Gesetz zur Aenderung der Regelungen
ueber Altschulden landwirtschaftlicher
Unternehmen (Landwirtschafts-
Altschuldengesetz - LwAltschG)
LwAltschG
vom 25.06.2004
"Landwirtschafts-Altschuldengesetz vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), das durch
Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 4 V v. 31.10.2006 I 2407
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.2004
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 25.6.2004 I 1383 vom Bundestag beschlossen. Es ist
gem. Art. 7 Abs. 1 dieses G am 1.7.2004 in Kraft getreten.
Teil 1
Allgemeine Grundsaetze
§ 1 Altschulden, Kreditnehmer
(1) Als Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (landwirtschaftliche Altschulden)
im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Kredite,
1. die landwirtschaftliche Unternehmen oder mit diesen verbundene vor- und
nachgelagerte Unternehmen oder Molkereigenossenschaften vor dem 1. Juli 1990 von
der Genossenschaftsbank Berlin beziehungsweise deren Rechtsvorgaengerin, der Bank
fuer Landwirtschaft und Nahrungsgueterwirtschaft, erhalten haben und
2. ueber die am 1. Juli 2004 noch bestandskraeftige Rangruecktrittsvereinbarungen
bestehen, die auf der Grundlage - oder in entsprechender, mit dem Bundesministerium
der Finanzen abgestimmter Anwendung - der "Arbeitsanweisung des Bundesministers
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Forsten fuer Massnahmen zur bilanziellen Entlastung von landwirtschaftlichen
Unternehmen in der geaenderten Fassung vom 15. Juni 1993" abgeschlossen wurden.
Die landwirtschaftlichen Altschulden umfassen auch aufgelaufene und noch auflaufende
Zinsen.
(2) Als Kreditnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten die Schuldner der in Absatz 1
bezeichneten landwirtschaftlichen Altschulden und die Unternehmen, die durch gesonderte
Vertraege in die Rangruecktrittsvereinbarungen der Schuldner einbezogen sind.
Teil 2
Aenderung von Vertragsinhalten bei
Rangruecktrittsvereinbarungen ueber landwirtschaftliche
Altschulden
§ 2 Aenderung der Bemessungsgrundlage fuer Zahlungen auf landwirtschaftliche
Altschulden
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(1) Bemessungsgrundlage fuer die von den Kreditnehmern auf landwirtschaftliche
Altschulden zu leistenden Zahlungen aus dem Jahresueberschuss ist der ohne
Beruecksichtigung von Bewertungswahlrechten und Zahlungsverpflichtungen auf Grund von
Rangruecktrittsvereinbarungen nach den einkommen- und koerperschaftsteuerrechtlichen
Vorschriften ermittelte Gewinn zuzueglich der fuer das Geschaeftsjahr als Betriebsausgabe
verrechneten Gewerbesteuer (Gewerbesteuervorauszahlung und Gewerbesteuerrueckstellung).
Bewertungswahlrechte im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
1. der Ansatz des niedrigeren Teilwerts nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2
des Einkommensteuergesetzes;
2. die Bewertung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit
Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes;
3. die Uebertragung stiller Reserven bei der Veraeusserung bestimmter Anlagegueter (§§ 6b
und 6c des Einkommensteuergesetzes);
4. Absetzungen fuer Abnutzung nach Massgabe der Leistung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 5
des Einkommensteuergesetzes fuer nach dem 30. Juni 2004 angeschaffte oder eingelegte
bewegliche Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens, soweit diese die nach § 7 Abs.
1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen fuer
Abnutzung in gleichen Jahresbetraegen uebersteigen;
5. Absetzungen fuer aussergewoehnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung im
Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes fuer nach dem 30. Juni
2004 angeschaffte oder eingelegte bewegliche Wirtschaftsgueter des Anlagevermoegens,
soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes
vorgeschriebenen Absetzungen fuer Abnutzung in gleichen Jahresbetraegen uebersteigen;
6. Absetzungen fuer Abnutzung in fallenden Jahresbetraegen nach § 7 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes, soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des
Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Absetzungen fuer Abnutzung in gleichen
Jahresbetraegen uebersteigen;
7. Absetzungen fuer Abnutzung fuer Gebaeude nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes,
soweit diese die nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen
Absetzungen fuer Abnutzung uebersteigen;
8. Absetzungen fuer Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes,
soweit diese die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes
vorgeschriebenen Absetzungen fuer Abnutzung in gleichen Jahresbetraegen uebersteigen;
9. Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Foerderung kleiner und mittlerer
Betriebe nach § 7g des Einkommensteuergesetzes.
