Landeplatz-Laermschutz-Verordnung
(Landeplatz-LaermschutzV)
LaermschutzV
vom 05.01.1999
"Landeplatz-LaermschutzV vom 5. Januar 1999 (BGBl. I S. 35)"
Fussnote
Textnachweis: 28. 1.1999
Eingangsformel
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), Satz 5 zuletzt geaendert
durch Artikel 45 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) in Verbindung
mit Artikel 56 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S.
705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium fuer
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhoerung des Beratenden Ausschusses nach
§ 32a des Luftverkehrsgesetzes:
§ 1 Zeitliche Einschraenkung
(1) Zum Schutz der Bevoelkerung vor Fluglaerm an Landeplaetzen, auf denen nach Erhebungen
des Statistischen Bundesamtes im vorausgegangenen Kalenderjahr 15.000 oder mehr
Flugbewegungen (Starts und Landungen) von Flugzeugen, Motorseglern und Drehflueglern
stattgefunden haben, sind Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und
Motorseglern bis zu 9.000 kg hoechstzulaessiger Startmasse untersagt:
1. montags bis freitags vor 7.00 Uhr, zwischen 13.00 und 15.00 Uhr Ortszeit und nach
Sonnenuntergang,
2. samstags, sonntags und an Feiertagen vor 9.00 Uhr und nach 13.00 Uhr Ortszeit.
(2) Ueberlandfluege (Starts und Landungen) im Sinne des § 3a Abs. 2 der Luftverkehrs-
Ordnung sind waehrend der Ruhezeiten nach Absatz 1 zulaessig, wenn fuer das
propellergetriebene Flugzeug oder den Motorsegler ein Laermzeugnis oder eine ihm
entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum Verkehr
zugelassen ist. Im Falle eines Starts gilt dies nur, wenn das Luftfahrzeug nicht vor
Ablauf von 60 Minuten zum Startflugplatz zurueckkehrt; diese Einschraenkung gilt nicht,
wenn das Luftfahrzeug aus Gruenden der sicheren Flugdurchfuehrung vorzeitig zurueckkehren
muss. Nicht im Inland erteilte Laermzeugnisse oder die ihnen entsprechenden Urkunden
werden als gueltig anerkannt, wenn aus ihnen die Einhaltung der Laermgrenzwerte nach
Anlage 1 ersichtlich ist.
§ 2 Regelungen durch die Landesbehoerden
(1) Die zustaendigen Luftfahrtbehoerden der Laender koennen, soweit zusaetzliche
Einschraenkungen zum Schutz der Bevoelkerung vor Fluglaerm unter Beruecksichtigung der
oertlichen Gegebenheiten erforderlich sind,
1. weitere Landeplaetze den Einschraenkungen nach § 1 unterwerfen;
2. zusaetzliche Einschraenkungen fuer propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler an
den Landeplaetzen einfuehren, insbesondere
a) die zeitlichen Einschraenkungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ausdehnen,
-1-
b) den Flugbetrieb von im Inland zum Verkehr zugelassenen propellergetriebenen
Flugzeugen und Motorseglern auf diejenigen Luftfahrzeuge beschraenken, fuer die
ein Laermzeugnis erteilt worden ist, aus dem die Einhaltung der Laermgrenzwerte
nach Anlage 2 ersichtlich ist.
Starts und Landungen von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern sind
untersagt, soweit Einschraenkungen nach Satz 1 angeordnet sind.
(2) Die zustaendigen Luftfahrtbehoerden der Laender koennen im Einzelfall oder allgemein
Ausnahmen von den zeitlichen Einschraenkungen nach § 1 erteilen fuer Fluege:
1. von propellergetriebenen Flugzeugen im gewerblichen Verkehr zwischen kuestennahen
Landeplaetzen und den Nordseeinseln,
2. von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, an denen ein historisches
Interesse besteht,
3. von propellergetriebenen Flugzeugen und Motorseglern, anlaesslich von
Luftfahrtveranstaltungen.
(3) Die zustaendigen Luftfahrtbehoerden der Laender koennen Landeplaetze von
den Einschraenkungen nach § 1 ausnehmen, soweit solche Einschraenkungen unter
Beruecksichtigung der besonderen Umstaende an einem Landeplatz zum Schutz der Bevoelkerung
vor Fluglaerm nicht erforderlich sind.
§ 3 Bekanntgabe der Landeplaetze
Das Bundesministerium fuer Verkehr gibt die Landeplaetze, die infolge der Zahl der
Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zustaendigen Luftfahrtbehoerden
der Laender den Einschraenkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den
Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt.
§ 4 Erhoehte Schallschutzanforderungen
(1) Die zeitlichen Einschraenkungen nach § 1 gelten nicht fuer propellergetriebene
Flugzeuge und Motorsegler, die erhoehten Schallschutzanforderungen entsprechen.
(2) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler, die vor dem 1. Januar 2000 gebaut
wurden, entsprechen bis zum 31. Dezember 2009 erhoehten Schallschutzanforderungen,
wenn sie die in Anlage 2 festgelegten Laermgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen
um mindestens 4 dB(A) und bei Kapitel 10 - Flugzeugen um mindestens 5 dB(A)
unterschreiten.
(3) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler mit einem Baujahr ab 2000
entsprechen erhoehten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 festgelegten
Laermgrenzwerte bei Kapitel 6 - Flugzeugen um mindestens 6 dB(A) und bei Kapitel 10 -
Flugzeugen um mindestens 7 dB(A) unterschreiten.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt bestaetigt bei der Verkehrszulassung, sonst auf
Antrag, ob das propellergetriebene Flugzeug oder der Motorsegler erhoehten
Schallschutzanforderungen entspricht.
