Verordnung ueber die Laufbahn,
Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes in der
Sozialversicherung (LAP-gntDSVV)
LAP-gntDSVV

vom  14.12.2001



"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 21 der Verordnung vom 12. Februar
2009 (BGBl. I S. 320) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 21 V v. 12.2.2009 I 320

Fussnote

 Textnachweis ab: 21.12.2001

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 und §
27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz
1990 (BGBl. I S. 449, 863), von denen § 2 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b
der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) neu gefasst und § 27 Abs. 1 durch
Artikel 1 Nr. 10 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 706) geaendert worden
sind, verordnet das Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern:

Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
     Laufbahn und Ausbildung
§ 1      Laufbahnaemter
§ 2      Ziel der Ausbildung
§ 3      Einstellungsbehoerde
§ 4      Einstellungsvoraussetzungen
§ 5      Ausschreibung, Bewerbung
§ 6      Auswahlverfahren
§ 7      Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8      Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 9      Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10     Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 11     Schwerbehinderte Menschen
§ 12     Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13     Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
§ 14     Grundsaetze der Fachstudien
§ 15     Grundstudium
§ 16     Hauptstudium
§ 17     Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 18     Praktika
§ 19     Durchfuehrung der Praktika
§ 20     Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der Praktika
§ 21     Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 22     Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
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§ 23     Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
Kapitel 2
     Aufstieg
§ 24     Ausbildungsaufstieg
§ 25     Praxisaufstieg
Kapitel 3
     Pruefungen
§ 26     Zwischenpruefung
§ 27     Pruefungsamt
§ 28     Pruefungskommission
§ 29     Laufbahnpruefung
§ 30     Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 31     Diplomarbeit
§ 32     (weggefallen)
§ 33     Schriftliche Pruefung
§ 34     Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 35     Muendliche Pruefung
§ 36     Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 37     Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 38     Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 39     Gesamtergebnis
§ 40     Zeugnis
§ 41     Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 42     Wiederholung
Kapitel 4
     Sonstige Vorschriften
§ 43     Gleichwertige Befaehigung
§ 44     Uebergangsregelungen
§ 45     Inkrafttreten

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der
Sozialversicherung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser
Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst          Verwaltungsinspektoranwaerterin/-anwaerter,
2. in der Probezeit bis zur        Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.)/
    Anstellung                     Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt                  Verwaltungsinspektorin/-inspektor,
    (Besoldungsgruppe A 9)
4. in den Befoerderungsaemtern der
    a) Besoldungsgruppe A 10       Verwaltungsoberinspektorin/-oberinspektor,
    b) Besoldungsgruppe A 11       Verwaltungsamtfrau/-amtmann,
    c) Besoldungsgruppe A 12       Verwaltungsamtsraetin/-amtsrat,
    d) Besoldungsgruppe A 13       Verwaltungsoberamtsraetin/-oberamtsrat.

(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.

§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden,
berufspraktische Faehigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie
zur Aufgabenerfuellung in ihrer Laufbahn benoetigen. Die Beamtinnen und Beamten werden
auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und

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auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche
demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen
Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und
zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu foerdern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.

§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerde ist der Sozialversicherungstraeger. Ihm obliegen die Ausschreibung,
die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und Betreuung der Anwaerterinnen
und Anwaerter; er trifft die Entscheidungen ueber Verkuerzung und Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehoerde ist die fuer
die beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendige Dienstbehoerde.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
   erfuellt und
2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende
   Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
   Bildungsstand besitzt.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an den Sozialversicherungstraeger zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse ueber die Taetigkeit
   seit der Schulentlassung,
4. gegebenenfalls
   a) eine Einverstaendniserklaerung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
      Vertreters,
   b) Ablichtungen des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
      Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
   c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
      nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die nach den eingereichten Unterlagen
in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl dieser
Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl
der Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den
eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Beruecksichtigung der nach Art und Inhalt
des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
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Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
Frauen und Maenner werden in einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt von dem
Sozialversicherungstraeger die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung
zurueck.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei dem Sozialversicherungstraeger von einer unabhaengigen
Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen
Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus vier Beamtinnen und Beamten des hoeheren oder
des gehobenen Dienstes oder Angestellten in entsprechender Funktion; zumindest die
oder der Vorsitzende sollte Beamtin oder Beamter des hoeheren Dienstes oder Angestellte
oder Angestellter in entsprechender Funktion sein. Die Mitglieder sind unabhaengig und
an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden;
gleiche Auswahlmassstaebe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender
Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die oder der Vorsitzende und die uebrigen Mitglieder der Auswahlkommission sowie die
Ersatzmitglieder werden von dem Sozialversicherungstraeger fuer die Dauer von drei Jahren
bestellt. Die Wiederbestellung ist zulaessig.

