Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung
und Pruefung fuer den gehobenen technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung -
Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
LAP-gtDBWVV

vom  06.03.2002



"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - vom 6. Maerz 2002 (BGBl.
I S. 1097), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 320) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 27 V v. 12.2.2009 I 320

Fussnote

 Textnachweis ab: 23.3.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und
§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Maerz 1990 (BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe
b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1
durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geaendert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern:

Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
    Laufbahn und Ausbildung
    § 1 Laufbahnaemter
    § 2 Ziel der Ausbildung
    § 3 Einstellungsbehoerde
    § 4 Einstellungsvoraussetzungen
    § 5 Ausschreibung, Bewerbung
    § 6 Auswahlverfahren
    § 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
    § 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
    § 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
    § 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
    § 11 Ausbildungsakte
    § 12 Schwerbehinderte Menschen
    § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
    § 14 Lehrgang "Einfuehrung in den Ruestungsbereich"
    § 15 Informatorische Ausbildung
    § 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"
    § 17 Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement"
    § 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"
    § 19 Praktische Ausbildung
    § 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
    § 21 Leistungsnachweise und Bewertungen waehrend der Lehrgaenge
    § 22 Bewertungen waehrend der praktischen Ausbildung
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    § 23 Abschliessende Bewertung der Ausbildung
Kapitel 2
    Aufstieg
    § 24 Allgemeine Aufstiegsregelungen
    § 25 Ausbildungsaufstieg
    § 26 Gliederung und Inhalt der Fachausbildung
    § 27 Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
    § 28 Leistungsnachweise, Bewertungen waehrend der Fachausbildung
    § 29 Praxisaufstieg
Kapitel 3
    Laufbahnpruefung
    § 30 Pruefungsamt
    § 31 Pruefungskommission
    § 32 Inhalt und Durchfuehrung der Laufbahnpruefung
    § 33 Pruefungsort, Pruefungstermin
    § 34 Schriftliche Pruefung
    § 35 Zulassung zur muendlichen Pruefung
    § 36 Muendliche Pruefung
    § 37 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
    § 38 Taeuschung, Ordnungsverstoss
    § 39 Bewertung von Pruefungsleistungen
    § 40 Gesamtergebnis
    § 41 Zeugnis
    § 42 Pruefungsakten, Einsichtnahme
    § 43 Wiederholung
Kapitel 4
    Pruefungen beim Ausbildungsaufstieg
    § 44 Zwischenpruefung
    § 45 Aufstiegspruefung
    § 46 Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teilpruefung
    § 47 Muendliche Pruefung innerhalb der ersten Teilpruefung
    § 48 Gesamtbewertung der ersten Teilpruefung
    § 49 Zweite Teilpruefung
    § 50 Gesamtergebnis der Aufstiegspruefung
Kapitel 5
    Sonstige Vorschriften
    § 51 Gleichwertige Befaehigung
    § 52 Uebergangsregelung
    § 53 Inkrafttreten

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung -
Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten
1. Kraftfahr- und Geraetewesen,
2. Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe,
3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
4. Informationstechnik und Elektronik,
5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und
6. Waffen- und Munitionswesen
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:

                                            -2-
      
                                                                              

1.Technische Regierungsoberinspektoranwaerterin/    im
  Technischer Regierungsoberinspektoranwaerter      Vorbereitungsdienst,
2.Technische Regierungsoberinspektorin             in der Probezeit
  zur Anstellung (z. A.)/Technischer               bis zur
  Regierungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.) Anstellung,
3.Technische Regierungsoberinspektorin/Technischer
  Regierungsoberinspektor                          im Eingangsamt,
4.Technische Regierungsamtfrau/Technischer         im ersten
  Regierungsamtmann                                Befoerderungsamt,
5.Technische Regierungsamtsraetin/Technischer       im zweiten
  Regierungsamtsrat                                Befoerderungsamt
                                                   und
6.Technische Regierungsoberamtsraetin/Technischer im dritten
  Regierungsoberamtsrat                            Befoerderungsamt.

(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten fuehren im Eingangsamt der neuen
Laufbahn die Amtsbezeichnung Technische Regierungsinspektorin oder Technischer
Regierungsinspektor.

(4) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.

§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die Faehigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres
im Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes
in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - erforderlich sind. Sie
werden mit den Aufgaben der Wehrtechnik vertraut gemacht und im erforderlichen
Umfang in der Anwendung des Hochschulwissens auf die spezifisch wehrtechnischen
und wirtschaftlichen Erfordernisse unterwiesen. Darueber hinaus werden sie mit
den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr
Systemverstaendnis fuer technische, wirtschaftliche und verwaltungsmaessige Zusammenhaenge
wird gefoerdert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements
und der Mitarbeiterfuehrung werden vermittelt. Die Beamtinnen und Beamten werden
auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und
auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche
demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen
Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und
zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu foerdern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium
ist zu foerdern.

§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerde ist das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung. Ihm obliegen
die Ausschreibung, die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und
die Betreuung der Anwaerterinnen und Anwaerter; es trifft die Entscheidungen ueber
Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
Die Einstellungsbehoerde ist die fuer die beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendige
Dienstbehoerde.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
   erfuellt und
2. einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten
   Studienabschluss in einem dem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten
   Studiengang besitzt.

