Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung
und Pruefung fuer den gehobenen Dienst
im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-
gDVerfSchV)
LAP-gDVerfSchV
vom 11.10.2001
"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen Dienst im
Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 6 V v. 12.2.2009 I 320
Fussnote
Textnachweis ab: 30.9.2001
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Maerz 1990 (BGBl. I
S. 449, 863), der durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung vom 15. April 1999
(BGBl. I S. 706) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
§ 2 Ziel der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehoerde
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ausbildungsakte
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
§ 15 Grundsaetze der Fachstudien
§ 16 Grundstudium
§ 17 Hauptstudium
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 19 Praktika
§ 20 Durchfuehrung der Praktika
§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der
Praktika
§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 23 Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
§ 24 Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
-1-
Kapitel 2
Aufstieg
§ 25 Ausbildungsaufstieg
§ 26 Praxisaufstieg
Kapitel 3
Pruefungen
§ 27 Zwischenpruefung
§ 28 Pruefungsamt
§ 29 Pruefungskommission
§ 30 Laufbahnpruefung
§ 31 Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 32 Diplomarbeit
§ 33 Schriftliche Pruefung
§ 34 Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 35 Muendliche Pruefung
§ 36 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 37 Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 38 Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 39 Gesamtergebnis
§ 40 Zeugnis
§ 41 Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 42 Wiederholung
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 43 Zeitlicher Geltungsbereich
§ 44 Inkrafttreten
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes umfasst den
Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. im Vorbereitungsdienst Regierungsinspektoranwaerterin/
Regierungsinspektoranwaerter,
2. in der Probezeit bis zur Regierungsinspektorin zur zur Anstellung (z. A.)/
Anstellung Regierungsinspektor zur Anstellung (z. A.),
3. im Eingangsamt Regierungsinspektorin/ Regierungsinspektor,
(Besoldungsgruppe A 9)
4. in den Befoerderungsaemtern der
a) Besoldungsgruppe A 10 Regierungsoberinspektorin/ Regierungsoberinspektor,
b) Besoldungsgruppe A 11 Regierungsamtfrau/ Regierungsamtmann,
c) Besoldungsgruppe A 12 Regierungsamtsraetin/Regierungsamtsrat,
d) Besoldungsgruppe A 13 Regierungsoberamtsraetin/ Regierungsoberamtsrat.
(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel der Ausbildung
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden,
berufspraktische Faehigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie
zur Aufgabenerfuellung in ihrer Laufbahn benoetigen. Die Beamtinnen und Beamten werden
-2-
auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und
auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche
demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen
Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und
zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu foerdern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu foerdern.
§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerde ist das Bundesamt fuer Verfassungsschutz. Ihm obliegen die
Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchfuehrung der Auswahlverfahren,
die Einstellung und die Betreuung der Anwaerterinnen und Anwaerter; es trifft die
Entscheidungen ueber Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes und
der Aufstiegsausbildung. Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz ist die fuer die
beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendige Dienstbehoerde.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
erfuellt und
2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende
Schulausbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
Bildungsstand besitzt.
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an das Bundesamt fuer Verfassungsschutz zu richten. Der Bewerbung
sind beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse ueber die Taetigkeit seit
der Schulentlassung,
4. gegebenenfalls
a) eine Einverstaendniserklaerung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen
Vertreters,
b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch und
c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer
Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten
-3-
Unterlagen, insbesondere unter Beruecksichtigung der in den ausbildungsrelevanten
Faechern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Maenner werden in
einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt vom Bundesamt fuer
Verfassungsschutz die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.
(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz von einer
unabhaengigen Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und
einem muendlichen Teil.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus zwei Beamtinnen oder Beamten des hoeheren
und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz
des Bundes. Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die
Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe
sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Anzahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom Bundesamt
fuer Verfassungsschutz fuer die Dauer von drei Jahren bestellt; Wiederbestellung ist
zulaessig.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz entscheidet nach dem Ergebnis des
Auswahlverfahrens ueber die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalaerztin oder
eines Personalarztes oder des amtsaerztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem
auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
Vorlage bei der Einstellungsbehoerde und
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt das Bundesamt fuer Verfassungsschutz.
