Verordnung ueber Angaben zu den Krediten
an auslaendische Kreditnehmer nach dem
Kreditwesengesetz (Laenderrisikoverordnung -
LrV)
LrV

vom  19.12.1985



"Laenderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch die
Verordnung vom 28. November 2008 (BGBl. I S. 2333) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch V v. 28.11.2008 I 2333

Fussnote

Textnachweis ab: 29.12.1985


Ueberschrift: Langueberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 30.7.2003 I 1602 mWv 15.8.2003

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes ueber das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung zur Uebertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das
Bundesaufsichtsamt fuer das Kreditwesen vom 28. Juni 1985 (BGBl. I S. 1255) wird im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank verordnet:

§ 1 Voraussetzungen umd Umfang der Meldepflicht
(1) Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 oder 7
des Kreditwesengesetzes sind und bei denen das Volumen der Kredite an Kreditnehmer mit
Sitz ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, der anderen Vertragsstaaten
des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sowie ausserhalb der Schweiz, der
Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands insgesamt
10 Millionen Euro am 31. Maerz, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember eines jeden
Jahres uebersteigt, haben nach diesem Stand der Deutschen Bundesbank Angaben ueber diese
Geschaefte unter Verwendung des Vordrucks "Meldung zum Auslandskreditvolumen gemaess § 25
Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen. Das Unterschreiten der Grenze fuer die Meldepflicht
am darauffolgenden Meldestichtag ist vordrucklos anzuzeigen.

(2) Uebergeordnete Kreditinstitute einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes haben, sofern das nach §
10a Abs. 6, 7 oder 11 des Kreditwesengesetzes zusammengefasste Volumen der Kredite
aller Kreditinstitute innerhalb der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe an
Kreditnehmer mit Sitz ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europaeischen Union, der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum sowie ausserhalb
der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanadas, Japans, Australiens und
Neuseelands insgesamt 10 Millionen Euro am 31. Maerz, 30. Juni, 30. September oder
31. Dezember eines jeden Jahres uebersteigt, haben nach diesem Stand der Deutschen
Bundesbank Angaben zu diesen Geschaeften unter Verwendung des Vordrucks "Meldung zum
Auslandskreditvolumen gemaess § 25 Abs. 3 KWG" (Anlage) einzureichen. Eine Finanzholding-
Gesellschaft sowie nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem uebergeordneten
Kreditinstitut die fuer die Meldung erforderlichen Angaben zu uebermitteln. Das
Unterschreiten der Grenze fuer die Meldepflicht am darauffolgenden Meldestichtag ist
vordrucklos anzuzeigen.

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(3) Bei der Ermittlung der Meldepflicht nach den Absaetzen 1 und 2 sind alle Kredite im
Sinne des § 19 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes nach Massgabe der §§ 2, 3, 9 bis 24 und 29
bis 43 der Grosskredit- und Millionenkreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S.
3065) in der jeweils geltenden Fassung zu beruecksichtigen; § 20 des Kreditwesengesetzes
sowie die §§ 25 bis 28 der Grosskredit- und Millionenkreditverordnung sind nicht
anzuwenden. Angekaufte Forderungen sind mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern der
Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Nominalwert Zinscharakter hat. Werden
Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit ihrem Anschaffungswert
zu erfassen.

(4) Besteht eine Meldepflicht nach Absatz 1 oder 2, sind die Angaben ueber Geschaefte auf
solche Laender zu beschraenken, in denen das Volumen der Kredite mindestens 1 Million
Euro betraegt.

§ 2 Einreichungsweg und Einreichungstermin
(1) Die Meldungen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank jeweils
nach dem Stand zum Meldestichtag, beginnend am 31. Maerz 2009, bis spaetestens
zum letzten Geschaeftstag des auf den Meldestichtag folgenden Monats eingereicht
werden. Die Deutsche Bundesbank veroeffentlicht auf ihrer Internetseite die fuer eine
Dateneinreichung im Wege der Datenfernuebertragung zu verwendenden Satzformate und den
Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Meldungen, gegebenenfalls mit ihrer
Stellungnahme, an die Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Nimmt das Kreditinstitut oder das uebergeordnete Kreditinstitut nicht am papierlosen
Einreichungsverfahren teil, hat es die Meldung in einfacher Ausfertigung der fuer es
zustaendigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank unter Einhaltung der Frist des
Absatzes 1 Satz 1 einzureichen.

§ 3 Rueckmeldungen
Kreditinstitute und uebergeordnete Kreditinstitute, die eine Meldung abgegeben haben,
erhalten von der Deutschen Bundesbank eine Rueckmeldung mit den fuer einzelne Angaben der
Meldung festgestellten Gesamtergebnissen.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Das   Bundesaufsichtsamt         fuer   das   Kreditwesen

Anlage (zur Laenderrisikoverordnung)
Meldung zum Auslandskreditvolumen gemaess § 25 Abs. 3 KWG
( Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Vordrucks,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 1604 - 1605;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote )

Rueckseite
Fussnoten:
1)    Angabe bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmaennischer Rundungsregel (5/4).
      Umrechnung von Fremdwaehrungsbetraegen:
      - Fremdwaehrungsbetraege sind zum jeweiligen von der EZB am Meldestichtag
        festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veroeffentlichten Referenzkurs
        umzurechnen.
      - Bei der Umrechnung von Waehrungen, fuer die kein Referenzkurs veroeffentlicht
        wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des
        Meldestichtages zugrunde zu legen.



