Verordnung ueber die Laufbahnen, Ausbildung
und Pruefung fuer die bei der Deutschen
Telekom AG beschaeftigten Beamtinnen und
Beamten (LAP-TelekomV)
LAP-TelekomV
vom 21.06.2004
"Verordnung ueber die Laufbahnen, Ausbildung und Pruefung fuer die bei der Deutschen
Telekom AG beschaeftigten Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287),
die durch § 56 Abs. 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch § 56 Abs. 42 V v. 12.2.2009 I 284
Fussnote
Textnachweis ab: 29. 6.2004
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl.
I S. 2325, 2353), der durch Artikel 24 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf
Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Geltungsbereich, Laufbahnen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Laufbahnen
§ 3 Laufbahnaemter im einfachen Dienst
§ 4 Laufbahnaemter im mittleren Dienst
§ 5 Laufbahnaemter im gehobenen Dienst
§ 6 Laufbahnaemter im hoeheren Dienst
Kapitel 2
Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes
Abschnitt 1
Ausbildungsaufstieg
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
§ 8 Auswahlverfahren
§ 9 Einfuehrung
§ 10 Feststellungsverfahren
Abschnitt 2
Praxisaufstieg
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen
§ 12 Auswahlverfahren
§ 13 Einfuehrung
§ 14 Feststellungsverfahren
Abschnitt 3
Aufstieg fuer besondere Verwendungen
§ 15 Zulassungsvoraussetzungen
§ 16 Auswahlverfahren
§ 17 Einfuehrung
-1-
§ 18 Feststellungsverfahren
§ 19 Uebertragung von Aemtern
Kapitel 3
Aufstieg und Uebernahme in Laufbahnen des gehobenen Dienstes
Abschnitt 1
Ausbildungsaufstieg
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Auswahlverfahren
§ 22 Einfuehrung
§ 23 Feststellungsverfahren
Abschnitt 2
Praxisaufstieg
§ 24 Zulassungsvoraussetzungen
§ 25 Auswahlverfahren
§ 26 Einfuehrung
§ 27 Feststellungsverfahren
Abschnitt 3
Aufstieg fuer besondere Verwendungen
§ 28 Zulassungsvoraussetzungen
§ 29 Auswahlverfahren
§ 30 Einfuehrung
§ 31 Feststellungsverfahren
§ 32 Uebertragung von Aemtern
Abschnitt 4
Uebernahme auf Grund einer gleichwertigen Befaehigung
§ 33 Anerkennung der Befaehigung
§ 34 Geeignete Studienabschluesse
§ 35 Einfuehrung
§ 36 Uebertragung von Aemtern
Kapitel 4
Aufstieg in Laufbahnen des hoeheren Dienstes
Abschnitt 1
Ausbildungsaufstieg
§ 37 Zulassungsvoraussetzungen
§ 38 Auswahlverfahren
§ 39 Einfuehrung
§ 40 Feststellungsverfahren
Abschnitt 2
Praxisaufstieg
§ 41 Zulassungsvoraussetzungen
§ 42 Auswahlverfahren
§ 43 Einfuehrung
§ 44 Feststellungsverfahren
Abschnitt 3
Aufstieg fuer besondere Verwendungen
§ 45 Zulassungsvoraussetzungen
§ 46 Auswahlverfahren
§ 47 Einfuehrung
§ 48 Feststellungsverfahren
§ 49 Uebertragung von Aemtern
Kapitel 5
Zulassung zu einer hoeheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen
Hochschulausbildung
§ 50 Zuerkennung der Laufbahnbefaehigung
§ 51 Zulassung
§ 52 Uebertragung von Aemtern
Kapitel 6
Sonstige Vorschriften
§ 53 Schwerbehinderte Menschen
§ 54 Ausfuehrungsanweisungen
§ 55 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
-2-
Kapitel 1
Geltungsbereich, Laufbahnen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die gemaess Artikel 143b Abs. 3 des Grundgesetzes und § 1
Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt
beschaeftigten Beamtinnen und Beamten.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch fuer die Beamtinnen und Beamten,
die zur Wahrnehmung einer Taetigkeit bei der Deutschen Telekom AG oder einem anderen
Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom beurlaubt sind, wenn
1. ihre Beurlaubung einer Befoerderung gemaess § 8 Abs.1 der Postlaufbahnverordnung nicht
entgegensteht,
2. die bei dem Konzernunternehmen fuer die Dauer der Massnahme wahrzunehmende Taetigkeit
nach den Bewertungsmassstaeben der Deutschen Telekom AG fuer die dort im Hauptamt
beschaeftigten Beamtinnen und Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den
Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder des Verwendungsbereichs dieser
Laufbahn entspricht und
3. die zur Durchfuehrung der Massnahme erforderlichen Beurteilungen des
Konzernunternehmens denen fuer die bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt
beschaeftigen Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind.