Anstelle der Kostenuebernahme kann das Bundesamt fuer Verfassungsschutz die
Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwaerterinnen und Bewerber zu
Regierungsinspektoranwaertern ernannt.
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(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes
fuer Verfassungsschutz. Waehrend der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes fuer
oeffentliche Verwaltung und bei Landesbehoerden fuer Verfassungsschutz unterstehen sie
auch deren Dienstaufsicht.
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16
Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen
des Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder
Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung
jedoch nicht innerhalb zusammenhaengender Teilabschnitte der Studienabschnitte und
Praktika entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterinnen und Anwaerter - in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
24 Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeitbeschaeftigung verlaengert werden, wenn
andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefaehrdet erscheint.
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 42 Abs. 2.
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren, in
die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
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(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden
eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus
Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgefuehrt:
1. Studienabschnitt I Grundstudium 6 Monate,
2. Praktikum I Bundesamt fuer Verfassungsschutz 6 Monate,
3. Studienabschnitt II Hauptstudium I 6 Monate,
4. Praktikum II a Bundesamt fuer Verfassungsschutz 9 Monate,
5. Praktikum II b Landesbehoerde fuer Verfassungsschutz 3 Monate,
6. Studienabschnitt III Hauptstudium II 6 Monate.
Waehrend der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Massgabe des § 22
durchgefuehrt.
(4) Das Grundstudium schliesst mit der Zwischenpruefung.
§ 14 Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
(Fachhochschule) durchgefuehrt. Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz weist die
Anwaerterinnen und Anwaerter fuer das Grundstudium dem Zentralbereich und fuer das
Hauptstudium dem Fachbereich Oeffentliche Sicherheit - Abteilung Verfassungsschutz - zu.
§ 15 Grundsaetze der Fachstudien
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der
Anwaerterinnen und Anwaerter durchgefuehrt.
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen
auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die
Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.
(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der
Studienfaecher, die ihnen und ihren Intensitaetsstufen entsprechenden Lerninhalte, die
Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans
werden Lehrveranstaltungsplaene erstellt.
§ 16 Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfasst die fuer die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein
geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern im
Rahmen einer fachuebergreifenden beruflichen Grundbildung das Verstaendnis fuer
die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes fuer eine
freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und fuer die sozialen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezuege sowie Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung
von Arbeitsmethoden und mitteln und zur innerbehoerdlichen und fachuebergreifenden
Zusammenarbeit. Das Grundstudium soll die Faehigkeit zu adressatengerechtem Verhalten
foerdern und bereitet auch auf das nachfolgende Praktikum vor.
(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgaben des gehobenen
Dienstes:
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1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und
Informationsverarbeitung,
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie,
Soziologie, Paedagogik) und
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfuellung.
§ 17 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern gruendliche
Fachkenntnisse und die Faehigkeit, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher
Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika
auf und ergaenzt und vertieft diese.
(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II sind insbesondere
1. Rechtslehre:
a) Staats-, Verfassungs- und Europarecht,
b) Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des oeffentlichen Dienstes,
c) Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,
d) Strafrecht,
2. politischer Extremismus/Terrorismus:
a) Rechtsextremismus/-terrorismus,
b) Linksextremismus/-terrorismus,
c) sicherheitsgefaehrdende und extremistische Bestrebungen von Auslaendern,
3. Spionageabwehr/Proliferation,
4. Geheimschutz,
5. politische Ideengeschichte,
6. nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:
a) Auswertung,
b) Beschaffung,
c) Berichtswesen,
7. Fremdsprache und
8. internationale Sicherheitspolitik.
§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
Waehrend der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwaerterinnen und Anwaerter
berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage fuer die Fachstudien, vertiefen die
in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der
Praxis anzuwenden.
§ 19 Praktika
(1) In den Praktika werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in Schwerpunktbereichen der
Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes mit den wesentlichen
Aufgaben der Behoerden fuer Verfassungsschutz vertraut gemacht. Anhand praktischer
Faelle werden sie besonders in der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den
organisatorischen Moeglichkeiten sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter einzelne
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Geschaeftsvorgaenge, die typisch fuer Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstaendig
bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen,
die ihrer Ausbildung foerderlich sind, teilnehmen und Gelegenheit erhalten, sich im
Vortrag und in der Verhandlungsfuehrung zu ueben.
