Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung
und Pruefung fuer den gehobenen Dienst im
Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)
LAP-gDBNDV

vom  05.12.2006



"Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen Dienst im
Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch
Artikel 3 Abs. 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 15 V v. 12.2.2009 I 320

Fussnote

 Textnachweis ab: 12.12.2006

Eingangsformel
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Maerz 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671) verordnet das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern:

Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
 Laufbahn und Ausbildung
§ 1    Laufbahnaemter
§ 2    Ziel der Ausbildung
§ 3    Einstellungsbehoerde
§ 4    Einstellungsvoraussetzungen
§ 5    Ausschreibung, Bewerbung
§ 6    Auswahlverfahren
§ 7    Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 8    Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 9    Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
§ 10   Erholungsurlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
§ 11   Ausbildungsakte
§ 12   Schwerbehinderte Menschen
§ 13   Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 14   Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
§ 15   Grundsaetze der Fachstudien
§ 16   Grundstudium
§ 17   Hauptstudium
§ 18   Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
§ 19   Praktika
§ 20   Durchfuehrung der Praktika
§ 21   Ausbildungsrahmenplan
§ 22   Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der
       Praktika, Ausbildungsplan
§ 23   Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 24   Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
§ 25   Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten

                                               -1-
      
                                                                              

Kapitel 2
 Aufstieg
§ 26   Ausbildungsaufstieg
§ 27   Praxisaufstieg

Kapitel 3
 Pruefungen
§ 28   Zwischenpruefung
§ 29   Pruefungsamt
§ 30   Pruefungskommission
§ 31   Laufbahnpruefung
§ 32   Pruefungsort, Pruefungstermin
§ 33   Diplomarbeit
§ 34   Schriftliche Pruefung
§ 35   Zulassung zur muendlichen Pruefung
§ 36   Muendliche Pruefung
§ 37   Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
§ 38   Taeuschung, Ordnungsverstoss
§ 39   Bewertung von Pruefungsleistungen
§ 40   Gesamtergebnis
§ 41   Zeugnis
§ 42   Pruefungsakten, Einsichtnahme
§ 43   Wiederholung

Kapitel 4
 Sonstige Vorschriften
§ 44   Laufbahnwechsel
§ 45   Uebergangsvorschrift
§ 46   Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Kapitel 1
Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnaemter
(1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst umfasst den
Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Aemter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten fuehren in der Laufbahn folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1.   im Vorbereitungsdienst               Regierungsinspektoranwaerterin/
                                          Regierungsinspektoranwaerter,
2.   in der Probezeit                     Regierungsinspektorin
     bis zur Anstellung                   zur Anstellung (z. A.)/
                                          Regierungsinspektor
                                          zur Anstellung (z. A.),
3.   im Eingangsamt                       Regierungsinspektorin/
     (Besoldungsgruppe A 9)               Regierungsinspektor,
4.   in den Befoerderungsaemtern der
     Besoldungsgruppe A 10                Regierungsoberinspektorin/
                                          Regierungsoberinspektor,
     Besoldungsgruppe A 11                Regierungsamtfrau/
                                          Regierungsamtmann,
     Besoldungsgruppe A 12                Regierungsamtsraetin/
                                          Regierungsamtsrat,
     Besoldungsgruppe A 13                Regierungsoberamtsraetin/
                                          Regierungsoberamtsrat.

(3) Die Aemter der Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen.

§ 2 Ziel der Ausbildung
                                            -2-
      
                                                                              

(1) Die Ausbildung fuehrt zur Berufsbefaehigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und
Beamten die berufliche Grundbildung, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden,
berufspraktische Faehigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln, die sie
zur Aufgabenerfuellung in ihrer Laufbahn benoetigen. Die Beamtinnen und Beamten werden
auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und
auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung fuer die freiheitliche
demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europaeischen
Einigungsprozesses werden beruecksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben
europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Faehigkeiten, insbesondere zur
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Ueberpruefen des eigenen Handelns sowie
soziale Kompetenz sind zu foerdern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befaehigt, sich eigenstaendig weiterzubilden. Sie
sind zum Selbststudium verpflichtet, das Selbststudium ist zu foerdern.

§ 3 Einstellungsbehoerde
Einstellungsbehoerde ist der Bundesnachrichtendienst. Ihm obliegen die Ausschreibung,
die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der
Anwaerterinnen und Anwaerter; er trifft die Entscheidungen ueber die Verkuerzung
und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Der
Bundesnachrichtendienst ist die fuer die beamtenrechtlichen Entscheidungen zustaendige
Dienstbehoerde.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen fuer die Berufung in das Bundesbeamtenverhaeltnis
   erfuellt und
2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende
   Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten
   Bildungsstand besitzt.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an den Bundesnachrichtendienst zu richten. Der Bewerbung sind
beizufuegen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Lichtbild, das nicht aelter als sechs Monate sein soll,
3. Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse ueber die Taetigkeit seit
   der Schulentlassung,
4. gegebenenfalls eine Einverstaendniserklaerung der gesetzlichen Vertreterin oder des
   gesetzlichen Vertreters,
5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides
   ueber die Gleichstellung als behinderter Mensch oder schwerbehinderter Mensch und
6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der
   Bestaetigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§ 6 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in
einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer
Kenntnisse, Faehigkeiten und persoenlichen Eigenschaften fuer die Uebernahme in den
Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die
in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfuellt. Uebersteigt die Zahl dieser

                                            -3-
      
                                                                              

Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze, kann die Zahl
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplaetze
beschraenkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,
insbesondere bei Beruecksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges
zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte
Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder
Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
erfuellen, grundsaetzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Maenner werden in
einem ausgewogenen Verhaeltnis beruecksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhaelt vom Bundesnachrichtendienst
die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurueck.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhaengigen
Auswahlkommission durchgefuehrt und besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen
Teil. Die Richtlinien des Bundesnachrichtendienstes fuer das Auswahlverfahren fuer die
Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst in der jeweils geltenden
Fassung sind anzuwenden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus:
1. der Leiterin oder dem Leiter Personalmanagement und Organisationsentwicklung des
   Bundesnachrichtendienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer oder einem
   von dieser oder diesem zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
2. einer Beamtin oder einem Beamten, die Lehrerin oder der Lehrer an der Schule des
   Bundesnachrichtendienstes ist,
3. einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes im Bundesnachrichtendienst
   aus der nachrichtendienstlichen Fachrichtung und
4. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst
   aus der nachrichtendienstlichen Fachrichtung.
Bei Bedarf koennen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden weitere Sachverstaendige,
ohne Stimmrecht, hinzugezogen werden. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl
zu bestellen. Die Mitglieder sind unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden. Die
Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der Vertreterin
oder des Vertreters den Ausschlag. Bei Bedarf koennen mehrere Kommissionen eingerichtet
werden; gleiche Auswahlmassstaebe sind sicherzustellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt fuer jedes Auswahlverfahren
eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere
Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber
festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden vom
Bundesnachrichtendienst fuer die Dauer von vier Jahren bestellt; Wiederbestellung ist
zulaessig.