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2)   Nur ankreuzen, wenn keine Gruppenzugehoerigkeit gemaess § 10a Abs. 1 bis 5 KWG
     vorliegt.
3)   Anzugeben sind saemtliche Laenderengagements und Engagements gegenueber
     internationalen Organisationen ausserhalb der Mitgliedstaaten der Europaeischen
     Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens ueber den Europaeischen
     Wirtschaftsraum sowie ausserhalb der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika,
     Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands, die mindestens 1 Mio. Euro (vor
     kaufmaennischer Rundung) betragen. Reihenfolge nach Massgabe der Schluesselnummern
     des Verzeichnisses der Laender und des Verzeichnisses Internationaler
     Organisationen aus: Bankenstatistik, Richtlinien und Kundensystematik,
     Statistische Sonderveroeffentlichung 1 der Deutschen Bundesbank.
4)   Alle auf der Basis der §§ 2, 3, 9 bis 24 und 29 bis 43 GroMiKV ermittelten
     Kredite gemaess § 19 Abs. 1 KWG ohne Anwendung der Ausnahmeregelungen des § 20
     KWG sowie der §§ 25 bis 28 GroMiKV und ohne Kompensation mit Verbindlichkeiten
     gegenueber dem betreffenden Land; Forderungen der Zweigniederlassungen von
     Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat an eigene Haeuser ausserhalb des
     Geltungsbereichs des KWG sind nicht zu beruecksichtigen; gruppeninterne Forderungen
     sind in der zusammengefassten Meldung wegzulassen. Bei Einzelmeldungen von
     gruppenangehoerigen Kreditinstituten sind gruppeninterne Forderungen zu
     beruecksichtigen (Bruttoausweis). Laendermaessige Zuordnung der Kredite nach
     Schuldnerdomizil; bei Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem sie sich
     befinden. Kredite an internationale Organisationen sind nicht nach dem Sitzland
     zuzuordnen, sondern gesondert aufzufuehren.
     Kredite sind vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen und Rueckstellungen zu
     melden. Angekaufte Forderungen sind mit ihrem Nominalwert auszuweisen, sofern
     der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungswert und Nominalwert Zinscharakter
     hat. Werden Forderungen mit einem Bewertungsabschlag angekauft, sind sie mit
     ihrem Anschaffungswert zu erfassen. Wertpapiere sind mit ihrem Buchwert zu
     beruecksichtigen.
     Bei Swap-Geschaeften und anderen als Festgeschaefte oder Rechte ausgestalteten
     Termingeschaeften sowie den fuer sie uebernommenen Gewaehrleistungen ist der
     Kreditaequivalenzbetrag (§§ 9 bis 17 GroMiKV) massgebend.
     Anlagen in Investmentfonds koennen bei Anwendung des Transparenzansatzes gemaess der
     in § 6 Abs. 1 Satz 2 GroMiKV dargestellten Methode beruecksichtigt werden.
5)   Kredite an Kreditnehmer mit Sitz im Ausland, die dort in dessen Waehrung
     ausgereicht und refinanziert sind.
6)   Kurzfristige Handelskredite sind Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem
     Jahr, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Import- oder Exportgeschaeft
     stehen und durch Einkuenfte aus dem grenzueberschreitenden Warenverkehr getilgt
     werden sollen. Unter diesen Voraussetzungen zaehlen hierzu u.a. laufende
     Handelsakzepte, diskontierte Eigenakzepte und Akzepte anderer Banken im Bestand
     sowie Exportvorfinanzierungen im Falle verbindlicher Ausfuhrauftraege.
7)   Ist der tatsaechlich zurechenbare Kreditbetrag kleiner als der Gesamtbetrag gemaess
     Spalte 3 (insbesondere bei Krediten an Kreditnehmer mit Sitz in Offshore-Zentren,
     die von diesen nur durchgeleitet werden und damit nicht bei ihnen verbleiben), ist
     der entsprechende Unterschiedsbetrag mit negativem Vorzeichen anzugeben und mit
     positivem Vorzeichen dem Land zuzurechnen, bei dem das letztendliche Laenderrisiko
     liegt. § 1 Abs. 4 gilt insoweit nicht . Sicherheiten, Wertberichtigungen und
     Rueckstellungen fuer diese Kredite (Spalten 10 bis 13) sind auf das Land zu
     beziehen, bei dem das letztendliche Laenderrisiko liegt, und bei diesem anzugeben.
8)   Anzugeben sind neben den Sicherheiten gemaess § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWG (Spalte
     10) alle sonstigen verwertbaren, einzelkreditbezogenen Sicherheiten (Spalte 11),
     sofern sie nicht dem gleichen Laenderrisiko unterliegen wie der Kredit.
9)   Angaben grundsaetzlich nach Massgabe des letzten aufgestellten bzw. festgestellten
     Jahresabschlusses oder Zwischenabschlusses; zur Ermittlung zusaetzlicher
     Wertberichtigungen waehrend des laufenden Geschaeftsjahres sind plausible
     Schaetzungen vorzunehmen. Stille Reserven gemaess § 340f HGB, die nicht bei den in
     Spalte 3 aufgefuehrten Krediten gebildet wurden, sind nicht aufzunehmen.


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      Risikovorsorge fuer Laenderrisiken, die schon durch die Risikovorsorge fuer
      Adressenrisiken abgedeckt wurde ("indirekte Laenderrisiken"), ist in der Spalte 12
      abzusetzen und in der Spalte 13 aufzufuehren.
10)   Ohne Unterschiedsbetraege mit Zinscharakter, deren zugrunde liegende Forderungen in
      Spalte 4 mit ihrem Nominalwert beruecksichtigt wurden.
11)   Aufzunehmen sind auch Rueckstellungen, die im Zusammenhang mit einer
      gruppeninternen Haftungsuebernahme gebildet wurden.




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