(2) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.
§ 20 Durchfuehrung der Praktika
(1) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz ist verantwortlich fuer die Gestaltung,
Durchfuehrung und Ueberwachung der Praktika. Es trifft Regelungen mit den Landesbehoerden
fuer Verfassungsschutz ueber die Bereitstellung der fuer die Praktika notwendigen
Ausbildungsplaetze.
(2) Das Praktikum I findet beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz statt. Ziel des
Praktikums I ist es, die Anwaerterinnen und Anwaerter mit adressatenorientiertem
Verhalten und den Aufgaben des Verfassungsschutzes, sowie den Aufgaben der inneren
Verwaltung vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwaerterinnen und Anwaerter die im
Grundstudium erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(3) Das Praktikum II a wird beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz durchgefuehrt. Es
knuepft an die Ausbildungsergebnisse des Praktikums I an und bietet den Anwaerterinnen
und Anwaertern die Moeglichkeit,
1. sich mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes im Bereich des politischen
Extremismus vertraut zu machen und
2. Kenntnisse im Bereich der Spionageabwehr und des Geheimschutzes zu erwerben.
Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden an alle Aufgaben des Verfassungsschutzes
herangefuehrt und zur selbstaendigen und eigenverantwortlichen Arbeit angeleitet,
insbesondere in den Studienfaechern, die im Hauptstudium I gelehrt werden. Sie erhalten
hierbei in verstaerktem Masse Gelegenheit, die in den Studienabschnitten I und II
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Anwendung zu vertiefen. Nach
dem Praktikum II a sollen die Anwaerterinnen und Anwaerter befaehigt sein, in den im
Grundstudium und im Hauptstudium I gelehrten Studienfaechern weitgehend selbstaendig und
eigenverantwortlich zu arbeiten.
(4) Das Praktikum II b findet bei einer Landesbehoerde fuer Verfassungsschutz statt. Dort
lernen die Anwaerterinnen und Anwaerter die besonderen Belange des Verfassungsschutzes
der Laender und die Zusammenarbeit mit dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz kennen.
§ 21 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der Praktika
(1) Jede Behoerde, der Anwaerterinnen und Anwaerter zur Ausbildung zugewiesen werden,
bestellt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die fuer die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung des Praktikums in dieser Behoerde verantwortlich ist;
ausserdem bestellt die Behoerde Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung
der Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen
und Anwaerter; sie stellt eine sorgfaeltige Ausbildung sicher. Sie fuehrt regelmaessig
Besprechungen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern und den Ausbilderinnen und Ausbildern
durch und beraet sie in Fragen der Ausbildung.
(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich, werden
sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden am
Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten
die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.
(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Ausbildungsleitung fuer jede Anwaerterin und
jeden Anwaerter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Sachgebiete ergeben, in denen
sie oder er ausgebildet wird. Dieser Plan wird dem Bundesamt fuer Verfassungsschutz
vorgelegt. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.
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§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 300 Lehrstunden und
haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in
enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen
und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere:
1. Einfuehrungsseminar,
2. Informationsverarbeitung,
3. Gespraechsfuehrung,
4. Observation,
5. nachrichtendienstliche Einsatztechnik und
6. Kommunikation/Kooperation.
§ 23 Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
(1) Waehrend der Fachstudien haben die Anwaerterinnen und Anwaerter Leistungsnachweise zu
erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
3. Referate,
4. Projektarbeit,
5. muendliche Beitraege (z. B. zu Fachgespraechen, Kolloquien),
6. Anwendungen in der Informationstechnik und
7. schriftliche oder muendliche Leistungstests.
(2) Waehrend des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen,
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfaecher aus den Studiengebieten nach
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 koennen
beruecksichtigt werden.
(3) Waehrend der Hauptstudien I und II sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus
Pruefungsfaechern des schriftlichen Teils der Laufbahnpruefung (§ 33 Abs. 1 Satz 2) zu
fertigen und mindestens sechs weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung
angekuendigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 38 bewertet und schriftlich
bestaetigt; Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden
angegeben. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sowie Referate werden gegenueber den uebrigen
Leistungsnachweisen doppelt gewichtet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine
Ausfertigung der Bestaetigung.