(8) Naehere Bestimmungen ueber die Durchfuehrung des Auswahlverfahrens erlaesst das
Bundeskanzleramt.

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens
ueber die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende Unterlagen
beizubringen:
1. ein amtsaerztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten
   Vertrauensaerztin, eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalaerztin, eines
   Personalarztes oder des personalaerztlichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch
   zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,


                                            -4-
      
                                                                              

2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der
   Staatsangehoerigkeit,
3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der
   Geburtsurkunden der Kinder,
4. ein Fuehrungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren
   Vorlage beim Bundesnachrichtendienst und
5. eine Erklaerung der Bewerberin oder des Bewerbers darueber, ob sie oder er
   a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
   b) in geordneten wirtschaftlichen Verhaeltnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses traegt der Bundesnachrichtendienst. Anstelle der
Kostenuebernahme kann der Bundesnachrichtendienst die Einstellungsuntersuchung selbst
vornehmen.

§ 8 Rechtsstellung waehrend des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhaeltnis auf
Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwaerterinnen und Bewerber zu
Regierungsinspektoranwaertern ernannt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter unterstehen der Dienstaufsicht des
Bundesnachrichtendienstes. Waehrend des Grundstudiums an der Fachhochschule des Bundes
fuer oeffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.

§ 9 Dauer, Verkuerzung und Verlaengerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1
der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels
nicht gefaehrdet erscheint. Nach § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung geeignete
Hochschulabschluesse koennen solche mit rechts-, wirtschafts-, politik-, sozial- oder
verwaltungswissenschaftlicher Schwerpunktbildung sein. Dabei koennen der zielgerechten
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Studienplan oder
Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen der Ausbildung
jedoch nicht innerhalb zusammenhaengender Teilabschnitte der Studienabschnitte und
Praktika entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen, koennen Ausbildungsabschnitte verkuerzt oder verlaengert und Abweichungen
vom Studienplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermoeglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlaengern, wenn die Ausbildung
1. wegen einer Erkrankung,
2. wegen eines Beschaeftigungsverbots fuer die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach
   mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,
3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder
4. aus anderen zwingenden Gruenden
unterbrochen worden und bei Verkuerzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte
Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewaehrleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhoerung der Anwaerterinnen und Anwaerter in
den Faellen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 hoechstens zweimal um nicht mehr als insgesamt
24 Monate verlaengert werden. Die Verlaengerung soll so bemessen werden, dass die
Laufbahnpruefung zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern, die zu einem spaeteren
Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Der Vorbereitungsdienst kann im Falle einer Teilzeitbeschaeftigung verlaengert
werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefaehrdet erscheint.
                                            -5-
      
                                                                              

(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnpruefung richtet sich die Verlaengerung des
Vorbereitungsdienstes nach § 43 Abs. 2.

§ 10 Erholungsurlaub waehrend des Vorbereitungsdienstes
Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 11 Ausbildungsakte
Fuer die Anwaerterinnen und Anwaerter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu fuehren, in
die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Lehrgangsklausuren und Bewertungen
aufzunehmen sind.

§ 12 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie fuer die Erbringung
von Leistungsnachweisen und fuer die Teilnahme an Pruefungen die ihrer Behinderung
angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art
und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen
und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich moeglich ist,
zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren, dass die Anforderungen
herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen voruebergehenden
aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
fallen, angewandt.

(2) Im Auswahl- und Pruefungsverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht
beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen ueber Pruefungserleichterungen trifft das Pruefungsamt.

§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene
Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen
aufeinander auf. Inhalte, Aufbau und Gliederung der Fachstudien, praxisbezogene
Lehrveranstaltungen und der praktischen Ausbildung in ihrer Abstimmung aufeinander
sowie die zeitliche Aufteilung der Studienfaecher regeln der Studienplan und der
Ausbildungsrahmenplan.

(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
betragen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgefuehrt:
1.   Studienabschnitt I      Grundstudium                6 Monate,
2.   Praktikum I             Bundesnachrichtendienst     6 Monate,
3.   Studienabschnitt II     Hauptstudium I              6 Monate,
                             (einschliesslich
                             Sprachausbildung)
4.   Praktikum II            Bundesnachrichtendienst    11 Monate,
                             oder andere Bundesbehoerde
                             (einschliesslich
                             Sprachausbildung)
5.   Studienabschnitt III    Hauptstudium II             6 Monate,
6.   Praktikum III           Laufbahnpruefung             1 Monat.
Waehrend der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgefuehrt.

(4) Das Grundstudium schliesst mit der Zwischenpruefung.

§ 14 Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
Die Fachstudien werden an der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche Verwaltung
(Fachhochschule) durchgefuehrt. Der Bundesnachrichtendienst weist die Anwaerterinnen und
Anwaerter zum Grundstudium der Fachhochschule und fuer das Hauptstudium dem Fachbereich
oeffentliche Sicherheit, Abteilung Bundesnachrichtendienst, zu.

                                            -6-
      
                                                                              

§ 15 Grundsaetze der Fachstudien
(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden
praxisbezogen und anwendungsorientiert durchgefuehrt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1.920 Lehrstunden; davon entfallen
auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden fuer die
Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Fuer die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2
Nr. 6 sind mindestens 100 Stunden vorzusehen.

(3) Der Studienplan bestimmt - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der
Studienfaecher, die ihnen und ihren Intensitaetsstufen entsprechenden Lerninhalte, die
Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans
werden Lehrveranstaltungsplaene erstellt.

§ 16 Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfasst die fuer die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein
geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern im
Rahmen einer fachuebergreifenden beruflichen Grundbildung das Verstaendnis fuer
die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes fuer eine
freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und fuer die sozialen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezuege sowie Kenntnisse,
Faehigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung
von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehoerdlichen und fachuebergreifenden
Zusammenarbeit. Es soll die Faehigkeit zu adressatengerechtem Verhalten foerdern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des
gehobenen Dienstes:
1. staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2. verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und
   Informationsverarbeitung,
5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie,
   Soziologie, Paedagogik) und
6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfuellung.

(3) Besondere Pflichtfaecher sind:
1. Sicherheitsunterweisung,
2. nachrichtendienstlich relevante Strafrechtsvorschriften,
3. nachrichtendienstlich relevante Strafverfahrensvorschriften,
4. Auftraege, Organisation und Arbeitsweise der Nachrichtendienste der Bundesrepublik
   Deutschland,
5. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und
6. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Soziologie.

