Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung
und Pruefung fuer den mittleren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung -
Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
LAP-mtDBWVV

vom  17.04.2002



"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den mittleren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 17. April 2002
(BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 29 der Verordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 320) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 29 V v. 12.2.2009 I 320

Fussnote

 Textnachweis ab: 30.4.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1990 (BGBl.
I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April
1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
     Laufbahn und Ausbildung
§ 1      Laufbahnaemter
§ 2      Ziel der Ausbildung
§ 3      Einstellungsbehoerde
§ 4      Einstellungsvoraussetzungen
§ 5      Ausschreibung, Bewerbung
§ 6      Auswahlverfahren
§ 7      Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8      Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 9      Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10     Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 11     Ausbildungsakte
§ 12     Schwerbehinderte Menschen
§ 13     Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14     Einfuehrungslehrgang
§ 15     Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
§ 16     Praktische Ausbildung
§ 17     Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 18     Abschlusslehrgang
§ 19     Leistungsnachweise und Bewertungen waehrend der Lehrgaenge
§ 20     Bewertungen waehrend der praktischen Ausbildung
§ 21     (weggefallen)
§ 22     (weggefallen)
Kapitel 2
     Pruefung
                                               -1-
       
                                                                               

§ 23     Pruefungsamt
§ 24     Pruefungskommission
§ 25     Inhalt und Durchfuehrung der Laufbahnpruefung
§ 26     Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 27     Schriftliche Pruefung
§ 28     Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 29     Muendliche Pruefung
§ 30     Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 31     Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 32     Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 33     Gesamtergebnis
§ 34     Zeugnis
§ 35     Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 36     Wiederholung
Kapitel 3
     Sonstige Vorschriften
§ 37     Uebergangsregelung
§ 38     Inkrafttreten

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung -
Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten
1.    Allgemeiner Maschinenbau,
2.    Kraftfahrwesen,
3.    Luftfahrzeugbau,
4.    Luftfahrzeugantriebe,
5.    Schiffbau,
6.    Schiffsmaschinenbau,
7.    Informationstechnik und Elektronik,
8.    Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,
9.    Waffen- und Munitionswesen und
10.   Feinwerktechnik und Optik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:

1.Technische Regierungsobersekretaeranwaerterin/                    im
  Technischer Regierungsobersekretaeranwaerter    Vorbereitungsdienst,
2.Technische Regierungsobersekretaerin               in der Probezeit
  zur Anstellung (z. A.)/Technischer                         bis zur
  Regierungsobersekretaer zur Anstellung (z. A.)          Anstellung,
3.Technische Regierungsobersekretaerin/Technischer
  Regierungsobersekretaer                             im Eingangsamt,
4.Technische Regierungshauptsekretaerin/                    im ersten
  Technischer Regierungshauptsekretaer                Befoerderungsamt
                                                                 und
5.Technische Amtsinspektorin/Technischer                  im zweiten
  Amtsinspektor                                     Befoerderungsamt.

(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.


                                             -2-
      
                                                                              

§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfuellung in ihrer Laufbahn
benoetigen. Insbesondere werden die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der
Wehrtechnik und in allgemeiner Form mit den Fachgebieten Verwaltung und Recht vertraut
gemacht. Sie werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat
vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die
freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des
europaeischen Einigungsprozesses werden beruecksichtigt. Die Beamtinnen und Beamten
erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere
zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns
und zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu
foerdern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.

§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerde ist das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung. Ihm obliegen
die Ausschreibung, die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und
die Betreuung der Anwaerterinnen und Anwaerter; es trifft die Entscheidungen ueber
Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
Die Einstellungsbehoerde ist die fuer die beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendige
Dienstbehoerde.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
   erfuellt und
2. mindestens den Hauptschulabschluss und eine foerderliche abgeschlossene
   Berufsausbildung (Gesellenpruefung, Meisterpruefung, Abschlusspruefung als staatlich
   gepruefte Technikerin oder staatlich gepruefter Techniker) oder einen als
   gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehoerde zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. eine Ablichtung des Schulabschlusszeugnisses oder des Nachweises eines
   gleichwertigen Bildungsstandes,
4. Ablichtungen der Zeugnisse ueber die Taetigkeiten seit der Schulentlassung und der
   Zeugnisse ueber abgelegte Pruefungen sowie
5. gegebenenfalls
   a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
      Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
   b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
      nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
   c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und ueber
      Wehruebungen erteilt wurden.


