Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung
und Pruefung fuer den gehobenen Dienst der
Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung
des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
LAP-gDFm/EloAufklBundV
vom 22.08.2006
"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen Dienst der
Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S.
2057), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 23 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
S. 320) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 23 V v. 12.2.2009 I 320
Fussnote
Textnachweis ab: 1.9.2006
Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 3 Einstellungsbehoerden
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
§ 6 Auswahlverfahren
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Schwerbehinderte Menschen
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 13 Grundsaetze der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
§ 14 Praxisbezogene Lehrveranstaltung I
§ 15 Praxisbezogene Lehrveranstaltung II
§ 16 Praxisbezogene Lehrveranstaltung III
§ 17 Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV
§ 18 Praktika
§ 19 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen
und Ausbilder
§ 20 Leistungsnachweise waehrend der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
§ 21 Bewertungen waehrend der Praktika
Kapitel 2
Laufbahnpruefung
-1-
§ 22 Pruefungsamt
§ 23 Pruefungskommission
§ 24 Inhalt und Durchfuehrung der Laufbahnpruefung
§ 25 Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 26 Schriftliche Pruefung
§ 27 Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 28 Muendliche Pruefung
§ 29 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 30 Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 31 Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 32 Gesamtergebnis
§ 33 Zeugnis
§ 34 Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 35 Wiederholung
Kapitel 3
Aufstieg
§ 36 Allgemeine Regelungen zum Aufstieg
§ 37 Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
§ 38 Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung waehrend
des Ausbildungsaufstiegs
§ 39 Leistungsnachweise waehrend der Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg
§ 40 Zwischenpruefung im Ausbildungsaufstieg
§ 41 Pruefung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg
§ 42 Regelungen zum Praxisaufstieg
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 43 Inkrafttreten
Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung
§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung
des Bundes mit den Fachgebieten Technik und Sprachen umfasst den Vorbereitungsdienst,
die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. Regierungsinspektoranwaerterin/ im Vorbereitungsdienst,
Regierungsinspektoranwaerter
2. Regierungsinspektorin in der Probezeit bis zur
zur Anstellung (z. A.)/ Anstellung,
Regierungsinspektor
zur Anstellung (z. A.)
3. Regierungsinspektorin/ im Eingangsamt,
Regierungsinspektor
4. Regierungsoberinspektorin/ im ersten Befoerderungsamt,
Regierungsoberinspektor
5. Regierungsamtfrau/ im zweiten Befoerderungsamt,
Regierungsamtmann
6. Regierungsamtsraetin/ im dritten Befoerderungsamt und
Regierungsamtsrat
7. Regierungsoberamtsraetin/ im vierten Befoerderungsamt.
Regierungsoberamtsrat
(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.
§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
-2-
(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die Faehigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur Anwendung ihres im
Studium erworbenen Wissens in ihrer Laufbahn benoetigen. Darueber hinaus werden sie mit
den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und fachbezogen vertraut gemacht. Ihr
Systemverstaendnis fuer technische, wirtschaftliche und verwaltungsmaessige Zusammenhaenge
wird gefoerdert. Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und
der Mitarbeiterfuehrung werden vermittelt. Die Beamtinnen und Beamten werden auf
ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf
die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung sowie einer leistungsfaehigen
Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung fuer die Sicherheit der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen
Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns und
zum selbstaendigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu foerdern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium
ist zu foerdern.
§ 3 Einstellungsbehoerden
Einstellungsbehoerden sind die Wehrbereichsverwaltungen und der Bundesnachrichtendienst.
Ihnen obliegen die Ausschreibung und die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens sowie
die Einstellung und die Betreuung der Anwaerterinnen und Anwaerter; sie treffen die
Entscheidungen ueber Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes und der
Aufstiegsausbildung. Sie sind die fuer die beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendigen
Dienstbehoerden.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
erfuellt und
2. einen Fachhochschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten
Studienabschluss in einem dem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn verwandten
Studiengang, insbesondere als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Uebersetzerin oder
Uebersetzer, Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder
Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker sowie als
Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, besitzt.
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehoerden zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fachhochschule oder des als
gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses - gegebenenfalls einschliesslich
einer Ablichtung der Urkunde ueber die Verleihung eines Bachelorgrades in einem als
gleichwertig anerkannten Studiengang - sowie
4. gegebenenfalls
a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides ueber die
Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,
b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestaetigung
nach § 10 Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und
c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und ueber
Wehruebungen erteilt wurden.
-3-
(3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen und Bewerbern noch folgende Unterlagen
einzureichen:
1. Ablichtungen der Zeugnisse ueber die bisherigen praktischen Taetigkeiten und
2. die Studienbuecher der Fachhochschulen oder vergleichbarer Einrichtungen.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer
Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl
dieser Bewerberinnen und Bewerber fuer ein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der
Ausbildungsplaetze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das
Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen,
wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Beruecksichtigung der in den
ausbildungsrelevanten Faechern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit
Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung
genannten Voraussetzungen erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.
