Verordnung ueber die Laufbahn,
Ausbildung und Pruefung fuer den mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst in der
Bundeswehr (LAP-mftDBwV)
LAP-mftDBwV

vom  06.03.2002



"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. Maerz 2002 (BGBl. I S. 1031), die
zuletzt durch Artikel 3 Abs. 24 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 24 V v. 12.2.2009 I 320

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.5.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1990 (BGBl.
I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April
1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
     Laufbahn und Ausbildung
          § 1       Laufbahnaemter
          § 2       Ziel der Ausbildung
          § 3       Einstellungsbehoerden
          § 4       Einstellungsvoraussetzungen
          § 5       Ausschreibung, Bewerbung
          § 6       Auswahlverfahren
          § 7       Einstellung in den Vorbereitungsdienst
          § 8       Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
          § 9       Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
          § 10      Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
          § 11      Ausbildungsakte
          § 12      Gliederung des Vorbereitungsdienstes
          § 13      Dienstfuehrerschein der Bundeswehr, Einweisungs- und
                    Ueberpruefungsfahrt, Standortverwaltung
          § 14      Feuerwehrtechnischer Grundlehrgang
          § 15      Praktische Ausbildung
          § 16      Verwaltungslehrgang
          § 17      Abschlusslehrgang
          § 18      Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
                    Ausbilder
          § 19      Leistungsnachweise waehrend der fachtheoretischen Ausbildung
          § 20      Bewertungen waehrend der praktischen Ausbildung
Kapitel 2
     Pruefung
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          §   21     Pruefungsamt
          §   22     Pruefungskommission
          §   23     Laufbahnpruefung
          §   24     Pruefungsort, Pruefungstermin
          §   25     Praktische Pruefung
          §   26     Zulassung zur schriftlichen Pruefung
          §   27     Schriftliche Pruefung
          §   28     Zulassung zur muendlichen Pruefung
          §   29     Muendliche Pruefung
          §   30     Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
          §   31     Taeuschung, Ordnungsverstoss
          §   32     Bewertung von Pruefungsleistungen
          §   33     Gesamtergebnis
          §   34     Zeugnis
          §   35     Pruefungsakten, Einsichtnahme
          §   36     Wiederholung
Kapitel 3
     Sonstige Vorschriften
          § 37      Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefaehigung
          § 38      Uebergangsregelung
          § 39      Inkrafttreten

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den
Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1.   Brandmeisteranwaerterin/ Brandmeisteranwaerter        im Vorbereitungsdienst,
2.   Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/ Brandmeister in der Probezeit bis zur
     zur Anstellung (z. A.)                              Anstellung,
3.   Brandmeisterin/ Brandmeister                        im Eingangsamt,
4.   Oberbrandmeisterin/ Oberbrandmeister                im ersten Befoerderungsamt und
5.   Hauptbrandmeisterin/ Hauptbrandmeister              im zweiten zweiten
                                                         Befoerderungsamt.

(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.

(4) Voraussetzung fuer die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines
Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer
Zugfuehrerin oder eines Zugfuehrers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden
Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche
Teilnahme an einem einschlaegigen Fortbildungslehrgang.

§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen
und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfuellung in ihrer
Laufbahn benoetigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im
demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer
stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche demokratische Grundordnung
hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen Einigungsprozesses
werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische
Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und
Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und zum selbstaendigen
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu foerdern.


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(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.

§ 3 Einstellungsbehoerden
Einstellungsbehoerden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die
Ausschreibung, die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die
Betreuung der Anwaerterinnen und Anwaerter; sie treffen die Entscheidungen ueber
Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes. Sie sind die fuer die
beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendigen Dienstbehoerden.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
   erfuellt und
2. mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine foerderliche
   abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenpruefung, Meisterpruefung, Abschlusspruefung
   als staatlich gepruefter Techniker) oder einen als gleichwertig anerkannten
   Bildungsstand nachweisen kann.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses oder des Nachweises eines
   gleichwertigen Bildungsstandes,
4. Ablichtungen der Zeugnisse ueber die Taetigkeiten seit der Schulentlassung sowie der
   Zeugnisse ueber abgelegte Pruefungen sowie
5. gegebenenfalls
   a) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
      nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
   b) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und ueber
      Wehruebungen erteilt wurden.


§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten
Unterlagen, insbesondere bei Beruecksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Faechern
erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Ehemalige Soldatinnen und
Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der
Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren
zugelassen. Frauen und Maenner werden in einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.



