Gesetz zur Ausfuehrung des UNESCO-
Uebereinkommens vom 14. November 1970 ueber
Massnahmen zum Verbot und zur Verhuetung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr
und Uebereignung von Kulturgut und zur
Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates
vom 15.Maerz 1993 ueber die Rueckgabe von
unrechtmaessig aus dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats verbrachten Kulturguetern *)
(Kulturgueterrueckgabegesetz - KultGueRueckG)
KultGueRueckG
vom 18.05.2007
"Kulturgueterrueckgabegesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757 (2547))"
Fussnote
Textnachweis ab: 24.5.2007, G in Kraft mWv 29.2.2008 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf
Umsetzung der
EWGRL 7/93 (CELEX Nr: 393L0007)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. Maerz
1993 ueber die Rueckgabe von unrechtmaessig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
verbrachten Kulturguetern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2001/38/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl.
EG Nr. L 187 S. 43).
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.5.2007 I 757 (2547) vom Bundestag erlassen. § 14
Abs. 3 und § 16 Abs. 2 treten gem. Art. 5 Abs. 1 dieses G am Tag nach der Verkuendung
in Kraft. Im Uebrigen tritt dieses Gesetz gem. Art. 5 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, an dem
das Uebereinkommen vom 14. November 1970 ueber Massnahmen zum Verbot und zur Verhuetung der
rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Uebereignung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626)
fuer die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Das Uebereinkommen ist gem. Bek. v.
28.3.2008 II 235 fuer die Bundesrepublik Deutschland am 29.2.2008 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kulturgutuebereinkommen ist das UNESCO-Uebereinkommen vom 14. November 1970 ueber
Massnahmen zum Verbot und zur Verhuetung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und
Uebereignung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626).
(2) Vertragsstaat ist jeder Staat, der das Kulturgutuebereinkommen ratifiziert hat, ihm
beigetreten ist oder es angenommen hat.
-1-
(3) Geschuetztes deutsches Kulturgut sind Gegenstaende, die nach dem Gesetz zum Schutz
deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli
1999 (BGBl. I S. 1754), geaendert durch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung durch Eintragung in das Verzeichnis
national wertvollen Kulturgutes oder in das Verzeichnis national wertvoller Archive
geschuetzt sind oder fuer die ein Eintragungsverfahren eingeleitet und die Einleitung des
Verfahrens oeffentlich bekannt gemacht worden ist.
§ 2 Zentralstellen
Der Bund und die Laender benennen jeweils ihre Zentralstellen.
Abschnitt 2
Geltendmachung des Rueckgabeanspruchs fuer geschuetztes
deutsches Kulturgut
§ 3 Rueckgabeanspruch gegen andere Mitgliedstaaten der Europaeischen Union
Die Laender machen den Anspruch auf Rueckgabe von Kulturgut, das unrechtmaessig in das
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europaeischen Union verbracht wurde, im
Benehmen mit der Zentralstelle des Bundes im jeweiligen Mitgliedstaat der Europaeischen
Union im Rahmen der dort geltenden Vorschriften aussergerichtlich und gerichtlich
geltend.
§ 4 Rueckgabeanspruch gegen andere Vertragsstaaten
Der Anspruch auf Rueckgabe von Kulturgut, das unrechtmaessig in das Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaats gebracht wurde, wird auf diplomatischem Weg geltend gemacht.
§ 5 Eigentum
(1) Das Eigentum an geschuetztem deutschem Kulturgut, das nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes auf Verlangen in das Bundesgebiet zurueckgegeben wird, richtet sich nach den
deutschen Sachvorschriften.
(2) Buergerlich-rechtliche Ansprueche und Rechte auf das Kulturgut werden durch
Rueckgabeansprueche im Sinne des § 6 nicht beruehrt.