Frauen und Maenner werden in einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.
(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen und beim
Bundesnachrichtendienst von einer unabhaengigen Auswahlkommission durchgefuehrt und
besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil. Das Auswahlverfahren kann
auf gemeinsamen Beschluss der Einstellungsbehoerden zentral durch eine gemeinsame
Auswahlkommission bei einer der Einstellungsbehoerden durchgefuehrt werden. Fuer jedes
Fachgebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.
(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren
allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen
oder Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung
des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht
gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist
nicht zulaessig. Bei Bedarf koennen bei einer Einstellungsbehoerde mehrere Kommissionen
je Fachgebiet eingerichtet werden; gleiche Auswahlmassstaebe sind sicherzustellen.
Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses
Fachgebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einstellungsbehoerde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Auswahlkommission fuer die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulaessig.
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellungsbehoerden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens ueber
die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere
Unterlagen beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
Vertrauensaerztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalaerztin
oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamten- und
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Schichtdiensttauglichkeit - gegebenenfalls auch in Schutzbauten - Stellung genommen
wird,
2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der
Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
Vorlage bei der Einstellungsbehoerde,
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt sowie
6. eine Einverstaendniserklaerung, dass sie oder er auch fuer Einsaetze und Uebungen
ausserhalb des Bundesgebiets zur Verfuegung steht.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt die Einstellungsbehoerde. Anstelle der
Kostenuebernahme kann die Einstellungsbehoerde die Einstellungsuntersuchung selbst
vornehmen.
§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwaerterinnen und Bewerber zu
Regierungsinspektoranwaertern ernannt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht der
Einstellungsbehoerde. Waehrend der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehoerden
unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der
Bundeslaufbahnverordnung bis auf zwoelf Monate ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen der zielgerechten Gestaltung
des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen
werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb
zusammenhaengender Teilabschnitte entzogen werden.
(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des
Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.
(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhoerung der Anwaerterin oder des Anwaerters -
in den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
zwoelf Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.
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(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei einer Teilzeitbeschaeftigung verlaengert werden,
wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefaehrdet erscheint.
(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung wird der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf
der Wiederholungsfrist verlaengert.
§ 10 Urlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 11 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die
nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in Praktika und praxisbezogene
Lehrveranstaltungen:
1. Einfuehrungspraktikum am
Ausbildungsstammplatz 2 Wochen,
2. Praxisbezogene Lehrveranstaltung I 12 Wochen,
3. Praktikum I 12 Wochen,
4. Praxisbezogene Lehrveranstaltung II 8 Wochen,
5. Praktikum II 22 Wochen,
6. Praxisbezogene Lehrveranstaltung III 8 Wochen,
7. Praktikum III 6 Wochen,
8. Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV 8 Wochen.
(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte kann abgewichen werden.
Die Abweichungen ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (§ 19 Abs. 2 Satz 3). Die
Ausbildung kann durch Exkursionen zu Dienststellen der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklaerung des Bundes sowie zu Behoerden, Gerichten, industriellen, kaufmaennischen
oder kulturellen Einrichtungen ergaenzt werden. Die jeweilige Exkursion ordnet die
Einstellungsbehoerde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung (§ 19 Abs. 2 Satz 1) an.
§ 13 Grundsaetze der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden an der Schule Strategische
Aufklaerung der Bundeswehr, der Schule des Bundesnachrichtendienstes und an einer
Bundeswehrverwaltungsschule durchgefuehrt. Sie werden anwendungsorientiert unter
Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwaerterinnen und Anwaerter durchgefuehrt. Sie bauen
ergaenzend und vertiefend auf den Inhalten des Studiums auf und vermitteln das fuer die
Laufbahn notwendige spezifische Wissen.
(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 1.020 Lehrstunden; davon entfallen
360 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung I, 240 Lehrstunden auf
die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II, 180 Lehrstunden auf die Praxisbezogene
Lehrveranstaltung III sowie 240 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung
IV.
(3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen die Lehrplaene; diese
beduerfen der im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt erzielten Genehmigung des
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Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrplaene bestimmen die Lernziele der
Lehrgebiete, die ihnen und ihren Intensitaetsstufen entsprechenden Lerninhalte, die
Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise.
§ 14 Praxisbezogene Lehrveranstaltung I
(1) In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I werden den Anwaerterinnen und Anwaertern
die allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung vermittelt.
Ausserdem werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in die Grundzuege der einzelnen
Fachgebiete eingefuehrt.
