Verordnung zum Schutz der Beschaeftigten
vor Gefaehrdungen durch Laerm und
Vibrationen (Laerm- und Vibrations-
Arbeitsschutzverordnung -
LaermVibrationsArbSchV)
LaermVibrationsArbSchV

vom  06.03.2007



"Laerm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. Maerz 2007 (BGBl. I S. 261), die
durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geaendert worden
ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 5 V v. 18.12.2008 I 2768


Fussnote

 Textnachweis ab: 9.3.2007
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.3.2007 I 261 von der Bundesregierung nach Anhoerung
der beteiligten Kreise und des besonderen Ausschusses, sowie des Bundesministeriums
fuer Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach
Anhoerung des Ausschusses fuer technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie,
dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium
der Verteidigung und dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
erlassen. Sie ist gem. Art. 7 Satz 1 dieser V am 9.3.2007 in Kraft getreten.

Inhaltsuebersicht
                Abschnitt 1
                Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1             Anwendungsbereich
§ 2             Begriffsbestimmungen

                Abschnitt 2
                Ermittlung und Bewertung der Gefaehrdung; Messungen
§ 3             Gefaehrdungsbeurteilung
§ 4             Messungen
§ 5             Fachkunde

                Abschnitt 3
                Ausloesewerte und Schutzmassnahmen bei Laerm
§ 6             Ausloesewerte bei Laerm
§ 7             Massnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Laermexposition
§ 8             Gehoerschutz

                Abschnitt 4
                Expositionsgrenzwerte und Ausloesewerte sowie Schutzmassnahmen bei
                Vibrationen
§ 9             Expositionsgrenzwerte und Ausloesewerte fuer Vibrationen
§ 10            Massnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen

                Abschnitt 5
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                Unterweisung der Beschaeftigten, Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische
                Vorsorge
§   11          Unterweisung der Beschaeftigten
§   12          Beratung durch den Ausschuss fuer Betriebssicherheit
§   13          Arbeitsmedizinische Vorsorge
§   14          (weggefallen)

                Abschnitt 6
                Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Uebergangsvorschriften
§ 15            Ausnahmen
§ 16            Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 17            Uebergangsvorschriften

Anhang Vibrationen

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschaeftigten vor tatsaechlichen oder moeglichen
Gefaehrdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Laerm oder Vibrationen bei der
Arbeit.

(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann fuer Beschaeftigte, die Laerm und
Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein koennen, Ausnahmen von den Vorschriften
dieser Verordnung zulassen, soweit oeffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere fuer Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfuellung zwischenstaatlicher
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschaeftigten nach dieser
Verordnung auf andere Weise gewaehrleistet werden kann.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Laerm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall, der zu einer Beeintraechtigung
des Hoervermoegens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefaehrdung von
Sicherheit und Gesundheit der Beschaeftigten fuehren kann.

(2) Der Tages-Laermexpositionspegel (L (tief) EX,8h ) ist der ueber die Zeit gemittelte
Laermexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am
Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.

(3) Der Wochen-Laermexpositionspegel (L (tief) EX,40h ) ist der ueber die Zeit gemittelte
Tages-Laermexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stundenwoche.

(4) Der Spitzenschalldruckpegel (L (tief) pC,peak ) ist der Hoechstwert des momentanen
Schalldruckpegels.

(5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingungen, die durch Gegenstaende auf den
menschlichen Koerper uebertragen werden und zu einer mittelbaren oder unmittelbaren
Gefaehrdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschaeftigten fuehren koennen. Dazu gehoeren
insbesondere
1. mechanische Schwingungen, die bei Uebertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen
   Gefaehrdungen fuer die Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten verursachen
   oder verursachen koennen (Hand-Arm-Vibrationen), insbesondere Knochen- oder
   Gelenkschaeden, Durchblutungsstoerungen oder neurologische Erkrankungen, und
2. mechanische Schwingungen, die bei Uebertragung auf den gesamten Koerper Gefaehrdungen
   fuer die Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten verursachen oder verursachen


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   koennen (Ganzkoerper-Vibrationen), insbesondere Rueckenschmerzen und Schaedigungen der
   Wirbelsaeule.

