Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung
und Pruefung fuer den mittleren Dienst im
Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
LAP-mDBNDV
vom 22.06.2004
"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den mittleren Dienst im
Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch § 56
Abs. 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch § 56 Abs. 15 V v. 12.2.2009 I 284
Hinweis: Aenderung durch Art. 3 Abs. 14 V v. 12.2.2009 I 320 (Nr. 8) noch nicht
beruecksichtigt
Fussnote
Textnachweis ab: 29.6.2004
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671) verordnet das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Grundsaetze von Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Ausbildungsleitung
§ 4 Schwerbehinderte Menschen
Kapitel 2
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Auswahlkommission
Kapitel 3
Vorbereitungsdienst
§ 8 Einstellungsvoraussetzungen
§ 9 Verfahren der Einstellung
§ 10 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehoerde
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Dauer, Verlaengerung und Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 4
Ausbildung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 15 Ausbildungsbehoerde
§ 16 Grundsaetze der fachtheoretischen Ausbildung
§ 17 Einfuehrungslehrgang
§ 18 Zwischenlehrgang I
§ 19 Zwischenlehrgang II
§ 20 Abschlusslehrgang
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§ 21 Grundsaetze der Praktika
§ 22 Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der Praktika, Ausbildungsplan
§ 23 Durchfuehrung der Praktika
§ 24 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 25 Leistungsnachweise
§ 26 Bewertungen waehrend der Praktika
Kapitel 5
Gemeinsame Vorschriften fuer die Pruefungen
§ 27 Pruefungsamt
§ 28 Pruefungskommission
§ 29 Ort, Zeitpunkt und Durchfuehrung der Pruefung
§ 30 Aufsichtsarbeiten
§ 31 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 32 Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 33 Bewertung der Leistungen
§ 34 Nichtbestehen der Pruefung, Wiederholung
§ 35 Endgueltiges Nichtbestehen der Pruefung
§ 36 Pruefungsakten, Berichtigung von Pruefungsergebnissen
Kapitel 6
Zwischenpruefung
§ 37 Zeitpunkt und Inhalt
§ 38 Gesamtergebnis, Zeugnis
§ 39 Wiederholung
Kapitel 7
Laufbahnpruefung
§ 40 Zulassung, Zeitpunkt und Inhalt
§ 41 Schriftliche Pruefung
§ 42 Durchfuehrung der schriftlichen Pruefung
§ 43 Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 44 Muendliche Pruefung
§ 45 Gesamtergebnis, Zeugnis
§ 46 Wiederholung
Kapitel 8
Sonstige Vorschriften
§ 47 Gleichwertige Befaehigung
§ 48 Uebergangsvorschrift
§ 49 Inkrafttreten
Kapitel 1
Grundsaetze von Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den
Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst Regierungssekretaeranwaerterin/
Regierungssekretaeranwaerter,
2. in der Probezeit bis zur Regierungssekretaerin zur Anstellung (z. A.)/
Anstellung Regierungssekretaer zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt Regierungssekretaerin/ Regierungssekretaer,
(Besoldungsgruppe A 6)
4. in den Befoerderungsaemtern der
Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretaerin/ Regierungsobersekretaer,
Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretaerin/ Regierungshauptsekretaer,
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.
(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.
-2-
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Faehigkeiten, problemorientiertes
Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfuellung in ihrer Laufbahn benoetigen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und
sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen
Verwaltung fuer die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und
Auswirkungen des europaeischen Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen
und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten,
insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des
eigenen Handelns und zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale
Kompetenz sind zu foerdern.
(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.
§ 3 Ausbildungsleitung
(1) Die Praesidentin oder der Praesident des Bundesnachrichtendienstes bestellt die
Leiterin oder den Leiter des fuer Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten
zustaendigen Referates zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Darueber
hinaus bestellt sie oder er deren Vertretung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung. Sie stellt eine
sorgfaeltige Ausbildung sicher und beraet in allen Fragen der Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsleitung fuehrt regelmaessig Besprechungen mit den Anwaerterinnen und
Anwaertern sowie mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.
§ 4 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, bei Leistungsnachweisen und
Pruefungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie
rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den
schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu eroertern,
es sei denn, dass die schwerbehinderten Menschen damit nicht einverstanden sind. Die
Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass qualitative Anforderungen herabgesetzt
werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei sonstigen Behinderungen, die nicht unter den Schutz
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen.
(3) Ueber Erleichterungen entscheidet die Ausbildungsleitung. Sie teilt jede
Entscheidung unverzueglich der Schwerbehindertenvertretung mit.