(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse und in Teilgebieten auch
vertiefende Kenntnisse vermittelt:
1. Elektronische Kampffuehrung,
2. Allgemeine Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung,
3. Organisation der nationalen Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung,
4. Grundlagen und Besonderheiten im Fernmeldebetrieb,
5. Grundlagen und Besonderheiten im Betrieb von Navigations-, Ortungs-, Lenk-, Leit-
und Erfassungssystemen,
6. Nachrichtengewinnung und Erfassung,
7. Nachrichtenbearbeitung und Auswertung,
8. Informationsbeschaffungsmanagement des Bundes,
9. Militaerische Fuehrung und Fuehrungssysteme in der Bundeswehr,
10. Technische Grundlagen,
11. Kommunikationssysteme und
12. Informationsaustausch und Sicherheit.
§ 15 Praxisbezogene Lehrveranstaltung II
(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II baut ergaenzend und vertiefend auf den
Lerninhalten der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sowie auf den im Praktikum I
vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Zusaetzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten:
1. Moeglichkeiten und Grenzen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung und
2. Aufklaerungsschwerpunkte.
§ 16 Praxisbezogene Lehrveranstaltung III
In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III werden die Anwaerterinnen und Anwaerter mit
den spezialgesetzlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen insbesondere in den
Lehrgebieten
1. Staats- und Europarecht,
2. Verwaltungsrecht und
3. Zivilrecht,
soweit dies fuer die Wahrnehmung ihrer spaeteren Aufgaben notwendig ist, vertraut
gemacht.
§ 17 Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV
(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV baut ergaenzend und vertiefend auf den
Lerninhalten der vorausgegangenen praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie auf den in
den Praktika vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Zusaetzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten
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1. Entzifferung,
2. Einsatzgrundsaetze Fernmelde- und Elektronische Aufklaerung sowie Elektronischer
Kampf und
3. Fremde Streitkraefte und daneben oder stattdessen Paramilitaerische Organisationen.
§ 18 Praktika
(1) In den Praktika vertiefen die Anwaerterinnen und Anwaerter die im Studium und in den
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis
anzuwenden.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahn
mit den wesentlichen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeitsablaeufen und
dem Zusammenwirken innerhalb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und
Behoerden vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen
Moeglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsablaeufe, die typisch fuer Aufgaben ihrer
Laufbahn sind, selbstaendig durchfuehren, an dienstlichen Veranstaltungen und internen
Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung foerderlich sind, teilnehmen und
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsfuehrung zu ueben.
(3) Im Einfuehrungspraktikum wird den Anwaerterinnen und Anwaertern ein allgemeiner
Eindruck von ihrem kuenftigen Taetigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie
Gelegenheit haben, den Auftrag und die Organisation ihres Ausbildungsstammplatzes
kennen zu lernen.
(4) Die Praktika I bis III werden bei Dienststellen durchgefuehrt, die fuer den spaeteren
beruflichen Einsatz der Anwaerterinnen und Anwaerter vorgesehen sind.
(5) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den Ausbildungsbeauftragten der
Bedarfstraeger fuer die Gestaltung, Durchfuehrung und Ueberwachung der Praktika
verantwortlich. Die Ausbildungsstammplaetze werden von der Einstellungsbehoerde im
Einvernehmen mit dem Bedarfstraeger fuer jede Anwaerterin und jeden Anwaerter festgelegt.
(6) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.
§ 19 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und
Ausbilder
(1) Die Bedarfstraeger bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen
Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung als Ausbildungsbeauftragte
oder Ausbildungsbeauftragten. Diese sind - soweit erforderlich - von anderen
Dienstgeschaeften zu entlasten. Sie lenken und ueberwachen die Ausbildung der
Anwaerterinnen und Anwaerter ihres Bereichs und stellen eine sorgfaeltige Ausbildung
sicher. Mit den Anwaerterinnen und Anwaertern fuehren sie regelmaessig Besprechungen durch
und beraten sie in Fragen der Ausbildung.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt auf Vorschlag des Kommandos
Strategische Aufklaerung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Ausbildungsleitung fuer
den Bundesnachrichtendienst und die Bundeswehr. Die Ausbildungsleitung lenkt und
ueberwacht die Ausbildung der Anwaerterinnen und Anwaerter. Sie legt in Abstimmung mit den
Ausbildungsbeauftragten der Bedarfstraeger fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter in einem
Ausbildungsrahmenplan die Grundzuege der Ausbildung fest; die Anwaerterinnen und Anwaerter
erhalten eine Ausfertigung.
(3) Die Anwaerterinnen und Anwaerter sind in den einzelnen Ausbildungsstationen
Beamtinnen und Beamten oder Beschaeftigten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen.
Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich,
werden sie von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder
unterrichten die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den erreichten Ausbildungsstand.
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(4) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfstraeger
fuer jede Anwaerterin und jeden Anwaerter ein Ausbildungsplan erstellt, aus dem sich die
Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Ausbildungsleitung vorgelegt; die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung.
(5) Die Ausbildungsleitung fuehrt fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter die
Personalteilakten "Ausbildung", in die der Ausbildungsrahmenplan, der Ausbildungsplan,
alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine Ausfertigung des Pruefungszeugnisses
aufzunehmen sind.
