Verordnung ueber die Laufbahn,
Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der
Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
LAP-gntDBWVV
vom 14.03.2005
"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 14. Maerz 2005 (BGBl.
I S. 779), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 20 der Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 320) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 20 V v. 12.2.2009 I 320
Fussnote
Textnachweis ab: 24.3.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehoerde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
§ 15 Grundsaetze der Fachstudien
§ 16 Grundstudium
§ 17 Hauptstudium
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 19 Praktika
§ 20 Durchfuehrung der Praktika
§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 23 Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
§ 24 Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
§ 25 Fremdsprachenausbildung
-1-
§ 26 Durchfuehrung der Fremdsprachenausbildung
Kapitel 2
Aufstieg
§ 27 Allgemeine Aufstiegsregelungen
§ 28 Ausbildungsaufstieg
§ 29 Praxisaufstieg
Kapitel 3
Pruefungen
§ 30 Zwischenpruefung
§ 31 Pruefungsamt
§ 32 Pruefungskommission
§ 33 Ziel und Inhalt der Laufbahnpruefung
§ 34 Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 35 Diplomarbeit
§ 36 Schriftliche Pruefung
§ 37 Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 38 Muendliche Pruefung
§ 39 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 40 Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 41 Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 42 Gesamtergebnis
§ 43 Zeugnis
§ 44 Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 45 Wiederholung
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 46 Uebergangsregelung
§ 47 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der
Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter
dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. Regierungsinspektoranwaerterin/Regierungsinspektoranwaerter im
Vorbereitungsdienst,
2. Regierungsinspektorin zur Anstellung/ Regierungsinspektor zur in der Probezeit bis
Anstellung zur Anstellung,
3. Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor im Eingangsamt,
4. Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor im ersten
Befoerderungsamt,
5. Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann im zweiten
Befoerderungsamt,
6. Regierungsamtsraetin/Regierungsamtsrat im dritten
Befoerderungsamt und
7. Regierungsoberamtsraetin/Regierungsoberamtsrat im vierten
Befoerderungsamt.
(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden
sowie die berufspraktischen Faehigkeiten und Kenntnisse, die zur Aufgabenerfuellung
-2-
in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre
Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf
die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche
demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen
Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und
zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu foerdern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.
§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die
Ausschreibung, die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die
Betreuung der Anwaerterinnen und Anwaerter; sie treffen die Entscheidungen ueber
Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung.
Sie sind die fuer die beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendigen Dienstbehoerden. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter fuer das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung werden
gleichfalls von den Wehrbereichsverwaltungen eingestellt und erst nach Abschluss
des Vorbereitungsdienstes im Bereich des Bundesamtes fuer Wehrtechnik und Beschaffung
eingesetzt.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
erfuellt und
2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand besitzt.
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung oder an die
Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse ueber die Taetigkeit seit
der Schulentlassung,
4. gegebenenfalls
a) eine Einverstaendniserklaerung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters,
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
d) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und ueber
Wehruebungen erteilt wurden.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
-3-
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze,
kann die Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der
Zahl der Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den
eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Beruecksichtigung der nach Art und Inhalt
des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
Frauen und Maenner werden in einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt vom Bundesamt
fuer Wehrtechnik und Beschaffung oder von den Wehrbereichsverwaltungen die
Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung und bei
den Wehrbereichsverwaltungen von einer unabhaengigen Auswahlkommission durchgefuehrt und
besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen
oder Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden.
Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission
entscheidet ueber die Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe
sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung oder die Wehrbereichsverwaltungen
bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission fuer die Dauer von
drei Jahren; Wiederbestellung ist zulaessig.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Das Bundesamt fuer Wehrtechnik und Beschaffung und die Wehrbereichsverwaltungen
entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ueber die Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalaerztin oder
eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit
Stellung genommen wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.
-4-
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde. Anstelle der
Kostenuebernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst
vornehmen.
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwaerterinnen und Bewerber zu
Regierungsinspektoranwaertern ernannt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungs-
und der Ausbildungsbehoerde. Waehrend des Studiums an der Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16
Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten Gestaltung
des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan
zugelassen werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung jedoch nicht
innerhalb zusammenhaengender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen
werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung
des Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes, eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterin oder des Anwaerters -
in den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
24 Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 45 Abs. 2 und 3.
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren, in
die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
-5-
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 gelten entsprechend bei aktuellen Behinderungen,
die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika, praxisbezogene
Lehrveranstaltungen und Fremdsprachenausbildung) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden
eine Einheit und bauen aufeinander auf.
(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgefuehrt:
1. Einfuehrungspraktikum Bundesbehoerde 1/2 Monat
2. Studienabschnitt I
Grundstudium einschliesslich Zwischenpruefung Fachhochschule 6 Monate,
3. Berufspraktische Studienzeit I
a) Praxisbezogene Lehrveranstaltungen I Fachhochschule 1 Monat,
b) Praktikum I Bundesbehoerden 4 1/2 Monate
4. Studienabschnitt II
Hauptstudium I Fachhochschule 4 Monate,
5. Berufspraktische Studienzeit II
a) Fremdsprachenausbildung Fachhochschule 2 Monate,
b) Praktikum II Bundesbehoerden 4 Monate,
c) Praxisbezogene Lehrveranstaltungen II Fachhochschule 1 Monat,
6. Studienabschnitt III
Hauptstudium II Fachhochschule 4 Monate,
7. Berufspraktische Studienzeit III
a) Praktikum III Bundesbehoerden 3 Monate,
b) Praxisbezogene Lehrveranstaltungen III Fachhochschule 1 Monat,
8. Studienabschnitt IV
Hauptstudium III Fachhochschule 4 Monate,
9. Laufbahnpruefung Fachhochschule 1 Monat.
(3) Das Grundstudium schliesst mit der Zwischenpruefung ab.
