Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung
und Pruefung fuer den gehobenen technischen
Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (LAP-
gtDBahnwesenV)
LAP-gtDBahnwesenV
vom 21.11.2002
"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen technischen
Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 34 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 34 V v. 12.2.2009 I 320
Fussnote
Textnachweis ab: 6.12.2002
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und
Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), von denen Anlage 5 durch Artikel 1 der Verordnung
vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehoerde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Praktika
§ 15 Lehrgaenge
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 17 Leistungsnachweise waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 18 Bewertungen waehrend des Vorbereitungsdienstes
Kapitel 2
Aufstieg
§ 19 Ausbildungsaufstieg
§ 20 Praxisaufstieg
Kapitel 3
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Pruefungen
§ 21 Pruefungsamt
§ 22 Pruefungskommission
§ 23 Ziel und Inhalt der Laufbahnpruefung
§ 24 Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 25 Schriftliche Pruefung
§ 26 Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 27 Muendliche Pruefung
§ 28 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 29 Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 30 Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 31 Gesamtergebnis
§ 32 Zeugnis
§ 33 Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 34 Wiederholung
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 35 Inkrafttreten
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - mit den
Schwerpunktgebieten
1. Bauwesen,
2. Maschinentechnik und
3. Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1.im Technische Regierungsoberinspektoranwaerterin/
Vorbereitungsdienst
Technischer Regierungsoberinspektoranwaerter,
2.in der Probezeit Technische Regierungsoberinspektorin
bis zur zur Anstellung (z. A.)/Technischer
Anstellung Regierungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt Technische Regierungsoberinspektorin/Technischer
(Besoldungsgruppe Regierungsoberinspektor,
A 10)
4.in den
Befoerderungsaemtern
der
a)BesoldungsgruppeTechnische Regierungsamtfrau/Technischer
A 11 Regierungsamtmann,
b)BesoldungsgruppeTechnische Regierungsamtsraetin/Technischer
A 12 Regierungsamtsrat,
c)BesoldungsgruppeTechnische Regierungsoberamtsraetin/Technischer
A 13 Regierungsoberamtsrat.
(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die Faehigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im
Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes -
Fachrichtung Bahnwesen - erforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden mit
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den Aufgaben des Bahnwesens sowie mit den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein
und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Verstaendnis fuer technische, wirtschaftliche
und verwaltungsmaessige Zusammenhaenge wird gefoerdert. Grundlagen der Volks- und
Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterfuehrung werden vermittelt.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und
sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen
Verwaltung fuer die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und
Auswirkungen des europaeischen Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen
und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten,
insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des
eigenen Handelns und zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale
Kompetenz sind zu foerdern.
(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.
§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerde ist das Eisenbahn-Bundesamt. Ihm obliegen die Ausschreibung, die
Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwaerterinnen
und Anwaerter; es trifft die Entscheidungen ueber Verkuerzung und Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehoerde ist die fuer
die beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendige Dienstbehoerde.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
erfuellt und
2. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Hochschule in den Fachrichtungen Architektur,
Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektro- oder Nachrichtentechnik oder in einem
anderen geeigneten technischen Studiengang oder einen als gleichwertig anerkannten
Bildungsabschluss besitzt.
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Eisenbahn-Bundesamt zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines
gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde,
zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,
4. gegebenenfalls
a) Nachweise ueber etwaige berufliche Taetigkeiten nach der Schulentlassung oder nach
Abschluss der Hochschulausbildung,
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
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ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die
in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl dieser
Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann die
Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten
Unterlagen, insbesondere unter Beruecksichtigung der in den ausbildungsrelevanten
Faechern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Maenner werden in
einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehoerde von einer unabhaengigen
Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen
Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren technischen Verwaltungsdienstes -
Fachrichtung Bahnwesen - als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung
Bahnwesen - als Beisitzender oder Beisitzendem und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren oder gehobenen nichttechnischen
Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem.
Beisitzende koennen auch geeignete Angestellte sein. Die Mitglieder der
Auswahlkommission sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die
Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe
sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehoerde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Auswahlkommission fuer die Dauer von zwei Jahren; Wiederbestellung ist zulaessig.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehoerde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ueber
die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalaerztin oder
eines Personalarztes oder des amtsaerztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem
auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines
gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, soweit
diese nicht schon bei der Bewerbung vorgelegt wurden,
3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
Staatsangehoerigkeit,
4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
Geburtsurkunden der Kinder,
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5. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
6. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde.
