Verordnung zur Durchfuehrung des
Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
(Landwirtschafts-Altschuldenverordnung -
LwAltschV)
LwAltschV

vom  19.11.2004



"Landwirtschafts-Altschuldenverordnung vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2861)"


Fussnote

 Textnachweis ab:   1.12.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom 25. Juni 2004
(BGBl. I S. 1383) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft:

§ 1 Angemessenheit der Verguetungen
(1) Die Angemessenheit der nach § 2 Abs. 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
absetzbaren Verguetungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft erhaelt, wird
nach den Absaetzen 2 bis 4 bestimmt.

(2) Verguetungen zugunsten eines Gesellschafters fuer seine Taetigkeit im Dienst der
Gesellschaft gelten als angemessen, soweit sie dem tarifvertraglich festgelegten Lohn
entsprechen. Verguetungen fuer nicht tarifvertraglich geregelte Taetigkeiten gelten als
angemessen, wenn die Bruttojahresverguetung (einschliesslich der Sonderzuwendungen, ohne
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) 40.000 Euro nicht ueberschreitet. Hoehere
Verguetungen koennen als angemessen gelten, wenn die Gewinnsituation des Unternehmens
dies rechtfertigt.

(3) Stellt ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen zur Verfuegung, duerfen
hoechstens marktuebliche Zinsen angesetzt werden.

(4) Ueberlaesst ein Gesellschafter der Gesellschaft Wirtschaftsgueter, duerfen hoechstens
die Verguetungen angesetzt werden, die auch voneinander unabhaengige Dritte unter
gleichen Umstaenden miteinander vereinbart haetten. Bei Ueberlassung von Grundstuecken ist
hoechstens die ortsuebliche Pacht anzusetzen.

§ 2 Vorzulegende Unterlagen
(1) Fuer den Antrag gemaess § 8 Abs. 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
einschliesslich der nach dessen Absatz 2 beizufuegenden Unterlagen sind die im Anhang
beigefuegten Formulare zu verwenden. Der Antrag mit Anlagen und Bestaetigung des
Wirtschaftspruefers (Wirtschaftspruefer, Wirtschaftspruefungsgesellschaft, gesetzlicher
Pruefungsverband, vereidigter Buchpruefer, Buchpruefungsgesellschaft) ist in zweifacher
Ausfertigung einzureichen. Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne
von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes, sind die Unterlagen fuer jedes
Unternehmen gesondert einzureichen. Dabei sind fuer jedes einbezogene Unternehmen der
Unternehmenszweck kurz zu erlaeutern sowie die wesentlichen betrieblichen Kennzahlen
(zum Beispiel bewirtschaftete Flaeche, Zahl der Beschaeftigten, Tierbestand) anzugeben,
soweit diese Angaben der Bank in aktueller Fassung nicht vorliegen.

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(2) Vorzulegen sind die nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellten
Jahresabschluesse unter Beruecksichtigung der steuerrechtlich erforderlichen
Ergaenzungsrechnungen fuer die letzten drei vor dem 1. Juli 2004 abgeschlossenen
Geschaeftsjahre. Beizufuegen sind die dazugehoerigen Pruefungsberichte des
Abschlusspruefers. Sollte das Unternehmen im Einvernehmen mit der Bank eine
Abschlusspruefung nicht oder entgegen einer entsprechenden Festlegung der
Rangruecktrittsvereinbarung nur eingeschraenkt veranlasst haben, so soll der
Wirtschaftspruefer die vorgelegten Abschluesse kritisch durchsehen und auf ihre
Plausibilitaet beurteilen. Hierbei soll auch eine Aussage darueber getroffen werden,
ob die Ueberleitung vom handelsrechtlichen Abschluss in die steuerrechtliche
Ergaenzungsrechnung auch unter Beruecksichtigung der Ergebnisse der steuerlichen
Betriebspruefung plausibel ist. Soweit mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im
Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind und sie bisher fuer
Zwecke der Rangruecktrittsvereinbarung gepruefte konsolidierte Jahresabschluesse vorgelegt
haben, reicht dies abweichend von Absatz 1 Satz 3 fuer diese drei Geschaeftsjahre aus.