(4) Auf Wunsch von schwerbehinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann die
Vertretung schwerbehinderter Menschen in den betreffenden muendlichen Teilen des
Auswahlverfahrens und der Laufbahnpruefung anwesend sein.
Kapitel 2
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Der Bundesnachrichtendienst ermittelt die Bewerberinnen und Bewerber durch
Stellenausschreibung.
(2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichtendienst zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
-3-
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse ueber die Taetigkeit seit
der Schulentlassung,
4. gegebenenfalls eine Einverstaendniserklaerung der gesetzlichen Vertreterin oder des
gesetzlichen Vertreters,
5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides
ueber die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungsscheins, des Eingliederungsscheins
oder der Bestaetigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Der Bundesnachrichtendienst stellt in einem Auswahlverfahren fest, ob die
Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen
Eigenschaften fuer die Uebernahme in den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die
in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl dieser
Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann die Zahl
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze
beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
insbesondere bei Beruecksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu
vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
(3) Schwerbehinderte Menschen sowie Inhaberinnen oder Inhaber eines
Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestaetigung nach § 10 Abs.
4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes werden, wenn sie die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
(4) Frauen und Maenner sind in einem ausgewogenen Verhaeltnis zu beruecksichtigen.
(5) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhaelt die Bewerbungsunterlagen mit
einer schriftlichen Ablehnung zurueck.
(6) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhaengigen
Auswahlkommission durchgefuehrt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen
Teil. Naehere Bestimmungen ueber seine Durchfuehrung erlaesst das Bundeskanzleramt.
§ 7 Auswahlkommission
(1) Die Auswahlkommission besteht aus:
1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter als Vorsitzender oder
Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder der Lehrer an der Schule des
Bundesnachrichtendienstes ist,
3. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst,
4. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren oder des gehobenen Dienstes im
Bundesnachrichtendienst.
Die Mitglieder nach Nummer 3 und 4 sollen ueber nachrichtendienstspezifische
Fachkenntnisse verfuegen.
(2) Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende weitere Sachverstaendige hinzuziehen. Sie
haben kein Stimmrecht. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Bei Bedarf koennen mehrere
Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe sind sicherzustellen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden von der Praesidentin oder dem
Praesidenten des Bundesnachrichtendienstes fuer die Dauer von vier Jahren bestellt.
Wiederbestellung ist zulaessig.
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(4) Scheidet ein Mitglied aus, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Fuer jedes
Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die
Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Bei
Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe sind
sicherzustellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt eine Rangfolge der
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet,
wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.
Kapitel 3
Vorbereitungsdienst
§ 8 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
erfuellt und
2. mindestens
a) den Abschluss einer Realschule oder
b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine foerderliche abgeschlossene
Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig
anerkannten Bildungsstand
nachweist.
§ 9 Verfahren der Einstellung
(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens
ueber die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern. Wer nicht eingestellt wird,
erhaelt die Bewerbungsunterlagen zurueck; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein Gesundheitszeugnis,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er in einem
Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird, und darueber, dass sie
oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.
(3) Das Gesundheitszeugnis muss von einer Amtsaerztin oder einem Amtsarzt,
einer beamteten Vertrauensaerztin oder einem beamteten Vertrauensarzt, einer
Personalaerztin oder einem Personalarzt oder vom Personalaerztlichen Dienst des
Bundesnachrichtendienstes ausgestellt sein. Es muss aus neuester Zeit stammen und auch
zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung nehmen.
(4) Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt der Bundesnachrichtendienst. Sofern
er anbietet, die Einstellungsuntersuchung durch den Personalaerztlichen Dienst des
Bundesnachrichtendienstes vornehmen zu lassen, braucht er die Kosten eines von anderer
Stelle ausgestellten Gesundheitszeugnisses nicht zu uebernehmen.
-5-
§ 10 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehoerde
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretaeranwaerterinnen und Bewerber zu
Regierungssekretaeranwaertern ernannt.
(2) Einstellungsbehoerde ist der Bundesnachrichtendienst. Er ist die fuer die
beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendige Dienstbehoerde. Die Anwaerterinnen und
Anwaerter unterstehen seiner Dienstaufsicht.
§ 11 Ausbildungsakte
(1) Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter werden Personalteilakten "Ausbildung" gefuehrt.
Darin sind der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise, Bewertungen und Zeugnisse
aufzunehmen.
(2) Vom Ausbildungsplan sowie von allen Bewertungen und Zeugnissen, die ueber sie
erstellt werden, erhalten die Anwaerterinnen und Anwaerter eine Ausfertigung.