(4) In den Studienplan sind neben Pflichtfaechern auch Wahlpflichtfaecher aufzunehmen.

§ 17 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwaerterinnen und Anwaertern gruendliche
Fachkenntnisse und die Faehigkeit, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher
Grundlage zu arbeiten.

(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Faehigkeiten in
den unter § 16 Abs. 2 aufgefuehrten Studiengebieten ergaenzt, erweitert und vertieft.
Darueber hinaus richtet sich das Hauptstudium an den besonderen fachlichen Anforderungen

                                            -7-
       
                                                                               

des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aus. Folgende Pflichtfaecher sind
Bestandteil des Hauptstudiums:
1.    Operative Aufklaerung,
2.    Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,
3.    Nachrichtendienstliche Technik,
4.    Auswertung,
5.    Kommunikation und Fuehrung,
6.    Sicherheit,
7.    Internationale Politik,
8.    Wirtschaft,
9.    Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und
      Soziologie und
10.   Technologie.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisher behandelten Lerninhalte ergaenzt, erweitert und
im Hinblick auf die Laufbahnpruefung vertieft.

(4) Die Lehrstunden verteilen sich auf das Hauptstudium I und II mit jeweils mindestens
610 Stunden.

§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten
Waehrend der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwaerterinnen und Anwaerter
berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage fuer die Fachstudien, vertiefen
die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen,
sie in der Praxis anzuwenden. Fuer die berufspraktischen Studienzeiten ist der
Ausbildungsrahmenplan (§ 21) zu beruecksichtigen.

§ 19 Praktika
(1) In den Praktika werden die Anwaerterinnen und Anwaerter in Schwerpunktbereichen
der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst mit den wesentlichen
Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeitsablaeufen und dem Zusammenwirken
innerhalb der Dienststelle und mit anderen Dienststellen und Behoerden vertraut
gemacht. Anhand praktischer Faelle werden sie besonders in der Anwendung von
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und in den Arbeitstechniken ausgebildet. Je
nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Moeglichkeiten sollen die
Anwaerterinnen und Anwaerter einzelne Geschaeftsvorgaenge, die typisch fuer Aufgaben ihrer
Laufbahn sind, selbstaendig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen und internen
Fortbildungsveranstaltungen, die ihrer Ausbildung foerderlich sind, teilnehmen und
Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsfuehrung zu ueben.

(2) Taetigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, duerfen den
Anwaerterinnen und Anwaertern nicht uebertragen werden.

§ 20 Durchfuehrung der Praktika
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist verantwortlich fuer die Gestaltung, Durchfuehrung und
Ueberwachung der Praktika.

(2) Das Praktikum I findet beim Bundesnachrichtendienst statt.

(3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwaerterinnen und Anwaerter mit
adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes,
insbesondere mit Aufgaben der
1. Verwaltung,
2. Operativen Aufklaerung,
3. Auswertung und

                                             -8-
      
                                                                              

4. Sicherheit
vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwaerterinnen und Anwaerter die im
Grundstudium erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(4) Das Praktikum II wird beim Bundesnachrichtendienst oder einer anderen Bundesbehoerde
durchgefuehrt. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten hier einen vertieften Einblick
in die Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes. Sie erhalten dabei die Gelegenheit,
die in den Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
anzuwenden und selbstaendige Arbeitsleistungen zu erbringen. Nach Massgabe des
Ausbildungsplans werden sie in der Regel verschiedenen Organisationseinheiten des
Bundesnachrichtendienstes oder einer anderen Bundesbehoerde zugeteilt. Gleichzeitig sind
die im Hauptstudium I erworbenen Sprachkenntnisse bedarfsorientiert zu vertiefen und
nachzuweisen. Die Anwaerterinnen und Anwaerter sollen moeglichst je eine Verwendung in
den Abteilungen "Operative Aufklaerung" und "Auswertung" ableisten. Nach entsprechender
Aufforderung haben sie Praktikumsberichte zu erstellen.

§ 21 Ausbildungsrahmenplan
Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Reihenfolge und Dauer der Teilabschnitte der
Praktika sowie die Lernziele und die den jeweiligen Intensitaetsstufen entsprechenden
Lerninhalte. Der Bundesnachrichtendienst erlaesst den Ausbildungsrahmenplan unter
Beteiligung der Fachbereichsleitung oeffentliche Sicherheit und der Praesidentin oder des
Praesidenten der Fachhochschule.

§ 22 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder waehrend der
Praktika, Ausbildungsplan
(1) Die Praesidentin oder der Praesident des Bundesnachrichtendienstes bestellt eine
Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des hoeheren Dienstes als Ausbildungsleitung.
Darueber hinaus bestellt sie oder er deren Vertretung, sowie die Ausbilderinnen und
Ausbilder und die an der Ausbildung Mitwirkenden.

(2) Die Ausbildungsleitung steuert und ueberwacht die Ausbildung. Sie stellt
eine sorgfaeltige Ausbildung sicher und beraet in allen Fragen der Ausbildung. Die
Ausbildungsleitung fuehrt regelmaessig Besprechungen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern
sowie mit den Ausbilderinnen und Ausbildern durch.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern duerfen nicht mehr Anwaerterinnen und Anwaerter
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden koennen. Soweit erforderlich,
werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschaeften entlastet. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die
Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmaessig ueber den
erreichten Ausbildungsstand.

(4) Die Einzelheiten der Ausbildung legt ein fuer jede Anwaerterin und jeden Anwaerter
entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan erstellter Ausbildungsplan fest. Er fuehrt die
Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes auf, denen die Anwaerterinnen und
Anwaerter fuer die Praktika zugewiesen werden und bestimmt die Zeitraeume der Zuweisung.
Den Ausbildungsplan erstellt die Ausbildungsleitung. Eine Ausfertigung ist den
Anwaerterinnen und Anwaertern auszuhaendigen.

§ 23 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen regelmaessig 360 Lehrstunden und
haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in
enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische
Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind neben dem Fach Recht
insbesondere die Faecher nach § 17 Abs. 2.

(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden waehrend der berufspraktischen
Studienzeiten auf Anordnung der Ausbildungsleitung an der Schule des
Bundesnachrichtendienstes durchgefuehrt.
                                          -9-
      
                                                                              

§ 24 Leistungsnachweise waehrend der Fachstudien
(1) Waehrend der Fachstudien haben die Anwaerterinnen und Anwaerter Leistungsnachweise zu
erbringen. Leistungsnachweise koennen sein:
1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,
2. andere schriftliche Ausarbeitungen,
3. Referate,
4. muendliche Beitraege (z. B. zu Fachgespraechen oder in Kolloquien),
5. schriftliche oder muendliche Leistungstests,
6. Projektarbeit und
7. Anwendungen in der Informationstechnik.

