Verordnung ueber die Laufbahn,
Ausbildung und Pruefung fuer den
gehobenen nichttechnischen Dienst in der
Bundesanstalt fuer Arbeit (LAP-gehD-BA V)
LAP-gehD-BA V

vom  07.08.2001



"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen
nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt fuer Arbeit vom 7. August 2001 (BGBl. I S.
2222), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 13 V v. 12.2.2009 I 320

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.9.2000

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1990 (BGBl. I
S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet der Praesident der Bundesanstalt fuer
Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
     Laufbahn
§ 1               Laufbahn
§ 2               Erwerb der Befaehigung
§ 3               Ziel der Ausbildung
Abschnitt 2
     Ausbildungsordnung
         Kapitel 1
              Allgemeines
§ 4               Einstellungsbehoerde
§ 5               Einstellungsvoraussetzungen
§ 6               Ausschreibung, Bewerbung
§ 7               Auswahlverfahren
§ 8               Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 9               Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 10              Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 11              Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 12              Regelungen fuer Schwerbehinderte
         Kapitel 2
              Ausbildung
§ 13              Gliederung des Vorbereitungsdienstes
                       Teil 1
                           Fachstudien
§ 14              Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
§ 15              Grundsaetze
§ 16              Grundstudium
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§ 17                Hauptstudium
                        Teil 2
                             Berufspraktische Studienzeiten
§   18              Grundsaetze
§   19              Praktika
§   20              Durchfuehrung der Praktika
§   21              Leitung und Durchfuehrung der Ausbildung
§   22              Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Fachseminare)
                        Teil 3
                             Leistungsnachweise, Bewertungen
§ 23                Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
§ 24                Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
Abschnitt 3
     Pruefungsordnung
         Kapitel 1
              Zwischenpruefung
§ 25              Zwischenpruefung
         Kapitel 2
              Laufbahnpruefung
§ 26              Pruefungsamt
§ 27              Pruefungskommission
§ 28              Pruefung
§ 29              Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 30              Diplomarbeit
§ 31              Schriftliche Pruefung
§ 32              Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 33              Muendliche Pruefung
§ 34              Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 35              Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 36              Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 37              Gesamtergebnis
§ 38              Zeugnis
§ 39              Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 40              Wiederholung
Abschnitt 4
     Aufstieg
§ 41              Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 42              Verkuerzung der Regelaufstiegsausbildung
§ 43              Zulassung zum Verwendungsaufstieg
Abschnitt 5
     Teilnahme von Angestellten an der Laufbahnausbildung
§ 44              Voraussetzungen, Verfahren
Abschnitt 6
     Sonstige Vorschriften
§ 45              Uebergangsregelungen
§ 46              Inkrafttreten

Abschnitt 1
Laufbahn

§ 1 Laufbahn
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt fuer
Arbeit umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst
   Verwaltungsinspektoranwaerterin oder Verwaltungsinspektoranwaerter,
2. in der Probezeit bis zur Anstellung
                                               -2-
      
                                                                              

   Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.) oder Verwaltungsinspektor zur
   Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)
   Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor,
4. in den Befoerderungsaemtern der Besoldungsgruppe A 10
   Verwaltungsoberinspektorin oder Verwaltungsoberinspektor,
   Besoldungsgruppe A 11
   Verwaltungsamtfrau, Verwaltungsamtmaennin oder Verwaltungsamtmann,
   Besoldungsgruppe A 12
   Verwaltungsamtsraetin oder Verwaltungsamtsrat,
   Besoldungsgruppe A 13
   Verwaltungsoberamtsraetin oder Verwaltungsoberamtsrat.

(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn
das Eingangsamt der naechsthoeheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach § 35 der
Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden soll.

§ 2 Erwerb der Befaehigung
(1) Die Befaehigung fuer die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der
Bundesanstalt fuer Arbeit wird erworben durch:
1. den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnpruefung (§§
   10 und 28),
2. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer
   oeffentliche Verwaltung und Bestehen der abschliessenden Pruefung nach Massgabe des §
   44 (§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung),
3. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer
   oeffentliche Verwaltung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlusspruefung nach
   Massgabe der Ausbildungs-, Studien- und Pruefungsordnung fuer Beratungsfachkraefte
   in der Bundesanstalt fuer Arbeit (ASPO) in der Fassung vom 11. Dezember 1992 (ANBA
   1993, S. 90) (§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung),
4. eine Einfuehrung in die Aufgaben der Laufbahn durch Ausbildung in dem fuer diese
   Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang und Bestehen der Aufstiegspruefung
   (§§ 41 bis 43) oder
5. die Anerkennung der Laufbahnbefaehigung bei einem Laufbahnwechsel (§ 42 der
   Bundeslaufbahnverordnung).

(2) Die uebrigen Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung bleiben hinsichtlich des
Erwerbs der Befaehigung fuer die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der
Bundesanstalt fuer Arbeit unberuehrt.

§ 3 Ziel der Ausbildung
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen
sozialen Rechtsstaat bei der Erfuellung ihrer Aufgaben vorbereitet; sie werden auch
auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche
demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung fuehrt sie zur Berufsbefaehigung.
Sie vermittelt ihnen die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse
und Methoden sowie berufspraktischen Faehigkeiten und problemorientiertes Denken und
Handeln, die sie zur Erfuellung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benoetigen. Bedeutung
und Auswirkungen des europaeischen Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die
Beamtinnen und Beamten sollen europarelevante Kenntnisse erwerben. Auch die allgemeinen
beruflichen Faehigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum
kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und zum selbstaendigen und wirtschaftlichen
Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu foerdern.