Ueber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet der
Vorstand der Deutschen Telekom AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Satz 1 Nr. 2
fuer die angestrebten Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere
Organisationseinheiten der Deutschen Telekom AG, die die Befugnisse einer Dienstbehoerde
ausueben, uebertragen.
§ 2 Laufbahnen
Fuer die bei der Deutschen Telekom AG beschaeftigten Beamtinnen und Beamten gelten
die zuvor bei der Deutschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als eingerichtet. Die
Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Aemter (§§ 3 bis
6). Die Aemter der jeweiligen Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen; in den Laufbahnen
des hoeheren Dienstes ist das Amt der Besoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen.
§ 3 Laufbahnaemter im einfachen Dienst
(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des einfachen Postdienstes fuehren
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Postoberschaffnerin zur Anstellung (z. A.)/
Postoberschaffner zur Anstellung (z. A.),
2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Postoberschaffnerin/ Postoberschaffner,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 4 Posthauptschaffnerin/ Posthauptschaffner,
b) der Besoldungsgruppe A 5 Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent,
c) der Besoldungsgruppe A 6 Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent.
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des einfachen fernmeldetechnischen und
des einfachen posttechnischen Dienstes fuehren entsprechend ihrer Fachrichtung folgende
Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Fernmeldeoberwartin zur Anstellung (z. A.)/
Fernmeldeoberwart zur Anstellung (z. A.)
oder Postoberwartin zur Anstellung (z. A.)/
Postoberwart zur Anstellung (z. A.),
2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 4) Fernmeldeoberwartin/ Fernmeldeoberwart oder
Postoberwartin/ Postoberwart,
3. in den Befoerderungsaemtern
-3-
a) der Besoldungsgruppe A 5 Fernmeldehauptwartin/ Fernmeldehauptwart
oder Posthauptwartin/Posthauptwart,
b) der Besoldungsgruppe A 6 Fernmeldehauptwartin/ Fernmeldehauptwart
oder Posthauptwartin/Posthauptwart.
§ 4 Laufbahnaemter im mittleren Dienst
(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren Fernmeldedienstes und
des mittleren Postdienstes fuehren entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Fernmeldesekretaerin zur Anstellung (z.
A.)/Fernmeldesekretaer zur Anstellung (z.
A.) oder Postsekretaerin zur Anstellung
(z. A.)/Postsekretaer zur Anstellung (z.
A.),
2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Fernmeldesekretaerin/Fernmeldesekretaer
oder Postsekretaerin/Postsekretaer,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 7 Fernmeldeobersekretaerin/
Fernmeldeobersekretaer oder
Postobersekretaerin/Postobersekretaer,
b) der Besoldungsgruppe A 8 Fernmeldehauptsekretaerin/
Fernmeldehauptsekretaer oder
Posthauptsekretaerin/Posthauptsekretaer,
c) der Besoldungsgruppe A 9 Fernmeldebetriebsinspektorin/
Fernmeldebetriebsinspektor
oder Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor.
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren fernmeldetechnischen und
des mittleren posttechnischen Dienstes fuehren entsprechend ihrer Fachrichtung folgende
Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit Technische Fernmeldeobersekretaerin
bis zur Anstellung zur Anstellung (z. A.)/
Technischer Fernmeldeobersekretaer
zur Anstellung (z. A.) oder Technische
Postobersekretaerin zur Anstellung (z. A.)/
Technischer Postobersekretaer
zur Anstellung (z. A.),
2. im Eingangsamt Technische Fernmeldeobersekretaerin/
(Besoldungsgruppe A 7) Technischer Fernmeldeobersekretaer oder
Technische Postobersekretaerin/
Technischer Postobersekretaer,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 8 Technische Fernmeldehauptsekretaerin/
Technischer Fernmeldehauptsekretaer oder
Technische Posthauptsekretaerin/
Technischer Posthauptsekretaer,
b) der Besoldungsgruppe A 9 Technische Fernmeldebetriebsinspektorin/
Technischer Fernmeldebetriebsinspektor
oder Technische Postbetriebsinspektorin/
Technischer Postbetriebsinspektor.
