Verordnung ueber das Verzeichnis
wertvollen Kulturgutes nach
dem Kulturgueterrueckgabegesetz
(Kulturgueterverzeichnis-Verordnung -
KultgVV)
KultgVV
vom 15.10.2008
"Kulturgueterverzeichnis-Verordnung vom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2002)"
Fussnote
Textnachweis ab: 23.10.2008
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Kulturgueterrueckgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S.
757, 2547) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Voraussetzungen bei der
Erstellung, Fuehrung und Aktualisierung des Verzeichnisses wertvollen Kulturgutes der
Vertragsstaaten nach § 14 des Kulturgueterrueckgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S.
757, 2547).
(2) Das Verzeichnis enthaelt die Gegenstaende, die von den Vertragsstaaten als besonders
bedeutsam bezeichnet worden sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Kulturgueterrueckgabegesetzes).
§ 2 Gliederung des Verzeichnisses
(1) Das Verzeichnis ist nach den Vertragsstaaten gegliedert. Jeder aufgefuehrte
Gegenstand erhaelt eine Kennzeichnung, die sich aus mindestens fuenf Stellen
zusammensetzt. Die ersten drei Stellen bezeichnen den Vertragsstaat, in dessen
Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist, gemaess der Buchstabenkodierung ISO 3166-
Alpha-3. Die vierte Stelle kennzeichnet die Art des Gegenstandes nach folgendem
Schluessel:
Archive 0
Gemaelde 1
Glasmalereien 2
Handzeichnungen und Grafiken 3
Bibliotheksgut 4
Skulpturen 5
kunstgewerbliche Gegenstaende 6
Muenzen und Medaillen 7
Sammlungen mit Ausnahme der Archive einschliesslich Bibliotheken 8
sonstige Gegenstaende 9.
Die weiteren Stellen geben die Reihenfolge der Eintragung durch den Vertragsstaat wieder.
(2) Zu jedem Gegenstand sind folgende Angaben, soweit bekannt, in das Verzeichnis
aufzunehmen:
1. Kennzeichnung des Gegenstandes (Objektart),
2. Bezeichnung des Gegenstandes,
3. Name der Sammlung, der Bibliothek, des Archivs,
4. Bestandsnummer (Bestandssigle) und Inventarnummer,
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5. Erscheinungsjahr,
6. Name der Urheberin oder des Urhebers,
7. Herkunftsort und Herkunftsepoche (Datierung),
8. Material,
9. Technik,
10. Masse,
11. Einheiten, Stueckzahl oder Umfang,
12. Motivbeschreibung oder Darstellung,
13. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden,
14. bei Sammlungen und Bibliotheken: Hinweise zu Inventaren,
15. bei Archiven: Hinweise zu Findmitteln,
16. besondere Bemerkungen.
Bei Einzelgegenstaenden soll ferner eine Fotografie oder sonstige Abbildung des
Gegenstandes in das Verzeichnis aufgenommen werden.
§ 3 Zustaendigkeit
Die Erstellung, Fuehrung und Aktualisierung des Verzeichnisses obliegt der Zentralstelle
des Bundes (§ 2 des Kulturgueterrueckgabegesetzes).
§ 4 Verfahren
(1) Ein Gegenstand ist einzutragen, wenn er vom Vertragsstaat als besonders bedeutsam
bezeichnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kulturgueterrueckgabegesetzes) und dies der
Zentralstelle des Bundes auf Veranlassung des Vertragsstaates mitgeteilt wurde.
(2) Die Veraenderung einer Eintragung kann nur auf Veranlassung des Vertragsstaates
vorgenommen werden.
(3) Mit der Bekanntmachung seiner Eintragung im Bundesanzeiger (§ 14 Abs. 2 Satz 4 des
Kulturgueterrueckgabegesetzes) gilt ein Gegenstand als im Vertragsstaatenverzeichnis
gefuehrt.
§ 5 Bekanntmachung
Die Zentralstelle des Bundes macht bei Bedarf, mindestens aber einmal kalenderjaehrlich,
eine vollstaendige und aktualisierte Fassung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger
bekannt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.
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