(2) Waehrend des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen,
deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Pflichtfaecher aus den Studiengebieten nach
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 koennen
beruecksichtigt werden.

(3) Waehrend des Hauptstudiums sind sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten aus
Pruefungsfaechern des schriftlichen Teils der Laufbahnpruefung zu fertigen und mindestens
acht weitere Leistungsnachweise zu erbringen. Naeheres regelt der Studienplan.

(4) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausfuehrung
angekuendigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 39 bewertet und schriftlich bestaetigt;
Studienabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkte und Note werden angegeben. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung der Bestaetigung.

(5) Die Leistungsnachweise sollen im Hauptstudium II einen Monat vor dem Beginn des
schriftlichen Teils der Laufbahnpruefung erbracht sein. Wer an einem Leistungsnachweis
nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhaelt
Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem spaeteren Zeitpunkt der Ausbildung zu
erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der Pruefung (§ 31)
erbracht, gilt er als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Zum Abschluss der Fachstudien stellt die Abteilung Bundesnachrichtendienst des
Fachbereiches oeffentliche Sicherheit der Fachhochschule ein Zeugnis aus, in dem
die Leistungen der Anwaerterinnen und Anwaerter im Hauptstudium mit Rangpunkten und
Noten aufgefuehrt werden. Das Zeugnis schliesst mit der Angabe der nach § 39 Abs. 1
Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. Wer Faecher belegt hat, in denen keine
Leistungsnachweise gefordert sind, erhaelt in dem Zeugnis die Teilnahme bescheinigt. Die
Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(7) Bei Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis, Taeuschungshandlungen und Ordnungsverstoessen
sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Ueber die Folgen entscheidet die Stelle,
die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.

§ 25 Bewertungen waehrend der berufspraktischen Studienzeiten
(1) Ueber die Leistungen und den Befaehigungsstand der Anwaerterinnen und Anwaerter waehrend
der Praktika I und II wird fuer jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwaerterinnen und
Anwaerter nach dem Ausbildungsplan mindestens fuer einen Monat zugewiesen werden, eine
schriftliche Bewertung nach § 39 abgegeben.

(2) Waehrend der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens fuenf Leistungstests
entsprechend § 24 Abs. 1 zu erbringen, die nach § 39 bewertet werden. § 24 Abs. 5 Satz
2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den
Anwaerterinnen und Anwaertern besprochen. Sie ist den Anwaerterinnen und Anwaertern zu
eroeffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und koennen zu ihr schriftlich
Stellung nehmen.


                                            - 10 -
      
                                                                              

(4) Zum Abschluss der Praktika I und II erstellt die Ausbildungsleitung im
Bundesnachrichtendienst ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den
Absaetzen 1 und 2 auffuehrt. Die Durchschnittspunktzahl wird festgestellt, indem die
Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der bewerteten Ausbildungsabschnitte und der
Leitungsnachweise geteilt wird. Die Rangpunkte schriftlicher Aufsichtsarbeiten erhalten
den Multiplikator 2. Die Anwaerterinnen und Anwaerter erhalten eine Ausfertigung des
Zeugnisses.

Kapitel 2
Aufstieg

§ 26 Ausbildungsaufstieg
(1) Der Bundesnachrichtendienst benennt die Beamtinnen und Beamten des mittleren
Dienstes im Bundesnachrichtendienst, die am Auswahlverfahren fuer den Aufstieg in
die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst nach den §§ 33 und
33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchfuehrung
des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Ueber die Zulassung zum Aufstieg
entscheidet der Bundesnachrichtendienst unter Beruecksichtigung des Ergebnisses des
Auswahlverfahrens.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwaerterinnen
und Anwaertern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die
§§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegspruefung, die der Laufbahnpruefung
entspricht, wird die Befaehigung fuer die neue Laufbahn erworben. Nach Erwerb der
Befaehigung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein
Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Befoerderungsamt darf fruehestens nach Ablauf
einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der hoeheren
Laufbahngruppe verliehen werden.

(4) Eine Verkuerzung des Vorbereitungsdienstes nach § 33a Abs. 2 Satz 2 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, ist nur zulaessig, wenn das Erreichen des
Ausbildungsziels nicht gefaehrdet erscheint. Dabei koennen Abweichungen vom Studienplan
oder Ausbildungsplan zugelassen werden, soweit zusammenhaengende Teilabschnitte
der Fachstudien oder berufspraktischen Studienzeiten nicht ohne zwingenden Grund
unterbrochen werden.

§ 27 Praxisaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im
Bundesnachrichtendienst koennen bei Erfuellung der Voraussetzungen der §§ 33 und 33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S.
2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, am Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen
Dienstes im Bundesnachrichtendienst teilnehmen. Die §§ 6 und 26 Abs. 1 Satz 3 sind
entsprechend anzuwenden.

(2) Die zweijaehrige Einfuehrungszeit fuer die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
Beamten gliedert sich in
1. Lehrgaenge am Fachbereich oeffentliche Sicherheit (Abteilung Bundesnachrichtendienst)
   der Fachhochschule, die zusammen mindestens acht Wochen dauern und die
   zusammenfassend die wesentlichen Kenntnisse aus den Studiengebieten des
   Grundstudiums (§ 16) vermitteln, und
2. eine praktische Einfuehrung in die Aufgaben der hoeheren Laufbahn des gehobenen
   Dienstes im Bundesnachrichtendienst.
                                            - 11 -
      
                                                                              

§ 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 10 und 11 gelten entsprechend.

(3) Waehrend der Lehrgaenge sind insgesamt vier schriftliche Leistungsnachweise in
Pruefungen von je zwei Stunden Dauer zu erbringen. Drei dieser Nachweise werden in
dem Studiengebiet "laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfuellung" (Anbahnung,
Einsatzfuehrung und Auswertung) erbracht. Ein weiterer schriftlicher Leistungsnachweis
wird im Fach Recht erbracht. §§ 12 und 15 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. Fuer die
Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 28 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Abs. 4 und Abs.
5 entsprechend.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgaengen wird festgestellt, wenn alle
Leistungsnachweise mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Wird diese
Mindestanforderung nicht erfuellt, koennen die Lehrgaenge einmal wiederholt werden. Absatz
3 gilt entsprechend. Wird die Mindestanforderung nach Satz 1 auch nach Wiederholung der
Lehrgaenge nicht erfuellt, ist eine Teilnahme am weiteren Praxisaufstieg ausgeschlossen.

