Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung
und Pruefung fuer den mittleren Dienst
im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-
mDVerfSchV)
LAP-mDVerfSchV
vom 15.10.2001
"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den mittleren Dienst im
Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 5 V v. 12.2.2009 I 320
Fussnote
Textnachweis ab: 30.9.2001
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1990 (BGBl. I
S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehoerde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Grundsaetze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 15 Ausbildungsbehoerde
§ 16 Grundlehrgang
§ 17 Aufbaulehrgang
§ 18 Abschlusslehrgang
§ 19 Ziel der Praktika
§ 20 Zustaendigkeit fuer die Praktika
§ 21 Durchfuehrung und Inhalt der Praktika
§ 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der
Praktika
§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 24 Leistungsnachweise
-1-
§ 25 Bewertungen waehrend der Praktika
Kapitel 2
Aufstieg
§ 26 (weggefallen)
§ 27 (weggefallen)
§ 28 (weggefallen)
Kapitel 3
Pruefungen
§ 29 Zwischenpruefung
§ 30 Pruefungsamt
§ 31 Pruefungskommission
§ 32 Laufbahnpruefung
§ 33 Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 34 Schriftliche Pruefung
§ 35 Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 36 Muendliche Pruefung
§ 37 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 38 Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 39 Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 40 Gesamtergebnis
§ 41 Zeugnis
§ 42 Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 43 Wiederholung
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 44 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 45 Inkrafttreten
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes umfasst den
Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst Regierungssekretaeranwaerterin/Regierungssekretaeranwaerter
2. in der Probezeit bis Regierungssekretaerin zur zur Anstellung (z. A.)/
zur Anstellung Regierungssekretaer zur Anstellung (z. A.)
3. im Eingangsamt Regierungssekretaerin/Regierungssekretaer
(Besoldungsgruppe A 6)
3. in den
Befoerderungsaemtern der
a) Besoldungsgruppe A Regierungsobersekretaerin/Regierungsobersekretaer
7
b) Besoldungsgruppe A Regierungshauptsekretaerin/Regierungshauptsekretaer
8
c) Besoldungsgruppe A Amtsinspektorin/Amtsinspektor.
9
(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten das zur Wahrnehmung von Aufgaben der Laufbahn des mittleren Dienstes im
-2-
Verfassungsschutz des Bundes erforderliche fachtheoretische Wissen sowie die hierfuer
notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie versetzt sie insbesondere
in die Lage, Dienstgeschaefte mittleren Schwierigkeitsgrades selbstaendig zu erledigen
und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfuellen. Die Beamtinnen und Beamten
werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet
und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche
demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen
Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und
zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu foerdern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.
§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerde ist das Bundesamt fuer Verfassungsschutz. Ihm obliegen die
Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens,
die Einstellung und die Betreuung der Anwaerterinnen und Anwaerter; es trifft die
Entscheidungen ueber die Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
und der Aufstiegsausbildung. Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz ist die fuer die
beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendige Dienstbehoerde.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
erfuellt und
2. mindestens
a) den Abschluss einer Realschule oder
b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine foerderliche abgeschlossene
Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand
nachweist.
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt fuer Verfassungsschutz zu richten. Der Bewerbung
sind beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse ueber die Taetigkeit seit
der Schulentlassung,
4. gegebenenfalls
a) eine Einverstaendniserklaerung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters,
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 6 Auswahlverfahren
-3-
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten
Unterlagen, insbesondere unter Beruecksichtigung der in den ausbildungsrelevanten
Faechern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Maenner werden in
einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt vom Bundesamt fuer
Verfassungsschutz die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz von einer
unabhaengigen Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und
einem muendlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des hoeheren
und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes im
Verfassungsschutz des Bundes. Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht
gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
nicht zulaessig. Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche
Auswahlmassstaebe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu
bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Auswahlkommission fuer die Dauer von drei Jahren; die Wiederbestellung ist zulaessig.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz entscheidet nach dem Ergebnis des
Auswahlverfahrens ueber die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalaerztin oder
eines Personalarztes oder des amtsaerztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem
auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
Vorlage beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz und
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.
-4-
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt das Bundesamt fuer Verfassungsschutz.
Anstelle der Kostenuebernahme kann das Bundesamt fuer Verfassungsschutz die
Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretaeranwaerterinnen und Bewerber zu
Regierungssekretaeranwaertern ernannt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes fuer
Verfassungsschutz.