§ 5 Laufbahnaemter im gehobenen Dienst
(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des gehobenen Fernmeldedienstes,
des gehobenen Post- und Fernmeldedienstes und des gehobenen Postdienstes fuehren
entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit Postinspektorin zur Anstellung (z. A.)/
bis zur Postinspektor Anstellung (z. A.),
Anstellung
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2. im Eingangsamt Fernmeldeinspektorin/ Fernmeldeinspektor oder
(BesoldungsgruppePostinspektorin/Postinspektor,
A 9)
3. in den
Befoerderungsaemtern
a) Besoldungsgruppe
Fernmeldeoberinspektorin/
A 10 Fernmeldeoberinspektor oder
Postoberinspektorin/Postoberinspektor
b) Besoldungsgruppe
Fernmeldeamtfrau/Fernmeldeamtmann oder
A 11 Postamtfrau/Postamtmann,
c) der Fernmeldeamtsraetin/Fernmeldeamtsrat oder
Besoldungsgruppe
A 12
d) der Fernmeldeoberamtsraetin/Fernmeldeoberamtsrat
Besoldungsgruppe
oder Postoberamtsraetin/Postoberamtsrat.
A 13
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des gehobenen fernmeldetechnischen
Dienstes, des gehobenen posttechnischen Dienstes und des gehobenen hochbautechnischen
Dienstes fuehren entsprechend ihrer Fachrichtung folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis bis zur
Anstellung
a) Beamtinnen und Beamte ohne Technische Fernmeldeinspektorin zur Anstellung
Fachhochschulabschluss (z. A.)/ Technischer Fernmeldeinspektor
(Besoldungsgruppe A 9) zur Anstellung (z. A.) oder Technische
Postinspektorin zur Anstellung (z. A.)/
Technischer Postinspektor zur Anstellung (z.
A.),
b) Beamtinnen und Beamte mit Technische Fernmeldeoberinspektorin
Fachhochschulabschluss zur zur Anstellung (z. A.)/Technischer
(Besoldungsgruppe A 10) Fernmeldeoberinspektor zur Anstellung (z.
A.) oder Technische Postoberinspektorin
zur Anstellung(z. A.)/Technischer
Postoberinspektor zur Anstellung (z. A.).
2. im Eingangsamt
a) Beamtinnen und Beamte ohne Technische Fernmeldeinspektorin/ Technischer
Fachhochschulabschluss Fernmeldeinspektor oder Technische
(Besoldungsgruppe A 9) Postinspektorin/ Technischer Postinspektor,
b) Beamtinnen und Beamte mit Technische Fernmeldeoberinspektorin/
Fachhochschulabschluss Technischer Fernmeldeoberinspektor oder
(Besoldungsgruppe A 10) Technische Postoberinspektorin/Technischer
Postoberinspektor,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 10 Technische Fernmeldeoberinspektorin/
Technischer Fernmeldeoberinspektor oder
Technische Postoberinspektorin/ Technischer
Postoberinspektor,
b) der Besoldungsgruppe A 11 Technische Fernmeldeamtfrau/Technischer
Fernmeldeamtmann oder Technische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann,
c) der Besoldungsgruppe A 12 Technische Fernmeldeamtsraetin/Technischer
Fernmeldeamtsrat oder Technische
Postamtsraetin/Technischer Postamtsrat,
d) der Besoldungsgruppe A 13 Technische Fernmeldeoberamtsraetin/
Technischer Fernmeldeoberamtsrat oder
Technische Postoberamtsraetin/ Technischer
Postoberamtsrat.