(5) Die Fachhochschule erteilt den zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und
Beamten ein Zeugnis, das die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise sowie
die Feststellung enthaelt, dass die Beamtin oder der Beamte erfolgreich am Lehrgang
teilgenommen oder diesen nicht mit Erfolg absolviert hat. § 28 Abs. 8 Satz 3 und §
42 gelten entsprechend. Die bewerteten Leistungsnachweise koennen von den zum Aufstieg
zugelassenen Beamtinnen und Beamten auf Antrag eingesehen werden.

(6) Im Verlauf der praktischen Einfuehrung wird den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit
gegeben, sich die geforderten laufbahnspezifischen Kenntnisse in dem ihnen uebertragenen
Aufgabengebiet anzueignen und zu vertiefen. Dabei werden die Beamtinnen und Beamten
unter Beruecksichtigung der Anforderungen der kuenftigen Laufbahnaufgaben gruendlich
unterwiesen und mit den konkreten Dienstgeschaeften der Laufbahn des gehobenen Dienstes
betraut. Den Beamtinnen und Beamten werden alle Aufgaben zur Erledigung zugeteilt, die
auf diesen Dienstposten ueblicherweise anfallen.

(7) Ueber die Eignung, Befaehigung und fachliche Leistung waehrend der praktischen
Einfuehrung wird eine dienstliche Beurteilung erstellt.

Kapitel 3
Pruefungen

§ 28 Zwischenpruefung
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwaerterinnen und Anwaerter in einer
Zwischenpruefung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben,
der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten laesst.

(2) Die Zwischenpruefung richtet sich an den Lernzielen aus. Sie besteht aus vier
schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der
Pflichtfaecher aus den Studiengebieten nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zugeordnet sind;
Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 koennen beruecksichtigt werden. Zur Bearbeitung der
Aufsichtsarbeiten stehen je drei Zeitstunden zur Verfuegung.

(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine Pruefungskommission eingesetzt. Fuer
eine Zwischenpruefung koennen mehrere Pruefungskommissionen eingerichtet werden, wenn die
Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter und die Zeitplanung zum fristgerechten
Abschluss der Pruefung es erfordern; die gleichmaessige Anwendung der Bewertungsmassstaebe
muss gewaehrleistet sein. Die Pruefungskommission besteht aus drei Lehrenden oder
sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule, von denen
eine oder einer den Vorsitz fuehrt. Die Mitglieder sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit
unabhaengig und an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Pruefungskommissionen, die Durchfuehrung der
Zwischenpruefung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen der Fachhochschule; die
§§ 37 und 38 sind entsprechend anzuwenden.


                                            - 12 -
      
                                                                              

(5) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander nach §
39 bewertet. Die oder der Zweitpruefende kann Kenntnis von der Bewertung der oder
des Erstpruefenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die
Pruefungskommission mit Stimmenmehrheit. § 30 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden. Wird die geforderte Pruefungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig
abgeliefert, gilt sie als mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(6) Die Zwischenpruefung ist bestanden, wenn drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der
Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl 5
erreicht worden ist.

(7) Ist die Zwischenpruefung nicht bestanden, kann sie spaetestens fuenf Monate nach
Abschluss des Grundstudiums und fruehestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses
einmal wiederholt werden; in begruendeten Ausnahmefaellen kann die oberste Dienstbehoerde
eine zweite Wiederholung zulassen. Die Zwischenpruefung ist vollstaendig zu wiederholen.
Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Pruefung nicht ausgesetzt.

(8) Die Fachhochschule erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern ueber das Ergebnis
der bestandenen Zwischenpruefung ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und
die Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt die
Fachhochschule dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen.

(9) § 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 29 Pruefungsamt
(1) Dem beim Bundeskanzleramt eingerichteten Pruefungsamt obliegt die Durchfuehrung der
Laufbahnpruefung; es traegt Sorge fuer die Entwicklung und gleichmaessige Anwendung der
Bewertungsmassstaebe und vollzieht die Entscheidungen der Pruefungskommission.

(2) Die Aufgaben des Pruefungsamtes koennen ganz oder teilweise auf den
Bundesnachrichtendienst uebertragen werden.

§ 30 Pruefungskommission
(1) Die Pruefung wird vor einer Pruefungskommission abgelegt; fuer die schriftliche
und muendliche Pruefung koennen gesonderte Pruefungskommissionen eingerichtet werden. Es
koennen mehrere, auch fachspezifische Pruefungskommissionen eingerichtet werden, wenn die
Zahl der zu pruefenden Anwaerterinnen und Anwaerter, die Zeitplanung zum fristgerechten
Abschluss der Pruefungen oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung
der schriftlichen Pruefungsarbeiten es erfordern; die gleichmaessige Anwendung der
Bewertungsmassstaebe muss gewaehrleistet sein. Die Mitglieder der Pruefungskommission und
deren Vorsitzende werden unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes durch das
Pruefungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbaende
des oeffentlichen Dienstes koennen Mitglieder vorschlagen.

(2) Mitglieder einer Pruefungskommission sind:
1. eine Beamtin oder ein Beamter des hoeheren Dienstes, moeglichst der Abteilung
   Operative Aufklaerung des Bundesnachrichtendienstes, als Vorsitzende oder
   Vorsitzender und
2. mindestens vier Beamtinnen oder Beamte als Beisitzende, von denen mindestens eine
   oder einer der Laufbahn des gehobenen Dienstes angehoert.
Bei der Bildung gesonderter Pruefungskommissionen fuer die schriftliche und die
muendliche Laufbahnpruefung sowie bei der Bildung mehrerer Pruefungskommissionen kann
das Pruefungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des hoeheren Dienstes als Leiterin
oder Leiter der schriftlichen und muendlichen Pruefung bestellen. Fuer die Bewertung der
Diplomarbeit koennen weitere Beamtinnen oder Beamte des hoeheren oder gehobenen Dienstes
als Pruefende bestellt werden. Fuer die Bewertung der Diplomarbeit koennen auch Beamtinnen
und Beamte des gehobenen Dienstes und des hoeheren Dienstes vergleichbare Beschaeftigte
bestellt werden, sofern sie ueber ausreichende einschlaegige Kenntnisse verfuegen.

                                            - 13 -
      
                                                                              

(3) Von den Mitgliedern der Pruefungskommission nach Absatz 2 Satz 1 sollen mindestens
drei dem nichttechnischen Dienst des Bundesnachrichtendienstes angehoeren; zwei
Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der
Fachhochschule sein.

(4) Fuer die Mitglieder der Pruefungskommission werden nach Massgabe der Absaetze 1 bis
3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder werden fuer die
Dauer von hoechstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulaessig.

(5) Die Mitglieder der Pruefungskommission sind bei ihrer Pruefungstaetigkeit unabhaengig
und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Pruefungskommission ist beschlussfaehig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend
sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig.

§ 31 Laufbahnpruefung
(1) In der Laufbahnpruefung ist festzustellen, ob die Anwaerterinnen und Anwaerter fuer die
vorgesehene Laufbahn befaehigt sind.