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf
- Bewerberinnen zu Technischen Regierungsoberinspektoranwaerterinnen und Bewerber zu
Technischen Regierungsoberinspektoranwaertern ernannt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht des Eisenbahn-
Bundesamtes.
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwoelf Monate.
(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerichteten Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen
werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb
zusammenhaengender Teilabschnitte der Ausbildung entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhoerung der Anwaerterin oder des Anwaerters in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
neun Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 34 Abs. 2.
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren, in
die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
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(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwoelf Monate. Er gliedert sich wie folgt in eine
praktische Ausbildung (Praktika) und praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Lehrgaenge),
die aufeinander abgestimmt werden:
1. Schwerpunktgebiet Bauwesen
---------------------------------------------------------------------------
I lfd. I Aus- I Art der I Ausbildungsinhalt I
I Nr. I bildungs- I Ausbildung I I
I I dauer in I (Praktika/ I I
I I Wochen I Lehrgang) I I
---------------------------------------------------------------------------
I 1 I 1 I Lehrgang I Einfuehrung in I
I I I I - Organisation und Aufbau der fuer das I
I I I I Bahnwesen zustaendigen Bundesbehoerden, I
I I I I - Organisation und Dienstbetrieb des EBA
I I I I Aufgaben des EBA (abteilungs- bzw. I
I I I I referatsbezogen) I
I 2 I 6 I Lehrgang I Allgemeine Rechts- und Verwaltungs- I
I I I I grundlagen I
I 3 I 3 I Lehrgang I Grundlagen der Eisenbahntechnik I
I 4 I 2 I Lehrgang I Einfuehrung in den Eisenbahnbetrieb I
I 5 I 2 I Lehrgang I Einfuehrung in den Eisenbahnbau I
I 6 I 10 I Lehrgang/ I Kennenlernen eines Eisenbahnunternehmens
I I I Praktikum I I
I 7 I 10 I Praktikum I Regionale Aufgaben der Eisenbahn- I
I I I I verkehrsverwaltung des Bundes I
I 8 I 2 I Praktikum I Aufgaben der Bauaufsicht der Laender und I
I I I I der Strassenbauverwaltung I
I 9 I 6 I Praktikum I Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
I I I I des Bundes I
I 10 I 6 I I Urlaub I
I 11 I 4 I Praktikum/ I Laufbahnpruefung; Vorbereitung I
I I I Lehrgang I I
---------------------------------------------------------------------------
2. Schwerpunktgebiet Maschinentechnik:
---------------------------------------------------------------------------
I lfd. I Aus- I Art der I Ausbildungsinhalt I
I Nr. I bildungs- I Ausbildung I I
I I dauer in I (Praktika/ I I
I I Wochen I Lehrgang) I I
---------------------------------------------------------------------------
I 1 I 1 I Lehrgang I Einfuehrung in I
I I I I - Organisation und Aufbau der fuer das I
I I I I Bahnwesen zustaendigen Bundesbehoerden, I
I I I I - Organisation und Dienstbetrieb des EBA
I I I I Aufgaben des EBA (abteilungs- bzw. I
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I I I I referatsbezogen) I
I 2 I 6 I Lehrgang I Allgemeine Rechts- und Verwaltungs- I
I I I I grundlagen I
I 3 I 3 I Lehrgang I Grundlagen der Eisenbahntechnik I
I 4 I 2 I Lehrgang I Einfuehrung in den Eisenbahnbetrieb I
I 5 I 6 I Lehrgang I Fachseminar Schienenfahrzeuge I
I 6 I 1 I Lehrgang/ I Fahrdienstleiterausbildung I
I I I Praktikum I I
I 7 I 3 I Lehrgang/ I Triebfahrzeugfuehrerausbildung I
I I I Praktikum I I
I 8 I 10 I Praktikum I Herstellung, Instandhaltung und Pruefung I
I I I I von Schienenfahrzeugen I
I 9 I 5 I Praktikum I Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
I I I I des Bundes hinsichtlich I
I I I I . Technische Aufsicht sowie Bauart- I
I I I I zulassung und Abnahme von I
I I I I Schienenfahrzeugen I
I I I I . Ueberwachungsbeduerftige Anlagen I
I I I I . Gefahrgutueberwachung I