§ 6 Laufbahnaemter im hoeheren Dienst
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Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des hoeheren fernmeldetechnischen Dienstes,
des hoeheren Post- und Fernmeldedienstes, des hoeheren posttechnischen und des hoeheren
hochbautechnischen Dienstes fuehren folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Postraetin zur Anstellung (z. A)/ Postrat zur
Anstellung (z. A.),
2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A Postraetin/Postrat,
13)
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 14 Postoberraetin/Postoberrat,
b) der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/Postdirektor,
c) der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Postdirektorin/Leitender
Postdirektor oder Abteilungspraesidentin/
Abteilungspraesident,
d) der Besoldungsgruppe B 2 Abteilungspraesidentin/Abteilungspraesident,
e) der Besoldungsgruppe B 3 Leitende Postdirektorin/ Leitender
Postdirektor.
Kapitel 2
Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes
Abschnitt 1
Ausbildungsaufstieg
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die
einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehoeren, nach Massgabe der §§ 9 und 10
der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des
mittleren Dienstes zulassen.
§ 8 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem
Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen
und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung fuer den
Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Fuer die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der
Vorstand der Deutschen Telekom AG oder die von ihm bestimmte Stelle insbesondere auf
Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren
oder des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin
oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes als Beisitzender oder
Beisitzendem. In die Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen Telekom AG
im Hauptamt beschaeftigte oder nach § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur
Wahrnehmung einer Taetigkeit bei der Deutschen Telekom AG beurlaubte Beamtinnen oder
Beamte berufen werden, die mit den Laufbahnanforderungen vertraut sind. Nimmt eine
Beamtin oder ein Beamter nach § 1 Abs. 2, die oder der zu einem anderen Unternehmen
des Konzerns Deutsche Telekom beurlaubt ist, an dem Auswahlverfahren teil, kann
eine Beschaeftigte oder ein Beschaeftigter dieses Unternehmens als Beisitzende oder
Beisitzender berufen werden. Sie oder er soll beurlaubte Beamtin oder beurlaubter
Beamter sein und die persoenlichen Voraussetzungen nach Satz 1 und die fachlichen
Voraussetzungen nach Satz 2 erfuellen. Stehen Beamtinnen oder Beamte im Einzelfall
nicht zur Verfuegung, ist die Berufung vergleichbarer Angestellter zulaessig. Die
Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine von
ihm bestimmte Stelle berufen; fuer jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Die Kommission ist nur beschlussfaehig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder
-6-
anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulaessig. Ihre
Sitzungen sind nicht oeffentlich. Bei Bedarf koennen mehrere Auswahlkommissionen gebildet
werden.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgespraechs vor
der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und
der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten fuer den Ausbildungsaufstieg.
(4) Unter Beruecksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheiden die
Organisationseinheiten mit den Befugnissen einer Dienstbehoerde, in deren Bereich
die Massnahme durchgefuehrt wird, ueber die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers
zum Ausbildungsaufstieg. Wird die Massnahme in einem anderen Unternehmen des Konzerns
Deutsche Telekom durchgefuehrt, obliegt die Entscheidung dem Vorstand der Deutschen
Telekom AG. Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren nicht erfolgreich
absolviert haben, koennen das Verfahren einmal wiederholen. Trotz erfolgreichen
Abschlusses des Auswahlverfahrens koennen nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber
an hoechstens drei weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.
§ 9 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Massgabe des § 10
der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
(2) Die Einfuehrung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten
der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Praesenzseminaren und einer
durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der
Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz fuer die Bearbeitung der Lehrtexte sowie fuer
die Praesenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer achtwoechigen
Lehrveranstaltung entsprechen. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 3 kann die Einfuehrung auch waehrend der Beurlaubung auf Arbeitsplaetzen bei einem
Konzernunternehmen stattfinden. Die Inhalte der Einfuehrung sind auf die Anforderungen
der neuen Laufbahn auszurichten.
(3) Teilzeitkraefte mit mindestens der Haelfte der regelmaessigen Wochenarbeitszeit koennen
die Einfuehrung unter Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit durchlaufen,
wenn sichergestellt ist, dass die notwendigen Faehigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit
erlangt werden koennen.
(4) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhaelt jede Beamtin und jeder Beamte eine
Beurteilung ueber die Einfuehrung.
§ 10 Feststellungsverfahren
(1) Die Feststellung, ob die Einfuehrung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein
unabhaengiger Ausschuss auf der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten waehrend der
Einfuehrung erbrachten Leistungen und der dort erworbenen Kenntnisse.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als
Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes als Beisitzenden.
§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
(3) Kann die Laufbahnbefaehigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit
§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, nicht zuerkannt werden,
legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung moeglich ist. Das
Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.
