Verordnung ueber die Laufbahn,
Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes
im Deutschen Wetterdienst und im
Geophysikalischen Beratungsdienst der
Bundeswehr (LAP-gntWDV)
LAP-gntWDV

vom  19.02.2002



"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen
Beratungsdienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 17 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 17 V v. 12.2.2009 I 320

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.10.2001

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und
§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
Maerz 1990 (BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe
b der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1
durch Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geaendert
worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
     Laufbahn und Ausbildung
          § 1       Laufbahnaemter
          § 2       Ziel der Ausbildung
          § 3       Einstellungsbehoerde
          § 4       Einstellungsvoraussetzungen
          § 5       Ausschreibung, Bewerbung
          § 6       Auswahlverfahren
          § 7       Einstellung in den Vorbereitungsdienst
          § 8       Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
          § 9       Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
          § 10      Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
          § 11      Ausbildungsakte
          § 12      Schwerbehinderte Menschen
          § 13      Gliederung des Vorbereitungsdienstes
          § 14      Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
          § 15      Grundsaetze der Fachstudien
          § 16      Grundstudium
          § 17      Hauptstudium
                                               -1-
      
                                                                              

          §   18     Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
          §   19     Praktika
          §   20     Durchfuehrung der Praktika
          §   21     Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der
                     Praktika
          § 22       Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
          § 23       Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
          § 24       Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
Kapitel 2
     Aufstieg
          § 25      Regelaufstieg
          § 26      Verwendungsaufstieg
Kapitel 3
     Pruefungen
          § 27      Zwischenpruefung
          § 28      Pruefungsamt
          § 29      Pruefungskommission
          § 30      Laufbahnpruefung
          § 31      Pruefungsort, Pruefungstermin
          § 32      Diplomarbeit
          § 33      Schriftliche Pruefung
          § 34      Zulassung zur muendlichen Pruefung
          § 35      Muendliche Pruefung
          § 36      Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
          § 37      Taeuschung, Ordnungsverstoss
          § 38      Bewertung von Pruefungsleistungen
          § 39      Gesamtergebnis
          § 40      Zeugnis
          § 41      Pruefungsakten, Einsichtnahme
          § 42      Wiederholung
Kapitel 4
     Sonstige Vorschriften
          § 43      Gleichwertige Befaehigung
          § 44      Zeitlicher Geltungsbereich
          § 45      Inkrafttreten

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes im Deutschen
Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr umfasst den
Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im                    Regierungsinspektoranwaerterin/Regierungsinspektoranwaerter,
   Vorbereitungsdienst
2. in der Probezeit bis Regierungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Regierungsinspektor
   zur Anstellung        zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt        Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor,
   (Besoldungsgruppe A
   9)
4. in den
   Befoerderungsaemtern
   der
   a) Besoldungsgruppe A Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor,
      10
   b) Besoldungsgruppe A Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann,
      11
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  c) Besoldungsgruppe A Regierungsamtsraetin/Regierungsamtsrat,
     12
  d) Besoldungsgruppe A Regierungsoberamtsraetin/Regierungsoberamtsrat.
     13

(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.

§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden,
berufspraktische Faehigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie
zur Aufgabenerfuellung in ihrer Laufbahn benoetigen. Die Beamtinnen und Beamten werden
auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und
auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche
demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen
Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und
zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu foerdern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.

§ 3 Einstellungsbehoerde
(1) Einstellungsbehoerde ist der Deutsche Wetterdienst. Ihr obliegen die Ausschreibung,
die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung
der Anwaerterinnen und Anwaerter; sie trifft die Entscheidungen ueber Verkuerzung
und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die
Einstellungsbehoerde ist die fuer die beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendige
Dienstbehoerde.

