Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung
und Pruefung fuer den mittleren Dienst der
Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung
des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
LAP-mDFm/EloAufklBundV
vom 20.02.2002
"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den mittleren Dienst der
Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S.
935), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 22 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 22 V v. 12.2.2009 I 320
Fussnote
Textnachweis ab: 1.3.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1990 (BGBl.
I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April
1999 (BGBI. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehoerde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Grundsaetze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 15 Grundlehrgang
§ 16 Verwaltungslehrgang
§ 17 Abschlusslehrgang
§ 18 Ziel der praktischen Ausbildung
§ 19 Durchfuehrung der praktischen Ausbildung
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
Ausbilder
§ 21 Leistungsnachweise waehrend der fachtheoretischen Ausbildung
§ 22 Bewertungen waehrend der praktischen Ausbildung
Kapitel 2
-1-
Pruefung
§ 23 Pruefungsamt
§ 24 Pruefungskommission
§ 25 Laufbahnpruefung
§ 26 Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 27 Praktische Pruefung
§ 28 Zulassung zur schriftlichen Pruefung
§ 29 Schriftliche Pruefung
§ 30 Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 31 Muendliche Pruefung
§ 32 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 33 Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 34 Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 35 Gesamtergebnis
§ 36 Zeugnis
§ 37 Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 38 Wiederholung
Kapitel 3
Sonstige Vorschriften
§ 39 Uebergangsregelung
§ 40 Inkrafttreten
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung
des Bundes mit den Fachrichtungen Fernmeldeaufklaerung (Fachgebiete Tastfunk und
Sprachen) und Elektronische Aufklaerung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit
und alle Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1.Regierungssekretaeranwaerterin/ im
Regierungssekretaeranwaerter Vorbereitungsdienst,
2.Regierungssekretaerin zur Anstellung (z. A.)/ in der
Regierungssekretaer zur Anstellung (z. A.) Probezeit
bis zur
Anstellung,
3.Regierungssekretaerin/Regierungssekretaer im
Eingangsamt,
4.Regierungsobersekretaerin/Regierungsobersekretaer im ersten
Befoerderungsamt,
5.Regierungshauptsekretaerin/ Regierungshauptsekretaer im zweiten
Befoerderungsamt
und
6.Amtsinspektorin/Amtsinspektor im dritten
Befoerderungsamt.
(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen
und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie fuer die Aufgabenerfuellung
in ihrer Laufbahn benoetigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre
Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die
Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung sowie einer leistungsfaehigen
Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung fuer die Sicherheit der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen
-2-
Einigungsprozesses werden beruecksichtigt. Allgemeine berufliche Faehigkeiten,
insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des
eigenen Handelns und zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale
Kompetenz sind zu foerdern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.
§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerden sind die Wehrbereichsverwaltungen und der Bundesnachrichtendienst.
Ihnen obliegen die Ausschreibung und die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens sowie
die Einstellung und die Betreuung der Anwaerterinnen und Anwaerter; sie treffen die
Entscheidungen ueber Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes. Die
Einstellungsbehoerden sind die fuer die beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendigen
Dienstbehoerden.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
erfuellt und
2. mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer
Hauptschule und eine foerderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im
allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehoerden zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse ueber die Taetigkeit seit
der Schulentlassung sowie
4. gegebenenfalls
a) eine Einverstaendniserklaerung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters,
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und ueber
Wehruebungen erteilt wurden.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten
-3-
Unterlagen, insbesondere bei Beruecksichtigung der in den ausbildungsrelevanten
Faechern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Maenner werden in
einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen und beim
Bundesnachrichtendienst von einer unabhaengigen Auswahlkommission durchgefuehrt und
besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil. Das Auswahlverfahren kann
auf Beschluss der Einstellungsbehoerden zentral durch eine gemeinsame Auswahlkommission
bei einer der Einstellungsbehoerden durchgefuehrt werden.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen
oder Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung
des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht
gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung
ist nicht zulaessig. Bei Bedarf koennen bei einer Einstellungsbehoerde auch mehrere
Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe sind sicherzustellen.
Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehoerde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Auswahlkommission fuer die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulaessig. Fuer den
Bereich der Bundeswehr sind die bestellten Mitglieder der Ausbildungsleitung (§ 20 Abs.
