Verordnung ueber die Laufbahnen, Ausbildung
und Pruefung fuer die bei der Deutschen
Postbank AG beschaeftigten Beamtinnen und
Beamten (LAP-PostbankV)
LAP-PostbankV
vom 25.08.2005
"Verordnung ueber die Laufbahnen, Ausbildung und Pruefung fuer die bei der Deutschen
Postbank AG beschaeftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602),
die durch § 56 Abs. 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geaendert
worden ist"
Stand: Geaendert durch § 56 Abs. 44 V v. 12.2.2009 I 284
Fussnote
Textnachweis ab: 6. 9.2005
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl.
I S. 2325, 2353), der durch Artikel 24 Nr. 2 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 9.
Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Postbank AG:
Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Laufbahnen
§ 3 Laufbahnaemter im einfachen Dienst
§ 4 Laufbahnaemter im mittleren Dienst
§ 5 Laufbahnaemter im gehobenen Dienst
§ 6 Laufbahnaemter im hoeheren Dienst
Kapitel 2
Aufstieg und Uebernahme in eine hoehere Laufbahn
Titel 1
Grundsaetze
§ 7 Allgemeine Regelungen fuer den Ausbildungs-, Praxis- und
Verwendungsaufstieg
§ 8 Auswahlverfahren
§ 9 Einfuehrung
§ 10 Feststellungsverfahren
§ 11 Bewaehrungszeit
Titel 2
Ausbildungsaufstieg
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen
§ 13 Auswahlverfahren
§ 14 Einfuehrung
§ 15 Feststellungsverfahren
Titel 3
Praxisaufstieg
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen
-1-
§ 17 Auswahlverfahren
§ 18 Einfuehrung
§ 19 Feststellungsverfahren
Titel 4
Aufstieg fuer besondere Verwendungen
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
§ 21 Auswahlverfahren
§ 22 Einfuehrung
§ 23 Feststellungsverfahren
Titel 5
Uebernahme auf Grund einer gleichwertigen Befaehigung
§ 24 Anerkennung der Befaehigung
§ 25 Geeignete Studienabschluesse
§ 26 Einfuehrung
Titel 6
Zulassung zu einer hoeheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen
Hochschulausbildung
§ 27 Zulassung und Auswahlverfahren
Kapitel 3
Sonstige Vorschriften
§ 28 Schwerbehinderte Menschen
§ 29 Ausfuehrungsanweisungen
§ 30 Inkrafttreten
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt fuer die gemaess Artikel 143b Abs. 3 des Grundgesetzes und § 1
Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes bei der Deutschen Postbank AG im Hauptamt
beschaeftigten Beamtinnen und Beamten einschliesslich der Beamtinnen und Beamten, denen
nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Taetigkeit zugewiesen ist.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch fuer die Beamtinnen und Beamten,
die zur Wahrnehmung einer Taetigkeit bei der Deutschen Postbank AG oder einem
Tochterunternehmen der Deutschen Postbank AG beurlaubt sind, wenn
1. ihre Beurlaubung einer Befoerderung gemaess § 8 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung
nicht entgegensteht,
2. die fuer die Dauer der Massnahme wahrzunehmende Taetigkeit bei dem Tochterunternehmen
nach den Bewertungsmassstaeben der Deutschen Postbank AG fuer die dort im Hauptamt
beschaeftigten Beamtinnen und Beamten nach Art und Schwierigkeit mindestens den
Anforderungen der angestrebten Laufbahn oder des Verwendungsbereichs entspricht und
3. die zur Durchfuehrung der Massnahme erforderlichen Beurteilungen des
Tochterunternehmens denen fuer die bei der Deutschen Postbank AG im Hauptamt
beschaeftigten Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind.
(3) Ueber das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 entscheidet
der Vorstand der Deutschen Postbank AG; er kann diese Befugnis in Bezug auf Absatz
2 Nr. 2 und 3 fuer die angestrebten Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes
auf andere Organisationseinheiten der Deutschen Postbank AG, die die Befugnisse einer
Dienstbehoerde innehaben, uebertragen.