§ 12 Dauer, Verlaengerung und Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt und Abweichungen vom
Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.
(3) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst kann in den Faellen des Absatzes 3 Nr. 1 und 4 hoechstens
zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlaengert werden. Die Anwaerterin oder
der Anwaerter ist hierzu anzuhoeren. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(5) Auf Antrag der Anwaerterin oder des Anwaerters kann der Vorbereitungsdienst um
insgesamt hoechstens sechs Monate verkuerzt werden, wenn Kenntnisse und Erfahrungen,
die durch die Praktika vermittelt werden sollen, bereits waehrend einer gleichwertigen
Taetigkeit im oeffentlichen Dienst erworben wurden. Die Entscheidung hierueber trifft die
Ausbildungsleitung; sie entscheidet auch, welche Teile der Praktika entfallen. Eine
Verkuerzung ist nur zulaessig, soweit das Ziel der Ausbildung nicht gefaehrdet wird.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 46 Abs. 1 und 2.
§ 13 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Er ist so zu erteilen, dass das
Ziel der Ausbildung nicht gefaehrdet wird. Ob und wann eine Gefaehrdung anzunehmen ist,
entscheidet die Ausbildungsleitung.
Kapitel 4
Ausbildung waehrend des Vorbereitungsdienstes
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§ 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
1. Einfuehrungslehrgang 1 Monat,
2. Praktikum I 4 Monate,
3. Zwischenlehrgang I 2 Monate,
4. Zwischenlehrgang II 1 Monat,
5. Praktikum II 12 Monate,
6. Abschlusslehrgang 4 Monate.
(2) Waehrend der Praktika finden die in § 24 aufgefuehrten praxisbezogenen
Lehrveranstaltungen statt.
(3) Der Zwischenlehrgang I schliesst mit der Zwischenpruefung, deren Bestehen
Voraussetzung fuer die Zulassung zur Laufbahnpruefung ist.
(4) Der Vorbereitungsdienst schliesst mit der Laufbahnpruefung.
§ 15 Ausbildungsbehoerde
(1) Ausbildungsbehoerde ist der Bundesnachrichtendienst. Er traegt die Verantwortung fuer
die ordnungsgemaesse Ausbildung nach den Massstaeben dieser Verordnung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung wird an der Schule des Bundesnachrichtendienstes
durchgefuehrt. Die Schule des Bundesnachrichtendienstes erstellt den Lehrplan und die
Lehrveranstaltungsplaene. Sie bestimmt fuer jeden Lehrgang eine Lehrgangsleiterin oder
einen Lehrgangsleiter.
§ 16 Grundsaetze der fachtheoretischen Ausbildung
(1) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus
1. dem Einfuehrungslehrgang,
2. dem Zwischenlehrgang I,
3. dem Zwischenlehrgang II,
4. dem Abschlusslehrgang.
(2) Die Lehrveranstaltungen werden praxisbezogen und anwendungsorientiert so
durchgefuehrt, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung herausfordern.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt Kenntnisse und Faehigkeiten, die zur
Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Daneben vertieft sie das
Interesse und Verstaendnis fuer die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des
Grundgesetzes fuer eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung.
Sie foerdert das Erkennen von Zusammenhaengen und die Faehigkeit zu buergergerechtem
Verhalten. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen Einigungsprozesses werden
beruecksichtigt.
(4) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 800, hoechstens 880 Lehrstunden.
Mindestens 90 Lehrstunden entfallen auf den Einfuehrungslehrgang, mindestens 180 auf den
Zwischenlehrgang I, mindestens 85 auf den Zwischenlehrgang II und mindestens 360 auf
den Abschlusslehrgang.
(5) Die genaue Stundenzahl legt der Lehrplan fest. Er bestimmt zugleich die
Lernziele der Lehrfaecher und die Art der Leistungsnachweise. Die Lehrinhalte sind
nach Intensitaetsstufen zu beschreiben. Auf der Grundlage des Lehrplanes werden
Lehrveranstaltungsplaene erstellt.
§ 17 Einfuehrungslehrgang
(1) Der Einfuehrungslehrgang vermittelt Grundkenntnisse ueber
1. die Grundsaetze der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland,
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2. Funktionen und Organisationsformen der oeffentlichen Verwaltung,
3. Aufgaben, Befugnisse und Ablaeufe des Bundesnachrichtendienstes.
(2) Er dient auch zur Einfuehrung in die Aufgabengebiete des Praktikums I.
