Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung
und Pruefung fuer den hoeheren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung -
Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-htDBWVV)
LAP-htDBWVV

vom  06.03.2002



"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den hoeheren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 6. Maerz 2002 (BGBl.
I S. 1051), die zuletzt durch § 56 Abs. 29 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 284) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch § 56 Abs. 29 V v. 12.2.2009 I 284
Hinweis: Aenderung durch Art. 3 Abs. 28 V v. 12.2.2009 I 320 (Nr. 8) noch nicht
         beruecksichtigt

Fussnote

 Textnachweis ab: 14.3.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1990 (BGBl.
I S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April
1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
     Laufbahn und Ausbildung
          § 1 Laufbahnaemter
          § 2 Ziel der Ausbildung
          § 3 Einstellungsbehoerde
          § 4 Einstellungsvoraussetzungen
          § 5 Ausschreibung, Bewerbung
          § 6 Auswahlverfahren
          § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
          § 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
          § 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
          § 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
          § 11 Ausbildungsakte
          § 12 Schwerbehinderte Menschen
          § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
          § 14 Lehrgang "Einfuehrung in den Ruestungsbereich"
          § 15 Informatorische Ausbildung
          § 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"
          § 17 Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Ruestung"
          § 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"
          § 19 Praktische Ausbildung
          § 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
                Ausbilder
          § 21 Bewertungen waehrend der praktischen Ausbildung
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Kapitel 2
     Aufstieg
          § 22 Allgemeine Aufstiegsregelungen
          § 23 Ausbildungsaufstieg
          § 23a Praxisaufstieg

Kapitel 3
     Pruefungen
          § 24 Oberpruefungsamt
          § 25 Pruefungskommission
          § 26 Grosse Staatspruefung
          § 27 Pruefungsort, Pruefungstermin
          § 28 Zulassung zur Grossen Staatspruefung
          § 29 Haeusliche Pruefungsarbeit
          § 30 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
          § 31 Muendliche Pruefung
          § 32 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
          § 33 Taeuschung, Ordnungsverstoss
          § 34 Bewertung von Pruefungsleistungen
          § 35 Gesamtergebnis
          § 36 Zeugnis
          § 37 Erwerb der Laufbahnbefaehigung
          § 38 Pruefungsakten, Einsichtnahme
          § 39 Wiederholung
Kapitel 4
     Sonstige Vorschriften
          § 40 Uebergangsregelung
          § 41 Inkrafttreten

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des hoeheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung -
Fachrichtung Wehrtechnik - mit den wehrtechnischen Fachgebieten
1. Kraftfahr- und Geraetewesen,
2. Luft- und Raumfahrtwesen,
3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
4. Informationstechnik und Elektronik,
5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und
6. Waffen- und Munitionswesen
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1.     Baureferendarin/ Baureferendar                            im Vorbereitungsdienst,
2.     Bauraetin zur Anstellung (z. A.)/ Baurat      in der Probezeit bis zur Anstellung,
       zur Anstellung (z. A.)
3.     Bauraetin/Baurat                                                   im Eingangsamt,
4.     Bauoberraetin/ Bauoberrat                               im ersten Befoerderungsamt,
5.     Baudirektorin/ Baudirektor                         im zweiten Befoerderungsamt und
6.     Leitende Baudirektorin/ Leitender                     im dritten Befoerderungsamt.
       Baudirektor

Die Befoerderungsaemter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus dem
Bundesbesoldungsgesetz.

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(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.

§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen
und Beamten die berufliche Grundbildung (berufspraktische Faehigkeiten und
problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Anwendung ihres im Studium
erworbenen Wissens in der Laufbahn des hoeheren technischen Dienstes in der
Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - benoetigen. Sie sind dabei mit
den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut zu machen und im erforderlichen Umfang in der
Anwendung des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtechnischen und wirtschaftlichen
Erfordernisse zu unterweisen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung
im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer
stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche demokratische Grundordnung
hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen Einigungsprozesses
werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische
Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und
Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und zum selbstaendigen
und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu foerdern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium
ist zu foerdern.

§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerde ist das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung. Ihm obliegen
die Ausschreibung, die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die
Betreuung der Baureferendarinnen und Baureferendare; es trifft die Entscheidungen
ueber Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes. Es ist die fuer die
beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendige Dienstbehoerde.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
   erfuellt und
2. ein wissenschaftliches, nach § 17 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes fuer das
   jeweilige Fachgebiet dieser Laufbahn geeignetes Studium an einer Universitaet,
   Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen
   Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne
   Praxis- und Pruefungssemester) mit einer Diplompruefung oder, wenn nach der
   Pruefungsordnung dieser Hochschule eine Diplompruefung nicht vorgesehen ist, mit
   einer gleichwertigen Pruefung erfolgreich abgeschlossen hat oder ueber einen als
   gleichwertig anerkannten Masterabschluss verfuegt.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehoerde zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. Ablichtungen der Zeugnisse ueber die Diplom-Vorpruefung und ueber die Diplom-
   Hauptpruefung einer Universitaet, Technischen Hochschule oder einer anderen
   gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule oder, wenn nach der Pruefungsordnung
   dieser Hochschule eine Diplom-Pruefung nicht vorgesehen ist, des Zeugnisses
   der gleichwertigen Pruefung oder entsprechender Zeugnisse von Bachelor- und
   Masterabschluessen,



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4. eine Ablichtung der Urkunde ueber die Verleihung des akademischen Grades der durch
   die jeweilige Abschlusspruefung erworben wurde, und
5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides
   ueber die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch.