Abschnitt 3
Rueckgabeansprueche anderer Staaten
§ 6 Voraussetzungen der Rueckgabepflicht
(1) Ein unrechtmaessig nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats der Europaeischen Union in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand ist
diesem Mitgliedstaat auf sein Ersuchen zurueckzugeben, wenn
1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von archaeologischen
Gegenstaenden, die vor der Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres,
nachdem die zustaendige Behoerde des betroffenen Mitgliedstaats von dem Gegenstand
Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift
oder Verwaltungsakt als nationales Kulturgut von kuenstlerischem, geschichtlichem
oder archaeologischem Wert im Sinne des Artikels 30 des Vertrags zur Gruendung der
Europaeischen Gemeinschaft oeffentlich eingestuft wurde oder seine Einstufung als
nationales Kulturgut eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens oeffentlich
bekannt gemacht wurde und
2. der Gegenstand entweder
a) unter eine der im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. Maerz 1993
ueber die Rueckgabe von unrechtmaessig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
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verbrachten Kulturguetern (ABl. EG Nr. L 74 S. 74), zuletzt geaendert durch die
Richtlinie 2001/38/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001
(ABl. EG Nr. L 187 S. 43), genannten Kategorien faellt oder
b) als Teil einer oeffentlichen Sammlung in ein Bestandsverzeichnis eines Museums,
eines Archivs, einer religioesen Einrichtung oder in das Bestandsverzeichnis der
erhaltungswuerdigen Bestaende einer Bibliothek eingetragen ist und die Sammlung
selbst oder die Einrichtung, zu der sie gehoert, nach der fuer sie gueltigen
Rechtsordnung einer oeffentlichen Einrichtung gleichsteht.
(2) Ein unrechtmaessig nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
in das Bundesgebiet verbrachter Gegenstand ist dem Vertragsstaat auf sein Ersuchen
zurueckzugeben, wenn
1. dieser Gegenstand vor der Verbringung oder im Fall von archaeologischen
Gegenstaenden, die vor der Verbringung unbekannt waren, innerhalb eines Jahres,
nachdem die zustaendige Behoerde des betroffenen Vertragsstaats von dem Gegenstand
Kenntnis erlangen konnte, von dem ersuchenden Vertragsstaat aus religioesen oder
weltlichen Gruenden als fuer die Archaeologie, Vorgeschichte, Geschichte, Literatur,
Kunst oder Wissenschaft besonders bedeutsam bezeichnet wurde oder ein Verfahren
zur Bezeichnung eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens oeffentlich bekannt
gemacht wurde und
2. der Gegenstand einer der in Artikel 1 des Kulturgutuebereinkommens genannten
Kategorien angehoert.
Als "besonders bedeutsam bezeichnet" im Sinne von Satz 1 Nr. 1 gilt ein Gegenstand,
wenn er individuell identifizierbar von einem anderen Vertragsstaat in ein Verzeichnis
des bedeutenden oeffentlichen und privaten Kulturgutes aufgenommen worden ist. Das
Verzeichnis muss im Bundesgebiet ohne unzumutbare Hindernisse oeffentlich zugaenglich
sein. Laesst sich nicht klaeren, ob ein Gegenstand, der vor dem 26. April 2007 als
besonders bedeutsam im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, vor oder nach
diesem Tag ins Bundesgebiet verbracht worden ist, so gilt er als nach diesem Tag ins
Bundesgebiet verbracht.
(2a) Ist der ersuchende Staat durch innere Unruhen, kriegerische Auseinandersetzungen
oder vergleichbare Umstaende gehindert, innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 oder der in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Frist das Verfahren zur Einstufung oder Bezeichnung
einzuleiten oder die Einleitung des Verfahrens oeffentlich bekannt zu machen, so beginnt
die Frist erst mit dem Wegfall dieser Umstaende.
(3) Vom Besitzer oder Dritten auf Grund rechtsgeschaeftlicher Verfuegung oder Verfuegung
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erworbene Rechte stehen der
Rueckgabepflicht nicht entgegen.
(4) Kulturgut ist unrechtmaessig aus einem anderen Staat verbracht worden, wenn
bei seiner Ausfuhr gegen die dort gueltigen Rechtsvorschriften fuer den Schutz von
Kulturguetern verstossen worden ist.
(5) Als unrechtmaessiges Verbringen gilt auch jede nicht erfolgte Rueckkehr nach Ablauf
der Frist fuer eine voruebergehende rechtmaessige Verbringung und jeder Verstoss gegen eine
andere Bedingung fuer diese voruebergehende Verbringung.
