Verordnung zur Ausfuehrung des Gesetzes ueber
die Durchforschung des Reichsgebietes nach
nutzbaren Lagerstaetten (Lagerstaettengesetz)
LagerstGDV

vom  14.12.1934



"Lagerstaettengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

Eingangsformel
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Gesetzes ueber die Durchforschung des Reichsgebietes nach
nutzbaren Lagerstaetten (Lagerstaettengesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S.
1223) wird verordnet:

Art 1 (zum § 1)
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Art 2 (zum § 3)
(1) Fuer die Meldepflicht kommt es nicht darauf an, ob die Untersuchung von einer
Privatperson, Behoerde, Koerperschaft des oeffentlichen Rechts oder dergleichen ausgefuehrt
wird.

(2) Dasselbe gilt fuer die in den §§ 4 und 6 bestimmte Anzeige- und Einreichungspflicht.

(3) Die Anzeige usw. ist an die ... oertlich zustaendige Anstalt zu richten.

Art 3 (zum § 4)
(1) Die Anzeige ueber die mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen hat folgende
Angaben zu enthalten:
1. Bezeichnung der Bohrung;
2. Bezeichnung des Bohrpunktes durch eine Pause nach dem Messtischblatt oder durch
   eine einfache Zeichnung mit Eintragung der Entfernungen von leicht erkennbaren
   Richtpunkten;
3. Zweck der Bohrung;
4. Art der Voruntersuchung, auf Grund deren die Bohrung unternommen wird;
5. Art des Bohrverfahrens.

(2) Die Mitteilung der Bohrergebnisse hat unter Benutzung des von der Deutschen
Gesellschaft fuer Bauwesen, Berlin NW 7, Dorotheenstrasse 40, herausgegebenen Vordrucks
zu erfolgen. Der Erfolg der Bohrung ist genau anzugeben. Bei Wasserbohrungen sind
Angaben ueber das Ergebnis des Pumpversuchs und ueber die Beschaffenheit des Wassers zu
machen.

Art 4 (zum § 5)


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(1) Welche Behoerden als Aufsichtsbehoerden im einzelnen zustaendig sind (Polizeibehoerden,
Bergbehoerden usw.), richtet sich nach der bestehenden landesrechtlichen Regelung.

(2) Fuer die Befahrung von Bergwerken ist ausserdem die vorherige Anmeldung bei dem
Bergwerksbesitzer (Werksdirektor, Betriebsleiter) erforderlich.

Art 5 (zum § 6)
(1) Die Einreichung der Kartenunterlagen ueber die Erdoelberechtigungen hat in zwei
Stuecken bei den Landesbergbehoerden, und zwar den Mittelbehoerden, zu erfolgen.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Bergbehoerden geben ein Stueck der Kartenunterlagen
an die ... zustaendige geologische Anstalt unmittelbar weiter. Eine Nachpruefung der
Rechtmaessigkeit der eingetragenen Erdoelberechtigungen findet nicht statt.

(3) Der Massstab der Karten soll im allgemeinen 1:100.000 betragen, sofern nicht der
Uebersichtlichkeit halber im Einzelfall oder fuer Einzeldarstellungen ein groesserer
Massstab erforderlich ist.

(4) In den bereits durch zahlreiche Bohrungen auf Erdoel aufgeschlossenen Gebieten
entscheidet die nach Absatz 1 zustaendige Bergbehoerde ueber den Umfang der auf den Karten
zu machenden Angaben.

Art 6 (zum § 8)
Die bergrechtlichen Vorschriften bleiben auch bezueglich der den Bergbehoerden
gegenueber bestehenden Anzeigepflichtigen voellig unberuehrt; insbesondere bleibt
auch § 5 des Preussischen Gesetzes ueber die Beaufsichtigung von unterirdischen
Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Gesetzsamml. S.
493) weiter in Kraft.

Art 7 (zu den §§ 9 und 10)
Fuer die Beamten und Angestellten der ... geologischen Anstalten folgt die
Geheimhaltungspflicht, die auch ihnen mit Ruecksicht auf die in den §§ 2 bis 6
begruendete weitgehende Anzeige- und Auskunftspflicht nochmals ausdruecklich auferlegt
ist, schon aus der Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses. Die Frage,
ob im Einzelfalle eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, unterliegt
daher bei diesen Beamten und Angestellten zunaechst der Entscheidung der vorgesetzten
Dienstbehoerde.

Schlussformel
Der   Reichswirtschaftsminister




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