(2) Das Ziel des Vorbereitungsdienstes bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den
Beamtinnen und Beamten waehrend der praktischen Ausbildung zu uebertragen sind.


                                            -3-
      
                                                                              

(3) Die Beamtinnen und Beamten sollen auch befaehigt werden, sich eigenstaendig
weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu
foerdern.

Abschnitt 2
Ausbildungsordnung

Kapitel 1
Allgemeines

§ 4 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerden sind Arbeitsaemter, das Zentralamt der Bundesanstalt fuer Arbeit
und die Zentralstelle fuer Arbeitsvermittlung. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die
Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die fachliche Begleitung sowie
die Unterstuetzung der Anwaerterinnen und Anwaerter; sie treffen die Entscheidungen ueber
Kuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung im
Einvernehmen mit dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung. Die Einstellungsbehoerde ist die fuer die beamtenrechtlichen
Entscheidungen zustaendige Dienstbehoerde.

§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Beamtenverhaeltnis erfuellt
   und
2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende
   Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
   Bildungsstand besitzt.

§ 6 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehoerden nach § 4 zu richten. Der Bewerbung
sind beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse ueber die Taetigkeit
   seit der Schulentlassung,
4. gegebenenfalls eine Einverstaendniserklaerung der gesetzlichen Vertreterin oder des
   gesetzlichen Vertreters Minderjaehriger,
5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides
   ueber die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter und
6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der
   Bestaetigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§ 7 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer
Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.



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(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, so
kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber
zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Beruecksichtigung
der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten
geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Ein
ausgewogenes Verhaeltnis von Frauen und Maennern ist anzustreben.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt von der in § 4 genannten
Einstellungsbehoerde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei den in § 4 genannten Einstellungsbehoerden von einer
unabhaengigen Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und
einem muendlichen Teil. Naehere Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt die Hauptstelle
der Bundesanstalt fuer Arbeit. Auf Wunsch von schwerbehinderten Bewerberinnen und
Bewerbern kann die Schwerbehindertenvertretung waehrend des sie betreffenden muendlichen
Teils des Auswahlverfahrens anwesend sein.

(5) Die Auswahlkommission besteht in der Regel aus zwei Beamtinnen oder Beamten des
hoeheren Dienstes oder Angestellten in vergleichbaren Verguetungsgruppen und einer
Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes oder Angestellten in vergleichbarer
Verguetungsgruppe; die oder der Vorsitzende soll dem hoeheren Dienst angehoeren. Die
Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Bei Bedarf koennen
mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe sind sicherzustellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber fest. Wenn mehrere
Kommissionen eingerichtet sind, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehoerden entscheiden unter Beruecksichtigung
des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 7 Abs. 6 ueber die Einstellung von
Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer
   beamteten Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer
   Personalaerztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur
   Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch ein Nachweis der
   Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
   Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
   Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, dass sie oder er nicht in
   einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten
   wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde. Anstelle
der Kostenuebernahme kann die in § 4 genannte Einstellungsbehoerde die
Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.

§ 9 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
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(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Verwaltungsinspektoranwaerterinnen und Bewerber zu
Verwaltungsinspektoranwaertern ernannt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht der in § 4 genannten
Einstellungsbehoerde. Waehrend der Ausbildung am Fachbereich Arbeitsverwaltung der
Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung unterstehen sie auch der
Dienstaufsicht dieser besonderen Dienststelle der Bundesanstalt fuer Arbeit.

§ 10 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und gliedert sich in Grundstudium,
Hauptstudium und berufspraktische Studienzeiten.

(2) Werden auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten einer beruflichen Taetigkeit
angerechnet, sind einzelne Ausbildungsabschnitte dem Kenntnisstand entsprechend zu
verkuerzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefaehrdet
erscheint.

(3) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines foerderlichen Studiums an einer
Hochschule angerechnet, sind einzelne Studienabschnitte oder Teilabschnitte der
berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu verkuerzen. Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.

(4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte gekuerzt oder verlaengert und Abweichungen vom
Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung
des Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.

(5) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen laengerer Krankheit,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist. Bei Wiederholung eines
Studienabschnittes ersetzen die neuen Leistungsnachweise die bisherigen Ergebnisse.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann in den Faellen des Absatzes 5 Nr. 1 und 4 hoechstens
zweimal um nicht mehr als insgesamt 24 Monate verlaengert werden. Die Anwaerterinnen und
Anwaerter sind vorher zu hoeren. Die Verlaengerung soll darauf ausgerichtet werden, dass
die Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 40 Abs. 2.

§ 11 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Erholungsurlaub wird in der Regel waehrend der Praktika gewaehrt und auf den
Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 12 Regelungen fuer Schwerbehinderte
Schwerbehinderten werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung von
Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und
der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich noch moeglich ist,
zu eroertern, es sei denn, dass Schwerbehinderte damit nicht einverstanden sind.
Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen herabgesetzt

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werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen voruebergehenden aktuellen
Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Schwerbehindertengesetzes fallen,
angewandt. Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft der Fachbereich
Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung.