(6) Die Kosten der Rueckgabe und der zur Sicherung und Erhaltung des betroffenen
Kulturgutes erforderlichen Massnahmen traegt der ersuchende Staat.
§ 7 Rueckgabeglaeubiger, Rueckgabeschuldner
(1) Der Rueckgabeanspruch steht dem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
Vertragsstaat zu, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmaessig in das
Bundesgebiet verbracht worden ist.
(2) Rueckgabeschuldner ist, wer fuer sich selbst oder fuer einen anderen die tatsaechliche
Sachherrschaft ueber das Kulturgut ausuebt.
-3-
§ 8 Durchfuehrung und Sicherung der Rueckgabe
(1) Fuer die erforderlichen Massnahmen zur Ermittlung des rueckgabepflichtigen
Kulturgutes, seiner Sicherung und seiner Rueckgabe sind die Laender zustaendig.
(2) Erhalten die fuer die Rueckgabe des Kulturgutes zustaendigen Behoerden Kenntnis von
Kulturgut, bei dem der dringende Verdacht besteht, dass es unrechtmaessig aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder Vertragsstaat in das Bundesgebiet
verbracht worden und an diesen Staat zurueckzugeben ist, so ordnen sie seine Anhaltung
an oder veranlassen die Anordnung durch die dafuer zustaendige Behoerde. Die Anhaltung ist
unverzueglich der Zentralstelle des Bundes zu melden.
(3) Das angehaltene Kulturgut darf nur mit schriftlicher Zustimmung der zustaendigen
Zentralstelle des Landes an andere Personen oder Einrichtungen weitergegeben werden.
(4) Es ist verboten, nach Absatz 2 angehaltenes Kulturgut auszufuehren, der zustaendigen
Stelle vorzuenthalten, zu beschaedigen oder zu zerstoeren.
(5) Die Anhaltung ist aufzuheben, wenn keiner der von den nach § 12 zustaendigen
Zentralstellen zu unterrichtenden Mitgliedstaaten der Europaeischen Union oder
Vertragsstaaten fristgemaess um die Rueckgabe des angehaltenen Kulturgutes ersucht. Das
Rueckgabeersuchen ist innerhalb von zwei Monaten bei der zustaendigen Zentralstelle zu
stellen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung ueber die Anhaltung bei der
zustaendigen Behoerde des Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder Vertragsstaats,
aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmaessig verbracht worden ist. Der
Rueckgabeanspruch ist glaubhaft zu machen.
(6) Das angehaltene Kulturgut ist nach Massgabe landesrechtlicher Vorschriften
sicherzustellen, sofern zu befuerchten ist, dass seine Rueckgabe an den ersuchenden Staat
verhindert werden soll oder dass es Schaden erleidet.
§ 9 Eigentum an zurueckgegebenem Kulturgut
Das Eigentum an Kulturgut bestimmt sich nach erfolgter Rueckgabe nach den
Sachvorschriften des ersuchenden Staats.
§ 10 Entschaedigung
(1) Der Rueckgabeschuldner ist zur Rueckgabe nur Zug um Zug gegen eine angemessene
Entschaedigung verpflichtet, wenn nicht der ersuchende Staat nachweist, dass dem
Rueckgabeschuldner bei Erwerb des Kulturgutes die unrechtmaessige Verbringung aus dem
Hoheitsgebiet des ersuchenden Staats bekannt oder infolge grober Fahrlaessigkeit
unbekannt war. Bei der Bemessung der Entschaedigungshoehe ist die Entziehung der
Nutzung des Kulturgutes unter gerechter Abwaegung der Interessen der Allgemeinheit und
des Rueckgabeschuldners zu beruecksichtigen. Fuer entgangenen Gewinn und fuer sonstige
Vermoegensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Entzug der Nutzung
stehen, ist dem Rueckgabeschuldner eine Entschaedigung zu zahlen, wenn und insoweit dies
zur Abwendung oder zum Ausgleich einer unbilligen Haerte geboten erscheint.
(2) Die Entschaedigung ist von dem ersuchenden Staat zu entrichten.
(3) Sichert der ersuchende Staat schriftlich zu, dass die Rechte des Rueckgabeschuldners
an dem Kulturgut durch die Rueckgabe nicht beruehrt werden, so hat er diesem nur die
Kosten zu erstatten, die ihm daraus entstanden sind, dass er darauf vertraut hat, das
Kulturgut im Bundesgebiet belassen zu duerfen.