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§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehoerde zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule oder des als
   gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses - gegebenenfalls einschliesslich
   einer Ablichtung der Urkunde ueber die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als
   gleichwertig anerkannten Studiengang - sowie
4. gegebenenfalls
   a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
      Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
   b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
      nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
   c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und ueber
      Wehruebungen erteilt wurden.

(3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen
einzureichen:
1. Ablichtungen der Zeugnisse ueber die bisherigen praktischen Taetigkeiten und
2. die Studienbuecher der Fachhochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen.

§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber fuer ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das
Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen,
wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Beruecksichtigung der nach Art
und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet
erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
Frauen und Maenner werden in einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehoerde von einer unabhaengigen
Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen
Teil. Fuer jedes wehrtechnische Fachgebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu
bilden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren technischen Dienstes in der
   Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzender oder
   Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
   als Beisitzender oder Beisitzendem und

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3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung
   Wehrtechnik - als Beisitzender oder Beisitzendem.
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden.
Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht
zulaessig. Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden;
gleiche Auswahlmassstaebe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender
Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen fuer ein wehrtechnisches Fachgebiet eingerichtet, wird eine Rangfolge aller
Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von
der Einstellungsbehoerde und dem Bundesamt fuer Informationsmanagement und
Informationstechnik der Bundeswehr fuer die Dauer von drei Jahren bestellt;
Wiederbestellung ist zulaessig.

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehoerde entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ueber
die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer
   beamteten Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer
   Personalaerztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur
   Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
   Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
   Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
   Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
   a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
   b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde. Anstelle der
Kostenuebernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst
vornehmen.

§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf
- Bewerberinnen zu Technischen Regierungsoberinspektoranwaerterinnen und Bewerber zu
Technischen Regierungsoberinspektoranwaertern ernannt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes
fuer Wehrtechnik und Beschaffung. Waehrend der Ausbildung an der Bundesakademie fuer
Wehrverwaltung und Wehrtechnik und an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie
auch deren Dienstaufsicht.

§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung bis auf zwoelf Monate ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten Gestaltung
                                            -5-
        
                                                                                

des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen
werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb
zusammenhaengender Teilabschnitte entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterinnen und Anwaerter - in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
zwoelf Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.

§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren,
in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine
Ausfertigung des Pruefungszeugnisses aufzunehmen sind.

§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1)   Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.    Lehrgang "Einfuehrung in den Ruestungsbereich"                               2      Wochen,
2.    Informatorische Ausbildung                                          bis zu 2      Wochen,
3.    Lehrgang "Allgemeine Rechts- und
      Verwaltungsgrundlagen"                                                     6      Wochen,
4.    Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik,
      Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement"                                    10      Wochen,

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5.    Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"                                  5 Wochen und
6.    Praktische Ausbildung                                                         53 Wochen.

(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden.
Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan. Die Ausbildung kann durch
Exkursionen zu Behoerden, Gerichten, Truppenteilen und industriellen, kaufmaennischen
oder kulturellen Einrichtungen ergaenzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die
Leitung der Ausbildungsdienststelle an.

§ 14 Lehrgang "Einfuehrung in den Ruestungsbereich"
Im Ausbildungsabschnitt "Einfuehrung in den Ruestungsbereich" werden die Anwaerterinnen
und Anwaerter mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht.
Sie erhalten einen Ueberblick ueber die Aufgaben und die Organisation der Bundeswehr,
insbesondere des Ruestungsbereichs, deren rechtliche Grundlagen sowie eine Uebersicht
ueber die wehrtechnischen Fachgebiete. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen am Ende
des Lehrgangs ueber ein Grundwissen verfuegen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut.
Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 15 Informatorische Ausbildung
Im Ausbildungsabschnitt "Informatorische Ausbildung" werden die Anwaerterinnen und
Anwaerter bei Dienststellen des Ruestungsbereichs und Verbaenden oder Dienststellen der
Streitkraefte ueber deren Organisation, Aufgaben und materielle Ausstattung informiert.
Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

§ 16 Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"
Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" werden
die Anwaerterinnen und Anwaerter mit den Grundzuegen des Staats-, Verwaltungs- und
buergerlichen Rechts sowie spezialgesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen,
soweit dies fuer die Wahrnehmung ihrer spaeteren Aufgaben notwendig ist, vertraut
gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 17 Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit,
Projektmanagement"
Im Ausbildungsabschnitt "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement"
werden den Anwaerterinnen und Anwaertern fachgebietsuebergreifende Kenntnisse aus diesen
Gebieten vermittelt. Im Rahmen der Ausbildung auf dem Gebiet "Allgemeine Wehrtechnik"
sind auch Kenntnisse ueber die Bedeutung und die Auswirkungen des europaeischen
Einigungsprozesses sowie sonstige europaspezifische Kenntnisse zu vermitteln. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter werden befaehigt, die allgemeinen fachgebietsuebergreifenden
Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik sowie Sachbearbeiterfunktionen im Projektmanagement
wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 18 Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"
Im Ausbildungsabschnitt "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" werden den Anwaerterinnen und
Anwaertern je nach Fachgebiet folgende wehrtechnische Kenntnisse vermittelt:
1. Fachgebiet Kraftfahr- und Geraetewesen:
     a) wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geraeten,
     b) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

2. Fachgebiet Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe:
     a) militaerische Fluggeraete,
     b) Bord- und Bodenausruestung fuer militaerische Fluggeraete, Zulassungswesen,

3. Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
     a) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,