I 10 I 1 I Praktikum I Aufgaben des technischen und sozialen I
I I I I Arbeitsschutzes I
I 11 I 4 I Praktikum I Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
I I I I des Bundes hinsichtlich I
I I I I . Technischer Arbeitsschutz I
I I I I . Eisenbahnaufsicht I
I I I I . Gefahrgutueberwachung I
I 12 I 6 I I Urlaub I
I 13 I 4 I Praktikum/ I Laufbahnpruefung; Vorbereitung I
I I I Lehrgang I I
---------------------------------------------------------------------------
3. Schwerpunktgebiet Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik:
---------------------------------------------------------------------------
I lfd. I Aus- I Art der I Ausbildungsinhalt I
I Nr. I bildungs- I Ausbildung I I
I I dauer in I (Praktika/ I I
I I Wochen I Lehrgang) I I
---------------------------------------------------------------------------
I 1 I 1 I Lehrgang I Einfuehrung in I
I I I I - Organisation und Aufbau der fuer das I
I I I I Bahnwesen zustaendigen Bundesbehoerden, I
I I I I - Organisation und Dienstbetrieb des EBA
I I I I Aufgaben des EBA (abteilungs- bzw. I
I I I I referatsbezogen) I
I 2 I 6 I Lehrgang I Allgemeine Rechts- und Verwaltungs- I
I I I I grundlagen I
I 3 I 3 I Lehrgang I Grundlagen der Eisenbahntechnik I
I 4 I 2 I Lehrgang I Einfuehrung in den Eisenbahnbetrieb I
I 5 I 2 I Lehrgang I Fachseminar Leit- und Sicherungstechnik I
I 6 I 3 I Praktikum I Technische Grundlagen und Anforderungen I
I I I I an die Sicherungs-, Telekommunikations- I
I I I I und Elektrotechnik der Eisenbahnen I
I 7 I 7 I Praktikum I Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen I
I I I I . Betriebliche Infrastrukturplanung I
I I I I . Betriebsfuehrung I
I I I I . Fahrdienstleiterausbildung I
I I I I . Triebfahrzeugfuehrerausbildung I
I I I I . Planungsgrundsaetze der eingesetzten I
I I I I Techniken I
I I I I . Betriebsfuehrung und Instandhaltung von
I I I I Sicherungs-, Telekommunikations- und I
I I I I elektrotechnischen Anlagen I
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I 8 I 6 I Lehrgang I Technik und Planung von Stellwerken und I
I I I I Bahnuebergaengen I
I 9 I 3 I Lehrgang I Technik der Bahnstromversorgung, I
I I I I Oberleitung, Schaltanlagen, Schutz und I
I I I I Fernwirktechnik, Netzstromanlagen I
I 10 I 2 I Lehrgang I Technik der Telekommunikationsanlagen I
I I I I fuer den Bahnbetrieb I
I 11 I 7 I Praktikum I Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung
I I I I des Bundes hinsichtlich I
I I I I . Planfeststellung I
I I I I . Technische Aufsicht I
I I I I . Bauaufsicht I
I I I I . Technischer Arbeitsschutz I
I I I I . Gefahrgutueberwachung I
I I I I . LfB I
I 12 I 6 I I Urlaub I
I 13 I 4 I Praktikum/ I Laufbahnpruefung; Vorbereitung I
I I I Lehrgang I I
---------------------------------------------------------------------------
(2) Die Einzelheiten der Ausbildung werden fuer jede Anwaerterin und jeden Anwaerter in
einem Ausbildungsplan festgelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeitraeume
der Zuweisung. Den Ausbildungsplan stellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit
dem Pruefungsamt auf.
§ 14 Praktika
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist verantwortlich fuer die Gestaltung, Durchfuehrung und
Ueberwachung der Praktika.
(2) In den Praktika werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in den drei
Schwerpunktgebieten im Sinne des § 1 Abs. 1 mit den wesentlichen Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vertraut gemacht. Anhand praktischer Faelle
werden sie in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den
Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen
Moeglichkeiten sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter einzelne Geschaeftsvorgaenge, die
typisch fuer Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstaendig bearbeiten, an dienstlichen
Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung
foerderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der
Verhandlungsfuehrung zu ueben.
(3) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.