(4) Ist das zurueckzugebende Kulturgut dem Rueckgabeschuldner geschenkt, vererbt oder
vermacht worden, so fallen ihm die Sorgfaltspflichtverletzungen des Schenkers oder
Erblassers zur Last.
§ 11 Verjaehrung und Erloeschen des Rueckgabeanspruchs
(1) Der Rueckgabeanspruch des ersuchenden Staats verjaehrt in einem Jahr von dem
Zeitpunkt an, in dem dessen Behoerden von dem Ort der Belegenheit und der Person des
Rueckgabeschuldners Kenntnis erlangen. Die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs
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ueber die Hemmung und den Neubeginn der Verjaehrung sind entsprechend anzuwenden. Der
Rueckgabeanspruch erlischt jedoch spaetestens 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das
Kulturgut unrechtmaessig aus dem ersuchenden Staat ausgefuehrt worden ist.
(2) Bei Kulturgut, das Teil einer oeffentlichen Sammlung des ersuchenden Staats im Sinne
von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ist, erlischt der Rueckgabeanspruch nach 75 Jahren.
Dieser Rueckgabeanspruch erlischt jedoch nicht, wenn und soweit er auch nach dem Recht
des um die Rueckgabe ersuchenden Staats keiner Verjaehrung und keinem durch Zeitablauf
bedingten Erloeschen unterliegt.
(3) Erteilt die zustaendige Behoerde des ersuchenden Staats fuer unrechtmaessig ausgefuehrtes
Kulturgut nachtraeglich eine wirksame Ausfuhrgenehmigung, so kann seine Rueckgabe nicht
mehr gefordert werden. Das Gleiche gilt, wenn die Ausfuhr auf Grund einer nach ihr in
Kraft getretenen Rechtsaenderung Rechtmaessigkeit erlangt.
§ 12 Aufgaben des Bundes und der Zentralstellen der Laender
(1) Die Zentralstellen der Laender nehmen im Zusammenhang mit der Rueckfuehrung
rechtswidrig in das Bundesgebiet verbrachten Kulturgutes der Mitgliedstaaten der
Europaeischen Union oder Vertragsstaaten insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. die von dem ersuchenden Staat beantragten Nachforschungen nach einem bestimmten
Kulturgut, das unrechtmaessig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach
der Identitaet seines Eigentuemers oder Besitzers. Dem Antrag sind zur Erleichterung
der Nachforschungen alle erforderlichen Angaben beizufuegen, insbesondere ueber
die Veroeffentlichung als national wertvolles Kulturgut und den tatsaechlichen oder
vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes;
2. die Erleichterung der Ueberpruefung durch die zustaendigen Behoerden des ersuchenden
Staats, ob der betreffende Gegenstand des ersuchenden Staats ein Kulturgut
darstellt, sofern die Ueberpruefung innerhalb von zwei Monaten nach der Unterrichtung
nach Absatz 2 Nr. 1 oder einer Unterrichtung auf dem diplomatischen Weg erfolgt.
Wird diese Ueberpruefung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgefuehrt, so
entfallen die Verpflichtungen nach den Nummern 3 und 4;
3. die Durchfuehrung und erforderlichenfalls die Anordnung der notwendigen Massnahmen
fuer die physische Erhaltung des Kulturgutes in Zusammenarbeit mit dem betroffenen
Staat;
4. den Erlass der erforderlichen vorlaeufigen Massnahmen, um zu verhindern, dass das
Kulturgut dem Rueckgabeverfahren entzogen wird.
(2) Die Zentralstellen der Laender nehmen in Bezug auf Rueckgabebegehren von
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union ausserdem folgende Aufgaben wahr:
1. die Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union im
Fall des Auffindens eines Kulturgutes, wenn begruendeter Anlass fuer die Vermutung
besteht, dass das Kulturgut unrechtmaessig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats der Europaeischen Union verbracht wurde;
2. die Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigentuemer oder Besitzer
und dem ersuchenden Mitgliedstaat der Europaeischen Union in der Frage der Rueckgabe.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass, unabhaengig von der Erhebung der Klage,
der Rueckgabeanspruch zunaechst im Schiedsverfahren geklaert wird, sofern zwischen
Rueckgabeglaeubiger und Rueckgabeschuldner hierueber Einvernehmen besteht.