(3) Nach Anforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen
einzureichen:
1. Ablichtungen der Zeugnisse ueber die bisherigen praktischen Taetigkeiten,
2. Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und ueber
   Wehruebungen erteilt wurden, und
3. die Studienbuecher der Technischen Hochschulen, Universitaeten oder vergleichbaren
   Einrichtungen.

§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber fuer ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das
Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen,
wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Beruecksichtigung der in den
ausbildungsrelevanten Faechern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
Schwerbehinderte Menschen werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten
Voraussetzungen erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und
Maenner werden in einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehoerde von einer unabhaengigen
Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen
Teil. Fuer jedes wehrtechnische Fachgebiet ist eine Auswahlkommission zu bilden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren technischen Dienstes als Vorsitzender
   oder Vorsitzendem,
2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des hoeheren technischen Dienstes
   als Beisitzender oder Beisitzendem,
3. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
   als Beisitzender oder Beisitzendem und
4. einer Psychologin oder einem Psychologen als Beisitzender oder Beisitzendem.
Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf
koennen mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe
sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen fuer ein wehrtechnisches Fachgebiet eingerichtet, wird eine Rangfolge aller
Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission, die Angehoerige
des Bundesministeriums der Verteidigung oder des psychologischen Dienstes sind,

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werden vom Bundesministerium der Verteidigung bestellt. Die uebrigen Mitglieder und
Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehoerde und dem
Bundesamt fuer Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr bestellt.

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehoerde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ueber
die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer
   beamteten Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer
   Personalaerztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur
   Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
   Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
   Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
   Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
   a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
   b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde. Anstelle der
Kostenuebernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst
vornehmen.

§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf
- Bewerberinnen zu Baureferendarinnen und Bewerber zu Baureferendaren ernannt.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare unterstehen der Dienstaufsicht
des Bundesamtes fuer Wehrtechnik und Beschaffung. Waehrend der Ausbildung an der
Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstehen sie auch deren
Dienstaufsicht.

§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung bis auf 18 Monate ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten Gestaltung
des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen
werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.

(4) Erreichen Baureferendarinnen oder Baureferendare das Ziel der Ausbildung
insgesamt oder in einzelnen Abschnitten nicht, kann die Einstellungsbehoerde den
Vorbereitungsdienst um bis zu zwoelf Monate verlaengern.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,


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2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Baureferendarinnen und
Baureferendare - in den Faellen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um
nicht mehr als insgesamt zwoelf Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so
bemessen werden, dass die Grosse Staatspruefung zusammen mit den Baureferendarinnen und
Baureferendaren, die zu einem spaeteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt
werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Grossen Staatspruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 39 Abs. 2.

§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten "Ausbildung"
zu fuehren, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen, die
haeusliche Pruefungsarbeit sowie eine Ausfertigung des Pruefungszeugnisses aufzunehmen
sind.

§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Oberpruefungsamt.

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
1.     Lehrgang "Einfuehrung in den Ruestungsbereich"                                 2 Wochen,
2.     informatorische Ausbildung                                            bis zu 3 Wochen,
3.     Lehrgang "Allgemeine Rechtsund Verwaltungsgrundlagen"                        8 Wochen,
4.     Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der
       Ruestung                                                                     12 Wochen,
5.     Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"                                   8 Wochen,
6.     praktische Ausbildung                                                        65 Wochen
und die Bearbeitung der haeuslichen Pruefungsarbeit                                   6 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden.
Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch
Exkursionen zu Behoerden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmaennischen
oder kulturellen Einrichtungen ergaenzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die
Leitung der Ausbildungsdienststelle an.

§ 14 Lehrgang "Einfuehrung in den Ruestungsbereich"
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Im Ausbildungsabschnitt "Einfuehrung in den Ruestungsbereich" werden die
Baureferendarinnen und Baureferendare mit den Rechten und Pflichten einer Beamtin
oder eines Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Ueberblick ueber die Aufgaben
und die Organisation der Bundeswehr, insbesondere des Ruestungsbereichs, deren
rechtliche Grundlagen sowie eine Uebersicht ueber die wehrtechnischen Fachgebiete. Die
Baureferendarinnen und Baureferendare sollen am Ende des Lehrgangs ueber ein Grundwissen
verfuegen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 15 Informatorische Ausbildung
Im Ausbildungsabschnitt "Informatorische Ausbildung" werden die Baureferendarinnen und
Baureferendare bei Dienststellen des Ruestungsbereichs und Verbaenden oder Dienststellen
der Streitkraefte ueber deren Organisation, Aufgaben und materielle Ausstattung
informiert. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

§ 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"
Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" erwerben
die Baureferendarinnen und Baureferendare Kenntnisse ueber die Grundzuege des Staats-
, Verwaltungs- und Privatrechts sowie ueber sonstige gesetzliche Vorschriften und
Verwaltungsbestimmungen, soweit dies fuer die Wahrnehmung ihrer spaeteren Aufgaben
notwendig ist. Durch Uebungen soll das Verstaendnis fuer die Anwendung gesetzlicher
Vorschriften und Verwaltungsvorschriften vertieft werden. Leistungsnachweise koennen
gefordert werden. Der Lehrgang ist nach der haeuslichen Pruefungsarbeit und vor den
schriftlichen Aufsichtsarbeiten abzuleisten. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 17 Lehrgang "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Ruestung"
Im Ausbildungsabschnitt "Wehr- und Systemtechnik, Wirtschaftlichkeit in der Ruestung"
werden den Baureferendarinnen und Baureferendaren die fachgebietsuebergreifenden
Kenntnisse aus den Gebieten "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sowie
"Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstuetztes Projektmanagement" sowie Grundlagenkenntnisse
fuer "Fuehrungs- und Lenkungsaufgaben" vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf
dem Gebiet "Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik" sind auch Kenntnisse ueber die
Bedeutung und die Auswirkungen des europaeischen Einigungsprozesses sowie sonstige
europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die Baureferendarinnen und Baureferendare
werden befaehigt, die allgemeinen fachgebietsuebergreifenden Aufgaben ihrer Laufbahn,
des Projektmanagements sowie Fuehrungsfunktionen in der Wehrverwaltung, insbesondere im
Ruestungsbereich wahrzunehmen. Leistungsnachweise koennen gefordert werden. Einzelheiten
regelt der Lehrplan.

