Gesetz ueber die Landbeschaffung
fuer Aufgaben der Verteidigung
(Landbeschaffungsgesetz)
LBG

vom  23.02.1957



"Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 17.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 87 G v. 17.12.2008 I 2586

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften und Grundsaetze ueber den
freihaendigen Erwerb

§ 1
(1) Der Bund kann nach Massgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Grundstuecke beschaffen
1. fuer Zwecke der Verteidigung;
2. insbesondere auch zur Erfuellung der Verpflichtungen des Bundes aus
   zwischenstaatlichen Vertraegen ueber die Stationierung und Rechtsstellung von
   Streitkraeften auswaertiger Staaten im Bundesgebiet;
3. zur Gewaehrung einer Entschaedigung in Land im unmittelbaren Zusammenhang mit
   Massnahmen nach Nummer 1 oder 2;
4. zur Verlegung oder Errichtung oeffentlicher Einrichtungen und Anlagen im
   unmittelbaren Zusammenhang mit Massnahmen nach Nummer 1, 2 oder 3;
5. zur Unterbringung von Personen, Betrieben und oeffentlichen Einrichtungen, die wegen
   der Verwendung bundes- oder reichseigener Grundstuecke fuer Zwecke der Nummern 1 und
   2 notwendig ist;
6. zur Verlegung von Anlagen oder Einrichtungen der Verteidigung, weil die benutzten
   Grundstuecke fuer Anlagen oder Einrichtungen benoetigt werden, fuer die eine Enteignung
   nach anderen Gesetzen zulaessig waere.

(2) Sollen Grundstuecke fuer die in Absatz 1 genannten Zwecke beschafft werden,
so ist die Landesregierung zu hoeren, die nach Anhoerung der betroffenen Gemeinde
(Gemeindeverband) unter angemessener Beruecksichtigung der Erfordernisse der
Raumordnung, insbesondere der landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Interessen
sowie der Belange des Staedtebaus und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu
dem Vorhaben Stellung nimmt. Die Stellungnahme hat sich auch darauf zu erstrecken,
ob das Vorhaben aus Grundbesitz der oeffentlichen Hand, der in angemessener Entfernung
gelegen und fuer das Vorhaben geeignet ist, unter Beruecksichtigung der Grundsaetze in
Satz 1 befriedigt werden kann. Zu dem Grundbesitz der oeffentlichen Hand gehoert auch der
Grundbesitz juristischer Personen des privaten Rechts, an deren Kapital die oeffentliche
Hand ueberwiegend beteiligt ist.


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(3) Alsdann bezeichnet der zustaendige Bundesminister im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministern die Vorhaben, fuer die Grundstuecke nach den Vorschriften
dieses Gesetzes zu beschaffen sind, und sorgt in geeigneten Faellen fuer oeffentliche
Bekanntmachung. Will der zustaendige Bundesminister von der Stellungnahme der
Landesregierung abweichen, so unterrichtet er die betreffende Landesregierung vor
seiner Entscheidung.

§ 2
Die fuer Zwecke des § 1 Abs. 1 benoetigten Grundstuecke sollen nach Moeglichkeit
freihaendig erworben werden. Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begruendung eines
Nutzungsverhaeltnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen
des Eigentuemers zu entsprechen. Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen
Preisvorschriften bemessen werden.

§ 3
Bei den Verhandlungen ueber den freihaendigen Erwerb ist jeder Eigentuemer darauf
hinzuweisen, dass
a) ihm fuer das abgegebene Grundstueck statt einer Barverguetung ganz oder teilweise eine
   Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewaehren ist;
b) ihm Ersatzland insbesondere dann gewaehrt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung
   seines persoenlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfuellung der ihm wesensgemaess
   obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen
   Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c) ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewaehren ist, wenn
   er infolge Alters oder sonstiger Umstaende zur Sicherung seiner Existenz oder
   zur Erfuellung der ihm wesensgemaess obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem
   Grundstueck angewiesen ist.

§ 4
(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstuecks zur Sicherung gegen
Gefahren und Nachteile fuer die Nachbargrundstuecke Vorkehrungen auf dem beschafften
Grundstueck erforderlich, so hat sie derjenige durchzufuehren, der das Grundstueck
erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art ausserhalb des
beschafften Grundstuecks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Beguenstigte
durchzufuehren, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt
werden muessen, um die fuer die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzufuehren
und zu unterhalten, traegt der Erwerber unter Beruecksichtigung der Vorteile, die dem
Beguenstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch
nur, soweit sie ueber den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der
bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veraenderung oder Verlegung
von Wirtschaftswegen, Graeben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und aehnlichen Anlagen
sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zustaendige Behoerde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers,
des durch die Vorkehrung Beguenstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises,
welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen
Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der
Vorkehrung ausserhalb des beschafften Grundstuecks und der Unterhaltung der Einrichtungen
zu tragen hat. Die zustaendige Behoerde ueberwacht, sofern nicht gesetzlich anderes
bestimmt ist, die Durchfuehrung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

§ 5
(1) Stehen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen
sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft infolge der Landbeschaffung
nicht mehr zur Verfuegung und ist ihr Ersatz oder ihre Verlegung erforderlich, so hat
der Erwerber dem Traeger der Aufgabe die Kosten des Ersatzes oder der Verlegung zu
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erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Traeger der Aufgabe im Zusammenhang mit dem
Ersatz oder der Verlegung entstehen, sind angemessen auszugleichen. Die zustaendige
Behoerde (§ 8) setzt die Hoehe der Kosten fest.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen des Erwerbers nach Landesrecht oder kommunalen
Satzungen kann sich der Bund an sonstigen Aufwendungen, die durch Vorkehrungen im
oeffentlichen Interesse entstehen, beteiligen.

§ 6
(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Aenderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-
, Schul- oder Kirchenverhaeltnissen oder von Anlagen im oeffentlichen Interesse
erforderlich, so traegt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den oeffentlich-
rechtlichen Koerperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile
nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemaess.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden
Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen
Wohnraums zu gewaehrleisten.

§ 7
Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, koennen die in den Laendern taetigen
gemeinnuetzigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der
Beschaffung des Ersatzlands und der Durchfuehrung der Umsiedlung beauftragt werden.

§ 8
Die nach §§ 4 bis 6 zustaendige Behoerde wird im Benehmen mit dem zustaendigen
Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

§ 9
Werden Grundstuecke beschafft, um dem Eigentuemer Ersatzland zu gewaehren (§ 3), so gilt §
56 entsprechend.

