Verordnung ueber die Laufbahn,
Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen
bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
(LAP-gbautDV)
LAP-gbautDV

vom  21.01.2004



"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen bautechnischen
Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 36 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 36 V v. 12.2.2009 I 320

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

Inhaltsuebersicht
                                            Kapitel 1
                                     Laufbahn und Ausbildung
§   1               Laufbahnaemter
§   2               Ziel der Ausbildung
§   3               Einstellungsbehoerden
§   4               Einstellungsvoraussetzungen
§   5               Ausschreibung, Bewerbung
§   6               Auswahlverfahren
§   7               Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§   8               Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§   9               Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§   10              Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§   11              Ausbildungsakte
§   12              Schwerbehinderte Menschen
§   13              Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§   14              Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§   15              Leistungsnachweise waehrend des Vorbereitungsdienstes
§   16              Bewertungen waehrend des Vorbereitungsdienstes
                                           Kapitel 2
                                        Laufbahnpruefung
§   17              Pruefungsamt
§   18              Pruefungskommission
§   19              Ziel und Inhalt der Laufbahnpruefung
§   20              Pruefungsort, Pruefungstermin
§   21              Schriftliche Pruefung
§   22              Zulassung zur muendlichen Pruefung
§   23              Muendliche Pruefung
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§   24              Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§   25              Taeuschung, Ordnungsverstoss
§   26              Bewertung von Pruefungsleistungen
§   27              Gesamtergebnis
§   28              Zeugnis
§   29              Pruefungsakten, Einsichtnahme
§   30              Wiederholung
                                           Kapitel 3
                                     Sonstige Vorschriften
§ 31                Uebergangsregelung
§ 32                Inkrafttreten

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes mit den
Fachrichtungen
1. Hochbau,
2. Bauingenieurwesen,
3. Maschinenbau/Versorgungstechnik und
4. Elektrotechnik/Nachrichtentechnik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst Bauoberinspektoranwaerterin/Bauoberinspektoranwaerter,
2. in der Probezeit Bauoberinspektorin bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
   Bauoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt Bauoberinspektorin/(Besoldungsgruppe A 10) Bauoberinspektor,
4. in den Befoerderungsaemtern der
     a) Besoldungsgruppe A 11 Bauamtfrau/Bauamtmann,
     b) Besoldungsgruppe A 12 Bauamtsraetin/Bauamtsrat,
     c) Besoldungsgruppe A 13 Bauoberamtsraetin/Bauoberamtsrat.


(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.

§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die Faehigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im
Studium erworbenen Wissens in der Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes
des Bundes erforderlich sind. Die Beamtinnen und Beamten werden mit den Aufgaben
des Bauwesens, zu denen auch Aufgaben, die durch den Betrieb und die Wartung
betriebstechnischer Anlagen bestimmt sind, gehoeren, sowie mit den Gebieten Verwaltung
und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr Verstaendnis fuer technische,
wirtschaftliche und verwaltungsmaessige Zusammenhaenge wird gefoerdert. Grundlagen der
Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Fuehrung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern werden vermittelt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und
sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen
Verwaltung fuer die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und
Auswirkungen des europaeischen Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen

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und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten,
insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des
eigenen Handelns und zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale
Kompetenz sind zu foerdern.

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.

§ 3 Einstellungsbehoerden
Einstellungsbehoerden sind
1. fuer den Geschaeftsbereich des Bundesministeriums fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
   das Bundesamt fuer Bauwesen und Raumordnung und
2. fuer den Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die
   Wehrbereichsverwaltung West.

Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die
Einstellung und die Betreuung der Anwaerterinnen und Anwaerter; sie treffen die
Entscheidungen ueber Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes und der
Aufstiegsausbildung. Die Einstellungsbehoerden sind die fuer die beamtenrechtlichen
Entscheidungen zustaendigen Dienstbehoerden.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
   erfuellt und
2. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Technischen Fachhochschule in den
   Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektro-
   oder Versorgungstechnik oder in einer anderen geeigneten technischen Fachrichtung
   oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehoerden zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines
   gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde,
   zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters,
4. gegebenenfalls
   a) Nachweise ueber etwaige berufliche Taetigkeiten nach der Schulentlassung oder nach
      Abschluss der Hochschulausbildung,
   b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
      Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
   c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
      nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

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(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die
in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl dieser
Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann die
Zahl der an dem Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten
Unterlagen, insbesondere unter Beruecksichtigung der in den ausbildungsrelevanten
Faechern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Maenner werden in
einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehoerde von einer unabhaengigen
Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen
Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren technischen Verwaltungsdienstes als
   Vorsitzende oder Vorsitzendem,
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes
   der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder Beisitzendem und
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes als
   Beisitzende oder Beisitzendem.

