Gesetz zur Einfuehrung von Vorschriften des
Lastenausgleichsrechts im Saarland (LA-EG-
Saar)
LA-EG-Saar
vom 30.07.1960
"Gesetz zur Einfuehrung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30.
Juli 1960 (BGBl. I S. 637), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004
(BGBl. I S. 1742) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 21.7.2004 I 1742
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1970
Inhaltsuebersicht
ERSTER ABSCHNITT
Grundsaetze und Begriffsbestimmungen
Grundsatz § 1
Ausgleichsleistungen § 2
Beitraege der oeffentlichen Haushalte an den Bund § 3
Begriffsbestimmungen § 4
Waehrungsstichtag § 5
ZWEITER ABSCHNITT
Schadensfeststellung
Nichtberuecksichtigung saarlaendischer Vorauszahlungen § 6
Feststellung von Hausratverlusten § 7
Schadensberechnung bei Kriegssachschaeden an land- und
forstwirtschaftlichem Vermoegen, Grundvermoegen und Betriebsvermoegen im
Saarland § 8
Schadensberechnung bei Sparerschaeden § 9
Fruehere Feststellungen § 10
DRITTER ABSCHNITT
Ausgleichsleistungen
Erster Titel
Ergaenzende Vorschriften zu den einzelnen
Ausgleichsleistungen
Kuerzung des Grundbetrags der Hauptentschaedigung § 11
Anrechnung saarlaendischer Vorauszahlungen auf die Hauptentschaedigung § 12
Verhaeltnis von saarlaendischen Aufbaudarlehen zur Hauptentschaedigung § 13
Beruecksichtigung von Einkuenften bei der Kriegsschadenrente § 14
Verhaeltnis der saarlaendischen Unterhaltshilfe zur Hauptentschaedigung § 15
Erstattung saarlaendischer Unterhaltshilfe § 16
Verhaeltnis der Kriegsschadenrente zu saarlaendischen Aufbaudarlehen § 17
Hausratentschaedigung § 18
Ausgleichsaemter § 19
Sondervorschriften fuer die Verwendung von Mitteln § 20
-1-
Wiederaufnahme von Verfahren ueber Leistungen nach saarlaendischen Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften § 21
Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarlaendischen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften § 22
Ausschliessung von Ausgleichsleistungen § 23
Umrechnung von Franken in Deutsche Mark § 24
Ausschluss der Entschaedigungsberechtigung nach dem Waehrungsausgleichsgesetz § 25
Anwendung von Vorschriften des Altsparergesetzes § 26
Zweiter Titel
Uebergangsvorschriften
Ueberleitung der saarlaendischen Unterhaltshilfe § 27
Uebergangsregelung bei der Kriegsschadenrente § 28
Ueberleitung der Behoerdenorganisation im Saarland § 29
Ueberleitung anhaengiger Verfahren § 30
Ueberleitung saarlaendischer Mittel auf den Ausgleichsfonds § 31
Ueberleitung nach saarlaendischem Recht begruendeter Verpflichtungen auf den
Ausgleichsfonds § 32
Verwaltungskosten § 33
VIERTER ABSCHNITT
Sonstige und Schlussvorschriften
Aenderung des Lastenausgleichsgesetzes § 34
Aenderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes § 35
Aenderung des Laenderfinanzausgleichsgesetzes 1958 § 36
Erlass von Rechtsverordnungen § 37
Aufhebung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften § 38
Anwendung in Berlin § 39
Inkrafttreten § 40
Erster Abschnitt
Grundsaetze und Begriffsbestimmungen
§ 1 Grundsatz
(1) Die Vorschriften
1. des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446),
2. des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534),
3. des Gesetzes ueber einen Waehrungsausgleich fuer Sparguthaben Vertriebener in der
Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546)
jeweils in der Fassung der dazu ergangenen Aenderungsgesetze gelten, soweit sich nicht
aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, auch im Saarland. Das Altsparergesetz in der
Fassung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 169) gilt im Saarland nach Massgabe des § 26.
(2) Soweit Vorschriften des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes und Vorschriften
der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Gesetze auf den Geltungsbereich des
Grundgesetzes bezogen sind, umfasst diese Bezugnahme auch das Saarland.
(3) Die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ueber die Ausgleichsabgaben gelten
im Saarland nur nach Massgabe des § 106 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Einfuehrung des
deutschen Rechts auf dem Gebiet der Steuern, Zoelle und Finanzmonopole im Saarland vom
30. Juni 1959 (BGBl. I S. 339); § 106 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes, wonach in
den dort bezeichneten Faellen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes
auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes auch das Saarland umfassen, bleibt unberuehrt.