Zweiter Teil
Enteignung

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 10
Fuer die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulaessig.

§ 11
(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes
der zustaendige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehoerde bei der
zustaendigen Enteignungsbehoerde der Laender (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den
Vorschriften dieses Gesetzes durchfuehren.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn
a) andere geeignete Grundstuecke im Wege des freihaendigen Erwerbs nicht beschafft
   werden konnten,
b) Grundstuecke, die fuer das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von
   Bund, Laendern und sonstigen Koerperschaften des oeffentlichen Rechts und ihnen
   gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,

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c) die Verhandlung mit dem Betroffenen ueber den freihaendigen Erwerb des in Anspruch
   genommenen Grundstuecks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel
   gefuehrt hat.


Zweiter Abschnitt
Gegenstand der Enteignung

§ 12
(1) Durch Enteignung
a) kann Eigentum an Grundstuecken oder Grundstuecksteilen einschliesslich des dem
   Eigentuemer gehoerigen Zubehoers entzogen oder belastet werden,
b) koennen andere Rechte an Grundstuecken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz
   oder zur Nutzung von Grundstuecken berechtigen oder die Benutzung von Grundstuecken
   beschraenken, entzogen werden.
Grundstuecksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstuecken gleich. Teile des
Zubehoers sind auf Antrag des Eigentuemers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre
Enteignung zu einer unbilligen Haerte fuer den Eigentuemer fuehren wuerde und sie fuer die
in § 1 angefuehrten Zwecke nicht dringend benoetigt werden oder sie anderweitig beschafft
werden koennen.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstuecken ist nur zulaessig, wenn der erstrebte
Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung
des Grundstuecks oder durch Begruendung eines Nutzungsverhaeltnisses erreicht werden kann.

§ 13
(1) Wenn ein Recht an einem Grundstueck begruendet werden soll und die Begruendung
dieses Rechts fuer den Eigentuemer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die
Entziehung des Eigentums an dem Grundstueck zu verlangen.

(2) Wenn ein raeumlich oder wirtschaftlich zusammenhaengender Grundbesitz nur zu
einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner
bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentuemer
berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

§ 14
Zubehoer, das nicht dem Grundstueckseigentuemer gehoert, kann enteignet werden, wenn ein
Grundstueck zur Entschaedigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird
und der Eigentuemer das Zubehoer entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 15
Zur Entschaedigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen,
Betrieben und oeffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der
Vorschriften in § 16, in erster Linie zurueckgegriffen werden auf den Grundbesitz der
Koerperschaften des oeffentlichen Rechts (Bund, Laender, Gemeinden, Gemeindeverbaende
usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermoegen mit und ohne
Rechtspersoenlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Laender unterliegen oder
ihrer Verwaltung unterstehen.

§ 16
Zur Entschaedigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen,
Betrieben und oeffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) duerfen nicht enteignet
werden
1. a) Grundstuecke, die unmittelbar oeffentlichen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem
      Unterricht, der Forschung, der Kranken- und Gesundheitspflege, der Erziehung und
      der Koerperertuechtigung dienen oder zu dienen bestimmt oder unter Denkmalschutz
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       gestellt oder als Naturschutzgebiete, Nationalparke, Naturdenkmale oder
       geschuetzte Landschaftsbestandteile im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
       ausgewiesen sind;
   b) Grundstuecke der Gemeinden, die zur Sicherung der Durchfuehrung der Bauleitplanung
      erforderlich sind;
   c) Grundstuecke, deren Ertrag ausschliesslich der Erfuellung der Aufgaben der
      Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des oeffentlichen Rechts sowie deren
      Einrichtungen dient oder zu dienen bestimmt ist;
   d) Grundstuecke von Betrieben des oeffentlichen Verkehrs und der
      oeffentlichen Versorgung mit Elektrizitaet, Gas und Wasser, Post- und
      Telekommunikationsdienstleistungen Grundstuecke mit Wassergewinnungsanlagen
      fuer die oeffentliche Versorgung mit Wasser, Grundstuecke mit Anlagen der
      Abwasserwirtschaft und Grundstuecke im Bereich von Wasserschutzgebieten; dies
      gilt auch bei Enteignungen zu Zwecken des § 1 Abs. 1 Nr. 4;

2. Grundstuecke eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs oder eines baeuerlichen
   Betriebs, soweit der Betrieb zu seiner wirtschaftlichen Fortfuehrung auf die
   Grundstuecke angewiesen ist;
3. Grundstuecke, die aufgrund eines Pachtvertrages oder eines aehnlichen
   Nutzungsverhaeltnisses an Vertriebene oder Sowjetzonenfluechtlinge oder an
   Familienbetriebe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz uebergeben worden
   sind;
4. Grundstuecke, auf die der Eigentuemer mit seiner Berufs- oder Erwerbstaetigkeit
   angewiesen ist.


Dritter Abschnitt
Enteignungsentschaedigung

1.
Entschaedigung fuer die Enteignung

§ 17
(1) Die Entschaedigung wird gewaehrt fuer
1. den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust (§ 18),
2. andere durch die Enteignung eintretende Vermoegensnachteile (§ 19).

(2) Entschaedigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung
beeintraechtigt wird (Entschaedigungsberechtigter). Vermoegensvorteile, die dem
Entschaedigungsberechtigten infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung
der Entschaedigung zu beruecksichtigen.

(3) Fuer die Bemessung der Entschaedigung ist der Zustand des Grundstuecks in dem
Zeitpunkt massgebend, in dem der Enteignungsbeschluss (§ 47 Abs. 1) erlassen wird. In den
Faellen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt massgebend, in
dem sie wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5).

(4) Geldentschaedigungen ausser wiederkehrenden Leistungen sind von dem in Absatz 3
bezeichneten Zeitpunkt an mit dem fuer zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem
Kapitalmarkt ueblichen Nominalzinsfuss zu verzinsen.

§ 18
(1) Die Entschaedigung fuer den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst
sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstuecks oder sonstigen Gegenstands der
Enteignung.
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(2) Eine Entschaedigung fuer Bauwerke, deren entschaedigungsloser Abbruch nach dem jeweils
geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewaehren, wenn es aus Gruenden der
Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach
Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die
Entschaedigung fuer das Bauwerk nach dem Verhaeltnis der restlichen Frist zu der gesamten
Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstueck durch Rechte Dritter gemindert, die
aufrechterhalten oder die gesondert entschaedigt werden, so ist dies bei der Festsetzung
der Entschaedigung fuer das Eigentum an dem Grundstueck zu beruecksichtigen.