§ 6 Auswahlverfahren
                                            -3-
      
                                                                              

(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber fuer ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das
Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen,
wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Beruecksichtigung der in den
ausbildungsrelevanten Faechern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
Frauen und Maenner werden in einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehoerde von einer unabhaengigen
Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen
Teil. Fuer jedes wehrtechnische Fachgebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu
bilden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren
technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als
Beisitzenden. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhaengig und an Weisungen
nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung
ist nicht zulaessig. Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet
werden; gleiche Auswahlmassstaebe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in
hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Wenn mehrere
Kommissionen fuer ein wehrtechnisches Fachgebiet eingerichtet sind, wird eine Rangfolge
aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von
der Einstellungsbehoerde und dem Bundesamt fuer Informationsmanagement und
Informationstechnik der Bundeswehr fuer die Dauer von drei Jahren bestellt; eine
Wiederbestellung ist zulaessig.

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehoerde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ueber
die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer
   beamteten Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer
   Personalaerztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur
   Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
   2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
      Staatsangehoerigkeit,

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
   Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
   Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
                                            -4-
      
                                                                              

5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
   a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
   b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde. Anstelle der
Kostenuebernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst
vornehmen.

§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf
- Bewerberinnen zu Technischen Regierungsobersekretaeranwaerterinnen und Bewerber zu
Technischen Regierungsobersekretaeranwaertern ernannt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht des
Bundesamtes fuer Wehrtechnik und Beschaffung. Waehrend der Ausbildung an einer
Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen
werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb
zusammenhaengender Teilabschnitte entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterinnen und Anwaerter - in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
zwoelf Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 36.

§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren,
in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und alle Bewertungen sowie eine
Ausfertigung des Pruefungszeugnisses aufzunehmen sind.

                                            -5-
      
                                                                              

§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.   Einfuehrungslehrgang (fachtheoretische Ausbildung Teil 1)                       8 Wochen,
2.   Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen                          6 Wochen,
3.   praktische Ausbildung                                                      46 Wochen und
4.   Abschlusslehrgang (fachtheoretische Ausbildung Teil 2)                        18 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden.
Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch
Exkursionen zu Behoerden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmaennischen
oder kulturellen Einrichtungen ergaenzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die
Leitung der Ausbildungsdienststelle an.

§ 14 Einfuehrungslehrgang
Schwerpunkt des Einfuehrungslehrgangs ist die Vermittlung und Vertiefung mathematischer
und technischer Kenntnisse. Ausserdem werden ein Ueberblick ueber die Organisation der
Bundeswehr mit besonderer Beruecksichtigung des Ruestungsbereichs und eine Einfuehrung in
das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet gegeben. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen
am Ende des Lehrgangs ueber ein Grundwissen verfuegen, auf dem die weitere Ausbildung
aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 15 Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
Im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen werden die Anwaerterinnen und
Anwaerter mit den Grundzuegen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie spezialgesetzlichen
Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, soweit dies fuer die Wahrnehmung ihrer
spaeteren Aufgaben notwendig ist, vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 16 Praktische Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung bei Dienststellen im Geschaeftsbereich des
Bundesministeriums der Verteidigung vertiefen die Anwaerterinnen und Anwaerter die in
der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie
in der Praxis anzuwenden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden mit den besonderen
Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Ihnen werden Kenntnisse ueber die
allgemeinen Grundlagen der Wehrtechnik vermittelt und sie erhalten Gelegenheit, das
ihrem Fachgebiet entsprechende Wehrmaterial, insbesondere dessen Bedienung, Wartung,
Pflege, Instandhaltung und Lagerung kennen zu lernen. Sie werden zur selbstaendigen und
eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.