§ 2 Ausgleichsleistungen
-2-
Als Ausgleichsleistungen werden gewaehrt:
1. Hauptentschaedigung (§§ 243 bis 252 LAG),
2. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260 LAG),
3. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c LAG),
4. Hausratentschaedigung (§§ 293 bis 297 LAG) nach Massgabe des § 18,
5. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300 LAG),
6. Haerteleistungen (§§ 301, 301a LAG),
7. Leistungen auf Grund sonstiger Foerderungsmassnahmen (§§ 302 LAG),
8. (weggefallen)
9. Entschaedigung nach dem Altsparergesetz nach Massgabe des § 26.
§ 3 Beitraege der oeffentlichen Haushalte an den Bund
(1) Das Saarland leistet an den Ausgleichsfonds bis zum 31. Dezember 1979 einen
jaehrlichen Zuschuss in Hoehe von 25 vom Hundert seines Aufkommens an Vermoegensteuer im
jeweiligen Rechnungsjahr.
(2) Das Saarland leistet an den Bund einen jaehrlichen Zuschuss in Hoehe von einem
Drittel des Jahresaufwandes fuer die Unterhaltshilfe im Saarland.
(3) Der Ausgleichsfonds leistet einmalig
a) an das Saarland einen Betrag von neunzig Millionen Deutsche Mark in drei Raten
am 25. August und 25. November 1971 sowie am 25. Mai 1972,
b) an den Bund einen Betrag von zwei Millionen Deutsche Mark.
(4) Im Verhaeltnis zum Saarland ist § 6 des Lastenausgleichsgesetzes nicht
anzuwenden; bei der Anwendung dieser Vorschrift im uebrigen Geltungsbereich des
Lastenausgleichsgesetzes bleiben die auf das Saarland entfallenden Einnahmen und
Ausgaben ausser Ansatz.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet
1. das Gesetz ueber die Gewaehrung einer Unterhaltshilfe an Vermoegensgeschaedigte
(Unterhaltshilfe-Gesetz) vom 19. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 885)
und das Gesetz ueber die Gewaehrung einer Unterhaltshilfe an Vermoegensgeschaedigte
(Unterhaltshilfe-Gesetz) vom 18. Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 666) als
saarlaendisches Unterhaltshilfe-Gesetz,
2. der franzoesische Franken als Franken.
(2) Umstellungsvorschriften im Sinne des § 245 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind
die Vorschriften ueber die Umstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark.
(3) Soweit in den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes auf das jeweils
anzuwendende Wohnungsbaugesetz oder auf das Zweite Wohnungsbaugesetz Bezug
genommen ist, gilt fuer die Anwendung im Saarland an deren Stelle das Gesetz
Nr. 696, Wohnungsbaugesetz fuer das Saarland, vom 17. Juli 1959 (Amtsblatt des
Saarlandes S. 1349) in der Fassung des § 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Aenderung des
Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785).
§ 5 Waehrungsstichtag
Soweit in Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes auf
den Waehrungsstichtag oder den 21. Juni 1948 Bezug genommen ist, tritt fuer im Saarland
belegenes Vermoegen und fuer im Saarland entstandene Kriegssachschaeden an deren Stelle
der 20. November 1947.
-3-
Zweiter Abschnitt
Schadensfeststellung
§ 6 Nichtberuecksichtigung saarlaendischer Vorauszahlungen
§ 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gilt nicht fuer Entschaedigungszahlungen, die
auf Grund saarlaendischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewaehrt worden sind.
§ 7 Feststellung von Hausratverlusten
Kriegssachschaeden an Hausrat, die bis zum 31. Juli 1945 im Saarland entstanden sind,
sowie Vertreibungsschaeden an Hausrat, wenn der Geschaedigte bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes seinen staendigen Aufenthalt im Saarland genommen hat, werden nach den
Vorschriften des Feststellungsgesetzes nur festgestellt
1. bei Kriegssachschaeden an Hausrat, der unter den sonstigen Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Feststellungsgesetzes aus dem uebrigen Geltungsbereich des
Lastenausgleichsgesetzes in das Saarland oder aus dem Saarland in Gebiete ausserhalb
des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes verlagert worden ist,
2. bei Vertreibungsschaeden, wenn der Geschaedigte die Voraussetzungen des § 230 des
Lastenausgleichsgesetzes im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes ausserhalb
des Saarlandes erfuellt hat oder wenn er nach mindestens einjaehrigem Aufenthalt in
diesem Gebiet vor dem 31. Dezember 1952 seinen staendigen Aufenthalt im Saarland
genommen hat,
3. bei Erben, die nach saarlaendischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang
von Vorauszahlungen fuer Hausratschaeden nicht berechtigt waren.