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(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt von den
Wehrbereichsverwaltungen die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung
zurueck.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen von einer unabhaengigen
Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen
und einem muendlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder
   des hoeheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzender oder
   Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der
   Bundeswehr oder des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung als
   Beisitzender oder Beisitzendem und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren feuerwehrtechnischen
   Dienstes der Bundeswehr als Beisitzender oder Beisitzendem.
Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission
entscheidet ueber die Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe
sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Auswahlkommission fuer die Dauer von drei Jahren; eine Wiederbestellung ist zulaessig.

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens
ueber die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
   Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalaerztin
   oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendienst-,
   Feuerwehrdienst- und Atemschutztauglichkeit sowie der Kraftfahrverwendungsfaehigkeit
   in der Bundeswehr Stellung genommen wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
   Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
   Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
   Vorlage bei der Einstellungsbehoerde,
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
   a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
   b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt,

6. beglaubigte Ablichtungen der Fahrerlaubnis fuer Bundeswehrkraftfahrzeuge und
   Leistungsnachweise ueber sportliche Leistungen sowie
7. eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstfuehrerschein der Bundeswehr.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses tragen die Wehrbereichsverwaltungen. Anstelle
der Kostenuebernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst
vornehmen.

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§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf
- Bewerberinnen zu Brandmeisteranwaerterinnen und Bewerber zu Brandmeisteranwaertern
ernannt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht der
Einstellungsbehoerde. Waehrend der Ausbildung an der Zentralen Ausbildungsstaette
Brandschutz der Bundeswehr und an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie
auch deren Dienstaufsicht.

§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen
werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb
zusammenhaengender Ausbildungsabschnitte entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterinnen und Anwaerter - in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
zwoelf Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 36.

§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren,
in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine
Ausfertigung des Pruefungszeugnisses aufzunehmen sind.

§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
1.   Erster Ausbildungsabschnitt
     a)   Erwerb des Dienstfuehrerscheins der Bundeswehr BE/CE,
     b)   Einweisungs- und Ueberpruefungsfahrt und
     c)   Einweisung bei einer Standortverwaltung                         2 1/2 Monate,

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2.   Zweiter Ausbildungsabschnitt feuerwehrtechnischer
     Grundlehrgang an der Zentralen Ausbildungsstaette Brandschutz
     der Bundeswehr                                                       5 1/2 Monate,
3.   Dritter Ausbildungsabschnitt praktische Ausbildung bei
     Dienststellen mit Bundeswehrfeuerwehren und Berufsfeuerwehren
     der Kommunalbehoerden                                                      6 Monate,
4.   Vierter Ausbildungsabschnitt Verwaltungslehrgang an einer
     Bundeswehrverwaltungsschule                                             1 Monat und
5.   Fuenfter Ausbildungsabschnitt Abschlusslehrgang an der
     Zentralen Ausbildungsstaette Brandschutz der Bundeswehr                    3 Monate.

Die Reihenfolge des dritten und vierten Ausbildungsabschnitts kann geaendert werden.
Der Verwaltungslehrgang kann in Unterbrechung der praktischen Ausbildung durchgefuehrt
werden.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen im Rahmen der koerperlichen Schulung das
Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erwerben.

§ 13 Dienstfuehrerschein der Bundeswehr, Einweisungs- und
Ueberpruefungsfahrt, Standortverwaltung
(1) Anwaerterinnen und Anwaerter, die nicht im Besitz des Dienstfuehrerscheins der
Bundeswehr BE/CE sind, muessen diese vor dem feuerwehrtechnischen Grundlehrgang
erwerben. Fuer Anwaerterinnen und Anwaerter, die den Dienstfuehrerschein der Bundeswehr
auch in der Wiederholungspruefung nicht erworben haben, endet das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(2) Waehrend der Einweisungsfahrten werden die Anwaerterinnen und Anwaerter mit den
Dienstfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehren vertraut gemacht. Ausbildungsinhalt ist
die sachgemaesse Bedienung der Fahrzeuge. Sie schliesst die theoretische Einweisung, die
Einweisung in den technischen Dienst und die praktische Einweisung einschliesslich des
Fahrens im Gelaende ein. Die Ueberpruefungsfahrt dient der Befaehigungsfeststellung.