§ 18 Zwischenlehrgang I
(1) Der Zwischenlehrgang I vertieft und ergaenzt die im Praktikum I erworbenen
Kenntnisse und Faehigkeiten fachtheoretisch. Er bereitet auf die Zwischenpruefung vor.
(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind
1. oeffentliches Dienstrecht,
2. Staats- und Verfassungsrecht,
3. allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht,
4. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
5. Sicherheit und Geheimschutz,
6. Grundzuege der Datenverarbeitung,
7. operative Aufklaerung,
8. Zeitgeschichte.
§ 19 Zwischenlehrgang II
(1) Der Zwischenlehrgang II fuehrt in die Aufgabengebiete des Praktikums II ein.
(2) Schwerpunkte der fachtheoretischen Ausbildung sind
1. operative Aufklaerung (Anbahnung und Einsatzfuehrung, nachrichtendienstliche Technik,
Observation, operative Sicherheit),
2. Auswertung und Steuerung der operativen Aufklaerung.
§ 20 Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang vertieft und ergaenzt die im Praktikum II erworbenen
laufbahnspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten fachtheoretisch. Er soll die Faehigkeit
vermitteln, Aufgaben der Laufbahn selbstaendig wahrzunehmen. Der Abschlusslehrgang dient
insbesondere der Vorbereitung auf die Laufbahnpruefung.
(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrganges sind
1. Staats- und Verfassungsrecht,
2. Verwaltungsrecht und Rechtsprobleme des Bundesnachrichtendienstes,
3. nachrichtendienstliches Fachwissen,
4. Gespraechsfuehrung,
5. Einfuehrung in politische Grundpositionen, internationale Politik, vor allem im
Blick auf Internationalen Terrorismus, Drogen, Proliferation und Geldwaesche.
§ 21 Grundsaetze der Praktika
(1) In den Praktika sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter berufliche Kenntnisse und
Erfahrungen als Grundlage fuer die fachtheoretische Ausbildung erwerben. Sie sollen die
in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese
in der Praxis anzuwenden.
(2) Das Praktikum I bezieht sich insbesondere auf allgemeine Verwaltungsaufgaben.
Waehrend des Praktikums II wird insbesondere in den laufbahnspezifischen Bereichen
ausgebildet.
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(3) Waehrend der Praktika sind auch solche Aufgaben zu uebertragen, die zu selbstaendigem
Denken und Handeln hinfuehren. Hierbei sollen Aufgabenstellung und Aufgabenerledigung
anhand von Arbeitsvorgaengen kennen gelernt und entsprechende Fertigkeiten entwickelt
werden.
(4) Taetigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.
§ 22 Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der Praktika, Ausbildungsplan
(1) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich,
werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die
Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den
erreichten Ausbildungsstand. Hierzu sind schriftliche Ausbildungsnachweise zu fuehren.
(2) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung fuer jede Anwaerterin
und jeden Anwaerter einen Ausbildungsplan. Er enthaelt die ausbildenden
Organisationseinheiten und bestimmt die Zeitdauer der Zuweisung.
§ 23 Durchfuehrung der Praktika
(1) Waehrend des Praktikums I erfolgt die Einteilung in folgende Aufgabengebiete des
Bundesnachrichtendienstes:
1. allgemeine Verwaltung,
2. Personalverwaltung,
3. Haushalt,
4. Datenverarbeitung,
5. Sicherheit und Geheimschutz.
(2) Waehrend des Praktikums II werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in der operativen
Aufklaerung und in der Auswertung ausgebildet. Die Teilabschnitte der praktischen
Ausbildung sollen mindestens einen Monat betragen. Ausserdem enthaelt das Praktikum II
eine viermonatige, an der praktischen Ausbildung orientierte fremdsprachliche Aus-
und Fortbildung. Die zu vermittelnde oder zu vertiefende Sprache wird kapazitaets- und
bedarfsorientiert von der Ausbildungsleitung bestimmt.
(3) Die Durchfuehrung der Praktika im Einzelnen richtet sich unter Beruecksichtigung der
Grundsaetze des § 21 nach dem jeweiligen Ausbildungsrahmenplan.
§ 24 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen dauern insgesamt fuenf Monate. Sie werden
an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgefuehrt und haben zum Ziel, die in
der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika erworbenen Kenntnisse in enger
Beziehung zur Praxis zu vertiefen.
(2) Waehrend der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen blockweise in den
folgenden Fachgebieten durchgefuehrt:
1. Observation bis zu 3 Wochen,
2. Datenverarbeitung bis zu 1 Woche,
3. Sprache bis zu 4 Monaten.
Bei Bedarf koennen andere Fachgebiete einbezogen werden.