§ 14 Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
Die Fachstudien, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die
Fremdsprachenausbildung werden an der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung (Fachhochschule) durchgefuehrt. Die Einstellungsbehoerden weisen die
Anwaerterinnen und Anwaerter dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung zur Teilnahme am
Grundstudium, an den Hauptstudien und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie an der
Fremdsprachenausbildung zu.
§ 15 Grundsaetze der Fachstudien
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der
Anwaerterinnen und Anwaerter durchgefuehrt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen
auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf
die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Ferner entfallen im Grundstudium
100 Lehrstunden auf das Studiengebiet des § 16 Abs. 2 Nr. 6 und 40 Lehrstunden auf
Wahlpflichtfaecher (zwei Wahlpflichtfaecher mit je 20 Lehrstunden). Einzelheiten regelt
der Studienplan.
-6-
(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der
Studienfaecher, die ihnen und ihren Intensitaetsstufen entsprechenden Lerninhalte, die
Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans
werden Lehrveranstaltungsplaene unter Beruecksichtigung der fachuebergreifenden
Zusammenhaenge erstellt.
(4) Den Studienplan fuer die Studiengebiete des fachbereichsuebergreifenden Grundstudiums
nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 stellt die Fachhochschule auf. Die Studienplaene
fuer das Studiengebiet nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 und fuer die Hauptstudien erstellt
der Fachbereich Bundeswehrverwaltung auf der Grundlage dieser Verordnung. Die
Beschlusskompetenzen des Senats der Fachhochschule und des Fachbereichsrats des
Fachbereichs Bundeswehrverwaltung bleiben unberuehrt.
§ 16 Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfasst die fuer die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein
geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern im
Rahmen einer fachuebergreifenden beruflichen Grundbildung das Verstaendnis fuer
die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes fuer eine
freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und fuer die sozialen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezuege sowie Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung
von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehoerdlichen und fachuebergreifenden
Zusammenarbeit. Es soll die Faehigkeit zu adressatengerechtem Verhalten foerdern. Das
Grundstudium bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des
gehobenen Dienstes:
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns (Staats- und
Europarecht),
2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht),
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
(Volkswirtschaftslehre, Oeffentliche Finanzwirtschaft),
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und
Informationsverarbeitung (Betriebswirtschaftslehre, Verwaltungsinformatik),
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie,
Soziologie, Paedagogik) und
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfuellung.
§ 17 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern gruendliche
Fachkenntnisse und die Faehigkeit, methodisch und selbststaendig auf wissenschaftlicher
Grundlage zu arbeiten. Es baut ergaenzend und vertiefend auf den Lerninhalten des
Grundstudiums und der berufspraktischen Studienzeiten auf.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Faehigkeiten in den
Studiengebieten und Studienfaechern
1. Rechtliche Grundlagen:
a) Staats- und Europarecht,
b) Verwaltungsrecht,
c) Zivilrecht,
2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
a) Volkswirtschaftslehre,
b) Oeffentliche Finanzwirtschaft,
c) Betriebswirtschaftslehre,
-7-
d) Verwaltungsinformatik,
e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
f) Verpflegungswirtschaft,
g) Bekleidungswirtschaft,
h) Beschaffung,
3. Verwaltung und Personal:
a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
b) Beamtenrecht,
c) Psychologie und Soziologie
ergaenzt, erweitert und vertieft. Darueber hinaus werden die Studiengebiete und
Studienfaecher
1. Rechtliche Grundlagen: Strafrecht,
2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution: Umweltschutz,
3. Verwaltung und Personal:
a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
b) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und
Soldaten),
c) Reise- und Umzugskostenrecht, Beihilfen, Vorschuesse, Unterstuetzungen
gelehrt. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sind verpflichtet, mindestens ein
Wahlpflichtfach (20 Lehrstunden) zu belegen. Einzelheiten regelt der Studienplan.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Faehigkeiten in den
Studiengebieten und Studienfaechern
1. Rechtliche Grundlagen:
a) Staats- und Europarecht,
b) Verwaltungsrecht,
c) Zivilrecht,
2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
a) Volkswirtschaftslehre,
b) Oeffentliche Finanzwirtschaft,
c) Betriebswirtschaftslehre,
d) Verwaltungsinformatik,
e) Umweltschutz,
f) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
3. Verwaltung und Personal:
a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
b) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
c) Beamtenrecht,
d) Psychologie und Soziologie,
e) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und
Soldaten),
f) Reise- und Umzugskostenrecht
ergaenzt, erweitert und vertieft. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sind verpflichtet,
mindestens ein Wahlpflichtfach (20 Lehrstunden) zu belegen. Einzelheiten regelt der
Studienplan.
