Verordnung ueber die Laufbahn,
Ausbildung und Pruefung fuer den mittleren
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
LAP-mntDBWVV

vom  28.11.2001



"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den mittleren
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001
(BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 19 der Verordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 320) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 19 V v. 12.2.2009 I 320

Fussnote

 Textnachweis ab: 8.12.2001

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1990 (BGBl.
I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April
1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
  Laufbahn und Ausbildung
§    1 Laufbahnaemter
§    2 Ziel der Ausbildung
§    3 Einstellungsbehoerde
§    4 Einstellungsvoraussetzungen
§    5 Ausschreibung, Bewerbung
§    6 Auswahlverfahren
§    7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§    8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§    9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Grundsaetze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 15 Einfuehrungslehrgang
§ 16 Abschlusslehrgang
§ 17 Praktische Ausbildung
§ 18 Durchfuehrung der Praktika
§ 19 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
        Ausbilder
§ 20 Praxisbezogene Lehrveranstaltung
§ 21 Leistungsnachweise waehrend der fachtheoretischen Ausbildung
§ 22 Bewertungen waehrend der Praktika
§ 22a Fremdsprachenausbildung
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§    22b Durchfuehrung der Fremdsprachenausbildung

Kapitel 2
 Aufstieg
§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen
§ 24 Ausbildungsaufstieg
§ 24a Praxisaufstieg

Kapitel 3
 Pruefungen
§ 25 Zwischenpruefung
§ 26 Pruefungsamt
§ 27 Pruefungskommission
§ 28 Laufbahnpruefung
§ 29 Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 30 Schriftliche Pruefung
§ 31 Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 32 Muendliche Pruefung
§ 33 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 34 Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 35 Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 36 Gesamtergebnis
§ 37 Zeugnis
§ 38 Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 39 Wiederholung

Kapitel 4
 Sonstige Vorschriften
§ 40 Uebergangsregelung
§ 41 Inkrafttreten

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der
Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter
dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:

1.   Regierungssekretaeranwaerterin/
     Regierungssekretaeranwaerter                            im Vorbereitungsdienst,
2.   Regierungssekretaerin zur Anstellung/                  in der Probezeit bis zur
     Regierungssekretaer zur Anstellung                     Anstellung,
3.   Regierungssekretaerin/ Regierungssekretaer              im Eingangsamt,
4.   Regierungsobersekretaerin/ Regierungsobersekretaer      im ersten Befoerderungsamt,
5.   Regierungshauptsekretaerin/
     Regierungshauptsekretaer                               im zweiten Befoerderungsamt und
6.   Amtsinspektorin/ Amtsinspektor                        im dritten Befoerderungsamt

(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.

§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen
und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfuellung in ihrer
Laufbahn benoetigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im
demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer

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stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche demokratische Grundordnung
hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen Einigungsprozesses
werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische
Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und
Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und zum selbstaendigen
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu foerdern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.

§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Die Anwaerterinnen und
Anwaerter fuer das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung werden gleichfalls von den
Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
bei dieser Dienststelle eingesetzt. Dem Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung
und den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Ausschreibung und die Durchfuehrung
des Auswahlverfahrens. Den Wehrbereichsverwaltungen obliegen die Einstellung und
die Betreuung der Anwaerterinnen und Anwaerter; sie treffen die Entscheidungen ueber
Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Sie
sind die fuer die beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendigen Dienstbehoerden.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
   erfuellt und
2. mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer
   Hauptschule und eine foerderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im
   allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung oder an die
Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse ueber die Taetigkeit seit
   der Schulentlassung,
4. gegebenenfalls
   a) eine Einverstaendniserklaerung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
      Vertreters,
   b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
      Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
   c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
      nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
   d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und ueber
      Wehruebungen erteilt wurden.


§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.


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(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die
in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl dieser
Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann die
Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten
Unterlagen, insbesondere unter Beruecksichtigung der in den ausbildungsrelevanten
Faechern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Maenner werden in
einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt vom Bundesamt
fuer Wehrtechnik und Beschaffung oder von den Wehrbereichsverwaltungen die
Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung und bei
den Wehrbereichsverwaltungen von einer unabhaengigen Auswahlkommission durchgefuehrt und
besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen
oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden.
Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission
entscheidet ueber die Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe
sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung oder die Wehrbereichsverwaltungen
bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission fuer die Dauer von
drei Jahren; Wiederbestellung ist zulaessig.