§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
Ausbilder
                                            -6-
      
                                                                              

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehoerde eine
Beamtin oder einen Beamten des hoeheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung. Die
Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen und Anwaerter
und stellt eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Ausbildungsplan
fuer die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und Einzelheiten der
Ausbildung ergeben. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.

(2) Die Einstellungsbehoerde bestellt fuer alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und
Beamte des hoeheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik - als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit
erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und ueberwachen die
Ausbildung der Anwaerterinnen und Anwaerter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit
der Ausbildungsleitung eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten
fuehren regelmaessig Besprechungen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern sowie den
Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Die Anwaerterinnen und Anwaerter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen
Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen.
Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich,
werden sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Ausbilderinnen und
Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten regelmaessig ueber den erreichten
Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten fuer jede
Anwaerterin und jeden Anwaerter ein dienststellenbezogener Ausbildungsplan aufgestellt,
aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehoerde
vorgelegt; die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.

§ 18 Abschlusslehrgang
(1) Im Abschlusslehrgang werden die bisher erworbenen Kenntnisse so vertieft und
ergaenzt, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter befaehigt sind, den Anforderungen ihrer
Laufbahn hinsichtlich Selbstaendigkeit und Methodik zu genuegen.

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Gebiete:
1. fuer alle Anwaerter
   a) allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik und
   b) allgemeine mathematische und technische Grundlagen;

2. ferner fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter im Fachgebiet
   a) Allgemeiner Maschinenbau:
      aa)   fachgebietsspezifische Grundlagen,
      bb)   Komponenten des Maschinenbaus,
      cc)   Kraft- und Arbeitsmaschinen, Bearbeitungsmaschinen,

   b) Kraftfahrwesen:
      aa)   fachgebietsspezifische Grundlagen,
      bb)   Rad- und Kettenfahrzeuge,
      cc)   Antrieb und Ausruestung der Kraftfahrzeuge,

   c) Luftfahrzeugbau:
      aa)   fachspezifische Grundlagen,
      bb)   Luftfahrzeugbau und Bordausruestung,
      cc)   Betrieb und Instandsetzung,

   d) Luftfahrzeugantriebe:
      aa)   fachspezifische Grundlagen,

                                             -7-
      
                                                                              

      bb)   Luftfahrzeugantriebe,
      cc)   Betrieb und Instandsetzung,

   e) Schiffbau:
      aa)   fachgebietsspezifische Grundlagen,
      bb)   Marineschiffbau,
      cc)   Grundlagen der Schiffsantriebs- und Schiffsbetriebsanlagen,

   f) Schiffsmaschinenbau:
      aa)   fachgebietsspezifische Grundlagen,
      bb)   Schiffsantriebs- und Schiffsbetriebsanlagen,
      cc)   Betrieb und Instandsetzung,

   g) Informationstechnik und Elektronik:
      aa)   fachgebietsspezifische Grundlagen,
      bb)   Informationsgewinnung und -uebertragung,
      cc)   Informationsverarbeitung,

   h) Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
      aa)   fachgebietsspezifische Grundlagen,
      bb)   Energieerzeugung, Verteilung und Verbrauch,
      cc)   elektrische Maschinen und Umformer,

   i) Waffen- und Munitionswesen:
      aa)   fachgebietsspezifische Grundlagen,
      bb)   Waffen,
      cc)   Munition,

   j) Feinwerktechnik und Optik:
      aa)   fachgebietsspezifische Grundlagen,
      bb)   Anwendung der Feinwerktechnik,
      cc)   Anwendung der Optik.

Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(3) Den Anwaerterinnen und Anwaertern werden ausserdem Grundlagen der Informationstechnik
einschliesslich der praktischen Anwendung vermittelt.