(3) Fuer das Geschaeftsjahr, das im Jahr 2004 beginnt, und fuer die darauf folgenden
vier Geschaeftsjahre (Prognosezeitraum) ist die voraussichtliche Entwicklung des
nach den einkommen- und koerperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten
Gewinnes darzulegen. Der Antragsteller hat ausserdem gemaess Anhang (Anlage 1) fuer jedes
Geschaeftsjahr des Prognosezeitraumes die Bemessungsgrundlage gemaess § 2 Abs. 1 bis
3 und 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zu ermitteln. Die Vorschriften des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind
hierbei mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 30. Juni 2004 der Beginn
des Prognosezeitraumes tritt. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 des
Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind auch auf Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens
anzuwenden, die bereits vor dem Prognosezeitraum angeschafft oder eingelegt wurden.
Ausgangswert fuer die in § 2 Abs. 1 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vorgesehenen
Absetzungen fuer Abnutzung in gleichen Jahresbetraegen ist der Restbuchwert zum Beginn
des Prognosezeitraumes. Soweit sich aus der Absetzung fuer Abnutzung in gleichen
Jahresbetraegen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage in spaeteren Jahren des
Prognosezeitraumes im Vergleich zur Bewertung nach einkommensteuerrechtlichen
Regelungen eine Verminderung des Jahresueberschusses ergibt, kann diese beruecksichtigt
werden. Ist mit dem Kreditnehmer vereinbart, pachtabhaengige Zahlungen auf die
Rangruecktrittsvereinbarung zu leisten, koennen fuer die Prognose gewinnabhaengige
Zahlungen gemaess der §§ 2 und 3 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes unterstellt
werden; mindestens sind aber Abfuehrungen in der Hoehe anzusetzen, die sich nach
der Vereinbarung ergeben haetten. Im Hinblick auf § 14 des Landwirtschafts-
Altschuldengesetzes ist fuer das Geschaeftsjahr, das im Jahr 2005 endet, zusaetzlich auch
die Bemessungsgrundlage nach den bisherigen Regelungen der Rangruecktrittsvereinbarung
zu ermitteln.

(4) Fuer den Prognosezeitraum und die letzten drei vor dem 1. Juli 2004 abgeschlossenen
Geschaeftsjahre ist eine Investitionsuebersicht gemaess Anhang (Anlage 2) vorzulegen.

(5) Die Finanz- und Liquiditaetslage ist gemaess Anhang (Anlage 3) darzustellen.

(6) Die vorzulegende Uebersicht zu einzelnen Vermoegenswerten nach § 8 Abs. 2 Nr.
5 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes umfasst Grundstuecke, grundstuecksgleiche
Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstuecken im Sinne
des § 266 Abs. 2 Buchstabe A II. 1. des Handelsgesetzbuchs. Dabei sind saemtliche
Vermoegensgegenstaende, deren Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro
ueberschreitet, gemaess Anhang (Anlage 4.1) aufzulisten. Bei nicht betriebsnotwendigen
Vermoegensgegenstaenden ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung
anzugeben. Nicht betriebsnotwendig sind Vermoegenswerte, die am 1. Juli 2004 fuer den
Unternehmenszweck nicht benoetigt wurden, unabhaengig davon, ob sie zum wirtschaftlichen
Ergebnis beitragen. Als Verkehrswert ist der Wert anzusetzen, der im gewoehnlichen
Geschaeftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veraeusserung zu
erzielen waere.

(7) Die seit dem Abschluss der Rangruecktrittsvereinbarung veraeusserten Anlagegueter nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 6 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes sind gemaess Anhang (Anlage
4.2) aufzulisten. Die Aufstellung beschraenkt sich auf Grundstuecke, grundstuecksgleiche

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Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstuecken im Sinne des
§ 266 Abs. 2 Buchstabe A II. 1. des Handelsgesetzbuches, die bei Abschluss der
Rangruecktrittsvereinbarung im Eigentum des Kreditnehmers standen und inzwischen mit
einem Erloes von mehr als 10.000 Euro veraeussert wurden.