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung und die Wehrbereichsverwaltungen
entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ueber die Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
   Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalaerztin oder
   eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit
   Stellung genommen wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
   Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
   Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
   Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
   a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
   b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.




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Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde. Anstelle der
Kostenuebernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst
vornehmen.

§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretaeranwaerterinnen und Bewerber zu
Regierungssekretaeranwaertern ernannt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht der
Einstellungsbehoerde. Waehrend der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehoerden
unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan
zugelassen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterinnen und Anwaerter - in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
zwoelf Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 39 Abs. 2.

§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren, in
die der Ausbildungsplan, alle Leistungszeugnisse, Beitraege zu Leistungszeugnissen,
Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen aufzunehmen sind.

§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art

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und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwoelf Monate. Die
praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung
und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes
bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgefuehrt:
1. Einfuehrungspraktikum
    am Ausbildungsstammplatz                    1 Woche,
2. Erster Ausbildungsabschnitt
    Einfuehrungslehrgang an einer
    Bundeswehrverwaltungsschule                 5 1/2 Monate,
3. Zweiter Ausbildungsabschnitt
    Praktische Ausbildung, davon
    a) Praktika bei Dienststellen
       der Bundeswehrverwaltung                 9 Monate,
    b) Praxisbezogene Lehrveranstaltung
       an einer Bundeswehrverwaltungsschule     3 Wochen,
    c) Fremdsprachenausbildung
       durch das Bundessprachenamt              2 Monate,
4. Dritter Ausbildungsabschnitt
    Abschlusslehrgang an einer
    Bundeswehrverwaltungsschule                 6 1/2 Monate.

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt schliesst mit der Zwischenpruefung, deren Bestehen
Voraussetzung fuer die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, ab.

(4) Der Vorbereitungsdienst schliesst mit der Laufbahnpruefung ab.

§ 14 Grundsaetze der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird bei einer Bundeswehrverwaltungsschule
durchgefuehrt. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzufuehren, dass
sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwaerterinnen und Anwaerter erfordert. Sie dient
der Vermittlung des fuer die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der
Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von
Zusammenhaengen und die Faehigkeit zu buergergerechtem Verhalten sollen gefoerdert werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1150 Lehrstunden; davon entfallen 500 Lehrstunden
auf den Einfuehrungslehrgang und 650 auf den Abschlusslehrgang.

(3) Die Bundeswehrverwaltungsschulen erstellen die Lehrplaene; diese beduerfen der
Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrplaene bestimmen die
Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise
fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitaetsstufen zu beschreiben.

§ 15 Einfuehrungslehrgang
(1) Im Einfuehrungslehrgang werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in die allgemeinen
Grundlagen der Verwaltung eingefuehrt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der
Laufbahn und den Grundzuegen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.

(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse vermittelt:
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1.    Staatsrecht,
2.    Verwaltungsrecht,
3.    Buergerliches Recht,
4.    Betriebswirtschaftslehre,
5.    Beamtenrecht einschliesslich Disziplinarrecht,
6.    Besoldungsrecht,
7.    Arbeits- und Tarifrecht einschliesslich Personalvertretungsrecht, Recht der
      schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
8.    Haushalts- und Kassenwesen,
9.    Reise- und Umzugskostenrecht,
10.   Wehrersatzwesen,
11.   Verpflegung,
12.   Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
13.   Organisation,
14.   Beschaffungswesen,
15.   Informationstechnik,
16.   Kommunikation und Kooperation.

(3) In den Lehrgebieten
1. Volkswirtschaftslehre,
2. Versorgungsrecht,
3. Bekleidung,
4. Beihilfen, Vorschuesse und Unterstuetzungen,
5. Arbeits- und Lerntechniken
beschraenkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.

(4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermoeglichen den Anwaerterinnen und Anwaertern
in der praktischen Ausbildung das Verstaendnis fuer Verwaltungszusammenhaenge und
Verwaltungshandeln.

§ 16 Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergaenzend und vertiefend auf den Lerninhalten des
Einfuehrungslehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten
Kenntnissen auf.

(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete
1.    Staatsrecht,
2.    Verwaltungsrecht,
3.    Betriebswirtschaftslehre,
4.    Beamtenrecht einschliesslich Disziplinarrecht,
5.    Besoldungsrecht,
6.    Arbeits- und Tarifrecht einschliesslich Personalvertretungsrecht, Recht der
      schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
7.    Haushalts- und Kassenwesen,
8.    Reise- und Umzugskostenrecht,
9.    Wehrersatzwesen,
10.   Verpflegung,
11.   Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

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12.   Organisation.