§ 8 Schadensberechnung bei Kriegssachschaeden an land- und
forstwirtschaftlichem Vermoegen, Grundvermoegen und Betriebsvermoegen im
Saarland
(1) Bei der Berechnung von Kriegssachschaeden an land- und forstwirtschaftlichem
Vermoegen und an Grundvermoegen im Saarland nach § 13 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes
tritt an die Stelle des fuer den Waehrungsstichtag geltenden Einheitswertes der
Reichsmarkbetrag, der dem fuer den 20. November 1947 geltenden Einheitswert zugrunde
liegt. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt des Einheitswertes ein
Sonderwert zugrunde zu legen ist, soweit dies wegen der vom uebrigen Geltungsbereich
des Grundgesetzes abweichenden Durchfuehrung der Wertfortschreibung im Saarland zur
Vermeidung von Haerten erforderlich ist.
(2) Bei der Berechnung des Schadenshoechstbetrags fuer Kriegssachschaeden an
Betriebsvermoegen im Saarland nach § 13 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes ist der
Endvergleichswert aus dem auf den 20. November 1947 festgestellten Einheitswert wie
folgt zu ermitteln:
1. Betriebsgrundstuecke sind mit dem nach Absatz 1 fuer den 20. November 1947 sich
ergebenden Wert anzusetzen, Gewerbeberechtigungen mit dem Wert, der sich in
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 fuer den 20. November 1947 ergibt.
2. Die Wertansaetze fuer die uebrigen Wirtschaftsgueter sind umzurechnen
a) fuer Bargeld, fuer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie fuer Posten, die der
Rechnungsabgrenzung dienen, im Verhaeltnis von 60 Franken zu einer Reichsmark,
b) fuer Gegenstaende des Vorratsvermoegens im Verhaeltnis von 40 Franken zu einer
Reichsmark,
c) fuer Gegenstaende des Anlagevermoegens im Verhaeltnis von 80 Franken zu einer
Reichsmark.
§ 13 Abs. 6 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes findet keine Anwendung. Der
Endvergleichswert ist jedoch auf Antrag um den Betrag zu kuerzen, um den die veranlagte
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Waehrungsbereicherungsteuer den dafuer bei der Einheitswertfeststellung abgezogenen
Betrag uebersteigt. Dieser Betrag ist nach Nummer 2 Buchstabe a umzurechnen.
§ 9 Schadensberechnung bei Sparerschaeden
(1) Ein Sparerschaden im Sinne des § 15 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch dann
anzuerkennen, wenn eine Sparanlage im Saarland
1. von Saarmark auf Franken im Verhaeltnis von einer Saarmark zu zwanzig Franken
umgestellt worden ist oder
2. von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt wird.
(2) Bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes sind Sparerschaeden
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 mit zwei Dritteln des Saarmarknennbetrages des durch die
Umstellung betroffenen Anspruchs, Sparerschaeden an Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 mit dem vollen Reichsmarknennbetrag anzusetzen.
§ 10 Fruehere Feststellungen
§ 42 des Feststellungsgesetzes findet auch auf die Feststellungen Anwendung, die auf
Grund saarlaendischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften getroffen worden sind.
Dritter Abschnitt
Ausgleichsleistungen
Erster Titel
Ergaenzende Vorschriften zu den einzelnen
Ausgleichsleistungen
§ 11 Kuerzung des Grundbetrags der Hauptentschaedigung
Die Ermaechtigung in § 249 Abs. 5 Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch fuer die
Bestimmungen ueber die Berechnung des im Saarland belegenen Vermoegens.
§ 12 Anrechnung saarlaendischer Vorauszahlungen auf die Hauptentschaedigung
(1) Auf den Anspruch auf Hauptentschaedigung (§ 251 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes)
sind die Vorauszahlungen anzurechnen, die auf Grund saarlaendischer Rechts- und
Verwaltungsvorschriften fuer Schaeden im Sinne des Feststellungsgesetzes gewaehrt worden
sind oder werden. Das gilt nicht fuer Vorauszahlungen fuer Hausratverluste.