(2) Bei allen Massnahmen im Sinne des Absatzes 1, die Anwaerterinnen und Anwaerter
betreffen, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Bereich des
Bundesministeriums der Verteidigung aufnehmen sollen, ist Einvernehmen mit dem
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr herzustellen.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
   erfuellt,
2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende
   Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
   Bildungsstand besitzt,
3. in der Regel uneingeschraenkt schichtdiensttauglich ist und
4. bei einer Bewerbung fuer den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
   die Bereitschaft erklaert, an Auslandseinsaetzen der Bundeswehr im Soldatenstatus
   teilzunehmen.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an den Deutschen Wetterdienst zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse ueber die Taetigkeit seit
   der Schulentlassung,
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4. gegebenenfalls
   a) eine Einverstaendniserklaerung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
      Vertreters,
   b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
      Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
   c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
      nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten
Unterlagen, insbesondere unter Beruecksichtigung der in den ausbildungsrelevanten
Faechern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Maenner werden in
einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt vom Deutschen Wetterdienst
die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Deutschen Wetterdienst von einer unabhaengigen
Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen
Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als Vorsitzender oder
   Vorsitzendem, die oder der bei Bewerbungen fuer den Deutschen Wetterdienst
   dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen fuer den Geophysikalischen
   Beratungsdienst der Bundeswehr dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
   angehoert,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als Beisitzender oder
   Beisitzendem, die oder der bei Bewerbungen fuer den Deutschen Wetterdienst dem
   Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr und bei Bewerbungen fuer den
   Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr dem Deutschen Wetterdienst
   angehoert, und
3. je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Deutschen
   Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als
   Beisitzenden.
Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei
Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe sind
sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.



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(7) Der Deutsche Wetterdienst bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Auswahlkommission fuer die Dauer von vier Jahren; Wiederbestellung ist zulaessig.

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Der Deutsche Wetterdienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ueber
die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
   Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalaerztin oder
   eines Personalarztes oder des amtsaerztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem
   sowohl zur Beamtendiensttauglichkeit als auch zu den Anforderungen nach § 4 Nummer
   3 Stellung genommen wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
   Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
   Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
   Vorlage bei der Einstellungsbehoerde,
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
   a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
   b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt und

6. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers fuer den Geophysikalischen
   Beratungsdienst der Bundeswehr darueber, dass Bereitschaft besteht, an
   Auslandseinsaetzen der Bundeswehr im Soldatenstatus teilzunehmen.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde.

§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwaerterinnen und Bewerber zu
Regierungsinspektoranwaertern ernannt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht des Deutschen
Wetterdienstes. Waehrend der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung und bei Bundes-, Landes- und Kommunalbehoerden sowie Dienststellen der
Bundeswehr unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1
der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerichteten Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung jedoch nicht
innerhalb zusammenhaengender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen
werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,

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2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterinnen und Anwaerter - in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
24 Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 42 Abs. 2.

§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren, in
die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen
aufzunehmen sind.

§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden
eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus
Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen. Die Laufbahnbeschreibung legt die
beruflichen Anforderungen der Laufbahn (Berufsbild) fest und fasst die in den einzelnen
Abschnitten des Vorbereitungsdienstes zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten
zusammen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgefuehrt:
1.   Studienabschnitt I              Grundstudium                                6 Monate,
2.   Praktikum I                     Deutscher Wetterdienst oder
                                     Geophysikalischer Beratungsdienst
                                     der Bundeswehr                              6 Monate,
3.   Studienabschnitt II             Hauptstudium I                              6 Monate,
4.   Praktikum II                    Deutscher Wetterdienst oder
                                     Geophysikalischer Beratungsdienst
                                     der Bundeswehr                              6 Monate,

                                            -6-
      
                                                                              

5.   Studienabschnitt III              Hauptstudium II                           6 Monate
                                                                                    und
6.   Praktikum III a                   Deutscher Wetterdienst oder
                                       Geophysikalischer Beratungsdienst
                                       der Bundeswehr                            2 Monate,
     Praktikum III b                   Diplomarbeit                               2 Monate
                                                                                    sowie
     Praktikum III c                   Pruefungszeit                              2 Monate.

(4) Das Grundstudium schliesst mit der Zwischenpruefung ab.

§ 14 Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
(Fachhochschule) durchgefuehrt. Der Deutsche Wetterdienst weist die Anwaerterinnen und
Anwaerter zum Grundstudium der Fachhochschule und zum Hauptstudium dem Fachbereich
Wetterdienst der Fachhochschule zu.

§ 15 Grundsaetze der Fachstudien
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der
Anwaerterinnen und Anwaerter durchgefuehrt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen
auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf
die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Fuer Wahlpflichtfaecher und Wahlfaecher
werden mindestens 350 Stunden vorgesehen; der Anteil der Wahlfaecher darf dabei 150
Stunden nicht unterschreiten.