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Der Sozialversicherungstraeger entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens
ueber die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer
   beamteten Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer
   Personalaerztin oder eines Personalarztes oder des Sozialmedizinischen
   Dienstes des Sozialversicherungstraegers aus neuester Zeit, in dem auch zur
   Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
   Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
   Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
   Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
   a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
   b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt der Sozialversicherungstraeger. Anstelle der
Kostenuebernahme kann er die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.

§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes



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(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Verwaltungsinspektoranwaerterinnen und Bewerber zu
Verwaltungsinspektoranwaertern ernannt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht des
Sozialversicherungstraegers. Waehrend der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16
Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen
des Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder
Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung
jedoch nicht innerhalb zusammenhaengender Teilabschnitte der Studienabschnitte oder
Praktika entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterinnen und Anwaerter - in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
24 Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 42.

§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaubszeiten werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 11 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.

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§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden
eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus
Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgefuehrt:

1. Studienabschnitt I      Grundstudium          6 Monate,
2. Praktikum 1                                   4 Monate,
3. Studienabschnitt II     Hauptstudium 1        4 Monate,
4. Praktikum 2                                   6 Monate,
5. Studienabschnitt III    Hauptstudium 2        4 Monate,
6. Praktikum 3                                   6 Monate,
7. Studienabschnitt IV     Hauptstudium 3        4 Monate,
8. Praktikum 4                                   2 Monate.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn bei dem Sozialversicherungstraeger
zwingende organisatorische Gruende vorliegen, die die Durchfuehrung der berufspraktischen
Studienzeiten in dem vorgegebenen zeitlichen Ablauf nicht zulassen. Liegen die
zwingenden organisatorischen Gruende, die zur Aenderung des zeitlichen Ablaufes gefuehrt
haben, nicht mehr vor, ist der zeitliche Ablauf nach Satz 1 zum fruehestmoeglichen
Zeitpunkt wiederherzustellen. Dem Grundstudium kann ein Einfuehrungspraktikum
von hoechstens drei Wochen Dauer vorangestellt werden; die Dauer des Praktikums 4
(Pruefungspraktikum) ist entsprechend zu verringern.

(4) Das Grundstudium schliesst mit der Zwischenpruefung.

§ 13 Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
durchgefuehrt. Der jeweilige Sozialversicherungstraeger weist die Anwaerterinnen und
Anwaerter der Fachhochschule zum Grundstudium und fuer das Hauptstudium dem Fachbereich
Sozialversicherung zu.

§ 14 Grundsaetze der Fachstudien
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der
Anwaerterinnen und Anwaerter durchgefuehrt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf
das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Lehrstunden fuer die
Studiengebiete nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.

(3) Fuer Wahlpflichtfaecher im Grundstudium und Wahlpflichtveranstaltungen im
Hauptstudium (Schwerpunktveranstaltungen zur Wahl) sind mindestens 140 Lehrstunden
vorzusehen. Davon entfallen auf Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium mindestens
100 Lehrstunden. Wahlpflichtfaecher und Wahlpflichtveranstaltungen dienen der Vertiefung
von Lerninhalten oder dem Aufzeigen von Sachzusammenhaengen sowie Abhaengigkeiten
zwischen den Pflichtfaechern; weitere Gegenstaende aus dem Aufgabengebiet des gehobenen
nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung koennen behandelt werden.

(4) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der
Studienfaecher, die ihnen und ihren Intensitaetsstufen entsprechenden Lerninhalte, die
Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans
werden Lehrveranstaltungsplaene erstellt.