(3) Waehrend der Einweisung bei der Standortverwaltung werden die Anwaerterinnen
und Anwaerter mit den Aufgaben und Zustaendigkeiten der einzelnen Bereiche
sowie deren Zusammenarbeit mit den Nutzern und der Feuerwehr vertraut gemacht.
Darueber hinaus werden Kenntnisse in Bezug auf die Beschaffung und Verwaltung von
liegenschaftsgebundenem Brandschutzgeraet vermittelt.

§ 14 Feuerwehrtechnischer Grundlehrgang
(1) Im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang werden die Anwaerterinnen und Anwaerter
als Truppfrau oder Truppmann und Truppfuehrerin oder Truppfuehrer zur Rettung von
Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, zur Brandbekaempfung und fuer die
technische Hilfeleistung ausgebildet. Dabei werden ihnen die einsatztaktischen und
einsatztechnischen Grundsaetze der Brandbekaempfung, die Funktion und der Einsatz der
Rettungsgeraete sowie Kenntnisse der Fahrzeugtechnik und des feuerloeschtechnischen
Aufbaus der Feuerloesch-Kraftfahrzeuge vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen am Ende des Lehrgangs ueber ein Grundwissen
verfuegen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut.

§ 15 Praktische Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwaerterinnen und Anwaerter mit
allen Grundlagen der Zusammenarbeit innerhalb der militaerischen Dienststellen
und der Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten
vertraut gemacht. Die praktische Ausbildung ist insbesondere auf die Vermittlung
praxisorientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Faehigkeiten ausgerichtet. Darueber
hinaus werden die im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse durch
praktische Uebungen und Einsatzaufgaben in den anzuwendenden Einsatztechniken vertieft.
Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.


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(2) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.

§ 16 Verwaltungslehrgang
Im Verwaltungslehrgang werden die Anwaerterinnen und Anwaerter mit den gesetzlichen
Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, die bei der Erfuellung ihrer kuenftigen
Aufgaben einschlaegig sind, vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 17 Abschlusslehrgang
Im Abschlusslehrgang werden die Anwaerterinnen und Anwaerter so ausgebildet, dass sie
eine taktische Einheit bis zur Staffelstaerke im Einsatz selbstaendig fuehren koennen,
Sonderaufgaben im Innendienst wahrnehmen koennen und Grundkenntnisse ueber die Aufgaben
der taktischen Einheiten bis zur Zugstaerke besitzen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
Ausbilder
(1) In jeder Einstellungsbehoerde wird eine Beamtin oder ein Beamter als
Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung
der Anwaerterinnen und Anwaerter.

(2) Bei den Streitkraeften und dem Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung
werden Beamtinnen oder Beamte beziehungsweise Soldatinnen oder Soldaten als
Ausbildungsbeauftragte bestellt, die die Ausbildungsleitung fachlich unterstuetzen.
Soweit erforderlich, werden die Ausbildungsbeauftragten von anderen Dienstgeschaeften
entlastet. Sie ueberwachen die Ausbildung der Anwaerterinnen und Anwaerter ihres Bereichs
und stellen eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten fuehren
regelmaessig Besprechungen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern und den Ausbilderinnen und
Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsbeauftragten
unterrichten die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich, werden
sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden am
Arbeitsplatz unterwiesen.

(4) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung fuer jede Anwaerterin und
jeden Anwaerter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben;
die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.

§ 19 Leistungsnachweise waehrend der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Waehrend des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs sind drei schriftliche Arbeiten
von jeweils drei Stunden Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen und zwei
Arbeitsproben von jeweils 30 Minuten Dauer zu erbringen.

(2) Waehrend des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Arbeiten von je drei
Stunden Dauer aus dem Gebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu fertigen.

(3) Waehrend des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden
Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen und zwei praktische Anfahruebungen
von jeweils 30 Minuten Dauer durchzufuehren.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung angekuendigt.
Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet
und schriftlich bestaetigt; Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.
Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bestaetigung. Die
schriftlichen Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und
mit einheitlicher Themenstellung zu fertigen. Fuer die Arbeiten ist ein einheitlicher
Bewertungsmassstab festzulegen.

(5) Fuer die Arbeitsproben und praktischen Uebungen gilt Absatz 4 entsprechend.