1) mitzuteilen.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehoerden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ueber
die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalaerztin
oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamten- und
Schichtdiensttauglichkeit - gegebenenfalls auch in Schutzbauten - Stellung genommen
wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
Vorlage bei der Einstellungsbehoerde,
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt, sowie
6. eine Einverstaendniserklaerung, dass sie oder er auch fuer Einsaetze und Uebungen
ausserhalb des Bundesgebietes zur Verfuegung steht.
-4-
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde. Anstelle der
Kostenuebernahme kann die Einstellungsbehoerde die Einstellungsuntersuchung selbst
vornehmen.
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretaeranwaerterinnen und Bewerber zu
Regierungssekretaeranwaertern ernannt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht der
Einstellungsbehoerde. Waehrend der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehoerden
unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan
zugelassen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterinnen und Anwaerter - in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
zwoelf Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 2.
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren, in
die der Ausbildungsplan, alle Leistungszeugnisse, Beitraege zu Leistungszeugnissen,
Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
-5-
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgefuehrt:
1. Erster Ausbildungs- Einweisung am
abschnitt Ausbildungsstammplatz 1 Monat,
2. Zweiter Ausbildungs- Grundlehrgang 5 Monate,
abschnitt
3. Dritter Ausbildungs- praktische Ausbildung 14 Monate,
abschnitt
4. Vierter Ausbildungs- Verwaltungslehrgang an
abschnitt einer Verwaltungsfachschule
des Bundes 2 Monate
und
5. Fuenfter Ausbildungs- Abschlusslehrgang 2 Monate.
abschnitt
Die Reihenfolge des vierten und fuenften Ausbildungsabschnitts kann geaendert werden.
(2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schliesst mit der praktischen Pruefung (§ 27), deren
Bestehen Voraussetzung fuer die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst schliesst mit der Laufbahnpruefung.
§ 14 Grundsaetze der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Schulen und Ausbildungseinrichtungen des
Bundes durchgefuehrt. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten,
dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwaerterinnen oder Anwaerter erfordert. Sie
dient der Vermittlung des fuer die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertiefung
und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das
Erkennen von Zusammenhaengen und die Faehigkeit zu selbstaendiger Arbeit sollen gefoerdert
werden.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1020 Lehrstunden; davon entfallen 600 Lehrstunden
auf den Grundlehrgang, 180 Lehrstunden auf den Verwaltungslehrgang und 240 Lehrstunden
auf den Abschlusslehrgang.
(3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen die Lehrplaene; diese beduerfen
der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrplaene bestimmen die
Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise
fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitaetsstufen zu beschreiben.
§ 15 Grundlehrgang
(1) Im Grundlehrgang werden den Anwaerterinnen und Anwaertern die allgemeinen Grundlagen
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung vermittelt. Ausserdem werden die
Anwaerterinnen und Anwaerter in die Grundzuege der einzelnen Fachrichtungen eingefuehrt.
(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse und in Teilgebieten auch
vertiefende Kenntnisse vermittelt:
1. allgemeine Grundlagen der Elektronischen Kampffuehrung,
2. allgemeine Grundlagen und Einsatzgrundsaetze der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklaerung,
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3. Grundlagen und Besonderheiten der Fernmeldeaufklaerung,
4. Grundlagen und Besonderheiten der Elektronischen Aufklaerung,
5. mathematische und physikalische Grundlagen und
6. Informationsaustausch und Sicherheit.
§ 16 Verwaltungslehrgang
Im Verwaltungslehrgang werden die Anwaerterinnen und Anwaerter mit den fuer ihre Arbeit
einschlaegigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht.
Die Kenntnis der allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen soll den Anwaerterinnen
und Anwaertern darueber hinaus auch bei der Wahrnehmung eigener Ansprueche aus ihrem
Dienstverhaeltnis hilfreich sein. Ausserdem werden theoretische und praktische Grundlagen
der Informationstechnik vermittelt.
§ 17 Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergaenzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des
Grundlehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen
auf.
(2) Zusaetzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten
1. Aufklaerungsschwerpunkte,
2. Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Fernmeldeaufklaerung,
3. Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Elektronischen Aufklaerung sowie
4. technische Grundlagen.
§ 18 Ziel der praktischen Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwaerterinnen und Anwaerter berufliche
Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage fuer die fachtheoretische Ausbildung, vertiefen
die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen,
sie in der Praxis anzuwenden.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn
des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung des Bundes mit
den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den
organisatorischen Moeglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsablaeufe, die fuer ihre
Laufbahn typisch sind, selbstaendig oder nach Anleitung durchfuehren und an dienstlichen
Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung foerderlich sind, teilnehmen.