§ 2 Laufbahnen
Fuer die bei der Deutschen Postbank AG beschaeftigten Beamtinnen und Beamten gelten
die zuvor bei der Deutschen Bundespost vorhandenen Laufbahnen als eingerichtet. Die
Laufbahnen umfassen die Probezeit und die ihnen jeweils zugeordneten Aemter (§§ 3 bis
-2-
6). Die Aemter der jeweiligen Laufbahn sind regelmaessig zu durchlaufen; in den Laufbahnen
des hoeheren Dienstes ist das Amt der Besoldungsgruppe B 2 hiervon ausgenommen.
§ 3 Laufbahnaemter im einfachen Dienst
(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des einfachen Postdienstes fuehren
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Postoberschaffnerin
zur Anstellung (z. A.)/
Postoberschaffner zur Anstellung
(z.A.),
2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 4 Posthauptschaffnerin/
Posthauptschaffner,
b) der Besoldungsgruppe A 5 Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent,
c) der Besoldungsgruppe A 6 Postbetriebsassistentin/
Postbetriebsassistent.
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des einfachen posttechnischen Dienstes
fuehren folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Postoberwartin zur Anstellung (z.
A.)/Postoberwart zur Anstellung
(z. A.),
2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 4) Postoberwartin/ Postoberwart,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 5 Posthauptwartin/ Posthauptwart,
b) der Besoldungsgruppe A 6 Posthauptwartin/ Posthauptwart.
§ 4 Laufbahnaemter im mittleren Dienst
(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des mittleren Postdienstes fuehren
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Postsekretaerin zur Anstellung (z.
A.)/Postsekretaer zur Anstellung
(z. A.),
2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Postsekretaerin/ Postsekretaer,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 7 Postobersekretaerin/
Postobersekretaer,
b) der Besoldungsgruppe A 8 Posthauptsekretaerin/
Posthauptsekretaer,
c) der Besoldungsgruppe A 9 Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor.
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren posttechnischen Dienstes
fuehren folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Technische Postsekretaerin zur
Anstellung (z. A.)/ Technischer
Postsekretaer zur Anstellung (z. A.),
2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Technische Postsekretaerin/ Technischer
Postsekretaer,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 7 Technische Postobersekretaerin/
Technischer Postobersekretaer,
b) der Besoldungsgruppe A 8 Technische Posthauptsekretaerin/
Technischer Posthauptsekretaer,
c) der Besoldungsgruppe A 9 Technische Postbetriebsinspektorin/
Technischer Postbetriebsinspektor.
§ 5 Laufbahnaemter im gehobenen Dienst
-3-
(1) Die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des gehobenen Postdienstes fuehren
folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Postinspektorin zur Anstellung
(z. A.)/ Postinspektor zur
Anstellung (z. A.),
2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9) Postinspektorin/ Postinspektor,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 10 Postoberinspektorin/
Postoberinspektor,
b) der Besoldungsgruppe A 11 Postamtfrau/ Postamtmann,
c) der Besoldungsgruppe A 12 Postamtsraetin/ Postamtsrat,
d) der Besoldungsgruppe A 13 Postoberamtsraetin/
Postoberamtsrat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des gehobenen posttechnischen
Dienstes und des gehobenen hochbautechnischen Dienstes fuehren folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung
a) Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulabschluss
(Besoldungsgruppe A 9) Technische Postinspektorin zur
Anstellung (z. A.)/ Technischer
Postinspektor zur Anstellung (z. A.),
b) Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulabschluss
(Besoldungsgruppe A 10) Technische Postoberinspektorin zur
Anstellung (z. A.)/ Technischer
Postoberinspektor zur Anstellung (z.