(3) Die Lehrgebiete
1. Buergerliches Recht,
2. Beschaffungswesen und
3. Einsatzaufgaben
werden vertiefend behandelt.

(4) In den Lehrgebieten
1. Volkswirtschaftlehre,
2. Versorgungsrecht,
3. Psychologie und
4. Soziologie
beschraenkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation.

§ 17 Praktische Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwaerterinnen und Anwaerter berufliche
Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage fuer die weitere fachtheoretische Ausbildung,
vertiefen die im ersten Ausbildungsabschnitt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) erworbenen Kenntnisse
und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darueber hinaus sollen sie die Faehigkeit
zur Kommunikation, Kooperation und zur Teamarbeit sowie die fremdsprachliche
Kommunikationsfaehigkeit in Englisch fuer die sachgerechte Wahrnehmung ihrer dienstlichen
Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich im Inland und Ausland erwerben.
Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan, den das Bundesministerium der
Verteidigung erlaesst.

(2) In den Praktika werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in den Schwerpunktbereichen
der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. Je nach ihrem
Ausbildungsstand und den organisatorischen Moeglichkeiten sollen sie einzelne
Geschaeftsvorgaenge, die fuer ihre Laufbahn typisch sind, selbstaendig oder nach Anleitung
bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung foerderlich sind,
teilnehmen.

(3) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.

§ 18 Durchfuehrung der Praktika
Die Einstellungsbehoerden sind verantwortlich fuer die Gestaltung, Durchfuehrung und
Ueberwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, Ausbildungsstammplaetze
und Ausbildungsstationen.

§ 19 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
Ausbilder
(1) In jeder Einstellungsbehoerde wird eine Beamtin oder ein Beamter als
Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung
der Anwaerterinnen und Anwaerter.

(2) Die Einstellungsbehoerden bestellen fuer alle Ausbildungsbereiche Beamtinnen oder
Beamte als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind grundsaetzlich
von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und ueberwachen die Ausbildung der
Anwaerterinnen und Anwaerter ihres Bereichs und stellen eine sorgfaeltige Ausbildung
sicher. Die Ausbildungsbeauftragten fuehren regelmaessig Besprechungen mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und
beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsbeauftragten unterrichten die
Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.


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(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich, werden
sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet.

(4) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten fuer jede
Anwaerterin und jeden Anwaerter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die
Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstellungsbehoerden vorgelegt; die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.

§ 20 Praxisbezogene Lehrveranstaltung
(1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung betraegt 100 Lehrstunden und hat zum Ziel,
die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in
enger Beziehung zur Praxis durch faecheruebergreifende Praxissimulationen und Projekte zu
vertiefen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung sind:
1. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
2. Haushalts- und Kassenwesen,
3. Verpflegung,
4. Organisation,
5. Besoldungsrecht,
6. Arbeits- und Tarifrecht einschliesslich Personalvertretungsrecht, Recht der
   schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
7. Reise- und Umzugskostenrecht,
8. Beschaffungswesen.

§ 21 Leistungsnachweise waehrend der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Waehrend der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwaerterinnen und Anwaerter
Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. andere schriftliche Ausarbeitungen und
3. Referate.
Darueber hinaus koennen Leistungstests in schriftlicher oder muendlicher Form gefordert
werden. Die Ergebnisse werden nach § 35 bewertet.

(2) Waehrend des Einfuehrungslehrgangs sind zwei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, deren
Aufgabenschwerpunkte folgenden Lehrgebieten zu entnehmen sind:
1. Beamtenrecht,
2. Haushalts- und Kassenwesen,
3. Reise- und Umzugskostenrecht,
4. Wehrersatzwesen,
5. Verpflegung,
6. Arbeits- und Tarifrecht einschliesslich Personalvertretungsrecht, Recht der
   schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
7. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
8. Organisation und
9. Besoldungsrecht.

(3) Waehrend des Abschlusslehrgangs sind fuenf Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die
Aufgabenschwerpunkte sind jeweils den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten zu
entnehmen.