§ 20 Leistungsnachweise waehrend der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
(1) Waehrend der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen haben die Anwaerterinnen und
Anwaerter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
3. Referate,
4. muendliche Beitraege (zum Beispiel zu Fachgespraechen, Kolloquien),
5. Anwendungen in der Informationstechnik und
6. schriftliche oder muendliche Leistungstests.
(2) Waehrend der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I sind drei schriftliche
Aufsichtsarbeiten aus den in § 14 genannten Lehrgebieten zu fertigen und drei weitere
Leistungsnachweise zu erbringen.
(3) Waehrend der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung II sind zwei schriftliche
Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14 und 15 genannten Lehrgebieten zu fertigen und
zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Waehrend der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III sind zwei schriftliche
Aufsichtsarbeiten aus den in § 16 genannten Lehrgebieten zu fertigen.
(5) Waehrend der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV sind zwei schriftliche
Aufsichtsarbeiten aus den in den §§ 14, 15 und 17 genannten Lehrgebieten zu fertigen
und zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.
(6) Die Ausbildungsleitung bestimmt im Benehmen mit den von der jeweiligen Schule
benannten Hoersaalleiterinnen und Hoersaalleitern die Aufgaben der nach den Absaetzen
2, 3 und 5 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. Die Leitung der Verwaltungsfachschule
bestimmt die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 4. Bei den Aufgaben nach
den Absaetzen 2 bis 5 ist die Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulaessig. Fuer die
Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmassstab und fuer die Aufsichtsarbeiten eine
Bearbeitungszeit von jeweils drei bis vier Zeitstunden festzulegen.
(7) Jeder Leistungsnachweis - mit Ausnahme der schriftlichen oder muendlichen
Leistungstests - wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung angekuendigt. Der
Leistungsnachweis wird von der oder dem Lehrenden nach § 31 bewertet und der oder dem
Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. Diese
koennen Rangpunkte aendern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Aenderung
der Rangpunktzahl ist schriftlich zu begruenden.
(8) Die Leistungsnachweise sollen spaetestens zwei Wochen vor dem Ende des jeweiligen
Ausbildungsabschnitts erbracht sein. Wer einen Leistungsnachweis innerhalb des
betreffenden Ausbildungsabschnitts versaeumt, kann ihn auch noch danach erbringen. Wird
der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag des schriftlichen Teils
der Laufbahnpruefung erbracht, gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet. Im
Uebrigen gelten die §§ 29 und 30 entsprechend. Entscheidungen nach den Saetzen 2 bis 4
trifft die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.
(9) Zum Abschluss der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung IV erstellt die
Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der
Anwaerterinnen und Anwaerter nach den Absaetzen 2 bis 5 aufgefuehrt werden. Das Zeugnis
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schliesst mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Bei
der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten
vierfach und die uebrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwaerterinnen und Anwaerter
erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
§ 21 Bewertungen waehrend der Praktika
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter waehrend
der Praktika wird fuer jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwaerterinnen und Anwaerter nach
dem Ausbildungsplan mindestens fuer vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche
Bewertung nach § 31 abgegeben.
(2) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie sind ihnen zu eroeffnen. Die Anwaerterinnen
und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr schriftlich
Stellung nehmen.
(3) Zum Abschluss des Praktikums III erstellen die Ausbildungsbeauftragten der
Bedarfstraeger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz
1 auffuehrt. Das Zeugnis schliesst mit einer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten
Durchschnittspunktzahl. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung. Das
Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.
(4) Soweit eine lehrgangsgebundene Sprachausbildung durchgefuehrt wird, finden fuer
Anwaerterinnen und Anwaerter des Fachgebiets Sprachen keine Bewertungen statt.
Kapitel 2
Laufbahnpruefung
§ 22 Pruefungsamt
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Pruefungsamt obliegt die
Durchfuehrung der Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und gleichmaessige
Anwendung der Bewertungsmassstaebe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der
Pruefungskommission.
(2) Die Aufgaben des Pruefungsamtes koennen ganz oder teilweise auf andere Behoerden
uebertragen werden.
§ 23 Pruefungskommission
(1) Die Laufbahnpruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt; fuer die
schriftliche und muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen eingerichtet
werden. Es koennen mehrere, auch fachspezifische Pruefungskommissionen eingerichtet
werden, wenn die Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung
zum fristgemaessen Abschluss der Pruefungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug
auf die Bewertung der schriftlichen Pruefungsarbeiten es erfordern; die gleichmaessige
Anwendung der Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen
Mitglieder und Ersatzmitglieder der Pruefungskommissionen bestellt das Pruefungsamt
unter Beteiligung der Ausbildungsleitung auf Vorschlag der Einstellungsbehoerden; die
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbaende des oeffentlichen Dienstes
koennen Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden fuer die Dauer
von hoechstens drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulaessig.
(2) Der Pruefungskommission fuer die schriftliche Pruefung gehoeren an:
1. fuer die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Pruefgebiet "Spezialgesetzliche
Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen" (§ 16)
a) eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als
Vorsitzende oder Vorsitzender und
b) mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes als Beisitzende;
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2. fuer die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten aus den uebrigen Pruefgebieten
a) eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder
des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung des Bundes
als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b) mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes der
Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Beisitzende.