Abschnitt 2
Praxisaufstieg
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§ 11 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die
einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehoeren, nach Massgabe der §§ 9 und 11 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, zum Praxisaufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zulassen.
§ 12 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Zulassung zum Praxisaufstieg wird in einem
Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen
und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung fuer den
Praxisaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 13 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Massgabe des § 11
der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz fuer die Bearbeitung der
Lehrtexte sowie fuer die Praesenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl
einer vierwoechigen Lehrveranstaltung entsprechen.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 14 Feststellungsverfahren
(1) Fuer das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Kann die Laufbahnbefaehigung nach § 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit
§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, nicht zuerkannt werden,
legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung moeglich ist. Das
Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.
Abschnitt 3
Aufstieg fuer besondere Verwendungen
§ 15 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die
einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehoeren, nach Massgabe des § 16 Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg fuer besondere Verwendungen in eine Laufbahn des
mittleren Dienstes zulassen.
§ 16 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Zulassung zum Aufstieg fuer besondere Verwendungen
wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche
Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung
fuer den Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 17 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Massgabe des § 16
Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
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(2) Die Einfuehrung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten
des Verwendungsbereichs und einen theoretischen Teil, der aus Praesenzseminaren und
einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der
Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz fuer die Bearbeitung der Lehrtexte sowie fuer
die Praesenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer einmonatigen
Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einfuehrung sind auf die Anforderungen
des Verwendungsbereichs auszurichten.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 18 Feststellungsverfahren
(1) Fuer das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Kann die Laufbahnbefaehigung nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung nicht
zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung
moeglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.
§ 19 Uebertragung von Aemtern
Fuer die Uebertragung von Aemtern gilt § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist, entsprechend.
Kapitel 3
Aufstieg und Uebernahme in Laufbahnen des gehobenen
Dienstes
Abschnitt 1
Ausbildungsaufstieg
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die
einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehoeren, nach Massgabe der §§ 9 und 10 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 3 und 5 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des
gehobenen Dienstes zulassen.
§ 21 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem
Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen
und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung fuer den
Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbeitung schriftlicher
Arbeiten absehen. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des
gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 und Abs. 4 gilt
entsprechend.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgespraechs vor
der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und
der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten fuer den Ausbildungsaufstieg sowie den
Ergebnissen der schriftlichen Arbeiten.
-9-
§ 22 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Massgabe des § 10
der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
(2) Die Einfuehrung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten
der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Praesenzseminaren und einer
durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der
Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz fuer die Bearbeitung der Lehrtexte sowie fuer
die Praesenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer zwoelfwoechigen
Lehrveranstaltung entsprechen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 23 Feststellungsverfahren
(1) Fuer das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als
Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes
als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Praxisaufstieg
§ 24 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die
einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehoeren, nach Massgabe der §§ 9 und 11 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, zum Praxisaufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zulassen.
§ 25 Auswahlverfahren
Vor der Entscheidung ueber die Zulassung zum Praxisaufstieg wird in einem
Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen
und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung fuer
den Praxisaufstieg geeignet sind. § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 26 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Massgabe des § 11
der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz fuer die Bearbeitung der
Lehrtexte sowie fuer die Praesenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl
einer sechswoechigen Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einfuehrung sind auf
die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 27 Feststellungsverfahren
(1) Fuer das Feststellungsverfahren gilt § 23 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(2) Kann die Laufbahnbefaehigung nach § 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit
§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, nicht zuerkannt werden,
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legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung moeglich ist. Das
Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.
Abschnitt 3
Aufstieg fuer besondere Verwendungen
§ 28 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die
einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehoeren, nach Massgabe des § 16 Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg fuer besondere Verwendungen in eine Laufbahn des
gehobenen Dienstes zulassen.
§ 29 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Zulassung zum Aufstieg fuer besondere Verwendungen
wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche
Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung
fuer den Verwendungsaufstieg geeignet sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des
gehobenen Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 sowie Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 30 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Massgabe des § 16
Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
(2) Die Einfuehrung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten
des Verwendungsbereichs und einen theoretischen Teil, der aus Praesenzseminaren und
einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der
Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz fuer die Bearbeitung der Lehrtexte sowie fuer
die Praesenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer zweimonatigen
Lehrveranstaltung entsprechen.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 31 Feststellungsverfahren
(1) Fuer das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als
Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes
als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.