-8-
(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Faehigkeiten in den
Studiengebieten und Studienfaechern
1. Rechtliche Grundlagen:
a) Staats- und Europarecht,
b) Verwaltungsrecht,
c) Zivilrecht,
2. Verwaltung als wirtschaftliche Institution:
a) Volkswirtschaftslehre,
b) Oeffentliche Finanzwirtschaft,
c) Betriebswirtschaftslehre,
d) Verwaltungsinformatik,
e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
3. Verwaltung und Personal:
a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
b) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
c) Beamtenrecht,
d) Psychologie und Soziologie,
e) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und
Soldaten),
f) Reise- und Umzugskostenrecht
ergaenzt, erweitert und vertieft. Einzelheiten regelt der Studienplan.
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Waehrend der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter
berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage fuer die Fachstudien erwerben
sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und
lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darueber hinaus sollen sie die Faehigkeit zur
Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen. Als Teil der
berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter ferner eine
fremdsprachliche Kommunikationsfaehigkeit fuer die sachgerechte Wahrnehmung ihrer
dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich im In- und Ausland
erwerben, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandseinsaetzen und Buendnisverpflichtungen
der Bundeswehr.
(2) Fuer die Praktika, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die
Fremdsprachenausbildung sind die jeweiligen Ausbildungsrahmenplaene zu beruecksichtigen.
(3) Die Ausbildungsrahmenplaene fuer die Praktika, die praxisbezogenen
Lehrveranstaltungen und die Fremdsprachenausbildung stellt das Bundesministerium
der Verteidigung auf. Die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - und
das Bundessprachenamt werden beteiligt. Die Studien- und Ausbildungsrahmenplaene
sind aufeinander aufbauend inhaltlich abzustimmen. Hierbei wirken der Fachbereich
Bundeswehrverwaltung und das Bundessprachenamt mit.
§ 19 Praktika
(1) In den Praktika werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in Schwerpunktbereichen
der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht.
Anhand praktischer Faelle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem
Ausbildungsstand und den organisatorischen Moeglichkeiten sollen sie einzelne
Geschaeftsvorgaenge, die typisch fuer Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbststaendig
bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen,
-9-
die ihrer Ausbildung foerderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im
Vortrag und in der Verhandlungsfuehrung zu ueben.
(2) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.
§ 20 Durchfuehrung der Praktika
(1) Die Einstellungsbehoerden sind verantwortlich fuer die Gestaltung, Durchfuehrung
und Ueberwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, die
Ausbildungsstammplaetze und die Ausbildungsstationen.
(2) Das Einfuehrungspraktikum dauert einen halben Monat und wird bei einer
Standortverwaltung durchgefuehrt.
(3) Das Praktikum I dauert viereinhalb Monate und wird bei einer Standortverwaltung und
einer Truppenverwaltung durchgefuehrt.
(4) Das Praktikum II dauert vier Monate und wird bei einem Kreiswehrersatzamt und einer
Wehrbereichsverwaltung durchgefuehrt.
(5) Das Praktikum III dauert drei Monate und wird bei einer Standortverwaltung und
einer Truppenverwaltung durchgefuehrt.
(6) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwaerterinnen und Anwaerter mit
adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungseinheit
vertraut zu machen und sie zur selbststaendigen und eigenverantwortlichen Arbeit
anzuleiten. Dabei steht die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im
Vordergrund.
(7) Der Ausbildungsrahmenplan legt die bei den Ausbildungsstationen vorgesehenen
Ausbildungsteilabschnitte fest.
§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
Ausbilder
(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer ueber die erforderlichen Faehigkeiten
und Kenntnisse verfuegt und nach seiner Persoenlichkeit geeignet ist.
(2) In jeder Einstellungsbehoerde wird eine Beamtin oder ein Beamter als
Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung
der Anwaerterinnen und Anwaerter.
(3) Die Einstellungsbehoerden bestellen fuer alle Ausbildungsbereiche Beamtinnen oder
Beamte als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind grundsaetzlich
von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und ueberwachen die Ausbildung der
Anwaerterinnen und Anwaerter ihres Bereichs und stellen eine sorgfaeltige Ausbildung
sicher. Die Ausbildungsbeauftragten fuehren regelmaessig Besprechungen mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern sowie den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten
sie in Fragen der Ausbildung.
(4) Die Anwaerterinnen und Anwaerter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen
Beamtinnen und Beamten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen
und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter zugewiesen werden,
als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich, werden sie von anderen
Dienstgeschaeften entlastet.
(5) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbildungsbeauftragten fuer jede
Anwaerterin und jeden Anwaerter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die
Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird den Einstellungsbehoerden vorgelegt; die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
- 10 -
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 316 Lehrstunden und haben zum
Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger
Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische
Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Einzelheiten regelt der
Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I finden im unmittelbaren Anschluss an
das Grundstudium statt. Aufbauend auf den Inhalten des Grundstudiums dienen sie der
Vorbereitung auf das Praktikum I. Studienfaecher sind:
1. Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
2. Bekleidungswirtschaft,
3. Beschaffung,
4. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
5. Verpflegungswirtschaft.
(3) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und III finden im Anschluss an das
Praktikum II und III statt. In interdisziplinaeren Projekten sind die in den Fachstudien
und Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die
Aufgabenschwerpunkte der Projekte sind zu entnehmen:
1. in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II den Studienfaechern
a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
b) Bekleidungswirtschaft,
c) Beschaffung,
d) Oeffentliche Finanzwirtschaft,
e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
f) Verpflegungswirtschaft,
2. in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III den Studienfaechern
a) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
b) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und
Soldaten),
c) Oeffentliche Finanzwirtschaft/Betriebswirtschaftslehre,
d) Reise- und Umzugskostenrecht,
e) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
f) Wehrrecht, Wehrersatzwesen.