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehrplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung jedoch nicht
innerhalb zusammenhaengender Teilabschnitte der fachtheoretischen Ausbildung und
Praktika entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Lehr- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterinnen und Anwaerter - in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
zwoelf Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeitbeschaeftigung verlaengert werden, wenn
andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefaehrdet erscheint.
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren, in
die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
-5-
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und mit der Schwerbehindertenvertretung im Bundesamt fuer Verfassungsschutz rechtzeitig,
soweit dies zeitlich moeglich ist, zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu
fuehren, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei
aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung im Bundesamt fuer
Verfassungsschutz nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung
ablehnt.
(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgefuehrt:
1. Grundlehrgang Schule fuer Verfassungsschutz 2 1/2 Monate,
2. Praktikum I Bundesamt fuer Verfassungsschutz 6 Monate,
3. Aufbaulehrgang Schule fuer Verfassungsschutz 1 Monat,
4. Praktikum II Bundesamt fuer Verfassungsschutz 12 Monate,
5. Abschlusslehrgang Schule fuer Verfassungsschutz 2 1/2 Monate.
Waehrend der Praktika werden zusaetzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Massgabe
des § 23 durchgefuehrt.
(2) Der Grundlehrgang schliesst mit der Zwischenpruefung, deren Bestehen Voraussetzung
fuer die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst schliesst mit der Laufbahnpruefung.
§ 14 Grundsaetze der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in den Grund-, Aufbau- und
Abschlusslehrgang. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so durchzufuehren,
dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwaerterinnen und Anwaerter erfordert. Sie
dient der Vermittlung des fuer die Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz
des Bundes erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch
die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten. Das Erkennen von
Zusammenhaengen und die Faehigkeit zu buergergerechtem Verhalten sollen gefoerdert werden.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 600 Lehrstunden; davon entfallen 250
Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und 250
Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang. Lehrfaecher sind unter anderem Staatsrecht, Recht
der Nachrichtendienste, Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten,
Rechts-, Links-, Auslaenderextremismus und -terrorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz,
Informationsbeschaffung und -auswertung, Recht des oeffentlichen Dienstes, Haushalts-,
Kassen- und Rechnungswesen.
(3) Die Schule fuer Verfassungsschutz erstellt Lehrplaene. Die Lehrplaene bestimmen die
Lernziele der Lehrfaecher und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise
fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitaetsstufen zu beschreiben.
§ 15 Ausbildungsbehoerde
Ausbildungsbehoerde ist das Bundesamt fuer Verfassungsschutz. Es traegt die Verantwortung
fuer die ordnungsgemaesse Ausbildung nach Massgabe dieser Verordnung.
§ 16 Grundlehrgang
(1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern insbesondere
Grundkenntnisse ueber die Strukturprinzipien der deutschen Staats- und
Verfassungsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes.
-6-
(2) Diese Grundkenntnisse sollen den Anwaerterinnen und Anwaertern in den Praktika das
Verstaendnis fuer Verwaltungszusammenhaenge und Verwaltungshandeln, insbesondere auf dem
Gebiet des Verfassungsschutzes, ermoeglichen.
§ 17 Aufbaulehrgang
Der Aufbaulehrgang vertieft und ergaenzt die im Grundlehrgang und im Praktikum I
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten der Anwaerterinnen und Anwaerter im Hinblick auf
die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes.
§ 18 Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Grund- und des Aufbaulehrgangs
sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und
vertieft und ergaenzt diese.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen die Faehigkeit erwerben, das vermittelte
fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Faelle selbstaendig und bei schwierigeren
Faellen nach weiterer Anleitung anzuwenden.
§ 19 Ziel der Praktika
(1) In den Praktika sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter berufliche Kenntnisse und
Erfahrungen als Grundlage fuer die fachtheoretische Ausbildung erwerben sowie die in
der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der
Praxis anzuwenden.
(2) In den Praktika werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in Schwerpunktbereichen der
Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes mit den wesentlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehoerden vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand
und den organisatorischen Moeglichkeiten sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter einzelne
Geschaeftsvorgaenge, die typisch fuer Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstaendig bearbeiten
sowie an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die
ihrer Ausbildung foerderlich sind, teilnehmen. § 14 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.