(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden fuer dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 19
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermoegensnachteile sind die
Entschaedigungen unter gerechter Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten festzusetzen, insbesondere fuer
1. den voruebergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene
   in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der
   erforderlich ist, um ein anderes Grundstueck in der gleichen Weise wie das zu
   enteignende Grundstueck zu nutzen oder zu gebrauchen,
2. die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstuecksteils oder eines Teiles
   eines raeumlich oder wirtschaftlich zusammenhaengenden Grundbesitzes bei dem anderen
   Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstueck bei einem anderen
   Grundstueck entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der
   Entschaedigung nach Nummer 1 beruecksichtigt ist.

§ 20
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstueck Gegenstand der Enteignung, so entscheidet
die Enteignungsbehoerde darueber, ob an dem Grundstueck bestehende dingliche Rechte und
Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstuecks berechtigen oder die Benutzung
des Grundstuecks beschraenken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des
Grundstuecks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.

(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erloeschen, sind gesondert zu
entschaedigen
1. Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2. Inhaber von persoenlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstuecks
   berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstuecks ist.

(3) Bei der Enteignung eines Grundstuecks haben Entschaedigungsberechtigte, die nicht
gesondert entschaedigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der
Geldentschaedigung fuer das Eigentum an dem Grundstueck, soweit sich ihr Recht auf dieses
erstreckt. Das gilt entsprechend fuer die Geldentschaedigungen, die fuer den durch die
Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Faellen oder fuer Wertminderungen des
Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.

§ 21
Die Entschaedigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine
Entschaedigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewaehrt wird.

§ 22
(1) Wird ein Grundstueck enteignet, so kann der Eigentuemer verlangen, dass die
Entschaedigung ganz oder teilweise in Land festgesetzt wird, wenn der Eigentuemer zur
Aufrechterhaltung seines persoenlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfuellung der
ihm wesensgemaess obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu
angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann.

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(2) Wird durch die Enteignung einem ganz oder teilweise voruebergehend verpachteten,
landwirtschaftlich oder gaertnerisch genutzten Betrieb die Existenzgrundlage entzogen,
so muss auf Antrag des Eigentuemers Entschaedigung in Land gewaehrt werden, wenn das
Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft oder erforderlichenfalls hergerichtet
werden kann und der Eigentuemer das Pachtverhaeltnis an dem Ersatzland fortsetzt oder dem
Paechter die Fortsetzung zu angemessenen Bedingungen angeboten hat.

(3) Die Bedingungen fuer die Beschaffung von Ersatzland sind angemessen, wenn die
Kosten der Beschaffung und einer etwa erforderlichen Herrichtung des Ersatzlands
volkswirtschaftlich vertretbar sind. Die Herrichtung des Ersatzlands ist erforderlich,
wenn und soweit ohne die Herrichtung der Zweck der Entschaedigung in Land nicht erreicht
werden wuerde.

§ 23
(1) Wird die Entschaedigung in Land festgesetzt, so sollen die Inhaber der dinglichen
Rechte ganz oder teilweise durch Begruendung gleicher Rechte an dem Ersatzland
entschaedigt werden. Soweit dieser Erfolg nicht erreicht werden kann, ist eine
gesonderte Entschaedigung in Geld festzusetzen; das gilt fuer die in § 20 Abs. 3
bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentuemer gemaess
§ 24 zu gewaehrende zusaetzliche Geldentschaedigung gedeckt werden.

(2) Altenteilsrechte sind in dem bisherigen Umfang an dem Ersatzland zu begruenden.
Soweit die Begruendung nicht moeglich oder dem Berechtigten oder Verpflichteten nicht
zumutbar ist, ist eine gesonderte Entschaedigung in Geld oder eine Naturalwertrente
festzusetzen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend fuer persoenliche, zum Besitz oder zur Nutzung
berechtigende Rechte von Kriegsopfern, Vertriebenen, Sowjetzonenfluechtlingen,
Kriegssachgeschaedigten oder Evakuierten, sofern die Rechtsinhaber im Besitz des
Grundstuecks sind.

§ 24
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstueck, so ist
zusaetzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschaedigung festzusetzen.
Hat das Ersatzland einen hoeheren Wert als das zu enteignende Grundstueck, so ist zu
bestimmen, dass der Entschaedigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende
Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusaetzlich festzusetzende Geldentschaedigung
und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemaesser Anwendung der §§ 17 bis 19 zu
bemessen.

§ 25
An Stelle des nach § 22 zu gewaehrenden Ersatzlands kann der Entschaedigungsberechtigte,
soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeintraechtigt werden, eine abloesbare
Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfaehigkeit auf die
Gewaehrung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbetraege ist unter
sinngemaesser Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Bewertung des Vermoegens fuer die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben wuerde, wenn die
Entschaedigung in einer Kapitalsumme zu leisten waere.

2.
Entschaedigung und Kosten fuer Folgen der Enteignung

§ 26
Fuer die Entschaedigung und die Kosten fuer Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6
sinngemaess. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behoerde ist die Enteignungsbehoerde
zustaendig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

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§ 27
Wird die Entschaedigung in Land gewaehrt, so kann der Bund verpflichtet werden, die
Grundstuecke, die als Ersatzland vorgesehen sind, in bestimmter Weise herzurichten. Die
Verpflichtung kann durch besonderen Beschluss der Enteignungsbehoerde oder im Teil A des
Enteignungsbeschlusses (§ 47 Abs. 3 Nr. 4) ausgesprochen werden.

Vierter Abschnitt
Enteignungs- und Entschaedigungsverfahren

1.
Enteignungsbehoerde und Beteiligte

§ 28
(1) Die Enteignungsbehoerde wird von der Landesregierung bestimmt.

(2) Oertlich zustaendig ist die Enteignungsbehoerde, in deren Bezirk das von der
Enteignung betroffene Grundstueck liegt oder das zu enteignende Recht ausgeuebt wird.
Wenn das Grundstueck in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehoerden liegt, bestimmt die
gemeinsam uebergeordnete Landesbehoerde die oertlich zustaendige Enteignungsbehoerde.

(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Faellen Einzelweisungen erteilen, wenn und
soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchfuehrung einzelner wichtiger
Landbeschaffungen sicherzustellen.