Kapitel 2
Ausbildung

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene
Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische
Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgefuehrt:
1.      Einfuehrungspraktikum                                                      0,5 Monate,
2.      Grundstudium                                                                6 Monate,
3.      Praktikum A                                                                  1 Monat,
4.      Hauptstudium I                                                           2,75 Monate,
5.      Praktikum B                                                               2,5 Monate,
6.      Hauptstudium II                                                             3 Monate,
7.      Praktikum C                                                                 4 Monate,
8.      Hauptstudium III                                                         2,75 Monate,
9.      Praktikum D                                                                 6 Monate,
10.     Hauptstudium IV                                                           3,5 Monate,
11.     Praktikum E                                                                 4 Monate.

(3) Das Grundstudium schliesst mit der Zwischenpruefung ab.

Teil 1
Fachstudien

§ 14 Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung,
Fachbereich Arbeitsverwaltung, durchgefuehrt.

§ 15 Grundsaetze
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der
Anwaerterinnen und Anwaerter durchgefuehrt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen
auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden fuer die
Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Fuer Wahlpflichtfaecher werden mindestens
320 Stunden vorgesehen.

(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der
Studienfaecher, die ihnen und ihren Intensitaetsstufen entsprechenden Lerninhalte, die
Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans
werden Lehrveranstaltungsplaene erstellt.

§ 16 Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfasst die fuer die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein
geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern im
Rahmen einer fachuebergreifenden beruflichen Grundbildung das Verstaendnis fuer
die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes, fuer eine
freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und fuer die sozialen,

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gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und   rechtlichen Bezuege sowie Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse   von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung
von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur   innerbehoerdlichen und fachuebergreifenden
Zusammenarbeit. Es soll die Faehigkeit zu   adressatengerechtem Verhalten foerdern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des
gehobenen Dienstes,
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2. rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht),
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und
   Informationsverarbeitung,
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie,
   Soziologie, Paedagogik) und
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfuellung.

§ 17 Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter gruendliche Fachkenntnisse und
die Faehigkeit erwerben, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher Grundlage zu
arbeiten.

(2) In den Hauptstudienabschnitten I bis IV werden Kenntnisse und Faehigkeiten in
folgenden Studienfaechern erworben:
Studienfach 1                   Arbeitsmarkt und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik,
                                Politik,
Studienfach 2                   Betriebswirtschaftslehre fuer die Arbeitsverwaltung,
Studienfach 3                   Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der
                                Arbeitsverwaltung,
Studienfach 4                   ausgewaehlte Rechtsgebiete fuer die Arbeitsverwaltung,
Studienfach 5                   angewandte Berufswissenschaften,
Studienfach 6                   Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt fuer
                                Arbeit,
Studienfach 7                   Beratung und Vermittlung,
Studienfach 8                   berufliche Eingliederung Behinderter,
Studienfach 9                   Leistungsrecht,
Studienfach 10                  Wahlbereich.

Teil 2
Berufspraktische Studienzeiten

§ 18 Grundsaetze
Waehrend der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter
berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage fuer die Fachstudien erwerben sowie
die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen,
sie in der Praxis anzuwenden. Fuer die berufspraktischen Studienzeiten erlaesst die
Hauptstelle der Bundesanstalt fuer Arbeit einen Ausbildungsrahmenplan.

§ 19 Praktika
(1) In den Praktika werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in Schwerpunktbereichen
der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt fuer Arbeit
mit den wesentlichen Aufgaben der Arbeitsaemter vertraut gemacht. Anhand praktischer
Faelle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den
organisatorischen Moeglichkeiten sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter einzelne
Geschaeftsvorgaenge, die typisch fuer Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstaendig

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bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen,
die ihrer Ausbildung foerderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im
Vortrag und in der Verhandlungsfuehrung zu ueben.

(2) Den Anwaerterinnen und Anwaertern kann Gelegenheit gegeben werden, in begrenztem
Umfang Auslandspraktika bei staatlichen Stellen oder vergleichbaren Institutionen
in Mitgliedslaendern der Europaeischen Union und in Nachbarstaaten der Bundesrepublik
Deutschland durchzufuehren. Einzelheiten regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt fuer
Arbeit.

(3) Taetigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.

§ 20 Durchfuehrung der Praktika
(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehoerden sind verantwortlich fuer die Gestaltung,
Durchfuehrung und Ueberwachung der Praktika.

(2) Die Praktika (Einfuehrungspraktikum, Praktika A, B, C, D, E) finden in den
Arbeitsaemtern, dem Zentralamt der Bundesanstalt fuer Arbeit oder der Zentralstelle fuer
Arbeitsvermittlung statt.

(3) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die    Anwaerterinnen und Anwaerter mit
kundenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der    Arbeitsverwaltung vertraut zu machen.
Hierbei sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter die    im Grund- und Hauptstudium erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten vertiefen und lernen,    sie in der Praxis anzuwenden.