(8) Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes nicht
betriebsnotwendigen Vermoegens- und Betriebsteile sind gemaess Anhang (Anlage 4.3)
aufzulisten, es sei denn, die Veraeusserungspflicht ist durch besondere vertragliche
Vereinbarung zwischen Kreditnehmer und Bank erloschen. Vorzulegende Gutachten zum
aktuellen Verkehrswert dieser Vermoegens- und Betriebsteile sind durch oeffentlich
bestellte und vereidigte Sachverstaendige zu erstellen.

(9) Zu den Unterlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Landwirtschafts-
Altschuldengesetzes soll der Wirtschaftspruefer eine Aussage darueber treffen, ob
die Angaben plausibel sind. Hierueber soll er eine Bescheinigung erteilen. Aus
der Bescheinigung soll hervorgehen, ob und inwieweit der Wirtschaftspruefer das
Unternehmen bei der Erstellung der Unterlagen unterstuetzt hat und in welchem Umfang
er Pruefungshandlungen vorgenommen hat. Bei den Uebersichten nach § 8 Abs. 2 Nr.
5 bis 7 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes soll der Wirtschaftspruefer die
Angaben des Antragstellers einer prueferischen Durchsicht unterziehen und hierueber
eine Bescheinigung erteilen. Dabei ist insbesondere auf den Gesichtspunkt der
Vollstaendigkeit einzugehen.

§ 3 Allgemeine Grundsaetze zur Ermittlung des Abloesebetrages
(1) Kreditnehmer haben fuer die Gesamtheit der in die Rangruecktrittsvereinbarung
einbezogenen Unternehmen ein Abloeseangebot vorzulegen. Die in der
Rangruecktrittsvereinbarung und in den gesonderten Vertraegen, mit denen Unternehmen
in die Rangruecktrittsvereinbarung der Schuldner einbezogen wurden, hierzu getroffenen
Regelungen zur Bedienung der Altschulden sind in entsprechender Weise auch auf
die Ermittlung des Abloesebetrages anzuwenden. Sofern in das Abloeseangebot nicht
alle Unternehmen einbezogen sind, ist eine Abloesung nur moeglich, wenn durch den
Antragsteller nachgewiesen wird, dass der Gesamtabloesebetrag nicht gemindert wird.

(2) Der massgebliche Zeitpunkt fuer die Berechnung des Barwertes der kuenftigen
Zahlungen auf die Rangruecktrittsvereinbarung und des Mindestabloesebetrages
ist der 1. Januar 2005. Fuer die Berechnung des Zinssatzes nach § 7 Abs. 2 des
Landwirtschafts-Altschuldengesetzes kann der Antragsteller davon ausgehen, dass
der im Amtsblatt der Europaeischen Union fuer Zwecke der gemeinschaftlichen Kontrolle
staatlicher Beihilfen veroeffentlichte Referenzzinssatz im Zeitraum zwischen
Antragstellung und Ende der Antragsfrist gemaess § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landwirtschafts-
Altschuldengesetzes unveraendert bleibt. Nach Antragstellung sich ergebende Aenderungen
des Durchschnittszinssatzes und damit des Abloesebetrages werden bei Aufloesung der
Rangruecktrittsvereinbarung gemaess § 9 Abs. 3 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
entsprechend beruecksichtigt. Eine Aufloesung der Rangruecktrittsvereinbarung vor
Ablauf der Antragsfrist setzt voraus, dass der Antragsteller auf eine entsprechende
Nachberechnung endgueltig verzichtet. Fuer die gesamte Laufzeit der Barwertermittlung
wird eine Verzinsung der Altschulden mit dem Dreimonats-Euribor, der am 29. September
2004 festgesetzt wurde, unterstellt. Der Abloesebetrag ist einen Monat nach Abschluss
der Abloesevereinbarung faellig. Ab 1. Januar 2005 bis zur Zahlung ist der vereinbarte
Abloesebetrag mit dem in dem jeweiligen Quartal geltenden Dreimonats-Euribor bankueblich
zu verzinsen; Teilbetraege gemaess § 6 Satz 1, die aus dem Geschaeftsjahr 2004 oder
2003/2004 resultieren, sind erst nach Ablauf von zwoelf Monaten nach Beendigung des
Geschaeftsjahres zu verzinsen.

