Verfassungsgesetz zur Bildung von Laendern
in der Deutschen Demokratischen Republik
(Laendereinfuehrungsgesetz)
LEinfG
vom 22.07.1990
"Laendereinfuehrungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 955)"
Fussnote
Textnachweis ab: 3.10.1990
Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen
Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. II Sachg. A Abschn. II nach Massgabe d. Art.
9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1150 mWv 3.10.1990.
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Territoriale Gliederung
§ 1
(1) Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 werden in der DDR folgende Laender gebildet:
- Mecklenburg-Vorpommern
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Neubrandenburg, Rostock und Schwerin,
. ohne die Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
- Brandenburg
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Cottbus, Frankfurt/Oder und Potsdam,
. ohne die Kreise Hoyerswerda, Jessen und Weisswasser,
. zuzueglich der Kreise Perleberg, Prenzlau und Templin;
- Sachsen-Anhalt
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Halle und Magdeburg,
. ohne den Kreis Artern,
. zuzueglich des Kreises Jessen;
- Sachsen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Dresden, Karl-Mark-Stadt/Chemnitz und
Leipzig,
. ohne die Kreise Altenburg und Schmoelln;
. zuzueglich der Kreise Hoyerswerda und Weisswasser;
- Thueringen
durch Zusammenlegung der Bezirksterritorien Erfurt, Gera und Suhl,
. zuzueglich der Kreise Altenburg, Artern und Schmoelln.
(2)
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§ 2
(1)
(2) Aenderungen von Grenzen der Laender der DDR, die im Ergebnis von Buergerbefragungen
in Gemeinden und Staedten begehrt werden und von der Gemeindevertretung bzw.
Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurden, beduerfen eines Staatsvertrages zwischen
den beteiligten Laendern.
(3) Wollen Gemeinden oder Staedte nach der Laenderbildung in das Land zurueckkehren, dem
sie am 23. Juli 1952 angehoerten, ist ihrem in Buergerbefragungen bekundeten und durch
die Volksvertretungen bestaetigten Willen stattzugeben, sofern dadurch keine Ex- bzw.
Enklaven entstehen.
§§ 3 bis 21
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§ 22 Uebergang von Einrichtungen und Personal
Mit der Bildung von Laendern in der DDR gehen Verwaltungsorgane und sonstige der
oeffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen der Republik, soweit
sie nach diesem Gesetz Aufgaben der Laender wahrnehmen, auf die Laender ueber. Soweit
Aufgaben auf die Laender uebergehen, geht das Personal anteilmaessig auf die Laender ueber.
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Uebergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23
(1)
(2) Der erstgewaehlte Landtag, dem zugleich die Aufgabe einer verfassungsgebenden
Landesversammlung obliegt, tritt spaetestens am 14. Tag nach der Wahl zusammen.
Spaetestens am 20. Tag nach seinem Zusammentritt hat er eine vorlaeufige Landesregierung
zu bilden.
(3) Nach Inkrafttreten der Landesverfassung wird die Landesregierung nach den
Bestimmungen dieser Verfassung gebildet.
§ 24
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§ 25 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2)
(3)
Schlussformel
Die Praesidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
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