§ 32 Uebertragung von Aemtern
Fuer die Uebertragung von Aemtern gilt § 19 entsprechend.
Abschnitt 4
Uebernahme auf Grund einer gleichwertigen Befaehigung
§ 33 Anerkennung der Befaehigung
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine von ihm bestimmte Stelle kann fuer
Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder mittleren
Dienstes angehoeren, nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
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Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, die
Befaehigung fuer eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie
1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und
2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingefuehrt
wurden.
§ 34 Geeignete Studienabschluesse
(1) Fuer den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst bei der Deutschen Telekom AG ist
der an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem
Diplomgrad abgeschlossene Studiengang der Nachrichtentechnik geeignet.
(2) Fuer den gehobenen Post- und Fernmeldedienst bei der Deutschen Telekom AG ist der an
einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad
abgeschlossene Studiengang der Betriebswirtschaftslehre geeignet.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen
Telekom AG weitere Studiengaenge als geeignet anerkennen, fuer die mindestens zwei
Praxissemester und das Erbringen schriftlicher und muendlicher Leistungsnachweise
vorgeschrieben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang und
Vorbereitungsdienst sowie Hochschulpruefung und Laufbahnpruefung kann dadurch
nachgewiesen werden, dass die Deutsche Telekom AG eine ausreichend grosse Zahl von
Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die den
wesentlichen Aufgabengebieten der jeweiligen Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der
Deutschen Telekom AG entsprechen, mit Erfolg verwendet.
§ 35 Einfuehrung
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Massgabe des § 27
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5.
Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, in die Aufgaben der neuen Laufbahn
eingefuehrt. Die Einfuehrung dauert sechs Monate. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 36 Uebertragung von Aemtern
Fuer die Uebertragung von Aemtern gilt § 19 entsprechend.
Kapitel 4
Aufstieg in Laufbahnen des hoeheren Dienstes
Abschnitt 1
Ausbildungsaufstieg
§ 37 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die
einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehoeren, nach Massgabe der §§ 9 und 10 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des
hoeheren Dienstes zulassen.
§ 38 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem
Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen
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und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung fuer den
Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbeitung schriftlicher
Aufgaben absehen. Fuer die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der
Deutschen Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine
Vorauswahl treffen.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des
hoeheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand der
Deutschen Telekom AG berufen; fuer jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. §
8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgespraechs
vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers,
der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten fuer den Ausbildungsaufstieg sowie den
Ergebnissen der schriftlichen und muendlichen Einzel- und Gruppenarbeiten.
(4) Unter Beruecksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet der
Vorstand der Deutschen Telekom AG ueber die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers
zum Ausbildungsaufstieg. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 39 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Massgabe des § 10
der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
(2) Die Einfuehrung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten
der neuen Laufbahn und wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgaengen von in der Regel
16 Wochen, von denen ein Teilabschnitt von sechs Wochen praxisbegleitend gestaltet
werden kann. Die Inhalte der Einfuehrung sind im Einzelnen durch Ausfuehrungsanweisungen
geregelt.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Waehrend der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgaenge, deren Einzelheiten durch
Ausfuehrungsanweisungen geregelt werden, fertigen die Beamtinnen und Beamten mindestens
zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgaengen ist festzustellen.
Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten jede Beamtin und jeder Beamte eine
Beurteilung ueber die praktische Einfuehrung.
§ 40 Feststellungsverfahren
(1) Fuer das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als
Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des hoeheren Dienstes
als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen
Telekom AG berufen; fuer jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2
Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.
(3) Kann die Laufbahnbefaehigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit
§ 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, nicht zuerkannt werden,
legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung moeglich ist. Das
Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.
Abschnitt 2
Praxisaufstieg
§ 41 Zulassungsvoraussetzungen
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Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die
einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehoeren, nach Massgabe der §§ 9 und 11 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, zum Praxisaufstieg in eine Laufbahn des hoeheren Dienstes zulassen.