§ 15 Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfasst die fuer die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein
geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern das

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Verstaendnis fuer die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes
fuer eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und fuer die
sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezuege sowie Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung
von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehoerdlichen und fachuebergreifenden
Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Faehigkeit zu adressatengerechtem Verhalten
foerdern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des
gehobenen Dienstes, sind
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und
   Informationsverarbeitung,
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie,
   Soziologie, Paedagogik) und
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfuellung.

§ 16 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern gruendliche
Fachkenntnisse und die Faehigkeit, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher
Grundlage zu arbeiten.

(2) Im Hauptstudium 1 bis 3 werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Faehigkeiten in
den Studiengebieten
1. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns in der Sozialversicherung,
2. oekonomische Grundlagen der Sozialversicherung und
3. Unternehmen Sozialversicherung
ergaenzt, erweitert und vertieft.

§ 17 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Waehrend der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwaerterinnen und Anwaerter
berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage fuer die Fachstudien, vertiefen
die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in
der Praxis anzuwenden. Darueber hinaus sollen sie die Faehigkeit zur Kommunikation,
Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) Der Sozialversicherungstraeger erstellt einen Ausbildungsrahmenplan. Dieser enthaelt
die Reihenfolge und die Dauer einzelner Zuweisungsabschnitte, die Lernziele, die
Lerninhalte, die Intensitaetsstufen und die Art der Leistungsnachweise.

(3) Die Anwaerterinnen und Anwaerter haben ein Praktikumheft als Ausbildungsnachweis zu
fuehren.

§ 18 Praktika
(1) In den Praktika werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in Schwerpunktbereichen der
Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung
mit den wesentlichen Aufgaben des Sozialversicherungstraegers vertraut gemacht.
Anhand praktischer Faelle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem
Ausbildungsstand und den organisatorischen Moeglichkeiten sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter einzelne Geschaeftsvorgaenge, die typisch fuer Aufgaben ihrer Laufbahn
sind, selbstaendig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen
Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung foerderlich sind, teilnehmen und
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsfuehrung zu ueben.

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(2) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.

§ 19 Durchfuehrung der Praktika
(1) Der Sozialversicherungstraeger ist verantwortlich fuer die Gestaltung, Durchfuehrung
und Ueberwachung der Praktika. Der Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des
Bundes fuer oeffentliche Verwaltung wird beteiligt.

(2) Die Praktika 1 bis 4 finden beim Sozialversicherungstraeger statt. In Ausnahmefaellen
koennen Teile der Praktika auch bei anderen geeigneten Institutionen im In- und Ausland
durchgefuehrt werden.

(3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwaerterinnen und Anwaerter mit
adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungseinheit
vertraut zu machen und sie zur selbstaendigen und eigenverantwortlichen Arbeit
anzuleiten. Im Vordergrund stehen die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher
Vorschriften, der kundenorientierte Umgang mit Versicherten und das Zusammenwirken mit
anderen Sozialleistungstraegern und Verwaltungen.

§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der Praktika
Bei jedem Sozialversicherungstraeger wird eine Ausbildungsleitung bestellt; ausserdem
bestellt der Sozialversicherungstraeger Ausbilderinnen oder Ausbilder und an der
Ausbildung Mitwirkende und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung nimmt die Aufgaben nach § 19 Abs. 1 wahr, lenkt und
ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen und Anwaerter; sie stellt eine sorgfaeltige
Ausbildung sicher. Sie fuehrt regelmaessig Besprechungen mit den Anwaerterinnen und
Anwaertern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraet sie in Fragen der
Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich, werden
sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden am
Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten
die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Vor Beginn der Praktika werden fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter Ausbildungsplaene
aufgestellt. Sie enthalten die Verwaltungseinheiten des Sozialversicherungstraegers,
denen die Anwaerterinnen und Anwaerter zugewiesen werden, und bestimmen die Zeitraeume der
Zuweisung. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.

§ 21 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 280 Lehrstunden und
haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in
enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und
der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden waehrend der berufspraktischen
Studienzeiten bei dem Sozialversicherungstraeger durchgefuehrt.