(3) In Bezug auf Rueckgabebegehren von Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten
der Europaeischen Union sind, nimmt das Auswaertige Amt in Zusammenarbeit mit der
Zentralstelle des Bundes insbesondere die in Absatz 2 beschriebenen Aufgaben auf
diplomatischem Weg wahr.
§ 13 Rueckgabeklage des ersuchenden Staats
(1) Unabhaengig von der Moeglichkeit, eine guetliche Einigung ueber die Rueckgabe
anzustreben, kann der ersuchende Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder
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Vertragsstaat den Rueckgabeschuldner auf dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg auf
Rueckgabe verklagen.
(2) Drei Monate nach Eingang des Rueckgabeersuchens bei der zustaendigen Zentralstelle
kann Klage erhoben werden. Ihr sind eine Beschreibung des streitbefangenen Gegenstandes
und die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Urkunden und Erklaerungen
beizufuegen.
(3) Die Beweislast fuer das Bestehen des Rueckgabeanspruchs, den Entschaedigungsanspruch
des Rueckgabeschuldners und die fuer die Hoehe der Entschaedigung massgeblichen Umstaende
bemisst sich nach deutschem Recht.
(4) Gibt das Gericht der Klage statt, so entscheidet es zugleich ueber die dem Beklagten
zu gewaehrende Entschaedigung.
(5) § 6 Abs. 6 bleibt unberuehrt.
(6) Dem Berechtigten steht es frei, unbeschadet des Vorgehens des Staats seine Rechte
gegen den Besitzer auf dem ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen.
Abschnitt 4
Vorschriften zum Schutz von bedeutendem Kulturgut anderer
Staaten
§ 14 Genehmigungspflicht
(1) Das Verbringen von Gegenstaenden, die im Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der
Vertragsstaaten gefuehrt werden, in das Bundesgebiet bedarf der Genehmigung.
(2) Das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten wird von der oder
dem Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien erstellt und nach Bedarf
ergaenzt. Die Aufgabe kann der Zentralstelle des Bundes uebertragen werden. Es enthaelt
die individuell bestimmbaren, von den Vertragsstaaten als im Sinne von Artikel 1 des
Kulturgutuebereinkommens besonders bedeutsam bezeichneten Gegenstaende und den Hinweis
darauf, ob die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat aus kulturgutschutzrechtlichen Gruenden
grundsaetzlich verboten ist. Jede Eintragung und ihre Veraenderung wird im Bundesanzeiger
bekannt gemacht.
(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die das Verfahren und die Voraussetzungen bei der
Erstellung, Fuehrung und Aktualisierung des Verzeichnisses regeln.
§ 15 Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Ausfuhr des Gegenstandes aus dem
Herkunftsstaat nicht verboten ist.
(2) Zustaendig fuer die Erteilung der Genehmigung ist die Zentralstelle des Bundes.
§ 16 Mitwirkung der Zollbehoerden
(1) Das unmittelbare Verbringen von Gegenstaenden aus Drittlaendern sowie die Ausfuhr von
Kulturgut, welche
1. dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung oder
2. einer von den Europaeischen Gemeinschaften erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung
unterliegt, werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich ueberwacht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem fuer
Kultur und Medien zustaendigen Mitglied der Bundesregierung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1,
insbesondere ueber die Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskuenften und zur Leistung
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von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschaeftspapiere und sonstige
Unterlagen und zur Duldung von Zollbeschauen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster
und Proben zu regeln.
§ 17 Beschlagnahme und Einziehung durch die Zollstellen
(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Ueberwachung nach § 16 Abs. 1 Zweifel, ob
das Verbringen von Gegenstaenden nach § 14 Abs. 1 einer Genehmigung bedarf oder ob die
vorgelegte Genehmigung rechtmaessig ist, kann die zustaendige Zollstelle die Gegenstaende
auf Kosten des Verfuegungsberechtigten bis zur Klaerung der Zweifel in Verwahrung
nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen. Zur Klaerung der Zweifel
kann die Zollstelle vom Verfuegungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer
von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung fuer Kultur und Medien anerkannten
unabhaengigen sachverstaendigen Stelle oder Person darueber verlangen, dass es sich nicht
um Gegenstaende handelt, die in dem Verzeichnis im Sinne von § 14 Abs. 2 enthalten sind.