(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der
Studienfaecher, die ihnen und ihren Intensitaetsstufen entsprechenden Lerninhalte, die
Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans
werden Lehrveranstaltungsplaene erstellt.

§ 16 Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfasst die fuer die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein
geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern im
Rahmen einer fachuebergreifenden beruflichen Grundbildung das Verstaendnis fuer
die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes fuer eine
freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und fuer die sozialen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezuege sowie Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung
von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehoerdlichen und fachuebergreifenden
Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Faehigkeit zu adressatengerechtem Verhalten
foerdern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgaben des gehobenen
Dienstes:
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und
   Informationsverarbeitung,
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie,
   Soziologie, Paedagogik) und
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfuellung.

§ 17 Hauptstudium

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(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern gruendliche
Fachkenntnisse und die Faehigkeit, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher
Grundlage zu arbeiten.

(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Faehigkeiten durch die
Studiengebiete
1. allgemeine Meteorologie,
2. Mathematik/Statistik,
3. Physik,
4. Klimatologie und
5. Anwendungen in der Informationstechnik auf dem Gebiet der Meteorologie
ergaenzt, erweitert und vertieft.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Lerninhalte durch die Studiengebiete
1. synoptische Meteorologie,
2. meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,
3. Geografie,
4. meteorologische Messverfahren,
5. geophysikalische Beratungsverfahren und
6. fachbezogenes Englisch
ergaenzt, erweitert und vertieft.

§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
Waehrend der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwaerterinnen und Anwaerter
berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage fuer die Fachstudien, vertiefen die
in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der
Praxis anzuwenden.

§ 19 Praktika
(1) In den Praktika werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in Schwerpunktbereichen der
Laufbahn des gehobenen Wetterdienstes mit den wesentlichen Aufgaben der Wetteranalyse
und Beratung vertraut gemacht. Anhand praktischer Faelle werden sie besonders in den
Arbeitstechniken, aber auch in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Moeglichkeiten
sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter einzelne Geschaeftsvorgaenge, die typisch fuer
Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstaendig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen
und internen Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung foerderlich sind,
teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag, der Praesentation von
Arbeitsergebnissen (Briefings) und in der Verhandlungsfuehrung zu ueben.

(2) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.

§ 20 Durchfuehrung der Praktika
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit dem Geophysikalischen
Beratungsdienst der Bundeswehr verantwortlich fuer die Gestaltung, Durchfuehrung und
Ueberwachung der Praktika.

(2) Das Praktikum I findet bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des
Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr statt.

(3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwaerterinnen und Anwaerter mit
adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes,
insbesondere mit
1. dem synoptisch-technischen Dienst,

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2. dem Beratungsdienst,
3. dem Klimadienst sowie
4. den meteorologischen Messverfahren
vertraut zu machen.

(4) Das Praktikum II wird bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des
Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr durchgefuehrt. Hauptthemen sind
meteorologische und geophysikalische Beratungsverfahren im Deutschen Wetterdienst und
im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr.

(5) Das Praktikum III wird bei Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und
des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr durchgefuehrt. Inhalte sind
Erstellung der Diplomarbeit, Abschlusslehrgang und Diplompruefung.

§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der Praktika
(1) Jede Dienststelle, der Anwaerterinnen und Anwaerter zur Ausbildung zugewiesen
werden (Ausbildungsdienststelle), bestellt eine Beamtin oder einen Beamten
als Ausbildungsleitung, die fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Praktikums
in dieser Ausbildungsdienststelle verantwortlich ist; ausserdem bestellt die
Ausbildungsdienststelle Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der
Ausbildungsleitung. Diese Funktionen koennen auch von Angestellten und Soldatinnen oder
Soldaten wahrgenommen werden.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen
und Anwaerter; sie stellt eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Sie fuehrt regelmaessig
Besprechungen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern und den Ausbilderinnen und Ausbildern
durch und beraet sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich, werden
sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden am
Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten
die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung fuer jede Anwaerterin und
jeden Anwaerter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen
sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Deutschen Wetterdienst vorgelegt;
die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.