(4) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III werden in einer
Gesamtzeit von drei Monaten an der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung
- durchgefuehrt. Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans werden
Lehrveranstaltungsplaene unter Beruecksichtigung der fachuebergreifenden Zusammenhaenge
erstellt.
§ 23 Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
(1) Waehrend der Fachstudien haben die Anwaerterinnen und Anwaerter Leistungsnachweise zu
erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. Hausarbeiten,
3. andere schriftliche Ausarbeitungen,
4. Referate,
5. andere muendlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beitraege zu Fachgespraechen,
Kolloquien),
- 11 -
6. in anderer Form zu erbringende Leistungen (z. B. Projektarbeit, Anwendungen in der
Informationstechnik).
Die Anforderungen an die Leistungsnachweise legt der Studienplan fest.
(2) Waehrend des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.
Deren Aufgabenschwerpunkte sind jeweils einem der Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 zugeordnet; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 koennen beruecksichtigt werden.
(3) Waehrend des Hauptstudiums sind fuenf schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den
Pruefungsfaechern des schriftlichen Teils der Laufbahnpruefung (§ 36 Abs. 1) sowie aus
den Studienfaechern Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, Verpflegungswirtschaft
und Beschaffung zu fertigen und sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Von den
weiteren Leistungsnachweisen sind mindestens zwei in muendlicher Form zu erbringen, und
zwar je ein Leistungsnachweis im Hauptstudium I und im Hauptstudium II.
(4) Waehrend der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und des Hauptstudiums II
ist ausserdem eine Hausarbeit zu fertigen. Der Aufgabenschwerpunkt ist einem der
Studienfaecher der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II oder der Hauptstudien
I und II zugeordnet. Sowohl ein interdisziplinaerer Bezug als auch ein Bezug zu
Ausbildungsinhalten der Praktika I und II ist erwuenscht. Die Anwaerterin oder der
Anwaerter kann ein bestimmtes Studienfach waehlen und ein bestimmtes Thema anregen.
Die Fachbereichsleitung stellt die Aufgabe auf Vorschlag einer oder eines fachlich
zustaendigen Lehrenden aus dem von der Anwaerterin oder dem Anwaerter gewaehlten
Studienfach. Fuer gleiche Studienfaecher koennen gleiche Aufgaben gestellt werden. Fuer die
Bearbeitung der Hausarbeit wird unter Angabe des spaetesten Rueckgabetermins eine Frist
von vier Wochen gesetzt.
(5) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung angekuendigt.
Der Leistungsnachweis wird nach § 41 bewertet und von der Fachhochschule - Fachbereich
Bundeswehrverwaltung -schriftlich bestaetigt; Studienabschnitt, Studienfach, Art
des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwaerterinnen und Anwaerter
erhalten eine Ausfertigung der Bestaetigung.
(6) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium sollen am Ende des jeweiligen
Studienabschnitts erbracht sein, und zwar im Hauptstudium II vor Ausgabe der
Diplomarbeit und im Hauptstudium III einen Monat vor dem Beginn der schriftlichen
Laufbahnpruefung. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn
nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhaelt Gelegenheit, den
Leistungsnachweis zu einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird
der Leistungsnachweis ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der
schriftlichen Pruefung erbracht, gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(7) Zum Abschluss der Fachstudien stellt die Fachhochschule - Fachbereich
Bundeswehrverwaltung - ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwaerterinnen und
Anwaerter im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgefuehrt werden. Das Zeugnis
schliesst mit der Angabe der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl
ab. Wer Faecher belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhaelt
in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine
Ausfertigung des Zeugnisses.
(8) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
§ 24 Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter
waehrend der Praktika I, II und III wird fuer jeden Ausbildungsteilabschnitt, dem
die Anwaerterinnen und Anwaerter nach dem Ausbildungsplan mindestens fuer drei Wochen
zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 41 abgegeben.
(2) Waehrend der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III ist je eine
schriftliche Aufsichtsarbeit zu erbringen, die nach § 41 bewertet wird. Die
Aufgabenschwerpunkte der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind mindestens zwei Faechern
- 12 -
nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 zuzuordnen. § 23 Abs. 5 und 6
Satz 2 und 3 sowie Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist ihnen zu eroeffnen. Die Anwaerterinnen
und Anwaerter koennen zu ihr schriftlich Stellung nehmen. Sie erhalten eine Ausfertigung
der Bewertung.
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsleitung
ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen nach den Absaetzen 1 und 2
aufgefuehrt. Zu diesem Zweck gibt die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung
- der Ausbildungsleitung jeweils unverzueglich nach Beendigung der Praxisbezogenen
Lehrveranstaltungen I, II und III die in diesen Ausbildungsabschnitten vorgenommenen
Bewertungen schriftlich bekannt. Das zusammenfassende Zeugnis schliesst mit der Angabe
der nach § 41 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Die Anwaerterinnen
und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.
§ 25 Fremdsprachenausbildung
(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwaerterinnen und Anwaerter die fuer die
Aufgabenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunikationsfaehigkeit in einer der
Amtssprachen der NATO-Mitgliedstaaten.