Vor dem 30. Juni 2004 vorgenommene Teilwertabschreibungen gemaess Nummer 1 und
Zuschreibungen gemaess Nummer 2 koennen weiterhin beruecksichtigt werden, sofern sie
steuerlich weiterhin anerkannt werden.
(2) Die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 erhoeht sich um den positiven
Differenzbetrag zwischen der vertraglich vereinbarten Pacht des Kreditnehmers
an die Grundstueckseigentuemer und der ortsueblichen Vergleichspacht, soweit die
Grundstueckseigentuemer an dem Kreditnehmer mit mehr als 5 Prozent unmittelbar oder
mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage nach den Absaetzen 1 und 2 erhoeht sich um die Einkuenfte, die
zwar grundsaetzlich im Inland der Einkommensteuer- oder der Koerperschaftsteuerpflicht
unterliegen, fuer die aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen oder anderen
zwischenstaatlichen Vereinbarungen abweichende Regelungen bestehen, soweit diese
Betraege nicht bereits in dem nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Gewinn enthalten sind.
(4) Die Bemessungsgrundlage nach den Absaetzen 1 bis 3 erhoeht sich um den positiven
Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert und dem Buchwert von immateriellen
Wirtschaftsguetern, die kein Geschaefts- oder Firmenwert sind, sowie von Tierbestaenden.
Der positive Unterschiedsbetrag ist dabei gleichmaessig auf die ersten zwei nach
dem 30. Juni 2004 beginnenden Geschaeftsjahre zu verteilen. Werden bei einer
spaeteren Veraeusserung der immateriellen Wirtschaftsgueter oder Tierbestaende stille
Reserven realisiert, bleiben diese im Veraeusserungsjahr bei der Ermittlung der
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Bemessungsgrundlage gemaess Absatz 1 unberuecksichtigt, soweit sie bereits nach Satz 1 zu
einer Erhoehung der Bemessungsgrundlage gefuehrt haben.
(5) Ist der Kreditnehmer eine Personengesellschaft, vermindert sich die
Bemessungsgrundlage nach den Absaetzen 1 bis 4 um die Verguetungen, die ein
Gesellschafter, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs des Kreditnehmers
anzusehen ist, fuer seine Taetigkeit im Dienst der Gesellschaft von der Gesellschaft oder
fuer die Hingabe von Darlehen oder fuer die Ueberlassung von Wirtschaftsguetern bezogen
hat, soweit diese Betraege als angemessen anzusehen sind.
Fussnote
§ 2: zur Anwendung vgl. §§ 13, 14
§ 3 Erhoehung des Abfuehrungssatzes
(1) Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden sind jeweils jaehrlich in Hoehe von 55
Prozent der gemaess § 2 fuer das jeweilige Geschaeftsjahr ermittelten Bemessungsgrundlage
zu leisten, hoechstens jedoch in Hoehe des fuer das jeweilige Geschaeftsjahr ermittelten
Jahresueberschusses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs zuzueglich der als Aufwand
verrechneten Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Rangruecktrittsvereinbarungen ueber
landwirtschaftliche Altschulden.
(2) Unterschreitet die Zahlung des Kreditnehmers auf landwirtschaftliche Altschulden
die Zahlungsverpflichtung gemaess Absatz 1 erster Halbsatz, erhoeht sich die
Zahlungsverpflichtung gemaess Absatz 1 erster Halbsatz des Folgejahres um diesen
Unterschiedsbetrag, hoechstens jedoch bis zur Erreichung des fuer das jeweilige
Geschaeftsjahr gemaess Absatz 1 zweiter Halbsatz ermittelten Hoechstbetrages.