(6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der ueber die Zeit nach Nummer 1.1
des Anhangs fuer Hand-Arm-Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs fuer Ganzkoerper-
Vibrationen gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht.

(7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Massnahme zum
Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschaeftigten gesichert erscheinen
laesst. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der
Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt fuer die Anforderungen an die Arbeitsmedizin
und die Arbeitshygiene.

Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefaehrdung; Messungen

§ 3 Gefaehrdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat
der Arbeitgeber zunaechst festzustellen, ob die Beschaeftigten Laerm oder Vibrationen
ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein koennten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon
ausgehenden Gefaehrdungen fuer die Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten zu
beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und
zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller
oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugaenglichen
Quellen beschaffen. Laesst sich die Einhaltung der Ausloese- und Expositionsgrenzwerte
nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4
festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefaehrdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber
Schutzmassnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.

(2) Die Gefaehrdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere
1. bei Exposition der Beschaeftigten durch Laerm
   a) Art, Ausmass und Dauer der Exposition durch Laerm,
   b) die Ausloesewerte nach § 6 Satz 1 und die Expositionswerte nach § 8 Abs. 2,
   c) die Verfuegbarkeit alternativer Arbeitsmittel und Ausruestungen, die zu einer
      geringeren Exposition der Beschaeftigten fuehren (Substitutionspruefung),
   d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugaengliche,
      veroeffentlichte Informationen hierzu,
   e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition ueber eine Achtstundenschicht
      hinaus,
   f) die Verfuegbarkeit und Wirksamkeit von Gehoerschutzmitteln,
   g) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschaeftigten, die besonders
      gefaehrdeten Gruppen angehoeren, und
   h) Herstellerangaben zu Laermemissionen sowie

2. bei Exposition der Beschaeftigten durch Vibrationen
   a) Art, Ausmass und Dauer der Exposition durch Vibrationen, einschliesslich
      besonderer Arbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Taetigkeiten bei niedrigen
      Temperaturen,
   b) die Expositionsgrenzwerte und Ausloesewerte nach § 9 Abs. 1 und 2,
   c) die Verfuegbarkeit und die Moeglichkeit des Einsatzes alternativer Arbeitsmittel
      und Ausruestungen, die zu einer geringeren Exposition der Beschaeftigten fuehren
      (Substitutionspruefung),


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   d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie allgemein zugaengliche,
      veroeffentlichte Informationen hierzu,
   e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposition ueber eine Achtstundenschicht
      hinaus,
   f) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Beschaeftigten, die besonders
      gefaehrdeten Gruppen angehoeren, und
   g) Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen.


(3) Die mit der Exposition durch Laerm oder Vibrationen verbundenen Gefaehrdungen
sind unabhaengig voneinander zu beurteilen und in der Gefaehrdungsbeurteilung
zusammenzufuehren. Moegliche Wechsel- oder Kombinationswirkungen sind bei der
Gefaehrdungsbeurteilung zu beruecksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Taetigkeiten
mit gleichzeitiger Belastung durch Laerm, arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen
oder Vibrationen, soweit dies technisch durchfuehrbar ist. Zu beruecksichtigen sind
auch mittelbare Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschaeftigten, zum
Beispiel durch Wechselwirkungen zwischen Laerm und Warnsignalen oder anderen Geraeuschen,
deren Wahrnehmung zur Vermeidung von Gefaehrdungen erforderlich ist. Bei Taetigkeiten,
die eine hohe Konzentration und Aufmerksamkeit erfordern, sind stoerende und negative
Einfluesse infolge einer Exposition durch Laerm oder Vibrationen zu beruecksichtigen.

(4) Der Arbeitgeber hat die Gefaehrdungsbeurteilung unabhaengig von der Zahl der
Beschaeftigten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefaehrdungen
am Arbeitsplatz auftreten koennen und welche Massnahmen zur Vermeidung oder Minimierung
der Gefaehrdung der Beschaeftigten durchgefuehrt werden muessen. Die Gefaehrdungsbeurteilung
ist zu aktualisieren, wenn massgebliche Veraenderungen der Arbeitsbedingungen dies
erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der
arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.

