Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Kuerschner-Handwerk
(Kuerschnermeisterverordnung - KuerMstrV)
KuerMstrV

vom  17.11.1994



"Kuerschnermeisterverordnung vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3463)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1995

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geaendert worden ist, verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung
und Wissenschaft:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Kuerschner-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Entwurf von Modellen fuer Pelz- und Lederbekleidung,
2. Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombination mit Textilien und anderen
   Werkstoffen zu Bekleidungsstuecken,
3. Ausfertigung von Bekleidungsstuecken,
4. Ausstattung von Bekleidungsstuecken mit Pelz,
5. Aenderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und Lederbekleidung,
6. Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung.

(2) Dem Kuerschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.   Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
2.   Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,
3.   Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Koerpers,
4.   Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen und -linien,
5.   Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,
6.   Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und Vorschriften, insbesondere der
     Artenschutzbestimmungen,


                                            -1-
       
                                                                               

7.    Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
8.    Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen,
9.    Massnehmen,
10.   Konstruieren von Schnitten,
11.   Anprobieren und Korrigieren,
12.   Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbesondere Schneiden und Naehen,
13.   Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und anderen Werkstoffen,
14.   Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder zu Pelz- und Lederbekleidung,
15.   Ausstatten von Bekleidungsstuecken mit Pelz sowie Ausstatten von Pelzbekleidung,
16.   Einarbeiten von Innenpelzen,
17.   Aendern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und Lederbekleidung,
18.   Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als zwoelf Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1. ein Pelzbekleidungsstueck als Grossstueck nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem
   Modell unter Veraenderung der natuerlichen Fellproportionen und des natuerlichen
   Haarkleides,
2. ein Oberbekleidungsstueck aus Leder nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell,
3. ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnittmuster.

(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss die Schnittmuster, die Arbeitsplaene und die Vorkalkulationen
zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Arbeitsbericht mit erlaeuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind
bei der Bewertung der Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Herstellen und Naehen von Hoehen- und Seitenverbindungen an Pelzen,
2. maschinelles Naehen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,
3. Abnehmen eines Musters von einem Werkstueck fuer die Pelzeinfuetterung,
4. Aendern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,
                                             -2-
      
                                                                              

5. Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Fachzeichnen und Fachrechnen:
   a) Anfertigen von Skizzen, Schnittmustern, Schnitt- und Entwurfszeichnungen fuer
      Modelle,
   b) Berechnen von Material, Mustern und Schnittanlagen,
   c) Proportionslehre;

2. Fachtechnologie:
   a) Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,
   b) berufsbezogene Moderichtungen und -linien,
   c) Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,
   d) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
   e) Werkzeug-, Geraete- und Maschinenkunde;

3. Werkstoffkunde:
   Arten, Eigenschaften, Handels- und zoologische Bezeichnung, Herkunft, Lagerung,
   Veredlung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie Bestimmungen des
   Artenschutzes;
4. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als acht Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten


                                            -3-
      
                                                                              

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.




                                            -4-