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   b) schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Fuehrungsanlagen, Sondergebiete bei
      Entstehungsgang und Nutzung von Wehrmaterial See,

4. Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
   a) Aufklaerungs- und Ortungstechnik,
   b) Informationsuebertragung, Informationsverarbeitung, Systemtechnik,

5. Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
   a) wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,
   b) elektrische Anlagen in militaerischem Geraet, Betrieb und Sondergebiete,

6. Fachgebiet Waffen- und Munitionswesen:
   a) Waffentechnik,
   b) Munitionstechnik.

Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden in die Lage versetzt, die im Ingenieurstudium
erworbenen Kenntnisse, ergaenzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem
wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 19 Praktische Ausbildung
(1) Im Ausbildungsabschnitt "Praktische Ausbildung" sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter im Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung, im Bundesamt fuer
Informationsmanagement und Informationstechnik sowie bei Dienststellen in den
diesen Aemtern jeweils nachgeordneten Bereichen ihre im Ingenieurstudium erworbenen
Kenntnisse in einem Teilbereich ihres Fachgebiets in der Praxis anwenden und sie um
die wehrtechnischen sowie wirtschaftlichen Komponenten ergaenzen. Das in den Lehrgaengen
erworbene Wissen soll in der Praxis vertieft werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter
werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Sie
werden zur selbstaendigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet. Ausserdem
dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Vertrags- und
Haushaltsangelegenheiten. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Die praktische Ausbildung wird im Bedarfsfall auch bei Industriebetrieben,
Dienststellen anderer Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands
oder bei militaerischen Verbaenden und Dienststellen durchgefuehrt.

(3) Taetigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.

§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
Ausbilder
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt bei der Einstellungsbehoerde eine
Beamtin oder einen Beamten des hoeheren technischen Dienstes als Ausbildungsleitung. Die
Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen und Anwaerter
und stellt eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Sie erstellt einen Ausbildungsplan
fuer die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und Einzelheiten der
Ausbildung ergeben. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.

(2) Die Einstellungsbehoerde bestellt fuer alle Ausbildungsdienststellen Beamtinnen oder
Beamte des hoeheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung
Wehrtechnik - als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind, soweit
erforderlich, von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und ueberwachen die
Ausbildung der Anwaerterinnen und Anwaerter ihres Bereichs und stellen im Benehmen mit
der Ausbildungsleitung eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten
fuehren regelmaessig Besprechungen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern und den
Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Die Anwaerterinnen und Anwaerter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen
Beamtinnen und Beamten oder Angestellten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen.

                                            -8-
      
                                                                              

Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich,
werden sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder
unterrichten die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der praktischen Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten fuer jede
Anwaerterin und jeden Anwaerter ein dienststellenbezogener Ausbildungsplan aufgestellt,
aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Einstellungsbehoerde
vorgelegt; die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.

§ 21 Leistungsnachweise und Bewertungen waehrend der Lehrgaenge
(1) Waehrend der Lehrgaenge "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen", "Allgemeine
Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" sowie "Fachgebietsbezogene
Wehrtechnik" sind jeweils zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus den
dort vermittelten Lehrinhalten zu fertigen.

(2) Die Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit
einheitlicher Themenstellung zu schreiben. Dies gilt beim Lehrgang "Allgemeine Rechts-
und Verwaltungsgrundlagen" auch, wenn der Lehrgang auf verschiedene Lehrinstitute
verteilt ist. Im Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" bezieht sich die
einheitliche Themenstellung auf das wehrtechnische Fachgebiet. Die Leitung der
Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik stellt
sicher, dass in allen Fachgebieten die gleichen Anforderungen gestellt werden. Die
Arbeiten werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden nach § 39 bewertet
und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und
Wehrtechnik oder der Leitung der Bundeswehrverwaltungsschule vorgelegt. Diese koennen
die Rangpunkte aendern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Aenderung
ist schriftlich zu begruenden.

(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des
Lehrgangs nachholen kann, erhaelt Gelegenheit, sich dem Leistungsnachweis zu einem
spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis
unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Pruefung (§ 34) erbracht
worden, gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(4) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet das
Lehrinstitut, bei dem der Lehrgang stattfindet.

(5) Am Ende des jeweiligen Ausbildungsteilabschnitts werden in     einer Bewertung, die
mit einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschliessen muss,     die Leistungen der
Anwaerterin oder des Anwaerters festgestellt. Die Bewertung muss     die Noten und Rangpunkte
der schriftlichen Lehrgangsarbeiten und eine daraus ermittelte     Durchschnittsnote und
Durchschnittsrangpunktzahl enthalten.

(6) Die Leitung der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der
Bundeswehrverwaltungsschule haendigt den Anwaerterinnen und Anwaertern eine Ausfertigung
der Bewertung aus.

§ 22 Bewertungen waehrend der praktischen Ausbildung
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter wird
fuer jeden Teil der praktischen Ausbildung, der nach dem Ausbildungsplan mindestens
einen Monat umfasst, ein Beitrag zur Bewertung nach § 39 abgegeben.

(2) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung unter
Beruecksichtigung der Beitraege nach Absatz 1 eine Gesamtbewertung fuer die praktische
Ausbildung. Diese muss mit einer Durchschnittsnote und -rangpunktzahl nach § 39
abschliessen.