§ 22 Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
(1) Waehrend der Fachstudien haben die Anwaerterinnen und Anwaerter Leistungsnachweise zu
erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
3. in anderer Form zu erbringende Leistungen (z. B. Beteiligung an Projekten und
   Kolloquien, Referate, IT-Anwendungen).



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(2) Waehrend des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen,
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfaecher der Studiengebiete nach § 15
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte des Studiengebietes nach § 15 Abs. 2
Nr. 6 koennen beruecksichtigt werden.

(3) Waehrend des Hauptstudiums sind insgesamt sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten
aus Pruefungsfaechern des schriftlichen Teils der Laufbahnpruefung zu fertigen und drei
weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung
angekuendigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich bestaetigt;
Studienabschnitt, Studienfach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.
Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bestaetigung.

(5) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium 1 und 2 sollen am Ende des jeweiligen
Studienabschnitts, jedoch vor Ausgabe der Diplomarbeit, im Hauptstudium 3 einen Monat
vor dem Beginn der schriftlichen Pruefung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis
nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhaelt
Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu
erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen
Pruefung (§ 30) erbracht, gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Sozialversicherung der
Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die
Leistungen der Anwaerterin oder des Anwaerters im Hauptstudium mit Rangpunkten und
Noten aufgefuehrt werden. Das Zeugnis schliesst mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz
2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Studienfaecher belegt hat, in denen keine
Leistungsnachweise gefordert sind, erhaelt in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

§ 23 Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter
waehrend der Praktika 1 bis 3 wird fuer jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwaerterinnen
und Anwaerter nach dem Ausbildungsplan mindestens fuer einen Monat zugewiesen werden,
eine schriftliche Bewertung nach § 38 abgegeben. Sie wird auf der Grundlage des
Entwurfs mit den Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen und ist diesen zu eroeffnen. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr
schriftlich Stellung nehmen.

(2) Waehrend der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei
Leistungsnachweise nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 zu erbringen, die nach § 38 bewertet
werden. § 22 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Waehrend des Praktikums 2 soll ein Leistungsnachweis durch Teilnahme an einem
praxisbezogenen Projekt erbracht werden. Das Projekt ist auf aktuelle Themen des
Sozialversicherungstraegers auszurichten. Der Sozialversicherungstraeger bestimmt
das Thema und den zeitlichen, oertlichen und finanziellen Rahmen des Projekts; der
Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
wird beteiligt. Das Thema soll zu Beginn des Praktikums 2 bekannt gegeben werden; die
Anwaerterinnen und Anwaerter koennen Themen vorschlagen. Die Projektarbeit muss spaetestens
zum Ende des Praktikums 2 abgeschlossen sein. Die Teilnahme ist nach § 38 zu bewerten.

(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt der
Sozialversicherungstraeger ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen
nach den Absaetzen 1 bis 3 aufgefuehrt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt,
indem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte
und der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine
Ausfertigung.


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Kapitel 2
Aufstieg

§ 24 Ausbildungsaufstieg
(1) Der Sozialversicherungstraeger benennt die Beamtinnen und Beamten, die am
Auswahlverfahren fuer den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes
in der Sozialversicherung gemaess den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, teilnehmen. Auf die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend
anzuwenden. Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet der Sozialversicherungstraeger
nach Massgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie
die §§ 9 bis 23 und 26 bis 42 sind entsprechend anzuwenden; § 33a Abs. 5 Satz 2 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, bleibt unberuehrt.

(3) Nach bestandener Aufstiegspruefung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur
Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Soweit die Beamtinnen und Beamten waehrend ihrer bisherigen Taetigkeit schon
hinreichende Kenntnisse erworben haben, die fuer die neue Laufbahn gefordert werden,
koennen nach ihrer Anhoerung die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten
um jeweils hoechstens sechs Monate verkuerzt werden. Dies ist nur zulaessig, wenn
das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der
zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom
Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen
der Ausbildung nicht innerhalb zusammenhaengender Teilabschnitte der Studienabschnitte
und Praktika entzogen werden.

