Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterpruefung
im Landmaschinenmechaniker-Handwerk
(Landmaschinenmechanikermeisterverordnung -
LandmMechMstrV)
LandmMechMstrV

vom  05.04.2001



"Landmaschinenmechanikermeisterverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 7.2001


Erlaeuterungen zur Meisterpruefungsverordnung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk werden
im Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs.
1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk wird festgestellt,
dass der Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren,
Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung
und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen
anzupassen.


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(2) Dem Landmaschinenmechaniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1.    Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
      Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2.    Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
      Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
      insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
      Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit
      und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
3.    Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken, Normen,
      Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und
      Auftragsabwicklung organisieren, planen und ueberwachen,
4.    Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen, Maschinen, Geraeten und Anlagen
      der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft zusammenbauen oder
      installieren sowie mit Zusatzeinrichtungen ausruesten und in Betrieb nehmen,
5.    Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen, Maschinen, Geraeten und Anlagen
      der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft, einschliesslich
      Pflanzenschutzgeraete, pruefen, warten, instand setzen, vermessen und richten sowie
      Schadensregulierungen durchfuehren, Ergebnisse dokumentieren,
6.    amtliche Pruefungen, Sicherheitspruefungen und Emissionsmessungen durchfuehren und
      dokumentieren,
7.    Schweissarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Maschinen unter Beachtung von
      Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften durchfuehren sowie Materialbe- und -
      verarbeitung beherrschen, insbesondere Fuege- und Umformtechniken,
8.    Bauteile unter Beruecksichtigung von Festigkeit, Statik und Dynamik herstellen und
      instand setzen,
9.    elektronische, elektrotechnische sowie steuerungs- und regelungstechnische
      Loesungen erarbeiten, Datensysteme und Datenuebertragungsgeraete, Diagnose-, Mess-
      und Pruefsysteme anwenden,
10.   Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
      Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
11.   Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchfuehren.

§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.

(2) Die Anfertigung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als vier
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht ueberschreiten.

(3) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech
werden im Verhaeltnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2:1
gewichtet.

(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 4 Meisterpruefungsprojekt


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(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im
Landmaschinenmechaniker-Handwerk planen, durchfuehren und abschliessen kann. Der Pruefling
waehlt, ob er die Aufgabe nach Absatz 2 an einer Landmaschine, einer Baumaschine oder
einem Motorgeraet durchfuehren will. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den
Meisterpruefungsausschuss. Die Vorschlaege des Prueflings sollen dabei beruecksichtigt
werden. Vor der Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts hat der Pruefling den Entwurf,
einschliesslich einer Zeitplanung, dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen.

(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist die nachfolgende Aufgabe durchzufuehren:
Eine Hydraulik- oder Pneumatikanlage mit einer elektrischen oder elektronischen
Steuerung fuer Arbeitskreise entwerfen, planen, kalkulieren und aufbauen sowie ein
mechanisches Bauteil anfertigen.

(3) Das Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 2 besteht aus:
1. Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen,
2. Aufbauen einer Anlage und Anfertigung eines mechanischen Bauteils,
3. Pruefprotokoll.
Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert, das
Aufbauen einer Anlage und die Anfertigung eines mechanischen Bauteils mit 45 vom
Hundert und das Pruefprotokoll mit 20 vom Hundert gewichtet.

§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den
Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in
der Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe vervollstaendigt den Qualifikationsnachweis fuer die
Meisterpruefung im Landmaschinenmechaniker-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist die nachstehend aufgefuehrte Aufgabe auszufuehren:
Fehler und Stoerungen an Fahrzeugen, Maschinen, Geraeten oder Anlagen, insbesondere
an Verbrennungsmotoren oder der Antriebstechnik eingrenzen, feststellen und beheben,
Instandsetzungswege bestimmen und dabei Instandsetzungsalternativen beurteilen,
Diagnose und Ergebnisse dokumentieren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.

§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse
nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Loesungswege
aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Maschinentechnik,
2. Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik,
3. Auftragsabwicklung,
4. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.