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(4) Die Leitungen der Bundeswehrverwaltungsschulen bestimmen abwechselnd nach
gegenseitiger Abstimmung die Aufgaben fuer die anzufertigenden Aufsichtsarbeiten; eine
Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulaessig. Die Arbeiten sind
in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung
zu schreiben. Dies gilt auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute verteilt
ist. Fuer die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmassstab und eine Bearbeitungszeit
von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.

(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung angekuendigt.
Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweils Lehrenden nach § 35 bewertet und
der Leitung der jeweiligen Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Sie kann Rangpunkte
aendern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Aenderung der Rangpunktzahl
ist schriftlich zu begruenden.

(6) Die Leistungsnachweise waehrend des Einfuehrungslehrgangs sollen spaetestens drei
Wochen vor Beginn der Zwischenpruefung, im Abschlusslehrgang drei Wochen vor Beginn
der Laufbahnpruefung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhaelt Gelegenheit,
den Leistungsnachweis zu einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird
der Leistungsnachweis schuldhaft nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Pruefung
erbracht, gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) Soweit nach dem Lehrplan im Einfuehrungs- oder Abschlusslehrgang fuer ein Lehrgebiet
mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, hat jede oder jeder Lehrende am Ende
des jeweiligen Lehrgangs ueber die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme
der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine
zusammenfassende Bewertung abzugeben.

(8) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die jeweilige
Bundeswehrverwaltungsschule ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen
der Anwaerterinnen und Anwaerter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des
Einfuehrungs- und Abschlusslehrgangs aufgefuehrt werden. Das Zeugnis schliesst mit einer
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der
Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle
uebrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine
Ausfertigung des Zeugnisses.

(9) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 33 und 34 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

§ 22 Bewertungen waehrend der Praktika
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter waehrend
der Praktika wird fuer jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwaerterinnen und Anwaerter nach
dem Ausbildungsplan mindestens fuer vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche
Bewertung nach § 35 abgegeben.

(2) Waehrend der Praktika sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine
Arbeit
1. bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum aus den Fachgebieten
   a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder
   b) Verpflegung, Beschaffung und Arbeits- und Tarifrecht einschliesslich
      Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und
      Gleichstellungsrecht,

2. bei einem Standortservice eines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums aus dem
   Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und
3. bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern zu

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eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr schriftlich
Stellung nehmen.

(4) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein
zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absaetzen 1 und 2 auffuehrt.
Dieses schliesst mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl
ab. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.

§ 22a Fremdsprachenausbildung
(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwaerterinnen und Anwaerter die fuer
die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunikationsfaehigkeit in der
englischen Sprache.

(2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs- und fertigkeitsbezogen. Die
Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten
"Hoerverstehen, Muendlicher Gebrauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch" und
zielt auf den Erwerb eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem fuer die
Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab.

(3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Grundfertigkeiten werden nach
Abschluss der Fremdsprachenausbildung geprueft und in Form eines SLP bescheinigt.
Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 2221. Mindestforderung ist der Erwerb des SLP
111X.

(4) Fuer die Fremdsprachenausbildung und die Sprachpruefungen sind die Bestimmungen des
Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamtes anzuwenden.

§ 22b Durchfuehrung der Fremdsprachenausbildung
(1) Die Fremdsprachenausbildung wird durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche
Vorausbildung und Pflichtsprachausbildung durchgefuehrt. Einzelheiten zu den
Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachpruefungen sowie die Stundenzahlen enthaelt der
Ausbildungsrahmenplan.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter nehmen zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts
an einem Einstufungstest teil. Sie werden abhaengig vom Ergebnis des Einstufungstests
unterschiedlichen Leistungsgruppen zugeordnet.

(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate und schliesst mit einer Sprachpruefung
sowie der Zuerkennung eines SLP ab. Die Sprachpruefung kann bis zum Beginn der
Laufbahnpruefung einmal wiederholt werden.

Kapitel 2
Aufstieg

§ 23 Allgemeine Aufstiegsregelungen
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benennen die Beamtinnen und Beamten, die am
Auswahlverfahren fuer den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.
160) geaendert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchfuehrung des an einem zentralen
Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Ueber
die Zulassung zum Aufstieg entscheiden die personalbearbeitenden Dienststellen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Massgabe des Ergebnisses
des Auswahlverfahrens.

(2) Nach bestandener Laufbahnpruefung oder der Feststellung der Befaehigung fuer die
hoehere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur
Verleihung des Eingangsamtes der hoeheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.