§ 21 Leitung und Durchfuehrung der Ausbildung
(1) Ausbildende Stellen sind die Arbeitsaemter, das Zentralamt der Bundesanstalt fuer
Arbeit und die Zentralstelle fuer Arbeitsvermittlung. In jeder ausbildenden Stelle
werden eine Ausbildungsleitung und eine Vertretung bestellt, die fuer die ordnungsgemaesse
Durchfuehrung des Praktikums in dieser Behoerde verantwortlich sind.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen
und Anwaerter; sie stellt eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Sie fuehrt regelmaessig
Besprechungen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern sowie den Ausbilderinnen und
Ausbildern durch und beraet sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich, werden
sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden am
Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten
die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Die Ausbildungsleitung stellt aufgrund des Ausbildungsrahmenplans (§ 18) fuer jeden
Abschnitt der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsplan (Zeitplan) auf.

§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Fachseminare)
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 280 Lehrstunden und
haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in
enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische
Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Themen der Seminare gemaess
den Studienfaechern, die Lernziele, die ihnen und ihren Intensitaetsstufen entsprechenden
Lerninhalte und Zeitrichtwerte legt die Hauptstelle der Bundesanstalt fuer Arbeit nach
Anhoerung des Fachbereichsrates des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule
des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung in einem Rahmenplan fest.

(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden waehrend der berufspraktischen
Studienzeiten bei den fuer die Ausbildungsabschnitte zustaendigen Behoerden in
Unterrichtsformen durchgefuehrt, welche die Mitarbeit und Mitgestaltung der
Anwaerterinnen und Anwaerter erfordern.


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Teil 3
Leistungsnachweise, Bewertungen

§ 23 Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
(1) Waehrend der Fachstudien haben die Anwaerterinnen und Anwaerter Leistungsnachweise zu
erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. Hausarbeiten,
3. andere schriftliche Ausarbeitungen,
4. Referate,
5. Projektarbeiten,
6. muendlich zu erbringende Leistungen (z. B. Beitraege zu Fachgespraechen, Kolloquien),
7. IT-Anwendungen,
8. Leistungstests in schriftlicher oder muendlicher Form.

(2) Waehrend des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen,
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfaecher nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 koennen beruecksichtigt werden.

(3) Waehrend des Hauptstudiums sind sieben schriftliche Aufsichtsarbeiten aus
Pruefungsfaechern des schriftlichen Teils der Laufbahnpruefung zu fertigen und sieben
weitere flexible Leistungsnachweise zu erbringen.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung
angekuendigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 36 bewertet und schriftlich bestaetigt;
Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bestaetigung.

(5) Die Leistungsnachweise sollen in der letzten Woche des Studienabschnitts erbracht
sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb
des Studienabschnitts nachholen kann, erhaelt nach Moeglichkeit Gelegenheit, den
Leistungsnachweis zu einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der
Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Pruefung (§ 29) erbracht
worden, gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der
Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung ein Zeugnis aus, in dem die
Leistungen der Anwaerterinnen und Anwaerter im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und
Noten aufgefuehrt werden. Das Zeugnis schliesst mit der Angabe der nach § 36 Abs. 1
Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. Wer Faecher belegt hat, in denen keine
Leistungsnachweise gefordert sind, erhaelt in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 34 und 35 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

§ 24 Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter
wird waehrend der Praktika fuer jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwaerterinnen und
Anwaerter nach dem Ausbildungsplan mindestens fuer einen Monat zugewiesen werden, eine
schriftliche Bewertung nach § 36 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern


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zu eroeffnen. Diese koennen zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine
Ausfertigung der Bewertung.

(3) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die ausbildende
Dienststelle nach § 4 ein zusammenfassendes Zeugnis. In ihm werden die Bewertungen
nach Absatz 1 aufgefuehrt. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung des
Zeugnisses.

Abschnitt 3
Pruefungsordnung

Kapitel 1
Zwischenpruefung

§ 25 Zwischenpruefung
(1) Bei Beendigung des Grundstudiums haben die Anwaerterinnen und Anwaerter in einer
Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben,
der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten laesst.

(2) Die Zwischenpruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet. Sie besteht aus vier
schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
Pflichtfaecher aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 koennen beruecksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit
fuer die Aufsichtsarbeiten betraegt je drei Zeitstunden.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Pruefungskommission eingesetzt. Fuer
eine Zwischenpruefung koennen mehrere Pruefungskommissionen eingerichtet werden, wenn die
Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung zum fristgerechten
Abschluss der Pruefung es erfordern; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe
muss gewaehrleistet sein. Die Pruefungskommission besteht aus vier Lehrenden oder
sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern des Fachbereiches Arbeitsverwaltung
der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung, von denen eine oder einer
den Vorsitz fuehrt. Die Mitglieder sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig und an
Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Pruefungskommissionen, die Durchfuehrung
der Zwischenpruefung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen dem Fachbereich
Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung; die §§ 34
und 35 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach § 36
bewertet. Die Zweitprueferin oder der Zweitpruefer kann Kenntnis von der Bewertung
der Erstprueferin oder des Erstpruefers haben. Weichen die Bewertungen voneinander
ab, entscheidet die Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. § 27 Abs. 6 Satz 2 bis
4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht
rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenpruefung ist bestanden, wenn drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der
Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5
erreicht worden ist.

(7) Ist die Zwischenpruefung nicht bestanden, kann sie spaetestens sechs Monate nach
Abschluss des Grundstudiums und fruehestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses
einmal wiederholt werden; in begruendeten Ausnahmefaellen kann die Hauptstelle der
Bundesanstalt fuer Arbeit eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenpruefung ist
vollstaendig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der
Pruefung nicht ausgesetzt.