(3) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Lernziele und Lehrinhalte der Lehrfaecher
sowie die Stundenzahl.
§ 25 Leistungsnachweise
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(1) Waehrend der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwaerterinnen und Anwaerter
Leistungsnachweise zu erbringen, die mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung
anzukuendigen sind. Leistungsnachweise koennen sein:
1. Aufsichtsarbeiten,
2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
3. Referate,
4. andere muendlich zu erbringende Leistungen, wie etwa Beitraege zu Fachgespraechen,
5. schriftliche oder muendliche Leistungstests,
6. Projektarbeit.
(2) Waehrend des Zwischenlehrganges I sind drei Aufsichtsarbeiten und zwei weitere
Leistungsnachweise aus den in § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Lehrbereichen zu
erbringen, welche als Vorbereitung auf die Zwischenpruefung dienen und nicht in die
Abschlussnote einfliessen.
(3) Waehrend des Abschlusslehrganges, bis spaetestens zwei Wochen vor der
Laufbahnpruefung, sind fuenf Aufsichtsarbeiten und zwei weitere Leistungsnachweise aus
den in § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereichen zu erbringen, welche als Vorbereitung auf
die Abschlusspruefung dienen.
(4) Leistungsnachweise werden bewertet; § 33 ist anzuwenden.
(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhaelt Gelegenheit, ihn zu
einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird ein Leistungsnachweis ohne
ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Laufbahnpruefung
erbracht, gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.
(6) Zum Abschluss der fachtheoretischen Ausbildung stellt die Schule des
Bundesnachrichtendienstes ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen
der Anwaerterinnen und Anwaerter im Einfuehrungslehrgang, im Zwischenlehrgang I, im
Zwischenlehrgang II und im Abschlusslehrgang mit Rangpunkten und Noten aufgefuehrt
werden. Das Zeugnis schliesst mit der Angabe der nach § 33 Abs. 2 ermittelten
Durchschnittspunktzahl.
§ 26 Bewertungen waehrend der Praktika
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand waehrend der Praktika gibt jede
ausbildende Organisationseinheit, der die Anwaerterin oder der Anwaerter aufgrund
des Ausbildungsplanes mindestens fuer einen Monat zugewiesen wird, eine schriftliche
Bewertung ab. Hierbei sind die in § 33 Abs. 1 festgesetzten Noten und Rangpunkte zu
verwenden.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfes mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern zu
eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr schriftlich
Stellung nehmen.
(3) Die Leistungen waehrend der Sprachausbildung werden von den Sprachlehrerinnen
und Sprachlehrern beurteilt. Der Abschluss der Sprachausbildung erfolgt durch eine
Pruefung entsprechend den Bestimmungen des Bundesnachrichtendienstes ueber das Ablegen
von Sprachpruefungen. Die Anforderungen bemessen sich nach dem Standardisierten
Leistungsprofil (Stufe 2222;2).
(4) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt die Ausbildungsleitung ein
zusammenfassendes Zeugnis. Darin sind die Bewertungen in den Praktika einschliesslich
der Sprachausbildung aufzufuehren. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine
Ausfertigung des Zeugnisses.
Kapitel 5
Gemeinsame Vorschriften fuer die Pruefungen
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§ 27 Pruefungsamt
(1) Fuer die Durchfuehrung der Zwischenpruefung und der Laufbahnpruefung wird beim
Bundesnachrichtendienst ein Pruefungsamt eingerichtet.
(2) Das Pruefungsamt traegt Sorge fuer die Entwicklung und gleichmaessige Anwendung
der Bewertungsmassstaebe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die Entscheidungen der
Pruefungskommission. Es kann Aufgaben auf die Schule des Bundesnachrichtendienstes
uebertragen.
§ 28 Pruefungskommission
(1) Die Zwischenpruefung und die Laufbahnpruefung werden jeweils vor einer
Pruefungskommission abgelegt. In einer Pruefung koennen auch mehrere Pruefungskommissionen
eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die
Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Pruefung es erfordern. Die gleichmaessige
Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein.
(2) Die Pruefungskommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst
als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des hoeheren Dienstes im
Bundesnachrichtendienst,
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst.
(3) Waehrend der Bewertung von Aufsichtsarbeiten vergroessert sich die Besetzung der
Pruefungskommission um zwei weitere Beisitzerinnen oder Beisitzer, die auch sonstige
vergleichbare Bedienstete sein koennen.