(2) Die Pruefung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwaerterinnen
und Anwaerter nachweisen, dass sie gruendliche Fachkenntnisse erworben haben und faehig
sind, methodisch und selbstaendig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit
ist die Pruefung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

(3) Zur Laufbahnpruefung ist zugelassen, wer mit Erfolg die Zwischenpruefung abgelegt und
die Ausbildung durchlaufen hat.

(4) Die Laufbahnpruefung besteht aus einer Diplomarbeit, einem schriftlichen und einem
muendlichen Teil.

(5) Die Pruefung ist nicht oeffentlich. Jedoch sind
1. Angehoerige des Pruefungsamtes,
2. ein Mitglied des Personalrats nach Massgabe des § 80 des
   Bundespersonalvertretungsgesetzes und
3. die Gleichstellungsbeauftragte
zur Teilnahme berechtigt. Das Pruefungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des
Bundeskanzleramtes und des Bundesnachrichtendienstes, der Praesidentin oder dem
Praesidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefaellen auch
anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der muendlichen
Pruefung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten
Anwaerterinnen und Anwaertern kann waehrend des sie betreffenden muendlichen Teils der
Pruefung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Anwaerterinnen und Anwaertern,
deren Pruefung bevorsteht, kann mit Einverstaendnis der zu Pruefenden Gelegenheit gegeben
werden, bei einer muendlichen Pruefung zuzuhoeren; sie duerfen waehrend der Pruefung
keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Pruefungskommission duerfen nur
Mitglieder sowie die Protokollfuehrerin oder der Protokollfuehrer anwesend sein. Die
Protokollfuehrerin oder der Protokollfuehrer darf sich nicht an der Beratung beteiligen.

§ 32 Pruefungsort, Pruefungstermin
(1) Das Pruefungsamt setzt im Einvernehmen mit dem Bundesnachrichtendienst den Zeitpunkt
der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen
Pruefung fest.

(2) Die muendliche Pruefung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen
sein. Die schriftliche Pruefung soll spaetestens zwei Wochen vor Beginn der muendlichen
Pruefung abgeschlossen sein.

(3) Der Bundesnachrichtendienst teilt den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie
Ort und Zeit der schriftlichen und der muendlichen Pruefung den Anwaerterinnen und den
Anwaertern rechtzeitig mit.

                                            - 14 -
      
                                                                              

§ 33 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Pruefungsarbeit. Sie soll die Faehigkeit zur selbstaendigen
Bearbeitung eines Problems aus den Inhalten der Ausbildung nach wissenschaftlichen
Methoden innerhalb einer vorgegebenen Zeit erkennen lassen. Gruppenarbeiten sind
zulaessig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit
kenntlich gemacht werden.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich
Lehrenden der Fachhochschule unter Beteiligung der fuer die Durchfuehrung der
berufspraktischen Studienzeiten zustaendigen Ausbildungsbehoerde vom Pruefungsamt bestimmt
und ausgegeben. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit
hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfuegung stehen. Die Anwaerterinnen
und Anwaerter koennen gegenueber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwuensche aeussern.
Die Zeitpunkte der Ausgabe des Themas und der Abgabe der Arbeit beim Pruefungsamt sind
aktenkundig zu machen.

(3) Fuer die Bearbeitung stehen im Rahmen der Ausbildung sechs Monate zur Verfuegung.
Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden vorzulegen. Sie ist mit
Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen
und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken woertlich
oder sinngemaess entnommen sind, muessen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein.
Der Umfang der Arbeit soll in der Regel 30 DIN-A4-Seiten nicht unter- und 70 DIN-A4-
Seiten nicht ueberschreiten. Der Fachbereich kann weitere Einzelheiten zur Form und zur
Veroeffentlichung der Diplomarbeit vorsehen. Bei der Abgabe haben die Anwaerterinnen und
Anwaerter schriftlich zu versichern, dass sie ihre Diplomarbeit selbstaendig verfasst und
keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben.

(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Pruefenden unabhaengig voneinander zu bewerten. §
28 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Erstprueferin oder Erstpruefer ist, wer das Thema
der Diplomarbeit vorgeschlagen hat. Das Pruefungsamt bestimmt die Zweitprueferin oder
den Zweitpruefer. Fuer die Bewertung ist § 39 entsprechend anzuwenden. Weichen die
Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab,
wird der Durchschnitt gebildet. Bei groesseren Abweichungen gibt das Pruefungsamt die
Diplomarbeit an die beiden Pruefenden zur Einigung zurueck. Betraegt die Abweichung
nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird der Durchschnitt
gebildet; bei groesseren Abweichungen bestimmt das Pruefungsamt eine Drittprueferin
oder einen Drittpruefer. Die abschliessende Rangpunktzahl setzt das Pruefungsamt
durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei Bewertungen fest. Die Dauer des
Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht ueberschreiten.

§ 34 Schriftliche Pruefung
(1) Die Pruefungsaufgaben bestimmt das Pruefungsamt auf Vorschlag des
Bundesnachrichtendienstes; der Fachbereich der Fachhochschule wird bei der Erarbeitung
beteiligt. Jeweils eine Aufgabe der sechs schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden
Pruefungsfaechern auszuwaehlen:
1. Operative Aufklaerung mit Observation und nachrichtendienstliches Verhalten,
2. Auswertung,
3. Recht,
4. Internationale Politik,
5. Grundlagen und nachrichtendienstlich relevante Themen der Psychologie und
   Soziologie und
6. Wirtschaft.

(2) Fuer die Bearbeitung wird eine Zeit von jeweils vier Zeitstunden angesetzt. Bei
jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden duerfen, angegeben; die
Hilfsmittel werden zur Verfuegung gestellt. Bis zu zwei Aufgaben koennen in der Form
einer programmierten Pruefung (multiple choice) gestellt werden; fuer sie kann eine
kuerzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.

                                            - 15 -
      
                                                                              

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten
werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird
ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Texte der Aufgaben sind in versiegelten Umschlaegen so aufzubewahren, dass die
Anwaerterinnen und Anwaerter sie erst in der Pruefung zur Kenntnis nehmen koennen. Die
Umschlaege werden unmittelbar vor der Bearbeitung in Gegenwart der Anwaerterinnen und
Anwaerter geoeffnet.