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(6) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des
jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhaelt Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu
einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis
nicht bis zum ersten Tag der praktischen Pruefung (§ 25) erbracht, gilt er als mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) Zum Abschluss des jeweiligen Lehrgangs werden in einem Zeugnis, das mit der Angabe
der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl schliessen muss, die
Leistungen der Anwaerterinnen und Anwaerter festgestellt. Dabei werden die Leistungen der
drei schriftlichen Arbeiten und der zwei Arbeitsproben waehrend des feuerwehrtechnischen
Grundlehrgangs mit jeweils 20 vom Hundert bewertet. Die waehrend des Abschlusslehrgangs
zu erbringenden zwei schriftlichen Arbeiten werden mit jeweils 20 vom Hundert und die
zwei praktischen Uebungen mit jeweils 30 vom Hundert bewertet. Die Anwaerterinnen und
Anwaerter erhalten eine Ausfertigung des jeweiligen Zeugnisses.

(8) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

§ 20 Bewertungen waehrend der praktischen Ausbildung
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter waehrend
der praktischen Ausbildung wird fuer jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwaerterinnen und
Anwaerter nach dem Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen zugewiesen werden, eine
schriftliche Bewertung nach § 32 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern zu
eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr schriftlich
Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein
zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 auffuehrt. Dieses schliesst
mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.

Kapitel 2
Pruefung

§ 21 Pruefungsamt
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Pruefungsamt obliegt
die Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und
gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der
Pruefungskommission.

(2) Die Aufgaben des Pruefungsamtes koennen ganz oder teilweise auf andere Behoerden
uebertragen werden.

§ 22 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt; fuer die praktische,
schriftliche und muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen eingerichtet
werden. Es koennen mehrere Pruefungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl
der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung zum fristgemaessen
Abschluss der Pruefung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung
der schriftlichen Pruefungsarbeiten es erfordern; die gleichmaessige Anwendung der
Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt; die Spitzenorganisationen der
Gewerkschaften und Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes koennen Mitglieder
vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden fuer die Dauer von hoechstens
drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulaessig.

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(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind
1. fuer die praktische Pruefung
   a) eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren feuerwehrtechnischen Dienstes, des
      hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen feuerwehrtechnischen
      Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
   b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als
      Beisitzende oder Beisitzender und
   c) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als
      Beisitzende oder Beisitzender,

2. fuer die schriftliche Pruefung
   a) bei der Bewertung der schriftlichen Arbeit aus dem Pruefungsgebiet Allgemeine
      Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
      aa)   eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen
            Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
      bb)   mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen
            Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und

   b) bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten aus den Pruefungsgebieten Allgemeine
      mathematische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und Brandschutz
      aa)   eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren oder gehobenen
            feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder als Vorsitzender und
      bb)   mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen
            Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender sowie

3. fuer die muendliche Pruefung
   a) eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder des
      hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
   b) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als
      Beisitzende oder Beisitzender,
   c) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
      als Beisitzende oder Beisitzender und
   d) eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als
      Beisitzende oder Beisitzender.

Wird mit dem Vorsitz der muendlichen Pruefung eine Beamtin oder ein Beamter des
hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des
Beisitzenden nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c eine weitere Beamtin oder ein weiterer
Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes.

(3) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Pruefungskommission koennen auch
Soldatinnen und Soldaten sowie Angestellte vorgesehen werden, sofern sie ueber
ausreichende einschlaegige Kenntnisse verfuegen.

(4) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Pruefungskommissionen stellen die
Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmassstabs sicher.

(5) Die Pruefungskommission fuer die muendliche Pruefung ist beschlussfaehig, wenn mehr
als die Haelfte, mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende,
anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.

§ 23 Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
Laufbahn befaehigt sind.

                                            -9-
      
                                                                              

(2) Die Laufbahnpruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die
Anwaerterinnen und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben
haben und faehig sind, die Dienstgeschaefte ihrer Laufbahn ordnungsgemaess wahrzunehmen.
Insoweit ist die Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Laufbahnpruefung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem
muendlichen Teil.

(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der
Verteidigung und der Wehrbereichsverwaltung, in Ausnahmefaellen auch anderen mit der
Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der praktischen und muendlichen Pruefung
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Bei den Beratungen der Pruefungskommission ueber
die Bewertung der Pruefungsleistungen duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 24 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen, der schriftlichen und der
muendlichen Pruefung fest.