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(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss.
1. Maschinentechnik:
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, maschinentechnische
   Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte
   in einem Landmaschinenmechanikerbetrieb zu bearbeiten. Er soll maschinentechnische
   Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils
   mehrere der nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Loesungen fuer Problemstellungen aus den Bereichen Aufbau, Funktion und Einsatz
      von Landmaschinen, Baumaschinen oder Motorgeraeten sowie deren Bauteile und
      Baugruppen, insbesondere aus den Bereichen Motoren- und Antriebstechnik,
      Lenkung, Reifen und Laufwerke, Bremsanlagen sowie Lastaufnahmeeinrichtungen,
      erarbeiten, bewerten oder korrigieren,
   b) Loesungen fuer Aufgabenstellungen im Bereich der Steuerungs- und Regelungstechnik
      erarbeiten, bewerten oder korrigieren,
   c) Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen und
      Verwendungszwecken zuordnen,
   d) Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie des Fuegens und Umformens
      beschreiben, Loesungen erarbeiten, bewerten oder korrigieren,
   e) Loesungen fuer Aufgabenstellungen zum Berechnen von technischen und physikalischen
      Groessen sowie von Maschinenteilen erarbeiten.

2. Instandhaltungs- und Instandsetzungstechnik:
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, instandhaltungs- und
   instandsetzungstechnische Aufgaben und Probleme fuer Landmaschinen, fuer Baumaschinen
   oder fuer Motorgeraete sowie deren Bauteile und Baugruppen zu bearbeiten. Bei
   der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Loesungen fuer Problemstellungen, insbesondere in den Bereichen Motorentechnik,
      Fahrwerks- und Getriebetechnik erarbeiten, bewerten oder korrigieren,
   b) Loesungen fuer Aufgabenstellungen in den Bereichen der Steuerungs- und
      Regelungstechnik sowie Elektrik und Elektronik erarbeiten, bewerten oder
      korrigieren,
   c) Verfahren der Diagnose-, Pruef- und Messtechniken, der Funktionspruefungen und der
      Fehlersuche auswaehlen und beurteilen,
   d) Loesungen fuer Aufgabenstellungen beim Vermessen und Richten von Aufbauten,
      Rahmen, Fahrwerken und deren Bauteile erarbeiten, bewerten oder korrigieren.

3. Auftragsabwicklung:
   Der Pruefling soll nachweisen, das er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
   die ablauftechnischen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen
   Erfolg in einem Landmaschinenmechanikerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert
   einzuleiten und abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
   nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
   a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
   b) unter Beruecksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage, des Einsatzes von
      Material, Geraeten und Personal Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -
      organisation bewerten,
   c) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
   d) Schadensaufnahme an unfallbeschaedigten Fahrzeugen und Maschinen darstellen,
      Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen;
      die Vor- und Nachkalkulation durchfuehren,
   e) qualitaetssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Einsteuerung von
      Auftraegen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben,
   f) technische Arbeitsplaene, insbesondere unter Anwendung von elektronischen
      Datenverarbeitungssystemen erarbeiten, bewerten und korrigieren.
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4. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation:
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation in einem Landmaschinenmechanikerbetrieb wahrzunehmen.
   Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgefuehrten
   Qualifikationen verknuepft werden:
   a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
      beruecksichtigen,
   b) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
      Einsatzmoeglichkeiten beurteilen,
   c) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
   d) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden,
   e) Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen
      beurteilen,
   f) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des
      Umweltschutzes darstellen; Gefaehrdung beurteilen und Massnahmen zur
      Gefaehrdungsabwehr festlegen,
   g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen,
   h) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben.


(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als acht Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.

(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
Pruefung des Teils II nicht bestanden.

§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 30. Juni 2001 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 sind auf Antrag des Prueflings die
bisherigen Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 30. Juni 2001 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2003 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis zum 30. Juni 2001
geltenden Vorschriften ablegen.

§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.



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