Beisitzende koennen auch geeignete Angestellte sein. Die Mitglieder der
Auswahlkommission sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die
Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe
sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einstellungsbehoerden bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Auswahlkommission fuer die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulaessig.

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehoerden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ueber
die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
   Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalaerztin oder
   eines Personalarztes oder des amtsaerztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem
   auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hochschule oder des Nachweises eines
   gleichwertigen Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der Diplomurkunde, soweit
   diese nicht schon bei der Bewerbung vorgelegt wurden,
3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
   Staatsangehoerigkeit,
4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
   Geburtsurkunden der Kinder,


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5. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
   Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
6. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
   a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
   b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde.

§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis
auf Widerruf - Bewerberinnen zu Bauoberinspektoranwaerterinnen und Bewerber zu
Bauoberinspektoranwaertern ernannt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht ihrer
Einstellungsbehoerde.

§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerichteten Gestaltung des
Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen
werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb
zusammenhaengender Teilabschnitte der Ausbildung entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhoerung der Anwaerterin oder des Anwaerters in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
neun Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 30 Abs. 2.

§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren, in
die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

§ 12 Schwerbehinderte Menschen
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(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu eroertern. Die Erleichterungen
duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Vorschriften
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Vereinbarung zur Integration
schwerbehinderter Menschen in der Bundesverwaltung fuer Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
(Rahmenintegrationsvereinbarung) sind zu beachten. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei
aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt in enger
Zusammenarbeit mit der zustaendigen Schwerbehindertenvertretung.

(4) Bezueglich der Bewertungen waehrend des Vorbereitungsdienstes nach § 16 wird auf die
Rahmenintegrationsvereinbarung hingewiesen.

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich fuer die jeweiligen Fachrichtungen wie
folgt in eine praktische Ausbildung (Praktika) und praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(Lehrgaenge), die aufeinander abgestimmt und gegebenenfalls durch eine Exkursion ergaenzt
werden:
1. Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen:
             Ausbildungsdauer    Art der Ausbildung
 Abschnitt                                                     Ausbildungsinhalt
                in Wochen       (Praktika/Lehrgang)
     I               3        Lehrgang               Grundlagen der oeffentlichen
                                                     Bauverwaltung
                    15        Praktikum              Vorbereitung, Vergabe, Durchfuehrung
                                                     und Abrechnung von Baumassnahmen
                    22        Praktikum              Projektleitung und Facility-
                                                     Management
                     3        Praktikum              Standortbewertung,
                                                     Wirtschaftlichkeitsvergleiche -
                                                     Mieten, Kaufen, Bauen -
                     3        Praktikum              Bauleitplanung,
                                                     Zustimmungsverfahren
    II               1        Exkursion              Projektreise innerhalb der
                                                     Europaeischen Union
    III              5        Praktikum              Allgemeine Aufgaben
                                                     der Bauverwaltungen,
                                                     Rechtsangelegenheiten
                     4        Praktikum              Aufgaben und Arbeitsweisen der
                                                     Baurechtsbehoerden, Bauaufsicht
                     1        Praktikum              Kassen-, Haushalts- und
                                                     Rechnungswesen
                     1        Praktikum              Aufgaben und Arbeitsweisen des
                                                     Bundesrechnungshofes
                     6        Lehrgang               Verwaltung und Recht
    IV               5        Praktikum/Lehrgang     Laufbahnpruefung; Vorbereitung
                     9        Urlaub
                78 Wochen
2. Fachrichtungen Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:
     I               3        Lehrgang               Grundlagen der oeffentlichen
                                                     Bauverwaltung
                    15        Praktikum              Vorbereitung, Vergabe,
                                                     Durchfuehrung und Abrechnung von
                                                     maschinen- und elektronischen
                                                     Anlagen (einschliesslich ton-