§ 25 Praxisaufstieg
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes des Bundes
in der Sozialversicherung koennen bei Erfuellung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des
gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung zugelassen
werden.

Kapitel 3
Pruefungen

§ 26 Zwischenpruefung
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwaerterinnen und Anwaerter in einer
Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben,
der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten laesst.

(2) Die Zwischenpruefung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier
schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
Pflichtfaecher aus den Studiengebieten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
Sachverhalte aus dem Studiengebiet nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 koennen beruecksichtigt werden.
Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfuegung.



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(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung eine Pruefungskommission ein. Fuer eine Zwischenpruefung koennen
mehrere Pruefungskommissionen eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu pruefenden
Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Pruefung
es erfordern; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet
sein. Die Pruefungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden oder sonstigen
mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung; die Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung bestimmt, wer
von ihnen den Vorsitz fuehrt. Die Pruefenden sind bei ihrer Taetigkeit unabhaengig und an
Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Durchfuehrung der Zwischenpruefung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen
der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung; die §§ 36 und 37 sind
entsprechend anzuwenden.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach §
38 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. § 28 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Wird die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
abgeliefert, gilt sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenpruefung hat bestanden, wer fuer drei Aufsichtsarbeiten mindestens die
Note "ausreichend" erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(7) Wer die Zwischenpruefung nicht bestanden hat, kann sie spaetestens vier Monate
nach Abschluss des Grundstudiums und fruehestens einen Monat nach Bekanntgabe des
Ergebnisses wiederholen; in begruendeten Faellen kann die oberste Dienstbehoerde eine
zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenpruefung ist vollstaendig zu wiederholen.
Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die
weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Pruefung nicht ausgesetzt.

(8) Die Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung erteilt den Anwaerterinnen
und Anwaertern ueber das Ergebnis der bestandenen Zwischenpruefung ein Zeugnis, das
die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung
nicht bestanden, gibt die Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung dies
den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 27 Pruefungsamt
Dem beim Bundesversicherungsamt eingerichteten Pruefungsamt obliegt die Durchfuehrung
der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und gleichmaessige Anwendung der
Bewertungsmassstaebe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen
der Pruefungskommission.

§ 28 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt; fuer die
schriftliche und muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen eingerichtet
werden. Es koennen mehrere, auch fachspezifische Pruefungskommissionen eingerichtet
werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter, die Zeitplanung
zum fristgemaessen Abschluss der Pruefungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug
auf die Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten es erfordern; die gleichmaessige
Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt
unter Beteiligung des Sozialversicherungstraegers und des Bundesversicherungsamtes; die
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes
koennen Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden fuer die Dauer
von hoechstens fuenf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulaessig.

(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind

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1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren Dienstes oder eine Angestellte oder ein
   Angestellter in entsprechender Funktion als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des hoeheren Dienstes oder Angestellte in entsprechender
   Funktion als Beisitzende,
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes oder Angestellte in
   entsprechender Funktion als Beisitzende.
Fuer die Bewertung der Diplomarbeit koennen weitere Beamtinnen und Beamte des hoeheren
oder gehobenen Dienstes oder Angestellte in entsprechender Funktion als Pruefende
bestellt werden.

(3) Von den Mitgliedern der Pruefungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens
drei dem nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung angehoeren;
zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder
des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung sein.

(4) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend
sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.

§ 29 Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.

(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben haben und faehig
sind, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit
ist die Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenpruefung abgelegt und
die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Laufbahnpruefung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem
muendlichen Teil.

(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums fuer Arbeit
und Soziales und des ausbildenden Sozialversicherungstraegers sowie der Praesidentin
oder dem Praesidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung, in Ausnahmefaellen auch anderen mit der Ausbildung befassten
Personen, die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung allgemein oder im Einzelfall
gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen und Anwaertern kann waehrend
des sie betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die Schwerbehindertenvertretung
anwesend sein. Anwaerterinnen und Anwaertern, deren Pruefung bevorsteht, kann mit
Einverstaendnis der zu Pruefenden Gelegenheit gegeben werden, bei einer muendlichen
Pruefung zuzuhoeren; sie duerfen waehrend der Pruefung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei
den Beratungen der Pruefungskommission duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 30 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt in Abstimmung mit dem ausbildenden Sozialversicherungstraeger
den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der
muendlichen Pruefung fest.