§ 29
(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind
1. der Bund;
2. der Eigentuemer und diejenigen, fuer welche ein Recht an dem von der Enteignung
   betroffenen Grundstueck oder an einem das Grundstueck belastenden Recht im Grundbuch
   eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, oder deren Rechtsnachfolger;
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem von der Enteignung
   betroffenen Grundstueck oder an einem das Grundstueck belastenden Recht, eines
   Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus diesem Grundstueck oder eines
   persoenlichen Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung dieses Grundstuecks berechtigt
   oder die Benutzung dieses Grundstuecks beschraenkt.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte,
in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehoerde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3).
Die Anmeldung kann spaetestens in der letzten muendlichen Verhandlung mit den Beteiligten
erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so ist dem Anmeldenden unverzueglich
eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der
Frist ist er nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Glaeubiger einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld, fuer die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Enteignungsbehoerde
eine Erklaerung darueber abzugeben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf
einen anderen uebertragen worden ist.

§ 29a
(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehoerde hat das Vormundschaftsgericht, wenn ein
Vertreter nicht vorhanden ist, einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen


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a) fuer einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder fuer eine Person, deren
   Beteiligung ungewiss ist,
b) fuer einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt oder
   dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Besorgung seiner
   Vermoegensangelegenheiten verhindert ist.
Die Bestellung soll binnen zwei Wochen vorgenommen werden.

(2) Fuer die Bestellung des Vertreters ist das Vormundschaftsgericht zustaendig, in
dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstueck liegt.

(3) Fuer die Bestellung und fuer das Amt des Vertreters gelten die Vorschriften des
Buergerlichen Gesetzbuchs ueber die Pflegschaft entsprechend.

§ 30
(1) Die Beauftragten der fuer die Planung, den Landerwerb und die Enteignung zustaendigen
Behoerden sind befugt, Grundstuecke, mit Ausnahme von auf diesen Grundstuecken belegenen
Wohnungen, die fuer die Enteignung nach diesem Gesetz in Betracht kommen, zu betreten
und zu vermessen sowie auf den Grundstuecken sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die
fuer die Entscheidung ueber die Eignung des Gelaendes notwendig sind. Der Eigentuemer
und der Nutzungsberechtigte sind vorher zu benachrichtigen; dies gilt nicht, wenn
bei ihnen die Voraussetzungen fuer die oeffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs.
1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Soweit durch die Taetigkeit im Rahmen des
Satzes 1 Schaeden entstehen, ist der Betroffene vom Bund unverzueglich zu entschaedigen.
Kommt eine Einigung ueber Art und Hoehe der Entschaedigung nicht zustande, so setzt die
Enteignungsbehoerde diese Entschaedigung fest.

(2) Wegen der Entschaedigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
gegeben. Die Klage ist binnen zweier Monate seit Zustellung der Entscheidung der
Enteignungsbehoerde an den Klaeger zu erheben. § 48 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 3, § 60, §
61 Abs. 3, §§ 62 und 63 Satz 3 sind sinngemaess anzuwenden.

2.
Planpruefung

§ 31
(1) Die Enteignungsbehoerde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstuecke ersichtlich
sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung
betroffenen Grundstuecke nach ihrer grundbuchmaessigen, katastermaessigen oder sonst
ueblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentuemers,
soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehoerde bekannt sind,
aufgefuehrt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat oeffentlich auszulegen.
Die Enteignungsbehoerde kann die Auslegungsfrist verlaengern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der oeffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es
sei denn, dass bei ihnen die Voraussetzungen fuer die oeffentliche Zustellung vorliegen (§
10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind ausserdem vorher,
soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsueblich bekanntgegeben werden, durch die
Enteignungsbehoerde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den fuer die Grundstuecke
zustaendigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die
nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte
bei der Enteignungsbehoerde anzumelden.

(4) Waehrend der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und
Antraege nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen
oder zur Niederschrift geben.



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(5) Die Enteignungsbehoerde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan
betroffenen Grundstuecke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der
oeffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehoerde von
allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbuechern
der betroffenen Grundstuecke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

§ 32
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von
Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht
kommt, kann diesen Beteiligten gegenueber von der Aufstellung eines Plans abgesehen
werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in
deren Bezirk die betroffenen Grundstuecke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der
Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstuecke mit
den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufuegen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die
Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben koennen.

§ 33
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem noetigenfalls
an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planpruefungstermin) mit den Beteiligten zu
eroertern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemaess § 31
Abs. 2.

(2) Zu dem Termin sind zu laden
1. der Bund,
2. von den sonstigen Beteiligten ausser dem Eigentuemer diejenigen, die Einwendungen
   erhoben haben,
3. die Gemeinde und der Landkreis.
Die Ladungsfrist betraegt zwei Wochen. Die uebrigen Beteiligten sollen von dem Termin
benachrichtigt werden.

(3) Der Ladung des Eigentuemers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn beruehrenden
Teile des Plans enthaelt, beizufuegen.

(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.

(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.

(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsueblich
bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehoerde in den Zeitungen bekanntzumachen,
die in den fuer die Grundstuecke zustaendigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind
diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeintraechtigt werden,
aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.

§ 34
(1) Einwendungen, die nicht waehrend der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs.
2 vorgebracht worden sind, sind gegenueber der Enteignungsbehoerde spaetestens im
Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begruendung schriftlich im Termin vorgelegt
werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Antraege werden nicht mehr
beruecksichtigt; dies gilt auch fuer das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Muendliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 35
(1) Im Planpruefungstermin soll auch die Art der Entschaedigung sowie darueber verhandelt
werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erloeschen (§ 20 Abs.
1).


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(2) Dem Eigentuemer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen
Antrag auf Entschaedigung in Land (§ 22) stellen kann.

§ 36
(1) Ist ein dingliches oder persoenliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung
eines Grundstuecks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die
Enteignungsbehoerde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem
Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32
Abs. 2 gilt sinngemaess.

(2) Die Vorschriften ueber die Planpruefung gelten sinngemaess.

§ 37
(1) Einigen sich die Beteiligten ueber den Uebergang oder die Belastung des Eigentums an
dem zu enteignenden Grundstueck oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte
(Teil A) und ueber die Hoehe der Entschaedigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehoerde
eine Niederschrift ueber die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muss den
Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu
unterschreiben. Ein Bevollmaechtigter bedarf einer oeffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluss
Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden.

(3) Einigen sich die Beteiligten nur ueber Teil A oder ueber Teil A und B je gesondert,
so sind die Absaetze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt
ist, wird das Verfahren fortgesetzt.