§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 300 Lehrstunden und
haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in
enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen
und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und
die Lernziele und Lerninhalte der Lehrfaecher, die Stundenzahlen und die Art der
Leistungsnachweise werden festgelegt.

(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden im
Ausbildungsrahmenplan, der vom Deutschen Wetterdienst in Zusammenarbeit mit dem
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr erstellt wird, geregelt.

§ 23 Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
(1) Waehrend der Fachstudien haben die Anwaerterinnen und Anwaerter Leistungsnachweise zu
erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
3. Referate,
4. Projektarbeit,

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5. muendliche Beitraege (z. B. zu Fachgespraechen, Kolloquien),
6. Anwendungen in der Informationstechnik und
7. schriftliche oder muendliche Leistungstests.
(2) Waehrend des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen,
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfaecher aus den Studiengebieten nach
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 koennen
beruecksichtigt werden.

(3) Waehrend des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus
Pruefungsfaechern des schriftlichen Teils der Laufbahnpruefung zu fertigen und sechs
weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung
angekuendigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestaetigt;
Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bestaetigung.

(5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des
Studienabschnitts nachholen kann, erhaelt Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem
spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht
bis zum ersten Tag der schriftlichen Pruefung nach § 31 erbracht, gilt er als mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich der Fachhochschule ein
Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwaerterinnen und Anwaerter im Hauptstudium
mit Rangpunkten und Noten aufgefuehrt werden. Das Zeugnis schliesst mit der Angabe der
nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Faecher belegt hat,
in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhaelt in dem Zeugnis die Teilnahme
bescheinigt. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

§ 24 Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter waehrend
der Praktika wird fuer jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwaerterinnen und Anwaerter nach
dem Ausbildungsplan mindestens fuer einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche
Bewertung nach § 38 abgegeben.

(2) Waehrend der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind zwei Leistungsnachweise in
muendlicher oder schriftlicher Form zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern zu
eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr schriftlich
Stellung nehmen.

(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt der Deutsche
Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absaetzen
1 und 2 auffuehrt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die Summe
der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der
Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine
Ausfertigung.

Kapitel 2
Aufstieg

§ 25 Regelaufstieg

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(1) Der Deutsche Wetterdienst oder - bei Beamtinnen und Beamten aus dem Bereich
des Bundesministeriums der Verteidigung - der Geophysikalische Beratungsdienst
benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren Wetterdienstes des Bundes im
Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr, die am
Auswahlverfahren fuer den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes
im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
gemaess den §§ 16 und 28 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, teilnehmen. Auf die
Durchfuehrung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Ueber die Zulassung
zum Aufstieg entscheidet der Deutsche Wetterdienst nach Massgabe des Ergebnisses des
Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwaerterinnen
und Anwaertern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6
sowie die §§ 10 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Nach bestandener Aufstiegspruefung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur
Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 28 Abs. 2 Satz 2 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 26 Verwendungsaufstieg
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes im Deutschen
Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr koennen bei
Erfuellung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, zum Aufstieg fuer besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen
nichttechnischen Dienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen
Beratungsdienst der Bundeswehr zugelassen werden.

Kapitel 3
Pruefungen

§ 27 Zwischenpruefung
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwaerterinnen und Anwaerter in einer
Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben,
der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten laesst.

(2) Die Zwischenpruefung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier
schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
Pflichtfaecher aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 koennen beruecksichtigt werden. Zur Bearbeitung der
Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfuegung.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fachhochschule eine
Pruefungskommission ein. Fuer eine Zwischenpruefung koennen mehrere Pruefungskommissionen
eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die
Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Pruefung es erfordern; die gleichmaessige
Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Pruefungskommission
besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der
Fachhochschule; die Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz fuehrt. Die
Pruefenden sind bei ihrer Taetigkeit unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden.

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(4) Die Durchfuehrung der Zwischenpruefung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen
der Fachhochschule; die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach §
38 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Wird die
geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenpruefung hat bestanden, wer fuer drei Aufsichtsarbeiten mindestens die
Note "ausreichend" erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(7) Wer die Zwischenpruefung nicht bestanden hat, kann sie spaetestens fuenf Monate
nach Abschluss des Grundstudiums und fruehestens einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses wiederholen; in begruendeten Faellen kann die oberste Dienstbehoerde eine
zweite Wiederholung zulassen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten
ersetzen die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Pruefung
nicht ausgesetzt.