§ 4 Messungen
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen nach dem Stand der Technik
durchgefuehrt werden. Dazu muessen
1. Messverfahren und -geraete den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen
   angepasst sein; dies betrifft insbesondere die Eigenschaften des zu messenden
   Laerms oder der zu messenden Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die
   Umgebungsbedingungen und
2. die Messverfahren und -geraete geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Groessen
   zu bestimmen, und die Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9 festgesetzten
   Ausloese- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
Die durchzufuehrenden Messungen koennen auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die fuer
die persoenliche Exposition eines Beschaeftigten repraesentativ ist. Der Arbeitgeber hat
die Dokumentation ueber die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form
aufzubewahren, die eine spaetere Einsichtnahme ermoeglicht.

(2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durch Vibrationen sind zusaetzlich zu
den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend den Nummern 1.2 und 2.2 des Anhangs
durchzufuehren.

§ 5 Fachkunde
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefaehrdungsbeurteilung nur von
fachkundigen Personen durchgefuehrt wird. Verfuegt der Arbeitgeber nicht selbst ueber
die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige
Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft fuer Arbeitssicherheit.
Der Arbeitgeber darf mit der Durchfuehrung von Messungen nur Personen beauftragen, die
ueber die dafuer notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfuegen.

Abschnitt 3
Ausloesewerte und Schutzmassnahmen bei Laerm
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§ 6 Ausloesewerte bei Laerm
Die Ausloesewerte in Bezug auf den Tages-Laermexpositionspegel und den
Spitzenschalldruckpegel betragen:
1. Obere Ausloesewerte: L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak =
   137 dB(C),
2. Untere Ausloesewerte: L (tief) EX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak =
   135 dB(C).
Bei der Anwendung der Ausloesewerte wird die daemmende Wirkung eines persoenlichen
Gehoerschutzes der Beschaeftigten nicht beruecksichtigt.

§ 7 Massnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Laermexposition
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmassnahmen
nach dem Stand der Technik durchzufuehren, um die Gefaehrdung der Beschaeftigten
auszuschliessen oder so weit wie moeglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu
beruecksichtigen:
1. Die Laermemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie moeglich
   verringert werden. Technische Massnahmen haben Vorrang vor organisatorischen
   Massnahmen.
2. Die Massnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehoerschutz nach §
   8.

(2) Zu den Massnahmen nach Absatz 1 gehoeren insbesondere:
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschaeftigten durch Laerm
   verringern,
2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem
   vorrangigen Gesichtspunkt der Laermminderung,
3. die laermmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstaetten und Arbeitsplaetze,
4. technische Massnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen
   oder Kapselungen, und zur Koerperschallminderung, beispielsweise durch
   Koerperschalldaempfung oder -daemmung oder durch Koerperschallisolierung,
5. Wartungsprogramme fuer Arbeitsmittel, Arbeitsplaetze und Anlagen,
6. arbeitsorganisatorische Massnahmen zur Laermminderung durch Begrenzung von Dauer und
   Ausmass der Exposition und Arbeitszeitplaene mit ausreichenden Zeiten ohne belastende
   Exposition.

(3) In Ruheraeumen ist unter Beruecksichtigung ihres Zweckes und ihrer
Nutzungsbedingungen die Laermexposition so weit wie moeglich zu verringern.

(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Ausloesewerte
fuer Laerm (L (tief) EX,8h, L (tief) pC,peak ) erreicht oder ueberschritten wird, als
Laermbereich zu kennzeichnen und, falls technisch moeglich, abzugrenzen. In diesen
Bereichen duerfen Beschaeftigte nur taetig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies
erfordert; Absatz 1 bleibt unberuehrt.

(5) Wird einer der oberen Ausloesewerte ueberschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm
mit technischen und organisatorischen Massnahmen zur Verringerung der Laermexposition
auszuarbeiten und durchzufuehren. Dabei sind insbesondere die Absaetze 1 und 2 zu
beruecksichtigen.