3.
Vorzeitige Besitzeinweisung

§ 38
(1) Ist die sofortige Ausfuehrung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung fuer
die Durchfuehrung der beabsichtigten Massnahmen dringend geboten, so kann die
Enteignungsbehoerde den Beguenstigten durch Beschluss in den Besitz des Grundstuecks
einweisen, auf das sich die vorgesehene Enteignung bezieht.

(2) Der Besitzeinweisung hat eine Verhandlung mit dem Eigentuemer und, wenn ein
anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen.
§ 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf diese Vorschrift ist in der Ladung hinzuweisen. Die
Verhandlung kann im Planpruefungstermin stattfinden, wenn in der Ladung zum Termin ein
entsprechender Hinweis enthalten war.

(3) Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der
Besitzeinweisungsbeschluss wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des
Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstueck Wohngebaeude vorhanden sind,
ist der Zeitpunkt so festzusetzen, dass die angemessene anderweitige Unterbringung der
durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt fuer die auf
dem Grundstueck ansaessigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf
dem Grundstueck vorhandenen Verkehrs-, Telekommunikations- oder Versorgungseinrichtungen
und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.

(4) Der Bund hat fuer die durch die Besitzeinweisung entstehenden
Vermoegensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschaedigung zu leisten
(Besitzeinweisungsentschaedigung).

§ 39
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluss muss enthalten

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1. die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als
   Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, fuer den die Enteignung
   vorgesehen ist;
2. die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
   a) das von der Enteignung betroffene Grundstueck nach Groesse, grundbuchmaessiger,
      katastermaessiger oder sonst ueblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der
      Enteignung eines Grundstuecksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung
      dieses Teiles zu beschreiben;
   b) soweit ein Recht an einem Grundstueck (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer
      selbstaendigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmaessiger
      Bezeichnung angegeben werden;
   c) soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer
      selbstaendigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund
      seines Bestehens angegeben werden;

3. die Entscheidung ueber die gegen den Besitzeinweisungsbeschluss erhobenen
   Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4. die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschaedigung;
5. den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller
und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer
Belehrung ueber das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

§ 40
(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluss bezeichneten
Zeitpunkt dem Eigentuemer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem
der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein
Recht zur Nutzung des Grundstuecks insoweit ausgeschlossen, als die Ausuebung der Nutzung
mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschaedigung wird ohne Ruecksicht darauf, ob Klage nach § 59
Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39
Abs. 1 Nr. 5), faellig. Bei einer wiederkehrenden Entschaedigung wird die erste Rate zu
dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt faellig.

§ 41
Auf Antrag des Eigentuemers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstuecks, soweit er
fuer die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschaedigung von Bedeutung
ist, noetigenfalls unter Zuziehung von Sachverstaendigen zu ermitteln. Der Zustand des
Grundstuecks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

§ 42
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Jahres,
nachdem die Besitzeinweisung wirksam geworden ist (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), der
Enteignungsbeschluss erlassen wird. Kann der Enteignungsbeschluss aus besonderen,
durch das Verfahren bedingten Umstaenden nicht binnen der in Satz 1 bestimmten Frist
ergehen, so ist die Enteignungsbehoerde befugt, diese Frist bei weiterem Vorliegen
der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 bis zu einem weiteren Jahr zu verlaengern.
Der Besitzeinweisungsbeschluss ist ferner aufzuheben oder zu aendern, wenn die
Enteignungsbehoerde feststellt, dass die fuer den Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses
gemaess § 38 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(2) Wird der Besitzeinweisungsbeschluss aufgehoben oder geaendert, so hat der Bund fuer
alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Vermoegensnachteile
Entschaedigung zu leisten oder auf Verlangen den frueheren Zustand wiederherzustellen. §
30 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt sinngemaess.

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4.
Festsetzung der Entschaedigung

§ 43
Zur Zahlung der Entschaedigung ist der Bund verpflichtet.

§ 44
(1) Kommt eine Einigung ueber die Entschaedigung nicht zustande, so findet zur
Festsetzung einer Geldentschaedigung, einer Naturalwertrente (§ 25), einer zusaetzlichen
Geldentschaedigung (§ 24 Satz 1) oder einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2) das
Entschaedigungsverfahren statt.

(2) Die Enteignungsbehoerde hat die Entschaedigung in einem noetigenfalls an Ort und
Stelle abzuhaltenden Termin (Entschaedigungstermin) mit den Beteiligten zu eroertern. Das
Entschaedigungsverfahren ist moeglichst mit dem Planpruefungsverfahren zu verbinden.

(3) Zum Termin sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist betraegt zwei Wochen.
§ 33 Abs. 4 ist anzuwenden; auf den Inhalt dieser Vorschrift ist in der Ladung
hinzuweisen.

(4) § 33 Abs. 6 ist sinngemaess anzuwenden.

§ 45
(1) In der Niederschrift ueber die Verhandlung ist festzustellen,
1. welche Geldentschaedigung der Entschaedigungsberechtigte fordert,
2. ob und in welcher Hoehe der Entschaedigungsberechtigte eine zusaetzliche
   Geldentschaedigung fordert,
3. ob und in welcher Hoehe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4. ob der Entschaedigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschaedigung,
welche Naturalwertrente oder welche zusaetzliche Geldentschaedigung der Bund und
welche Ausgleichszahlung der Entschaedigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die
Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklaerung abgibt.

§ 46
Wird der Plan vor Erlass des Enteignungsbeschlusses geaendert, so ist, wenn eine erneute
Eroerterung der Entschaedigung erforderlich ist, ein weiterer Entschaedigungstermin
anzuberaumen. Zu dem Termin sind die Beteiligten zu laden, die durch die Aenderung
betroffen werden. § 41 gilt sinngemaess.

5.
Enteignungsbeschluss

§ 47
(1) Auf Grund der Ergebnisse der Planpruefung und der Verhandlung ueber die Entschaedigung
erlaesst die Enteignungsbehoerde den Enteignungsbeschluss, soweit eine Einigung nach § 37
nicht zustande gekommen ist.

(2) Im Enteignungsbeschluss wird entschieden ueber Gegenstand und Umfang der Enteignung
und ueber die Art der Entschaedigung (Teil A), ferner ueber die Hoehe der Entschaedigung in
Geld, der Naturalwertrente und der Ausgleichszahlung (Teil B).