(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern ueber das Ergebnis
der bestandenen Zwischenpruefung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und
die Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt die
Fachhochschule dies der Anwaerterin oder dem Anwaerter schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.

(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 28 Pruefungsamt
(1) Dem beim Deutschen Wetterdienst eingerichteten Pruefungsamt obliegt die Durchfuehrung
der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und gleichmaessige Anwendung der
Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der Pruefungskommission.

(2) Die Aufgaben des Pruefungsamtes koennen ganz oder teilweise auf andere Behoerden
uebertragen werden.

§ 29 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt; fuer die
schriftliche und muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen eingerichtet
werden. Es koennen mehrere, auch fachspezifische Pruefungskommissionen eingerichtet
werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung
zum fristgemaessen Abschluss der Pruefungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug
auf die Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten es erfordern; die gleichmaessige
Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt
unter Beteiligung des Deutschen Wetterdienstes beziehungsweise des Geophysikalischen
Beratungsdienstes der Bundeswehr; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und
Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes koennen Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder
und Ersatzmitglieder werden fuer die Dauer von hoechstens drei Jahren bestellt. Die
Wiederbestellung ist zulaessig.

(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren Dienstes als Vorsitzende oder
   Vorsitzender,
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des hoeheren Dienstes als Beisitzende und
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.
Bei der Bildung gesonderter Pruefungskommissionen fuer die schriftliche und die
muendliche Laufbahnpruefung sowie bei der Bildung mehrerer Pruefungskommissionen kann
das Pruefungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des hoeheren Dienstes als Leiterin

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oder Leiter der schriftlichen und muendlichen Pruefung bestellen. Fuer die Bewertung der
Diplomarbeit koennen weitere Beamtinnen oder Beamte des hoeheren oder gehobenen Dienstes
als Pruefende bestellt werden.

(3) Von den Mitgliedern der Pruefungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens
drei dem Deutschen Wetterdienst oder dem Geophysikalischen Beratungsdienst der
Bundeswehr angehoeren; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben
betraute Mitglieder der Fachhochschule sein.

(4) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mindestens vier Mitglieder,
darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.

§ 30 Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.

(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben haben und faehig
sind, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit
ist die Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenpruefung abgelegt und
die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Laufbahnpruefung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem
muendlichen Teil.

(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums fuer Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Deutschen
Wetterdienstes oder des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr, der
Praesidentin oder dem Praesidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule,
in Ausnahmefaellen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit
in der muendlichen Pruefung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von
schwerbehinderten Anwaerterinnen und Anwaertern kann waehrend des sie betreffenden
muendlichen Teils der Pruefung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein.
Anwaerterinnen und Anwaertern, deren Pruefung bevorsteht, kann mit Einverstaendnis der
zu Pruefenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer muendlichen Pruefung zuzuhoeren; sie
duerfen waehrend der Pruefung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der
Pruefungskommission duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein. Die Protokollfuehrerin
oder der Protokollfuehrer darf anwesend sein.

§ 31 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt in Abstimmung mit der Ausbildungsdienststelle oder der von
ihr bestimmten Stelle den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der
schriftlichen und der muendlichen Pruefung fest.

(2) Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen
sein. Die schriftliche Pruefung soll spaetestens zwei Wochen vor Beginn der muendlichen
Pruefung abgeschlossen sein.

(3) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern den Zeitpunkt der Ausgabe
der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung
rechtzeitig mit.

§ 32 Diplomarbeit


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(1) Die Diplomarbeit ist eine Pruefungsarbeit. Sie soll die Faehigkeit zur selbstaendigen
Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen
Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind
zulaessig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit
kenntlich gemacht werden.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich
Lehrenden der Fachhochschule unter Beteiligung der fuer die Durchfuehrung der
berufspraktischen Studienzeiten zustaendigen Ausbildungsdienststelle vom Pruefungsamt
bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt,
soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfuegung stehen. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter koennen gegenueber der oder dem Vorschlagsberechtigten
Themenwuensche aeussern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit
beim Pruefungsamt sind aktenkundig zu machen.