Fussnote
§ 3: zur Anwendung vgl. §§ 13, 14
§ 4 Veraeusserung nicht betriebsnotwendiger Vermoegens- und Betriebsteile
(1) Die Kreditnehmer sind verpflichtet, in der Anlage 2 der Rangruecktrittsvereinbarung
enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermoegens- und Betriebsteile ungeachtet der
Zahlung vertraglich vereinbarter Ersatzleistungen innerhalb von zwei Jahren nach
dem 30. Juni 2004 mindestens zum aktuellen Verkehrswert zu veraeussern. Die hierbei
erzielten Veraeusserungserloese sind nach Abzug von Fremdkosten und bereits gezahlten
Ersatzleistungen am Ende des jeweiligen Geschaeftsjahres an die Glaeubigerbank zur
Bedienung der landwirtschaftlichen Altschulden abzufuehren. Werden bei der Veraeusserung
der nicht betriebsnotwendigen Vermoegens- und Betriebsteile stille Reserven realisiert,
bleiben diese im Veraeusserungsjahr bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemaess §
2 Abs. 1 und bei dem Hoechstbetrag gemaess § 3 Abs. 1 zweiter Halbsatz unberuecksichtigt.
Der Kreditnehmer hat die Glaeubigerbank am Ende des jeweiligen Geschaeftsjahres
ueber Bemuehungen zur Veraeusserung der in der Anlage 2 der Rangruecktrittsvereinbarung
aufgefuehrten Gueter ausfuehrlich zu unterrichten.
(2) Kommt der Kreditnehmer der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nach, entfallen
mit Ablauf der Frist gemaess Absatz 1 die Wirkungen des Rangruecktritts in Hoehe des
aktuellen Verkehrswertes abzueglich bereits gezahlter Ersatzleistungen.
(3) Der aktuelle Verkehrswert nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist auf Verlangen
der Glaeubigerbank vom Kreditnehmer durch ein unabhaengiges Sachverstaendigengutachten
nachzuweisen. Die Kosten hierfuer traegt der Kreditnehmer.
§ 5 Ueberpruefung der Sanierungsabsicht
(1) Bei hinreichend begruendeten Zweifeln der Glaeubigerbank an der tatsaechlichen
Sanierungsabsicht des Kreditnehmers ist die Glaeubigerbank berechtigt, vom
Kreditnehmer die Vorlage eines durch einen Wirtschaftspruefer oder eine
Wirtschaftspruefungsgesellschaft oder einen gesetzlichen Pruefungsverband bestaetigten
aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplanes zu verlangen. Der Wirtschaftspruefer
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darf nicht zugleich Abschlusspruefer sein. Bei Wirtschaftspruefungsgesellschaften und
Pruefungsverbaenden muss eine Funktionstrennung zwischen Abschlusspruefung und Pruefung des
Sanierungs- und Entwicklungsplanes sichergestellt sein.
(2) Kommt der Kreditnehmer der Aufforderung der Glaeubigerbank nach Absatz 1 Satz 1
nicht binnen sechs Monaten nach oder sind die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet,
ernsthafte Zweifel an der Sanierungsabsicht des Kreditnehmers zu beseitigen, ist die
Glaeubigerbank berechtigt, die Rangruecktrittsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu
kuendigen.
§ 6 Gesetzliche Aenderung der Rangruecktrittsvereinbarungen
Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen
Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Glaeubigerbanken geschlossenen
Rangruecktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.
Teil 3
Vorzeitige Abloesung der landwirtschaftlichen Altschulden
§ 7 Abloeseregelung
(1) Die landwirtschaftlichen Altschulden koennen auf Antrag durch einmalige
Zahlung eines fuer jeden Kreditnehmer gesondert bestimmten Betrages abgeloest werden
(Abloeseregelung). Der zu zahlende Abloesebetrag orientiert sich an der wirtschaftlichen
Leistungsfaehigkeit des Kreditnehmers. Diese bemisst sich nach der Ertragslage, den
Vermoegensverhaeltnissen und der Liquiditaet. Der Abloesebetrag soll dem Barwert der
kuenftigen Zahlungen auf die Rangruecktrittsvereinbarungen, mindestens jedoch dem
Barwert der bei Aufloesung der Rangruecktrittsvereinbarungen entfallenden Bankgebuehren
und ersparten Kosten der Abschlusspruefungen entsprechen. Satz 1 gilt nicht fuer
Kreditnehmer, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Liquidation beschlossen oder die
Gesamtvollstreckung oder Insolvenz angemeldet haben.