§ 8 Gehoerschutz
(1) Werden die unteren Ausloesewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 trotz Durchfuehrung der
Massnahmen nach § 7 Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Beschaeftigten
einen geeigneten persoenlichen Gehoerschutz zur Verfuegung zu stellen, der den
Anforderungen nach Absatz 2 genuegt.

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(2) Der persoenliche Gehoerschutz ist vom Arbeitgeber so auszuwaehlen, dass durch seine
Anwendung die Gefaehrdung des Gehoers beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird.
Dabei muss unter Einbeziehung der daemmenden Wirkung des Gehoerschutzes sichergestellt
werden, dass der auf das Gehoer des Beschaeftigten einwirkende Laerm die maximal
zulaessigen Expositionswerte L (tief) EX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise L (tief) pC,peak
= 137 dB(C) nicht ueberschreitet.

(3) Erreicht oder ueberschreitet die Laermexposition am Arbeitsplatz einen der oberen
Ausloesewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafuer Sorge zu tragen, dass die
Beschaeftigten den persoenlichen Gehoerschutz bestimmungsgemaess verwenden.

(4) Der Zustand des ausgewaehlten persoenlichen Gehoerschutzes ist in regelmaessigen
Abstaenden zu ueberpruefen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforderungen
des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten werden, hat er unverzueglich die Gruende fuer
diese Nichteinhaltung zu ermitteln und Massnahmen zu ergreifen, die fuer eine dauerhafte
Einhaltung der Anforderungen erforderlich sind.

Abschnitt 4
Expositionsgrenzwerte und Ausloesewerte sowie
Schutzmassnahmen bei Vibrationen

§ 9 Expositionsgrenzwerte und Ausloesewerte fuer Vibrationen
(1) Fuer Hand-Arm-Vibrationen betraegt
1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s (hoch) 2 und
2. der Ausloesewert A(8) = 2,5 m/s (hoch) 2.
Die Exposition der Beschaeftigten gegenueber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des
Anhangs ermittelt und bewertet.

(2) Fuer Ganzkoerper-Vibrationen betraegt
1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s (hoch) 2 in X- und Y-Richtung und A(8) =
   0,8 m/s (hoch) 2 in Z-Richtung und
2. der Ausloesewert A(8) = 0,5 m/s (hoch) 2.
Die Exposition der Beschaeftigten gegenueber Ganzkoerper-Vibrationen wird nach Nummer 2
des Anhangs ermittelt und bewertet.

§ 10 Massnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch
Vibrationen
(1) Der Arbeitgeber hat die in § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmassnahmen nach dem
Stand der Technik durchzufuehren, um die Gefaehrdung der Beschaeftigten auszuschliessen
oder so weit wie moeglich zu verringern. Dabei muessen Vibrationen am Entstehungsort
verhindert oder so weit wie moeglich verringert werden. Technische Massnahmen zur
Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor organisatorischen Massnahmen.

(2) Zu den Massnahmen nach Absatz 1 gehoeren insbesondere
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition gegenueber Vibrationen
   verringern,
2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel, die nach
   ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Beruecksichtigung der
   auszufuehrenden Taetigkeit moeglichst geringe Vibrationen verursachen, beispielsweise
   schwingungsgedaempfte handgehaltene oder handgefuehrte Arbeitsmaschinen, welche die
   auf den Hand-Arm-Bereich uebertragene Vibration verringern,
3. die Bereitstellung von Zusatzausruestungen, welche die Gesundheitsgefaehrdung auf
   Grund von Vibrationen verringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkoerper-Vibrationen
   wirkungsvoll daempfen,
4. Wartungsprogramme fuer Arbeitsmittel, Arbeitsplaetze und Anlagen sowie Fahrbahnen,
                                            -6-
      
                                                                              

5. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstaetten und Arbeitsplaetze,
6. die Schulung der Beschaeftigten im bestimmungsgemaessen Einsatz und in der sicheren
   und vibrationsarmen Bedienung von Arbeitsmitteln,
7. die Begrenzung der Dauer und Intensitaet der Exposition,
8. Arbeitszeitplaene mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition und
9. die Bereitstellung von Kleidung fuer gefaehrdete Beschaeftigte zum Schutz vor Kaelte
   und Naesse.