(5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn der
schriftlichen Pruefung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen
und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhaelt Gelegenheit, den
Leistungsnachweis zu einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der
Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Pruefung erbracht, gilt er
als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt der Fachbereich Oeffentliche Sicherheit der
Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwaerterinnen und Anwaerter
im Hauptstudium mit ihren Rangpunkten und Noten aufgefuehrt werden. Das Zeugnis schliesst
mit der Angabe der nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab.
Wer Faecher belegt hat, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, erhaelt in
dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine
Ausfertigung des Zeugnisses.
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(7) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 36 und 37 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
§ 24 Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter waehrend
der Praktika wird fuer jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwaerterinnen und Anwaerter nach
dem Ausbildungsplan mindestens fuer einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche
Bewertung nach § 38 abgegeben.
(2) Waehrend der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens vier
Leistungsnachweise zu erbringen, die nach § 38 bewertet werden.
(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern zu
eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr schriftlich
Stellung nehmen.
(4) Zum Abschluss der berufspraktischen Studienzeiten erstellt das Bundesamt fuer
Verfassungsschutz ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den
Absaetzen 1 und 2 auffuehrt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die
Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und
der Leistungsnachweise geteilt wird. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine
Ausfertigung.
Kapitel 2
Aufstieg
§ 25 Ausbildungsaufstieg
(1) Die Praesidentin oder der Praesident des Bundesamtes fuer Verfassungsschutz benennt
die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes,
die am Auswahlverfahren fuer den Aufstieg in den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz
des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist,
teilnehmen. Auf die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.
Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Praesidentin oder der Praesident des
Bundesamtes fuer Verfassungsschutz nach Massgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwaerterinnen
und Anwaertern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und
27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Nach bestandener Aufstiegspruefung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur
Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(4) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 26 Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz
des Bundes koennen bei Erfuellung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen
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Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes teilnehmen. Die §§ 6 und 25 Abs. 1 Satz 3 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Das Bundesamt fuer Verfassungsschutz gestaltet mit Zustimmung des Bundesministeriums
des Innern die zweijaehrige Einfuehrungszeit fuer die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen
und Beamten. Die Einfuehrungszeit gliedert sich in
1. einen mindestens zehnwoechigen wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang an der
Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung (Fachhochschule) und
2. eine praktische Einfuehrung in die Aufgaben der hoeheren Laufbahn in zwei bis drei
unterschiedlichen Verwendungen.
§ 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
(3) Waehrend des wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgangs haben die zum Aufstieg
zugelassenen Beamtinnen und Beamten folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
1. drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von je zwei
Zeitstunden und
2. eine Praesentation mittels neuer Medien.
Jeweils eine Aufgabe der Leistungsnachweise ist aus folgenden Gebieten auszuwaehlen:
1. Staats- und Verfassungsrecht, Recht der Europaeischen Union,
2. Verwaltungsrecht,
3. Recht des oeffentlichen Dienstes,
4. Haushalts- und Beschaffungswesen und
5. Betriebswirtschaftslehre der oeffentlichen Verwaltung.
(4) Fuer die Bewertung der Leistungsnachweise wird eine Pruefungskommission eingesetzt,
die aus vier Mitgliedern (je ein Mitglied pro Pruefungsgebiet) besteht. Im Uebrigen
gelten § 27 Abs. 3 bis 5 und § 29 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme am wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgang wird
festgestellt, wenn alle Leistungsnachweise mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet wurden. Wird in einem Leistungsnachweis die Note "ungenuegend" oder
"mangelhaft" erreicht, ist dieser zu wiederholen. Wird in mehr als einem
Leistungsnachweis die Note "ungenuegend" oder "mangelhaft" erreicht, sind alle
Leistungsnachweise zu wiederholen. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach
einer Wiederholung der Leistungsnachweise nicht erfuellt, ist der gesamte Lehrgang zu
wiederholen; die Saetze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Der Lehrgang kann nur einmal
wiederholt werden. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung des
Lehrgangs nicht erfuellt, ist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.
(6) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten ein
Zeugnis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise sowie die Feststellung
enthaelt, dass die Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang teilgenommen oder
diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. Die Feststellung nach Absatz 5 Satz 6 wird den
zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten schriftlich bekannt gegeben. § 27 Abs.