A.),
2. im Eingangsamt
a) Beamtinnen und Beamte ohne Fachhochschulabschluss
(Besoldungsgruppe A 9) Technische Postinspektorin/ Technischer
Postinspektor,
b) Beamtinnen und Beamte mit Fachhochschulabschluss
(Besoldungsgruppe A 10) Technische Postoberinspektorin/
Technischer Postoberinspektor,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 10 Technische Postoberinspektorin/
Technischer Postoberinspektor,
b) der Besoldungsgruppe A 11 Technische Postamtfrau/ Technischer
Postamtmann,
c) der Besoldungsgruppe A 12 Technische Postamtsraetin/ Technischer
Postamtsrat,
d) der Besoldungsgruppe A 13 Technische Postoberamtsraetin/
Technischer Postoberamtsrat.
§ 6 Laufbahnaemter im hoeheren Dienst
Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des hoeheren Postdienstes, des hoeheren
posttechnischen und des hoeheren hochbautechnischen Dienstes fuehren folgende Dienst- und
Amtsbezeichnungen:
1. in der Probezeit bis zur Anstellung Postraetin zur Anstellung (z. A.)/
Postrat zur Anstellung (z. A.),
2. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Postraetin/Postrat,
3. in den Befoerderungsaemtern
a) der Besoldungsgruppe A 14 Postoberraetin/ Postoberrat,
b) der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/ Postdirektor,
c) der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Postdirektorin/ Leitender
Postdirektor
oder
Abteilungspraesidentin/
Abteilungspraesident,
d) der Besoldungsgruppe B 2 Abteilungspraesidentin/
Abteilungspraesident,
-4-
e) der Besoldungsgruppe B 3 Leitende Postdirektorin/ Leitender
Postdirektor.
Kapitel 2
Aufstieg und Uebernahme in eine hoehere Laufbahn
Titel 1
Grundsaetze
§ 7 Allgemeine Regelungen fuer den Ausbildungs-, Praxis- und
Verwendungsaufstieg
(1) Aufstiege werden nach Massgabe der Regelungen in § 9 Abs. 1 der
Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist, sowie nach § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung durchgefuehrt, wenn hierfuer eine
betriebliche Notwendigkeit besteht.
(2) Beamtinnen und Beamte koennen nach einem entsprechenden Aufruf durch den Vorstand
der Deutschen Postbank AG von Vorgesetzten fuer die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen
werden oder sich bewerben.
§ 8 Auswahlverfahren
(1) Vor der Entscheidung ueber die Zulassung zum Aufstieg wird in einem Auswahlverfahren
vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund
ihrer Eignung, Befaehigung und fachlichen Leistung fuer den Aufstieg geeignet sind. Fuer
die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder
eine von ihm bestimmte Stelle auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine
Vorauswahl treffen.
(2) In die Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen Postbank AG im Hauptamt
beschaeftigte Beamtinnen und Beamte einschliesslich der Beamtinnen und Beamten, denen
nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Taetigkeit zugewiesen ist, oder
nach § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung einer Taetigkeit bei
der Deutschen Postbank AG beurlaubte Beamtinnen und Beamte berufen werden, die mit
den jeweiligen Laufbahnanforderungen vertraut sind. Stehen Beamtinnen und Beamte
im Einzelfall nicht zur Verfuegung, ist die Berufung vergleichbarer Angestellter
zulaessig. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Postbank
AG oder durch eine von ihm bestimmte Stelle berufen; fuer jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur beschlussfaehig, wenn alle
Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung
ist nicht zulaessig. Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht oeffentlich. Bei
Bedarf koennen mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden.
(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgespraechs
vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers
und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten. Beim Aufstieg in die Laufbahnen
des gehobenen und des hoeheren Dienstes ist die Eignung darueber hinaus durch die
schriftliche Bearbeitung einer Einzelaufgabe nachzuweisen.