§ 20 Zustaendigkeit fuer die Praktika
(1) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz ist verantwortlich fuer die Gestaltung,
Durchfuehrung und Ueberwachung der Praktika.
(2) Soweit die Durchfuehrung von Praktikumsabschnitten bei Landesbehoerden fuer
Verfassungsschutz moeglich ist, trifft das Bundesamt fuer Verfassungsschutz mit diesen
Behoerden Regelungen ueber die Bereitstellung der notwendigen Ausbildungsplaetze.
§ 21 Durchfuehrung und Inhalt der Praktika
(1) Das Praktikum I findet beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz statt und dauert
sechs Monate. Ziel dieses Praktikums ist es, die Anwaerterinnen und Anwaerter mit
adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der allgemeinen Verwaltung des
Bundes, insbesondere mit
1. Registraturwesen,
2. Personalverwaltung, Organisationsverwaltung, Haushalt und
3. Haussicherungsdienst
vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwaerterinnen und Anwaerter die im
Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2) Waehrend des Praktikums II werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in wenigstens drei
verschiedenen Fachabteilungen des Bundesamtes fuer Verfassungsschutz ausgebildet. Sie
werden waehrend dieser Zeit mindestens fuenf Monate einer Observationsgruppe zugewiesen.
-7-
Hierin kann eine hoechstens zweimonatige Ausbildung bei einer Landesbehoerde fuer
Verfassungsschutz enthalten sein.
§ 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der Praktika
(1) Jede Behoerde, der Anwaerterinnen und Anwaerter zur Ausbildung zugewiesen werden,
bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die fuer die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Praktikums in dieser Behoerde verantwortlich ist;
ausserdem bestellt die Behoerde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung
der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen
und Anwaerter; sie stellt eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Sie fuehrt regelmaessig
Besprechungen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern und den Ausbilderinnen und Ausbildern
durch und beraet sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich, werden
sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden am
Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten
die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung fuer jede Anwaerterin und
jeden Anwaerter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen
sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz
vorgelegt; die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.
§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Lehrstunden und
haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen
Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der
praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der Schule fuer Verfassungsschutz der
Einfuehrungslehrgang statt. Waehrend des Praktikums I werden an der Schule fuer
Verfassungsschutz die Fachlehrgaenge "Registraturwesen", "Informationstechnik" und
"Kommunikation/Kooperation" durchgefuehrt. Waehrend des Praktikums II werden die
Fachlehrgaenge "Observation" und "Nachrichtendienstliche Einsatztechnik" durchgefuehrt.
(3) (weggefallen)
§ 24 Leistungsnachweise
(1) Waehrend der fachtheoretischen Ausbildung und der praxisbezogenen
Lehrveranstaltungen haben die Anwaerterinnen und Anwaerter Leistungsnachweise zu
erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. andere schriftliche Ausarbeitungen und
3. schriftliche oder muendliche Leistungstests.
(2) Waehrend des Grundlehrgangs, spaetestens zwei Wochen vor der Zwischenpruefung, sind
zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests (schriftlich oder muendlich)
mit Aufgaben aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu
fertigen.
(3) Waehrend des Aufbaulehrganges sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit Aufgaben
aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 genannten Lehrbereichen zu fertigen.
(4) Waehrend des Abschlusslehrganges, spaetestens zwei Wochen vor der schriftlichen
Laufbahnpruefung, sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten und zwei Leistungstests
in schriftlicher oder muendlicher Form aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1
genannten Lehrbereichen zu erbringen.
-8-
(5) Waehrend der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind zwei Leistungstests in
schriftlicher Form zu erbringen.
(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung angekuendigt.
Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestaetigt. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bestaetigung.
(7) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhaelt Gelegenheit, den
Leistungsnachweis zu einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der
Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Pruefung (§ 34) erbracht,
gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.