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                                                        meldetechnischen Anlagen)
                                                        bei Bauunterhaltungsarbeiten
                                                        sowie kleineren Neu-, Um-und
                                                        Erweiterungsbauten
                    22         Praktikum/Lehrgang       Projektleitung und Facility-
                                                        Management bei einer grossen
                                                        Baumassnahme, Verdingungswesen,
                                                        Vertragsabschluesse
                    2          Praktikum                Aufgaben der Gewerbeaufsicht,
                                                        insbesondere Genehmigungen,
                                                        Arbeitsschutz, Immissionsschutz
                    2          Praktikum                Aufgaben der Technischen
                                                        Ueberwachungsstelle (TUeV)
                    2          Praktikum                Betrieb von Versorgungsanlagen
                                                        (einschliesslich Verteiler),
                                                        Energieliefervertraege
    II              1          Exkursion                Projektreise innerhalb der
                                                        Europaeischen Union
   III              5          Praktikum                Allgemeine Aufgaben
                                                        der Bauverwaltungen,
                                                        Rechtsangelegenheiten
                    4          Praktikum                Aufgaben und Arbeitsweisen der
                                                        Baurechtsbehoerden, Bauaufsicht
                    1          Praktikum                Kassen-, Haushalts- und
                                                        Rechnungswesen
                    1          Praktikum                Aufgaben und Arbeitsweisen des
                                                        Bundesrechnungshofes
                    6          Lehrgang                 Verwaltung und Recht
    IV              5          Praktikum/Lehrgang       Laufbahnpruefung; Vorbereitung
                    9          Urlaub
                78 Wochen

(2) Die Einzelheiten der Ausbildung werden fuer jede Anwaerterin und jeden Anwaerter in
einem Ausbildungsplan festgelegt, insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeitraeume
der Zuweisung. Den Ausbildungsplan stellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit
dem Pruefungsamt auf.

§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
(1) Die Einstellungsbehoerden bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des
hoeheren oder gehobenen technischen Dienstes oder eine geeignete Angestellte oder einen
geeigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die fuer die ordnungsgemaesse Durchfuehrung
der Ausbildung verantwortlich ist; ausserdem bestellen sie Ausbilderinnen und Ausbilder
und bestimmen die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen
und Anwaerter und stellt eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Sie fuehrt regelmaessig
Besprechungen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern und den Ausbilderinnen und Ausbildern
durch und beraet sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich, werden
sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden am
Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten
die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.

§ 15 Leistungsnachweise waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Waehrend des Vorbereitungsdienstes haben die Anwaerterinnen und Anwaerter drei
Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. Hausarbeiten,

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3. andere schriftliche Ausarbeitungen,
4. Referate,
5. eine Projektarbeit oder
6. muendliche Beitraege (z. B. zu Fachgespraechen oder Kolloquien).

(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung
angekuendigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 26 bewertet und schriftlich bestaetigt;
Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben.
Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bestaetigung.

(3) Waehrend des Lehrgangs "Allgemeine Rechts- und Verwaltungs-*grundlagen" an der
Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung ist ein Leistungsnachweis in Form
einer schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen, der nach § 26 bewertet wird.

(4) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des
Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhaelt Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu
einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis
nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Pruefung nach § 21 erbracht, gilt er als mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(5) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

§ 16 Bewertungen waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter waehrend
des Vorbereitungsdienstes wird fuer jeden Ausbildungsabschnitt, dem die Anwaerterinnen
und Anwaerter nach dem Ausbildungsplan mindestens fuer einen Monat zugewiesen werden,
eine schriftliche Bewertung nach § 26 abgegeben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern zu
eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr schriftlich
Stellung nehmen.

(3) Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein
zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 15 auffuehrt. Die
Durchschnittspunktzahl wird festgesetzt, indem die Summe der Rangpunkte durch die
Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungsnachweise geteilt wird.
Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

Kapitel 2
Laufbahnpruefung

§ 17 Pruefungsamt
Dem beim Bundesamt fuer Bauwesen und Raumordnung eingerichteten Pruefungsamt obliegt
die Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und
gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der
Pruefungskommission. Die Aufgaben des Pruefungsamtes koennen ganz oder teilweise auf
andere Behoerden uebertragen werden.