§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"
(1) Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den
Baureferendarinnen und Baureferendaren die spezifischen Kenntnisse ihres Fachgebietes
vermittelt:
1. Fachgebiet Kraftfahr- und Geraetewesen:
   a) Rad- und Kettenfahrzeuge, Geraete,
   b) Baugruppen von Fahrzeugen und Geraeten,
   c) Betrieb, Ausruestung und Sonderfragen,

2. Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:
   a) Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehfluegler,
      Lenkflugkoerper,
   b) Flugantriebe,
   c) Bord- und Bodenausruestung, Betriebs- und Sonderfragen,

3. Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
   a) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,


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   b) Schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,
   c) Waffen- und Fuehrungsanlagen auf Ueberwasserkampfschiffen und U-Booten,
      Besonderheiten des Marineschiffbaus,

4. Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
   a) Informationsgewinnung,
   b) Informationsuebertragung,
   c) Informationsverarbeitung,

5. Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
   a) besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,
   b) Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung fuer Waffensysteme,
   c) Systemintegration und Energiemanagement,

6. Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:
   a) Waffen,
   b) Munition,
   c) Lenkflugkoerper- und Raketensysteme.

Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden befaehigt, die Besonderheiten der
Wehrtechnik sowie Fachwissen, das an Universitaeten oder Technischen Hochschulen nicht
gelehrt wird, in ihrem Fachgebiet zu erwerben und anzuwenden. Leistungsnachweise koennen
gefordert werden.

(3) Die theoretische Kenntnisvermittlung im jeweiligen Lehrgang wird durch eine
einwoechige praxisorientierte Einweisung bei einer Dienststelle im Geschaeftsbereich der
Einstellungsbehoerde ergaenzt und vertieft.

§ 19 Praktische Ausbildung
(1) Im Ausbildungsabschnitt "Praktische Ausbildung" sollen die Baureferendarinnen
und Baureferendare im Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt fuer
Informationsmanagement und Informationstechnik sowie bei Dienststellen in den diesen
Aemtern jeweils nachgeordneten Bereichen und im Bundesministerium der Verteidigung
die in ihrem Fachgebiet erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden und sie um die
wehrtechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergaenzen. Das in den Lehrgaengen
erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft werden. Ausserdem dient die praktische
Ausbildung im Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung dem Erwerb praktischer
Kenntnisse in Vertrags- und Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der
Ausbildungsplan.

(2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch bei Industriebetrieben,
Dienststellen anderer Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands
oder bei militaerischen Verbaenden und Dienststellen durchgefuehrt.

(3) Durch die Zuweisung praktischer Aufgaben ihres Fachgebiets und ihrer Laufbahn wird
erreicht, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare fruehzeitig selbstaendig und
eigenverantwortlich arbeiten und ihre Urteilsfaehigkeit ausbilden.

(4) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Baureferendarinnen und Baureferendaren nicht uebertragen werden.

§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
Ausbilder
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehoerde eine
Beamtin oder einen Beamten des hoeheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung.
Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung der Baureferendarinnen
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und Baureferendare und stellt eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen
Ausbildungsplan fuer die gesamte Ausbildung. Die Baureferendarinnen und Baureferendare
erhalten eine Ausfertigung.

(2) Die Einstellungsbehoerde bestellt fuer alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und
Beamte des hoeheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik - als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit
erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und ueberwachen die
Ausbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare ihres Bereichs und stellen
im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Die
Ausbildungsbeauftragten fuehren regelmaessig Besprechungen mit den Baureferendarinnen und
Baureferendaren und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen
der Ausbildung.

(3) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sind in den einzelnen
Ausbildungsdienststellen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung
und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr
Baureferendarinnen und Baureferendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden
koennen. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die
Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den
erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung erstellen die Ausbildungsbeauftragten
fuer jede Baureferendarin und jeden Baureferendar einen dienststellenbezogenen
Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der
Einstellungsbehoerde vorgelegt; die Baureferendarinnen und Baureferendare erhalten eine
Ausfertigung.

§ 21 Bewertungen waehrend der praktischen Ausbildung
(1) Die Ausbildungsstellen, denen Baureferendarinnen und Baureferendare fuer mindestens
einen Monat zugewiesen wurden, geben zum Abschluss des bei ihnen abgeleisteten
Abschnitts oder Teilabschnitts eine schriftliche Bewertung nach § 34 ab.

(2) Zum Abschluss der gesamten Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung eine
abschliessende Bewertung nach § 34. Diese Bewertung soll ueber die Ergebnisse der
Ausbildung, die Allgemeinbildung der Baureferendarinnen und Baureferendare sowie ihre
Eigenschaften und Faehigkeiten zum freien Vortrag Aufschluss geben.

(3) Die Bewertungen nach den Absaetzen 1 und 2 werden auf der Grundlage eines
Entwurfs mit den Baureferendarinnen und Baureferendaren besprochen. Sie sind den
Baureferendarinnen und Baureferendaren zu eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung
und koennen dazu schriftlich Stellung nehmen.

