Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis
der ordnungsgemaessen Entrichtung und zur
Erstattung der Maut (LKW-Maut-Verordnung -
LKW-MautV)
LKW-MautV
vom 24.06.2003
"LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 1 V v. 20.11.2008 I 2226
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.2003
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2, des § 5 Satz 2 und des § 12 Satz 1
des Autobahnmautgesetzes fuer schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1234)
verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. den Zeitpunkt des Beginns der Mauterhebung,
2. die fuer die Mauterhebung massgeblichen Tatsachen,
3. die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen
zur Mauterhebung,
4. das Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemaessen Mautentrichtung und
5. das Verfahren zur Erstattung der Maut.
§ 2 Beginn der Mauterhebung
Die Erhebung der Maut beginnt am 31. August 2003, 0.00 Uhr.
§ 3 Massgebliche Tatsachen fuer die Mauterhebung
Die fuer die Mauterhebung massgeblichen Tatsachen sind:
1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs im Sinne des § 1
Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes fuer schwere Nutzfahrzeuge einschliesslich des
Nationalitaetskennzeichens,
2. die Strecke einschliesslich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige
Strassenbenutzung erfolgen soll,
3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Strassenbenutzung,
4. die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
5. die Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
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§ 4 Mauterhebungssysteme
Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise ueber eine manuelle Einbuchung oder
eine Interneteinbuchung (manuelles Mauterhebungssystem) oder das automatische
Mauterhebungssystem entrichten.
§ 5 Manuelles Mauterhebungssystem
(1) Die manuelle Einbuchung erfolgt ueber Zahlstellen-Terminals, die vom Bundesamt fuer
Gueterverkehr oder von dem in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes fuer schwere
Nutzfahrzeuge bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.
(2) Die Interneteinbuchung erfordert eine Anmeldung beim Betreiber. Bei dieser
Anmeldung hat der Mautschuldner die fuer die Mauterhebung massgeblichen Tatsachen nach §
3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemaess und vollstaendig anzugeben.
(3) Der Mautschuldner hat an den Zahlstellen-Terminals oder ueber das Internet die fuer
die Mauterhebung massgeblichen Tatsachen im Sinne des § 3 wahrheitsgemaess und vollstaendig
einzugeben (Einbuchung). Bei der manuellen Einbuchung erhaelt der Mautschuldner einen
Einbuchungsbeleg, der den Gueltigkeitszeitraum ausweist, in dem die mautpflichtige
Strassenbenutzung durchgefuehrt werden darf. Bei der Einbuchung ueber das Internet wird
ihm eine Einbuchungsnummer und der Zeitraum mitgeteilt, in dem die mautpflichtige
Strassenbenutzung durchgefuehrt werden darf.
§ 6 Automatisches Mauterhebungssystem
(1) Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des
Mautschuldners beim Betreiber und den fachgerechten Einbau eines Fahrzeuggeraetes in das
mautpflichtige Fahrzeug vor der mautpflichtigen Strassenbenutzung. Das Fahrzeuggeraet ist
eine elektronische Einrichtung, mit der festgestellt wird, auf welchem mautpflichtigen
Streckenabschnitt sich das Fahrzeug befindet. Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung
die fuer die Mauterhebung massgeblichen Tatsachen gemaess § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemaess
und vollstaendig anzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggeraet zu speichern.
(1a) Aenderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem
Betreiber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Aenderung mitzuteilen.
(2) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggeraet ordnungsgemaess zu bedienen, insbesondere hat
er vor einer mautpflichtigen Strassenbenutzung zu ueberpruefen, ob die im Fahrzeuggeraet
gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der
Fahrzeugkombination uebereinstimmt, mit dem oder der die mautpflichtige Strassenbenutzung
durchgefuehrt werden soll, und die gespeicherte Anzahl der Achsen zu aendern, soweit die
Angabe nicht mehr uebereinstimmt. Das Fahrzeuggeraet berechnet die Maut auf der Grundlage
der gespeicherten massgeblichen Tatsachen in Verbindung mit der Hoehe der Mautsaetze nach
§ 1 der Mauthoeheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001) und veranlasst die
Zahlung der Maut.
(3) Der Mautschuldner muss vor Beginn einer mautpflichtigen Strassenbenutzung
ueberpruefen, ob das Fahrzeuggeraet erhebungsbereit ist. Stellt er fest, dass dies
nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Strassenbenutzung fuer
dessen ordnungsgemaessen Zustand Sorge zu tragen. Ist dies nicht moeglich, so hat der
Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.