(3) Fuer die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen
im Rahmen der Ausbildung acht Wochen zur Verfuegung. In begruendeten Faellen kann das
Pruefungsamt die Frist um hoechstens vier Wochen auf Antrag der Anwaerterin oder des
Anwaerters verlaengern. Die Diplomarbeit ist gedruckt oder mit Maschine geschrieben
und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem
Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit,
die fremden Werken woertlich oder sinngemaess entnommen sind, muessen unter Angabe der
Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten
nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht ueberschreiten. Der Fachbereich Wetterdienst
der Fachhochschule kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veroeffentlichung der
Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwaerterinnen und Anwaerter schriftlich
zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbstaendig verfasst und keine anderen als
die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander zu bewerten.
Erstprueferin oder Erstpruefer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.
Das Pruefungsamt bestimmt die Zweitprueferin oder den Zweitpruefer. Fuer die Bewertung
ist § 38 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht
mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei groesseren
Abweichungen gibt das Pruefungsamt die Diplomarbeit an die Erstprueferin oder den
Erstpruefer zur Einigung mit der Zweitprueferin oder dem Zweitpruefer zurueck. Betraegt
die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird
der Durchschnitt gebildet; bei groesseren Abweichungen bestimmt das Pruefungsamt eine
Drittprueferin oder einen Drittpruefer. Die abschliessende Rangpunktzahl setzt das
Pruefungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest. Die
Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht ueberschreiten.

§ 33 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt auf Vorschlag des Deutschen
Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr; der
Fachbereich der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Die Aufgaben der
sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Pruefungsfaechern auszuwaehlen:
1. allgemeine Meteorologie/theoretische Meteorologie,
2. synoptische Meteorologie,
3. meteorologische Beratung/Flugmeteorologie,
4. angewandte Meteorologie/Klimatologie,
5. Anwendungen in der Informationstechnik auf dem Gebiet der Meteorologie,
6. meteorologische Messverfahren und
7. geophysikalische Beratung.

(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden nicht zur Verfuegung gestellt.


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(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten
werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird
ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Pruefungserleichterungen
im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die
Niederschrift.

(6) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 36 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 34 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(2) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern die Zulassung oder
Nichtzulassung rechtzeitig vor der muendlichen Pruefung mit. Dabei teilt es den
zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die von ihnen in der Diplomarbeit und in
den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie
dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 35 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte aus. Die Pruefungskommission waehlt aus den Gebieten der schriftlichen
Pruefung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 entsprechend aus. Zusaetzlich koennen Lerninhalte, die
Anwaerterinnen und Anwaerter im Wahlbereich der Studienfaecher des Hauptstudiums belegt
haben, Gegenstand der muendlichen Pruefung sein. Als Abschluss der muendlichen Pruefung
halten die Anwaerterinnen und Anwaerter einen Vortrag von laengstens zehn Minuten. Das
Thema wird aus den Pruefungsfaechern entnommen und ist ihnen mindestens eine halbe Stunde
vorher bekannt zu geben.

(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.

(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 40 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen und Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.

(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 38; die Fachprueferin oder der
Fachpruefer schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist
in einer Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte,
geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der Pruefungskommission unterschreiben.

§ 36 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende ganz
oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der
Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich in geeigneter
Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines aerztlichen Zeugnisses
nachzuweisen.



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(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder muendlichen Pruefung
zuruecktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die schriftliche
oder muendliche Pruefung oder der betreffende Teil dieser Pruefungen als nicht begonnen.
Das Pruefungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Pruefungsteile
nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten
als Pruefungsarbeiten gewertet werden. Soweit die Verhinderung nicht laenger als die
Haelfte der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit andauert, verlaengert das Pruefungsamt die
Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwaerterin oder des Anwaerters entsprechend. Bei einer
laenger als die Haelfte der Bearbeitungszeit andauernden Verhinderung oder bei Ruecktritt
von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird
nachgeholt. Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder die muendliche
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die
Diplomarbeit nicht termingemaess ab, entscheidet das Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte
Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder
die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 37 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei der Diplomarbeit, einer schriftlichen
Pruefungsarbeit oder in der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu
beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung
unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission
nach Absatz 2 ueber die weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer
erheblichen Stoerung koennen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der
Pruefung ausgeschlossen werden.