(4) Fuer die Entscheidung ueber die Zulassung zum Aufstieg gilt § 9 Abs. 2 der
Postlaufbahnverordnung.
(5) Nicht zum Aufstieg zugelassene Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren
erfolgreich absolviert haben, koennen an drei weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.
Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert
haben, koennen es in einem erneuten Aufstiegsverfahren einmal wiederholen.
-5-
§ 9 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Massgabe der §§ 10
und 11 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
(2) Die Einfuehrung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten
der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Praesenzseminaren und
aus IT-gesteuerten Selbststudien besteht. Die Inhalte der Einfuehrung sind auf die
Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.
(3) Teilzeitkraefte mit mindestens der Haelfte der regelmaessigen Wochenarbeitszeit koennen
die Einfuehrung unter Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit durchlaufen,
wenn sichergestellt ist, dass die notwendigen Faehigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit
erlangt werden koennen.
§ 10 Feststellungsverfahren
(1) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten die Beamtinnen und Beamten eine
Beurteilung ihrer Leistungen waehrend der Einfuehrung.
(2) Die Feststellung, ob die Einfuehrung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein
unabhaengiger Ausschuss auf der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten waehrend
der Einfuehrung erbrachten Leistungen und der dort erworbenen Kenntnisse. Die fuer
die Auswahlkommission geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 gelten fuer den Ausschuss
entsprechend.
§ 11 Bewaehrungszeit
Eine Bewaehrungszeit ist nach der Feststellung der Befaehigung fuer die hoehere Laufbahn
gemaess § 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, und § 16 Abs. 2 Satz 4 der
Postlaufbahnverordnung nicht mehr erforderlich.
Titel 2
Ausbildungsaufstieg
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen
Beamtinnen und Beamte nach § 1 koennen zum Ausbildungsaufstieg in die naechsthoehere
Laufbahn nach Massgabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, und
des § 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden.
§ 13 Auswahlverfahren
Die gemaess § 8 zu bildende Auswahlkommission besteht beim Ausbildungsaufstieg in den
mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren oder gehobenen
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten
des gehobenen oder mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, beim
Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des
hoeheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten
des gehobenen oder des hoeheren Dienstes als Beisitzenden und beim Ausbildungsaufstieg
in den hoeheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als
Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des hoeheren Dienstes
als Beisitzenden.
§ 14 Einfuehrung
(1) Die Einfuehrung erfolgt im Rahmen der gemaess § 10 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung
festgelegten Einfuehrungsdauer nach Massgabe des § 9 Abs. 2.
-6-
(2) Der theoretische Anteil der Ausbildung betraegt beim Aufstieg in den mittleren
Dienst acht Wochen, beim Aufstieg in den gehobenen Dienst zwoelf Wochen und beim
Aufstieg in den hoeheren Dienst 16 Wochen.
(3) Waehrend der Einfuehrung sollen die Beamtinnen und Beamten die an den Erfordernissen
der jeweiligen Laufbahn orientierten allgemeinen Kenntnisse und Kompetenzen erwerben.
Die Inhalte der Einfuehrung werden im Einzelnen durch Ausfuehrungsanweisung festgelegt.
(4) Die fuer den Aufstieg in den hoeheren Dienst erforderlichen wissenschaftlich
ausgerichteten Lehrgaenge werden von der bei der Deutschen Postbank AG fuer
Ausbildung und berufliche Bildung zustaendigen Organisationseinheit gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit weiteren geeigneten Einrichtungen bereitgestellt. Waehrend dieser
Zeit sind von den Aufsteigerinnen und Aufsteigern zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten
zu fertigen.
§ 15 Feststellungsverfahren
(1) Der fuer die Feststellung gemaess § 10 Abs. 2 zustaendige Ausschuss besteht fuer den
Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des
gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten
des gehobenen Dienstes als Beisitzenden, fuer den Ausbildungsaufstieg in den gehobenen
Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als Vorsitzender oder
Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden
und fuer den Ausbildungsaufstieg in den hoeheren Dienst aus einer Beamtin oder einem
Beamten mit leitender Funktion als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen
oder Beamten des hoeheren Dienstes als Beisitzenden.