(8) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule fuer
Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der
Anwaerterinnen und Anwaerter im Grund-, im Aufbau- und im Abschlusslehrgang mit
Rangpunkten und Noten aufgefuehrt werden; das Zeugnis schliesst mit der Angabe der nach
§ 39 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Die Anwaerterinnen und Anwaerter
erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(9) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungswidrigkeiten
sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
§ 25 Bewertungen waehrend der Praktika
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter waehrend
der Praktika I und II wird fuer jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwaerterinnen und
Anwaerter nach dem Ausbildungsplan mindestens fuer einen Monat zugewiesen werden, eine
schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern zu
eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr schriftlich
Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt das Bundesamt fuer Verfassungsschutz ein
zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen in den Praktika, unter Beruecksichtigung
der waehrend den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen angefertigten Leistungsnachweise,
auffuehrt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt. Die Anwaerterinnen und Anwaerter
erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Kapitel 2
Aufstieg
§§ 26 bis 28 (weggefallen)
-
Kapitel 3
Pruefungen
§ 29 Zwischenpruefung
(1) Zum Abschluss des Grundlehrgangs haben die Anwaerterinnen und Anwaerter in einer
Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben,
der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten laesst.
(2) Die Zwischenpruefung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus drei
schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte den Fachgebieten nach § 14
Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1 zu entnehmen sind. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten
-9-
stehen je drei Zeitstunden zur Verfuegung. Die Arbeiten sind an drei aufeinander
folgenden Arbeitstagen zu fertigen.
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt das Bundesamt fuer Verfassungsschutz eine
Pruefungskommission ein. Fuer eine Zwischenpruefung koennen mehrere Pruefungskommissionen
eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die
Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Pruefung es erfordern; die gleichmaessige
Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Pruefungskommission
besteht aus der Direktorin oder dem Direktor der Schule fuer Verfassungsschutz als
Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahn des
gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes als Beisitzenden. Fuer jedes
Mitglied werden zwei Ersatzmitglieder bestellt. Die Pruefenden sind bei ihrer Taetigkeit
unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Schule fuer Verfassungsschutz setzt den Zeitpunkt der Zwischenpruefung fest. Der
Zeitpunkt ist den Anwaerterinnen und Anwaertern rechtzeitig mitzuteilen. Der Schule fuer
Verfassungsschutz obliegt die Durchfuehrung der Zwischenpruefung.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach §
39 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Wird die
geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Die Zwischenpruefung hat bestanden, wer fuer zwei Aufsichtsarbeiten mindestens die
Note "ausreichend" und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.
(7) Wer die Zwischenpruefung nicht bestanden hat, kann sie fruehestens zwei Monate
nach Abschluss des Grundlehrgangs wiederholen; in begruendeten Faellen kann das
Bundesministerium des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenpruefung
ist vollstaendig zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen
die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Pruefung nicht
ausgesetzt.
(8) Fuer die Durchfuehrung der Zwischenpruefung gelten § 32 Abs. 5 Satz 1, § 34 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 37 bis 39, 41 und 42 entsprechend.
§ 30 Pruefungsamt
(1) Dem beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz eingerichteten Pruefungsamt obliegt
die Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und
gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der
Pruefungskommission.
(2) Das Pruefungsamt kann Aufgaben auf die Schule fuer Verfassungsschutz uebertragen.
§ 31 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt. Es koennen
mehrere Pruefungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu pruefenden
Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung zum fristgemaessen Abschluss der Pruefungen
es erfordern; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet
sein. Die Vorsitzenden und sonstigen Mitglieder der Pruefungskommissionen sowie die
Ersatzmitglieder bestellt das Pruefungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
und Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes koennen Mitglieder vorschlagen. Mitglieder
und Ersatzmitglieder werden fuer die Dauer von hoechstens drei Jahren bestellt. Die
Wiederbestellung ist zulaessig.
(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren Dienstes als Vorsitzende oder
Vorsitzender und
2. zwei Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes im
Verfassungsschutz des Bundes als Beisitzende.
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(3) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
§ 32 Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.
(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben haben und faehig
sind, Dienstgeschaefte mittleren Schwierigkeitsgrades selbstaendig zu erledigen und
schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfuellen. Insoweit ist die Pruefung auch auf die
Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenpruefung abgelegt und
die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.
(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des
Innern und des Bundesamtes fuer Verfassungsschutz, in Ausnahmefaellen auch anderen
mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen
und Anwaertern kann waehrend des sie betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die
Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Anwaerterinnen und Anwaertern, deren Pruefung
bevorsteht, kann mit Einverstaendnis der zu Pruefenden Gelegenheit gegeben werden,
bei einer muendlichen Pruefung zuzuhoeren; sie duerfen waehrend der Pruefung keinerlei
Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Pruefungskommission duerfen nur deren
Mitglieder anwesend sein.
§ 33 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung
fest.