(3) Im ersten Ausbildungsabschnitt wird den Anwaerterinnen und Anwaertern ein erster
Eindruck ueber ihren kuenftigen Taetigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie
Gelegenheit haben, die Grundlagen, den Auftrag, die Organisation sowie die Mittel und
Moeglichkeiten der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung kennen zu lernen.
(4) Im dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter praktische
Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten fuer die in den Fachrichtungen gestellten
Anforderungen erwerben. Die praktische Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt wird
sowohl am Arbeitsplatz als auch in lehrgangsgebundener Form an Ausbildungseinrichtungen
des Bundes durchgefuehrt; dabei werden die fachtheoretischen Anteile in Abhaengigkeit
vom Bedarf durch die Ausbildungsbeauftragten der Fernmeldebereiche im Kommando
Strategische Aufklaerung und des Bundesnachrichtendienstes (Bedarfstraeger) festgelegt.
Fuer Anwaerterinnen und Anwaerter der Fachrichtung Fernmeldeaufklaerung - Fachgebiet
Sprachen - kann die praktische Ausbildung ausschliesslich in lehrgangsgebundener Form
durchgefuehrt werden.
§ 19 Durchfuehrung der praktischen Ausbildung
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(1) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den Ausbildungsbeauftragten der
Bedarfstraeger fuer die Gestaltung, Durchfuehrung und Ueberwachung der praktischen
Ausbildung am Ausbildungsstammplatz verantwortlich.
(2) Die Ausbildungsstammplaetze werden von der Einstellungsbehoerde im Einvernehmen mit
dem Bedarfstraeger fuer jede Anwaerterin und jeden Anwaerter festgelegt.
(3) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.
§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
Ausbilder
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt auf Vorschlag des Kommandos
Strategische Aufklaerung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Ausbildungsleitung fuer
den Bundesnachrichtendienst und die Bundeswehr. Die Ausbildungsleitung lenkt und
ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen und Anwaerter. Sie legt in Abstimmung mit den
Ausbildungsbeauftragten der Bedarfstraeger fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter in einem
Ausbildungsrahmenplan die Grundzuege der Ausbildung fest; die Anwaerterinnen und Anwaerter
erhalten eine Ausfertigung.
(2) Die Ausbildungsleitung fuehrt die Personalteilakte "Ausbildung".
(3) Die Bedarfstraeger bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des
hoeheren oder gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung als
Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Diese sind - soweit erforderlich
- von anderen Dienstgeschaeften zu entlasten. Sie lenken und ueberwachen die Ausbildung
der Anwaerterinnen und Anwaerter ihres Bereichs und stellen eine sorgfaeltige Ausbildung
sicher. Mit den Anwaerterinnen und Anwaertern fuehren sie regelmaessig Besprechungen durch
und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Sie unterrichten die Ausbildungsleitung
regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Den Ausbilderinnen oder Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich werden
sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet.
(5) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfstraeger
fuer jede Anwaerterin und jeden Anwaerter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich
die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Ausbildungsleitung vorgelegt;
die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.
§ 21 Leistungsnachweise waehrend der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Waehrend der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwaerterinnen und Anwaerter
Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. andere schriftliche Ausarbeitungen und
3. Referate.
Darueber hinaus koennen Leistungstests in schriftlicher und muendlicher Form gefordert
werden. Die Ergebnisse werden nach § 34 bewertet.
(2) Waehrend des Grundlehrgangs sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in §
15 Abs. 2 aufgefuehrten Lehrgebieten zu fertigen und vier weitere Leistungsnachweise zu
erbringen.
(3) Waehrend des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu
fertigen.
(4) Waehrend des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in
§ 17 Abs. 2 aufgefuehrten Lehrgebieten zu fertigen und ein weiterer Leistungsnachweis zu
erbringen.
-8-
(5) Die Ausbildungsleitung bestimmt nach Ruecksprache mit den von der jeweiligen Schule
benannten Hoersaalleiterinnen und Hoersaalleitern die Aufgaben der nach den Absaetzen
2 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. Die Leitung der Verwaltungsfachschule
bestimmt die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3. Bei den Aufgaben nach
den Absaetzen 2 und 4 ist eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulaessig. Fuer die
Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmassstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils
drei Zeitstunden festzulegen.
(6) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung angekuendigt.
Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 34 bewertet
und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule
vorgelegt. Diese koennen Rangpunkte aendern, um eine einheitliche Bewertung
sicherzustellen; eine Aenderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begruenden.