(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung festgestellt, dass Gegenstaende ohne die
vorgeschriebenen Genehmigungen in das Bundesgebiet verbracht wurden, werden sie durch
die zustaendige Zollstelle beschlagnahmt. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen
nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, ordnet die zustaendige
Zollstelle die Einziehung an; die Frist kann angemessen verlaengert werden, laengstens
bis zu insgesamt sechs Monaten.
(3) Werden Gegenstaende beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch
entstandenen Kosten, insbesondere fuer fachgerechte Aufbewahrung, Befoerderung oder
Ruecksendung, dem Einfuehrer auferlegt. Kann dieser nicht ermittelt werden, werden sie
dem Absender, Befoerderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstaende, die die
Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren.
(4) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung fuer Kultur und Medien gibt die
unabhaengigen sachverstaendigen Stellen und Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 im
Bundesanzeiger bekannt.
§ 18 Aufzeichnungspflichten im Kunst- und Antiquitaetenhandel sowie im
Versteigerergewerbe
(1) Der Betreiber eines Kunst- oder Antiquitaetenhandels oder eines
Versteigerungsunternehmens hat bei Erwerb und Veraeusserung von Kulturgut gemaess Absatz 2
folgende Aufzeichnungen zu machen:
1. eine zur Feststellung der Identitaet des Kulturgutes geeignete Beschreibung,
2. die Angabe seines Ursprungs, soweit bekannt,
3. Name und Anschrift des Veraeusserers, des Einlieferers, des Erwerbers und des
Auftraggebers sowie
4. Preise fuer den An- und Verkauf.
Dabei hat er die einliefernde Person und den Erwerber zu identifizieren. Die
Aufzeichnungen mit den dazugehoerigen Unterlagen und Belegen sind in den Geschaeftsraeumen
fuer die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
(2) Als Kulturgut im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gilt ein Gegenstand im Wert von
mindestens 1.000 Euro,
1. der zu einer der Kategorien gehoert, die in Teil A des Anhangs zur Verordnung (EWG)
Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 ueber die Ausfuhr von Kulturguetern (ABl.
EG Nr. L 395 S. 1, 1996 Nr. L 267 S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) geaendert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung aufgefuehrt sind, und
2. dessen Wert mindestens den in Teil B des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92
aufgefuehrten Wertgruppen entspricht.
(3) Eine Aufzeichnungspflicht nach Absatz 1 entfaellt, soweit bereits auf Grund
allgemeiner Buchfuehrungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
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Aufzeichnungen gefuehrt und aufbewahrt werden, die den in Absatz 1 bezeichneten
Anforderungen entsprechen.
§ 19 Auskunfts- und Zutrittsrecht
Die Auskunfts- und Zutrittsrechte, die den zustaendigen Behoerden und ihren Beauftragten
zur Durchfuehrung dieses Abschnitts zustehen, bestimmen sich nach der Gewerbeordnung.
Abschnitt 5
Straf- und Bussgeldvorschriften
§ 20 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut ausfuehrt oder der zustaendigen Stelle
vorenthaelt,
2. entgegen § 8 Abs. 4 angehaltenes Kulturgut beschaedigt oder zerstoert oder
3. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 einen Gegenstand in das Bundesgebiet verbringt.
(1a) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 bleibt die Strafbarkeit nach § 304 des
Strafgesetzbuches unberuehrt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fuenf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in
den Faellen des Absatzes 1 gewerbs- oder gewohnheitsmaessig handelt.
§ 21 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht fuer die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet
werden.
§ 22 Befugnisse der Zollbehoerden
Die zustaendigen Verwaltungsbehoerden und Staatsanwaltschaften koennen bei Verdacht
von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz und dem Gesetz zum
Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der
Strafprozessordnung) auch durch die Hauptzollaemter und die Zollfahndungsaemter vornehmen
lassen. § 37 Abs. 2 bis 4 des Aussenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
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