§ 18 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt; fuer die
schriftliche und muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen eingerichtet
werden. Es koennen mehrere, auch fachspezifische Pruefungskommissionen eingerichtet
werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter, die Zeitplanung
zum fristgemaessen Abschluss der Pruefungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug
auf die Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten es erfordern; die gleichmaessige
                                            -8-
      
                                                                              

Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt. Die
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes
koennen Mitglieder vorschlagen.

(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren technischen Verwaltungsdienstes als
   Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des hoeheren technischen Verwaltungsdienstes, davon eine
   oder einer der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder Beisitzender und
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, davon
   eine oder einer der jeweiligen Fachrichtung als Beisitzende oder Beisitzender.
Bei der Bildung gesonderter Pruefungskommissionen fuer die schriftliche und die muendliche
Pruefung sowie bei der Bildung mehrerer Pruefungskommissionen kann das Pruefungsamt
eine Beamtin oder einen Beamten des hoeheren Dienstes als Leiterin oder Leiter der
schriftlichen und muendlichen Pruefung bestellen. Es koennen auch geeignete Angestellte
Mitglieder einer Pruefungskommission sein.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommission werden fuer die Dauer von
hoechstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulaessig.

(4) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mindestens vier Mitglieder,
darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.

§ 19 Ziel und Inhalt der Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.

(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben haben und faehig
sind, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit
ist die Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Pruefung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.

(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums fuer
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundesministeriums der Verteidigung und der
Einstellungsbehoerden, in Ausnahmefaellen auch anderen mit der Ausbildung befassten
Personen, die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung allgemein oder im Einzelfall
gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen und Anwaertern kann waehrend
des sie betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die Schwerbehindertenvertretung
anwesend sein. Bei den Beratungen der Pruefungskommission duerfen, mit Ausnahme einer
Protokollfuehrerin oder eines Protokollfuehrers, nur deren Mitglieder anwesend sein.

§ 20 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung
fest.

(2) Die schriftliche Pruefung soll spaetestens zwei Wochen vor Beginn der
muendlichen Pruefung abgeschlossen sein. Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des
Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.



                                            -9-
      
                                                                              

(3) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern rechtzeitig Ort und Zeit der
schriftlichen und der muendlichen Pruefung mit.

§ 21 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt. Es kann hierzu von den
Ausbildungsbehoerden Vorschlaege verlangen. Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus
folgenden Aufgabenbereichen auszuwaehlen:
1. allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2. je nach Fachrichtung:
   a) Hochbau und Bauingenieurwesen:
      Anfertigen eines Entwurfs fuer eine Baumassnahme kleineren Umfangs aus dem Bereich
      der Bauverwaltung unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften oder eine
      baufachliche Stellungnahme zu einem solchen Entwurf oder
   b) Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:
      Anfertigen eines Entwurfs aus dem Bereich der technischen Gebaeudeausruestung fuer
      eine Massnahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauverwaltung einschliesslich
      Festlegung und Begruendung der Systeme und Anlagenteile, Berechnung und
      Bemessung, zeichnerische Darstellung (gegebenenfalls auch schematisch),
      Anlagenbeschreibung und Kostenberechnung nach DIN 276 unter Zugrundelegung der
      geltenden Vorschriften und

3. fuer alle Fachrichtungen zwei Aufgaben aus folgenden Gebieten:
   a) Aufstellung von Mengenberechnungen, Leistungsbeschreibungen einschliesslich
      Kostenermittlung und
   b) Auswahlverfahren nach Verdingungsordnung fuer freiberufliche Leistungen
      (Grundsaetzliches) und Entwurf eines Vertrages mit einem freiberuflich Taetigen
      einschliesslich Vermerk und Honorarberechnung.


(2) Fuer die Bearbeitung stehen fuer die Aufgabe aus Absatz 1 Nr. 2 sechs Zeitstunden,
fuer die uebrigen Aufgaben jeweils vier Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder Aufgabe
werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel werden
zur Verfuegung gestellt. Sollen eigene Hilfsmittel benutzt werden, wird dies in der
Ladung zur Pruefung ausdruecklich bekannt gegeben.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten
werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird
ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer fuer saemtliche Arbeiten gleichen
Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Pruefung nach
dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die
geheim zu halten ist. Die Liste darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung
der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Pruefungserleichterungen
im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die
Niederschrift.

(7) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach § 26
bewertet. Die Zweitprueferin oder der Zweitpruefer kann Kenntnis von der Bewertung
der Erstprueferin oder des Erstpruefers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab,
entscheidet die Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine Anwaerterin oder ein
Anwaerter die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt
sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.