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(8) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern ueber das Ergebnis der
bestandenen Zwischenpruefung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die
Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, teilt der Fachbereich
Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung dies
der Anwaerterin oder dem Anwaerter schriftlich mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die
Mitteilung nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

(9) § 39 Abs. 2 gilt entsprechend.

Kapitel 2
Laufbahnpruefung

§ 26 Pruefungsamt
(1) Dem bei der Hauptstelle der Bundesanstalt fuer Arbeit eingerichteten Pruefungsamt
obliegt die Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und
gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe.

(2) Einzelne Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchfuehrung der Laufbahnpruefung sind
nach Massgabe dieser Verordnung dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des
Bundes fuer oeffentliche Verwaltung uebertragen.

§ 27 Pruefungskommission
(1) Die Pruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt. Es koennen mehrere
Pruefungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen
und Anwaerter und die Zeitplanung zum fristgemaessen Abschluss der Pruefungen es erfordern.
Die Mitglieder der Pruefungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das
Pruefungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbaende
des oeffentlichen Dienstes koennen Mitglieder vorschlagen.

(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren Dienstes oder eine Angestellte oder ein
   Angestellter in vergleichbaren Verguetungsgruppen als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des hoeheren Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren
   Verguetungsgruppen als Beisitzende,
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes oder Angestellte in
   vergleichbaren Verguetungsgruppen als Beisitzende.

(3) Von den Mitgliedern der Pruefungskommission nach Absatz 2 sollen mindestens drei
Beamtinnen oder Beamte des nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt fuer Arbeit sein;
zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder
des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung sein.

(4) Fuer die Mitglieder der Pruefungskommission werden nach Massgabe der Absaetze 1 bis 3
Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden fuer die Dauer von
hoechstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulaessig.

(5) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend
sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.

(7) Fuer die Bewertung der Diplomarbeit koennen weitere Beamtinnen oder Beamte des
hoeheren oder gehobenen Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Verguetungsgruppen
als Pruefende bestellt werden.


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§ 28 Pruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.

(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben haben und faehig
sind, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit
ist die Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenpruefung abgelegt und
die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Laufbahnpruefung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem
muendlichen Teil.

(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Beauftragten des Bundesministeriums des Innern, Beauftragten
der in § 4 genannten Einstellungsbehoerden, der Praesidentin oder dem Praesidenten sowie
den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefaellen auch anderen mit der
Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung allgemein oder
im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen oder Anwaertern
kann die Schwerbehindertenvertretung waehrend des sie betreffenden muendlichen Teils der
Pruefung anwesend sein. Anwaerterinnen und Anwaertern, deren Pruefung bevorsteht, kann mit
Einverstaendnis der zu Pruefenden Gelegenheit gegeben werden, bei der muendlichen Pruefung
zuzuhoeren; sie duerfen waehrend der Pruefung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den
Beratungen der Pruefungskommission duerfen nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 29 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der
Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung Ort und Zeit der schriftlichen
und der muendlichen Pruefung fest. Der Termin fuer die Ausgabe der Diplomarbeit wird vom
Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
festgelegt.

(2) Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen
sein. Die schriftliche Pruefung soll spaetestens zwei Wochen vor Beginn der muendlichen
Pruefung abgeschlossen sein.

(3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und
der muendlichen Pruefung werden den Anwaerterinnen und Anwaertern rechtzeitig mitgeteilt.

§ 30 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Pruefungsarbeit. Sie soll die Faehigkeit zur selbstaendigen
Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen
Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind
zulaessig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit
eindeutig zugeordnet werden koennen und kenntlich gemacht werden.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlichen
Lehrenden vom Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung bestimmt und ausgegeben. Die fuer die Durchfuehrung der
berufspraktischen Studienzeiten zustaendigen Ausbildungsbehoerden koennen beteiligt
werden. Lehrbeauftragte des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des
Bundes fuer oeffentliche Verwaltung sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich
Lehrende des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung nicht zur Verfuegung stehen. Die Anwaerterinnen und Anwaerter
koennen gegenueber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwuensche aeussern. Die
Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Fachbereich
Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung sind
aktenkundig zu machen.


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(3) Fuer die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im
Rahmen der Ausbildung hoechstens drei Monate zur Verfuegung. Sofern keine Freistellung
erfolgt, kann die Bearbeitungszeit auf hoechstens sechs Monate ausgedehnt werden.
Weitere Einzelheiten zur Bearbeitungszeit regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt fuer
Arbeit. Die Diplomarbeit ist mit Maschine oder PC geschrieben und gebunden vorzulegen.
Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten
Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken
woertlich oder sinngemaess entnommen sind, muessen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet
sein. Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-
A4-Seiten nicht ueberschreiten. Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule
des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung kann weitere Einzelheiten zur Form und zur
Veroeffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwaerterinnen und
Anwaerter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeiten selbstaendig verfasst
und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander zu bewerten.
§ 25 Abs. 5 Satz 2 findet Anwendung. Erstprueferin oder Erstpruefer ist, wer das
Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der
Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung bestimmt die Zweitprueferin
oder den Zweitpruefer. Naehere Einzelheiten zur Person der Zweitprueferin oder des
Zweitpruefers regelt die Hauptstelle der Bundesanstalt fuer Arbeit. Fuer die Bewertung
ist § 36 entsprechend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um
nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet.
Ergeben sich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten, ist die erste Stelle
nach dem Komma ab fuenf nach oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen,
wenn in der Diplomarbeit mindestens fuenf Rangpunkte erreicht worden sind. Bei
groesseren Abweichungen gibt die Fachhochschule die Diplomarbeit an die Erst- und
die Zweitprueferin oder den Erst- und den Zweitpruefer zur Einigung zurueck. Betraegt
die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, so
wird der Durchschnitt gebildet; bei groesseren Abweichungen bestimmt der Fachbereich
Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung eine
Drittprueferin oder einen Drittpruefer. Die abschliessende Rangpunktzahl wird durch den
Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
durch Bildung der Durchschnittsrangpunktzahl der drei Bewertungen festgesetzt. Das
Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht ueberschreiten.

