Gesetz ueber die Anzeige und
Beanstandung von Landpachtvertraegen
(Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG)
LPachtVG

vom  08.11.1985



"Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 15 G v. 13.4.2006 I 855

Fussnote

Textnachweis ab: 1.7.1986

§ 1 Anwendungsbereich
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Landpachtvertraege nach § 585 des
Buergerlichen Gesetzbuchs.

§ 2 Anzeige
(1) Der Verpaechter hat unbeschadet der Vorschriften des § 3 den Abschluss eines
Landpachtvertrags durch Vorlage oder im Falle eines muendlichen Vertragsabschlusses
durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrags der zustaendigen Behoerde anzuzeigen.
Das gleiche gilt fuer vereinbarte Aenderungen der in einem anzeigepflichtigen
Landpachtvertrag enthaltenen Bestimmungen ueber die Pachtsache, die Pachtdauer und die
Vertragsleistungen, sofern die Aenderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht
oder vor einer berufsstaendischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist. Zur
Anzeige nach Satz 1 und 2 ist auch der Paechter berechtigt.

(2) Der Abschluss eines Landpachtvertrags und die Vertragsaenderung sind binnen eines
Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.

§ 3 Ausnahmen
(1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht
1. Landpachtvertraege, die im Rahmen eines behoerdlich geleiteten Verfahrens
   abgeschlossen werden und
2. Landpachtvertraege zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt
   oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad
   verschwaegert sind.

(2) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung zur erleichterten Durchfuehrung
des Gesetzes Landpachtvertraege ueber landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstuecke
bis zu einer bestimmten Groesse von der Anzeigepflicht ausnehmen, soweit eine Anwendung
dieses Gesetzes nicht erforderlich ist.

§ 4 Beanstandung
(1) Die zustaendige Behoerde kann einen anzuzeigenden Landpachtvertrag oder eine
anzuzeigende Vertragsaenderung beanstanden, wenn
1. die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine
   ungesunde Anhaeufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflaechen, bedeutet,


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2. durch die Verpachtung ein Grundstueck oder eine Mehrheit von Grundstuecken, die
   raeumlich oder wirtschaftlich zusammenhaengen, unwirtschaftlich in der Nutzung
   aufgeteilt wird oder
3. die Pacht nicht in einem angemessenen Verhaeltnis zu dem Ertrag steht, der bei
   ordnungsmaessiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.

(2) Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt
in der Regel vor, wenn die Verpachtung Massnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur
widerspricht.

(3) Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb oder ein landwirtschaftliches Grundstueck an
einen Nebenerwerbslandwirt verpachtet, steht dieser bei der Beurteilung der Frage, ob
eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung vorliegt, einem Haupterwerbslandwirt gleich,
wenn
1. er Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der
   Landwirte ist und
2. durch die Bewirtschaftung des gepachteten Betriebs oder Grundstuecks die
   Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts und der zu seinem Haushalt gehoerenden
   Familienangehoerigen wesentlich verbessert wird.

(4) Die Landesregierungen koennen zur erleichterten Durchfuehrung des Gesetzes unter
besonderer Beruecksichtigung der agrarstrukturellen Verhaeltnisse in ihrem Land
durch Rechtsverordnung Grenzen bestimmen, bis zu denen landwirtschaftliche Betriebe
oder Grundstuecke gepachtet werden koennen, ohne dass eine ungesunde Verteilung der
Bodennutzung anzunehmen ist.

(5) Eine unwirtschaftliche Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel
vor, wenn durch die Verpachtung die Nutzung von Grundstuecken,
1. die in einem mit oeffentlichen Mitteln gefoerderten Verfahren zusammengelegt wurden
   oder
2. deren Erwerb oeffentlich gefoerdert wurde,
dem Verfahrens- oder Foerderungszweck zuwider veraendert wird.

(6) Die Laender koennen bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes ein
anzuzeigender Landpachtvertrag ueber die in Absatz 1 genannten Gruende hinaus beanstandet
werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer
erheblichen Gefahr fuer die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

§ 5 Haerteklausel
Landpachtvertraege und Vertragsaenderungen duerfen nicht nach § 4 beanstandet werden, wenn
dies eine unzumutbare Haerte fuer einen Vertragsteil waere.