§ 42 Auswahlverfahren
Vor der Entscheidung ueber die Zulassung zum Praxisaufstieg wird in einem
Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen
und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung fuer den
Praxisaufstieg geeignet sind. § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
§ 43 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Massgabe des § 11
der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz fuer die Bearbeitung der
Lehrtexte sowie fuer die Praesenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl
einer achtwoechigen Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einfuehrung sind im
Einzelnen durch Ausfuehrungsanweisungen geregelt.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Waehrend der Lehrgaenge, deren Einzelheiten durch Ausfuehrungsanweisungen geregelt
werden, fertigen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Aufsichtsarbeiten.
Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgaengen ist festzustellen. Vor Beginn des
Feststellungsverfahrens erhaelt jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung ueber die
praktische Einfuehrung.
§ 44 Feststellungsverfahren
(1) Fuer das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 entsprechend.
(2) Kann die Laufbahnbefaehigung nach § 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit
§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, nicht zuerkannt werden,
legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung moeglich ist. Das
Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.
Abschnitt 3
Aufstieg fuer besondere Verwendungen
§ 45 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die
einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehoeren, nach Massgabe des § 16 Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg fuer besondere Verwendungen in eine Laufbahn des
hoeheren Dienstes zulassen.
§ 46 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Zulassung zum Aufstieg fuer besondere Verwendungen
wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche
Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung
fuer den Verwendungsaufstieg geeignet sind. Fuer die Teilnahme am Auswahlverfahren kann
der Vorstand der Deutschen Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen und
Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.
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(2) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgespraechs vor
der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und
der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten fuer den Verwendungsaufstieg.
(4) Unter Beruecksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet der
Vorstand der Deutschen Telekom AG ueber die Zulassung zum Verwendungsaufstieg. § 8 Abs.
4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 47 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Massgabe des § 16
Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
(2) Die Einfuehrung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten
des Verwendungsbereichs sowie theoretische Lehrveranstaltungen mit einer Gesamtdauer
von in der Regel vier Wochen.
(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 48 Feststellungsverfahren
(1) Fuer das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als
Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des hoeheren Dienstes
als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen
Telekom AG berufen; fuer jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2
Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.
§ 49 Uebertragung von Aemtern
Fuer die Uebertragung von Aemtern gilt § 19 entsprechend.
Kapitel 5
Zulassung zu einer hoeheren Laufbahn bei Besitz der
erforderlichen Hochschulausbildung
§ 50 Zuerkennung der Laufbahnbefaehigung
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer
Laufbahn des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes angehoeren, die Befaehigung fuer
eine hoehere Laufbahn nach § 6 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 5a der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, zuerkennen, wenn
1. sie die fuer die hoehere Laufbahn bei der Deutschen Telekom AG erforderliche
Hochschulausbildung besitzen und
2. sie die Aufgaben der hoeheren Laufbahn nach Erwerb des Hochschulabschlusses
mindestens sechs Monate erfolgreich wahrgenommen haben und
3. eine Uebernahme in die hoehere Laufbahn vom Dienstvorgesetzten befuerwortet wird.
§ 51 Zulassung
(1) Die Entscheidung ueber die Zulassung trifft der Vorstand der Deutschen Telekom AG.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Taetigkeit auch
waehrend der Beurlaubung auf Arbeitsplaetzen bei einem Konzernunternehmen wahrgenommen
werden.
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(3) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann von einem Auswahlverfahren absehen und
die in Betracht kommenden Studienabschluesse sowie die weiteren Inhalte des Verfahrens
im Einzelnen durch Ausfuehrungsanweisungen regeln. Sieht der Vorstand nicht von einem
Auswahlverfahren ab, hat er es im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
zu regeln.
§ 52 Uebertragung von Aemtern
§ 5a Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, gilt entsprechend. Die
Bewaehrungszeit gilt als geleistet, soweit Beamtinnen und Beamte sich in Taetigkeiten
bewaehrt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Laufbahnanforderungen
entsprechen.
Kapitel 6
Sonstige Vorschriften
§ 53 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden in Auswahl- und Feststellungsverfahren sowie
fuer die Erbringung von Leistungsnachweisen, Einzel- und Gruppenarbeiten auf Antrag
die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie
rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit
den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern
dies zeitlich moeglich ist, zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren,
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen
Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,
angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
§ 54 Ausfuehrungsanweisungen
Die zur Durchfuehrung der Massnahmen erforderlichen Einzelheiten regelt der Vorstand der
Deutschen Telekom AG in Ausfuehrungsanweisungen.
§ 55 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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