                                            - 10 -
      
                                                                              

(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 24 Abs. 4 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 22 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(2) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern die Zulassung oder
Nichtzulassung rechtzeitig vor der muendlichen Pruefung mit. Dabei teilt es den
zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen
Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die
Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.

§ 23 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte aus. Die Pruefungskommission waehlt die Pruefungsfragen aus folgenden
Pruefungsfaechern je nach Fachrichtung aus:
1. Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen:
   a) Technik:
      aa)   Grundrissordnung von verwaltungstypischen Gebaeuden oder Bauvorhaben,
      bb)   konstruktiver Aufbau verschiedener Gebaeudetypen oder Bauwerkstypen,
      cc)   betriebstechnische Einrichtungen und Anlagen und
      dd)   Bauordnung und

   b) Stoffe, Preise:
      aa)   Anwendung von Baustoffen und Bauelementen und ihre wesentlichen
            Eigenschaften und
      bb)   Ermittlung von Baukosten und Beurteilung von Baupreisen oder

2. Fachrichtungen Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/
   Nachrichtentechnik:
   a) Technik:
      aa)   Systeme und Anlagenteile fuer verwaltungstypische Gebaeude einschliesslich
            Systemanalyse (Darstellung der moeglichen Systeme nach Aufwand, Nutzen,
            Wirtschaftlichkeit und Durchfuehrbarkeit),
      bb)   Entwurfs-, Werk- und Detailplanung,
      cc)   Energiewirtschaft, Energiekennzahlen und
      dd)   Normen, Richtlinien und technische Vorschriften und

   b) Stoffe, Preise:
      aa)   Anwendung von Werkstoffen, Medien und Anlagensystemen und ihre wesentlichen
            Eigenschaften in wirtschaftlicher und energetischer Hinsicht und
      bb)   Ermittlung von Anlagen- und Betriebskosten und Beurteilung von spezifischen
            Preisen und Einheitspreisen und

3. alle Fachrichtungen:
   a) Vertrags- und Verdingungswesen:
      aa)   Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen, Vergabeordnung:
            - inhaltlich wichtige Regelungen,
            - Anwendungsbereich, Auswirkungen,

                                            - 11 -
      
                                                                              

      bb)   freiberufliche Leistungen im Rahmen der Verdingungsordnung fuer
            freiberufliche Leistungen und der Honorarordnung fuer Architekten und
            Ingenieure:
            - Bedeutung der Schwellenwerte,
            - Vergabebedingungen,
            - Vergabearten,
            - Vertragsarten,
            - Vertragsbedingungen,

      cc)   Bau- und Lieferleistungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung
            fuer Bauleistungen, der Verdingungsordnung fuer Leistungen und des
            Vergabehandbuches:
            - Bedeutung der Schwellenwerte,
            - Vergabebedingungen,
            - Vergabearten,
            - Vertragsarten,
            - Vertragsbedingungen,

      dd)   Sicherheitsleistungen und
      ee)   Aufmassfragen,

   b) Organisation und Verwaltung:
      aa)   Bauverwaltungen des Bundes und der Laender sowie Bundeswehrverwaltung,
      bb)   Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die das Bauwesen regeln
            oder hiermit in Beziehung stehen, und
      cc)   Grundsaetze und Einzelbestimmungen des Haushalts-, Kassen- und
            Rechnungswesens,

   c) Vertragswesen und Rechtsfragen:
      aa)   Werk- und Dienstvertrag,
      bb)   Kaufvertrag, Miet- und Pachtvertraege, Abtretungen, Pfaendungen,
      cc)   Grundstuecksrecht, Grundbuchwesen,
      dd)   Bauaufsichtswesen und
      ee)   Unfallverhuetung im Bauwesen unter Zugrundelegung der Baustellenverordnung
            und

   d) Grundzuege des Staats- und Verwaltungsrechts, oeffentliches Dienstrecht:
      aa)   Grundgesetz fuer die Bundesrepublik Deutschland (Grundrechte,
            Verfassungsorgane, Gesetzgebung),
      bb)   allgemeines Verwaltungsrecht und
      cc)   oeffentliches Dienstrecht, Tarifrecht.


(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.

(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 40 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen und Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.