Kapitel 2
Aufstieg

§ 22 Allgemeine Aufstiegsregelungen
(1) Das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung benennt die Beamtinnen und
Beamten, die am Auswahlverfahren fuer den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchfuehrung des an
der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik stattfindenden Auswahlverfahrens
ist § 6 entsprechend anzuwenden. Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das
Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung nach Massgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Nach der bestandenen Grossen Staatspruefung oder der Feststellung der Befaehigung fuer
die hoehere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur
Verleihung des Eingangsamtes der hoeheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

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(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Grosse Staatspruefung oder eine
Teilpruefung endgueltig nicht bestehen, die Lehrgaenge endgueltig nicht erfolgreich
abschliessen oder deren Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn endgueltig nicht festgestellt
wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

§ 23 Ausbildungsaufstieg
Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den
Baureferendarinnen und Baureferendaren an der Ausbildung sowie an der Grossen
Staatspruefung teil. Die Pruefung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung
erstreckt sich auf die nicht bestandene Teilpruefung; diese ist vollstaendig zu
wiederholen. Die §§ 9 bis 21 und 24 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 23a Praxisaufstieg
(1) Das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung gestaltet im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung die zweieinhalbjaehrige Einfuehrungszeit. Der Besuch
der Laufbahnlehrgaenge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Waehrend dieser Lehrgaenge
sind die nach den §§ 16 bis 18 vorgesehenen schriftlichen Leistungsnachweise zu
erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wiederholung der Lehrgaenge
oder eines einzelnen Leistungsnachweises ist zulaessig, wenn die Leistungen nicht
mindestens mit der Punktzahl 4,0 bewertet wurden. Die praktische Einfuehrung in Aufgaben
der hoeheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen.
Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen fuer die eigenverantwortliche und selbstaendige
Wahrnehmung der Aufgaben. Waehrend der praktischen Einfuehrung sind mindestens zwei
Auftraege, einschliesslich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten. Fuer die
Bewertung der Leistungen waehrend der Lehrgaenge und der praktischen Einfuehrung gelten
die §§ 21 und 34 entsprechend.

(2) Die Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn stellt ein bei der Bundesakademie fuer
Wehrverwaltung und Wehrtechnik zu bildender Ausschuss im Auftrag des Bundesministeriums
der Verteidigung nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. § 25 Abs.
2 bis 4, § 31 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie die §§ 32 bis 34 gelten entsprechend. Die
Zuerkennung der Befaehigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl
4,00 voraus; § 35 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die
Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 39 Abs. 2 gilt mit der
Massgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen hat.

(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung
schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt darueber hinaus die Abschlussnote
und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur
Personalgrundakte genommen. § 36 Abs. 3 und § 38 gelten mit der Massgabe, dass an die
Stelle des Oberpruefungsamtes das Bundesministerium der Verteidigung tritt.

Kapitel 3
Pruefungen

§ 24 Oberpruefungsamt
(1) Die Durchfuehrung der Grossen Staatspruefung obliegt dem Oberpruefungsamt fuer die
hoeheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt am Main.

(2) Die Vorsitzerin oder der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberpruefungsamtes bestellt
die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter, die Vorsitzenden, die sonstigen
Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Pruefungsausschuesse der Abteilung Wehrtechnik.
Saemtliche Mitglieder der Pruefungsausschuesse sollen Beamtinnen oder Beamte des hoeheren
Dienstes sein, die eine Grosse Staatspruefung abgelegt haben. Das Kuratorium kann
in Sonderfaellen Ausnahmen zulassen. Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik, die
Vorsitzenden der Pruefungsausschuesse und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden fuer
die Dauer von hoechstens drei Jahren, die sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

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werden fuer die Dauer von hoechstens fuenf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung
ist zulaessig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbaende des
oeffentlichen Dienstes koennen Mitglieder vorschlagen.

(3) Das Oberpruefungsamt traegt Sorge fuer die Entwicklung und gleichmaessige Anwendung der
Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der Pruefungskommission.

(4) Die Praesidentin oder der Praesident des Oberpruefungsamtes sorgt fuer einen
ordnungsgemaessen Pruefungsablauf. Sie oder er ueberwacht, dass in allen Fachgebieten
gleich hohe Pruefungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmassstaebe angelegt
werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Pruefungen
beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der
Pruefungskommission. Beteiligt sie oder er sich nicht selbst an der Pruefung, gilt dies
entsprechend fuer die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

(5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik beim Oberpruefungsamt unterstuetzt die
Praesidentin oder den Praesidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben. Absatz 4 Satz 3 und
4 gilt entsprechend.

§ 25 Pruefungskommission
(1) Die Grosse Staatspruefung wird vor einer Pruefungskommission des jeweiligen
Fachgebiets abgelegt. Fuer die haeusliche Pruefungsarbeit, die schriftlichen
Aufsichtsarbeiten und die muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen
eingerichtet werden. Es koennen in einem Fachgebiet mehrere Pruefungskommissionen
eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Baureferendarinnen und
Baureferendare, die Zeitplanung zum fristgemaessen Abschluss der Pruefungen oder fachliche
Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten es
erfordern; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein.
Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommissionen
werden von der Praesidentin oder vom Praesidenten des Oberpruefungsamtes aus den
Pruefungsausschuessen ausgewaehlt.

(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren technischen Dienstes in der
   Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzende oder als
   Vorsitzender,
2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des hoeheren technischen Dienstes in der
   Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende und
3. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren nichttechnischen Dienstes als Beisitzende
   oder Beisitzender.
Bei der Bildung gesonderter Pruefungskommissionen fuer die haeusliche Pruefungsarbeit und
die schriftlichen Aufsichtsarbeiten kann von dieser Zusammensetzung abgewichen werden.