(2) Kann die Laufbahnbefaehigung nach § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, und § 10 Satz 5 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt
der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung moeglich ist. Das
Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
Titel 3
Praxisaufstieg
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen
Beamtinnen und Beamte nach § 1 koennen zum Praxisaufstieg nach Massgabe des § 33b der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, und des § 11 der Postlaufbahnverordnung
zugelassen werden.
§ 17 Auswahlverfahren
Fuer das Auswahlverfahren gilt § 13 entsprechend.
§ 18 Einfuehrung
(1) Die Einfuehrung erfolgt im Rahmen der durch § 11 Satz 2 der Postlaufbahnverordnung
festgelegten Einfuehrungsdauer nach Massgabe des § 9 Abs. 2.
(2) Die gemaess § 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist,
durchzufuehrenden Lehrgaenge haben fuer den mittleren Dienst eine Dauer von vier Wochen,
fuer den gehobenen Dienst sechs und fuer den hoeheren Dienst acht Wochen.
(3) Die naehere Ausgestaltung der Lehrinhalte erfolgt durch Ausfuehrungsanweisung.
-7-
(4) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19 Feststellungsverfahren
(1) Der fuer die Feststellung gemaess § 10 Abs. 2 zustaendige Ausschuss besteht fuer
den Praxisaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des
gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem
Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren
Dienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, fuer den Praxisaufstieg
in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als
Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes
als Beisitzenden und fuer den Praxisaufstieg in den hoeheren Dienst aus einer Beamtin
oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei
Beamtinnen oder Beamten des hoeheren Dienstes als Beisitzenden.
(2) Kann die Laufbahnbefaehigung nach § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert
worden ist, und § 11 Satz 4 der Postlaufbahnverordnung nicht zuerkannt werden, legt
der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung moeglich ist. Das
Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
Titel 4
Aufstieg fuer besondere Verwendungen
§ 20 Zulassungsvoraussetzungen
Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1 nach Massgabe
des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg fuer besondere Verwendungen in
die naechsthoehere Laufbahn zulassen.
§ 21 Auswahlverfahren
(1) Die gemaess § 8 zu bildende Auswahlkommission besteht beim Verwendungsaufstieg in den
mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren oder des gehobenen
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten
des gehobenen oder des mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem, beim
Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des
hoeheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten
des gehobenen Dienstes als Beisitzenden und beim Verwendungsaufstieg in den hoeheren
Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren Dienstes als Vorsitzender oder
Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des hoeheren Dienstes als Beisitzenden.
(2) Der Vorstand der Deutschen Postbank AG kann bestimmen, dass von einem
Auswahlverfahren abgesehen und ueber die Eignung fuer den Aufstieg fuer besondere
Verwendungen und die Auswahl der Bestgeeigneten auf Grund der Beurteilungen und
Eignungsaussagen entschieden wird.
§ 22 Einfuehrung
(1) Die zum Aufstieg fuer besondere Verwendungen zugelassenen Beamtinnen und Beamten
werden nach Massgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz
2 und 3 der Postlaufbahnverordnung in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in die
Aufgaben der neuen Laufbahn eingefuehrt.
(2) Fuer die Einfuehrung gilt § 9 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Der theoretische Teil
hat beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst eine Dauer von drei Wochen,
beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst eine Dauer von fuenf Wochen und beim
Verwendungsaufstieg in den hoeheren Dienst eine Dauer von sieben Wochen. Die Inhalte der
Einfuehrung sind auf die Anforderungen des Verwendungsbereichs auszurichten.