(3) Die Beitraege nach Absatz 1 und die Bewertung nach Absatz 2 werden auf der Grundlage
eines Entwurfs mit den Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie sind ihnen zu


                                            -9-
      
                                                                              

eroeffnen. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und
der Beitraege und koennen dazu schriftlich Stellung nehmen.

§ 23 Abschliessende Bewertung der Ausbildung
(1) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt die Ausbildungsleitung eine
zusammenfassende Bewertung fuer den gesamten Vorbereitungsdienst. In ihr sind
die Bewertungen in den einzelnen Abschnitten der Ausbildung einschliesslich der
Lehrgaenge aufzufuehren. Zu diesem Zweck geben die Bundesakademie fuer Wehrverwaltung
und Wehrtechnik und die Bundeswehrverwaltungsschule der Ausbildungsleitung jeweils
unverzueglich nach Beendigung der Lehrgaenge die von ihnen vorgenommenen Bewertungen
schriftlich bekannt. In der zusammenfassenden Bewertung werden die einzelnen
Ausbildungsabschnitte entsprechend ihrer Bedeutung wie folgt gewertet:
1. Lehrgang "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" 20 vom Hundert,
2. Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" 30 vom
   Hundert,
3. Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" 30 vom Hundert und
4. Praktische Ausbildung 20 vom Hundert.
Die zusammenfassende Bewertung ist mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl und
der sich daraus ergebenden Durchschnittsnote (§ 39) zu versehen.

(2) § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

Kapitel 2
Aufstieg

§ 24 Allgemeine Aufstiegsregelungen
(1) Das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung benennt die Beamtinnen und Beamten,
die am Auswahlverfahren fuer den Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst in
der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - gemaess den §§ 33 bis 33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchfuehrung des an
einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend
anzuwenden. Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesamt fuer Wehrtechnik
und Beschaffung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Massgabe
des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Nach bestandener Aufstiegspruefung oder der Feststellung der Befaehigung fuer die
hoehere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur
Verleihung des Eingangsamtes der hoeheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aufstiegs-, eine Teil- oder die
Zwischenpruefung endgueltig nicht bestehen, die Lehrgaenge endgueltig nicht erfolgreich
abschliessen oder deren Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn endgueltig nicht festgestellt
wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

§ 25 Ausbildungsaufstieg
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden fuer die Aufgaben der
neuen Laufbahn ausgebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachausbildung, die
inhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu gestalten ist, und einer berufspraktischen
Ausbildung von je 18 Monaten. Sie richtet sich nach den §§ 26 bis 28 und vermittelt
den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse,
Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Faehigkeiten, Kenntnisse und
Fertigkeiten, die zur Erfuellung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen
Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - erforderlich sind.


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Nach Abschluss der Ausbildung sollen sie in der Lage sein, die ihnen uebertragenen
Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzunehmen.

(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist fuer Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsausbildung zugelassen worden
sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln.

(3) Die Aufstiegsausbildung schliesst mit der Aufstiegspruefung ab. In der Pruefung ist
festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten fuer die hoehere Laufbahn
befaehigt sind.

(4) § 9 Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 10 bis 12 und 20 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 26 Gliederung und Inhalt der Fachausbildung
(1) Die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei der Bundesakademie
fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik besteht aus sechs Trimestern von je drei
Monaten Dauer. Sie wird fuer die Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/
Informationstechnik durchgefuehrt.

(2) Die Fachausbildung ist zeitlich so durchzufuehren, dass die Beamtinnen und Beamten
einerseits die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen beruflichen Kenntnisse
und Erfahrungen waehrend der Fachausbildung verwenden und andererseits die in der
Fachausbildung erworbenen Kenntnisse in der berufspraktischen Ausbildung vertiefen und
anwenden koennen.

(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in
folgenden Pruefungsgebieten vermittelt:
1. Erster Teil der Fachausbildung (drei Trimester, fuer beide Hauptfachrichtungen
   gleich):
   a) mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
   b) Grundlagen des Maschinenbaus und
   c) Grundlagen der Elektrotechnik;

2. Zweiter Teil der Fachausbildung (drei Trimester, getrennt nach den beiden
   Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik):
   a) Hauptfachrichtung Maschinenbau:
      aa)   Vertiefung des Maschinenbaus,
      bb)   Grundlagen der Betriebswirtschaft und
      cc)   Ingenieurinformatik sowie

   b) Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik:
      aa)   Vertiefung der Elektrotechnik,
      bb)   Grundlagen der Betriebswirtschaft und
      cc)   Ingenieurinformatik.

Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten waehrend der Fachausbildung
in verschiedene fuer ihre spaetere Taetigkeit bedeutende Sondergebiete eingefuehrt. Hierzu
gehoert auch die selbstaendige Bearbeitung einer Ingenieuraufgabe. Einzelheiten regelt
der Lehrplan.

§ 27 Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den Lehrgaengen "Allgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen", "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement"
und "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" und der praktischen Ausbildung. Der Lehrgang
"Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" wird nach Abschluss der Fachausbildung durchgefuehrt.



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(2) In der praktischen Ausbildung sollen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage fuer die Fachausbildung erwerben
sowie die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der
Praxis anzuwenden. Sie werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben ausgebildet
und sollen ihrem Ausbildungsstand entsprechend Aufgaben selbstaendig bearbeiten, an
dienstlichen Veranstaltungen, die der Ausbildung foerderlich sind, teilnehmen und sich
im Vortrag und in der Verhandlungsfuehrung ueben.