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(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Laufbahn oder Zwischenpruefung
endgueltig nicht bestehen oder deren Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn endgueltig nicht
festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

§ 24 Ausbildungsaufstieg
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwaerterinnen
und Anwaertern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnpruefung teil. Die Pruefung kann
einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis
22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Eine Verkuerzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 24a Praxisaufstieg
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung die eineinhalbjaehrige Einfuehrungszeit. Waehrend der
Lehrgaenge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der
Lehrplan. Die praktische Einfuehrung in Aufgaben der hoeheren Laufbahn ist in mindestens
zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen
fuer die eigenverantwortliche und selbstaendige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum
Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche Bewertung ueber
die Leistungen und zum Befaehigungsstand ab. Fuer die Bewertung der Leistungen waehrend
der Lehrgaenge und der praktischen Einfuehrung gilt § 35 entsprechend.

(2) Die Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn stellt ein bei einem zentralen Lehrinstitut
zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des
Aufstiegsbeamten im Auftrag des Pruefungsamtes fest. § 27 Abs. 3 bis 5 und die §§ 32 bis
35 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befaehigung setzt mindestens das Erreichen
der Durchschnittspunktzahl fuenf voraus; § 36 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 39
Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung
schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt darueber hinaus die Abschlussnote
und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur
Personalgrundakte genommen. § 37 Abs. 3 und § 38 gelten entsprechend.

Kapitel 3
Pruefungen

§ 25 Zwischenpruefung
(1) Zum Abschluss des Einfuehrungslehrgangs haben die Anwaerterinnen und Anwaerter in
einer Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht
haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten laesst.

(2) Die Zwischenpruefung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht      aus drei
schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte den in § 21      Abs.
2 genannten Lehrgebieten zugeordnet sind. Die Aufsichtsarbeiten sind an      allen
Bundeswehrverwaltungsschulen an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen      zu fertigen. §
21 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzen die Bundeswehrverwaltungsschulen
jeweils eine Pruefungskommission ein. Fuer eine Zwischenpruefung koennen mehrere
Pruefungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu pruefenden
Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der

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Pruefung es erfordern; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss
gewaehrleistet sein. Die Pruefungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden einer
Bundeswehrverwaltungsschule; die Bundeswehrverwaltungsschule bestimmt, wer von ihnen
den Vorsitz fuehrt. Die Pruefenden sind bei ihrer Taetigkeit unabhaengig und an Weisungen
nicht gebunden.

(4) Die Durchfuehrung der Zwischenpruefung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen
den Bundeswehrverwaltungsschulen; § 28 Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5
sowie die §§ 33 bis 35 und 37 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach §
35 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Wird die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
abgeliefert, gilt sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenpruefung hat bestanden, wer fuer zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die
Note "ausreichend" erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(7) Wer die Zwischenpruefung nicht bestanden hat, kann sie spaetestens drei Monate
und fruehestens einen Monat nach Abschluss des Einfuehrungslehrgangs wiederholen; in
begruendeten Faellen kann das Bundesministerium der Verteidigung eine zweite Wiederholung
zulassen. Die Zwischenpruefung ist vollstaendig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird
wegen der Wiederholung der Pruefung nicht ausgesetzt. Bei endgueltigem Nichtbestehen
der Zwischenpruefung endet das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(8) Die Bundeswehrverwaltungsschule erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern
spaetestens vier Wochen nach Ende des Einfuehrungslehrgangs ueber das Ergebnis
der bestandenen Zwischenpruefung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und
die Durchschnittspunktzahl enthaelt. Das Zeugnis wird durch Bescheid zugestellt.
Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt die Bundeswehrverwaltungsschule dies der
Anwaerterin oder dem Anwaerter schriftlich bekannt; dabei soll der Zeitpunkt der
Wiederholungspruefung mitgeteilt werden. Die Bescheide nach den Saetzen 2 und 3 werden
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(9) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 26 Pruefungsamt
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Pruefungsamt obliegt
die Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und
gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der
Pruefungskommission.

(2) Die Aufgaben des Pruefungsamtes koennen ganz oder teilweise auf andere Behoerden
uebertragen werden.