(3) Der Pruefungskommission fuer die muendliche Pruefung gehoeren an:
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als
Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. vier Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklaerung des Bundes als Beisitzende.
(4) Als sonstige Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Pruefungskommission koennen auch
Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des hoeheren Dienstes vergleichbare Soldatinnen
und Soldaten oder Tarifbeschaeftigte bestellt werden, sofern keine geeigneten Beamtinnen
oder Beamten zur Verfuegung stehen.
(5) Die Mitglieder der Pruefungskommissionen sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Pruefungskommissionen stellen die
Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmassstabs sicher.
(6) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mindestens drei Mitglieder,
darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
§ 24 Inhalt und Durchfuehrung der Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.
(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen besitzen und befaehigt sind,
die Dienstgeschaefte ihrer Laufbahn ordnungsgemaess wahrzunehmen.
(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
(4) Die Pruefung besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil.
(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Angehoerige des Pruefungsamtes koennen teilnehmen.
Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der
Verteidigung, des Bundeskanzleramtes und der Einstellungsbehoerden, in Ausnahmefaellen
auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der muendlichen
Pruefung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten
Anwaerterinnen und Anwaertern kann waehrend des sie betreffenden muendlichen Teils
der Pruefung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den Beratungen der
Pruefungskommission ueber die Bewertung der Pruefungsleistungen duerfen nur deren
Mitglieder anwesend sein.
§ 25 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung
fest.
(2) Die schriftliche Pruefung soll spaetestens eine Woche vor Beginn der muendlichen
Pruefung, die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes
abgeschlossen sein.
(3) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern Ort und Zeit der
schriftlichen und der muendlichen Pruefung rechtzeitig mit.
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§ 26 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt. Jeweils eine Aufgabe der vier
schriftlichen Arbeiten ist aus den in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrgebieten zu
bestimmen. Die Zusammenfassung mehrerer Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulaessig.
(2) Fuer die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfuegung. Bei jeder
Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die Hilfsmittel
werden zur Verfuegung gestellt.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Pruefungsarbeiten
werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird
ein freier Tag vorgesehen.
(4) Pruefungsvorschlaege und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die Pruefungsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es
wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste
darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung der Pruefungsarbeiten bekannt
gegeben werden.
(6) Die Pruefungsarbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der
Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Pruefungserleichterungen
im Sinne des § 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die
Niederschrift.
(7) Jede Pruefungsarbeit wird von zwei Pruefenden nach einem vorher von der
Pruefungskommission festgelegten Bewertungsmassstab unabhaengig voneinander nach §
31 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. § 23 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Wird die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
abgeliefert, gilt sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 29 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.
§ 27 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
zwei oder mehr schriftliche Pruefungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.
(2) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern die Zulassung oder
Nichtzulassung rechtzeitig vor der muendlichen Pruefung mit. Dabei teilt es den
zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen
Pruefungsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung
bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
§ 28 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte. Die Pruefungskommission waehlt den Pruefungsstoff aus den in den §§ 14
bis 17 genannten Lehrgebieten aus.
(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.
(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 40 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen und Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.
(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 31; die Fachprueferin oder der
Fachpruefer schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist
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in einer Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte,
geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der Pruefungskommission unterschreiben.
§ 29 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende an der
Ablegung der Pruefung oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich
in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-,
vertrauens- oder personalaerztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten
Aerztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privataerztliches Zeugnis kann
anerkannt werden.
(2) Aus wichtigem Grund koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit Genehmigung des
Pruefungsamtes von der Pruefung zuruecktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die Pruefung
oder der betreffende Teil der Pruefung als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt,
zu welchen Zeitpunkten die Pruefung oder Teile der Pruefung nachgeholt werden; es
entscheidet, ob und wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten
gewertet werden.
(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder die muendliche
Pruefung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet das
Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung nachgeholt werden kann, mit
"ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Pruefung fuer nicht bestanden
erklaert wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 30 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Pruefungsamtes oder der Pruefungskommission ueber die weitere Fortsetzung
der Pruefung gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen sie von der weiteren
Teilnahme an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen werden.
(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen Pruefung
entscheidet die Pruefungskommission. § 23 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Ueber
das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem
solchen, eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten
oder einer Taeuschung, die nach Abgabe der schriftlichen Pruefungsarbeit festgestellt
wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder des Vorsitzenden der
Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt koennen nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen
anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die
gesamte Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Entscheidungen nach Satz 4 sind mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt die
Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf Jahren nach dem Tag der muendlichen Pruefung
fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen.
(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.