(2) Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen
sein. Die schriftliche Pruefung soll spaetestens zwei Wochen vor Beginn der muendlichen
Pruefung abgeschlossen sein.
(3) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern Ort und Zeit der
schriftlichen und der muendlichen Pruefung rechtzeitig mit.
§ 34 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt. Die vier schriftlichen Arbeiten sind
aus den in § 14 Abs. 2 Satz 2 genannten Fachgebieten auszuwaehlen.
(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden zur Verfuegung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten
werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird
ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer fuer saemtliche Arbeiten gleichen
Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Pruefung nach
dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die
geheim zu halten ist. Die Liste darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung
der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
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(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns,
der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten, in Anspruch genommene
Pruefungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und
unterschreiben die Niederschrift.
(7) § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwaerterinnen und Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 37 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 35 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
drei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.
(2) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern die Zulassung oder
Nichtzulassung rechtzeitig vor der muendlichen Pruefung mit. Dabei gibt es den
zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen
Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. Die
Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.
§ 36 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte aus. Die Pruefungskommission waehlt aus den Gebieten der schriftlichen
Pruefung (§ 34 Abs. 1) und den sonstigen Gebieten der fachtheoretischen Ausbildung sowie
der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.
(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 30 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen mindestens zwei und
nicht mehr als fuenf Anwaerterinnen und Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.
(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprueferin oder der
Fachpruefer schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist
in einer Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte,
geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der Pruefungskommission unterschreiben.
§ 37 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines aerztlichen
Zeugnisses zu belegen.
(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu
welchen Zeitpunkten die betreffenden Pruefungsteile nachgeholt werden; es entscheidet,
ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder die muendliche
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das
Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit
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"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 38 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission nach Absatz 2 ueber die
weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen
werden.
(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen Pruefung
entscheidet die Pruefungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Ueber das
Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen
oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten
oder einer Taeuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Pruefungsarbeit festgestellt
wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder des Vorsitzenden der
Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt koennen nach der Schwere
der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen anordnen,
die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Pruefung
fuer nicht bestanden erklaeren.
(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder
kann sie erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung nachgewiesen werden, kann
das Pruefungsamt die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Tage
der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.
§ 39 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in
15 bis 14 Punkte besonderem Masse entspricht,
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll
13 bis 11 Punkte entspricht,
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Maengel aufweist,
7 bis 5 Punkte aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht
4 bis 2 Punkte entspricht, jedoch erkennen laesst,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Maengel in
absehbarer Zeit behoben werden koennten,
ungenuegend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht
1 bis 0 Punkte entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lueckenhaft sind,
dass die Maengel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden koennten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.
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(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte
der Leistungspunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung nach
Absatz 2 nicht durchfuehrbar, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4 entsprechend
fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.
§ 40 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
3. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenpruefung mit 5 vom Hundert,
4. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnpruefung mit
jeweils 13 vom Hundert, insgesamt 52 vom Hundert,
5. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 23 vom Hundert.
Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr betraegt, werden
Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Uebrigen
bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.
(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der
muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die
sie oder er auf Wunsch kurz muendlich erlaeutert.
§ 41 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 40 Abs. 1
Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt
das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses wird zu den Personalakten
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genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.
(2) Anwaerterinnen und Anwaerter, die die Pruefung endgueltig nicht bestanden haben,
erhalten vom Bundesamt fuer Verfassungsschutz ein Zeugnis, das auch die Dauer der
Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. Im Fall des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.
§ 42 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ueber die Zwischenpruefung, der
fachtheoretischen und praktischen Ausbildung, der Niederschriften ueber den Ablauf
der Zwischenpruefung sowie der schriftlichen und muendlichen Laufbahnpruefung sowie
des Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der
Zwischenpruefung und der Laufbahnpruefung zu den Pruefungsakten zu nehmen. Die
Pruefungsakten werden beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz mindestens fuenf Jahre
aufbewahrt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.
§ 43 Wiederholung
(1) Die Anwaerterinnen und Anwaerter, die die Pruefung nicht bestanden haben oder
deren Pruefung als nicht bestanden gilt, koennen die Pruefung einmal wiederholen; das
Bundesministerium des Innern kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung
zulassen. Pruefungen sind vollstaendig zu wiederholen.
(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird
bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert.
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 44 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer Anwaerterinnen und Anwaerter sowie Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamte, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre
Ausbildung beginnen.
§ 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2001 in Kraft.
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