(3) Die §§ 16 bis 22 gelten entsprechend.

§ 28 Leistungsnachweise, Bewertungen waehrend der Fachausbildung
(1) Waehrend der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar in beiden Teilen der Fachausbildung jeweils
1. zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit
   einheitlicher Themenstellung fuer alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt,
   wobei im zweiten Teil der Fachausbildung die schriftlichen Arbeiten von allen
   Teilnehmenden einer Hauptfachrichtung zu fertigen sind, und
2. ein Leistungsnachweis muendlicher Art (z. B. Kurzreferat oder fachlicher Beitrag
   waehrend der Uebungen).
Die Aufgaben fuer die schriftlichen Arbeiten sind den in § 26 Abs. 3 genannten
Pruefungsgebieten zu entnehmen. Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor
der Ausfuehrung anzukuendigen.

(2) Koennen Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamte an einem Leistungsnachweis nicht
teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Teils der Fachausbildung nachholen,
ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich dem Leistungsnachweis zu einem spaeteren Zeitpunkt
der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis bis zum Tag vor dem ersten
Tag des schriftlichen Teils der ersten Teilpruefung der Aufstiegspruefung unentschuldigt
nicht erbracht, gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(3) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die
Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik.

(4) § 21 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Am Ende eines jeden Teils der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit
einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschliessen muss, die erzielten Leistungen
der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt. Die Bewertung muss die Noten
und Rangpunkte der schriftlichen Arbeiten und des muendlichen Leistungsnachweises und
eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und -rangpunktzahl enthalten. Die Leitung der
Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik haendigt den Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus.

§ 29 Praxisaufstieg
(1) Das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung gestaltet im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung die zweijaehrige Einfuehrungszeit. Zu Beginn kann
eine zentrale Einfuehrung von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden. Der Besuch
der Laufbahnlehrgaenge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Waehrend dieser Lehrgaenge
sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan.
Eine einmalige Wiederholung der Lehrgaenge oder eines einzelnen Leistungsnachweises
ist zulaessig, wenn die Leistungen nicht mindestens mit fuenf Rangpunkten bewertet
wurden. Die praktische Einfuehrung in Aufgaben der hoeheren Laufbahn ist in mindestens
zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen
fuer die eigenverantwortliche und selbstaendige Wahrnehmung der Aufgaben. Waehrend der
praktischen Einfuehrung sind mindestens zwei Auftraege, einschliesslich Dokumentation und
Vorlagebericht, zu bearbeiten. Fuer die Bewertung der Leistungen waehrend der Lehrgaenge
und der praktischen Einfuehrung gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.

(2) Die Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn stellt ein bei der Bundesakademie fuer
Wehrverwaltung und Wehrtechnik zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der
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Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Pruefungsamtes fest. Die
§§ 30 und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 36 bis 39 gelten
entsprechend. Die Zuerkennung der Befaehigung setzt mindestens das Erreichen der
Durchschnittsrangpunktzahl fuenf voraus; § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 43
Abs. 2 gilt mit der Massgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu
erfolgen hat.

(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung
schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt darueber hinaus die Abschlussnote
und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl; sie ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur
Personalgrundakte genommen. § 41 Abs. 3 und § 42 gelten entsprechend.

Kapitel 3
Laufbahnpruefung

§ 30 Pruefungsamt
Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Pruefungsamt obliegt
die Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und
gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der
Pruefungskommission. Die Aufgaben des Pruefungsamtes koennen ganz oder teilweise auf
andere Behoerden uebertragen werden.

§ 31 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission des jeweiligen
Fachgebiets abgelegt; fuer die schriftliche und muendliche Pruefung koennen gesonderte
Pruefungskommissionen eingerichtet werden. Es koennen in einem wehrtechnischen Fachgebiet
mehrere Kommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen
und Anwaerter, die Zeitplanung zum fristgemaessen Abschluss der Pruefungen oder fachliche
Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten dies
erfordern; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt.
Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbaende des oeffentlichen
Dienstes koennen Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden fuer
die Dauer von hoechstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulaessig.

(2) Mitglieder einer Pruefungskommission fuer die Bewertung der schriftlichen
Pruefungsarbeiten sind
1. fuer das Pruefungsgebiet "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen"
   a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes
      in der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender und
   b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen
      Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder
      Beisitzender,

2. fuer die uebrigen Pruefungsgebiete
   a) eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren technischen Dienstes in der
      Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzende oder
      Vorsitzender und
   b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren oder gehobenen technischen
      Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als
      Beisitzende oder Beisitzender.

(3) Mitglieder einer Pruefungskommission fuer die muendliche Pruefung sind



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a) eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren technischen Dienstes in der
   Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Vorsitzende oder
   Vorsitzender,
b) eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren technischen Dienstes in der
   Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende oder
   Beisitzender,
c) zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der
   Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - als Beisitzende und
d) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in
   der Bundeswehrverwaltung als Beisitzende oder Beisitzender.

(4) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Pruefungskommissionen stellen die
Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmassstabes sicher.

(5) Die Pruefungskommission fuer die muendliche Pruefung ist beschlussfaehig, wenn
mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.

(6) Bei Bildung gesonderter Pruefungskommissionen kann das Pruefungsamt eine Beamtin oder
einen Beamten des hoeheren technischen Dienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie
der muendlichen Pruefung beauftragen.

§ 32 Inhalt und Durchfuehrung der Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.