§ 31 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen
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15 bis 14 Punkte in besonderem Masse entspricht,
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen
13 bis 11 Punkte voll entspricht,
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den
10 bis 8 Punkte Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Maengel aufweist,
7 bis 5 Punkte aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht,
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen
4 bis 2 Punkte nicht entspricht, jedoch erkennen laesst,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Maengel in
absehbarer Zeit behoben werden koennten,
ungenuegend (6) eine Leistung, die den Anforderungen
1 bis 0 Punkte nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lueckenhaft sind,
dass die Maengel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden koennten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.
(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.
(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Prozentsatz an der erreichbaren Gesamtpunktzahl den
Rangpunkten zugeordnet:
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Prozentsatz der Rang-
Leistungspunkte punkte
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
100 bis 93,7 15
unter 93,7 bis 87,5 14
unter 87,5 bis 83,4 13
unter 83,4 bis 79,2 12
unter 79,2 bis 75,0 11
unter 75,0 bis 70,9 10
unter 70,9 bis 66,7 9
unter 66,7 bis 62,5 8
unter 62,5 bis 58,4 7
unter 58,4 bis 54,2 6
unter 54,2 bis 50,0 5
unter 50,0 bis 41,7 4
unter 41,7 bis 33,4 3
unter 33,4 bis 25,0 2
unter 25,0 bis 12,5 1
unter 12,5 bis 0 0.
(5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der Pruefungsarbeit die Bewertung nach
Absatz 2 nicht durchfuehrbar, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4 entsprechend
fuer den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.
§ 32 Gesamtergebnis
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(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
mit 18 Prozent,
2. die Durchschnittspunktzahl der
Praktika mit 7 Prozent,
3. die Rangpunktzahl der schriftlichen
Pruefungsarbeit aus dem Pruefgebiet
"Spezialgesetzliche Vorschriften und
Verwaltungsbestimmungen" (§ 16) mit 7 Prozent,
4. die Durchschnittspunktzahl der drei
uebrigen schriftlichen Pruefungsarbeiten
mit 45 Prozent,
5. die Durchschnittspunktzahl der
muendlichen Pruefung mit 23 Prozent.
Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr betraegt, werden
Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Uebrigen
bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.
(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der
muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.
(4) Ueber das Gesamtergebnis der Laufbahnpruefung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 33 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 31
Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht
bestanden, gibt das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich
bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses wird
zu den Personalgrundakten genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem
Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.
(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt von der Einstellungsbehoerde
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 30 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.
§ 34 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ueber die praxisbezogenen
Lehrveranstaltungen und die Praktika, der Niederschriften ueber die Laufbahnpruefung
und des Zeugnisses der Laufbahnpruefung ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der
Laufbahnpruefung zu den Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim Kommando
Strategische Aufklaerung mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.
(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.
§ 35 Wiederholung
(1) Wer die Pruefung nicht bestanden hat oder wessen Pruefung als nicht bestanden
gilt, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann im
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Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung
zulassen. Pruefungen sind vollstaendig zu wiederholen.
(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die Wiederholungspruefung
soll zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten oder der uebernaechsten
Laufbahnpruefung abgelegt werden.
Kapitel 3
Aufstieg
§ 36 Allgemeine Regelungen zum Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklaerung des Bundes mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklaerung koennen
bei Erfuellung der Voraussetzungen der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, am Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und
Elektronischen Aufklaerung des Bundes teilnehmen, und zwar Beamtinnen und Beamte
1. mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklaerung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet
Sprachen - und
2. mit der Fachrichtung Elektronische Aufklaerung am Aufstieg in die Laufbahn -
Fachgebiet Technik -.
(2) Das Auswahlverfahren wird an einem zentralen Lehrinstitut der Bundeswehrverwaltung
durchgefuehrt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Ueber die Zulassung zum
Aufstieg entscheiden nach Massgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens die
Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung und der
Bundesnachrichtendienst.
(3) Nach bestandener Aufstiegspruefung oder der Feststellung der Befaehigung fuer die
hoehere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur
Verleihung des Eingangsamtes der hoeheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(4) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aufstiegs- oder die
Zwischenpruefung endgueltig nicht bestehen, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
endgueltig nicht erfolgreich abschliessen oder deren Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn
endgueltig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.
§ 37 Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden fuer die Aufgaben der
hoeheren Laufbahn ausgebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachausbildung
von 18 Monaten, die im Fachgebiet Technik inhaltlich wie ein Ingenieurstudium
und im Fachgebiet Sprachen als Sprachausbildung einschliesslich der Vermittlung
grundlegender Uebersetzungstechniken zu gestalten ist, und einer berufspraktischen
Ausbildung von 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die
berufspraktischen Faehigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfuellung der
Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen
Aufklaerung des Bundes erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung sollen sie
in der Lage sein, die ihnen uebertragenen Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn
wahrzunehmen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist fuer Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsausbildung zugelassen worden
sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln.
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(3) Die Aufstiegsausbildung schliesst mit einer der Laufbahnpruefung entsprechenden
Aufstiegspruefung ab. In der Pruefung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamten fuer die hoehere Laufbahn befaehigt sind.