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Die
Kennziffern werden jeweils vor Beginn der schriftlichen Pruefung nach dem Zufallsprinzip
ermittelt. Es wird eine Liste ueber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
Die Liste darf den Pruefenden nicht vor der endgueltigen Bewertung der schriftlichen
Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtfuehrenden
fertigen eine Niederschrift und vermerken darin den Zeitpunkt des Beginns
der Bearbeitung und der Abgabe, Unterbrechungen sowie in Anspruch genommene
Pruefungserleichterungen im Sinne des § 12 und etwaige besondere Vorkommnisse und
unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwaerterinnen oder Anwaerter verspaetet zu einer Aufsichtsarbeit und wird
nicht nach § 37 verfahren, gilt die versaeumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 35 Zulassung zur muendlichen Pruefung
(1) Das Pruefungsamt laesst Anwaerterinnen und Anwaerter zur muendlichen Pruefung zu, wenn
vier oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"
bewertet worden sind. Andernfalls ist die Pruefung nicht bestanden.

(2) Das Pruefungsamt teilt den Anwaerterinnen und Anwaertern die Zulassung oder
Nichtzulassung rechtzeitig vor der muendlichen Pruefung mit. Dabei teilt es den
zugelassenen Anwaerterinnen und Anwaertern die von ihnen in der Diplomarbeit und in
den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie
dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

§ 36 Muendliche Pruefung
(1) Die muendliche Pruefung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der
Ausbildungsinhalte aus. Die Pruefungskommission waehlt aus den Gebieten der schriftlichen
Pruefung (§ 34 Abs. 1) entsprechend aus. Die muendliche Pruefung erstreckt sich darueber
hinaus auf die Ausbildungsgebiete nach § 17 Abs. 2.

(2) Die oder der Vorsitzende der Pruefungskommission leitet die Pruefung und stellt
sicher, dass die Anwaerterinnen und Anwaerter in geeigneter Weise geprueft werden.

(3) Die Dauer der muendlichen Pruefung darf 40 Minuten je Anwaerterin oder Anwaerter nicht
unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht ueberschreiten. Es sollen nicht mehr als fuenf
Anwaerterinnen oder Anwaerter gleichzeitig geprueft werden.

(4) Die Pruefungskommission bewertet die Leistungen nach § 39; die Fachprueferin oder der
Fachpruefer schlaegt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der muendlichen Pruefung ist
in einer Durchschnittspunktzahl auszudruecken, die sich aus der Summe der Rangpunkte,
geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Ueber den Ablauf der Pruefung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder
der Pruefungskommission unterschreiben.

§ 37 Verhinderung, Ruecktritt, Saeumnis
(1) Wer durch Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstaende ganz oder
zeitweise an der Anfertigung der Diplomarbeit oder an der Ablegung der Pruefung

                                            - 16 -
      
                                                                              

oder Teilen der Pruefung verhindert ist, hat dies unverzueglich in geeigneter Form
nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines aerztlichen Zeugnisses zu belegen.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes koennen Anwaerterinnen oder Anwaerter mit
Genehmigung des Pruefungsamtes von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder muendlichen
Pruefung zuruecktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Ruecktritt nach den Absaetzen 1 und 2 gelten die schriftliche
oder muendliche Pruefung oder der betreffende Teil dieser Pruefungen als nicht begonnen.
Soweit die Zeit der Verhinderung die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit nicht um
die Haelfte uebersteigt, hat das Pruefungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der
Anwaerterinnen oder Anwaerter entsprechend zu verlaengern. Sind Anwaerterinnen oder
Anwaerter laenger als die Haelfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt die Diplomarbeit
als nicht begonnen und wird nachgeholt. Beim Ruecktritt von der Diplomarbeit nach
Absatz 2 gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen. Das Pruefungsamt bestimmt, zu welchem
Zeitpunkt die schriftliche oder muendliche Pruefung oder der entsprechende Teil dieser
Pruefungen nachgeholt werden. Das Pruefungsamt entscheidet, ob und wieweit die bereits
abgelieferten Arbeiten als Pruefungsarbeiten gewertet werden.

(4) Versaeumen Anwaerterinnen oder Anwaerter die schriftliche oder muendliche Pruefung ganz
oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung oder geben sie die Diplomarbeit nicht
termingerecht ab, entscheidet das Pruefungsamt, ob die nicht erbrachte Pruefungsleistung
nachgeholt werden kann, mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte
Pruefung fuer nicht bestanden erklaert wird. Die Entscheidung nach Satz 1 ist mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 38 Taeuschung, Ordnungsverstoss
(1) Anwaerterinnen oder Anwaertern, die bei einer schriftlichen Pruefungsarbeit oder in
der muendlichen Pruefung eine Taeuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen
die Ordnung verstossen, soll die Fortsetzung der Pruefung unter dem Vorbehalt einer
Entscheidung des Pruefungsamtes nach Absatz 2 ueber die weitere Fortsetzung der Pruefung
gestattet werden; bei einer erheblichen Stoerung koennen sie von der weiteren Teilnahme
an dem betreffenden Teil der Pruefung ausgeschlossen werden.

(2) Ueber das Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der muendlichen Pruefung
entscheidet die Pruefungskommission. § 30 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Ueber das
Vorliegen und die Folgen eines Taeuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen,
eines sonstigen Ordnungsverstosses waehrend der schriftlichen Pruefungsarbeiten oder
einer Taeuschung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder der schriftlichen Pruefungsarbeit
festgestellt wird, entscheidet das Pruefungsamt nach Anhoerung der oder des Vorsitzenden
der Pruefungskommission. Die Pruefungskommission oder das Pruefungsamt koennen nach der
Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Pruefungsleistungen
anordnen, die Pruefungsleistung mit "ungenuegend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte
Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren.

(3) Wird eine Taeuschung erst nach Abschluss der muendlichen Pruefung bekannt oder kann
sie erst nach Abschluss der Pruefung nachgewiesen werden, kann das Pruefungsamt nach
Anhoerung des Bundesnachrichtendienstes die Pruefung innerhalb einer Frist von fuenf
Jahren nach dem Tag der muendlichen Pruefung fuer nicht bestanden erklaeren. Der Bescheid
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den Absaetzen 2 und 3 zu hoeren.

§ 39 Bewertung von Pruefungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1)         eine Leistung, die den Anforderungen in
15 bis 14 Punkte     besonderem Masse entspricht,
gut (2)              eine Leistung, die den Anforderungen
13 bis 11 Punkte     voll entspricht,
befriedigend (3)     eine Leistung, die im Allgemeinen
10 bis 8 Punkte      den Anforderungen entspricht,
                                            - 17 -
      
                                                                              

ausreichend (4)      eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im
7 bis 5 Punkte       Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)       eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
4 bis 2 Punkte       jedoch erkennen laesst, dass die notwendigen
                     Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in
                     absehbarer Zeit behoben werden koennten,
ungenuegend (6)       eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
1 bis 0 Punkte       und bei der selbst die Grundkenntnisse so lueckenhaft
                     sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben
                     werden koennten.
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den fuer die Leistung massgebenden
Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend
Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfuellt ist, wird die entsprechende
Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der
fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des
Ausdrucks angemessen beruecksichtigt.