§ 27 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt; fuer die
schriftliche und muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen eingerichtet
werden. Es koennen mehrere, auch fachspezifische Pruefungskommissionen eingerichtet
werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung
zum fristgemaessen Abschluss der Pruefung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die
Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten es erfordern; die gleichmaessige Anwendung
der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt; die Spitzenorganisationen der
Gewerkschaften und Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes koennen Mitglieder
vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden fuer die Dauer von hoechstens
drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulaessig.


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(2) Mitglieder einer Pruefungskommission fuer die schriftliche Pruefung sind:
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren oder des gehobenen nichttechnischen
   Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
2. mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des hoeheren Dienstes
   fuer die Korrektur der Pruefungsarbeiten aus den Lehrgebieten Staatsrecht,
   Verwaltungsrecht und Betriebswirtschaftslehre als Beisitzende oder Beisitzender und
3. mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen
   nichttechnischen Verwaltungsdienstes fuer die Korrektur der Pruefungsarbeiten aus den
   uebrigen Lehrgebieten als Beisitzende oder Beisitzender.

(3) Mitglieder einer Pruefungskommission fuer die muendliche Pruefung sind:
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren Dienstes als Vorsitzende oder als
   Vorsitzender,
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als
   Beisitzende und
3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
   als Beisitzende oder Beisitzender.

(4) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Pruefungskommissionen stellen die
Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmassstabes sicher.

(5) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte, mindestens
aber zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden
den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.

§ 28 Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.

(2) Die Laufbahnpruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die
Anwaerterinnen und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben
haben und faehig sind, Dienstgeschaefte mittleren Schwierigkeitsgrades selbstaendig
zu erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfuellen. Insoweit ist die
Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenpruefung abgelegt und
die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Laufbahnpruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.

(5) Pruefung und Beratung sind nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen
teilnehmen. Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums
der Verteidigung und der Einstellungsbehoerden, in Ausnahmefaellen auch anderen
mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen
und Anwaertern kann waehrend des sie betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die
Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Pruefungskommission
ueber die Bewertung der Pruefungsleistungen duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 29 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung
fest.

(2) Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen
sein. Die schriftliche Pruefung soll spaetestens eine Woche vor Beginn der muendlichen
Pruefung abgeschlossen sein.


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(3) Das Pruefungsamt traegt dafuer Sorge, dass den Anwaerterinnen und Anwaertern Ort und
Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 30 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt. Die Aufgaben der fuenf schriftlichen
Arbeiten sind aus den in § 16 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwaehlen. Eine
Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulaessig.

(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden zur Verfuegung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Pruefungsarbeiten
werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach der ersten und dritten
Pruefungsarbeit wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Pruefungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es
wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung der Pruefungsarbeiten bekannt
gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Pruefungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die
Aufsichtfuehrenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte
des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene
Pruefungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und
unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 33 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 31 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
drei oder mehr schriftliche Pruefungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(2) Die Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule stellt im Auftrag des Pruefungsamtes
das Ergebnis der schriftlichen Pruefung fest und teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern
die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der muendlichen Pruefung mit. Dabei
teilt sie den zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die von ihnen in den einzelnen
schriftlichen Pruefungsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen.
Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.

§ 32 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte aus. Die Pruefungskommission waehlt insbesondere aus den in § 16 Abs.
2 und 3 genannten Lehrgebieten entsprechend aus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.

(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 30 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen oder Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.

(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 35; die oder der Fachpruefende
schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist in einer


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Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der jeweiligen Pruefungskommission unterschreiben.

§ 33 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-,
vertrauens- oder personalaerztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten
Aerztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privataerztliches Zeugnis kann
anerkannt werden.

(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu
welchen Zeitpunkten die betreffenden Pruefungsteile nachgeholt werden; es entscheidet,
ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder muendliche Pruefung ganz
oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Pruefungsamt, ob die
nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenuegend" (Rangpunkt
0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaert wird. Die Entscheidung
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 34 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission nach Absatz 2 ueber die
weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen
werden.

(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen Pruefung
entscheidet die Pruefungskommission. § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Ueber
das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem
solchen, eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten
oder einer Taeuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Pruefungsarbeit festgestellt
wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder des Vorsitzenden der
Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt koennen nach der Schwere
der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen anordnen,
die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Pruefung
fuer nicht bestanden erklaeren.

(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt die
Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Tage der muendlichen Pruefung
fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.