(3) Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muss enthalten
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1. die Bezeichnung des von der Enteignung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller
   und des durch die Enteignung Beguenstigten sowie des Zwecks, fuer den die Enteignung
   vorgenommen wird;
2. die Bezeichnung des Gegenstands der Enteignung; hierbei ist
   a) der Gegenstand der Enteignung nach Groesse, grundbuchmaessiger, katastermaessiger
      oder sonst ueblicher Bezeichnung anzugeben; falls die Enteignung
      eines Grundstuecksteils vorgesehen ist, ist zu seiner Bezeichnung auf
      Vermessungsschriften (Karten und Zahlenrisse) Bezug zu nehmen, die von einer zu
      Fortfuehrungsvermessungen befugten Stelle oder von einem oeffentlich bestellten
      Vermessungsingenieur gefertigt sind;
   b) soweit ein Recht an einem Grundstueck (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer
      selbstaendigen Enteignung ist, dieses nach Inhalt und grundbuchmaessiger
      Bezeichnung anzugeben;
   c) soweit ein anderes Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer
      selbstaendigen Enteignung ist, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines
      Bestehens anzugeben;

3. die Ergebnisse der Planpruefung und die Entscheidung ueber die gegen den Plan
   erhobenen Einwendungen sowie ueber Antraege der Beteiligten nach § 26;
4. die Entscheidung ueber die Art der Entschaedigung und bei Entschaedigung in Land die
   Bezeichnung des Ersatzlands in der in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Weise;
5. die Entscheidung darueber, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte
   erloeschen (§ 20 Abs. 1);
6. die Entscheidung ueber die Begruendung neuer Rechte an dem Ersatzland (§ 23);
7. die Angabe der Eigentumsverhaeltnisse und sonstigen Rechtsverhaeltnisse vor und nach
   der Enteignung;
8. die Entscheidung darueber, welches Zubehoer in die Enteignung einbezogen wird.

(4) Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muss enthalten
1. die Betraege der Geldentschaedigung, der zusaetzlichen Geldentschaedigung oder der
   Ausgleichszahlung, bei der Naturalwertrente die zugrunde liegende Kapitalsumme und
   die Rentenbetraege, mit der Angabe, von wem, an wen und aus welchem Grund sie zu
   leisten sind;
2. die Angabe der Anerkenntnisbetraege (§ 45 Abs. 2 Satz 1).

§ 48
(1) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen. Die Zustellung eines den
jeweiligen Beteiligten betreffenden Auszugs genuegt. Der Teil des Beschlusses ueber die
Entschaedigung ist jedem, der einen Anspruch hat oder geltend macht, zuzustellen. Der
Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

(2) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung
eingetragen, so gibt die Enteignungsbehoerde dem Vollstreckungsgericht von dem Beschluss
Kenntnis.

§ 49
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den
Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.

§ 50
Bietet der Eigentuemer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des
Enteignungsbeschlusses oder vor Uebertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Uebergabe
an, so werden die Anerkenntnisbetraege (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort faellig.



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6.
Ausfuehrung der Enteignung

§ 51
(1) Die Enteignungsbehoerde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im
Enteignungsbeschluss vorgesehenen Rechtsaenderungen eintreten, sobald der
Enteignungsbeschluss unanfechtbar geworden ist und die Geldentschaedigung gezahlt
oder unter Verzicht auf das Recht der Ruecknahme zulaessigerweise hinterlegt ist. Ist
Entschaedigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden,
nachdem der Entschaedigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und
hinsichtlich einer festgesetzten zusaetzlichen Geldentschaedigung die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfuellt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch
besonderen Beschluss eine angemessene Raeumungsfrist zu gewaehren. Die angemessene
anderweitige Unterbringung muss gesichert sein.

(2) Ist der Beguenstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die
sofortige Ausfuehrung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gruenden erforderlich, so
kann die Enteignungsbehoerde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
a) Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b) der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das
   Recht der Ruecknahme zulaessigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch
   schriftliche Erklaerung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von
   Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, dass die Annahme der
   Zahlung verweigert wird,
c) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten
   Entschaedigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemaess.

(3) Die Mitteilung ueber die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehoerde ersucht unter Uebersendung einer beglaubigten Abschrift
des Enteignungsbeschlusses und der in den Absaetzen 1 und 2 erwaehnten Bestimmung das
Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsaenderungen in das Grundbuch; dabei
hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an
den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstuecksteils sind dem
Ersuchen ein Auszug aus dem Veraenderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte
beizufuegen.

§ 52
In den Faellen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluss als Besitzeinweisung in das
enteignete Grundstueck und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der
Beguenstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

§ 53
(1) Geldentschaedigungen, aus denen andere Entschaedigungsberechtigte nach § 20 Abs. 3
zu befriedigen sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Ruecknahme bei dem nach §
54 Abs. 2 fuer das Verteilungsverfahren zustaendigen Amtsgericht zu hinterlegen, soweit
mehrere Personen auf sie Anspruch haben und eine Einigung dieser Personen ueber die
Auszahlung nicht nachgewiesen ist.

(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, werden
hierdurch nicht beruehrt.

§ 54
Nach dem Eintritt der im Enteignungsbeschluss vorgesehenen Rechtsaenderungen kann jeder
Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der dieses

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Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung
eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.

(2) Fuer das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zustaendig, in dessen Bezirk
das von der Enteignung betroffene Grundstueck liegt; in Zweifelsfaellen gilt § 2 des
Zwangsversteigerungsgesetzes sinngemaess.

(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften ueber die Verteilung des Erloeses
im Fall der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichungen sinngemaess anzuwenden:
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluss zu eroeffnen;
2. die Zustellung des Eroeffnungsbeschlusses an den Antragsteller gilt als
   Beschlagnahme im Sinne des § 13 des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das
   Grundstueck schon in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren
   beschlagnahmt, so hat es hierbei sein Bewenden;
3. das Verteilungsgericht hat bei der Eroeffnung des Verfahrens von Amts wegen
   das Grundbuchamt um die in § 19 Abs. 2 und 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes
   bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglaubigte Abschrift des
   Grundbuchblatts sind die zur Zeit der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den
   Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die spaeter eingetragenen Veraenderungen
   und Loeschungen aufzunehmen;
4. bei dem Verfahren sind die in § 20 Abs. 3 bezeichneten Entschaedigungsberechtigten
   nach Massgabe des § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes zu beruecksichtigen, wegen
   der Ansprueche auf wiederkehrende Nebenleistungen jedoch nur fuer die Zeit bis zur
   Hinterlegung.