(3) Der Barwert der zukuenftigen Zahlungen auf die Rangruecktrittsvereinbarung setzt sich
zusammen aus der Summe des Barwertes der Zahlungen aus Gewinn nach § 4, des Barwertes
der Zahlungen aus der Veraeusserung nicht betriebsnotwendigen Vermoegens nach § 5 und noch
ausstehender Zahlungsverpflichtungen aus der Rangruecktrittsvereinbarung gemaess § 6.

§ 4 Ermittlung des Barwertes der zukuenftigen Zahlungen aus Gewinn



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(1) Fuer das Geschaeftsjahr, das im Jahr 2005 endet, wird die bisherige
Bemessungsgrundlage fuer die Zahlungen auf die Rangruecktrittsvereinbarung gemaess § 14 des
Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zugrunde gelegt.

(2) Erstmalig fuer das Geschaeftsjahr, das im Jahr 2006 endet, und fuer die Folgejahre
wird als Bemessungsgrundlage fuer die Zahlungen auf die Rangruecktrittsvereinbarung
der ungewichtete Durchschnitt der aus § 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
jeweils resultierenden Bemessungsgrundlage des Prognosezeitraumes zugrunde
gelegt. Eine Erhoehung der Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 4 des Landwirtschafts-
Altschuldengesetzes bleibt bei der Durchschnittsbildung unberuecksichtigt.

(3) Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des
Landwirtschafts-Altschuldengesetzes und erzielen einzelne einbezogene Unternehmen
im Durchschnitt des Prognosezeitraumes Verluste, ist davon auszugehen, dass der
Kreditnehmer alle Anstrengungen unternimmt, um diese Verluste zukuenftig zu reduzieren.
In die Ermittlung der Bemessungsgrundlage fliessen daher in diesen Faellen nur 25
vom Hundert des durchschnittlichen Verlustes dieser Unternehmen ein. Betreibt das
Unternehmen im Wesentlichen Vermoegensverwaltung, koennen die durchschnittlichen Verluste
dieses Unternehmens zu 50 vom Hundert beruecksichtigt werden.

(4) Bei der Ermittlung des Abloesebetrages sind die fuer die Gewinnermittlung
massgeblichen neuen Rahmenbedingungen der Agrarreform in dem Prognosezeitraum zugrunde
zu legen. Ergeben sich ueber den Prognosezeitraum hinaus aus der Umgestaltung der
Beihilfegewaehrung bei einzelnen Unternehmen besonders gravierende Gewinnaenderungen,
kann dies beruecksichtigt werden. Von einer besonders gravierenden Gewinnaenderung ist
auszugehen, wenn im Jahr 2013 der Wert der Zahlungsansprueche des Kreditnehmers nach
§ 6 Abs. 1 des Betriebspraemiendurchfuehrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1869) in der jeweils geltenden Fassung im Vergleich zu
dem am 15. Mai 2006 zur Verfuegung stehenden Wert der Zahlungsansprueche um mehr als
75 Euro pro Hektar abweichen, mindestens jedoch um 10 000 Euro pro Kreditnehmer. In
diesen Faellen kann der nach den Absaetzen 2 und 3 gebildete Durchschnitt um bis zu 50
vom Hundert der nach Satz 3 ermittelten Differenz korrigiert werden, jedoch hoechstens
bis zu 50 vom Hundert des nach den Absaetzen 2 und 3 gebildeten Durchschnitts. Die
insoweit korrigierte durchschnittliche Bemessungsgrundlage kann bei der Berechnung des
Abloesebetrages ab dem Geschaeftsjahr, das in 2012 endet, beruecksichtigt werden. Fuer die
Berechnung nach Satz 3 werden fuer das Jahr 2013 die folgenden kalkulatorischen Betraege
zugrunde gelegt:
                                                        Kalkulatorischer Betrag
                     Region                             fuer landwirtschaftliche
                                                       Flaechen in Euro je Hektar
Brandenburg und Berlin                                            293
Mecklenburg-Vorpommern                                            322
Sachsen                                                           349
Sachsen-Anhalt                                                    341
Thueringen                                                         345