(2) Die Anrechnung von Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschaedigung beim
Zusammentreffen mit Unterhaltshilfe nach dem saarlaendischen Unterhaltshilfe-Gesetz,
Kriegsschadenrente oder Darlehen im Sinne des § 13 oder Aufbaudarlehen nach dem
Lastenausgleichsgesetz sowie in Erbfaellen wird durch Rechtsverordnung geregelt; dabei
gilt folgendes:
1. Sind Vorauszahlungen vor oder waehrend der Gewaehrung von Unterhaltshilfe nach
dem saarlaendischen Unterhaltshilfe-Gesetz gewaehrt worden, sind sie bei der
Ueberleitung nach § 27 nach den Vorschriften ueber die Mindesterfuellungsbetraege
(§ 278a Abs. 4 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes) zu behandeln; fuer die
Gewaehrung einer hoeheren Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
und von Entschaedigungsrente neben Unterhaltshilfe sind § 278a Abs. 5 und §
283a Abs. 1 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Ist
Unterhaltshilfe nach dem saarlaendischen Unterhaltshilfe-Gesetz nicht gewaehrt
worden, gelten Vorauszahlungen bei spaeterer Zuerkennung von Kriegsschadenrente
nach dem Lastenausgleichsgesetz als teilweise Erfuellung des Anspruchs auf
Hauptentschaedigung.
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2. Sind Vorauszahlungen nach einem Darlehen im Sinne des § 13 oder einem
Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewaehrt worden, ist die Anrechnung
des Darlehens so zu regeln, dass die volle Anrechnung der Vorauszahlungen
gewaehrleistet ist.
3. In Erbfaellen kann der Grundsatz des § 18 Abs. 1 zweiter Halbsatz angewandt und
bestimmt werden, dass Vorauszahlungen auch auf mehrere Hauptentschaedigungsansprueche
eines Berechtigten aus eigenen Schaeden oder Schaeden von Erblassern anzurechnen
sind.
§ 13 Verhaeltnis von saarlaendischen Aufbaudarlehen zur Hauptentschaedigung
Nach Massgabe des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes werden auf den Anspruch auf
Hauptentschaedigung auch Darlehen angerechnet, die nach den folgenden saarlaendischen
Verwaltungsvorschriften einschliesslich der dazu ergangenen ergaenzenden Bestimmungen
gewaehrt worden sind:
1. Erlass ueber die Verwendung der im ausserordentlichen Haushalt fuer das
Rechnungsjahr 1949 ausgebrachten Haushaltsmittel zur Gewaehrung von Darlehen
fuer die Instandsetzung und den Wiederaufbau von privaten Wohngebaeuden und
landwirtschaftlichen Anwesen vom 9. Februar 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 338)
mit den Aenderungen vom 28. Mai 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1059) und vom 30.
April 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 503),
2. Erlass ueber die Gewaehrung von Darlehen fuer den Wiederaufbau von kriegszerstoerten
Wohngebaeuden durch Aufbaugemeinschaften vom 5. Mai 1952 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 545) mit den Aenderungen vom 24. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S.
1544),
3. Richtlinien ueber die Gewaehrung von staatlichen Mitteln an Saarlaendische
Binnenschiffer vom 14. August 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1214).
§ 14 Beruecksichtigung von Einkuenften bei der Kriegsschadenrente
Soweit in § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes auf das Bundesversorgungsgesetz
Bezug genommen ist, umfasst diese Bezugnahme auch die im Saarland geltenden
entsprechenden Vorschriften. Bei der Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a und
e des Lastenausgleichsgesetzes auf Renten nach saarlaendischem Recht ist von den Saetzen
der Grundrente oder Elternrente auszugehen, die sich nach dem Bundesversorgungsgesetz
ergeben wuerden.
§ 15 Verhaeltnis der saarlaendischen Unterhaltshilfe zur Hauptentschaedigung
Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes werden die nach dem
saarlaendischen Unterhaltshilfe-Gesetz fuer Zeitraeume bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geleisteten Zahlungen ohne Mietbeihilfe mit 30 vom Hundert auf den Grundbetrag
der Hauptentschaedigung angerechnet.
§ 16 Erstattung saarlaendischer Unterhaltshilfe
§ 290 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf Unterhaltshilfe nach dem saarlaendischen
Unterhaltshilfe-Gesetz anzuwenden.
§ 17 Verhaeltnis der Kriegsschadenrente zu saarlaendischen Aufbaudarlehen
§ 291 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch fuer Darlehen im Sinne des § 13.