(7) Die Leistungsnachweise waehrend des Grundlehrgangs sollen spaetestens in der zweiten
Haelfte des fuenften Lehrgangsmonats, im Verwaltungslehrgang spaetestens zwei Wochen vor
Lehrgangsende und im Abschlusslehrgang spaetestens in der zweiten Haelfte des zweiten
Lehrgangsmonats erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und
ihn nicht innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhaelt
Gelegenheit, ihn zu einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der
Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Pruefung
erbracht, gilt er als mit "ungenuegend" (Rang- punkt 0) bewertet.
(8) Soweit nach dem Lehrplan im Grund-, Verwaltungs- oder Abschlusslehrgang fuer ein
Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtstunden vorgesehen sind, haben die Lehrenden am Ende
des jeweiligen Lehrgangs ueber die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme
der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine
zusammenfassende Bewertung abzugeben.
(9) Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die
Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der
Anwaerterinnen und Anwaerter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Grund-,
Verwaltungs- und Abschlusslehrgangs aufgefuehrt werden. Das Zeugnis schliesst mit einer
nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei der Ermittlung der
Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle
uebrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine
Ausfertigung des Zeugnisses.
(10) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
§ 22 Bewertungen waehrend der praktischen Ausbildung
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter waehrend
der praktischen Ausbildung wird fuer jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwaerterinnen und
Anwaerter nach dem Ausbildungsplan mindestens fuer einen Monat zugewiesen werden, eine
schriftliche Bewertung nach § 34 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern zu
eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen schriftlich zu ihr
Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellen die Ausbildungsbeauftragten
der Bedarfstraeger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz
1 auffuehrt. Das Zeugnis schliesst mit einer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten
Durchschnittspunktzahl. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung. Das
Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.
(4) Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter der Fachrichtung Fernmeldeaufklaerung -
Fachgebiet Sprachen - finden waehrend der lehrgangsgebundenen Sprachausbildung keine
Bewertungen statt.
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Kapitel 2
Pruefung
§ 23 Pruefungsamt
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Pruefungsamt obliegt
die Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und
gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der
Pruefungskommission.
(2) Die Aufgaben des Pruefungsamtes koennen ganz oder teilweise auf andere Behoerden
uebertragen werden.
§ 24 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt; fuer die praktische,
schriftliche und muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen eingerichtet
werden. Es koennen mehrere, auch fachspezifische Pruefungskommissionen eingerichtet
werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung
zum fristgemaessen Abschluss der Pruefung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die
Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten es erfordern; die gleichmaessige Anwendung
der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt unter Beteiligung der Ausbildungsleitung
auf Vorschlag der Einstellungsbehoerden; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
und Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes koennen Mitglieder vorschlagen. Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder werden fuer die Dauer von hoechstens drei Jahren
bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulaessig.
(2) Der Pruefungskommission fuer die praktische Pruefung in den Fachrichtungen
Fernmeldeaufklaerung - Fachgebiet Tastfunk - und Elektronische Aufklaerung gehoeren an:
1. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender und
3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
(3) Fuer die praktische Pruefung der Fachrichtung Fernmeldeaufklaerung - Fachgebiet
Sprachen - gelten die Bestimmungen fuer Sprachpruefungen und Leistungsstufen des
Bundessprachenamtes.
(4) Der Pruefungskommission fuer die schriftliche Pruefung gehoeren an:
1. fuer die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Pruefgebiet allgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen
a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b) mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender;
2. fuer die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den uebrigen Pruefgebieten
a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b) mindestens eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen Dienstes
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Beisitzende oder
Beisitzender.
(5) Der Pruefungskommission fuer die muendliche Pruefung gehoeren an:
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1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als
Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Beisitzende und
3. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
(6) Die Mitglieder der Pruefungskommissionen sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Pruefungskommissionen stellen die
Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmassstabs sicher.
(7) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte, mindestens
aber zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden
den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
§ 25 Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.
(2) Die Laufbahnpruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die
Anwaerterinnen und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben
haben und faehig sind, Dienstaufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades selbstaendig zu
erledigen und schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfuellen. Insoweit ist die
Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Laufbahnpruefung besteht aus einer praktischen Pruefung (1. Teilpruefung) und
einer schriftlichen und muendlichen Pruefung (2. Teilpruefung).