(4) Mindestens ein Mitglied der Pruefungskommission soll mit Lehraufgaben im Rahmen der
fachtheoretischen Ausbildung betraut sein.
(5) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. Bei den Beratungen der Pruefungskommission
duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(6) Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern der Pruefungskommission, die die
Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, unabhaengig voneinander bewertet. Weichen die
Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Pruefungskommission.
§ 29 Ort, Zeitpunkt und Durchfuehrung der Pruefung
(1) Das Pruefungsamt setzt Ort und Zeitpunkt der Pruefung, auch der einzelnen Teile fest.
Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten rechtzeitig Mitteilung.
(2) Bei der Durchfuehrung der Pruefung stehen dem Pruefungsamt die Dienstkraefte und
Einrichtungen des Bundesnachrichtendienstes zur Verfuegung.
(3) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Jedoch sind
1. Angehoerige des Pruefungsamtes,
2. nach Massgabe des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Mitglied des
Personalrats,
3. die Gleichstellungsbeauftragte und
4. die Vertretung schwerbehinderter Menschen
zur Teilnahme berechtigt.
(4) Die Pruefungskommission kann mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit
in der muendlichen Pruefung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
(5) Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen.
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§ 30 Aufsichtsarbeiten
(1) Das Pruefungsamt bestimmt die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten.
(2) Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer legen ihm spaetestens vier Wochen vor Beginn der
Pruefung jeweils zwei Vorschlaege mit Loesungsskizze vor. Das Pruefungsamt kann sie aendern,
ergaenzen oder andere Aufgaben stellen.
(3) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Umschlaegen so aufzubewahren, dass die
Anwaerterinnen und Anwaerter sie erst in der Pruefung zur Kenntnis nehmen koennen. Die
Umschlaege werden unmittelbar vor der Bearbeitung in Gegenwart der Anwaerterinnen und
Anwaerter geoeffnet.
(4) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben.
§ 31 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende gehindert
ist, an der Pruefung oder an Teilen der Pruefung teilzunehmen, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines aerztlichen
Zeugnisses zu belegen.
(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gilt die Pruefung oder der
betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu welchen
Zeitpunkten die betreffenden Teile nachgeholt werden. Es entscheidet, ob und wieweit
die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die Pruefung ganz oder teilweise ohne
ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte
Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet
oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaert wird. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 32 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder
sonst gegen die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt
einer Entscheidung des Pruefungsamtes nach Absatz 2 ueber die weitere Fortsetzung der
Pruefung gestattet werden. Wer erheblich stoert, kann von der weiteren Teilnahme an dem
betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen werden.
(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrages zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der Aufsichtsarbeiten
oder einer Taeuschung, die nach Abgabe der Aufsichtsarbeit festgestellt wird,
entscheidet das Pruefungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung
einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen anordnen, die Pruefungsleistung mit
"ungenuegend" (Rangpunktzahl 0) bewerten oder die Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.
(3) Das Gleiche gilt fuer einen Taeuschungsversuch, einen Beitrag zu einem solchen oder
einen sonstigen Ordnungsverstoss waehrend der muendlichen Pruefung; doch entscheidet in
diesen Faellen die Pruefungskommission.
(4) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der Pruefung bekannt oder kann sie erst dann
nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt nachtraeglich die Pruefung fuer nicht bestanden
erklaeren, jedoch nur innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach Abschluss der Pruefung.
(5) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 bis 4 zu hoeren. Der
Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 33 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
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sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Masse
15 bis 14 Punkte entspricht,
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
13 bis 11 Punkte
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
10 bis 8 Punkte entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im Ganzen den
7 bis 5 Punkte Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
4 bis 2 Punkte jedoch erkennen laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Maengel in absehbarer Zeit behoben
werden koennten,
ungenuegend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
1 bis 0 Punkt bei der selbst die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass
die Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben werden koennten.
(2) Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet. Sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(3) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.
(4) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.
(5) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte
der Leistungspunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.
(6) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung
nach Absatz 3 nicht durchfuehrbar ist, werden den Grundsaetzen der Absaetze 4 und 5
entsprechend fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt.
Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden
Rangpunktes begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze
sinngemaess.
(7) Wird die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt
sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkte 0) bewertet.
§ 34 Nichtbestehen der Pruefung, Wiederholung
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(1) Ist die Pruefung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird
dies der Anwaerterin oder dem Anwaerter mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Wer die Pruefung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.
(3) Eine zweite Wiederholung kann nur in begruendeten Ausnahmefaellen zugelassen
werden. Die Entscheidung trifft die Praesidentin oder der Praesident des
Bundesnachrichtendienstes.