(5) Auf die gemaess Absatz 1 bis 4 ermittelte Bemessungsgrundlage wird der jeweils
geltende Abfuehrungssatz (fuer das Geschaeftsjahr, das im Jahr 2005 endet: 20 vom
Hundert; fuer Folgejahre: 55 vom Hundert) angewendet; von dem Abfuehrungsbetrag wird ein
Risikoabschlag von 15 vom Hundert vorgenommen.

§ 5 Ermittlung des Barwertes der zukuenftigen Zahlungen aus der Veraeusserung
nicht betriebsnotwendigen Vermoegens
(1) Vermoegenswerte werden zur Ermittlung des Abloesebetrages auf der Grundlage der
entsprechenden Regelungen in der Rangruecktrittsvereinbarung und unter Beruecksichtigung
von § 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes herangezogen.

(2) Fuer die Ermittlung des Barwertes der zukuenftigen Zahlungen aus der Veraeusserung
nicht betriebsnotwendigen Vermoegens wird bei Anlageguetern im Sinne des Anhangs (Anlage
4.3) unterstellt, dass der vom Kreditnehmer gemaess § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Landwirtschafts-
Altschuldengesetzes in Form eines unabhaengigen Sachverstaendigengutachtens
nachzuweisende aktuelle Verkehrswert im Jahr 2006 erloest wird und die hierauf gemaess §

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4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes zu leistende Zahlung zum 31. Dezember 2006
erfolgt.

(3) Bei Anlageguetern, die sich bereits bei Abschluss der Rangruecktrittsvereinbarung
im Eigentum des Kreditnehmers befanden, inzwischen jedoch betrieblich nicht mehr
benoetigt werden und bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht veraeussert wurden
(Anlagegueter aus Anhang, Anlage 4.1), wird unterstellt, dass sie im Jahr 2006 zum
aktuellen Verkehrswert veraeussert werden und die hierauf zu leistende Zahlung gemaess
Nummer 1 Abs. 5 der Rangruecktrittsvereinbarung zum 31. Dezember 2006 erfolgt.

§ 6 Beruecksichtigung noch ausstehender Zahlungsverpflichtungen aus der
Rangruecktrittsvereinbarung
Ausstehende faellige Zahlungsverpflichtungen aus der Rangruecktrittsvereinbarung fuer
Geschaeftsjahre, die vor dem Jahr 2005 enden, werden ohne Abzinsung dem Abloesebetrag
hinzugerechnet. Soweit bei Antragstellung die Abfuehrungsverpflichtung fuer das
Geschaeftsjahr, das im Jahr 2004 endet, noch nicht feststeht, ist sie durch den
Kreditnehmer zu schaetzen. Soweit Stundungsvereinbarungen mit der Glaeubigerbank
getroffen wurden, ist der Barwert der gestundeten Zahlungen dem Abloesebetrag
hinzuzurechnen.

§ 7 Ermittlung des Mindestabloesebetrages nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des
Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
(1) Als entfallende Bankgebuehren sind die vertraglich vereinbarten
Verwaltungskostenpauschalen anzusetzen.

(2) Die jaehrlich ersparten Kosten der Abschlusspruefungen werden pauschal auf 1 000
Euro pro Unternehmen, das einer Pflichtpruefung unterliegt, und auf 2 000 Euro pro
Unternehmen, das keiner Pflichtpruefung unterliegt, festgelegt. Sind mehrere Unternehmen
gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes,
werden die Pauschalen fuer jedes Unternehmen berechnet.