(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen besitzen und befaehigt sind,
die Dienstgeschaefte ihrer Laufbahn ordnungsgemaess wahrzunehmen.

(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.

(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der
Verteidigung und der Einstellungsbehoerde, der Praesidentin oder dem Praesidenten und
den Leiterinnen oder Leitern der Lehrabteilungen der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung
und Wehrtechnik, in Ausnahmefaellen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen
die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen und Anwaertern kann waehrend des sie
betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die Schwerbehindertenvertretung anwesend
sein. Bei der Beratung der Pruefungskommission ueber die Bewertung der Pruefungsleistungen
duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 33 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung
fest.

(2) Die schriftliche Pruefung soll spaetestens eine Woche vor Beginn der muendlichen
Pruefung abgeschlossen sein. Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des
Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

(3) Das Pruefungsamt traegt dafuer Sorge, dass den Anwaerterinnen und Anwaertern Ort und
Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 34 Schriftliche Pruefung


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(1) Die Pruefungsaufgaben der schriftlichen Pruefung bestimmt das Pruefungsamt auf
Vorschlag der Einstellungsbehoerde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie fuer
Wehrverwaltung und Wehrtechnik werden bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine
Aufgabe der drei schriftlichen Pruefungsarbeiten ist aus
1. dem Pruefungsgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16),
2. dem Pruefungsgebiet Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement (§
   17) und
3. den fachgebietsbezogenen Pruefungsgebieten (§ 18)
auszuwaehlen. Die Aufgabe aus dem Pruefungsgebiet Allgemeine Rechts- und
Verwaltungsgrundlagen wird abweichend von Satz 1 durch die Bundeswehrverwaltungsschulen
vorgeschlagen.

(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden zur Verfuegung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die Pruefungsarbeiten werden an
aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.

(4) Die Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Pruefungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen.
Es wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die
Liste darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung der schriftlichen
Pruefungsarbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die Pruefungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Pruefungserleichterungen
im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die
Niederschrift.

(7) Jede Pruefungsarbeit wird von zwei Pruefenden nach einem vorher von der
Pruefungskommission festgelegten Bewertungsmassstab unabhaengig voneinander nach
§ 39 bewertet. Die Zweitprueferin oder der Zweitpruefer kann Kenntnis von der
Bewertung der Erstprueferin oder des Erstpruefers haben. Weichen die Bewertungen
voneinander ab, entscheidet die Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. § 31 Abs.
5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Haben Anwaerterinnen oder Anwaerter die
geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 37 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 35 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
zwei oder mehr schriftliche Pruefungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(2) Die Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik teilt den Anwaerterinnen und
Anwaertern im Auftrag des Pruefungsamtes die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig
vor der muendlichen Pruefung mit. Dabei gibt sie den zugelassenen Anwaerterinnen und
Anwaertern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Pruefungsarbeiten erzielten
Rangpunkte bekannt, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der
Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 36 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung erstreckt sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des
Vorbereitungsdienstes, aufgeteilt auf die Gebiete
1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 16) und

                                            - 15 -
      
                                                                              

2. Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement (§ 17) sowie
3. den fachtechnischen Bereich des jeweiligen Fachgebietes (§ 18).

(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.

(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 40 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als vier
Anwaerterinnen und Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.

(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die oder der Fachpruefende
schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist in einer
Durchschnittsrangpunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der jeweiligen Pruefungskommission unterschreiben.

§ 37 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-,
vertrauens- oder personalaerztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten
Aerztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privataerztliches Zeugnis kann
anerkannt werden.

(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu
welchen Zeitpunkten die betreffenden Pruefungsteile nachgeholt werden; es entscheidet,
ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder die muendliche
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das
Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 38 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission nach Absatz 2 ueber die
weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen
werden.

(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses oder einer Taeuschung waehrend der
muendlichen Pruefung entscheidet die Pruefungskommission. § 31 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden. Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags
zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstosses oder einer Taeuschung waehrend der
schriftlichen Pruefungsarbeiten oder einer Taeuschung, die nach Abgabe der schriftlichen
Pruefungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder
des Vorsitzenden der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt
koennen nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer
Pruefungsleistungen anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0)
bewerten oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.


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(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt nach
Anhoerung der Einstellungsbehoerde die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren
nach dem Tage der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.

§ 39 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1)                      eine Leistung, die den Anforderungen in besondere
     15 bis 14 Punkte             Masse entspricht,
gut (2)                           eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
     13 bis 11 Punkte
befriedigend (3)                  eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
     10 bis 8 Punkte              entspricht,
ausreichend (4)                   eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im
     7 bis 5 Punkte               Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht
     4 bis 2 Punkte               entspricht, jedoch erkennen laesst, dass die
                                  notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
                                  Maengel in absehbarer Zeit, behoben werden koennten,
ungenuegend (6)                    eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
     1 bis 0 Punkte               und bei der selbst die Grundkenntnisse so lueckenhaft
                                  sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht
                                  behoben werden koennten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
                  Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte            Rangpunkte
                                100 bis 93,7                             15
unter                          93,7 bis 87,5                             14
unter                          87,5 bis 83,4                             13
unter                          83,4 bis 79,2                             12
unter                          79,2 bis 75,0                             11
unter                          75,0 bis 70,9                             10
unter                          70,9 bis 66,7                              9
unter                          66,7 bis 62,5                              8
unter                          62,5 bis 58,4                              7
unter                          58,4 bis 54,2                              6
unter                          54,2 bis 50,0                              5
unter                          50,0 bis 41,7                              4
unter                          41,7 bis 33,4                              3
unter                          33,4 bis 25,0                              2
unter                          25,0 bis 12,5                              1
unter                            12,5 bis 0                              0.

