Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)
LKV
vom 23.06.1993
"Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die durch Artikel
13 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 13 V v. 22.2.2006 I 444
Fussnote
Textnachweis ab: 1.7.1993
Eingangsformel
Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstaendegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geaendert worden ist,
verordnet der Bundesminister fuer Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten und fuer Wirtschaft:
§ 1 Kennzeichnungspflicht
(1) Lebensmittel duerfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe
gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehoeren. Die Angabe
muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-
Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich
nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.
(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter
praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Das Los wird
vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder ersten im Inland niedergelassenen Verkaeufer
des betreffenden Lebensmittels festgelegt.
§ 2 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
§ 1 gilt nicht fuer
1. Agrarerzeugnisse, die unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb
a) an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,
b) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden,
c) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder
Verarbeitungssystem gesammelt werden;
2. Lebensmittel, die erst in der Verkaufsstaette auf Anfrage des Kaeufers oder im
Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher
Gaststaetten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende,
soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstaette beziehen,
gleichstehen, verpackt und dort abgegeben werden;
3. Lebensmittel, die lose an den Verbraucher abgegeben werden;
4. Lebensmittel in Verpackungen oder Behaeltnissen, deren groesste Einzelflaeche weniger
als 10 qcm betraegt;
5. Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
unverschluesselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser
Reihenfolge angegeben ist;
6. Lebensmittel, deren Kennzeichnung mit der Angabe des Loses
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a) in Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften,
b) in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes
geregelt ist;
7. Speiseeis-Einzelpackungen.
§ 3 Art der Kennzeichnung
Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muss gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar
angebracht sein
1. bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die
dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden,
auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,
2. bei anderen Lebensmitteln auf dem Behaeltnis oder der Verpackung oder in einem
Begleitpapier.
§ 4 Unberuehrtheitsklausel
Rechtsvorschriften, die fuer bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser
Verordnung abweichende oder zusaetzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberuehrt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig Lebensmittel in den
Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
§ 6 Uebergangsvorschriften
(1) Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1993 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht
worden sind, duerfen weiter ohne die Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr gebracht
werden.
(2) Getraenke in Dauerbrandflaschen duerfen noch bis zum 31. Dezember 1996 ohne die
Angabe nach § 1 Abs. 1 in den Verkehr gebracht werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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