(4) Pruefungen sind vollstaendig zu wiederholen.
§ 35 Endgueltiges Nichtbestehen der Pruefung
(1) Das endgueltige Nichtbestehen der Pruefung ist der Anwaerterin oder dem Anwaerter
bekannt zu geben. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) In dem in § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten Zeitpunkt ist
die Anwaerterin oder der Anwaerter aus dem Beamtenverhaeltnis auf Widerruf entlassen.
Der Bundesnachrichtendienst erteilt in diesen Faellen ein Dienstzeugnis nach § 85
des Bundesbeamtengesetzes, das unter Beachtung von Sicherheitsbelangen auch ueber die
Ausbildungsinhalte Auskunft gibt.
§ 36 Pruefungsakten, Berichtigung von Pruefungsergebnissen
(1) Die Pruefungsakten werden beim Pruefungsamt mindestens fuenf Jahre aufbewahrt. Sie
enthalten jeweils
1. eine Ausfertigung der Pruefungszeugnisse, der Zeugnisse ueber die fachtheoretischen
Ausbildungsabschnitte und der Zeugnisse ueber die Praktika,
2. die Niederschriften ueber die Pruefungen und
3. die Aufsichtsarbeiten.
(2) Nach Abschluss der Pruefung kann in die betreffenden Teile der Pruefungsakten
Einsicht genommen werden.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
von Pruefungsergebnissen werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 32 Abs. 4 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.
Kapitel 6
Zwischenpruefung
§ 37 Zeitpunkt und Inhalt
(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs I haben die Anwaerterinnen und Anwaerter in einer
Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben,
der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten laesst.
(2) Die Zwischenpruefung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten in den Faechern
1. Recht,
2. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und
3. Sicherheit und Geheimschutz.
In ihnen koennen saemtliche Lehrbereiche des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 geprueft werden.
Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfuegung. Die
Arbeiten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu fertigen.
§ 38 Gesamtergebnis, Zeugnis
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(1) Die Zwischenpruefung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der
Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl fuenf
erreicht ist.
(2) Ueber das Ergebnis der Zwischenpruefung erteilt das Pruefungsamt den Anwaerterinnen und
Anwaertern ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl
enthaelt.
§ 39 Wiederholung
(1) Ist die Zwischenpruefung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, findet
die Wiederholungspruefung fruehestens zwei, spaetestens drei Monate nach Abschluss des
Zwischenlehrgangs I statt.
(2) Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Pruefung nicht ausgesetzt.
Kapitel 7
Laufbahnpruefung
§ 40 Zulassung, Zeitpunkt und Inhalt
(1) Zur Laufbahnpruefung wird zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenpruefung und die
Ausbildung durchlaufen hat.
(2) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.
(3) Die Pruefung wird an den Lernzielen des § 2 ausgerichtet. In ihr sollen die
Anwaerterinnen und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben
haben und faehig sind, Dienstgeschaefte mittleren Schwierigkeitsgrades selbstaendig zu
erledigen sowie schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfuellen.
(4) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil. Die
muendliche Pruefung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein, die
schriftliche Pruefung spaetestens zwei Wochen vor Beginn der muendlichen.
§ 41 Schriftliche Pruefung
(1) Es werden fuenf Aufsichtsarbeiten gestellt:
1. drei aus der operativen Aufklaerung, davon eine in nachrichtendienstlicher Technik,
2. eine aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht und
3. eine aus der internationalen Politik.
(2) Fuer die Bearbeitung sind jeweils mindestens drei Zeitstunden anzusetzen. Bis zu
zwei Aufgaben koennen in Form einer programmierten Pruefung gestellt werden; fuer sie kann
eine kuerzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.
(3) An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden. Die Aufsichtsarbeiten
sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei
Pruefungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.
§ 42 Durchfuehrung der schriftlichen Pruefung
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die
Kennziffern werden jeweils vor Beginn der Pruefung nach dem Zufallsprinzip ermittelt.
Es wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
darf den Mitgliedern der Pruefungskommission nicht vor der endgueltigen Bewertung der
Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
(2) Das Pruefungsamt regelt die Aufsicht waehrend der Pruefung. Die Aufsichtsperson
fertigt ueber den Ablauf der Pruefung eine Niederschrift. In ihr sind der Beginn der
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Bearbeitung, der Zeitpunkt der Abgabe sowie Unterbrechungen festzuhalten. Ferner sind
in Anspruch genommene Pruefungserleichterungen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 und etwaige
besondere Vorkommnisse zu vermerken. Die Niederschrift wird von der Aufsichtsperson
unterzeichnet.