(3) Der Arbeitgeber hat, insbesondere durch die Massnahmen nach Absatz 1, dafuer Sorge
zu tragen, dass bei der Exposition der Beschaeftigten die Expositionsgrenzwerte nach §
9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht ueberschritten werden. Werden
die Expositionsgrenzwerte trotz der durchgefuehrten Massnahmen ueberschritten, hat der
Arbeitgeber unverzueglich die Gruende zu ermitteln und weitere Massnahmen zu ergreifen,
um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein
erneutes Ueberschreiten der Grenzwerte zu verhindern.

(4) Werden die Ausloesewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ueberschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen
Massnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen auszuarbeiten und
durchzufuehren. Dabei sind insbesondere die in Absatz 2 genannten Massnahmen zu
beruecksichtigen.

Abschnitt 5
Unterweisung der Beschaeftigten, Beratender Ausschuss,
arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 11 Unterweisung der Beschaeftigten
(1) Koennen bei Exposition durch Laerm die unteren Ausloesewerte nach § 6 Satz 1 Nr.
2 oder bei Exposition durch Vibrationen die Ausloesewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder ueberschritten werden, stellt der
Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschaeftigten eine Unterweisung erhalten,
die auf den Ergebnissen der Gefaehrdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss ueber die
mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefaehrdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme
der Beschaeftigung und danach in regelmaessigen Abstaenden, jedoch immer bei wesentlichen
Aenderungen der belastenden Taetigkeit, erfolgen.

(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nach Absatz 1 in einer fuer
die Beschaeftigten verstaendlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens folgende
Informationen enthaelt:
1. die Art der Gefaehrdung,
2. die durchgefuehrten Massnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefaehrdung
   unter Beruecksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
3. die Expositionsgrenzwerte und Ausloesewerte,
4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erlaeuterung
   ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen moeglichen Gefaehrdungen und
   gesundheitlichen Folgen,
5. die sachgerechte Verwendung der persoenlichen Schutzausruestung,
6. die Voraussetzungen, unter denen die Beschaeftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische
   Vorsorge haben, und deren Zweck,
7. die ordnungsgemaesse Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur
   Minimierung der Expositionen,
8. Hinweise zur Erkennung und Meldung moeglicher Gesundheitsschaeden.



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(3) Um fruehzeitig Gesundheitsstoerungen durch Laerm oder Vibrationen erkennen zu koennen,
hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ab dem Ueberschreiten der unteren Ausloesewerte
fuer Laerm und dem Ueberschreiten der Ausloesewerte fuer Vibrationen die betroffenen
Beschaeftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung
ist unter Beteiligung des in § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge genannten Arztes durchzufuehren, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gruenden
erforderlich sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der
Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen.

§ 12 Beratung durch den Ausschuss fuer Betriebssicherheit
Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung beraet das Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei laerm- oder vibrationsbezogenen Gefaehrdungen. § 24 Abs. 4 und 5 der
Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

§ 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Fuer den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang
Teil 3 Anlaesse fuer Pflicht- und Angebotsuntersuchungen enthaelt, in der jeweils
geltenden Fassung.

§ 14 (weggefallen)
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Abschnitt 6
Ausnahmen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
Uebergangsvorschriften

§ 15 Ausnahmen
(1) Die zustaendige Behoerde kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen
von den Vorschriften der §§ 5 bis 11 erteilen, wenn die Durchfuehrung der Vorschrift im
Einzelfall zu einer unverhaeltnismaessigen Haerte fuehren wuerde und die Abweichung mit dem
Schutz der Beschaeftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmen koennen mit Nebenbestimmungen
verbunden werden, die unter Beruecksichtigung der besonderen Umstaende gewaehrleisten,
dass die sich daraus ergebenden Gefaehrdungen auf ein Minimum reduziert werden. Diese
Ausnahmen sind spaetestens nach vier Jahren zu ueberpruefen; sie sind aufzuheben, sobald
die Umstaende, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des
Arbeitgebers muss Angaben enthalten zu
1. der Gefaehrdungsbeurteilung einschliesslich deren Dokumentation,
2. Art, Ausmass und Dauer der ermittelten Exposition,
3. den Messergebnissen,
4. dem Stand der Technik bezueglich der Taetigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie den
   technischen, organisatorischen und persoenlichen Schutzmassnahmen,
5. Loesungsvorschlaegen und einem Zeitplan, wie die Exposition der Beschaeftigten
   reduziert werden kann, um die Expositions- und Ausloesewerte einzuhalten.
6. (weggefallen)
Die Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach
anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.