§ 15 Lehrgaenge
Die Lehrgaenge haben zum Ziel, die im Hochschulstudium gewonnenen und in den Praktika
anzuwendenden Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.
§ 16 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des hoeheren oder
gehobenen technischen Dienstes oder eine geeignete Angestellte oder einen geeigneten
Angestellten als Ausbildungsleitung, die fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der
Ausbildung verantwortlich ist; ausserdem bestellt das Eisenbahn-Bundesamt Ausbilderinnen
und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen
und Anwaerter; sie stellt eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Sie fuehrt regelmaessig
Besprechungen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern und den Ausbilderinnen und Ausbildern
durch und beraet sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich, werden
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sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden am
Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten
die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.
§ 17 Leistungsnachweise waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Waehrend des Vorbereitungsdienstes haben die Anwaerterinnen und Anwaerter drei
Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise koennen sein
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. Hausarbeiten,
3. andere schriftliche Ausarbeitungen,
4. Referate,
5. eine Projektarbeit oder
6. muendliche Beitraege (z. B. zu Fachgespraechen oder Kolloquien).
(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung
angekuendigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 30 bewertet und schriftlich bestaetigt;
Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.
Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bestaetigung.
(3) Waehrend des Lehrgangs "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" an der
Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung ist ein Leistungsnachweis in Form
einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen, der nach § 30 bewertet wird.
(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des
Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhaelt Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu
einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis
nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Pruefung nach § 25 erbracht, gilt er als mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(5) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 28 und 29 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
§ 18 Bewertungen waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter waehrend
des Vorbereitungsdienstes wird fuer jeden Ausbildungsabschnitt, dem die Anwaerterinnen
und Anwaerter nach dem Ausbildungsplan mindestens fuer einen Monat zugewiesen werden,
eine schriftliche Bewertung nach § 30 abgegeben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern zu
eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr schriftlich
Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung ein
zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 17 auffuehrt. Die
Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die
Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird.
Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Kapitel 2
Aufstieg
§ 19 Ausbildungsaufstieg
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt benennt die Beamtinnen und Beamten aus Laufbahnen des
mittleren technischen Dienstes in der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes, die
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am Auswahlverfahren fuer den Ausbildungsaufstieg in den gehobenen technischen Dienst
- Fachrichtung Bahnwesen - nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, teilnehmen. Auf die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend
anzuwenden.
(2) Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt nach Massgabe
des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung ueber die Zulassung koennen
auch Bewerberinnen und Bewerber eines frueheren Auswahlverfahrens, das nicht laenger als
vier Jahre zurueckliegt, beruecksichtigt werden, wenn deren Bewertungen fuer die Rangfolge
vergleichbar gestaltet sind.
(3) Die Einfuehrung in die neue Laufbahn dauert drei Jahre. Sie umfasst eine
wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung
von je 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die
berufspraktischen Faehigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfuellung der
Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen
- erforderlich sind. Nach Abschluss der Einfuehrung sollen sie in der Lage sein,
die ihnen uebertragenen Aufgaben in der neuen Laufbahn wahrzunehmen. Die fuer die
Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden werden an einer
Fachhochschule erworben. Die Studieninhalte regelt der vom Eisenbahn-Bundesamt zu
erstellende Ausbildungsplan. Sechs Monate der Fachausbildung koennen praxisbegleitend
gestaltet werden. Die praktische Ausbildung koennen die Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamten gemeinsam mit den Anwaerterinnen und Anwaertern absolvieren. Fuer die
praktische Ausbildung gilt § 14 entsprechend. Darueber hinaus sind auch die §§ 2 und 8
Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 18 entsprechend anzuwenden.
(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegspruefung, die der Laufbahnpruefung
entspricht, wird die Befaehigung fuer die neue Laufbahn erworben. Die Aufstiegspruefung
kann einmal wiederholt werden. Die §§ 21 bis 34 sind entsprechend anzuwenden. Nach
bestandener Aufstiegspruefung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des
Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(5) Soweit die Beamtinnen und Beamten waehrend ihrer bisherigen Taetigkeit schon
hinreichende fuer die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, koennen die
Fachstudien um hoechstens sechs Monate verkuerzt werden. Soweit Zeiten einer geeigneten
berufspraktischen Ausbildung oder fuer die Laufbahnbefaehigung gleichwertige berufliche
Taetigkeiten nachgewiesen worden sind, kann die praktische Ausbildung bis auf sechs
Monate verkuerzt werden. Verkuerzungen sind nach Anhoerung der Beamtinnen und Beamten nur
zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefaehrdet ist.