(2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs- und fertigkeitsbezogen. Die
Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten
"Hoerverstehen, Muendlicher Gebrauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch" und
zielt auf den Erwerb eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem fuer die
Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab.
(3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Grundfertigkeiten werden nach
Abschluss der Fremdsprachenausbildung geprueft und in Form eines SLP bescheinigt.
Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 3332. Mindestanforderung ist der Erwerb des SLP
2221.
(4) Fuer die Fremdsprachenausbildung und fuer Sprachpruefungen sind die Bestimmungen des
Bundesministeriums der Verteidigung in der geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im Ausbildungsrahmenplan die
zu erlernende Amtssprache eines der NATO-Mitgliedstaaten und Einzelheiten zum
fremdsprachlichen Anforderungsprofil fest.
§ 26 Durchfuehrung der Fremdsprachenausbildung
(1) Die Fremdsprachenausbildung wird an der Fachhochschule - Fachbereich
Bundeswehrverwaltung - durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vorausbildung,
Pflichtsprachausbildung und freiwillige Sprachausbildung durchgefuehrt. Einzelheiten zu
den Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachpruefungen sowie die Stundenzahlen enthaelt
der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter nehmen zu Beginn der Laufbahnausbildung an
einem Einstufungstest teil. Wer in dem Einstufungstest die im Ausbildungsrahmenplan
festgelegte Mindestpunktzahl nicht erreicht, ist zur Teilnahme an der fremdsprachlichen
Vorausbildung verpflichtet. Diese Vorausbildung findet waehrend des Hauptstudiums I
statt und endet mit einer Sprachpruefung. Die an der fremdsprachlichen Vorausbildung
Teilnehmenden sind von der Teilnahme an dem waehrend des Hauptstudiums I nach dem
Studienplan zu belegenden Wahlfach befreit.
(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate. Sie findet unmittelbar vor oder
nach dem Praktikum II statt und endet mit einer Sprachpruefung sowie der Zuerkennung
eines SLP. Die Sprachpruefung kann bis zum Beginn der Laufbahnpruefung einmal wiederholt
werden.
(4) Die freiwillige Sprachausbildung erhaelt, ergaenzt und vertieft die fremdsprachlichen
Kenntnisse. Sie wird im Rahmen der vorhandenen Lehrkapazitaeten studienbegleitend
- 13 -
in allen Studienabschnitten durchgefuehrt und umfasst 20 Unterrichtsstunden je
Studienabschnitt. Die Teilnehmenden erhalten eine Teilnahmebescheinigung.
Kapitel 2
Aufstieg
§ 27 Allgemeine Aufstiegsregelungen
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benennen die Beamtinnen und Beamten der
Laufbahn des mittleren Dienstes, die am Auswahlverfahren fuer den Aufstieg nach den
§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, teilnehmen. Auf
die Durchfuehrung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens
ist § 6 entsprechend anzuwenden. Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheiden die
personalbearbeitenden Dienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung nach Massgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(2) Nach bestandener Laufbahnpruefung oder der Feststellung der Befaehigung fuer die
hoehere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur
Verleihung des Eingangsamtes der hoeheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Laufbahn- oder Zwischenpruefung
endgueltig nicht bestehen, die Lehrgaenge endgueltig nicht erfolgreich abschliessen oder
deren Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn endgueltig nicht festgestellt wird, verbleiben
in ihrer bisherigen Laufbahn.
§ 28 Ausbildungsaufstieg
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwaerterinnen
und Anwaertern an der Ausbildung sowie an der Laufbahnpruefung teil. Die Laufbahnpruefung
kann einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§
10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
(2) Eine Verkuerzung der Ausbildung nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. § 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 29 Praxisaufstieg
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung die zweijaehrige Einfuehrungszeit fuer die zum Aufstieg
zugelassenen Beamtinnen und Beamten. Waehrend der wissenschaftlich ausgerichteten
Lehrgaenge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt
der Rahmenplan der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung. Die
praktische Einfuehrung in Aufgaben der hoeheren Laufbahn ist in mindestens zwei
unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen fuer
die eigenverantwortliche und selbststaendige Wahrnehmung der Aufgaben und geben zum
Abschluss des jeweiligen Abschnitts eine zusammenfassende schriftliche Bewertung ueber
die Leistungen und zum Befaehigungsstand ab. Fuer die Bewertung der Leistungen waehrend
der Lehrgaenge und der praktischen Einfuehrung gilt § 41 entsprechend.
(2) Die Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn stellt ein beim Fachbereich
Bundeswehrverwaltung zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin
oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Pruefungsamtes fest. Der Ausschuss besteht
aus der Mindestzahl der Mitglieder der muendlichen Pruefungskommission gemaess § 32 Abs.
2. § 32 Abs. 3 und 4 und die §§ 38 bis 41 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der
Befaehigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl fuenf voraus; § 42
- 14 -
Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss
kann einmal wiederholt werden; § 45 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung
schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthaelt darueber hinaus die Abschlussnote
und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl; sie ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur
Personalgrundakte genommen. § 43 Abs. 3 und § 44 gelten entsprechend.
Kapitel 3
Pruefungen
§ 30 Zwischenpruefung
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwaerterinnen und Anwaerter in einer
Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben,
der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten laesst.
(2) Die Zwischenpruefung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier
schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach §
16 Abs. 2 Nr. 6 koennen beruecksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit betraegt je drei
Zeitstunden.