(3) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Pruefungskommissionen stellen die
Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmassstabs sicher.

(4) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mehr als die Haelfte der Mitglieder,
mindestens aber drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.

§ 26 Grosse Staatspruefung
(1) In der Grossen Staatspruefung ist festzustellen, ob die Baureferendarinnen und
Baureferendare fuer die vorgesehene Laufbahn befaehigt sind. Insbesondere haben die
Baureferendarinnen und Baureferendare nachzuweisen, dass sie
1. ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der
   Wehrtechnik anzuwenden verstehen,



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2. mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut sind und die
   einschlaegigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften anwenden koennen
   und
3. ueber das fuer ihre Laufbahn erforderliche Verstaendnis fuer technische,
   wirtschaftliche und verwaltungsmaessige Zusammenhaenge sowie ueber Kenntnisse der
   Mitarbeiterfuehrung verfuegen.

(2) Die Grosse Staatspruefung besteht aus der haeuslichen Pruefungsarbeit (1. Teilpruefung)
sowie den schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der muendlichen Pruefung (2. Teilpruefung).

(3) Pruefung und Beratung sind nicht oeffentlich. Angehoerige des Oberpruefungsamtes
koennen teilnehmen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Vertreterinnen und
Vertretern des Ministeriums, des Bundesamtes fuer Wehrtechnik und Beschaffung sowie der
Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik, in Ausnahmefaellen auch anderen mit
der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung allgemein
oder im Einzelfall gestatten. Das Oberpruefungsamt ist rechtzeitig zu unterrichten.
Auf Wunsch von schwerbehinderten Baureferendarinnen und Baureferendaren kann waehrend
des sie betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die Schwerbehindertenvertretung
anwesend sein. Bei den Beratungen der Pruefungskommission ueber die Bewertung der
Pruefungsleistungen duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 27 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Der Termin der haeuslichen Pruefungsarbeit wird nach Massgabe des § 29 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 festgesetzt.

(2) Das Oberpruefungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und
der muendlichen Pruefung fest. Dieser Teil der Grossen Staatspruefung findet am Sitz des
Oberpruefungsamtes oder an einem anderen von ihm zu bestimmenden Pruefungsort statt.

(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen spaetestens zwei Wochen vor Beginn der
muendlichen Pruefung abgeschlossen sein. Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des
Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

§ 28 Zulassung zur Grossen Staatspruefung
(1) Zur Grossen Staatspruefung kann nur zugelassen werden, wer die vorgeschriebenen
Ausbildungsabschnitte ordnungsgemaess abgeleistet hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Grossen Staatspruefung ist innerhalb von zwei Wochen
nach Aufforderung ueber die Einstellungsbehoerde zu stellen. Wer es schuldhaft versaeumt,
die Zulassung zur Grossen Staatspruefung rechtzeitig zu beantragen, kann entlassen
werden. Die Einstellungsbehoerde teilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren
den Termin fuer die Antragstellung unter Hinweis auf die Folgen des Versaeumnisses
schriftlich mit.

(3) Die Einstellungsbehoerde leitet den Antrag mit den darin aufgefuehrten Unterlagen
so rechtzeitig dem Oberpruefungsamt zu, dass er dort sechs Wochen vor Aushaendigung der
Aufgabe fuer die haeusliche Pruefungsarbeit vorliegt.

(4) Die Praesidentin oder der Praesident des Oberpruefungsamtes entscheidet ueber den
Zulassungsantrag.

(5) Das Oberpruefungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe fuer die
haeusliche Pruefungsarbeit der Einstellungsbehoerde zu. Diese veranlasst die fristgerechte
Aushaendigung an die Baureferendarin oder den Baureferendar. Die Nichtzulassung
bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem
Zulassungsantrag beigefuegten Unterlagen werden gleichzeitig zurueckgegeben. Sie sind zu
vervollstaendigen und dem Oberpruefungsamt mit der abschliessenden Beurteilung durch die
Einstellungsbehoerde sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 29 Haeusliche Pruefungsarbeit


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(1) Im Anschluss an die praktische Ausbildung und vor dem Lehrgang "Allgemeine
Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" haben die Baureferendarinnen und Baureferendare
eine haeusliche Pruefungsarbeit zu fertigen. Sie ist selbstaendiger Teil der Grossen
Staatspruefung. Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen durch die haeusliche
Pruefungsarbeit, deren Aufgabenstellung den fachgebietsbezogenen Pruefungsgebieten (§ 31
Abs. 4 Nr. 2) zu entnehmen ist, zeigen, dass sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig
erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen koennen.

(2) Die haeusliche Pruefungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushaendigung
anzufertigen und beim Oberpruefungsamt im Original unmittelbar einzureichen.
Bei Vorliegen triftiger Gruende kann die Praesidentin oder der Praesident des
Oberpruefungsamtes diese Frist um hoechstens sechs Wochen verlaengern. In diesem Fall
ist unverzueglich ein schriftlicher Antrag auf dem Dienstweg an das Oberpruefungsamt zu
richten, zu dem die Einstellungsbehoerde Stellung nimmt. Bei laengerer Verhinderung ist
ersatzweise eine neue Aufgabe zu bearbeiten.

(3) Die haeusliche Pruefungsarbeit ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe
anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer
dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklaerung zu versichern. Alle Ausarbeitungen
muessen eigenhaendig unterschrieben sein.