(4) Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften die Verteilung des Erloeses im
Fall einer Zwangsversteigerung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer
anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass diese
andere Stelle auch fuer das Verteilungsverfahren nach den Absaetzen 1 bis 3 zustaendig
ist. Wird die Aenderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle verlangt, so ist die
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde findet gegen die
Entscheidung des Vollstreckungsgerichts statt.

§ 55
Entstehen nach Erlass des Enteignungsbeschlusses Vermoegensnachteile der in §
19 bezeichneten Art, fuer die eine Entschaedigung im Enteignungsbeschluss nicht
festgesetzt werden konnte, so ist auf Antrag des Entschaedigungsberechtigten von
der Enteignungsbehoerde eine Entschaedigung hierfuer nachtraeglich festzusetzen,
sofern eine Einigung nicht zustande kommt. Der Antrag kann nur binnen zehn Jahren
nach der Unanfechtbarkeit des Enteignungsbeschlusses gestellt werden. Fuer den
Festsetzungsbescheid gilt § 48 Abs. 1 sinngemaess.

§ 56
(1) Werden Grundstuecke oder Grundstuecksteile zur Entschaedigung in Land erworben,
so gelten die Vorschriften der §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ergaenzung des
Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1) ueber den Ausschluss
des Kuendigungsrechts der Glaeubiger, die Unterverteilung der Grundpfandrechte
(Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und Reallasten und die Eintragung der
Rechtsaenderungen in das Grundbuch.

(2) Grundpfandrechte koennen von dem Erwerber innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb
ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist zur sofortigen Rueckzahlung gekuendigt werden.
Dient das gekuendigte Recht zur Deckung von Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts,
das nicht berechtigt ist, die Schuldverschreibungen zurueckzukaufen, so wird die
Kuendigung erst zum naechsten zulaessigen Rueckzahlungstermin wirksam.

(3) Die Aufgaben der Siedlungsbehoerden nach den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes zur
Ergaenzung des Reichssiedlungsgesetzes nimmt die Enteignungsbehoerde wahr.

§ 57
                                             - 16 -
       
                                                                               

(1) Der enteignete fruehere Eigentuemer kann verlangen, dass das nach den Vorschriften
dieses Gesetzes enteignete Grundstueck zu seinen Gunsten wieder enteignet wird
(Rueckenteignung), wenn das Grundstueck nicht mehr fuer Aufgaben im Sinne des § 1 benoetigt
wird oder mit der Ausfuehrung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstueck enteignet
wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluss unanfechtbar
geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemaess zugunsten des Eigentuemers eines
Grundstueckes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begruendet worden ist.

(2) Das Verlangen auf Rueckenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das
Grundstueck verwaltende Stelle dem frueheren Eigentuemer von den Tatsachen, die den
Anspruch begruenden, Kenntnis gegeben hat, spaetestens binnen dreissig Jahren, nachdem der
Enteignungsbeschluss, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehoerde zu
stellen. § 203 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemaess.

(3) Die Enteignungsbehoerde kann die Rueckenteignung ablehnen, wenn das Grundstueck
erheblich veraendert oder ganz oder ueberwiegend Entschaedigung in Land gewaehrt worden
ist.

(4) Fuer die Rueckenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37
und 44 bis 55 sinngemaess anzuwenden.

(5) Der fruehere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen verlangen, dass ein gleiches Recht an dem frueher belasteten Grundstueck
zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begruendet wird. Fuer Rechte, die durch
Enteignung des frueher belasteten Grundstuecks erloschen sind, gilt dies nur, wenn
der fruehere Eigentuemer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstueck zurueckerhaelt. Die
Vorschriften ueber die Rueckenteignung gelten sinngemaess.

Dritter Teil
Rechtsbehelfe

§ 58
Fuer die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die
Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 59
(1) Fuer Klagen auf Festsetzung einer Geldentschaedigung, einer zusaetzlichen
Geldentschaedigung (§ 24 Satz 1), einer Ausgleichszahlung (§ 24 Satz 2), einer
Naturalwertrente, einer Besitzeinweisungsentschaedigung (§ 38 Abs. 4) oder auf Aenderung
der festgesetzten Geldentschaedigung, der Ausgleichszahlung, der Naturalwertrente oder
der Besitzeinweisungsentschaedigung ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten
gegeben.

(2) Die Klage ist erst zulaessig, wenn der Enteignungsbeschluss hinsichtlich des Teils A
unanfechtbar geworden ist. Das gilt nicht fuer Klagen auf Festsetzung oder Aenderung der
Entschaedigung fuer eine Besitzeinweisung.

(3) Fuer die Klage sind die Landgerichte ohne Ruecksicht auf den Wert des
Streitgegenstands ausschliesslich zustaendig. Oertlich ist das Landgericht ausschliesslich
zustaendig, in dessen Bezirk das in Anspruch genommene Grundstueck liegt.

§ 60
Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschaedigungsberechtigten und dem Bund zu fuehren.
Dies gilt sinngemaess, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

§ 61
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.

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(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschaedigung fuer eine Besitzeinweisung
den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der
Besitzeinweisungsbeschluss mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht
nicht mehr angefochten werden kann oder an dem ueber die erhobene Anfechtungsklage
rechtskraeftig entschieden ist. In anderen Faellen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem
die Mitteilung ueber die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den
Beteiligten zugestellt ist.

(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozessordnung.

§ 62
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des
Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel fuer die Tatsachen
enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit
der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des
Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

§ 63
Fuer Klagen wegen nachtraeglicher Festsetzung einer Entschaedigung (§ 55) gelten §§
59 und 60 entsprechend. Die Klage ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit
Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben; die Frist ist eine Notfrist im Sinne
der Zivilprozessordnung. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn die Enteignungsbehoerde
ueber einen Festsetzungsantrag innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung nicht
getroffen hat. § 62 gilt sinngemaess.

Vierter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 64
(1) Werden Grundstuecke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behoerden einer
beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der
Inanspruchnahme Gebaeude errichtet worden sind, gemaess Artikel 13 des Ersten Teils
des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen ueber diesen
Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Koenigreichs von Grossbritannien
und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Franzoesischen Republik
zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so koennen sie nur nach den
Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt fuer Grundstuecke, die durch die Behoerden einer beteiligten
Macht zur Errichtung von nicht nur voruebergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und
Anlagen oder fuer Truppenuebungsplaetze, Flugplaetze und aehnliche Vorhaben in Anspruch
genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstuecke nach Artikel 48
des Vertrags ueber die Rechte und Pflichten auslaendischer Streitkraefte und ihrer
Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954
und dem Gesetz ueber die vorlaeufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenstaenden
fuer Zwecke der auslaendischen Streitkraefte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956
(Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstuecke
fuer die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benoetigt werden. Die Vorschriften
des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und
des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben
unberuehrt.