(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geaendert worden ist, koennen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der
Aufstiegsausbildung teilnehmen.
§ 20 Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte einer Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der
Eisenbahn-Verkehrsverwaltung des Bundes koennen unter den Voraussetzungen der §§ 33 und
33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn
des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - zugelassen werden. Auf
die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.
(2) Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt nach Massgabe
des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Bei der Entscheidung ueber die Zulassung koennen
auch Bewerberinnen und Bewerber eines frueheren Auswahlverfahrens, das nicht laenger als
vier Jahre zurueckliegt, beruecksichtigt werden, wenn deren Bewertungen fuer die Rangfolge
vergleichbar gestaltet sind.
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Kapitel 3
Pruefungen
§ 21 Pruefungsamt
Dem beim Eisenbahn-Bundesamt eingerichteten Pruefungsamt obliegt die Durchfuehrung
der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und gleichmaessige Anwendung
der Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der Pruefungskommission. Die
Aufgaben des Pruefungsamtes koennen ganz oder teilweise auf andere Behoerden uebertragen
werden.
§ 22 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt; fuer die
schriftliche und muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen eingerichtet
werden. Es koennen mehrere, auch fachspezifische Pruefungskommissionen eingerichtet
werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter, die Zeitplanung
zum fristgemaessen Abschluss der Pruefungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug
auf die Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten es erfordern; die gleichmaessige
Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt. Die
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes
koennen Mitglieder vorschlagen.
(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren Dienstes - bei der Bildung einer
fachspezifischen Pruefungskommission fuer die schriftliche Pruefung eine Beamtin
oder ein Beamter des hoeheren oder des gehobenen Dienstes - als Vorsitzende oder
Vorsitzender,
2. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren Dienstes - bei der Bildung einer
fachspezifischen Pruefungskommission fuer die schriftliche Pruefung eine Beamtin
oder ein Beamter des hoeheren oder des gehobenen Dienstes - als Beisitzende oder
Beisitzender und
3. drei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes - bei der Bildung einer
fachspezifischen Pruefungskommission fuer die schriftliche Pruefung drei Beamtinnen
oder Beamte des hoeheren oder des gehobenen Dienstes - als Beisitzende.
Bei der Bildung gesonderter Pruefungskommissionen fuer die schriftliche und die muendliche
Pruefung sowie bei der Bildung mehrerer Pruefungskommissionen kann das Pruefungsamt
eine Beamtin oder einen Beamten des hoeheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der
schriftlichen und muendlichen Pruefung bestellen. Es koennen auch geeignete Angestellte
Mitglieder einer Pruefungskommission sein.
(3) Von den Mitgliedern der Pruefungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens
drei dem technischen Dienst angehoeren; zwei Mitglieder sollen dem nichttechnischen
Dienst angehoeren.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommission werden fuer die Dauer von
hoechstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulaessig.
(5) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mindestens vier Mitglieder,
darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
§ 23 Ziel und Inhalt der Laufbahnpruefung
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(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.
(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben haben und faehig
sind, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit
ist die Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Pruefung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.
(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen und des Eisenbahn-Bundesamtes, in Ausnahmefaellen auch anderen
mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen
und Anwaertern kann waehrend des sie betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die
Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Pruefungskommission
duerfen, mit Ausnahme einer Protokollfuehrerin oder eines Protokollfuehrers, nur deren
Mitglieder anwesend sein.
§ 24 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung
fest.
(2) Die schriftliche Pruefung soll spaetestens zwei Wochen vor Beginn der
muendlichen Pruefung abgeschlossen sein. Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des
Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern rechtzeitig Ort und Zeit der
schriftlichen und der muendlichen Pruefung mit.
§ 25 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehoerde
im Benehmen mit dem Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Aufgaben
der drei schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Pruefungsfaechern auszuwaehlen:
1. allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2. Grundlagen der Technik (technisch-physikalische Grundlagen der Eisenbahnen;
technische Grundlagen der Anlagen und Fahrzeuge) und des Betriebes
(Betriebsorganisation und Betriebsplanung) der Eisenbahnen und
3. je nach Schwerpunktgebiet:
a) Bauwesen: Technik, Planung und Gestaltung von Bahnanlagen,
b) Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: Technik, Planung und
Gestaltung von Sicherungs- und elektrotechnischen Anlagen oder
c) Maschinentechnik: Technik, Planung und Entwicklung von Fahrzeugen sowie von
maschinentechnischen Anlagen.