(5) Pruefung und Beratung sind nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen
teilnehmen. Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums
der Verteidigung und der Einstellungsbehoerden, in Ausnahmefaellen auch anderen
mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen
und Anwaertern kann waehrend des sie betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die
Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Pruefungskommission
ueber die Bewertung der Pruefungsleistungen duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
§ 26 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt Ort und Zeit der praktischen sowie der schriftlichen und
muendlichen Pruefung fest.
(2) Die praktische Pruefung soll bis zum Ende des dritten Ausbildungsabschnitts
abgeschlossen sein. Die schriftliche Pruefung soll spaetestens eine Woche vor Beginn der
muendlichen Pruefung, die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes
abgeschlossen sein.
(3) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern Ort und Zeit der praktischen
sowie der schriftlichen und muendlichen Pruefung rechtzeitig mit.
§ 27 Praktische Pruefung
(1) In der praktischen Pruefung sind von den Anwaerterinnen und Anwaertern folgende
Leistungsnachweise zu erbringen:
1. in der Fachrichtung Fernmeldeaufklaerung - Fachgebiet Tastfunk - eine Telegrafie-
Hoerleistung von mindestens 24 Woertern pro Minute,
2. in der Fachrichtung Fernmeldeaufklaerung - Fachgebiet Sprachen -
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a) in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein Standardisiertes
Leistungsprofil von mindestens 3231 oder
b) in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen III ein Standardisiertes Leistungsprofil
von mindestens 2221 und
3. in der Fachrichtung Elektronische Aufklaerung das Erfassen, Vermessen, Dokumentieren
und Codieren von aktuellen Signalen in einer vorgegebenen Zeit.
(2) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 34. Das Standardisierte
Leistungsprofil fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter der Fachrichtung Fernmeldeaufklaerung
- Fachgebiet Sprachen - wird vom Bundessprachenamt nach den dort geltenden Bestimmungen
fuer Sprachpruefungen und Leistungsstufen festgestellt. Die Hoerleistung nach Absatz 1 Nr.
1 und die Sprachleistung nach Absatz 1 Nr. 2 sind in Leistungspunkte und Rangpunkte
umzurechnen.
(3) Ueber den Ablauf der praktischen Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die
Mitglieder der jeweiligen Pruefungskommission unterschreiben.
§ 28 Zulassung zur schriftlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur schriftlichen Pruefung zu,
wenn sie in der praktischen Pruefung mindestens die Rangpunktzahl 5 erreicht haben.
Andernfalls ist die Laufbahnpruefung nicht bestanden.
(2) Im Falle des Nichtbestehens richtet sich die Wiederholung der praktischen Pruefung
nach § 38. Mit Ablauf des Tages, an dem das endgueltige Nichtbestehen der praktischen
Pruefung schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und damit das
Beamtenverhaeltnis auf Widerruf.
(3) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern die Zulassung oder
Nichtzulassung rechtzeitig vor der schriftlichen Pruefung mit. Dabei teilt es den
zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die von ihnen erzielten Rangpunkte mit, wenn
sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 29 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt. Drei Pruefungsarbeiten sind aus den
in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten Lehrgebieten auszuwaehlen. Eine Pruefungsarbeit
ist dem Pruefgebiet allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu entnehmen. Die
Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulaessig.
(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden zur Verfuegung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Pruefungsarbeiten
werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird
ein freier Tag vorgesehen.
(4) Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Pruefungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es
wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung der Pruefungsarbeiten bekannt
gegeben werden.
(6) Die Pruefungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Pruefungserleichterungen
im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die
Niederschrift.
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(7) Jede Pruefungsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach §
34 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. § 24 Abs. 7 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Wird die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
abgeliefert, gilt sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 32 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 30 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
zwei oder mehr schriftliche Pruefungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.
(2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 31 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte. Die Pruefungskommission waehlt den Pruefungsstoff insbesondere aus
den in § 15 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 genannten Lehrgebieten sowie den Lehrgebieten des
Verwaltungslehrgangs aus. In der Fachrichtung Fernmeldeaufklaerung - Fachgebiet Sprachen
- werden Sprachkenntnisse bereits in der praktischen Pruefung abschliessend geprueft.
(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.
(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 30 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen und Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.
(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die oder der Fachpruefende
schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist in einer
Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der jeweiligen Pruefungskommission unterschreiben.
§ 32 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-,
vertrauens- oder personalaerztlichen Zeugnisses oder des Zeugnisses einer beamteten
Aerztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privataerztliches Zeugnis kann
anerkannt werden.
(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung
oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt,
zu welchen Zeitpunkten die Pruefung oder Teile der Pruefung nachgeholt werden; es
entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten
gewertet werden.