§ 18 Hausratentschaedigung
(1) Bei der Anwendung des § 296 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch die
Vorauszahlungen zu beruecksichtigen, die auf Grund saarlaendischer Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften gewaehrt worden sind; im Falle des § 7 Nr. 3 bleiben
Vorauszahlungen an solche Erben ausser Betracht, die nach saarlaendischen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen fuer Hausratschaeden berechtigt
waren.
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(2) Verluste an Hausrat, die nach § 7 nicht festgestellt werden, sind durch die nach
saarlaendischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften fuer Hausratverluste gewaehrten
Leistungen abgegolten.
§ 19 Ausgleichsaemter
Abweichend von § 308 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes kann im Saarland fuer mehrere
Landkreise oder Stadt- und Landkreise ein Ausgleichsamt eingerichtet werden. In diesem
Falle gilt § 310 Abs. 3 Halbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
§ 20 Sondervorschriften fuer die Verwendung von Mitteln
(1) Die fuer die Gewaehrung von Aufbaudarlehen im Saarland bereitzustellenden Mittel
bleiben bei den in § 323 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes bestimmten Hoechstbetraegen
ausser Ansatz.
(2) Fuer Zwecke der Wohnraumhilfe im Saarland sind Mittel in Hoehe von einem Fuenfzigstel
des Betrages bereitzustellen, der fuer das jeweilige Rechnungsjahr nach § 323 Abs. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes fuer die uebrigen Laender bereitzustellen ist; die Mittel werden
dem Saarland darlehnsweise zur Verfuegung gestellt. Fuer die Zeit vom 1. Januar bis 31.
Maerz 1960 gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass nur ein Viertel des Betrages bereitzustellen
ist. § 323 Abs. 2 Satz 5 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Fuer die Gewaehrung von Arbeitsplatzdarlehen im Saarland koennen Mittel bis zum Ablauf
des Rechnungsjahres 1965 bereitgestellt werden.
§ 21 Wiederaufnahme von Verfahren ueber Leistungen nach saarlaendischen
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
§§ 342 und 343 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Verfahren ueber
Leistungen anzuwenden, die nach saarlaendischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
gewaehrt worden und den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.
§ 22 Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarlaendischen Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften
§ 350a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf die nach saarlaendischen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften gewaehrten Leistungen anzuwenden, die den Ausgleichsleistungen
vergleichbar sind.
§ 23 Ausschliessung von Ausgleichsleistungen
Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen
auch die nach saarlaendischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewaehrten
vergleichbaren Leistungen.
§ 24 Umrechnung von Franken in Deutsche Mark
Bei der Anwendung der §§ 12, 15, 16, 18 Abs. 1 und des § 22 sind Zahlungen in Franken
mit dem aus der Anlage ersichtlichen, am Tage der jeweiligen Zahlung geltenden
Umrechnungssatz in Deutsche Mark umzurechnen. Bei Anrechnung von Darlehen im Sinne
des § 13 auf die Hauptentschaedigung sind Zahlungen in Franken im Verhaeltnis von 0,8507
Deutsche Mark fuer 100 Franken umzurechnen.
§ 25 Ausschluss der Entschaedigungsberechtigung nach dem
Waehrungsausgleichsgesetz
Bei Anwendung des § 1 Abs. 4 des Waehrungsausgleichsgesetzes wird Entschaedigung auch aus
solchen Spareinlagen nicht gewaehrt, die im Saarland auf Franken umgestellt worden sind
oder umstellungsfaehig waren.
§ 26
Die Vorschriften des Altsparergesetzes gelten im Saarland, soweit sie sich beziehen auf
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1. nach dem Gesetz ueber die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15.
April 1961 (BGBl. I S. 441) in Deutsche Mark umgewandelte Spareinlagen im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes und nach § 2a des Altsparergesetzes
gleichgestellte Geldeinlagen,
2. abloesbare Kapitalansprueche im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 des Altsparergesetzes,
soweit Kreditinstitute im Saarland als Anmeldestellen im Sinne des § 42 Abs. 1 des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes taetig werden.