(4) Die haeusliche Pruefungsarbeit wird von zwei Pruefenden, die dem Pruefungsausschuss
angehoeren, auf Grund eines vorher von ihnen festgelegten Bewertungsmassstabs unabhaengig
voneinander nach § 34 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der
Bewertung der oder des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander
ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Rahmen der
abgegebenen Punktzahlen. Ist die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses selbst
Korrektorin oder Korrektor, entscheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begruenden.

(5) Wurde die haeusliche Pruefungsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgeliefert,
gilt sie als mit "ungenuegend" (Punktzahl 6,0) bewertet. Die haeusliche Pruefungsarbeit
ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note "ausreichend" (Punktzahl 4,0)
bewertet wurde. Nach Abschluss der Bewertung der haeuslichen Pruefungsarbeit
fertigt das Oberpruefungsamt unter Angabe der erzielten Punktzahl einen mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der spaetestens zusammen mit der Mitteilung
ueber die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 30 Abs. 2) zuzustellen
ist. Im Falle des Nichtbestehens ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides
beim Oberpruefungsamt eine neue haeusliche Pruefungsarbeit zu beantragen. Das Bestehen
der haeuslichen Pruefungsarbeit ist Voraussetzung fuer die Fortsetzung der Grossen
Staatspruefung.

(6) Mit Ablauf des Tages, an dem das endgueltige Nichtbestehen der haeuslichen
Pruefungsarbeit schriftlich bekannt gegeben wird, endet der Vorbereitungsdienst und
damit das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf.

(7) Die Verfasserin oder der Verfasser der haeuslichen Pruefungsarbeit kann die Arbeit
fruehestens fuenf Jahre nach Abschluss der Pruefung zurueckverlangen. Eine Ablichtung ist
in diesem Fall bei der Ausbildungsakte zu belassen. Die entstehenden Kosten traegt die
Verfasserin oder der Verfasser.

§ 30 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
(1) Die Baureferendarinnen und Baureferendare sollen durch die schriftlichen
Aufsichtsarbeiten zeigen, dass sie Aufgaben aus der Wehrtechnik und
Bundeswehrverwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen
Hilfsmitteln loesen und das Ergebnis knapp und uebersichtlich darstellen koennen. Die
Pruefungsaufgaben bestimmt das Oberpruefungsamt.

(2) Ist die haeusliche Pruefungsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (Punktzahl
4,0) bewertet worden und wurden die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrgaenge
und sonstigen Teile des Vorbereitungsdienstes erfolgreich abgeleistet, teilt das
Oberpruefungsamt den Baureferendarinnen und Baureferendaren rechtzeitig unter Angabe
von Zeit und Ort die Zulassung zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit. Die
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Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.

(3) An aufeinander folgenden Arbeitstagen sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu
fertigen, und zwar
1. eine Arbeit mit Aufgaben zu gleicher Gewichtung aus den Gebieten "allgemeine
   Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a) und
   "Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstuetztes Projektmanagement" (§ 31 Abs. 4 Nr. 1
   Buchstabe b - ohne das Teilgebiet "Fuehrungs- und Lenkungsaufgaben") und
2. drei Arbeiten aus den fachgebietsbezogenen Pruefungsfaechern (§ 31 Abs. 4 Nr. 2).

(4) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden zur Verfuegung gestellt.

(5) Die Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.

(6) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer
versehen. Das Oberpruefungsamt fertigt eine Liste ueber die Kennziffern, die geheim
zu halten ist. Die Liste darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung der
schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.

(7) Das Oberpruefungsamt leitet die Aufgaben im verschlossenen Umschlag der
Leitung der Einstellungsbehoerde zu. Diese gibt den verschlossenen Umschlag an die
aufsichtsfuehrende Person, die dem hoeheren Dienst angehoeren muss. Die Aufgaben werden
den Baureferendarinnen und Baureferendaren zu Beginn der Pruefung ausgehaendigt. Die
Aufsichtfuehrenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte
des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene
Pruefungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und
unterschreiben die Niederschrift.

(8) § 29 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Erscheinen Baureferendarinnen oder Baureferendare verspaetet zu einer
Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 32 Abs. 4 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als
Bearbeitungszeit.

§ 31 Muendliche Pruefung
(1) In der muendlichen Pruefung sollen die Baureferendarinnen und Baureferendare
neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Koennen in ihrem Fachgebiet vor
allem Verstaendnis fuer wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhaenge
erkennen lassen. Dabei sollen sie auch Urteilsvermoegen, Sicherheit im Auftreten und
Ausdrucksfaehigkeit beweisen.

(2) Das Oberpruefungsamt laesst Baureferendarinnen und Baureferendare zur muendlichen
Pruefung zu, wenn alle vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind oder zwar eine Arbeit mit der Note "mangelhaft" bewertet worden
ist, der Durchschnitt aller Aufsichtsarbeiten aber mindestens die Punktzahl 4,0
erreicht. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(3) Das Oberpruefungsamt laedt die Baureferendarinnen und Baureferendare rechtzeitig
schriftlich zur muendlichen Pruefung, die sich auf zwei Tage erstreckt. Den zugelassenen
Baureferendarinnen und Baureferendaren werden auf Antrag die in den einzelnen
schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Punktzahlen mitgeteilt. § 30 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.