§ 31 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt; der Fachbereich Arbeitsverwaltung
der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung wird bei der Erarbeitung
beteiligt. Die Aufgaben der fuenf schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden
Studienfaechern (Kernbereichen) auszuwaehlen:
1. Arbeits- und Ausbildungsmarkt: Theorie, Statistik, Politik, Angewandte
   Berufswissenschaften,
2. Sozial-, Arbeits- und Organisationspsychologie in der Arbeitsverwaltung, Beratung,
3. Selbstverwaltung und Verwaltung der Bundesanstalt fuer Arbeit,
   Betriebswirtschaftslehre fuer die Arbeitsverwaltung,
4. Vermittlung (mit Foerderung), Berufliche Eingliederung Behinderter,
5. Leistungsrecht, Ausgewaehlte Rechtsgebiete fuer die Arbeitsverwaltung.

(2) Fuer die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei
jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die
Hilfsmittel werden in der Regel nicht zur Verfuegung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten
werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird
ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Pruefungsvorschlaege und die Pruefungsaufgaben sind geheim zu halten.



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(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer fuer saemtliche Arbeiten gleichen
Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Pruefung
nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt,
die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prueferinnen oder Pruefern nicht vor der
endgueltigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, den
Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungszeiten sowie in
Anspruch genommene Pruefungserleichterungen im Sinne des § 12 und unterschreiben die
Niederschrift.

(7) § 25 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 34 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 32 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn drei oder
mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet
worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwaerterinnen und Anwaertern rechtzeitig
vor der muendlichen Pruefung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwaerterinnen
und Anwaertern auch die von ihnen in der Diplomarbeit und in den einzelnen schriftlichen
Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden, wenn sie dies beantragen.
Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.

§ 33 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte aus. Die Pruefungskommission waehlt aus den Gebieten der schriftlichen
Pruefung (§ 31 Abs. 1) entsprechend aus. Zusaetzlich koennen Lerninhalte, die
Anwaerterinnen und Anwaerter im Wahlbereich der Studienfaecher des Hauptstudiums belegt
haben, als Gegenstand der muendlichen Pruefung herangezogen werden.

(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.

(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 40 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als drei
Anwaerterinnen oder Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.

(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 36. Das Ergebnis
der muendlichen Pruefung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudruecken; die
Summe der Rangpunkte geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen ergibt die
Durchschnittspunktzahl. Bei der Bewertung der Leistungen in der muendlichen Pruefung sind
Kommunikation, Teamfaehigkeit und soziale Kompetenz angemessen zu beruecksichtigen.

(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der Pruefungskommission unterschreiben.

§ 34 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch Krankheit oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende ganz oder zeitweise
an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Pruefung oder Teilen
der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich in geeigneter Form nachzuweisen.
Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsaerztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
Privataerztliche Zeugnisse koennen anerkannt werden.

(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
                                            - 15 -
      
                                                                              

Verwaltung von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder muendlichen Pruefung
zuruecktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die schriftliche
oder muendliche Pruefung oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen.
Soweit die Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um die Haelfte
uebersteigt, hat der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung die Bearbeitungszeit auf Antrag der Anwaerterinnen oder Anwaerter
entsprechend zu verlaengern. Sind Anwaerterinnen oder Anwaerter laenger als die Haelfte
der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird
nachgeholt. Beim Ruecktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die Diplomarbeit
als nicht begonnen. Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes
fuer oeffentliche Verwaltung bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Pruefung oder Teile der
Pruefung nachgeholt werden und entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten
Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder muendliche Pruefung ganz
oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht
termingemaess ab, entscheidet der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des
Bundes fuer oeffentliche Verwaltung, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt
werden kann, mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer
nicht bestanden erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Die Anwaerterin oder der Anwaerter ist vorher anzuhoeren.

§ 35 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter Vorbehalt gestattet
werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen sie von der weiteren Teilnahme an dem
betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen werden.

(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen Pruefung
entscheidet die Pruefungskommission. § 27 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Ueber das
Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen
oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten oder
einer Taeuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Pruefungsarbeit
festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder des Vorsitzenden
der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt koennen nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen
anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.

(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder
kann sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt
nach Anhoerung des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem
Tage der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die oder der Betroffene wird vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 gehoert.