§ 35 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:



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sehr gut (1)                          eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
15 bis 14 Punkte                      Masse entspricht,
gut (2)                               eine Leistung, die den Anforderungen voll
13 bis 11 Punkte                      entspricht,
befriedigend (3)                      eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
10 bis 8 Punkte                       entspricht,
ausreichend (4)                       eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im
7 bis 5 Punkte                        Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)                        eine Leistung, die den Anforderungen nicht
4 bis 2 Punkte                        entspricht, jedoch erkennen laesst, dass die
                                      notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
                                      Maengel in absehbarer Zeit behoben werden koennten,
ungenuegend (6)                        eine Leistung, die den Anforderungen nicht
1 bis 0 Punkte                        entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
                                      lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit
                                      nicht behoben werden koennten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
                         Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte          Rangpunkte
                                       100 bis 93,7                          15
unter                                 93,7 bis 87,5                          14
unter                                 87,5 bis 83,4                          13
unter                                 83,4 bis 79,2                          12
unter                                 79,2 bis 75,0                          11
unter                                 75,0 bis 70,9                          10
unter                                 70,9 bis 66,7                           9
unter                                 66,7 bis 62,5                           8
unter                                 62,5 bis 58,4                           7
unter                                 58,4 bis 54,2                           6
unter                                 54,2 bis 50,0                           5
unter                                 50,0 bis 41,7                           4
unter                                 41,7 bis 33,4                           3
unter                                 33,4 bis 25,0                           2
unter                                 25,0 bis 12,5                           1
unter                                   12,5 bis 0                           0.

(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung nach
Absatz 2 nicht durchfuehrbar, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4 entsprechend
fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.

§ 36 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:

1.   die Durchschnittspunktzahl der

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     der fachtheoretischen Ausbildung                 mit 20 vom Hundert,
2.   die Durchschnittspunktzahl der
     praktischen Ausbildung                           mit   8 vom Hundert,
3.   die Durchschnittspunktzahl der
     Zwischenpruefung                                  mit   5 vom Hundert,
4.   die Durchschnittspunktzahl der fuenf
     schriftlichen Aufsichtsarbeiten                  mit 52 vom Hundert
                                                      und
5.  die Durchschnittspunktzahl der
    muendlichen Pruefung                         mit 15 vom Hundert.
Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl fuenf oder mehr betraegt,
werden Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet. Im
Uebrigen bleiben Dezimalstellen unberuecksichtigt.

(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der
muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Ist die Pruefung bestanden, erhoeht sich die Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn
die Anwaerterin oder der Anwaerter in der Sprachpruefung nach § 22b Abs. 3 das SLP 2221
erreicht hat, oder um einen halben Rangpunkt, wenn die Anwaerterin oder der Anwaerter das
SLP 111X erreicht hat. Die Abschlussnote kann sich auf hoechstens 15 Rangpunkte erhoehen.

(4) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die
sie oder er auf Wunsch kurz muendlich erlaeutert.

(5) Ueber das Gesamtergebnis der Laufbahnpruefung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 37 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Laufbahnpruefung
bestanden haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die
nach § 36 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Das Zeugnis
wird durch Bescheid des Pruefungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahnpruefung nicht
bestanden, gibt das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich
bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses
wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet bei
Bestehen oder endgueltigem Nichtbestehen der Laufbahnpruefung mit Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(2) Wer die Laufbahnpruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der
Einstellungsbehoerde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die
Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 34 Abs.3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.

§ 38 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ueber die Zwischenpruefung sowie die
fachtheoretische und praktische Ausbildung, der Niederschriften ueber den Ablauf der
Zwischenpruefung sowie der schriftlichen und muendlichen Laufbahnpruefung sowie des
Zeugnisses der Laufbahnpruefung ist mit den schriftlichen Arbeiten der Zwischenpruefung
und der Laufbahnpruefung zu den Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden bei
den Bundeswehrverwaltungsschulen mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der muendlichen Laufbahnpruefung
Einsicht in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.

§ 39 Wiederholung

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(1) Wer die Laufbahnpruefung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das
Bundesministerium der Verteidigung kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung
zulassen. Pruefungen sind vollstaendig zu wiederholen.

(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert. Die Wiederholungspruefung soll
zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten Laufbahnpruefung abgelegt
werden.

Kapitel 4
Sonstige Vorschriften

§ 40 Uebergangsregelung
Anwaerterinnen und Anwaerter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007
begonnen haben, fuehren die Ausbildung nach dem bis zum 31. August 2007 geltenden Recht
zu Ende. Fuer Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend.

§ 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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