(4) Pruefungsfaecher sind
1. fuer alle Baureferendarinnen und Baureferendare:
   a) allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
   b) Wirtschaftlichkeit, rechnerunterstuetztes Projektmanagement, Fuehrungs- und
      Lenkungsaufgaben und

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   c) Verteidigung, Wehr- und Systemtechnik,

2. ferner fuer Baureferendarinnen und Baureferendare des Fachgebiets
   a) Kraftfahr- und Geraetewesen:
      aa)   Rad- und Kettenfahrzeuge, Geraete,
      bb)   Baugruppen von Fahrzeugen und Geraeten,
      cc)   Betrieb, Ausruestung und Sonderfragen,

   b) Luft- und Raumfahrtwesen:
      aa)   Waffensysteme Luft, bemannte und unbemannte Flugzeuge und Drehfluegler,
            Lenkflugkoerper,
      bb)   Flugantriebe,
      cc)   Bord- und Bodenausruestung, Betriebs- und Sonderfragen,

   c) Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
      aa)   Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
      bb)   schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,
      cc)   Waffen- und Fuehrungsanlagen auf Ueberwasserkampfschiffen und U-Booten,
            Besonderheiten des Marineschiffbaus,

   d) Informationstechnik und Elektronik:
      aa)   Informationsgewinnung,
      bb)   Informationsuebertragung,
      cc)   Informationsverarbeitung,

   e) Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
      aa)   besondere wehrtechnische Anforderungen an die elektrische Energietechnik,
      bb)   Energiebereitstellung, -umformung, -speicherung, -verteilung fuer
            Waffensysteme,
      cc)   Systemintegration und Energiemanagement,

   f) Waffen- und Munitionswesen:
      aa)   Waffen,
      bb)   Munition,
      cc)   Lenkflugkoerper- und Raketensysteme.


(5) Der oder die Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Baureferendarinnen und Baureferendare in geeigneter Weise geprueft
werden.

(6) Die Dauer der muendlichen Pruefung betraegt je      Pruefungsfach bei gleichzeitiger Pruefung
von drei Baureferendarinnen und Baureferendaren      60 Minuten, von zwei Baureferendarinnen
und Baureferendaren 50 Minuten; bei der Pruefung      einer Baureferendarin oder eines
Baureferendars 40 Minuten. Es sollen nicht mehr      als drei Baureferendarinnen und
Baureferendare gleichzeitig geprueft werden.

(7) Die Baureferendarinnen und Baureferendare werden ausserdem in einem der
fachgebietsbezogenen Pruefungsfaecher (Absatz 4 Nr. 2) vertieft geprueft; das Pruefungsfach
koennen sie auswaehlen. Die Pruefungszeit erhoeht sich in diesem Fach um mindestens
zehn Minuten. Wenn es zur Beurteilung der Leistung der Baureferendarin oder des
Baureferendars notwendig ist, kann die Pruefungskommission die Pruefungszeiten
verlaengern. Die Verlaengerung soll 15 Minuten je Fach nicht ueberschreiten.

(8) Zum Schluss der Pruefung haben die Baureferendarinnen und Baureferendare einen
Vortrag von laengstens zehn Minuten frei zu halten. Das Thema wird von der oder dem
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Vorsitzenden der Pruefungskommission bestimmt. Es kann dem Fachgebiet des Prueflings oder
einem sonstigen Gebiet der Ausbildung entnommen werden und ist 20 Minuten vor Beginn
des Vortrags bekannt zu geben.

(9) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 34; die oder der Fachpruefende
schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist in einer
Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Punktzahlen, geteilt
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt. Die Bewertung des Vortrags geht mit 2
vom Hundert in die Durchschnittspunktzahl ein.

(10) Die muendliche Pruefung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen sechs
Pruefungsfaechern mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind oder
die Leistungen zwar in einem oder zwei Pruefungsfaechern mit der Note "mangelhaft"
bewertet worden sind, die mangelhaften Leistungen aber durch Noten in anderen Faechern
ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei befriedigende Noten oder eine
gute oder bessere Note gegeben.

(11) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der jeweiligen Pruefungskommission unterschreiben.

§ 32 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-,
vertrauens- oder personalaerztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten
Aerztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privataerztliches Zeugnis kann
anerkannt werden.

(2) Aus wichtigem Grund koennen Baureferendarinnen oder Baureferendare mit Genehmigung
des Oberpruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Oberpruefungsamt bestimmt, zu
welchen Zeitpunkten die betreffenden Pruefungsteile nachgeholt werden; es entscheidet,
ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versaeumen Baureferendarinnen oder Baureferendare die schriftliche oder muendliche
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das
Oberpruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit
"ungenuegend" (Punktzahl 6,0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 33 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Baureferendarinnen oder Baureferendaren, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit
oder in der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst
gegen die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Oberpruefungsamtes oder der Pruefungskommission nach Absatz 2 ueber die
weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen
werden.

(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses oder einer Taeuschung waehrend der
muendlichen Pruefung entscheidet die Pruefungskommission. § 25 Abs. 4 ist entsprechend
anzuwenden. Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags
zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstosses oder einer Taeuschung waehrend der
schriftlichen Pruefungsarbeiten oder einer Taeuschung, die nach Abgabe der schriftlichen
Pruefungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Oberpruefungsamt nach Anhoerung
der oder des Vorsitzenden der Pruefungskommission. Dies gilt auch fuer die Taeuschung
bei der Erstellung der haeuslichen Pruefungsarbeit. Die Pruefungskommission oder das
Oberpruefungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder


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mehrerer Pruefungsleistungen anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Punktzahl
6,0) bewerten oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.

(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Oberpruefungsamt nach
Anhoerung der Einstellungsbehoerde die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren
nach dem Tage der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.