(3) Fuer die Barwertberechnung wird unterstellt, dass die Bankgebuehren und Kosten
der Abschlusspruefungen fuer den Zeitraum erspart werden, der erforderlich waere, um
bei entsprechenden Zahlungen nach der Rangruecktrittsvereinbarung die Altschulden
abzutragen.

(4) Zusaetzlich zum Mindestabloesebetrag sind die Zahlungsverpflichtungen aus § 6 zu
erfuellen.

§ 8 Barwertberechnung
Der Barwert der zukuenftigen Zahlungen entspricht der Summe der Barwerte der
jaehrlichen Zahlungen fuer die Jahre 2005 bis einschliesslich zum Jahr der vollstaendigen
Tilgung der Altschulden. Dabei wird unterstellt, dass die jaehrlichen Zahlungen
auf die Rangruecktrittsvereinbarung am Ende des Kalenderjahres erfolgen, in dem das
abzurechnende Geschaeftsjahr endet. Der Barwert der einzelnen jaehrlichen Zahlung wird
nach folgender Formel berechnet:
                      B(tief)L
BW((tief)L = ---------------------------- .
               (1 + Z/100)(hoch)(L-2004)

BW(tief)L = Barwert der Zahlung im Kalenderjahr L
B(tief)L = Zahlung im Kalenderjahr L
Z         = EU-Referenzzinssatz in vom Hundert gemaess § 7 Abs. 2
            des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Verbindung
            mit § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Verordnung
L         = Kalenderjahr

§ 9 Verfahrensgrundsaetze zur Bestimmung des Abloesebetrages



                                            -5-
      
                                                                              

(1) Die Glaeubigerbanken haben im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle
zu gewaehrleisten, dass die Pruefung der Angemessenheit des Abloeseangebotes des
Kreditnehmers nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Wesentlich zur Beurteilung der
Angemessenheit des Abloeseangebotes ist, ob unter Beruecksichtigung der spezifischen
Gegebenheiten des Kreditnehmers die dem Angebot zugrunde liegende Prognose der
zukuenftigen Ertragsentwicklung im Vergleich zur historischen Ertragsentwicklung und
zur Entwicklung vergleichbarer Unternehmen der betreffenden Region realistisch ist.
Haelt der Kreditnehmer bei mehreren Banken Rangruecktrittsvereinbarungen, haben sich
die jeweiligen Glaeubigerbanken darueber zu verstaendigen, welche Bank die Antragspruefung
uebernimmt und den Kreditnehmer vor Antragstellung hierueber zu unterrichten. Es ist
ausreichend, in diesen Faellen nur einen Antrag an die antragspruefende Bank zu richten.

(2) Vorrangig bearbeitet werden Antraege von Kreditnehmern, die einen Abloesebetrag
von mehr als 40 vom Hundert der Altschulden gemaess § 1 Abs. 1 des Landwirtschafts-
Altschuldengesetzes anbieten.

(3) Kommt die Glaeubigerbank im Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle zu dem
Ergebnis, dass das vorgelegte Angebot nicht angemessen ist, ist der Kreditnehmer unter
Angabe von Gruenden zur Nachbesserung aufzufordern.

(4) Folgt der Kreditnehmer der Aufforderung nach Absatz 3 nicht oder ist auch
das nachgebesserte Angebot nicht angemessen, bereitet die Glaeubigerbank im
Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle ein Gegenangebot gemaess § 9 Abs. 2 Satz 1
des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vor. Dieses Gegenangebot soll vor Zustellung
zunaechst mit dem Kreditnehmer eroertert werden.

(5) Eine abschliessende Entscheidung der Glaeubigerbank setzt die vorherige Herstellung
des Einvernehmens mit der beauftragten Stelle voraus.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.