(2) In besonderen Faellen kann die zustaendige Behoerde auf Antrag des Arbeitgebers
zulassen, dass fuer Taetigkeiten, bei denen die Laermexposition von einem Arbeitstag
zum anderen erheblich schwankt, fuer die Anwendung der Ausloesewerte zur Bewertung
der Laermpegel, denen die Beschaeftigten ausgesetzt sind, anstatt des Tages-
Laermexpositionspegels der Wochen-Laermexpositionspegel verwendet wird, sofern
                                            -8-
       
                                                                               

1. der Wochen-Laermexpositionspegel den Expositionswert L (tief) EX,40h = 85 dB(A)
   nicht ueberschreitet und dies durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird und
2. geeignete Massnahmen getroffen werden, um die mit diesen Taetigkeiten verbundenen
   Gefaehrdungen auf ein Minimum zu verringern.

§ 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposition nicht in dem in Absatz 2
      genannten Umfang ermittelt und bewertet,
2.    entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefaehrdungsbeurteilung nicht dokumentiert oder
      in der Dokumentation entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht
      macht,
3.    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass
      Messungen nach dem Stand der Technik durchgefuehrt werden, oder entgegen § 4 Abs. 1
      Satz 4 die Messergebnisse nicht speichert,
4.    entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefaehrdungsbeurteilung von
      fachkundigen Personen durchgefuehrt wird, oder entgegen § 5 Satz 4 nicht die dort
      genannten Personen mit der Durchfuehrung der Messungen beauftragt,
5.    entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsbereiche nicht kennzeichnet oder abgrenzt,
6.    entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ein Programm mit technischen und organisatorischen
      Massnahmen zur Verringerung der Laermexposition nicht durchfuehrt,
7.    entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 den dort genannten Gehoerschutz nicht
      zur Verfuegung stellt,
8.    entgegen § 8 Abs. 3 nicht dafuer Sorge traegt, dass die Beschaeftigten den dort
      genannten Gehoerschutz bestimmungsgemaess verwenden,
9.    entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht dafuer sorgt, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
      oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Expositionsgrenzwerte nicht ueberschritten
      werden,
10.   entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein Programm mit technischen und organisatorischen
      Massnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen nicht durchfuehrt oder
11.   entgegen § 11 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die Beschaeftigten eine Unterweisung
      erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefaehrdungsbeurteilung beruht und die in §
      11 Abs. 2 genannten Informationen enthaelt.
12.   (weggefallen)
13.   (weggefallen)

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsaetzliche Handlung das Leben oder die
Gesundheit eines Beschaeftigten gefaehrdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes
strafbar.

§ 17 Uebergangsvorschriften
(1) Fuer den Bereich des Musik- und Unterhaltungssektors ist diese Verordnung erst ab
dem 15. Februar 2008 anzuwenden.

(2) Fuer Wehrmaterial der Bundeswehr, das vor dem 1. Juli 2007 erstmals in Betrieb
genommen wurde, gilt bis zum 1. Juli 2011 abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 fuer
Ganzkoerper-Vibrationen in Z-Richtung ein Expositionsgrenzwert von A(8) = 1,15 m/s
(hoch) 2.

(3) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 darf bis zum 31. Dezember 2011 bei Taetigkeiten
mit Baumaschinen und Baugeraeten, die vor dem Jahr 1997 hergestellt worden sind
und bei deren Verwendung trotz Durchfuehrung aller in Betracht kommenden Massnahmen
nach dieser Verordnung die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes fuer Ganzkoerper-

                                             -9-
       
                                                                               

Vibrationen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht moeglich ist, an hoechstens 30 Tagen im Jahr der
Expositionsgrenzwert fuer Ganzkoerper-Vibrationen in Z-Richtung von A(8) = 0,8 m/s (hoch)
2 bis hoechstens 1,15 m/s (hoch) 2 ueberschritten werden.