§ 19 Leistungsnachweise und Bewertungen waehrend der Lehrgaenge
(1) Waehrend der Lehrgaenge sind folgende schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils drei
Stunden Dauer zu fertigen:
1. im Lehrgang Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zwei Arbeiten aus den dort
   vermittelten Lehrinhalten und
2. im Abschlusslehrgang drei Arbeiten aus den in § 18 Abs. 2 genannten Gebieten.

(2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit
einheitlicher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt beim Lehrgang Allgemeine Rechts-
und Verwaltungsgrundlagen auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute
verteilt ist. Im Abschlusslehrgang bezieht sich die einheitliche Themenstellung auf
das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet; die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule
I - Technik - stellt sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen
gestellt werden. Die Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32
bewertet und der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Diese kann die

                                             -8-
      
                                                                              

Noten und Rangpunkte aendern, um einen einheitlichen Bewertungsmassstab sicherzustellen;
eine Aenderung ist schriftlich zu begruenden.

(3) Auf dem Gebiet der Informationstechnik (§ 18 Abs. 3) ist zusaetzlich ein
Leistungsnachweis zu erbringen, der aus einem theoretischen und einem praktischen Teil
besteht. Die Leistungen in beiden Teilen werden jeweils mit einem Rangpunkt bewertet;
die Rangpunkte werden zu einer Durchschnittspunktzahl zusammengefasst.

(4) In allen Lehrgaengen koennen ausserdem Leistungstests in schriftlicher, muendlicher
oder praktischer Form gefordert werden. Die Leistungen werden nach § 32 bewertet.
Die Bewertungen werden zu einer Durchschnittspunktzahl der sonstigen Leistungen
zusammengefasst.

(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des
jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhaelt Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis
zu einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis
unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Pruefung (§ 27) erbracht
worden, gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Leitung
der Bundeswehrverwaltungsschule.

(7) Am Ende des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen sowie zum
Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung werden in einer Bewertung die
Leistungen der Anwaerterin oder des Anwaerters festgestellt. Die Bewertung enthaelt die
Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten gemaess Absatz 1 sowie die Durchschnittspunktzahlen
des Leistungsnachweises gemaess Absatz 3 und der sonstigen Leistungen gemaess Absatz 4;
sie schliesst mit einer nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei
der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten
vierfach, der Leistungsnachweis gemaess Absatz 3 zweifach und die sonstigen Leistungen
einfach gewertet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der
Bewertung.

§ 20 Bewertungen waehrend der praktischen Ausbildung
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter wird
fuer jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens
einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 32 abgegeben.

(2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter
Beruecksichtigung der Beitraege nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung fuer die praktische
Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnittspunktzahl nach § 32 Abs. 1 Satz 2
abschliessen.

(3) Die Beitraege nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage
eines Entwurfs mit den Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie sind ihnen zu
eroeffnen. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und
der Beitraege und koennen dazu schriftlich Stellung nehmen.

§§ 21 und 22
(weggefallen)

Kapitel 2
Pruefung

§ 23 Pruefungsamt
Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Pruefungsamt obliegt
die Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und
gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der

                                            -9-
      
                                                                              

Pruefungskommission. Die Aufgaben des Pruefungsamtes koennen ganz oder teilweise auf
andere Behoerden uebertragen werden.

§ 24 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission des jeweiligen
Fachgebiets abgelegt; fuer die schriftliche und muendliche Pruefung koennen gesonderte
Pruefungskommissionen eingerichtet werden. Es koennen in einem wehrtechnischen Fachgebiet
mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen
und Anwaerter, die Zeitplanung zum fristgemaessen Abschluss der Pruefung oder fachliche
Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten dies
erfordern; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt.
Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbaende des oeffentlichen
Dienstes koennen Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden fuer
die Dauer von hoechstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulaessig.

(2) Mitglieder einer Pruefungskommission fuer die Bewertung der schriftlichen
Pruefungsarbeiten sind
1. im Pruefungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
   a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
      in der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender und
   b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen
      Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder
      Beisitzender,

2. in den uebrigen Pruefungsgebieten
   a) eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren oder gehobenen technischen Dienstes
      in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzende oder
      Vorsitzender und
   b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes
      in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende oder
      Beisitzender.