(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen Pruefung
entscheidet die Pruefungskommission. § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Ueber das
Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen,
eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten oder
einer Taeuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Pruefungsarbeit
festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder des Vorsitzenden
der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt koennen nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen
anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.

(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt nach
Anhoerung des Deutschen Wetterdienstes oder des Geophysikalischen Beratungsdienstes
der Bundeswehr die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Tage
der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.

§ 38 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1)        eine Leistung, die den Anforderungen in
 15 bis 14 Punkte   besonderem Masse entspricht,
gut (2)             eine Leistung, die den Anforderungen voll
 13 bis 11 Punkte   entspricht,
befriedigend (3)    eine Leistung, die im Allgemeinen den
 10 bis 8 Punkte    Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)     eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im
  7 bis 5 Punkte    Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
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mangelhaft (5)      eine Leistung, die den Anforderungen nicht
  4 bis 2 Punkte    entspricht, jedoch erkennen laesst, dass die
                    notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und
                    die Maengel in absehbarer Zeit behoben werden koennten,
ungenuegend (6)      eine Leistung, die den Anforderungen nicht
  1 bis 0 Punkte    entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
                    so lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer
                    Zeit nicht behoben werden koennten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
mindestens 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
                            Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte        Rangpunkte
                                          100 bis 93,7                        15
unter                                    93,7 bis 87,5                        14
unter                                    87,5 bis 83,4                        13
unter                                    83,4 bis 79,2                        12
unter                                    79,2 bis 75,0                        11
unter                                    75,0 bis 70,9                        10
unter                                    70,9 bis 66,7                         9
unter                                    66,7 bis 62,5                         8
unter                                    62,5 bis 58,4                         7
unter                                    58,4 bis 54,2                         6
unter                                    54,2 bis 50,0                         5
unter                                    50,0 bis 41,7                         4
unter                                    41,7 bis 33,4                         3
unter                                    33,4 bis 25,0                         2
unter                                    25,0 bis 12,5                         1
unter                                      12,5 bis 0                         0.

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung
nach Absatz 2 nicht durchfuehrbar ist, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4
entsprechend fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt.
Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden
Rangpunktes begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze
sinngemaess.

§ 39 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenpruefung mit 5 vom Hundert,
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert,
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert
   (insgesamt 42 vom Hundert),
6. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 23 vom Hundert.

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Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr betraegt, werden
Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Uebrigen
bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.

(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der
Diplomarbeit und in der muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5
erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.

§ 40 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 39 Abs. 1
Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt
das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses wird zu den Personalakten
genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.

§ 41 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ueber die Zwischenpruefung, die Hauptstudien,
die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften ueber die Zwischenpruefung und
die Laufbahnpruefung sowie des Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,
den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenpruefung und der Laufbahnpruefung zu
den Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim Deutschen Wetterdienst
mindestens fuenf Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem
Tag nach der muendlichen Pruefung. In den Faellen des § 37 Abs. 3 Satz 1 endet die
Aufbewahrungsfrist fuenf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.

§ 42 Wiederholung
(1) Die Anwaerterinnen und Anwaerter, die die Pruefung nicht bestanden haben oder deren
Pruefung als nicht bestanden gilt, koennen die Pruefung einmal wiederholen; die oberste
Dienstbehoerde kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung der muendlichen und
schriftlichen Pruefung zulassen. Pruefungen sind vollstaendig zu wiederholen.

(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert. Die Wiederholungspruefung soll
zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten Laufbahnpruefung abgelegt
werden.

Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
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§ 43 Gleichwertige Befaehigung
Die Befaehigung wird auch erworben durch ein Fachhochschulstudium in den Fachrichtungen
Mathematik/Physik oder Informatik/Naturwissenschaften, moeglichst mit Nebenfach
Meteorologie, und das Bestehen der Abschlusspruefung.

§ 44 Zeitlicher Geltungsbereich
Anwaerterinnen und Anwaerter, die den Vorbereitungsdienst fuer die Laufbahn des gehobenen
Wetterdienstes des Bundes vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, fuehren
die Ausbildung nach dem bisherigen Recht zu Ende. Dies gilt fuer Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamte entsprechend.

§ 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft.




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