(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden nicht zur Verfuegung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten
werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird
ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Pruefungsvorschlaege und die Pruefungsaufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer fuer saemtliche Arbeiten gleichen
Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Pruefung nach
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dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die
geheim zu halten ist. Die Liste darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung
der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Pruefungserleichterungen
im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die
Niederschrift.
(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach § 30
bewertet. Die Zweitprueferin oder der Zweitpruefer kann Kenntnis von der Bewertung
der Erstprueferin oder des Erstpruefers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab,
entscheidet die Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine Anwaerterin oder ein
Anwaerter die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt
sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 28 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 26 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.
(2) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern die Zulassung oder
Nichtzulassung rechtzeitig vor der muendlichen Pruefung mit. Dabei teilt es den
zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen
Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die
Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.
§ 27 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte aus. Die Pruefungskommission waehlt aus den Gebieten der schriftlichen
Pruefung entsprechend aus.
(2) Als Abschluss der muendlichen Pruefung halten die Anwaerterinnen und Anwaerter einen
Vortrag von laengstens zehn Minuten. Das Thema wird aus den Pruefungsfaechern entnommen
und ist ihnen mindestens eine Stunde vorher bekannt zu geben.
(3) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.
(4) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 40 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen und Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.
(5) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 30; die oder der Fachpruefende
schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist in einer
Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte geteilt
durch die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt.
(6) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der Pruefungskommission unterschreiben.
§ 28 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines aerztlichen
Zeugnisses nachzuweisen.
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(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu
welchen Zeitpunkten die betreffenden Pruefungsteile nachgeholt werden; es entscheidet,
ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder die muendliche
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das
Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 29 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission nach Absatz 2 ueber die
weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen
werden.
(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags
zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen
Pruefung entscheidet die Pruefungskommission. Ueber das Vorliegen und die Folgen eines
Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstosses
waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten oder einer Taeuschung, die nach Abgabe
der schriftlichen Pruefungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach
Anhoerung der oder des Vorsitzenden der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder
das Pruefungsamt koennen nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
mehrerer Pruefungsleistungen anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt
0) bewerten oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.
(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt nach
Anhoerung der Einstellungsbehoerde die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren
nach dem Tage der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.
§ 30 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in
15 bis 14 Punkte besonderem Masse entspricht,
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll
13 bis 11 Punkte entspricht,
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Maengel aufweist,
7 bis 5 Punkte aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht,
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht
4 bis 2 Punkte entspricht, jedoch erkennen laesst,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Maengel in
absehbarer Zeit behoben werden koennten,
ungenuegend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht
1 bis 0 Punkte entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lueckenhaft sind,
dass die Maengel in absehbarer Zeit
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nicht behoben werden koennten.
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung nach
Absatz 2 nicht durchfuehrbar, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4 entsprechend
fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.
§ 31 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der drei Leistungsnachweise des Vorbereitungsdienstes
mit 20 vom Hundert,
2. die Rangpunkte der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 18 vom Hundert,
insgesamt 54 vom Hundert, und
3. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 26 vom Hundert.
Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr betraegt, werden
Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Uebrigen
bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.
(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der
muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.
§ 32 Zeugnis
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(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 31 Abs. 1
Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt
das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses wird zu den Personalakten
genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.
(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 29 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.
§ 33 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften ueber die Laufbahnpruefung und
des Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der
Laufbahnpruefung zu den Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim
Eisenbahn-Bundesamt mindestens fuenf Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt
mit dem Tag nach der muendlichen Pruefung. In den Faellen des § 29 Abs. 3 Satz 1 endet die
Aufbewahrungsfrist fuenf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.
§ 34 Wiederholung
(1) Wer die Pruefung nicht bestanden hat oder wessen Pruefung als nicht bestanden gilt,
kann die Pruefung einmal wiederholen; das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert. Die Wiederholungspruefung soll
zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten Laufbahnpruefung abgelegt
werden.
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 35 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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