(3) Hinsichtlich der in den Absaetzen 1 und 2 genannten Grundstuecke gilt die
Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige
Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt
die Enteignung nicht durchgefuehrt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der
Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
fort, so hat die Enteignungsbehoerde auf schriftlichen Antrag der zustaendigen Behoerde,

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der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluss
in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluss, so kann
der Eigentuemer die unverzuegliche Durchfuehrung der Enteignung beantragen. Ueber diesen
Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot
der Besitzuebertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Faelligkeit der
Anerkenntnisbetraege gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf
fortfaellt. Kommt eine Einigung ueber die Besitzeinweisungsentschaedigung nicht zustande,
so wird diese von der Enteignungsbehoerde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Fuer die Bemessung der Entschaedigung ist der Zustand des Grundstuecks in
dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme massgebend. Bereits gezahlte Entschaedigungen
fuer Veraenderungen am Zustand des Grundstuecks nach der Inanspruchnahme sind zu
beruecksichtigen.

§ 65
(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstueck der in § 64
bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstuecks im
Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der fruehere Eigentuemer vom Bund
Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu
zahlen gewesen waere, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstuecks im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden waere. Das gilt insoweit nicht, als
der fruehere Eigentuemer bereits auf anderem Wege entschaedigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung ueber den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so
wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behoerde festgesetzt. § 63 gilt
entsprechend.

§ 66
(1) Wird in den Faellen des § 64 der Erlass eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt,
so gilt § 42 Abs. 2 sinngemaess, sofern nicht in den folgenden Absaetzen etwas anderes
bestimmt ist.

(2) Die Entschaedigung bemisst sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet
werden muessen, um die Veraenderungen zu beseitigen und den frueheren Zustand
wiederherzustellen, soweit das Grundstueck infolge der Veraenderung seinem urspruenglichen
Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich
beeintraechtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten
in keinem angemessenen Verhaeltnis zu den Nachteilen, die dem Eigentuemer infolge der
Veraenderungen erwachsen, so beschraenkt sich die Entschaedigung auf einen Ausgleich fuer
diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschaedigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhaengig
gemacht werden, dass die Veraenderungen tatsaechlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstuecks durch bauliche Veraenderungen waehrend der
Inanspruchnahme erhoeht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentuemers zum
Ausgleich der Werterhoehung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Abgeltung von
Besatzungsschaeden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

§ 67
Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religioesen Vereinen auf Grund
des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Vertraegen zustehenden Rechte
bleiben unberuehrt.

§ 68
Gesetzliche Vorschriften, behoerdliche Anordnungen oder Satzungen, die Kreditinstituten
die Anlage ihres Vermoegens in Grundpfandrechten oder Reallasten ausserhalb eines
bestimmten Bezirks untersagen, sind nicht anzuwenden, wenn die Grundpfandrechte oder
Reallasten nach § 23 an einem ausserhalb des Bezirks liegenden Grundstueck neu begruendet
werden.

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§ 69
(1) Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann auch zum Zwecke des Erwerbs
von Grundstuecken zur Entschaedigung in Land ausgeuebt werden, und zwar auch dann, wenn
der Eigentuemer das Grundstueck an eine Koerperschaft des oeffentlichen Rechts verkauft
hat; diese ist vor der Ausuebung des Vorkaufsrechts zu hoeren.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Siedlungsunternehmen und
Landlieferungsverbaende im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, verpflichten,
1. auf Verlangen der Enteignungsbehoerde Faelle mitzuteilen, in denen nach dem
   Reichssiedlungsgesetz ein Vorkaufsrecht ausgeuebt werden kann, und
2. das Vorkaufsrecht fuer den in Absatz 1 genannten Zweck auszuueben, wenn       sie das Recht
   nicht fuer Siedlungszwecke ausueben wollen, und ueber das durch Ausuebung       des Vorkaufs
   erlangte Grundstueck nach Weisung zu verfuegen. Bei Durchfuehrung dieser       Weisung
   duerfen dem Vorkaufsberechtigten weder rechtliche noch wirtschaftliche       Nachteile
   entstehen.

(3) § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften ueber
Verfuegungsbeschraenkungen bei Siedlerstellen sind, soweit sie fuer das beschaffte
Grundstueck nicht gelten, auf Umsiedlerstellen nicht anzuwenden. Ob eine Stelle als
Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet in Zweifelsfaellen die nach § 8 zustaendige
Behoerde.

§ 70
Verlangt der Eigentuemer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7.
Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer
Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts,
so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Enteignung und Entschaedigung
mit der Massgabe entsprechend, dass an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes
das Verlangen des Eigentuemers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes
bezeichneten Berechtigten tritt.

§ 71
(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehoerde ist gebuehrenfrei.

(2) Geschaefte und Verhandlungen, die der Durchfuehrung dieses Gesetzes dienen,
einschliesslich der Berichtigung der oeffentlichen Buecher, sind frei von Gebuehren,
Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der in der Kostenordnung bestimmten
Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberuehrt bleiben Regelungen
hinsichtlich der Steuern mit oertlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der
Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebuehren, Kosten und Abgaben, die auf
landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebuehren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zustaendigen
Behoerde ohne Nachpruefung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehoerde bestaetigt, dass ein
Geschaeft oder eine Verhandlung der Durchfuehrung der Landbeschaffung dient.

§ 72
In den Faellen, in denen der Landverlust auf einen grossen Kreis von Eigentuemern verteilt
oder Nachteile fuer die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs.
1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 591), kann
der zustaendige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehoerde den Antrag
auf Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens stellen. An die Stelle der vorlaeufigen
Planfeststellung (§ 87 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes) tritt die Anordnung nach
§ 1 Abs. 3. Der zustaendige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehoerde
ist zustaendige obere Behoerde im Sinne des § 88 Nr. 3 des Flurbereinigungsgesetzes.

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Die nach § 8 zustaendige Behoerde trifft die Entscheidung nach § 89 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes.

§ 73
Zustellungen durch die Verwaltungsbehoerden werden nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

§ 74
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§ 75
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Fussnote

§ 75: Gilt im Saarland gem. § 1 Nr. 33 V v. 28.11.1958 I 891 mit Ausnahme des § 25
Abs. 2, der §§ 64 bis 66 und 75 sowie des § 51, soweit dieser auf das Waehrungsgesetz
verweist

§ 76
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.




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