§ 36 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1)
15 bis 14 Punkte        eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Masse
                        entspricht,
gut (2)
13 bis 11 Punkte        eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3)
10 bis 8 Punkte         eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
                                            - 16 -
      
                                                                              

ausreichend (4)
7 bis 5 Punkte           eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im Ganzen den
                         Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)
4 bis 2 Punkte           eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
                         erkennen laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
                         sind und die Maengel in absehbarer Zeit behoben werden koennten,
ungenuegend (6)
1 bis 0 Punkte           eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
                         der selbst die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die
                         Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben werden koennten.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
                         Vom-Hundert-Anteil                      Rangpunkte
                        der Leistungspunkte
                             100 bis 93,7                            15
unter                       93,7 bis 87,5                            14
unter                       87,5 bis 83,4                            13
unter                       83,4 bis 79,2                            12
unter                       79,2 bis 75,0                            11
unter                       75,0 bis 70,9                            10
unter                       70,9 bis 66,7                             9
unter                       66,7 bis 62,5                             8
unter                       62,5 bis 58,4                             7
unter                       58,4 bis 54,2                             6
unter                       54,2 bis 50,0                             5
unter                       50,0 bis 41,7                             4
unter                       41,7 bis 33,4                             3
unter                       33,4 bis 25,0                             2
unter                       25,0 bis 12,5                             1
unter                         12,5 bis 0                              0

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung
nach Absatz 2 nicht durchfuehrbar ist, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4
entsprechend fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt.
Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden
Rangpunktes begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze
sinngemaess.

§ 37 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenpruefung mit 3 vom Hundert,
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 14 vom Hundert,
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 6 vom Hundert,
4. die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 17 vom Hundert,
                                         - 17 -
      
                                                                              

5. die Rangpunkte der fuenf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 8 vom Hundert
   (insgesamt 40 vom Hundert) und
6. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 20 vom Hundert.
Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr betraegt, werden
Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Uebrigen
bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.

(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der
Diplomarbeit und in der muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5
erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die
sie oder er auf Wunsch kurz muendlich erlaeutert.

§ 38 Zeugnis
(1) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden haben,
ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 37 Abs. 1
Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden,
teilt der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung dies der Anwaerterin oder dem Anwaerter schriftlich unter Angabe der
Durchschnittspunktzahl mit. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz
2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des
Pruefungszeugnisses oder der Mitteilung ueber das Nichtbestehen der Pruefung wird zu den
Personalakten genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des
Tages der schriftlichen Mitteilung des Pruefungsergebnisses.

(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der in § 4 genannten
Einstellungsbehoerde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die
Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der
Pruefungsergebnisse werden durch den Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule
des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung berichtigt. Unrichtige Pruefungszeugnisse
sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 35 Abs. 3 Satz 1 ist das Pruefungszeugnis
zurueckzugeben.

§ 39 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ueber die Zwischenpruefung, die Hauptstudien,
die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften ueber die Zwischenpruefung und
die Laufbahnpruefung sowie des Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,
den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenpruefung und der Laufbahnpruefung zu den
Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim Fachbereich Arbeitsverwaltung
der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung mindestens fuenf Jahre
aufbewahrt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.

§ 40 Wiederholung
(1) Die Anwaerterinnen und Anwaerter, die die Pruefung nicht bestanden haben oder
deren Pruefung als nicht bestanden gilt, koennen die Pruefung einmal wiederholen; die
Hauptstelle der Bundesanstalt fuer Arbeit kann in begruendeten Ausnahmefaellen eine
zweite Wiederholung der muendlichen und schriftlichen Pruefung zulassen. Pruefungen sind
vollstaendig zu wiederholen.

(2) Der Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung bestimmt, innerhalb welcher Frist die Pruefung wiederholt werden kann,
welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen

                                            - 18 -
      
                                                                              

sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht
ueberschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen
die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist
verlaengert. Die Wiederholungspruefung soll zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern
der naechsten Laufbahnpruefung abgelegt werden.

Abschnitt 4
Aufstieg

§ 41 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der
Bundesanstalt fuer Arbeit koennen bei Erfuellung der Voraussetzungen der §§ 16 und 28
Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, zum Aufstieg in die Laufbahn des
gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt fuer Arbeit zugelassen werden.
Sie koennen sich auch selbst um die Zulassung zum Aufstieg bewerben.

(2) Die zustaendige Dienststelle (§ 4) benennt die Beamtinnen und Beamten, die am
Auswahlverfahren teilnehmen. Fuer die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens ist § 7
entsprechend anzuwenden. Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die vorgenannte
Dienststelle unter Beruecksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwaerterinnen
und Anwaertern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40
sind entsprechend anzuwenden.

(4) Wird die Zwischenpruefung oder die Aufstiegspruefung endgueltig nicht bestanden, ist
die Aufstiegsausbildung beendet.

(5) Nach bestandener Aufstiegspruefung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur
Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

§ 42 Verkuerzung der Regelaufstiegsausbildung
(1) Soweit die Beamtinnen und Beamten waehrend ihrer bisherigen Taetigkeit schon
hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie fuer die neue Laufbahn gefordert
werden, koennen nach Anhoerung der Beamtinnen und Beamten die Fachstudien und die
berufspraktischen Studienzeiten um jeweils hoechstens sechs Monate verkuerzt werden. Dies
ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint.

(2) Bei einer Verkuerzung nach Absatz 1 koennen der zielgerechten Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder Ausbildungsplan
zugelassen werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung nicht innerhalb
zusammenhaengender Teilabschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen werden.