Im Falle des § 2b Abs. 2 Satz 2 des Altsparergesetzes gelten dessen Vorschriften im
Saarland auch dann, wenn Kreditinstitute im Saarland die abloesbaren Kapitalansprueche am
20. Juni 1948 verwahrt oder verwaltet haben.
Zweiter Titel
Uebergangsvorschriften
§ 27 Ueberleitung der saarlaendischen Unterhaltshilfe
(1) An Personen, die ueber den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus
Unterhaltshilfe nach dem saarlaendischen Unterhaltshilfe-Gesetz haetten beziehen koennen,
wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit nach Massgabe des Lastenausgleichsgesetzes gewaehrt,
an Vollwaisen jedoch Unterhaltshilfe auf Zeit bis zur Vollendung des 18. oder, wenn sie
noch in Ausbildung stehen, des 25. Lebensjahres. An Sowjetzonenfluechtlinge im Sinne des
§ 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes
gleichgestellte Personen, deren Vermoegensschaeden in der sowjetischen Besatzungszone
oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin entstanden sind, wird an Stelle der
bisherigen Unterhaltshilfe Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301, 301a des
Lastenausgleichsgesetzes gewaehrt. Wurde Unterhaltshilfe wegen eines Vermoegensschadens
bezogen, der durch Massnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entstanden
ist, wird Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz nur so lange gewaehrt, als
Entschaedigungsleistungen auf Grund der Wiedergutmachungsgesetzgebung nicht gewaehrt
werden koennen.
(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Faellen wird die Unterhaltshilfe oder die
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 1. Januar 1960 ab
gewaehrt, fruehestens jedoch von dem Zeitpunkt ab, von dem ab Unterhaltshilfe nach dem
saarlaendischen Unterhaltshilfe-Gesetz gewaehrt worden ist oder nach § 30 gewaehrt wird;
die fuer den gleichen Zeitraum nach dem saarlaendischen Unterhaltshilfe-Gesetz bewirkten
Leistungen einschliesslich des Mietzuschlags sind anzurechnen. Solange der Berechtigte
seinen staendigen Aufenthalt im Saarland hat und nicht erstmalig Kriegsschadenrente
oder Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz mit einem hoeheren
Betrag zu zahlen ist, wird die Unterhaltshilfe oder die Beihilfe zum Lebensunterhalt in
derjenigen Hoehe, die sich bei Weitergeltung des saarlaendischen Rechts ohne Mietzuschlag
ergeben wuerde, weitergewaehrt. Entsprechendes gilt, wenn nach saarlaendischem Recht an
Stelle der Unterhaltshilfe der notwendige Lebensbedarf in einem Heim gewaehrt worden
ist. In den Faellen des Satzes 2 werden diejenigen Betraege, welche die Unterhaltshilfe
nach dem Lastenausgleichsgesetz uebersteigen, nach den fuer die Entschaedigungsrente
geltenden Grundsaetzen auf die Hauptentschaedigung angerechnet.
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Faellen wird fuer Todesfaelle nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes Sterbegeld nach § 277 des Lastenausgleichsgesetzes mit der Massgabe
gewaehrt, dass ein Beitrag zu den entstehenden Kosten nicht erhoben wird, solange die
Unterhaltshilfe in der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Hoehe weiterzugewaehren ist;
tritt eine Beitragspflicht ein, kann der Berechtigte innerhalb eines Jahres nach
Rechtskraft des Bescheides ueber die Aenderung der Unterhaltshilfe erklaeren, dass er die
Sterbevorsorge nicht aufrechterhalten will.
§ 28 Uebergangsregelung bei der Kriegsschadenrente
(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen
koennen, wird bei Antragstellung bis zum 31. Dezember 1961 Kriegsschadenrente mit
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Wirkung vom 1. Januar 1960 ab gewaehrt, fruehestens jedoch vom Ersten des Monats ab, in
dem die Voraussetzungen fuer die Gewaehrung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.
(2) Von Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen
koennen, kann Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfaehigkeit nach § 265 des
Lastenausgleichsgesetzes bis zum 31. Dezember 1961 gestellt werden.
§ 29 Ueberleitung der Behoerdenorganisation im Saarland
(1) Der saarlaendische Minister des Innern nimmt bis zur Bildung des
Landesausgleichsamtes dessen Geschaefte wahr.
(2) Ausgleichsaemter sind die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden
Feststellungsbehoerden. Bis zur Bildung von Ausgleichsausschuessen werden deren Geschaefte
durch die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Rechtsausschuesse wahrgenommen.
(3) Bis zur Bildung von Beschwerdeausschuessen werden deren Geschaefte durch den
nach § 15 des saarlaendischen Unterhaltshilfe-Gesetzes gebildeten Beschwerdeausschuss
wahrgenommen.
(4) Die Vertreter des Staatsinteresses nach Nummer 9 der Richtlinien fuer das
Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes
1949 S. 108) nehmen bis zur Bestellung der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
deren Aufgaben wahr.