8 Satz 3 und § 41 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise koennen von den
zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag eingesehen werden.
(7) Fuer die praktische Einfuehrungszeit erstellt das Bundesamt fuer Verfassungsschutz fuer
jede zum Aufstieg zugelassene Beamtin und jeden zum Aufstieg zugelassenen Beamten einen
individuellen Ausbildungsplan. Ueber die fachliche Leistung, Eignung und Befaehigung
waehrend der praktischen Einfuehrung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt.
Kapitel 3
Pruefungen
§ 27 Zwischenpruefung
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(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwaerterinnen und Anwaerter in einer
Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben,
der eine erfolgreiche Ausbildung erwarten laesst.
(2) Die Zwischenpruefung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier
schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
Pflichtfaecher nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs.
2 Nr. 6 koennen beruecksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen je
drei Zeitstunden zur Verfuegung.
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten setzt die Fachhochschule eine
Pruefungskommission ein. Fuer eine Zwischenpruefung koennen mehrere Pruefungskommissionen
eingesetzt werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die
Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Pruefung es erfordern; die gleichmaessige
Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Pruefungskommission
besteht aus drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der
Fachhochschule; die Fachhochschule bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz fuehrt. Die
Pruefenden sind bei ihrer Taetigkeit unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Durchfuehrung der Zwischenpruefung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen
der Fachhochschule; die §§ 36 und 37 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach §
38 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Wird die
geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(6) Die Zwischenpruefung hat bestanden, wer fuer drei Aufsichtsarbeiten mindestens die
Note "ausreichend" und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.
(7) Wer die Zwischenpruefung nicht bestanden hat, kann sie spaetestens fuenf Monate nach
Abschluss des Grundstudiums und fruehestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses
wiederholen; in begruendeten Faellen kann das Bundesministerium des Innern eine zweite
Wiederholung zulassen. Die Zwischenpruefung ist vollstaendig zu wiederholen. Die bei
der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die weitere
Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Pruefung nicht ausgesetzt.
(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern ueber das Ergebnis
der bestandenen Zwischenpruefung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und
die Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt die
Fachhochschule dies der Anwaerterin oder dem Anwaerter schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.
(9) § 41 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 28 Pruefungsamt
(1) Dem beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz eingerichteten Pruefungsamt obliegt
die Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und
gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der
Pruefungskommission.
(2) Das Pruefungsamt kann Aufgaben auf den Fachbereich Oeffentliche Sicherheit der
Fachhochschule uebertragen.
§ 29 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt. Es koennen
mehrere Pruefungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu pruefenden
Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung zum fristgemaessen Abschluss der
Pruefungen es erfordern; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss
gewaehrleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
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der Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt; die Spitzenorganisationen der
Gewerkschaften und Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes koennen Mitglieder
vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden fuer die Dauer von hoechstens
drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulaessig.
(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren Dienstes als Vorsitzende oder
Vorsitzender,
2. zwei Beamtinnen oder Beamte des hoeheren Dienstes als Beisitzende,
3. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes als Beisitzende.
Fuer die Bewertung der Diplomarbeit koennen weitere Beamtinnen und Beamte des hoeheren
oder gehobenen Dienstes sowie Beamtinnen und Beamten des hoeheren Dienstes vergleichbare
Tarifbeschaeftigte als Prueferinnen oder Pruefer bestellt werden.
(3) Von den Mitgliedern der Pruefungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens
drei der Laufbahnfachrichtung Verfassungsschutz des Bundes angehoeren; zwei Mitglieder
sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Fachhochschule
sein.
(4) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mindestens vier Mitglieder,
darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
§ 30 Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.
(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben haben und faehig
sind, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit
ist die Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenpruefung abgelegt und
die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Pruefung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem
muendlichen Teil.
(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern
und des Bundesamtes fuer Verfassungsschutz, der Praesidentin oder dem Praesidenten
und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefaellen auch anderen
mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der muendlichen Pruefung
allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwaerterinnen
und Anwaertern kann waehrend des sie betreffenden muendlichen Teils der Pruefung die
Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Anwaerterinnen und Anwaertern, deren Pruefung
bevorsteht, kann mit Einverstaendnis der zu Pruefenden Gelegenheit gegeben werden,
bei einer muendlichen Pruefung zuzuhoeren; sie duerfen waehrend der Pruefung keinerlei
Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Pruefungskommission duerfen nur deren
Mitglieder anwesend sein.