(3) Mitglieder einer Pruefungskommission fuer die muendliche Pruefung sind
a) eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren technischen Dienstes in der
   Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzende oder
   Vorsitzender,
b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes in der
   Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende oder
   Beisitzender,
c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in
   der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder Beisitzender und
d) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren technischen Dienstes in der
   Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende oder
   Beisitzender.

(4) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Pruefungskommissionen stellen die
Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmassstabes sicher.

(5) Die Pruefungskommission fuer die muendliche Pruefung ist beschlussfaehig, wenn
mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.

(6) Bei Bildung gesonderter Pruefungskommissionen kann das Pruefungsamt eine Beamtin oder
einen Beamten des hoeheren technischen Dienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie
der muendlichen Pruefung beauftragen.
                                            - 10 -
      
                                                                              

§ 25 Inhalt und Durchfuehrung der Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.

(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkoennen besitzen und
faehig sind, die Dienstgeschaefte ihrer Laufbahn ordnungsgemaess wahrzunehmen.

(3) Zur Pruefung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.

(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der
Verteidigung und der Einstellungsbehoerde, der Direktorin oder dem Direktor und den
Lehrenden der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik, in Ausnahmefaellen auch anderen
mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen
und Anwaertern kann waehrend des sie betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die
Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung der Pruefungskommission ueber
die Bewertung der Pruefungsleistungen duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 26 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung
fest.

(2) Die schriftliche Pruefung soll spaetestens eine Woche vor Beginn der muendlichen
Pruefung abgeschlossen sein. Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des
Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Das Pruefungsamt traegt dafuer Sorge, dass den Anwaerterinnen und Anwaertern Ort und
Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 27 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben der schriftlichen Pruefung bestimmt das Pruefungsamt. Jeweils
eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbeiten ist aus
1. dem Pruefungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15),
2. dem Pruefungsgebiet Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
   Buchstabe a) und
3. dem Pruefungsgebiet Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2
   Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) sowie
4. den fachgebietsbezogenen Pruefungsgebieten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
auszuwaehlen.

(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden zur Verfuegung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Pruefungsarbeiten werden an
aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Die Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Pruefungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen.
Es wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die
Liste darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung der schriftlichen
Pruefungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die Pruefungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der

                                            - 11 -
      
                                                                              

Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Pruefungserleichterungen
im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die
Niederschrift.

(7) Jede Pruefungsarbeit wird von zwei Pruefenden nach einem zuvor von der
Pruefungskommission festgelegten Bewertungsmassstab unabhaengig voneinander nach §
32 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. § 24 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Haben Anwaerterinnen oder Anwaerter die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder
nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Pruefungsarbeit und wird
nicht nach § 30 Abs. 3 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 28 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
drei oder mehr schriftliche Pruefungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(2) Die Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik - teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern
im Auftrag des Pruefungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der
muendlichen Pruefung mit. Dabei gibt sie den zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die
von ihnen in den einzelnen schriftlichen Pruefungsarbeiten erzielten Rangpunkte bekannt,
wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 29 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des
Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 15),
2. Allgemeine Grundlagen der Wehrtechnik (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) und
3. Allgemeine mathematische und technische Grundlagen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
   Buchstabe b) sowie
4. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebiets (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2).

(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.

(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 30 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen und Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.

(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachpruefende
schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist in einer
Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der jeweiligen Pruefungskommission unterschreiben.

§ 30 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-,
vertrauens- oder personalaerztlichen Zeugnisses oder des Zeugnisses einer beamteten
Aerztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privataerztliches Zeugnis kann
anerkannt werden.


                                            - 12 -
      
                                                                              

(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu
welchen Zeitpunkten die betreffenden Pruefungsteile nachgeholt werden; es entscheidet,
ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder die muendliche
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das
Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 31 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission nach Absatz 2 ueber die
weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen
werden.