(4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Ausnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2
gelten entsprechend, soweit nicht im Kapitel 3 etwas Abweichendes geregelt ist.
§ 38 Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung waehrend des
Ausbildungsaufstiegs
(1) Im Fachgebiet Technik besteht die wissenschaftsorientiert zu gestaltende
Fachausbildung bei der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik aus
sechs Trimestern von je drei Monaten Dauer. Sie wird fuer die Hauptfachrichtungen
Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durchgefuehrt. Den Aufstiegsbeamtinnen
und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Pruefungsgebieten
vermittelt:
1. Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
2. Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der Technischen
Informatik sowie
3. Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder stattdessen der Nachrichten- oder
der Telekommunikationstechnik.
Daneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten waehrend der Ausbildung in
verschiedene fuer ihre spaetere Taetigkeit bedeutende Sondergebiete eingefuehrt.
(2) Im Fachgebiet Sprachen wird die 18-monatige Fachausbildung beim Bundessprachenamt
oder bei einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in zwei Fremdsprachen der
Schwierigkeitsgruppe I oder II oder in einer Fremdsprache der Schwierigkeitsgruppe III
nach der jeweiligen Bedarfstraegerforderung durchgefuehrt.
(3) Die berufspraktische Ausbildung findet fuer beide Fachgebiete gemeinsam statt. Sie
entspricht dem Vorbereitungsdienst fuer Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des
gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung des Bundes.
§ 39 Leistungsnachweise waehrend der Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg
(1) Waehrend der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im
Fachgebiet Technik Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar
1. zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit
einheitlicher Themenstellung fuer alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt und
2. ein Leistungsnachweis muendlicher Art (beispielsweise Kurzreferat oder fachlicher
Beitrag waehrend der Uebungen).
Die Aufgaben fuer die schriftlichen Arbeiten sind den in § 38 Abs. 1 genannten
Pruefungsgebieten zu entnehmen. Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Woche vor
der Ausfuehrung anzukuendigen.
(2) Ueber die Nachholung von Leistungsnachweisen, die abweichend von § 20 Abs. 8 bis zum
ersten Tag der Zwischenpruefung erbracht sein muessen, entscheidet die Bundesakademie fuer
Wehrverwaltung und Wehrtechnik.
(3) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung
und Wehrtechnik stellt sicher, dass in den Hauptfachrichtungen Maschinenbau und
Elektro-/Informationstechnik vergleichbare Anforderungen gestellt werden. Die Arbeiten
werden von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden bewertet und der Leitung
der Abteilung Wehrtechnik der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik
vorgelegt. Diese kann die Rangpunkte aendern, um einen einheitlichen Bewertungsmassstab
sicherzustellen; eine Aenderung ist schriftlich zu begruenden.
(4) Am Ende der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einer
Rangpunktzahl abschliessen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen
und Aufstiegsbeamten festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte
der schriftlichen Arbeiten und des muendlichen Leistungsnachweises und eine
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daraus ermittelte Durchschnittsnote und Rangpunktzahl enthalten. Die Leitung der
Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik haendigt den Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus. Eine weitere Ausfertigung erhaelt
die Ausbildungsleitung.
(5) Fuer die Leistungsnachweise im Fachgebiet Sprachen gelten die Pruefungsbestimmungen
des Bundessprachenamtes sowie fuer die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten
des Bundesnachrichtendienstes darueber hinaus fuer die Fertigkeit "Uebersetzen" die
Pruefungsbestimmungen der Schule des Bundesnachrichtendienstes.
§ 40 Zwischenpruefung im Ausbildungsaufstieg
(1) Im Anschluss an die Fachausbildung haben die Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamten in einer Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und
Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten laesst.
Die Zwischenpruefung richtet sich an den Lernzielen aus.
(2) Die Zwischenpruefung im Fachgebiet Technik besteht aus vier schriftlichen
Aufsichtsarbeiten von jeweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Pruefungsgebieten
1. Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),
2. Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder stattdessen der Technischen
Informatik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2) und
3. Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder stattdessen der Nachrichten- oder
der Telekommunikationstechnik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)
zu bestimmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Pruefungsgebiet nach
Satz 1 Nr. 1, davon mindestens eine aus dem Untergebiet "Mathematik", und je eine
Aufsichtsarbeit aus den Pruefungsgebieten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 auszuwaehlen.
(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten wird eine
Pruefungskommission eingerichtet; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe
muss gewaehrleistet sein. Die Pruefungskommission besteht jeweils aus mindestens drei
Lehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Bundesakademie
fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungsschule I - Technik;
ein Mitglied fuehrt den Vorsitz. Die Mitglieder sind bei ihrer Taetigkeit als Pruefende
unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Pruefungskommissionen, die Durchfuehrung der
Zwischenpruefung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Bundesakademie fuer
Wehrverwaltung und Wehrtechnik.