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Pruefungskommission eingesetzt. Fuer
eine Zwischenpruefung koennen mehrere Pruefungskommissionen eingerichtet werden, wenn die
Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung zum fristgerechten
Abschluss der Pruefung es erfordern; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe
muss gewaehrleistet sein. Die Pruefungskommission besteht aus mindestens drei Lehrenden
oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von denen
eine oder einer der Lehrenden oder eines der sonstigen Mitglieder den Vorsitz fuehrt.
Die Mitglieder sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig und an Weisungen nicht
gebunden.
(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Pruefungskommissionen, die Durchfuehrung der
Zwischenpruefung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die
§§ 39 und 40 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach §
41 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. § 32 Abs. 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Wird die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
abgeliefert, gilt sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Die Zwischenpruefung hat bestanden, wer in drei Aufsichtsarbeiten mindestens die
Note "ausreichend" erzielt und insgesamt die Durchschnittspunktzahl fuenf erreicht hat.
(7) Wer die Zwischenpruefung nicht bestanden hat, kann sie spaetestens fuenf Monate nach
Abschluss des Grundstudiums und fruehestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses
einmal wiederholen; in begruendeten Ausnahmefaellen kann das Bundesministerium der
Verteidigung eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenpruefung ist vollstaendig
zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen
die bisherigen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Pruefung
nicht ausgesetzt. Bei endgueltigem Nichtbestehen der Zwischenpruefung endet das
Beamtenverhaeltnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des
Pruefungsergebnisses.
(8) Die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - erteilt den Anwaerterinnen
und Anwaertern spaetestens am Ende der Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I ueber das
Ergebnis der bestandenen Zwischenpruefung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten
und die Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt der
- 15 -
Fachbereich Bundeswehrverwaltung dies der Anwaerterin oder dem Anwaerter schriftlich
bekannt; dabei soll der Zeitpunkt der Wiederholungspruefung mitgeteilt werden. Das
Zeugnis nach Satz 1 und der Bescheid nach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(9) § 44 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 31 Pruefungsamt
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Pruefungsamt obliegt die
Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und gleichmaessige
Anwendung der Bewertungsmassstaebe.
(2) Das Pruefungsamt kann Aufgaben auf andere Behoerden uebertragen.
§ 32 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt; fuer die
schriftliche und die muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen
eingerichtet werden. Es koennen mehrere, auch fachspezifische Pruefungskommissionen
eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und
die Zeitplanung zum fristgemaessen Abschluss der Pruefung oder fachliche Gesichtspunkte
in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten es erfordern;
die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die
Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommissionen
bestellt das Pruefungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und
Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes koennen Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder
und Ersatzmitglieder werden fuer die Dauer von hoechstens drei Jahren bestellt. Die
Wiederbestellung ist zulaessig.
(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind:
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren Dienstes - bei der Bildung einer
fachspezifischen Pruefungskommission fuer die schriftliche Pruefung eine Beamtin
oder ein Beamter des hoeheren Dienstes oder des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes - als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des hoeheren Dienstes - bei der Bildung
einer fachspezifischen Pruefungskommission fuer die schriftliche Pruefung zwei
Beamtinnen oder Beamte des hoeheren Dienstes oder des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes - als Beisitzende und
3. mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes - bei der Bildung einer fachspezifischen Pruefungskommission fuer
die schriftliche Pruefung zwei Beamtinnen oder Beamte des hoeheren Dienstes oder des
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes - als Beisitzende.
Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des
Fachbereichs Bundeswehrverwaltung sein. Fuer die muendliche Pruefung beschraenkt sich die
Zahl der Beisitzenden auf die Mindestzahl nach den Nummern 2 und 3. Bei der Bildung
gesonderter Pruefungskommissionen fuer die schriftliche und die muendliche Laufbahnpruefung
sowie bei der Bildung mehrerer Pruefungskommissionen kann das Pruefungsamt eine Beamtin
oder einen Beamten des hoeheren Dienstes mit der Leitung der schriftlichen sowie der
muendlichen Pruefung beauftragen. Fuer die Bewertung der Diplomarbeit koennen weitere
Beamtinnen und Beamte des hoeheren oder gehobenen Dienstes als Pruefende bestellt werden.
(3) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Pruefungskommissionen stellen die
Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmassstabes sicher.
(4) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mindestens vier Mitglieder,
darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
§ 33 Ziel und Inhalt der Laufbahnpruefung
- 16 -
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.
(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben haben und faehig
sind, methodisch und selbststaendig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.
Insoweit ist die Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenpruefung abgelegt und
die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Laufbahnpruefung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem
muendlichen Teil.
(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der
Verteidigung und der Einstellungsbehoerden, der Praesidentin oder dem Praesidenten
und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefaellen auch anderen
mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen
und Anwaertern kann waehrend des sie betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die
Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Pruefungskommission
ueber die Bewertung der Pruefungsleistungen duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
§ 34 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung den
Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der
muendlichen Pruefung fest.
(2) Die Bearbeitungszeit fuer die Diplomarbeit soll vor Beginn der Praxisbezogenen
Lehrveranstaltungen III enden. Die schriftliche Pruefung soll spaetestens eine Woche vor
Beginn der muendlichen Pruefung abgeschlossen sein. Die muendliche Pruefung soll bis zum
Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und
der muendlichen Pruefung werden den Anwaerterinnen und Anwaertern rechtzeitig durch das
Pruefungsamt mitgeteilt.