(2) Bei der Barwertberechnung wird der Durchschnitt der im Zeitraum von August 1997 bis
zum Ende der Antragsfrist gemaess § 8 Abs. 1 Satz 1 im Amtsblatt der Europaeischen Union
fuer Zwecke der gemeinschaftlichen Kontrolle staatlicher Beihilfen veroeffentlichten
Referenzzinssaetze angewendet.
§ 8 Antragsfristen, Antragsunterlagen
(1) Eine vorzeitige Abloesung der landwirtschaftlichen Altschulden kann nur erfolgen,
wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemaess
§ 9 Abs. 4 ein Antrag bei der Glaeubigerbank gestellt wird. Mit dem Antrag hat der
Kreditnehmer ein genau beziffertes Abloeseangebot zu unterbreiten, das § 7 Abs. 1 Satz 2
bis 4 angemessen Rechnung traegt.
(2) Zur Pruefung des vom Kreditnehmer unterbreiteten Abloeseangebotes sind
dem Antrag insbesondere folgende, von einem Wirtschaftspruefer oder einer
Wirtschaftspruefungsgesellschaft oder einem gesetzlichen Pruefungsverband testierte
Unterlagen beizufuegen:
1. die letzten drei Jahresabschluesse einschliesslich der Pruefungsberichte
(gegebenenfalls die Konzernabschluesse und Einzelabschluesse der
Beteiligungsgesellschaften);
2. eine Beurteilung der voraussichtlichen Ertragsentwicklung der naechsten fuenf Jahre;
3. eine Investitionsuebersicht;
4. eine Uebersicht zur aktuellen Finanz- und Liquiditaetslage;
5. eine Uebersicht ueber saemtliche Vermoegenswerte, die einen durch die Rechtsverordnung
gemaess § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Einzelwert uebersteigen, aufgeteilt nach
betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermoegenswerten; bei nicht
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betriebsnotwendigen Vermoegenswerten ist zusaetzlich der geschaetzte aktuelle
Verkehrswert anzugeben;
6. eine Auflistung aller seit dem Abschluss der Rangruecktrittsvereinbarung erfolgten
Veraeusserungen von Anlageguetern, soweit der Veraeusserungserloes einen durch die
Rechtsverordnung gemaess § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Betrag uebersteigt, mit
Angaben darueber, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt ist;
7. soweit in der Anlage 2 der Rangruecktrittsvereinbarung enthaltene nicht
betriebsnotwendige Vermoegens- und Betriebsteile noch nicht veraeussert wurden, ist
dem Antrag ein unabhaengiges Sachverstaendigengutachten zum aktuellen Verkehrswert
dieser Vermoegens- und Betriebsteile beizufuegen.
§ 9 Entscheidungen, Verordnungsermaechtigung
(1) Die Glaeubigerbank entscheidet ueber Antraege auf Abloesung der landwirtschaftlichen
Altschulden im Zusammenwirken mit einer vom Bundesministerium der Finanzen im
Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
beauftragten Stelle (beauftragte Stelle).
(2) Ergibt die Pruefung des Abloeseangebotes nach § 8 Abs. 1 Satz 2, dass dieses nicht
angemessen ist und legt der Kreditnehmer nicht innerhalb einer von der Glaeubigerbank
zu bestimmenden Frist ein angemessenes Angebot vor, schlaegt die Glaeubigerbank im
Zusammenwirken mit der beauftragten Stelle einen Abloesebetrag vor, der § 7 Abs. 1 Satz
2 bis 4 Rechnung traegt. In diesem Fall entscheidet der Kreditnehmer innerhalb eines
Monats nach Zugang des so ermittelten Angebotes, ob er dem Vorschlag zustimmt. Kommt
eine Einigung zwischen Kreditnehmer und Bank ueber die Hoehe des Abloesebetrages nicht
zustande, kann eine Aufloesung der Rangruecktrittsvereinbarung durch Abloesung nicht
verlangt werden.