(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 26; die oder der Fachpruefende
schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist in einer
Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt
durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

                                            - 12 -
      
                                                                              

(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der Pruefungskommission unterschreiben.

§ 24 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines aerztlichen
Zeugnisses nachzuweisen.

(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung oder
der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu
welchen Zeitpunkten die betreffenden Pruefungsteile nachgeholt werden; es entscheidet,
ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder die muendliche
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das
Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 25 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission nach Absatz 2 ueber die
weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen
werden.

(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags
zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen
Pruefung entscheidet die Pruefungskommission. Ueber das Vorliegen und die Folgen eines
Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen Ordnungsverstosses
waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten oder einer Taeuschung, die nach Abgabe
einer schriftlichen Pruefungsarbeit festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach
Anhoerung der oder des Vorsitzenden der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder
das Pruefungsamt koennen nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder
mehrerer Pruefungsleistungen anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt
0) bewerten oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.

(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt nach
Anhoerung der Einstellungsbehoerde die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren
nach dem Tage der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.

§ 26 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden   mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14      eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Masse
Punkte                      entspricht,
gut (2) 13 bis 11 Punkte    eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) 10 bis 8   eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
Punkte                      entspricht,
ausreichend (4) 7 bis 5     eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im Ganzen den
Punkte                      Anforderungen noch entspricht


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mangelhaft (5) 4 bis 2     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
Punkte                     jedoch erkennen laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse
                           vorhanden sind und die Maengel in absehbarer Zeit behoben
                           werden koennten,
ungenuegend (6) 1 bis 0     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei
Punkte                     der selbst die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die
                           Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben werden koennten.

Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
              vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte                    Rangpunkte
100 bis 93,7                                                                15
unter 93,7 bis 87,5                                                         14
unter 87,5 bis 83,4                                                         13
unter 83,4 bis 79,2                                                         12
unter 79,2 bis 75,0                                                         11
unter 75,0 bis 70,9                                                         10
unter 70,9 bis 66,7                                                          9
unter 66,7 bis 62,5                                                          8
unter 62,5 bis 58,4                                                          7
unter 58,4 bis 54,2                                                          6
unter 54,2 bis 50,0                                                          5
unter 50,0 bis 41,7                                                          4
unter 41,7 bis 33,4                                                          3
unter 33,4 bis 25,0                                                          2
unter 25,0 bis 12,5                                                          1
unter 12,5 bis 0                                                            0.

(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung nach
Absatz 2 nicht durchfuehrbar, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4 entsprechend
fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.

§ 27 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der drei Leistungsnachweise des Vorbereitungsdienstes
   mit 25 vom Hundert,
2. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit
   a) jeweils 10 vom Hundert fuer je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe
      b und
   b) jeweils 15 vom Hundert fuer je eine Arbeit nach § 21 Abs. 1, Nr. 2 und 3
      Buchstabe a,
   insgesamt 50 vom Hundert, und
3. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 25 vom Hundert.
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Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl fuenf oder mehr betraegt,
werden Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im
Uebrigen bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.

(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der
muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl fuenf erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.

§ 28 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 27 Abs. 1
Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt
das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses wird zu den Personalakten
genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 25 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.

§ 29 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften ueber die Laufbahnpruefung und
des Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der
Laufbahnpruefung zu den Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim
Pruefungsamt fuenf Jahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem
Tag nach der muendlichen Pruefung. In den Faellen des § 25 Abs. 3 Satz 1 endet die
Aufbewahrungsfrist fuenf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.

§ 30 Wiederholung
(1) Wer die Pruefung nicht bestanden hat oder wessen Pruefung als nicht bestanden gilt,
kann die Pruefung einmal wiederholen; die oberste Bundesbehoerde kann in begruendeten
Faellen eine zweite Wiederholung zulassen.

(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst
wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert. Die Wiederholungspruefung soll
zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten Laufbahnpruefung abgelegt
werden.

Kapitel 3
Sonstige Vorschriften

§ 31 Uebergangsregelung


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Fuer Anwaerterinnen und Anwaerter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der
Ausbildungs- und Pruefungsordnung fuer die Laufbahn des gehobenen bautechnischen
Verwaltungsdienstes des Bundes vom 22. Juni 1994 (GMBl S. 899), geaendert durch
Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1998 (GMBl S. 882), weiter.

§ 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.




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