§ 23 Feststellungsverfahren
-8-
(1) Der gemaess § 10 Abs. 2 fuer die Feststellung zustaendige Ausschuss besteht beim
Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des
gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem
Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren
Dienstes mit einem Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 8 als Beisitzenden, beim
Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des
hoeheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten
des gehobenen Dienstes mindestens der Besoldungsgruppe A 12 als Beisitzenden und beim
Verwendungsaufstieg in den hoeheren Dienst aus einer Beamtin oder einem Beamten des
hoeheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten
des hoeheren Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Kann die Laufbahnbefaehigung nach § 23 Abs. 7, § 29 Abs. 7 und § 33a Abs. 7
der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung nicht
zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung
moeglich ist. Die Sperrfrist muss beim Verwendungsaufstieg in den mittleren Dienst
mindestens zwei, beim Verwendungsaufstieg in den gehobenen Dienst mindestens drei und
beim Verwendungsaufstieg in den hoeheren Dienst mindestens vier Monate betragen. Das
Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
Titel 5
Uebernahme auf Grund einer gleichwertigen Befaehigung
§ 24 Anerkennung der Befaehigung
Fuer Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen oder des
mittleren Dienstes angehoeren, kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder eine
von ihm bestimmte Stelle nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, die
Befaehigung fuer eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie
1. einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und
2. nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingefuehrt
wurden.
§ 25 Geeignete Studienabschluesse
(1) Fuer den gehobenen Postdienst bei der Deutschen Postbank AG ist der an einer in der
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Fachhochschule mit einem Diplomgrad abgeschlossene
Studiengang der Betriebswirtschaftslehre geeignet. Gleichfalls als geeignet gilt ein
an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem akademischen Abschluss "Bachelor of
Finance + Management" abgeschlossener Studiengang.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen
Postbank AG weitere Studiengaenge als geeignet anerkennen, fuer die mindestens zwei
Praxissemester und das Erbringen schriftlicher und muendlicher Leistungsnachweise
vorgeschrieben sind. Die erforderliche Gleichwertigkeit von Studiengang und
Vorbereitungsdienst sowie Hochschulpruefung und Laufbahnpruefung kann dadurch
nachgewiesen werden, dass die Deutsche Postbank AG eine ausreichend grosse Zahl von
Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs in unterschiedlichen Bereichen, die
den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Deutschen
Postbank AG entsprechen, mit Erfolg beschaeftigt.
§ 26 Einfuehrung
Die Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs werden nach Massgabe des § 27 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl.
I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, in die Aufgaben der Laufbahn eingefuehrt. Die
Einfuehrung dauert sechs Monate. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
-9-
Titel 6
Zulassung zu einer hoeheren Laufbahn bei Besitz der
erforderlichen Hochschulausbildung
§ 27 Zulassung und Auswahlverfahren
(1) Fuer die Zulassung zu einer hoeheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen
Hochschulausbildung gilt § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden ist, in
Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. Einer Hochschulausbildung vergleichbar
ist ein an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem akademischen Abschluss "Master
of Finance" oder "Master of Banking" abgeschlossener Studiengang.
(2) Von der Durchfuehrung eines Auswahlverfahrens soll im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine Pruefung im
Einzelfall.
Kapitel 3
Sonstige Vorschriften
§ 28 Schwerbehinderte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen werden in Auswahl- und Feststellungsverfahren sowie
fuer die Erbringung von Leistungsnachweisen, Einzel- und Gruppenarbeiten die ihrer
Behinderung angemessenen Erleichterungen gewaehrt. Hierauf sind sie rechtzeitig
hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewaehrenden Erleichterungen sind mit den
schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern
dies zeitlich moeglich ist, zu eroertern. Die Erleichterungen duerfen nicht dazu fuehren,
dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Saetze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen
Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,
angewandt.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der
schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.
§ 29 Ausfuehrungsanweisungen
Die zur Durchfuehrung der Massnahmen erforderlichen Einzelheiten regelt der Vorstand der
Deutschen Postbank AG in Ausfuehrungsanweisungen.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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