§ 35 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Pruefungsarbeit. Sie soll die Faehigkeit zur
selbststaendigen Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach
wissenschaftlichen Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich
Lehrenden von der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - bestimmt und
ausgegeben. Die fuer die berufspraktischen Studienzeiten zustaendigen Ausbildungsbehoerden
koennen beteiligt werden. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt,
soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfuegung stehen. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter koennen gegenueber der oder dem Vorschlagsberechtigten
Themenwuensche aeussern.
(3) Das Thema der Diplomarbeit wird vor Abschluss des Hauptstudiums II zur Bearbeitung
ausgegeben. Die Bearbeitungszeit betraegt vier Monate. Die Zeitpunkte der Ausgabe des
Themas und der Abgabe der Arbeit beim Fachbereich Bundeswehrverwaltung sind aktenkundig
zu machen. Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden fuer die Bearbeitung insgesamt vier
Wochen von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung freigestellt.
(4) Die Diplomarbeit ist gedruckt oder maschinell geschrieben und gebunden in
zweifacher Ausfertigung sowie auf Datentraeger vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen,
einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu
versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken woertlich oder sinngemaess entnommen
sind, muessen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Umfang der Arbeit soll
- bei einem Korrekturrand von einem Drittel - 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70
- 17 -
DIN-A4-Seiten nicht ueberschreiten. Der Fachbereich Bundeswehrverwaltung kann weitere
Einzelheiten zur Form und zur Veroeffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der
Abgabe haben die Anwaerterinnen und Anwaerter schriftlich zu versichern, dass sie ihre
Diplomarbeit selbststaendig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel
benutzt haben.
(5) Jede Diplomarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach § 41
bewertet. Erstprueferin oder Erstpruefer ist die oder der hauptamtlich Lehrende des
Fachbereichs Bundeswehrverwaltung oder die oder der Lehrbeauftragte, die oder der das
Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Pruefungsamt bestimmt die Zweitprueferin
oder den Zweitpruefer. Die Erst- und Zweitpruefenden koennen von ihren Bewertungen
gegenseitig Kenntnis haben. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr
als drei Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei groesseren
Abweichungen gibt der Fachbereich Bundeswehrverwaltung die Diplomarbeit an die
Pruefenden zur Einigung zurueck. Betraegt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch
nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet; bei groesseren
Abweichungen bestimmt das Pruefungsamt eine Drittprueferin oder einen Drittpruefer.
Die abschliessende Rangpunktzahl wird durch den Fachbereich Bundeswehrverwaltung
durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des
Bewertungsverfahrens soll acht Wochen nicht ueberschreiten.
§ 36 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt. Die Fachhochschule - Fachbereich
Bundeswehrverwaltung - legt dem Pruefungsamt rechtzeitig eine ausreichende Zahl von
Pruefungsaufgaben fuer jedes Pruefungsfach vor. Die Aufgaben der sechs schriftlichen
Arbeiten sind aus folgenden Pruefungsfaechern auszuwaehlen:
1. aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien
a) Staats- und Europarecht,
b) Verwaltungsrecht,
c) Zivilrecht,
2. aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien
a) Volkswirtschaftslehre,
b) Oeffentliche Finanzwirtschaft,
c) Betriebswirtschaftslehre,
3. aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien
a) Wehrrecht, Wehrersatzwesen,
b) Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
c) Beamtenrecht,
d) Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und
Soldaten),
e) Reise- und Umzugskostenrecht.
Das Pruefungsamt kann Pruefungsfaecher zu Pruefungsfachkombinationen zusammenfassen.
(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden zur Verfuegung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Arbeiten werden an
aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier
Tag vorgesehen.
(4) Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer
versehen. Es wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
- 18 -
Die Liste darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung der schriftlichen
Pruefungsarbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen an jedem Pruefungstag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte
des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene
Pruefungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und
unterschreiben die Niederschrift.
(7) § 30 Abs. 5 gilt entsprechend.
(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 39 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 37 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
mindestens vier schriftliche Arbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet
worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.
(2) Die Leitung der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - stellt im
Auftrag des Pruefungsamtes die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung fest und teilt
den Anwaerterinnen und Anwaertern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der
muendlichen Pruefung mit. Dabei teilt sie den zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern
die von ihnen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten
erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der
Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 38 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte aus. Die Pruefungskommission waehlt aus den Gebieten der schriftlichen
Pruefung (§ 36 Abs. 1) und aus folgenden Pruefungsfaechern entsprechend aus:
1. aus dem Studiengebiet 1 der Hauptstudien
Strafrecht,
2. aus dem Studiengebiet 2 der Hauptstudien
a) Verwaltungsinformatik,
b) Umweltschutz,
c) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
d) Verpflegungswirtschaft,
e) Bekleidungswirtschaft,
f) Beschaffung,
3. aus dem Studiengebiet 3 der Hauptstudien
a) Psychologie und Soziologie,
b) Beihilfen, Vorschuesse und Unterstuetzungen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.
(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 40 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen oder Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.
(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 41; die oder der Fachpruefende
schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist in einer
Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
- 19 -
(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der jeweiligen Pruefungskommission unterschreiben.