(5) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die propellergetriebenen Flugzeuge und
Motorseglermuster, die erhoehten Schallschutzanforderungen entsprechen, im
Bundesanzeiger und in den Nachrichten fuer Luftfahrer bekannt.
(6) Propellergetriebene Flugzeuge oder Motorsegler, die den erhoehten
Schallschutzanforderungen entsprechen, duerfen besonders gekennzeichnet werden. Die
besondere Kennzeichnung nach Satz 1 darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen nicht
erfuellt sind. Das Luftfahrt-Bundesamt legt Einzelheiten der Kennzeichnung in einer
Bekanntmachung im Bundesanzeiger und in den Nachrichten fuer Luftfahrer fest.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
-2-
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 2 startet oder landet oder
2. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2 ein propellergetriebenes Flugzeug oder einen Motorsegler
besonders kennzeichnet.
§ 6 Uebergangsbestimmungen
(1) Propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler
1. mit einer hoechstzulaessigen Startmasse von mehr als 2.000 kg,
2. fuer den gewerblichen Einsatz mit einer hoechstzulaessigen Startmasse von bis zu 2.000
kg,
3. fuer den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fallschirmspringerabsatz an
Samstagnachmittagen
werden fuer einen Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung
von den zeitlichen Einschraenkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a dieser
Verordnung freigestellt, wenn fuer das Flugzeug oder den Motorsegler ein Laermzeugnis
oder eine ihm entsprechende Urkunde nach § 1 Abs. 2 erteilt ist.
(2) Soweit innerhalb eines Zeitraumes von bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verordnung Massnahmen zur Erfuellung der erhoehten Schallschutzanforderungen nach § 4
in Auftrag gegeben und vom Halter oder Eigentuemer durch Vorlage einer schriftlichen
Auftragsbestaetigung nachgewiesen werden, stellen die zustaendigen Landesbehoerden auf
Antrag propellergetriebene Flugzeuge und Motorsegler
1. mit einer hoechstzulaessigen Startmasse von mehr als 2.000 kg,
2. fuer den gewerblichen Einsatz mit einer hoechstzulaessigen Startmasse von bis zu 2.000
kg,
3. fuer den Einsatz im Segelflugzeugschlepp und im Fallschirmspringerabsatz an
Samstagnachmittagen
fuer einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von den
zeitlichen Einschraenkungen nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a frei.
(3) Eine Freistellung nach Absatz 2 kann fuer einen oder mehrere der unter § 1 Abs. 1
oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Landeplaetze erfolgen.
§ 7 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 37
Kapitel 6 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
-------------------------------------------------------------------------------
I Hoechstzulaessige Startmasse I Laermgrenzwert I
I (kg) I (dB(A)) I
-------------------------------------------------------------------------------
I 1.500 oder mehr I 80 I
-------------------------------------------------------------------------------
I 600 oder weniger I 68 I
-------------------------------------------------------------------------------
Der Laermgrenzwert erhoeht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg hoechstzulaessiger
Startmasse und laesst sich wie folgt berechnen:
4
L(tief)grenz = 68 + (M-600) --- (dB(A))
300
-3-
M = hoechstzulaessige Startmasse in kg.
Kapitel 10 - Flugzeuge: (nicht im Inland verkehrszugelassen)
-------------------------------------------------------------------------------
I Hoechstzulaessige Startmasse I Laermgrenzwert I
I (kg) I (dB(A)) I
-------------------------------------------------------------------------------
I 1.400 bis 9.000 I 88 I
-------------------------------------------------------------------------------
I 600 oder weniger I 76 I
-------------------------------------------------------------------------------
Der Laermgrenzwert erhoeht sich linear von 600 kg bis 1.400 kg hoechstzulaessiger
Startmasse mit dem Logarithmus der Startmasse
und laesst sich wie folgt berechnen:
L(tief)grenz = 83.23 + 32.67 log M (dB(A))
M = hoechstzulaessige Startmasse in 1.000 kg.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 4 Abs. 2 und 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 38
Kapitel 6 - Flugzeuge:
-------------------------------------------------------------------------------
I Hoechstzulaessige Startmasse I Laermgrenzwert I
I (kg) I (dB(A)) I
-------------------------------------------------------------------------------
I 1.500 oder mehr I 76 I
-------------------------------------------------------------------------------
I 600 oder weniger I 64 I
-------------------------------------------------------------------------------
Der Laermgrenzwert erhoeht sich linear von 600 kg bis 1.500 kg hoechstzulaessiger
Startmasse und laesst sich wie folgt berechnen:
4
L(tief)grenz = 64 + (M-600) --- (dB(A))
300
M = hoechstzulaessige Startmasse in kg.
Kapitel 10 - Flugzeuge:
-------------------------------------------------------------------------------
I Hoechstzulaessige Startmasse I Laermgrenzwert I
I (kg) I (dB(A)) I
-------------------------------------------------------------------------------
I 1.500 bis 9.000 I 85 I
-------------------------------------------------------------------------------
I 500 oder weniger I 68 I
-------------------------------------------------------------------------------
Der Laermgrenzwert erhoeht sich linear von 500 kg bis 1.500 kg hoechstzulaessiger
Startmasse und laesst sich wie folgt berechnen:
L(tief)grenz = 68 + (M-500) 0.017 (dB(A))
M = hoechstzulaessige Startmasse in kg.
-4-