(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die praktische, die schriftliche oder die
muendliche Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet
das Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann,
mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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§ 33 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaerter, die in der praktischen Pruefung, bei einer
schriftlichen Pruefungsarbeit oder in der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen
oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung
der Pruefung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Pruefungsamtes oder der
Pruefungskommission nach Absatz 2 ueber die weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet
werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen sie von der weiteren Teilnahme an dem
betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen werden.
(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem
solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der praktischen und muendlichen
Pruefung entscheidet die Pruefungskommission. § 24 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.
Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem
solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der schriftlichen Pruefung
oder einer Taeuschung, die nach Beendigung der praktischen Pruefung oder nach Abgabe
der schriftlichen Pruefungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach
Anhoerung der oder des Vorsitzenden der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder
das Pruefungsamt koennen nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
mehrerer Pruefungsleistungen anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt
0) bewerten oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.
(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt die
Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Tage der muendlichen Pruefung
fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.
§ 34 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in
15 bis 14 Punkte besonderem Masse entspricht,
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll
13 bis 11 Punkte entspricht,
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Maengel aufweist,
7 bis 5 Punkte aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht
4 bis 2 Punkte entspricht, jedoch erkennen laesst, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Maengel in absehbarer Zeit behoben werden koennten,
ungenuegend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht
1 bis 0 Punkte entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so lueckenhaft sind, dass die Maengel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden koennten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.
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(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung nach
Absatz 2 nicht durchfuehrbar, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4 entsprechend
fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.
§ 35 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt
1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 20 vom Hundert,
2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung
a) bei Anwaerterinnen und Anwaertern der Fachrichtung
Fernmeldeaufklaerung - Fachgebiet Tastfunk - und der
Fachrichtung Elektronische Aufklaerung mit 5 vom Hundert,
b) bei Anwaerterinnen und Anwaertern der Fachrichtung
Fernmeldeaufklaerung - Fachgebiet Sprachen - mit 0 vom Hundert,
3. die Rangpunktzahl der praktischen Pruefung
a) bei Anwaerterinnen und Anwaertern der Fachrichtung
Fernmeldeaufklaerung - Fachgebiet Tastfunk - und der
Fachrichtung Elektronische Aufklaerung mit 15 vom Hundert,
b) bei Anwaerterinnen und Anwaertern der Fachrichtung
Fernmeldeaufklaerung - Fachgebiet Sprachen - mit 20 vom Hundert,
4. die Rangpunktzahl der Pruefungsarbeit aus dem Pruefgebiet
a) allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen mit 5 vom Hundert,
b) die Durchschnittspunktzahl der drei uebrigen mit insgesamt 40 vom
schriftlichen Pruefungsarbeiten Hundert und
5. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 15 vom Hundert.
Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr betraegt, werden
Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Uebrigen
bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.
(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 sowie in der
praktischen und in der muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5
erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.
(4) Ueber das Gesamtergebnis der Laufbahnpruefung ist eine Niederschrift zu fertigen.
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§ 36 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 34 Abs.
1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Das Zeugnis wird durch Bescheid des
Pruefungsamtes zugestellt. Ist die Laufbahnpruefung nicht bestanden, gibt das Pruefungsamt
dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und
die Bekanntgabe nach Satz 3 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine
beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen.
Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen
Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.
(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 33 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.
§ 37 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ueber die praktische und fachtheoretische
Ausbildung, der Niederschriften ueber den Ablauf der praktischen und muendlichen
Laufbahnpruefung sowie des Zeugnisses der Laufbahnpruefung ist mit den schriftlichen
Arbeiten der Laufbahnpruefung zu den Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden
beim Kommando Strategische Aufklaerung mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.
§ 38 Wiederholung
(1) Wer die Laufbahnpruefung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen; das
Bundesministerium der Verteidigung kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung
zulassen. Die Wiederholungspruefung erstreckt sich nur auf die nicht bestandene
Teilpruefung; diese ist vollstaendig zu wiederholen.
(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert. Die Wiederholungspruefung soll
zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten Laufbahnpruefung abgelegt
werden.
Kapitel 3
Sonstige Vorschriften
§ 39 Uebergangsregelung
Ausbildung und Pruefung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den
Vorbereitungsdienst eingestellten Anwaerterinnen und Anwaerter richten sich nach den
bisherigen Vorschriften.
§ 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Maerz 2002 in Kraft.
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