§ 43 Zulassung zum Verwendungsaufstieg
Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in
der Bundesanstalt fuer Arbeit koennen bei Erfuellung der Voraussetzungen der §§ 16
und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, zum Aufstieg fuer
besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der
Bundesanstalt fuer Arbeit zugelassen werden.

Abschnitt 5
Teilnahme von Angestellten an der Laufbahnausbildung


                                            - 19 -
      
                                                                              

§ 44 Voraussetzungen, Verfahren
(1) Angestellte der Bundesanstalt fuer Arbeit koennen ohne Begruendung eines
Beamtenverhaeltnisses zur Ausbildung fuer die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
Dienstes und zu der sie abschliessenden Pruefung zugelassen werden (§ 20 der
Bundeslaufbahnverordnung), wenn sie
1. fuer die Ausbildung geeignet erscheinen,
2. sich in einer Taetigkeit auf dem mittleren Dienst vergleichbaren Dienstposten
   bei der Bundesanstalt fuer Arbeit von mindestens fuenfeinhalb Jahren bewaehrt
   haben, wobei Beschaeftigte mit Abschlusspruefung nach der Fortbildungsordnung zur
   Vorbereitung von Angestellten in der Bundesanstalt fuer Arbeit auf die Teilnahme
   an der Abschlusspruefung fuer Auszubildende (FO-Ang-BA) fruehestens zwei Jahre nach
   Ablegung dieser Pruefung zugelassen werden koennen,
3. mindestens in der VergGr VI MTA eingruppiert sind (die VergGr VI MTA darf jedoch
   nicht im Wege eines Bewaehrungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreicht worden
   sein), wobei auch Angestellte der VergGr VII MTA zugelassen werden koennen, wenn sie
   auf dem ihnen uebertragenen Dienstposten ueberdurchschnittliche Leistungen erbracht
   und insgesamt mindestens sechs Monate bereits Taetigkeiten ausgeuebt haben, die den
   Taetigkeitsmerkmalen der VergGr VI MTA oder hoeher entsprechen,
4. die Abschlusspruefung fuer Auszubildende in der Bundesanstalt fuer Arbeit, die 1.
   Fachpruefung fuer Angestellte der Bundesanstalt fuer Arbeit, die Abschlusspruefung
   nach der Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von Angestellten in der Bundesanstalt
   fuer Arbeit auf die Teilnahme an der Abschlusspruefung fuer Auszubildende
   oder eine gleichartige Pruefung bei Bundes-, Landes-, Kommunalverwaltungen
   oder Sozialversicherungstraegern abgelegt haben, wobei eine andere geeignete
   abgeschlossene Berufsausbildung anerkannt werden kann, und
5. neben der in Nummer 2 geforderten Bewaehrungszeit weitere berufliche Taetigkeiten -
   einschliesslich Ausbildungszeiten - von drei Jahren nachweisen.
Bei bewaehrten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit dem Bildungsabschluss der
Fachhochschulreife koennen Ausnahmen von den Nummern 4 und 5 zugelassen werden;
nach Nummer 5 ist jedoch mindestens ein Jahr berufliche Taetigkeit - einschliesslich
Ausbildungszeiten - nachzuweisen.

(2) Fuer das Auswahlverfahren und die Entscheidung ueber die Zulassung gilt § 41 Abs. 2
und 3 entsprechend.

(3) Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag - mit Ausnahme von Arbeitspflicht
und Beschaeftigungsanspruch - gelten fuer die zur Ausbildung zugelassenen Angestellten
weiter.

(4) Fuer Angestellte, die die Zwischenpruefung oder die abschliessende Pruefung endgueltig
nicht bestanden haben, wird die Beendigung der Ausbildung schriftlich angeordnet.

(5) Mit Bestehen der abschliessenden Pruefung, die mit der Laufbahnpruefung identisch ist,
wird die Befaehigung fuer die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der
Bundesanstalt fuer Arbeit anerkannt.

Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften

§ 45 Uebergangsregelungen
(1) Fuer Anwaerterinnen und Anwaerter, die vor dem 1. September 1999 die Ausbildung
begonnen haben, gilt weiterhin die Laufbahn-, Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer
die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt fuer Arbeit
vom 18. April 1995 (ANBA S. 968) in der Fassung der letzten Aenderung vom 29. Mai 1996
(RdErl 47/96-2620). Dies gilt nicht, soweit der Vorbereitungsdienst im Einzelfall wegen
einer Unterbrechung aus zwingenden Gruenden (§ 10 Abs. 4, 5 und 6) verlaengert wurde
(Wiedereinstieg).
                                            - 20 -
      
                                                                              

(2) Fuer Anwaerterinnen und Anwaerter, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. September
1999 und dem 31. August 2000 begonnen haben, gelten ab dem 1. September 2000 die
Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 25; fuer die von diesen Anwaerterinnen
und Anwaertern abzulegende Zwischenpruefung gilt § 24 der Laufbahn-, Ausbildungs-
und Pruefungsordnung fuer die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der
Bundesanstalt fuer Arbeit vom 18. April 1995 (ANBA S. 968) in der Fassung der letzten
Aenderung vom 29. Mai 1996 (RdErl 47/96-2620).

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer die Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamten im Sinne der §§ 41 bis 43 und fuer die Angestellten im Sinne des § 44.

§ 46 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Regelungen des § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 werden erprobt und
gelten in dieser Fassung zunaechst fuer die Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung.




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