§ 30 Ueberleitung anhaengiger Verfahren
(1) Fuer die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhaengigen Verfahren ueber Unterhaltshilfe
nach dem saarlaendischen Unterhaltshilfe-Gesetz gilt folgendes:
1. Antraege auf Gewaehrung von Unterhaltshilfe werden, wenn noch kein Vorbescheid
erteilt ist, nach den Verfahrensvorschriften des Lastenausgleichsgesetzes
weiterbehandelt. Ist ein Vorbescheid bereits erteilt, so entscheidet ueber
einen Einspruch, sofern durch das Ausgleichsamt nicht abgeholfen wird, der
Ausgleichsausschuss.
2. Die bei dem Beschwerdeausschuss anhaengigen Verfahren werden auf die
Beschwerdeausschuesse nach dem Lastenausgleichsgesetz uebergeleitet; das gilt auch
fuer Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt werden,
sofern der angefochtene Bescheid bereits vor diesem Zeitpunkt ergangen ist.
3. Die bei dem Oberverwaltungsgericht anhaengigen Rechtsbeschwerden werden als
Anfechtungsklagen nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Verwaltungsgericht
uebergeleitet. Dies gilt auch fuer Rechtsbeschwerden, die nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingelegt werden, sofern die angefochtene Entscheidung des
Beschwerdeausschusses bereits vor diesem Zeitpunkt ergangen ist.
Fuer das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach saarlaendischen Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften anhaengigen oder nach diesem Zeitpunkt noch anhaengig werdenden
Beweissicherungsverfahren fuer Hausratverluste und Verfahren ueber die Gewaehrung
von Vorauszahlungen fuer Hausratverluste werden nach den bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden saarlaendischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
durchgefuehrt; die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds sind nach Massgabe
des § 322 des Lastenausgleichsgesetzes an den Verfahren beteiligt. Vom 1. Juni 1963
ab gilt Satz 1 erster Halbsatz nur noch fuer das Verfahren vor dem Ausgleichsamt;
fuer das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes. Am
1. Juni 1963 anhaengige Vorverfahren werden auf die Beschwerdeausschuesse nach dem
Lastenausgleichsgesetz uebergeleitet; dies gilt auch fuer Rechtsbehelfe im Vorverfahren,
die nach dem 1. Juni 1963 eingelegt werden, sofern der angefochtene Bescheid vor diesem
Zeitpunkt ergangen ist.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach saarlaendischen Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften bei den Feststellungsbehoerden anhaengigen
Beweissicherungsverfahren und Verfahren ueber die Gewaehrung von Vorauszahlungen
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fuer Verluste an anderen Wirtschaftsguetern als Hausrat werden nach entsprechender
Antragstellung als Verfahren ueber Schadensfeststellung und Zuerkennung der
Hauptentschaedigung weitergefuehrt. Die bei den Verwaltungsgerichten anhaengigen Verfahren
im Sinne des Satzes 1 werden eingestellt; Gerichtskosten werden nicht erhoben,
aussergerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben.
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhaengigen Verfahren ueber Darlehen im Sinne
des § 13 werden nach entsprechender Antragstellung als Verfahren ueber Aufbaudarlehen
weitergefuehrt.
§ 31 Ueberleitung saarlaendischer Mittel auf den Ausgleichsfonds
(1) Soweit die Mittel, die dem Saarland aus der Gemeinschaftshilfeabgabe zufliessen, bis
zum 31. Dezember 1959 noch nicht fuer Zwecke der Kriegsschaedenregelung ausgegeben waren,
sind sie dem Ausgleichsfonds zuzufuehren; dies gilt auch fuer die Betraege, die aus der
Gemeinschaftshilfeabgabe nach diesem Zeitpunkt aufgekommen sind oder aufkommen.
(2) Die Ansprueche aus den nach saarlaendischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
gewaehrten Darlehen im Sinne des § 13 sowie Rueckforderungsansprueche aus Leistungen, die
aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe gewaehrt worden sind, gehen mit Wirkung vom 1.
Januar 1960 ab auf den Ausgleichsfonds ueber.
§ 32 Ueberleitung nach saarlaendischem Recht begruendeter Verpflichtungen auf
den Ausgleichsfonds
(1) Ansprueche auf Unterhaltshilfe nach dem saarlaendischen Unterhaltshilfe-Gesetz werden
vom 1. Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds erfuellt.
(2) Die nach § 30 Abs. 2 abzuwickelnden Leistungen fuer Hausratverluste werden vom 1.