(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses oder einer Taeuschung waehrend der
muendlichen Pruefung entscheidet die Pruefungskommission. § 24 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden. Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags
zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstosses oder einer Taeuschung waehrend der
schriftlichen Pruefungsarbeiten oder einer Taeuschung, die nach Abgabe der schriftlichen
Pruefungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder
des Vorsitzenden der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt
kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer
Pruefungsleistungen anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0)
bewerten oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.

(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt nach
Anhoerung der Einstellungsbehoerde die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren
nach dem Tage der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.

§ 32 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte   eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Masse
                                entspricht,
gut (2) 13 bis 11 Punkte        eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) 10 bis 8       eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
Punkte                          entspricht,
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im Ganzen
                                den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte   eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
                                jedoch erkennen laesst, dass die notwendigen
                                Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in in
                                absehbarer Zeit behoben werden koennten,
ungenuegend (6) 1 bis 0 Punkte   eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
                                und bei der selbst die Grundkenntnisse so lueckenhaft
                                sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben
                                werden koennten.



                                            - 13 -
      
                                                                              

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
                        Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte       Rangpunkte
                                      100 bis 93,7                       15
unter                                93,7 bis 87,5                       14
unter                                87,5 bis 83,4                       13
unter                                83,4 bis 79,2                       12
unter                                79,2 bis 75,0                       11
unter                                75,0 bis 70,9                       10
unter                                70,9 bis 66,7                        9
unter                                66,7 bis 62,5                        8
unter                                62,5 bis 58,4                        7
unter                                58,4 bis 54,2                        6
unter                                54,2 bis 50,0                        5
unter                                50,0 bis 41,7                        4
unter                                41,7 bis 33,4                        3
unter                                33,4 bis 25,0                        2
unter                                25,0 bis 12,5                        1
unter                                  12,5 bis 0                        0.

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung
nach Absatz 2 nicht durchfuehrbar ist, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4
entsprechend fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt.
Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden
Rangpunktes begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze
sinngemaess.

§ 33 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt

1.   die Durchschnittspunktzahl der praktischen
     Ausbildung                                                           mit 5 vom Hundert,
2.   die Durchschnittspunktzahl des Lehrgangs Allgemeine
     Rechts- und Verwaltungsgrundlagen                                    mit 7 vom Hundert,
3.   die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen
     Ausbildung                                                          mit 15 vom Hundert,
4.   der Rangpunkt der Pruefungsarbeit aus dem
     Pruefungsgebiet Allgemeine Rechts- und
     Verwaltungsgrundlagen                                               mit 8 vom Hundert,
5.   die Rangpunkte der drei uebrigen Pruefungsarbeiten        mit jeweils 15 vom Hundert und
6.   die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung
     mit                                                                      20 vom Hundert.

Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr betraegt, werden
Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Uebrigen
bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.


                                            - 14 -
      
                                                                              

(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der
muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.

(4) Ueber das Gesamtergebnis der Laufbahnpruefung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 34 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 33
Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht
bestanden, gibt das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich
bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses
wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet bei
Bestehen oder endgueltigem Nichtbestehen der Laufbahnpruefung mit dem Ablauf des Tages
der schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 31 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.

§ 35 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen fuer die Ausbildungsabschnitte sowie
des Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der
Laufbahnpruefung und der Niederschrift ueber die Laufbahnpruefung zu den Pruefungsakten
zu nehmen. Die Pruefungsakten werden bei der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik -
mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der muendlichen Pruefung
Einsicht in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.

§ 36 Wiederholung
(1) Wer die Pruefung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das
Bundesministerium der Verteidigung kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung
zulassen. Pruefungen sind vollstaendig zu wiederholen.

(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
sechs Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert. Die Wiederholungspruefung
soll zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten oder uebernaechsten
Laufbahnpruefung abgelegt werden.

Kapitel 3
Sonstige Vorschriften

§ 37 Uebergangsregelung
Anwaerterinnen und Anwaerter, die vor dem 2. April 2001 ihren Vorbereitungsdienst
begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.

                                            - 15 -
      
                                                                              

§ 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




                                            - 16 -