(3) Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschliessen und
den fuer die Bewertung bestimmten Mitgliedern der Pruefungskommission unmittelbar zu
uebersenden.
(4) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 31 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 43 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Die Anwaerterinnen und Anwaerter sind zur muendlichen Pruefung zugelassen, wenn drei
oder mehr Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet sind.
(2) Das Pruefungsamt stellt die Zulassung oder Nichtzulassung fest und gibt sie
den Anwaerterinnen und Anwaertern rechtzeitig schriftlich bekannt. Dabei teilt
es den zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die von ihnen in den einzelnen
schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen.
Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform, sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfuellt, ist die Pruefung nicht
bestanden.
§ 44 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte aus. Die Auswahl der Pruefungsfaecher trifft die Pruefungskommission.
(2) Gegenstand der muendlichen Pruefung koennen die in § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2
genannten Lehrbereiche sein.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und
stellt sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.
(4) Die Pruefungszeit darf je Pruefling in der Regel nicht mehr als 30 Minuten
betragen. Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fuenf Prueflinge in einer Gruppe
gleichzeitig geprueft werden.
(5) Die Pruefungskommission bewertet jede Leistung nach § 33 mit Note und Rangpunkten.
Die Fachprueferin oder der Fachpruefer schlaegt jeweils die Bewertung vor.
(6) Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist in einer Durchschnittspunktzahl
auszudruecken. Die Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen,
ergibt die Durchschnittspunktzahl.
(7) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von allen
Mitgliedern der Pruefungskommission unterschrieben.
§ 45 Gesamtergebnis, Zeugnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote und die Durchschnittspunktzahl fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenpruefung mit 10 vom Hundert,
2. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
3. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
4. die Durchschnittspunktzahl der fuenf Aufsichtsarbeiten der Laufbahnpruefung mit 50
vom Hundert,
5. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 20 vom Hundert.
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Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl fuenf oder mehr betraegt,
werden Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
Uebrigen bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.
(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der
muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl fuenf erreicht ist.
(3) Ueber das Ergebnis der Laufbahnpruefung erteilt das Pruefungsamt den Anwaerterinnen
und Anwaertern ein Zeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach Absatz 1
errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Es ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(4) Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses ist zu den Personalakten
zu nehmen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungszeugnisses.
(5) Anwaerterinnen und Anwaerter, die die Pruefung endgueltig nicht bestanden haben,
erhalten vom Pruefungsamt ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die
Ausbildungsinhalte umfasst.
§ 46 Wiederholung
(1) Ist die Pruefung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, bestimmt das
Pruefungsamt, welche Teile der Ausbildung und welche Leistungsnachweise zu wiederholen
sind. Es bestimmt auch, innerhalb welcher Frist die Pruefung zu wiederholen ist.
(2) Der Vorbereitungsdienst verlaengert sich bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. § 12
Abs. 2 bis 4 ist auch waehrend des verlaengerten Vorbereitungsdienstes anwendbar.
(3) Die bei der Wiederholung erzielten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.
Einzelne Pruefungsleistungen koennen nicht erlassen werden.
Kapitel 8
Sonstige Vorschriften
§ 47 Gleichwertige Befaehigung
(1) Die Befaehigung fuer die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst
besitzt auch, wer die Befaehigung fuer den
1. mittleren Auswaertigen Dienst,
2. mittleren Zolldienst des Bundes,
3. mittleren Steuerdienst des Bundes,
4. mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes,
5. mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes oder
6. mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
erworben hat.
(2) Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die die Befaehigung fuer eine in
Absatz 1 nicht genannte, der Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst
gleichwertige Laufbahn besitzen, kann der Bundesnachrichtendienst die Befaehigung
fuer die Laufbahn des mittleren Dienstes im Bundesnachrichtendienst aufgrund ihrer
bisherigen Befaehigung und Taetigkeit zuerkennen, wenn sie in den Aufgaben der neuen
Laufbahn erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst stellt fest,
ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen worden ist.
(3) In den Faellen des Absatzes 2 erfolgt die Unterweisung in der Form eines
Einweisungslehrganges oder einer praktischen Einfuehrung auf den Gebieten der
Nachrichtengewinnung und -bearbeitung. Die Unterweisung dauert mindestens sechs Wochen
und hoechstens sechs Monate.
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§ 48 Uebergangsvorschrift
Die Ausbildung der vor dem 1. Januar 2003 in den Vorbereitungsdienst eingestellten
Anwaerterinnen und Anwaerter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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