(2) Die Bearbeitungszeit fuer die Diplomarbeit soll mit Ablauf des dritten
Ausbildungsmonats im Praktikum 3 enden. Die schriftliche Pruefung soll spaetestens zwei
Wochen vor Beginn der muendlichen Pruefung abgeschlossen sein. Die muendliche Pruefung soll
bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beendet sein.


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(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und
der muendlichen Pruefung werden den Anwaerterinnen und Anwaertern rechtzeitig mitgeteilt.

§ 31 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Pruefungsarbeit. Sie soll die Faehigkeit zur selbstaendigen
Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen
Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind
zulaessig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen beziehungsweise Anteile an der
Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich
Lehrenden des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung unter Beteiligung des zustaendigen Sozialversicherungstraegers
vom Pruefungsamt bestimmt und ausgegeben. Lehrbeauftragte des Fachbereichs
Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung sind
vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende des Fachbereichs Sozialversicherung
der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung nicht zur Verfuegung stehen.
Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen gegenueber der oder dem Vorschlagsberechtigten
Themenwuensche aeussern. Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der
Diplomarbeit beim Pruefungsamt sind aktenkundig zu machen.

(3) Die Bearbeitungszeit fuer die Diplomarbeit betraegt vier Monate. Sie beginnt mit
dem vom Pruefungsamt nach § 30 Abs. 1 allgemein festgelegten Ausgabetermin. Waehrend
der Bearbeitungszeit sind die Anwaerterinnen und Anwaerter in der fachtheoretischen
und fachpraktischen Ausbildung (Hauptstudium und berufspraktische Studienzeiten)
angemessen zu entlasten. Das Pruefungsamt setzt im Einvernehmen mit dem ausbildenden
Sozialversicherungstraeger den Umfang der Entlastung fest. Die Diplomarbeit ist
mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem
Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu
versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken woertlich oder sinngemaess entnommen
sind, muessen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll
in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-Seiten nicht ueberschreiten.
Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veroeffentlichung der
Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwaerterinnen und Anwaerter schriftlich
zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbstaendig verfasst und keine anderen als
die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander zu bewerten.
Erstprueferin oder Erstpruefer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.
Das Pruefungsamt bestimmt die Zweitprueferin oder den Zweitpruefer. Fuer die Bewertung
sind § 26 Abs. 5 Satz 2 und § 38 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer
Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt
gebildet. Ergeben sich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten, ist die erste
Stelle nach dem Komma ab fuenf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen,
wenn in der Diplomarbeit mindestens fuenf Rangpunkte erreicht worden sind. Bei groesseren
Abweichungen gibt das Pruefungsamt die Diplomarbeit an die Erstprueferin oder den
Erstpruefer zur Einigung mit der Zweitprueferin oder dem Zweitpruefer zurueck. Betraegt
die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte,
wird der Durchschnitt gebildet. Bei groesseren Abweichungen bestimmt das Pruefungsamt
eine Drittprueferin oder einen Drittpruefer. Die abschliessende Rangpunktzahl setzt
das Pruefungsamt durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen
fest. Ueber die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte stellt das Pruefungsamt den
Anwaerterinnen und Anwaertern ein Zeugnis aus.

§ 32
(aufgehoben)

§ 33 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt auf Vorschlag des
Sozialversicherungstraegers. Bei der Erarbeitung der Vorschlaege werden der Fachbereich

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Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung und das
Pruefungsamt beteiligt.

(2) Die Aufgaben der sechs schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Pruefungsfaechern
auszuwaehlen:
1. Beitrags- und Versicherungsrecht einschliesslich zivilrechtlicher Grundlagen,
2. Leistungsrecht einschliesslich zivilrechtlicher Grundlagen,
3. Sozialverwaltungsrecht,
4. Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie Informationsverarbeitung,
5. Oeffentliches Dienstrecht,
6. Sozialpsychologie,
7. Inhalte von Wahlpflichtveranstaltungen.