§ 6 Zustaendigkeit
Oertlich zustaendig ist die Behoerde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpaechters liegt.
Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behoerde zustaendig, in deren
Bezirk die verpachteten Grundstuecke ganz oder zum groessten Teil liegen.

§ 7 Beanstandungsverfahren
(1) Die Entscheidung ueber die Beanstandung eines Landpachtvertrags oder einer
Vertragsaenderung ist binnen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder
der Vertragsaenderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Pruefung des
Landpachtvertrags voraussichtlich laenger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen
ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlaengert.
Der Landpachtvertrag oder die Vertragsaenderung gilt als nicht beanstandet, wenn die
Frist ablaeuft, ohne dass den Vertragsteilen ein Beanstandungsbescheid bekanntgegeben
worden ist.


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(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den
Landpachtvertrag oder die Vertragsaenderung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der
mindestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids liegen soll, aufzuheben oder in
bestimmter Weise zu aendern. Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, gilt
der Landpachtvertrag oder die Vertragsaenderung mit Ablauf der Frist als aufgehoben,
sofern nicht vorher ein Vertragsteil einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt hat.

(3) Die Vertragsteile sind in dem Beanstandungsbescheid ueber die Zulaessigkeit des
Antrags auf gerichtliche Entscheidung, ueber das Gericht, bei dem der Antrag zu stellen
ist, den Sitz des Gerichts und die einzuhaltende Frist zu belehren.

§ 8 Entscheidungen und Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts
(1) Stellt ein Vertragsteil den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, kann das
Landwirtschaftsgericht entweder feststellen, dass der Landpachtvertrag nicht zu
beanstanden ist, oder den Landpachtvertrag aufheben; das gleiche gilt fuer die
Vertragsaenderung. Erachtet das Landwirtschaftsgericht eine auf § 4 Abs. 1 Nr. 3
gestuetzte Beanstandung fuer begruendet, kann es den Vertrag insoweit aendern, statt ihn
aufzuheben.

(2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen ueber die
Abwicklung eines aufgehobenen Landpachtvertrags treffen. Der Inhalt von Anordnungen
des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. Ueber
Streitigkeiten, die diesen Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das
Landwirtschaftsgericht.

§ 9 Unzulaessigkeit der Aenderung eines Landpachtvertrags durch das
Landwirtschaftsgericht
Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs auf Aenderung eines
anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulaessig, wenn der Vertrag angezeigt worden
ist.

§ 10 Ordnungsmassnahmen
(1) Ist ein anzuzeigender Landpachtvertrag oder eine anzuzeigende Vertragsaenderung
nicht fristgemaess angezeigt worden, kann die zustaendige Behoerde die Anzeige verlangen.

(2) Ist ein Landpachtvertrag nach den §§ 7 und 8 aufgehoben worden, kann die zustaendige
Behoerde von den Vertragsteilen verlangen, dass eine bereits vorgenommene Uebertragung des
Besitzes an der Pachtsache innerhalb einer angemessenen Frist rueckgaengig gemacht wird.

(3) Ueber die Rechtmaessigkeit von Massnahmen nach den Absaetzen 1 und 2 entscheidet auf
Antrag das Landwirtschaftsgericht.

§ 11 Fischereipacht
Fuer Vertraege, durch die Betriebe oder Grundstuecke ueberwiegend zur Fischerei verpachtet
werden, gilt dieses Gesetz, soweit nicht Rechtsvorschriften der Laender inhaltsgleiche
oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

§ 12 Ueberleitungsvorschrift
(1) Bei anhaengigen Anzeige- und Beanstandungsverfahren sowie in Verfahren ueber Antraege
auf gerichtliche Entscheidung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhaengig geworden
sind, richten sich die Entscheidung sowie das weitere Verfahren nach den bisher
geltenden Vorschriften; dies gilt nicht fuer Landpachtvertraege und Vertragsaenderungen,
die nach diesem Gesetz keiner Anzeigepflicht unterliegen.

(2) Die Vorschriften des Bayerischen Almgesetzes vom 28. April 1932 (Bereinigte
Sammlung des Bayerischen Landesrechts IV S. 359) zuletzt geaendert durch § 59 des
Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April


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2001 (GVBl. S. 140) bleiben unberuehrt. Danach genehmigte Landpachtvertraege gelten als
angezeigt im Sinne dieses Gesetzes.

§ 13 (weggefallen)
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§ 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1986 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 treten am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:




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