(5) Die Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik erteilt den
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten ueber das Ergebnis der bestandenen
Zwischenpruefung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die
Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt die
Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik dies den Aufstiegsbeamtinnen und
Aufstiegsbeamten schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach
Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) In der Zwischenpruefung im Fachgebiet Sprachen ist in Sprachen der
Schwierigkeitsgruppen I und II ein Standardisiertes Leistungsprofil in der ersten
Sprache von mindestens 4241(4) sowie in der zweiten Sprache von mindestens 3231(3)
oder in einer Sprache der Schwierigkeitsgruppe III ein Standardisiertes Leistungsprofil
von mindestens 4242(4) oder ein diesen Leistungsprofilen entsprechender Nachweis zu
erbringen. Das Standardisierte Leistungsprofil wird vom Bundessprachenamt oder von
einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung nach den dort geltenden Bestimmungen
fuer Sprachpruefungen festgestellt. Der jeweilige Klammerzusatz betrifft nur das
Standardisierte Leistungsprofil im Bereich des Bundesnachrichtendienstes und steht
jeweils fuer die Fertigkeit des "Uebersetzens". Absatz 5 gilt mit der Massgabe, dass an
die Stelle der Bundesakademie fuer Wehrverwaltung und Wehrtechnik das Bundessprachenamt
tritt.
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(7) Die Zwischenpruefung ist bestanden, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl
5 erreicht wurde und hoechstens eine Arbeit schlechter als mit Rangpunkt 5, aber
mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet wurde. Ist die Zwischenpruefung nicht bestanden,
kann sie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Fachausbildung wiederholt
werden; in begruendeten Ausnahmefaellen kann das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt eine zweite Wiederholungspruefung zulassen. Die
Zwischenpruefung ist vollstaendig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der
Wiederholung der Pruefung nicht ausgesetzt.
§ 41 Pruefung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg
Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die Abschlussnote
fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der
Zwischenpruefung mit 5 Prozent,
2. die Durchschnittspunktzahl der
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
mit 15 Prozent,
3. die Durchschnittspunktzahl der
Praktika mit 5 Prozent,
4. die Rangpunkte der schriftlichen
Pruefungsarbeit aus dem Pruefungsgebiet
"Spezialgesetzliche Vorschriften und
Verwaltungsbestimmungen" (§ 16)
mit 7 Prozent,
5. die Durchschnittspunktzahl der drei
uebrigen schriftlichen Pruefungsarbeiten
mit 45 Prozent,
6. die Durchschnittspunktzahl der
muendlichen Pruefung mit 23 Prozent.
§ 42 Regelungen zum Praxisaufstieg
(1) Die zweijaehrige Einfuehrungszeit fuer die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
Beamten gestalten die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des Bundesministeriums
der Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst. Die Einfuehrungszeit besteht aus
1. den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen nach den §§ 14, 15 und 17, deren Dauer sich
nach § 12 Abs. 1 bestimmt, und
2. im Uebrigen aus einer praktischen Einfuehrung in die Aufgaben der Laufbahn des
gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklaerung des Bundes.
Zu Beginn der Einfuehrungszeit kann unter entsprechender Verkuerzung der praktischen
Einfuehrung nach Satz 2 Nr. 2 eine zentrale Einfuehrung von bis zu einem Monat Dauer
vorgesehen werden. Im Uebrigen gelten § 9 Abs. 3, 4 und 6, die §§ 11, 13, 20 mit
Ausnahme von Absatz 4 und § 34 entsprechend, soweit nicht in den Absaetzen 2 und 3 etwas
anderes geregelt ist.
(2) Zum Abschluss der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wird den Aufstiegsbeamtinnen
und Aufstiegsbeamten ein Zeugnis erteilt, das auch die Feststellung enthaelt, ob
die Teilnahme an den Lehrgaengen erfolgreich oder nicht erfolgreich war. Erfolgreich
ist die Teilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, wenn mindestens die
Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wird. Fuer die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl
gilt § 20 Abs. 9 mit der Massgabe, dass die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nur
dreifach gewertet werden. Wird die Durchschnittspunktzahl nicht erreicht, koennen
die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen unter entsprechender Verlaengerung der
Einfuehrungszeit einmal wiederholt werden. Im Fall einer erfolglosen Wiederholung
wird der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten die Feststellung nach § 36 Abs. 4
schriftlich bekannt gegeben. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 5
sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Die praktische Einfuehrung in Aufgaben der hoeheren Laufbahn ist in mindestens
zwei verschiedenen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen fuer
die eigenverantwortliche und selbstaendige Wahrnehmung der Aufgaben. Waehrend der
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praktischen Einfuehrung sind mindestens zwei Auftraege, einschliesslich Dokumentation und
Vorlagebericht, zu bearbeiten. Fuer die Bewertung der Leistungen waehrend der praktischen
Einfuehrung gilt § 21 entsprechend. Darueber hinaus ist ueber die fachliche Leistung,
Eignung und Befaehigung waehrend der praktischen Einfuehrung eine dienstliche Beurteilung
zu erstellen.
Kapitel 4
Sonstige Vorschriften
§ 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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