(3) Die Aufloesung der Rangruecktrittsvereinbarung und die Zahlung des Abloesebetrages
erfolgen auf der Grundlage eines zwischen Glaeubigerbank und Kreditnehmer zu
schliessenden zivilrechtlichen Vertrages. Die Glaeubigerbank kann fuer die Antragspruefung
und die Aufloesung der Rangruecktrittsvereinbarung vom Kreditnehmer Entgelte in
bankueblicher Hoehe erheben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung Ausfuehrungsbestimmungen
1. zu den gemaess § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht zu beruecksichtigenden Bewertungswahlrechten
nach § 2 Abs. 1 Satz 2,
2. zur Angemessenheit der Verguetungen nach § 2 Abs. 5,
3. ueber Umfang und Einzelheiten der nach § 8 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen sowie
4. zur Ermittlung des Abloesebetrages gemaess Absatz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4
zu erlassen.
§ 10 Vermoegensauseinandersetzung
(1) Der den Abloesebetrag nach § 7 uebersteigende Teil der landwirtschaftlichen
Altschulden steht fuer die Vermoegensauseinandersetzung in der Landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft, aus der der Kreditnehmer hervorgegangen ist, nicht zur
Verfuegung.
(2) Der den Abloesebetrag nach § 7 uebersteigende Teil der landwirtschaftlichen
Altschulden verbleibt in einer Ruecklage, die nur zum Ausgleich von Verlusten oder zur
Kapitalerhoehung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden darf.
Teil 4
Schlussvorschriften
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§ 11 Auskunftspflicht
Die Kreditnehmer sind verpflichtet, der Glaeubigerbank und der beauftragten Stelle
auf Verlangen Auskunft ueber alle fuer die Beurteilung der Faehigkeit zur Abloesung der
landwirtschaftlichen Altschulden gemaess Teil 3 massgeblichen Umstaende zu erteilen und
Einsicht in ihre Unterlagen und in ihren Betrieb zu gewaehren.
§ 12 Formvorschriften, Aenderung der Bemessungsgrundlage
(1) Fuer die Berechnungen der Bemessungsgrundlage nach § 2 sind die Regelungen ueber die
Fuehrung von Buechern und Aufzeichnungen nach §§ 140 ff. der Abgabenordnung sinngemaess
anzuwenden.
(2) Aenderungen, die sich insbesondere auf Grund einer Aussenpruefung im Sinne der §§ 193
ff. der Abgabenordnung ergeben, sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage jeweils
in dem Jahr, fuer das sich eine Aenderung beziehungsweise Aenderungen ergeben, und auch in
den Faellen zu beruecksichtigen, in denen sie keine Auswirkungen auf die Berechnung des
nach den einkommens- und koerperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinns
haben sollten.
Fussnote
§ 12: zur Anwendung vgl. §§ 13, 14
§ 13 Erstmalige Anwendung
Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 sind erstmals auf das Geschaeftsjahr anzuwenden, das
nach dem 30. Juni 2004 beginnt.
§ 14 Uebergangsregelungen
(1) Bei Kreditnehmern, die einen Antrag nach § 8 Abs. 1 stellen, werden Vorschriften
der §§ 2, 3 und 12 in dem Geschaeftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt, zunaechst
nicht angewandt. Kommt es zur Aufloesung der Rangruecktrittsvereinbarung gemaess § 9
Abs. 3, wird auf die Anwendung der §§ 2, 3 und 12 fuer dieses Geschaeftsjahr endgueltig
verzichtet. Kommt es nicht zur Aufloesung gemaess § 9 Abs. 3, ist fuer dieses Geschaeftsjahr
die zusaetzliche Abfuehrung aus der Anwendung der Vorschriften nach den §§ 2, 3 und 12
nach Scheitern des Abloeseverfahrens nachzuzahlen.
(2) Soweit die Vorschriften der §§ 2, 3 und 12 gemaess Absatz 1 erst fuer spaetere
Geschaeftsjahre anzuwenden sind, sind in der Zwischenzeit abweichend von § 6 die
bisherigen vertraglichen Regelungen der Rangruecktrittsvereinbarung weiter anzuwenden.
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