(2) Die schriftliche Pruefung muss spaetestens zwei Wochen vor Ablauf des
Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des
Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Die Einstellungsbehoerde teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern Ort und Zeit der
praktischen, der schriftlichen und der muendlichen Pruefung rechtzeitig mit.

§ 25 Praktische Pruefung
(1) Die praktische Pruefung erstreckt sich auf den feuerwehrtechnischen Teil der
Ausbildung und wird in Form von Anfahruebungen durchgefuehrt.

(2) Die praktische Pruefung umfasst die Taetigkeit als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann
im Einsatz an Feuerloeschfahrzeugen, Rettungs- und Arbeitsgeraeten, die Bedienung von
Hydranten und Feuermeldern, den Einsatz von Mannschaften bis Staffelstaerke, die
Brandbekaempfung und die Durchfuehrung von Erste-Hilfe-Massnahmen.

(3) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachpruefende
schlaegt jeweils die Bewertung vor.

(4) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der jeweiligen Pruefungskommission unterschreiben.

§ 26 Zulassung zur schriftlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur schriftlichen Pruefung zu, wenn
sie in der praktischen Pruefung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5,00 (§ 32
Abs. 1 Satz 2) erreicht haben. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(2) Das Pruefungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwaerterinnen
oder Anwaertern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen
Pruefung mit. Dabei sind den zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die von ihnen in
der praktischen Pruefung erzielten Rangpunkte mitzuteilen, wenn sie dies beantragen.
Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.

§ 27 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt. Die Aufgaben der drei schriftlichen
Pruefungsarbeiten sind aus den folgenden Pruefungsgebieten auszuwaehlen:
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2. Allgemeine mathematische und naturwissenschaftlich-technische Grundlagen und

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3. Brandschutz.

(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Pruefungsaufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben. Soweit
Hilfsmittel benoetigt und nicht zur Verfuegung gestellt werden, wird dies rechtzeitig
bekannt gegeben.

(3) An einem Tag wird nur eine Pruefungsaufgabe gestellt. Die schriftlichen
Pruefungsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Pruefungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es
wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung der Pruefungsarbeiten bekannt
gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Pruefungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die
Aufsichtfuehrenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte
des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie etwaige besondere
Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach §
32 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Wird die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
abgeliefert, gilt sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Pruefungsarbeit und wird
nicht nach § 30 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 28 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
zwei schriftliche Pruefungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet
worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(2) Das Pruefungsamt oder eine von diesem beauftragte Person teilt den Anwaerterinnen
und Anwaertern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der muendlichen Pruefung
mit. Dabei teilt es den zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern auf Antrag die von
ihnen in den einzelnen schriftlichen Pruefungsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. Die
Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.

§ 29 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte. Die Pruefungskommission waehlt den Pruefungsstoff insbesondere aus den
Gebieten der schriftlichen Pruefung (§ 27 Abs. 1) aus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.

(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 30 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen und Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.

(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 32; die oder der Fachpruefende
schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist in einer
Durchschnittsrangpunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der jeweiligen Pruefungskommission unterschreiben.

                                            - 11 -
      
                                                                              

§ 30 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-,
vertrauens- oder personalaerztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten
Aerztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privataerztliches Zeugnis kann
anerkannt werden.

(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu
welchen Zeitpunkten die betreffenden Pruefungsteile nachgeholt werden; es entscheidet,
ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die praktische, die schriftliche oder die
muendliche Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet
das Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann,
mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 31 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit, in der
praktischen oder in der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen
oder sonst gegen die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem
Vorbehalt einer Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission nach Absatz
2 ueber die weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen
Stoerung koennen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung
ausgeschlossen werden.

(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses oder einer Taeuschung waehrend der
praktischen oder muendlichen Pruefung entscheidet die Pruefungskommission. § 22 Abs. 5 ist
entsprechend anzuwenden. Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs,
eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstosses oder einer Taeuschung
waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten oder einer Taeuschung, die nach Abgabe
der schriftlichen Pruefungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach
Anhoerung der oder des Vorsitzenden der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder
das Pruefungsamt koennen nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
mehrerer Pruefungsleistungen anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt
0) bewerten oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.

(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt die
Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Tage der muendlichen Pruefung
fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.