Januar 1960 ab aus dem Ausgleichsfonds insoweit erfuellt, als sie auf saarlaendischen
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen, die vor dem 5. Juli 1959 ergangen sind.
Das gleiche gilt fuer
1. bis zum 31. Dezember 1959 durch Bescheid begruendete Ansprueche auf Darlehen im Sinne
des § 13,
2. bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bescheid begruendete Ansprueche auf
andere Leistungen aus Mitteln der Gemeinschaftshilfeabgabe; bei Bescheiden, die
nach dem 31. Dezember 1959 ergangen sind, gilt dies jedoch nur insoweit, als sie
den Leistungen des Lastenausgleichsgesetzes entsprechen.
Die Abwicklung der hiernach nicht vom Ausgleichsfonds zu uebernehmenden Leistungen
bestimmt das Landesrecht.
(3)
§ 33 Verwaltungskosten
§ 351 Abs. 3 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf Reisekostenverguetungen
und auf Kosten fuer die Beschaffung von Schulungsmaterial anzuwenden, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland durch die vorbereitende Schulung der
kuenftigen Bediensteten der Ausgleichsbehoerden entstanden sind.
Fussnote
§ 33 Kursivdruck: § 351 LAG jetzt idF d. Art. 2 Abs. 2 G v. 30.8.1971 I 1426
Vierter Abschnitt
Sonstige und Schlussvorschriften
§§ 34 bis 36
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§ 37 Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlaesst die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 die
auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes, des Feststellungsgesetzes, des Gesetzes ueber
einen Waehrungsausgleich fuer Sparguthaben Vertriebener sowie des Altsparergesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen auf das Saarland zu erstrecken; sie hat hierbei die
durch dieses Gesetz bedingten Abweichungen zu beruecksichtigen. Der Praesident des
Bundesausgleichsamtes wird ermaechtigt, die von ihm erlassenen Rechtsverordnungen auf
das Saarland zu erstrecken.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 eine
Ausschlussfrist fuer die Einreichung von Antraegen auf Feststellung von Kriegssachschaeden
an Hausrat nach den Richtlinien fuer das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28.
August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) und von Antraegen auf Gewaehrung von
Leistungen fuer Hausratverluste nach saarlaendischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
(§ 18 Abs. 2, § 30 Abs. 2) zu setzen.
§ 38 Aufhebung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, treten mit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils mit den dazu ergangenen Aenderungen und
Durchfuehrungsvorschriften ausser Kraft
1. die Kriegssachschaedenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547),
2. die Richtlinien fuer das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948
(Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108),
3. das Gesetz ueber die Gewaehrung einer Unterhaltshilfe an Vermoegensgeschaedigte
(Unterhaltshilfe-Gesetz) vom 18. Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 666),
4. das Gesetz Nr. 473 betreffend Zahlung von Entschaedigungsbetraegen fuer
Kriegssachschaeden, die Ehegatten an Hausrat entstanden sind, vom 19. Juli 1955
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1226),
5. § 14 des Achten Gesetzes zur Aenderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach §
246 LAG - 8. AendGLAG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809),
6. die Richtlinien fuer die Gewaehrung von Vorauszahlungen an Kriegssachgeschaedigte,
Vertriebene und Fluechtlinge vom 19. Mai 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 878),
7. § 107 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Einfuehrung des deutschen Rechts auf dem Gebiet
der Steuern, Zoelle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S.
339).
§ 39 Anwendung in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.
§ 40 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
Anlage (zu § 24)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1960, 646
Zahlungszeitraum Umrechnungssatz fuer 100 Franken
21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948 1,27 Deutsche Mark
1. Januar 1949 bis 18. September 1949 1,23 Deutsche Mark
19. September 1949 bis 31. Dezember 1952 1,20 Deutsche Mark
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Zahlungszeitraum Umrechnungssatz fuer 100 Franken
1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1953 1,1965 Deutsche Mark
1. Januar 1954 bis 31. Dezember 1954 1,1956 Deutsche Mark
1. Januar 1955 bis 31. Dezember 1955 1,2003 Deutsche Mark
1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1956 1,1913 Deutsche Mark
1. Januar 1957 bis 11. August 1957 1,1911 Deutsche Mark
12. August 1957 bis 31. Dezember 1957 0,9971 Deutsche Mark
1. Januar 1958 bis 24. Dezember 1958 0,9949 Deutsche Mark
25. Dezember 1958 bis 31. Dezember 1958 0,8522 Deutsche Mark
ab 1. Januar 1959 0,8526 Deutsche Mark
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