§ 31 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Oeffentliche Sicherheit
der Fachhochschule den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der
schriftlichen und der muendlichen Pruefung fest.
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(2) Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen
sein. Die schriftliche Pruefung soll spaetestens zwei Wochen vor Beginn der muendlichen
Pruefung abgeschlossen sein.
(3) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern den Zeitpunkt der Ausgabe
der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung
rechtzeitig mit.
§ 32 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Pruefungsarbeit. Sie soll die Faehigkeit zur selbstaendigen
Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen
Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich
Lehrenden der Fachhochschule unter Beteiligung der fuer die Durchfuehrung der
berufspraktischen Studienzeiten zustaendigen Ausbildungsbehoerde vom Pruefungsamt bestimmt
und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit
hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfuegung stehen. Die Anwaerterinnen
und Anwaerter koennen gegenueber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwuensche aeussern.
Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Pruefungsamt sind
aktenkundig zu machen.
(3) Fuer die Bearbeitung stehen unter Freistellung von sonstigen Verpflichtungen
im Rahmen der Ausbildung acht Wochen waehrend des Praktikums II zur Verfuegung. Die
Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit
Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen
und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken woertlich
oder sinngemaess entnommen sind, muessen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein.
Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN A4-
Seiten nicht ueberschreiten. Der Fachbereich Oeffentliche Sicherheit der Fachhochschule
kann weitere Einzelheiten zur Form und zur Veroeffentlichung der Diplomarbeit vorsehen.
Bei der Abgabe haben die Anwaerterinnen und Anwaerter schriftlich zu versichern, dass
sie ihre Diplomarbeiten selbstaendig verfasst und keine anderen als die angegebenen
Hilfsmittel benutzt haben.
(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander zu bewerten. §
27 Abs. 5 Satz 2 ist anzuwenden. Erstprueferin oder Erstpruefer ist, wer das Thema der
Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Pruefungsamt bestimmt die Zweitprueferin oder den
Zweitpruefer. Fuer die Bewertung ist § 38 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend
anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei
Rangpunkte voneinander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Bei groesseren Abweichungen
gibt das Pruefungsamt die Diplomarbeit an die beiden Pruefenden zur Einigung zurueck.
Betraegt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte,
wird der Durchschnitt gebildet. Bei groesseren Abweichungen bestimmt das Pruefungsamt
eine Drittprueferin oder einen Drittpruefer. Die abschliessende Rangpunktzahl setzt das
Pruefungsamt durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest. Betraegt
die errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr, werden Dezimalstellen von 50 bis 99
fuer die Bildung der Rangpunktzahl aufgerundet; im Uebrigen bleiben Dezimalstellen fuer
die Bildung der Rangpunktzahl unberuecksichtigt. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll
sechs Wochen nicht ueberschreiten.
§ 33 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt; der Fachbereich Oeffentliche
Sicherheit der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung beteiligt. Jeweils eine Aufgabe
der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Pruefungsfaechern auszuwaehlen:
1. Staats-, Verfassungs- und Europarecht,
2. Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des oeffentlichen Dienstes,
3. Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,
4. Strafrecht,
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5. Rechtsextremismus,
6. Linksextremismus,
7. sicherheitsgefaehrdende und extremistische Bestrebungen von Auslaendern,
8. Spionageabwehr/Proliferation,
9. Geheimschutz,
10. Beschaffung und
11. Auswertung.
(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben. Die Hilfsmittel
werden zur Verfuegung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten
werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird
ein freier Tag vorgesehen.
(4) Die Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer fuer saemtliche Arbeiten gleichen
Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Pruefung nach
dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die
geheim zu halten ist. Die Liste darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung
der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Pruefungserleichterungen
im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die
Niederschrift.
(7) § 27 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 36 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 34 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.
(2) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern die Zulassung oder
Nichtzulassung rechtzeitig vor der muendlichen Pruefung mit. Dabei teilt es den
zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern auch die von ihnen in den einzelnen
schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte sowie die in der Diplomarbeit
erzielten Rangpunkte mit, sofern diese nicht bereits vorab bekannt gegeben wurden.
Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.
§ 35 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte aus. Die Pruefungskommission waehlt aus den Gebieten der schriftlichen
Pruefung (§ 33 Abs. 1 Satz 2) und den sonstigen Studiengebieten der fachtheoretischen
Ausbildung entsprechend aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.
(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 40 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen und Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.
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(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 38; die Fachprueferin oder der
Fachpruefer schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist
in einer Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte,
geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der Pruefungskommission unterschreiben.
§ 36 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende ganz
oder zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Pruefung
oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich in geeigneter Form
nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines aerztlichen Zeugnisses zu belegen.
(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder muendlichen Pruefung
zuruecktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die schriftliche
oder muendliche Pruefung oder der betreffende Teil dieser Pruefungen als nicht begonnen.
Soweit die Verhinderung nicht laenger als die Haelfte der Bearbeitungszeit der
Diplomarbeit andauert, verlaengert das Pruefungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der
Anwaerterinnen oder Anwaerter entsprechend. Sind Anwaerterinnen oder Anwaerter laenger als
die Haelfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen
und wird nachgeholt. Beim Ruecktritt von der Diplomarbeit nach Absatz 2 gilt die
Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die
betreffenden Pruefungsteile oder die Diplomarbeit nachgeholt werden; es entscheidet, ob
und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.
(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder muendliche Pruefung
ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit
nicht termingemaess ab, entscheidet das Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte
Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder
die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 37 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission nach Absatz 2 ueber die
weitere Fortsetzung der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen
werden.
(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen Pruefung
entscheidet die Pruefungskommission. § 29 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Ueber das
Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen
oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten oder
einer Taeuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Pruefungsarbeit
festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder des Vorsitzenden
der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt koennen nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen
anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.
(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder
kann sie erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung nachgewiesen werden, kann
das Pruefungsamt die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Tage
der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.
§ 38 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in
15 bis 14 Punkte besonderem Masse entspricht,
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll
13 bis 11 Punkte entspricht,
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Maengel aufweist,
7 bis 5 Punkte aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht
4 bis 2 Punkte entspricht, jedoch erkennen laesst,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Maengel in
absehbarer Zeit behoben werden koennten,
ungenuegend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht
1 bis 0 Punkte entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lueckenhaft sind,
dass die Maengel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden koennten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil Rangpunkte
der Leistungspunkte
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung nach
Absatz 2 nicht durchfuehrbar, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4 entsprechend
fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
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Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.
§ 39 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenpruefung mit 5 vom Hundert,
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert,
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert,
4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,
5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert
(insgesamt 42 vom Hundert) und
6. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 23 vom Hundert.
Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr betraegt, werden
Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Uebrigen
bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.
(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der
Diplomarbeit und in der muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5
erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die
sie oder er auf Wunsch kurz muendlich erlaeutert.
§ 40 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 39 Abs. 1
Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt
das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses wird zu den Personalakten
genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.
(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt vom Bundesamt fuer
Verfassungsschutz ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die
Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. Im Fall des § 37 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.
§ 41 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ueber die Zwischenpruefung, die Hauptstudien,
die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften ueber die Zwischenpruefung und
die Laufbahnpruefung sowie des Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,
den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenpruefung und der Laufbahnpruefung zu den
Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim Bundesamt fuer Verfassungsschutz
mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.
§ 42 Wiederholung
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(1) Die Anwaerterinnen und Anwaerter, die die Pruefung nicht bestanden haben oder
deren Pruefung als nicht bestanden gilt, koennen die Pruefung einmal wiederholen; das
Bundesministerium des Innern kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung
zulassen. Ist die Diplomarbeit mindestens mit fuenf Rangpunkten bewertet worden, sind
lediglich die schriftliche und die muendliche Pruefung vollstaendig zu wiederholen.
Sind nur in der Diplomarbeit keine fuenf Rangpunkte erreicht worden, ist allein die
Diplomarbeit zu wiederholen.
(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird
bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert.
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 43 Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer Anwaerterinnen und Anwaerter sowie Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamte, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre
Ausbildung beginnen.
§ 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2001 in Kraft.
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