§ 32 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1)               eine Leistung, die den Anforderungen
  15 bis 14 Punkte         in besonderem Masse entspricht,
gut (2)                    eine Leistung, die den Anforderungen
  13 bis 11 Punkte         voll entspricht,
befriedigend (3)           eine Leistung, die im Allgemeinen
  10 bis 8 Punkte          den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)            eine Leistung, die zwar Maengel aufweist,
   7 bis 5 Punkte          aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
                                            - 12 -
      
                                                                              

mangelhaft (5)             eine Leistung, die den Anforderungen
   4 bis 2 Punkte          nicht entspricht, jedoch erkennen laesst, dass die
                           notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
                           und die Maengel in absehbarer Zeit behoben
                           werden koennten,
ungenuegend (6)             eine Leistung, die den Anforderungen
   1 bis 0 Punkte          nicht entspricht und bei der selbst die
                           Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die
                           Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben
                           werden koennten.
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
                  Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte            Rangpunkte
                                100 bis 93,7                             15
unter                          93,7 bis 87,5                             14
unter                          87,5 bis 83,4                             13
unter                          83,4 bis 79,2                             12
unter                          79,2 bis 75,0                             11
unter                          75,0 bis 70,9                             10
unter                          70,9 bis 66,7                             9
unter                          66,7 bis 62,5                             8
unter                          62,5 bis 58,4                             7
unter                          58,4 bis 54,2                             6
unter                          54,2 bis 50,0                             5
unter                          50,0 bis 41,7                             4
unter                          41,7 bis 33,4                             3
unter                          33,4 bis 25,0                             2
unter                          25,0 bis 12,5                             1
unter                            12,5 bis 0                              0.

(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung nach
Absatz 2 nicht durchfuehrbar, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4 entsprechend
fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.

§ 33 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt
1.   die Durchschnittsrangpunktzahl des
     feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs                             mit 10 vom Hundert,
2.   die Durchschnittsrangpunktzahl des
     Verwaltungslehrgangs                                             mit 5 vom Hundert,
3.   die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen
     Ausbildung                                                       mit 5 vom Hundert,
4.   die Durchschnittsrangpunktzahl des Abschlusslehrgangs           mit 10 vom Hundert,
5.   die Rangpunkte der drei schriftlichen
     Pruefungsarbeiten                                        mit jeweils 10 vom Hundert,
6.   die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen
     Pruefung                                                      mit 25 vom Hundert und

                                            - 13 -
      
                                                                              

7.   die Durchschnittsrangpunktzahl der muendlichen Pruefung               mit 15 vom Hundert.

Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr betraegt,
werden Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
Uebrigen bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.

(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der
muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die
sie oder er auf Wunsch kurz muendlich erlaeutert.

(4) Ueber das Gesamtergebnis der Laufbahnpruefung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 34 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Laufbahnpruefung
bestanden haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die
nach § 32 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthaelt. Das Zeugnis
wird durch Bescheid des Pruefungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahnpruefung nicht
bestanden, gibt das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich
bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses
wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet bei
Bestehen oder endgueltigem Nichtbestehen der Laufbahnpruefung mit dem Ablauf des Tages
der schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(2) Wer die Laufbahnpruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der
Einstellungsbehoerde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die
Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 31 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.

§ 35 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen der Ausbildungsabschnitte, der
Niederschrift ueber die praktische, schriftliche und muendliche Pruefung und des
Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit den schriftlichen Pruefungsarbeiten zu den
Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim Pruefungsamt oder der von ihm
bestimmten Stelle mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der muendlichen Pruefung
Einsicht in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.

§ 36 Wiederholung
(1) Wer die Laufbahnpruefung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das
Bundesministerium der Verteidigung kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung
zulassen. Pruefungen sind vollstaendig zu wiederholen.

(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
sechs Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert. Die Wiederholungspruefung soll
zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten Laufbahnpruefung abgelegt
werden.

Kapitel 3
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Sonstige Vorschriften

§ 37 Anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefaehigung
Die anderweitige Zuerkennung der Laufbahnbefaehigung nach § 19 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung durch die oberste Dienstbehoerde setzt voraus, dass der
verwaltungsexterne berufliche Bildungsgang die Inhalte des Vorbereitungsdienstes
vermittelt hat und die abgelegte Pruefung mit der Laufbahnpruefung gleichwertig ist.

§ 38 Uebergangsregelung
Ausbildung und Pruefung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den
Vorbereitungsdienst eingestellten Anwaerterinnen und Anwaerter richten sich nach den
bisherigen Vorschriften.

§ 39 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.




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