§ 39 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende ganz
oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Pruefung
oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich in geeigneter Form
nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder
personalaerztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Aerztin oder eines
beamteten Arztes nachzuweisen; ein privataerztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder muendlichen Pruefung
zuruecktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu
welchen Zeitpunkten die betreffenden Pruefungsteile nachgeholt werden; es entscheidet,
ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.
Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Haelfte
uebersteigt, hat der Fachbereich Bundeswehrverwaltung die Bearbeitungszeit auf Antrag
der Anwaerterinnen oder Anwaerter entsprechend zu verlaengern. Sind Anwaerterinnen oder
Anwaerter laenger als die Haelfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit
als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Ruecktritt von der Diplomarbeit nach Absatz
2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.
(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder die muendliche
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die
Diplomarbeit nicht termingerecht ab, entscheidet das Pruefungsamt, ob die nicht
erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0)
bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaert wird. Die Entscheidung
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 40 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission nach Absatz 2 ueber die
weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen
werden.
(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen Pruefung
entscheidet die Pruefungskommission. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Ueber das
Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen,
eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten oder einer
Taeuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Pruefungsarbeiten
festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder des Vorsitzenden
der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt kann nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen
anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.
(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt die
Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Tag der muendlichen Pruefung
fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.
- 20 -
§ 41 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Masse
15 bis 14 Punkte entspricht,
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
13 bis 11 Punkte
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
10 bis 8 Punkte entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im Ganzen den
7 bis 5 Punkte Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
4 bis 2 Punkte jedoch erkennen laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Maengel in absehbarer Zeit behoben
werden koennten,
ungenuegend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
1 bis 0 Punkte der selbst die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die
Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben werden koennten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte Rangpunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung nach
Absatz 2 nicht durchfuehrbar, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4 entsprechend
fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.
§ 42 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:
- 21 -
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenpruefung mit 5 vom Hundert,
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 10 vom Hundert,
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 8 vom Hundert,
4. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert
(insgesamt 42 vom Hundert) und
6. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 20 vom Hundert.
Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl fuenf oder mehr betraegt,
werden Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
Uebrigen bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.
(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der
Diplomarbeit und in der muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl fuenf
erreicht ist.
(3) Ist die Pruefung bestanden, erhoeht sich die Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn
die Anwaerterin oder der Anwaerter in der Sprachpruefung gemaess § 26 Abs. 4 bis zum Beginn
der Laufbahnpruefung das SLP 3332 erreicht hat, um einen halben Rangpunkt, wenn die
Anwaerterin oder der Anwaerter das SLP 2221 erreicht hat. Die Abschlussnote kann sich auf
hoechstens 15 Rangpunkte erhoehen.
(4) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.
(5) Ueber das Gesamtergebnis der Laufbahnpruefung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 43 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 42
Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht
bestanden, gibt das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich
bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und der Bescheid nach Satz 2 sind mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses
wird zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet bei
Bestehen oder endgueltigem Nichtbestehen der Laufbahnpruefung mit Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.
(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 40 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.
§ 44 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ueber die Zwischenpruefung, die Hauptstudien,
die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften ueber die Zwischenpruefung und
die Laufbahnpruefung sowie des Zeugnisses der Laufbahnpruefung ist mit der Diplomarbeit,
den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenpruefung und der Laufbahnpruefung zu den
Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim Fachbereich Bundeswehrverwaltung
mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der muendlichen Laufbahnpruefung
Einsicht in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.
§ 45 Wiederholung
- 22 -
(1) Wer die Laufbahnpruefung nicht bestanden hat oder wessen Laufbahnpruefung als nicht
bestanden gilt, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung
kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung zulassen. Ist die Diplomarbeit
mindestens mit der Durchschnittspunktzahl fuenf bewertet worden, sind lediglich die
schriftliche und die muendliche Pruefung vollstaendig zu wiederholen. Ist nur in der
Diplomarbeit nicht die Durchschnittspunktzahl fuenf erreicht worden, ist allein die
Diplomarbeit zu wiederholen.
(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert. Die Wiederholungspruefung soll
zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten Laufbahnpruefung abgelegt
werden.
(3) Ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen, bestimmt das Pruefungsamt, innerhalb
welcher Frist die Diplomarbeit zu fertigen ist. In diesem Fall betraegt die
Bearbeitungszeit fuer die Diplomarbeit bei Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im
Rahmen der Ausbildung zwei Monate. Der Vorbereitungsdienst wird bis zur schriftlichen
Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses durch das Pruefungsamt verlaengert. In der Zeit
zwischen der Abgabe der Diplomarbeit und der Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses
leisten die Anwaerterinnen und Anwaerter Dienst gemaess Anordnung der Einstellungsbehoerden.
Das Pruefungsamt setzt nach abgeschlossener Bewertung der Diplomarbeit die Abschlussnote
der Laufbahnpruefung fest und erteilt gemaess § 43 Abs. 1 das Pruefungszeugnis oder stellt
durch Bescheid das endgueltige Nichtbestehen der Pruefung fest.
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 46 Uebergangsregelung
Anwaerterinnen und Anwaerter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2004
begonnen haben, fuehren die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Fuer Anwaerterinnen
und Anwaerter, die den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Oktober 2004 begonnen haben,
gilt diese Verordnung mit der Massgabe, dass ihre Ausbildung zum naechstfolgenden
Studienabschnitt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt
wird. Fuer Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gelten die Saetze 1 und 2
entsprechend.
§ 47 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
- 23 -