(4) Zeigt das Fahrzeuggeraet waehrend der Benutzung des mautpflichtigen Strassennetzes
an, dass es nicht mehr erhebungsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzueglich das
mautpflichtige Strassennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher
1. den erhebungsbereiten Zustand des Fahrzeuggeraetes wiederherstellen oder
2. die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Strassennetzes ueber das manuelle
Mauterhebungssystem entrichten.
(5) Zeigt das Fahrzeuggeraet an, dass ein zur Ausfuehrung der Zahlung ausreichendes
Guthaben nicht vorhanden oder ein ausreichender Kredit nicht eingeraeumt ist, hat der
Mautschuldner das mautpflichtige Strassennetz unverzueglich zu verlassen, es sei denn,
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die Maut kann ohne Verlassen des mautpflichtigen Strassennetzes ueber das manuelle
Mauterhebungssystem entrichtet werden.
§ 7 Nachweis der ordnungsgemaessen Entrichtung der Maut
Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes fuer Gueterverkehr die
Richtigkeit aller fuer die Mauterhebung massgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter
Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg,
die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung, der Fahrzeugschein oder
die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7
Abs. 5 des Autobahnmautgesetzes fuer schwere Nutzfahrzeuge.
§ 8 Nachweis der Emissionsklasse fuer im Inland zugelassene Fahrzeuge
(1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 3 Nr.
5 erfolgt fuer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage
des Fahrzeugscheins oder die Zulassungsbescheinigung Teil I.Die Schadstoffklasse
des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des
Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer
14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins,
der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der
Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist,
gilt diese. Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt
sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der
Zulassungsbescheinigung Teil I.
(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage
1. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder
2. eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 des Autobahnmautgesetzes fuer
schwere Nutzfahrzeuge ueber die Erfuellung bestimmter Umweltanforderungen fuer das
Kraftfahrzeug.
(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt fuer
Gueterverkehr nach pflichtgemaessem Ermessen darueber, ob die Emissionsklasse des
mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist.
(4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprueche hinsichtlich der
Emissionsklasse, so bestimmt das Bundesamt fuer Gueterverkehr nach pflichtgemaessem
Ermessen die fuer die Einstufung geltende Emissionsklasse.
§ 9 Nachweise der Emissionsklasse fuer im Ausland zugelassene Fahrzeuge
(1) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der
Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 8 Abs. 2 genannten Unterlagen. Der
aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Sprache vorzulegen. Die Kosten
fuer die Uebersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.
(2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und fuer die keine
der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widerspruechliche Unterlagen vorgelegt
werden, wird vermutet, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehoeren:
1. der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009,
2. der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und
vor dem 1. Oktober 2009,
3. der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und
vor dem 1. Oktober 2006,
4. der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und
vor dem 1. Oktober 2001,
5. der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und
vor dem 1. Oktober 1996,
6. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.
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(3) Faellt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe
Geraeusch- oder ueberdurchschnittliche Abgasentwicklung auf, so kann das Bundesamt fuer
Gueterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das
Fahrzeug tatsaechlich der Emissionsklasse angehoert, die ihm zugeschrieben wurde. Dies
kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen belegt werden.
Das Bundesamt fuer Gueterverkehr kann verlangen, dass der Mautschuldner diese Unterlagen
in deutscher Sprache vorzulegen hat. Kosten fuer Uebersetzung sind vom Mautschuldner zu
tragen.
(4) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10 Mauterstattung
(1) Der Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung die Erstattung bereits
entrichteter Maut bis zum Beginn des Gueltigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges
an jedem Zahlstellen-Terminal verlangen. Im Fall der Interneteinbuchung kann er die
Erstattung bis zum Beginn des eingeraeumten Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 an jedem
Zahlstellen-Terminal oder ueber das Internet verlangen.
(2) Waehrend des Gueltigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des eingeraeumten
Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 ist eine Erstattung nur an einem Zahlstellen-Terminal
an der gebuchten Strecke fuer den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten
Strecke moeglich.
(3) Nach Ablauf des Gueltigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des eingeraeumten
Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann
verlangen, wenn er nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsaechlichen
Gruenden nicht moeglich war und er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten
nach Ablauf des Gueltigkeitszeitraums des Einbuchungsbeleges oder des ihm eingeraeumten
Zeitraumes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 gegenueber dem Bundesamt fuer Gueterverkehr geltend
gemacht hat. Das Bundesamt fuer Gueterverkehr kann fuer das Erstattungsverlangen nach Satz
1 ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben; soweit ein solches bekannt gegeben ist,
ist dieses zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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