(3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte
50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl betraegt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmaessigen Steigerung des Anforderungsgrades
entsprechend wie folgt nach ihrem Prozentsatz an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der
Rangpunkte zugeordnet:
-------------------------------------------------------------------------------
             Prozentsatz der Leistungspunkte           Rangpunkte
-------------------------------------------------------------------------------
                100    bis 93,7                             15
unter            93,7 bis 87,5                              14
unter            87,5 bis 83,4                              13
unter            83,4 bis 79,2                              12
unter            79,2 bis 75,0                              11
unter            75,0 bis 70,9                              10
unter            70,9 bis 66,7                               9
unter            66,7 bis 62,5                               8
unter            62,5 bis 58,4                               7
unter            58,4 bis 54,2                               6
unter            54,2 bis 50,0                               5
unter            50,0 bis 41,7                               4
unter            41,7 bis 33,4                               3
unter            33,4 bis 25,0                               2
unter            25,0 bis 12,5                               1
unter            12,5 bis     0                              0.

(5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises die Bewertung nach Absatz 2 nicht
durchfuehrbar ist, werden den Grundsaetzen der Absaetze 3 und 4 entsprechend fuer
den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen
Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes
begruendet. Fuer die Bewertung muendlicher Leistungen gelten diese Grundsaetze sinngemaess.

§ 40 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die muendliche Pruefung setzt die Pruefungskommission die
Abschlussnote fest. Dabei werden beruecksichtigt:
1. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenpruefung mit 5 Prozent,
2. die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 Prozent,
3. die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent,
4. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,


                                            - 18 -
      
                                                                              

5. die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent
   (insgesamt 42 Prozent),
6. die Durchschnittspunktzahl der muendlichen Pruefung mit 23 Prozent.
Soweit die abschliessend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr betraegt, werden
Dezimalstellen von 50 bis 99 fuer die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Uebrigen
bleiben Dezimalstellen fuer die Bildung von Noten unberuecksichtigt.

(2) Die Pruefung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der
Diplomarbeit und der muendlichen Pruefung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5
erreicht ist.

(3) Im Anschluss an die Beratung der Pruefungskommission teilt die oder der Vorsitzende
den Pruefungsteilnehmerinnen und Pruefungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und
erlaeutert sie auf Wunsch kurz muendlich.

§ 41 Zeugnis
(1) Das Pruefungsamt erteilt den Anwaerterinnen und Anwaertern, die die Pruefung bestanden
haben, ein Pruefungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 39 Abs. 1
Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthaelt. Ist die Pruefung nicht bestanden, gibt
das Pruefungsamt dies den Anwaerterinnen und Anwaertern schriftlich bekannt. Das Zeugnis
nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Pruefungszeugnisses wird zu den Personalakten
genommen. Das Beamtenverhaeltnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der
schriftlichen Bekanntgabe des Pruefungsergebnisses.

(2) Wer die Pruefung endgueltig nicht bestanden hat, erhaelt vom Bundesnachrichtendienst
ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte, unter
Beachtung von Sicherheitsbelangen, umfasst.

(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung
der Pruefungsergebnisse werden durch das Pruefungsamt berichtigt. Unrichtige
Pruefungszeugnisse sind zurueckzugeben. In den Faellen des § 38 Abs. 3 Satz 1 ist das
Pruefungszeugnis zurueckzugeben.

§ 42 Pruefungsakten, Einsichtnahme
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse ueber die Zwischenpruefung, die Hauptstudien,
die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften ueber die Zwischenpruefung und
die Laufbahnpruefung sowie des Laufbahnpruefungszeugnisses ist mit der Diplomarbeit,
den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenpruefung und der Laufbahnpruefung zu
den Pruefungsakten zu nehmen. Die Pruefungsakten werden beim Bundesnachrichtendienst
mindestens fuenf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwaerterinnen und Anwaerter koennen nach Abschluss der Laufbahnpruefung Einsicht
in die sie betreffenden Teile der Pruefungsakten nehmen.

§ 43 Wiederholung
(1) Wer die Laufbahnpruefung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen;
die oberste Dienstbehoerde kann in begruendeten Faellen eine zweite Wiederholung der
muendlichen und schriftlichen Pruefung zulassen. Ist die Diplomarbeit mit mindestens fuenf
Rangpunkten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die muendliche Pruefung
vollstaendig zu wiederholen. Ist die Diplomarbeit mit weniger als fuenf Rangpunkten
bewertet worden und wurde in vier oder mehr schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie in
der muendlichen Pruefung jeweils mindestens die Note "ausreichend" erreicht, ist allein
die Diplomarbeit zu wiederholen.

(2) Das Pruefungsamt bestimmt auf Vorschlag der Pruefungskommission, innerhalb welcher
Frist die Pruefung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens
drei Monate betragen und ein Jahr nicht ueberschreiten. Die bei der Wiederholung
erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst

                                            - 19 -
      
                                                                              

wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlaengert. Die Wiederholungspruefung soll
zusammen mit den Anwaerterinnen und Anwaertern der naechsten Laufbahnpruefung abgelegt
werden.

Kapitel 4
Sonstige Vorschriften

§ 44 Laufbahnwechsel
(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die die Befaehigung fuer eine durch
ihre Ausbildungsinhalte gleichwertige Laufbahn besitzen, kann die Befaehigung fuer die
Laufbahn des gehobenen Dienstes im Bundesnachrichtendienst aufgrund ihrer bisherigen
Befaehigung und Taetigkeit zuerkannt werden, wenn sie in den Aufgaben der neuen Laufbahn
erfolgreich unterwiesen worden sind. Der Bundesnachrichtendienst stellt fest, ob die
Unterweisung erfolgreich abgeschlossen worden ist und entscheidet ueber die Zuerkennung
der Befaehigung.

(2) Fuer die Anerkennung der Gleichwertigkeit in Anwendung des Absatzes 1 kommen
insbesondere die Laufbahnen des
1. gehobenen Auswaertigen Dienstes,
2. gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des
   Bundes,
3. gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes,
4. gehobenen Kriminaldienstes des Bundes,
5. gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
6. gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes,
7. gehobenen Steuerdienstes des Bundes,
8. gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung
in Betracht.

(3) Die im Regelfall erforderliche Unterweisung erfolgt in Form eines
Einweisungslehrgangs oder einer praktischen Einfuehrung.

§ 45 Uebergangsvorschrift
Anwaerterinnen und Anwaerter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die
Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, fuehren diese
nach der Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung fuer den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes im Bundesnachrichtendienst vom 25. September 2001
(BGBl. I S. 2562) zu Ende.

§ 46 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




                                            - 20 -