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung
nach Absatz 2 nicht durchfuehrbar ist, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4
                                            - 17 -
      
                                                                              

entsprechend fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt.
Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden
Rangpunktes begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze
sinngemaess.

§ 40 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt
1.   die Durchschnittsrangpunktzahl der
     Ausbildung (§ 23 Abs. 1 Satz 5)             mit 25 vom Hundert,
2.   der Rangpunkt der ersten Pruefungsarbeit (§
     34 Abs. 1 Nr. 1)                            mit 10 vom Hundert,
3.   die Rangpunkte der zweiten und dritten
     Pruefungsarbeit (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3)    mit je 20 vom Hundert und
4.   die Durchschnittsrangpunktzahl der
     muendlichen Pruefung (§ 36 Abs. 4)            mit 25 vom Hundert.

Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl 5 oder mehr betraegt,
werden Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
Uebrigen bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.

(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der
muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.

(4) Ueber das Gesamtergebnis der Laufbahnpruefung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 41 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 40
Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht
bestanden, gibt das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich
bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses
wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet bei
bestandener oder endgueltig nicht bestandener Laufbahnpruefung mit Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.

§ 42 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Bewertungen fuer die Ausbildungsabschnitte sowie
des Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der
Laufbahnpruefung und der Niederschrift ueber die Laufbahnpruefung zu den Pruefungsakten
zu nehmen. Die Pruefungsakten werden bei der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und
Wehrtechnik mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der muendlichen Pruefung
Einsicht in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.

§ 43 Wiederholung

                                            - 18 -
      
                                                                              

(1) Wer die Pruefung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen; das
Bundesministerium der Verteidigung kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung
zulassen. Pruefungen sind vollstaendig zu wiederholen.

(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
sechs Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert. Die Wiederholungspruefung
soll zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten oder uebernaechsten
Laufbahnpruefung abgelegt werden.

Kapitel 4
Pruefungen beim Ausbildungsaufstieg

§ 44 Zwischenpruefung
(1) Im Anschluss an den ersten Teil der Fachausbildung haben die Aufstiegsbeamtinnen
und Aufstiegsbeamten in einer Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und
Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten laesst.

(2) Die Zwischenpruefung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier
schriftlichen Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den
Pruefungsgebieten
1. mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a),
2. Grundlagen des Maschinenbaus (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b) und
3. Grundlagen der Elektrotechnik (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c)
zu entnehmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Pruefungsgebiet nach
Satz 2 Nr. 1, davon mindestens eine aus dem Untergebiet "Mathematik", und je eine
Aufsichtsarbeit aus den Pruefungsgebieten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 auszuwaehlen.

(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten wird eine
Pruefungskommission eingerichtet; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe
muss gewaehrleistet sein. Die Pruefungskommission besteht jeweils aus mindestens zwei
Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie
fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik -;
ein Mitglied fuehrt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Taetigkeit als Pruefende
unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Pruefungskommissionen, die Durchfuehrung der
Zwischenpruefung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Bundesakademie fuer
Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Fuer die Bewertung der Pruefungsarbeiten gilt § 34 Abs. 7 entsprechend.

(6) Die Zwischenpruefung ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl
5 erreicht wurde und hoechstens eine Arbeit schlechter als mit Rangpunkt 5, aber
mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet wurde. Ist die Zwischenpruefung nicht bestanden,
kann sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des ersten Teils der Fachausbildung
wiederholt werden. Die Zwischenpruefung ist vollstaendig zu wiederholen. Die weitere
Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Pruefung nicht ausgesetzt.

(7) Die Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik erteilt den
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten ueber das Ergebnis der bestandenen
Zwischenpruefung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die
Durchschnittsrangpunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt die
Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik dies den Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamten schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und der Bescheid nach
Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

                                            - 19 -
      
                                                                              

(8) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 45 Aufstiegspruefung
(1) Die Aufstiegspruefung besteht aus einer ersten und einer zweiten Teilpruefung.

(2) Die erste Teilpruefung findet unmittelbar nach Abschluss der Fachausbildung
statt. In ihr haben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nachzuweisen,
dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche
weitere Aufstiegsausbildung ermoeglicht. Gegenstand der Teilpruefung sind nur die
Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der Fachausbildung. Die Teilpruefung besteht aus
einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.

(3) Die zweite Teilpruefung wird zeitgleich mit einer Laufbahnpruefung durchgefuehrt.
Gegenstand der zweiten Teilpruefung sind die Inhalte der gesamten berufspraktischen
Ausbildung. Die Teilpruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.

§ 46 Schriftliche Aufsichtsarbeiten innerhalb der ersten Teilpruefung
(1) In der ersten Teilpruefung sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen,
deren Aufgaben das Pruefungsamt auf Vorschlag der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und
Wehrtechnik je nach Hauptfachrichtung aus dem in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
a Doppelbuchstabe aa oder Buchstabe b Doppelbuchstabe aa genannten Pruefungsgebiet
auswaehlt.