§ 34 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
sehr gut (1)               eine Leistung, die den Anforderungen
Punktzahl 1,0 und 1,3      in besonderem Masse entspricht,
gut (2)                    eine Leistung, die den Anforderungen
Punktzahl 1,7; 2,0; 2,3    voll entspricht,
befriedigend (3)           eine Leistung, die im Allgemeinen
Punktzahl 2,7; 3,0; 3,3    den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)            eine Leistung, die zwar Maengel aufweist,
Punktzahl 3,7 und 4,0      aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)             eine Leistung, die den Anforderungen
Punktzahl 5,0              nicht entspricht, jedoch erkennen laesst, dass die
                           notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
                           und die Maengel in absehbarer Zeit behoben
                           werden koennten,
ungenuegend (6)             eine Leistung, die den Anforderungen
Punktzahl 6,0              nicht entspricht und bei der selbst die
                           Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die
                           Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben
                           werden koennten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Punktzahlen errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Punktzahlen zugeordnet:
                         Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte           Punktzahl
                                       100 bis 93,7                           1,0
unter                                 93,7 bis 87,5                           1,3
unter                                 87,5 bis 83,4                           1,7
unter                                 83,4 bis 79,2                           2,0
unter                                 79,2 bis 75,0                           2,3
unter                                 75,0 bis 70,9                           2,7
unter                                 70,9 bis 66,7                           3,0
unter                                 66,7 bis 62,5                           3,3
unter                                 62,5 bis 56,6                           3,7
unter                                 56,6 bis 50,0                           4,0
unter                                 50,0 bis 25,0                           5,0
unter                                   25,0 bis 0                           6,0.

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung
nach Absatz 2 nicht durchfuehrbar ist, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4
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entsprechend fuer die untere Punktzahl jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von
diesen Anforderungen aus wird die Erteilung der der Leistung entsprechenden Punktzahl
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.

§ 35 Gesamtergebnis
(1) Ist die muendliche Pruefung bestanden, stellt die Pruefungskommission das
Gesamtergebnis fest. Dabei werden beruecksichtigt
1. die Punktzahl der haeuslichen Pruefungsarbeit mit 20 vom Hundert,
2. die Punktzahlen der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7,5 vom
   Hundert (insgesamt 30 vom Hundert) und
3. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der muendlichen Pruefung mit 50 vom
   Hundert.
Durchschnittspunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und
Abrundung berechnet. In Grenzfaellen koennen die Bewertungen waehrend der Ausbildung,
die Leistungsnachweise und der Gesamteindruck - hierzu gehoert auch der Vortrag (§ 31
Abs. 8) - den Ausschlag geben. Die fuer die Bildung des Gesamtergebnisses massgebende
Durchschnittspunktzahl darf dabei um nicht mehr als 0,1 veraendert werden.

(2) Das Gesamtergebnis lautet bei einer Durchschnittspunktzahl
1. von 1,00 bis 1,49 sehr gut,
2. von 1,50 bis 2,44 gut,
3. von 2,45 bis 3,34 befriedigend und
4. von 3,35 bis 4,00 ausreichend.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Punktzahlen mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.

(4) Ueber das Gesamtergebnis der Grossen Staatspruefung ist eine Niederschrift zu
fertigen.

§ 36 Zeugnis
(1) Das Oberpruefungsamt erteilt den Baureferendarinnen und Baureferendaren, die die
Pruefung bestanden haben, ein Pruefungszeugnis, das die Abschlussnote, die nach § 35
Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl und die Einzelbewertungen enthaelt. Das
Zeugnis wird durch Bescheid des Oberpruefungsamtes zugestellt. Ist die Pruefung nicht
bestanden, gibt das Oberpruefungsamt dies den Baureferendarinnen und Baureferendaren
schriftlich bekannt. Der Bescheid nach Satz 2 und die Bekanntgabe nach Satz 3
werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Ausfertigung des
Pruefungszeugnisses wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf endet bei bestandener oder endgueltig nicht bestandener Grosser Staatspruefung
mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Oberpruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 33 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.

§ 37 Erwerb der Laufbahnbefaehigung
Mit Bestehen der Grossen Staatspruefung erwerben die Baureferendarinnen und
Baureferendare die Befaehigung fuer die Laufbahn des hoeheren technischen Dienstes
in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik. Sie sind berechtigt, die
Berufsbezeichnung "Bauassessorin" oder "Bauassessor" zu fuehren.


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§ 38 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen, der Niederschriften ueber die Grosse
Staatspruefung sowie des Pruefungszeugnisses ist mit der haeuslichen Pruefungsarbeit
und den schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschliesslich ihrer Bewertungen zu den
Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim Oberpruefungsamt oder der von ihm
bestimmten Stelle mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Baureferendarinnen und Baureferendare koennen nach Abschluss der Grossen
Staatspruefung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.

§ 39 Wiederholung
(1) Wer die Grosse Staatspruefung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen;
das Bundesministerium der Verteidigung kann im Benehmen mit der Praesidentin oder dem
Praesidenten des Oberpruefungsamtes unter Beteiligung des Kuratoriums in begruendeten
Faellen eine zweite Wiederholung zulassen. Die Wiederholungspruefung erstreckt sich nur
auf die nicht bestandene Teilpruefung; diese ist vollstaendig zu wiederholen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt auf Vorschlag der
Pruefungskommission, innerhalb welcher Frist die Pruefung wiederholt werden kann,
welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen
sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens sechs Monate betragen und ein Jahr nicht
ueberschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Punktzahlen und Noten ersetzen
die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist
verlaengert. Die Wiederholungspruefung soll zusammen mit den Baureferendarinnen und
Baureferendaren der naechsten oder uebernaechsten Grossen Staatspruefung abgelegt werden.

Kapitel 4
Sonstige Vorschriften

§ 40 Uebergangsregelung
Baureferendarinnen und Baureferendare, die den Vorbereitungsdienst vor dem 2. Mai 2001
begonnen haben, fuehren die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende.

§ 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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