Anhang Vibrationen
1.    Hand-Arm-Vibrationen
1.1   Ermittlung und Bewertung der Exposition
      Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenueber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt
      nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von
      acht Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8); dieser wird ausgedrueckt als
      die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der
      frequenzbewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen a (tief)
      hwx, a (tief) hwy, a (tief) hwz.
      Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer Schaetzung anhand der
      Herstellerangaben zum Ausmass der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten
      Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch
      Messung vorgenommen werden.
1.2   Messung
      Im Falle von Messungen gemaess § 4 Abs. 2
      a) koennen Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie fuer die fraglichen
         Vibrationen, denen der einzelne Beschaeftigte ausgesetzt ist, repraesentativ
         sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen muessen hierbei den
         besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den
         technischen Merkmalen des Messgeraets angepasst sein;
      b) an Geraeten, die beidhaendig gehalten oder gefuehrt werden muessen, sind die
         Messungen an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter Bezug auf den
         hoeheren der beiden Werte ermittelt; der Wert fuer die andere Hand wird ebenfalls
         angegeben.

1.3   Interferenzen
      § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu beruecksichtigen, wenn sich Vibrationen
      auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen
      stoerend auswirken.
1.4   Indirekte Gefaehrdung
      § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu beruecksichtigen, wenn sich Vibrationen
      auf die Stabilitaet der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen nachteilig
      auswirken.
1.5   Persoenliche Schutzausruestungen
      Persoenliche Schutzausruestungen gegen Hand-Arm-Vibrationen koennen Teil des
      Massnahmenprogramms gemaess § 10 Abs. 4 sein.
2.    Ganzkoerper-Vibrationen
2.1   Bewertung der Exposition
      Die Bewertung des Ausmasses der Exposition gegenueber Ganzkoerper-Vibrationen
      erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung der Tagesexposition
      A(8); diese wird ausgedrueckt als die aequivalente Dauerbeschleunigung fuer einen
      Zeitraum von acht Stunden, berechnet als der hoechste Wert der Effektivwerte der
      frequenzbewerteten Beschleunigungen in den drei orthogonalen Richtungen (1,4
      a (tief) wx, 1,4 a (tief) wy, a (tief) wz ) fuer einen sitzenden oder stehenden
      Beschaeftigten.
      Die Bewertung des Ausmasses der Exposition kann mittels einer Schaetzung anhand der
      Herstellerangaben zum Ausmass der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten
      Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch
      Messung vorgenommen werden.
2.2   Messung
      Im Falle von Messungen gemaess § 4 Abs. 2 koennen Stichprobenverfahren verwendet
      werden, wenn sie fuer die betreffenden Vibrationen, denen der einzelne Beschaeftigte
      ausgesetzt ist, repraesentativ sind. Die eingesetzten Verfahren muessen den

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      besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den Umweltfaktoren und den
      technischen Merkmalen des Messgeraets angepasst sein.
2.3   Interferenzen
      § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu beruecksichtigen, wenn sich Vibrationen
      auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder das Ablesen von Anzeigen
      stoerend auswirken.
2.4   Indirekte Gefaehrdungen
      § 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu beruecksichtigen, wenn sich Vibrationen
      auf die Stabilitaet der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen nachteilig
      auswirken.
2.5   Ausdehnungen der Exposition
      Wenn die Ausdehnung der beruflichen Exposition ueber eine Achtstundenschicht hinaus
      dazu fuehrt, dass Beschaeftigte vom Arbeitgeber ueberwachte Ruheraeume benutzen,
      muessen in diesen die Ganzkoerper-Vibrationen auf ein mit dem Zweck und den
      Nutzungsbedingungen der Raeume zu vereinbarendes Niveau gesenkt werden. Faelle
      hoeherer Gewalt sind ausgenommen.




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