(2) Zur Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten stehen jeweils vier Zeitstunden
zur Verfuegung.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden entsprechend der Anzahl der
Pruefungsarbeiten in jeder Hauptfachrichtung drei Pruefungskommissionen eingerichtet;
die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Jede
Pruefungskommission besteht aus mindestens zwei Lehrenden oder sonstigen mit
Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und
Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik -, die durch das
Pruefungsamt bestellt werden; ein Mitglied fuehrt den Vorsitz. Die Mitglieder sind
bei ihrer Taetigkeit als Pruefende unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die
Durchfuehrung der ersten Teilpruefung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegt der
Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik. Die §§ 37 und 38 sind entsprechend
anzuwenden.

(4) § 34 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.

§ 47 Muendliche Pruefung innerhalb der ersten Teilpruefung
(1) Die muendliche Pruefung innerhalb der ersten Teilpruefung erstreckt sich auf
unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte des zweiten Teils der
Fachausbildung.

(2) In der muendlichen Pruefung wird fuer jede Hauptfachrichtung eine Pruefungskommission
eingerichtet. Es koennen zusaetzliche Kommissionen eingerichtet werden, wenn die
Zahl der zu pruefenden Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten es erfordert. Die
Pruefungskommission waehlt die Themen der muendlichen Pruefung aus den in § 26 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 genannten Pruefungsgebieten der jeweiligen Hauptfachrichtung aus. § 46 Abs. 3
Satz 2 bis 4 gilt mit der Massgabe, dass die Pruefungskommissionen aus mindestens drei
Mitgliedern bestehen.

(3) § 36 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend; § 36 Abs. 3 gilt entsprechend mit der
Massgabe, dass die Dauer der muendlichen Pruefung 30 Minuten je Aufstiegsbeamtin oder
Aufstiegsbeamten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht ueberschreiten soll.

§ 48 Gesamtbewertung der ersten Teilpruefung
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Durchschnittsrangpunktzahl und die Abschlussnote der ersten Teilpruefung fest.
Fuer die Festsetzung wird die Durchschnittsrangpunktzahl der drei schriftlichen
                                            - 20 -
      
                                                                              

Aufsichtsarbeiten mit 75 vom Hundert und die Durchschnittsrangpunktzahl der muendlichen
Pruefung mit 25 vom Hundert beruecksichtigt.

(2) Die erste Teilpruefung ist bestanden, wenn zwei oder mehr schriftliche
Aufsichtsarbeiten und die muendliche Pruefung mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(3) Die §§ 37 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4, § 41 Abs. 1 Satz 1 bis 3
und Abs. 3, § 42 sowie § 44 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 49 Zweite Teilpruefung
Die zweite Teilpruefung entspricht inhaltlich der Laufbahnpruefung. Sie kann einmal
wiederholt werden. Die §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 sowie die §§
41 und 42 gelten entsprechend. § 43 Abs. 2 gilt mit der Massgabe, dass die Wiederholung
innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss.

§ 50 Gesamtergebnis der Aufstiegspruefung
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung der zweiten Teilpruefung setzt die
Pruefungskommission die Abschlussnote fest. Fuer die Festsetzung der Abschlussnote werden
beruecksichtigt
1.    die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenpruefung              mit 5 vom Hundert,
2.    die Durchschnittsrangpunktzahl der Fachausbildung (je              insgesamt 9 vom
      Ausbildungsteil 4,5 vom Hundert) mit                                      Hundert,
3.    die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen               insgesamt 9 vom
      Ausbildung mit davon                                                      Hundert,
      a)        Lehrgang "Allgemeine Rechts- und
                Verwaltungsgrundlagen"                                    2 vom Hundert,
      b)        Lehrgang "Allgemeine Wehrtechnik,
                Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement"                    3 vom Hundert,
      c)        Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik"             3 vom Hundert und
      d)        praktische Ausbildung                                     1 vom Hundert,
4.    die Durchschnittsrangpunktzahl der ersten Teilpruefung (§ 48
      Abs. 1) mit                                                        27 vom Hundert,
5.    die Rangpunktzahlen der Aufsichtsarbeiten der zweiten             insgesamt 27 vom
      Teilpruefung mit davon                                                     Hundert,
      a)        1.          Aufsichtsarbeit mit                           9 vom Hundert,
      b)        2.          Aufsichtsarbeit mit                        9 vom Hundert und
      c)        3.          Aufsichtsarbeit mit                        9 vom Hundert und
6.    die Durchschnittsrangpunktzahl der muendlichen Pruefung der
      zweiten Teilpruefung mit                                            23 vom Hundert.

(2) § 40 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Kapitel 5
Sonstige Vorschriften

§ 51 Gleichwertige Befaehigung
(1) Die Laufbahnbefaehigung kann auch durch eine ausserhalb des Vorbereitungsdienstes
erworbene, aus Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten bestehende
Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule, die mit einer der Laufbahnpruefung
gleichwertigen Pruefung endet, erlangt werden. Die Ausbildung muss den Anforderungen des
Vorbereitungsdienstes inhaltlich entsprechen.

(2) Voraussetzung fuer die Anerkennung ist der erfolgreiche Abschluss einer
sechsmonatigen Einfuehrung in die Laufbahnaufgaben.

§ 52 Uebergangsregelung


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Anwaerterinnen und Anwaerter, die vor dem 2. April 2001 ihren Vorbereitungsdienst
begonnen haben, setzen die Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Fuer
die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gilt Satz 1 entsprechend.

§ 53 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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