(3) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die zulaessigen Hilfsmittel angegeben; sie werden zur Verfuegung gestellt.

(4) An einem Tag ist nur eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die schriftlichen
Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei
Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(5) Pruefungsvorschlaege und Pruefungsaufgaben sind geheim zu halten.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Pruefungserleichterungen
im Sinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die
Niederschrift.

(7) § 26 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwaerterinnen und Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 36 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 34 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(2) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern die Zulassung oder
Nichtzulassung rechtzeitig vor der muendlichen Pruefung mit. Dabei teilt es den
zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die in den einzelnen schriftlichen
Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform;
sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 35 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung besteht aus einem Pruefungsgespraech. Sie richtet sich auf
unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Pruefungskommission
waehlt aus den Gebieten der schriftlichen Pruefung (§ 33 Abs. 2) entsprechend aus. Im
Pruefungsgespraech sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter auf der Grundlage einer oder
mehrerer Aufgaben zeigen, dass sie berufspraktische Vorgaenge und Problemstellungen
bearbeiten, unter rechtlichen, verfahrensmaessigen und verhaltensmaessigen Gesichtspunkten
Loesungswege darstellen und in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren
koennen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.

(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 40 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen oder Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.
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(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 38; die Fachprueferin oder der
Fachpruefer schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist
in einer Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte,
geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der Pruefungskommission unterschreiben.

§ 36 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende ganz
oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Pruefung
oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich in geeigneter Form
nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines aerztlichen Zeugnisses zu belegen.

(2) Aus wichtigem Grund (z. B. Tod einer oder eines nahen Angehoerigen) koennen
Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des Pruefungsamtes von der Diplomarbeit, der
schriftlichen oder muendlichen Pruefung zuruecktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die schriftliche
oder muendliche Pruefung oder der betreffende Teil dieser Pruefungen als nicht begonnen.
Soweit die Verhinderung nicht laenger als die Haelfte der Bearbeitungszeit der
Diplomarbeit andauert, verlaengert das Pruefungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der
Anwaerterinnen oder Anwaerter entsprechend. Sind Anwaerterinnen oder Anwaerter laenger als
die Haelfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen
und wird nachgeholt. Beim Ruecktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die
Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die
betreffenden Pruefungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt werden; es entscheidet, ob
und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder die muendliche
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die
Diplomarbeit nicht termingemaess ab, entscheidet das Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte
Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder
die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 37 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen und Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung der Pruefungskommission oder des Pruefungsamtes nach Absatz 2 ueber die
weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen
werden.

(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen Pruefung
entscheidet die Pruefungskommission. § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Ueber das
Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen
oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten oder
einer Taeuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Pruefungsarbeit
festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder des Vorsitzenden
der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt koennen nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen
anordnen, die Pruefungsleistungen mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die
gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.

(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt nach
Anhoerung des Sozialversicherungstraegers die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf
Jahren nach dem Tage der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.

§ 38 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1)                 eine Leistung, die den Anforderungen
15 bis 14 Punkte             in besonderem Masse entspricht,
gut (2)                      eine Leistung, die den Anforderungen
13 bis 11 Punkte             voll entspricht,
befriedigend (3)             eine Leistung, die im Allgemeinen
10 bis 8 Punkte              den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4)              eine Leistung, die zwar Maengel aufweist,
7 bis 5 Punkte               aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)               eine Leistung, die den Anforderungen
4 bis 2 Punkte               nicht entspricht, jedoch erkennen laesst, dass die
                             notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
                             und die Maengel in absehbarer Zeit behoben
                             werden koennen,
ungenuegend (6)               eine Leistung, die den Anforderungen
1 bis 0 Punkte               nicht entspricht und bei der selbst die
                             Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die
                             Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben
                             werden koennen.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen entsprechend ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:

                               Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte            Rangpunkte
                                             100 bis 93,7                            15
unter                                       93,7 bis 87,5                            14
unter                                       87,5 bis 83,4                            13
unter                                       83,4 bis 79,2                            12
unter                                       79,2 bis 75,0                            11
unter                                       75,0 bis 70,9                            10
unter                                       70,9 bis 66,7                             9
unter                                       66,7 bis 62,5                             8
unter                                       62,5 bis 58,4                             7
unter                                       58,4 bis 54,2                             6
unter                                       54,2 bis 50,0                             5
unter                                       50,0 bis 41,7                             4
unter                                       41,7 bis 33,4                             3
unter                                       33,4 bis 25,0                             2
unter                                       25,0 bis 12,5                             1
unter                                         12,5 bis 0                             0.

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung
nach Absatz 2 nicht durchfuehrbar ist, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4
entsprechend fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt.
Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden

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Rangpunktes begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze
sinngemaess.

§ 39 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenpruefung mit 2 vom Hundert,
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 9 vom Hundert,
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert
   (insgesamt 42 vom Hundert) und
6. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 23 vom Hundert.
Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr betraegt, werden
Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Uebrigen
bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.

(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der
Diplomarbeit und in der muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5
erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.

§ 40 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 38 Abs. 1
Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt
das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses wird zu den Personalakten
genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von dem
Sozialversicherungstraeger ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die
Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.

§ 41 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ueber die Zwischenpruefung, die Hauptstudien,
die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften ueber die Zwischenpruefung und
die Laufbahnpruefung sowie des Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,
den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenpruefung und der Laufbahnpruefung zu
den Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim Pruefungsamt mindestens fuenf
Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.

§ 42 Wiederholung


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(1) Die Anwaerterinnen und Anwaerter, die die Pruefung nicht bestanden haben oder deren
Pruefung als nicht bestanden gilt, koennen die Pruefung einmal wiederholen; die oberste
Dienstbehoerde kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung zulassen. Ist die
Diplomarbeit mindestens mit fuenf Rangpunkten bewertet worden, sind lediglich die
schriftliche und die muendliche Pruefung vollstaendig zu wiederholen. Sind nur in der
Diplomarbeit keine fuenf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu
wiederholen.

(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die Bearbeitungszeit fuer
die Diplomarbeit im Wiederholungsfall betraegt unter Freistellung von sonstigen
Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung zwei Monate. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird
bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert.

Kapitel 4
Sonstige Vorschriften

§ 43 Gleichwertige Befaehigung
Beginnend mit den Einstellungslehrgaengen vom 1. Oktober 1999 wird Studierenden
des Fachbereichs Sozialversicherung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung, deren Ausbildung im Rahmen eines privatrechtlichen Ausbildungsverhaeltnisses
nach § 3 Abs. 2 des Vorlaeufigen Erlasses ueber die Errichtung einer Fachhochschule
des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung vom 3. Oktober 1978 (GMBl S. 582) unter
entsprechender Anwendung der Vorschriften der Laufbahn-, Ausbildungs- und
Pruefungsordnung des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Sozialversicherung
(LAPO-gehD-SV) in der Fassung vom 1. Juni 1996 (BArbBl. Nr. 11/1996, S. 52) oder
der Vorschriften dieser Verordnung durchgefuehrt wird, der erfolgreiche Abschluss
dieser Ausbildung als gleichwertige Befaehigung fuer die Laufbahn des gehobenen
nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung im Sinne des § 20 der
Bundeslaufbahnverordnung anerkannt.

§ 44 Uebergangsregelungen
(1) Anwaerterinnen und Anwaerter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die
Ausbildung vor dem 15. Maerz 2001 begonnen haben, fuehren die Ausbildung nach dem bis zum
21. Dezember 2001 geltenden Recht weiter.

(2) Fuer Anwaerterinnen und Anwaerter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die
die Ausbildung ab dem 15. Maerz 2001 begonnen haben, gelten die Vorschriften dieser
Verordnung mit der Massgabe, dass ihre Ausbildung zum naechstfolgenden neuen Abschnitt im
Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 nach dem 28. Februar 2003 umgestellt wird.

(3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, bleibt unberuehrt.

§ 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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