Anhang (zu § 2 Abs. 1 LwAltschV - Kalenderjahr)
(... nicht darstellbare Vordrucke,
"Seite 1 bis 5 - Antrag auf Abloesung landwirtschaftlicher Altschulden"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2865 - 2869)

Anlage 1
(nicht darstellbare Vordrucke,
"Seite 1 - Uebersicht ueber Flaechenausstattung und Hauptproduktionsrichtung,
Seite 2 - Gewinnermittlung fuer den Prognosezeitraum,
Seite 3 - Ermittlung der Bemessungsgrundlage (BMG) fuer den Prognosezeitraum,
Seite 4 - Ermittlung der BMG fuer den Prognosezeitraum fuer Kreditnehmer mit durch
gesonderte Vertraege in die RRV einbezogenen Unternehmen,
Seite 5 - Beruecksichtigung besonders gravierender Auswirkungen der Agrarreform gemaess §
4 Abs. 4 LwAltschV,
Seite 6 - Ermittlung BMG gemaess § 2 Abs. 3 letzter Satz LwAltschV fuer das Geschaeftsjahr
1.1.2005 bis 31.12.2005,
Seite 7 - BMG fuer die Barwertermittlung"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2870 - 2876)

Anlage 2
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Investitionsuebersicht gemaess § 8 Abs. 2 Nr. 3 LwAltSchG"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2877)

Anlage 3
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Darstellung der Finanz- und Liquiditaetslage per 31.12.2004"

                                            -6-
      
                                                                              

Fundstelle: BGBl. I 2004, 2878)

Anlage 4.1
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermoegenswerte gemaess § 8 Absatz
2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro
ueberschreitet"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2879)

Anlage 4.2
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Veraeusserte Vermoegenswerte gemaess § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erloes im Einzelnen
mehr als 10.000 Euro betragen hat"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2880)

Anlage 4.3
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Noch nicht veraeusserte Vermoegenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemaess § 8 Abs. 2 Nr. 7
LwAltschG, sofern die Veraeusserungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der
Bank erloschen ist"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2881)

Anhang (zu § 2 Abs. 1 LwAltschV - Wirtschaftsjahr)
(... nicht darstellbare Vordrucke,
"Seite 1 bis 5 - Antrag auf Abloesung landwirtschaftlicher Altschulden"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2882 - 2886)

Anlage 1
(... nicht darstellbare Vordrucke,
"Seite 1 - Uebersicht ueber Flaechenausstattung und Hauptproduktionsrichtung,
Seite 2 - Gewinnermittlung fuer den Prognosezeitraum,
Seite 3 - Ermittlung der Bemessungsgrundlage (BMG) fuer den Prognosezeitraum,
Seite 4 - Ermittlung der BMG fuer den Prognosezeitraum fuer Kreditnehmer mit durch
gesonderte Vertraege in die RRV einbezogenen Unternehmen,
Seite 5 - Beruecksichtigung besonders gravierender Auswirkungen der Agrarreform gemaess §
4 Abs. 4 LwAltschV,
Seite 6 - Ermittlung BMG gemaess § 2 Abs. 3 letzter Satz LwAltschV fuer das Geschaeftsjahr
1.7.2004 bis 30.6.2005,
Seite 7 - BMG fuer die Barwertermittlung"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2887 - 2893)

Anlage 2
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Investitionsuebersicht gemaess § 8 Abs. 2 Nr. 3 LwAltSchG"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2894)

Anlage 3
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Darstellung der Finanz- und Liquiditaetslage per 31.12.2004"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2895)

Anlage 4.1
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermoegenswerte gemaess § 8 Absatz
2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro
ueberschreitet"
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Fundstelle: BGBl. I 2004, 2896)

Anlage 4.2
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Veraeusserte Vermoegenswerte gemaess § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erloes im Einzelnen
mehr als 10.000 Euro betragen hat"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2897)

Anlage 4.3
(... nicht darstellbarer Vordruck,
"Noch nicht veraeusserte Vermoegenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemaess § 8 Abs. 2 Nr. 7
LwAltschG, sofern die Veraeusserungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der
Bank erloschen ist"
Fundstelle: BGBl. I 2004, 2898)




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