Gesetz ueber die Sozialversicherung der
selbstaendigen Kuenstler und Publizisten
(Kuenstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
KSVG
vom 27.07.1981
"Kuenstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 10 G v. 21.12.2008 I 2933
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1982
Massgaben aufgrund EinigVtr vom 3.10.1990 bis 31.12.1991 vgl. KSVG Anhang EV
Erster Teil
Sozialversicherung der selbstaendigen Kuenstler und
Publizisten
Erstes Kapitel
Kreis der versicherten Personen
Erster Abschnitt
Umfang der Versicherungspflicht
§ 1
Selbstaendige Kuenstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in
der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert,
wenn sie
1. die kuenstlerische oder publizistische Taetigkeit erwerbsmaessig und nicht nur
voruebergehend ausueben und
2. im Zusammenhang mit der kuenstlerischen oder publizistischen Taetigkeit nicht
mehr als einen Arbeitnehmer beschaeftigen, es sei denn, die Beschaeftigung erfolgt
zur Berufsausbildung oder ist geringfuegig im Sinne des § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch.
§ 2
Kuenstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende
Kunst schafft, ausuebt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch taetig ist oder
Publizistik lehrt.
Zweiter Abschnitt
-1-
Ausnahmen von der Versicherungspflicht
Erster Unterabschnitt
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes
§ 3
(1) Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbstaendiger
kuenstlerischer und publizistischer Taetigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen
erzielt, das 3.900 Euro nicht uebersteigt. Wird die selbstaendige kuenstlerische oder
publizistische Taetigkeit nur waehrend eines Teils des Kalenderjahres ausgeuebt, ist die
in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. Satz 2 gilt entsprechend fuer
Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.
(2) Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme
der Taetigkeit. Die Frist nach Satz 1 verlaengert sich um die Zeiten, in denen keine
Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr.
8 besteht.
(3) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das
Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort
genannte Grenze nicht uebersteigt.
(4) (weggefallen)
§ 4
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
1. auf Grund einer Beschaeftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbstaendigen
Taetigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf
einer geringfuegigen Beschaeftigung oder einer geringfuegigen selbstaendigen Taetigkeit
(§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch),
2. aus einer Beschaeftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht
unter § 2 fallenden selbstaendigen Taetigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen waehrend des Kalenderjahres voraussichtlich
mindestens die Haelfte der fuer dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der
allgemeinen Rentenversicherung betraegt; wird die Beschaeftigung oder selbstaendige
Taetigkeit nur waehrend eines Teils des Kalenderjahres ausgeuebt, ist diese Grenze
entsprechend herabzusetzen.
3. als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs.
2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,
4. Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes ueber die Alterssicherung der Landwirte ist,
5. eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht,
6. als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres
eine Landabgaberente nach dem Gesetz ueber die Alterssicherung der Landwirte bezieht
oder
7. als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert ist.
§ 5
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei,
wer
1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist,
-2-
2. nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine
selbstaendige kuenstlerische oder publizistische Taetigkeit aufnimmt,
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes ueber die Krankenversicherung der
Landwirte versichert ist,
4. nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist,
5. eine nicht unter § 2 fallende selbstaendige Taetigkeit erwerbsmaessig ausuebt, es sei
denn, diese ist geringfuegig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
6. Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
bleibt unberuehrt,
7. im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden
Massregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der
Strafprozessordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht
nach diesem Gesetz versichert war oder
8. waehrend der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule
oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbstaendige
kuenstlerische oder publizistische Taetigkeit ausuebt.
(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
1. nach Absatz 1 versicherungsfrei oder
2. nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden
ist.
Zweiter Unterabschnitt
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag
§ 6
(1) Wer erstmals eine Taetigkeit als selbstaendiger Kuenstler oder Publizist aufnimmt
und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 genannten Personenkreis gehoert, wird auf Antrag
von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der
Kuenstlersozialkasse eine Versicherung fuer den Krankheitsfall bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen nachweist. Voraussetzung ist, dass er fuer sich und seine
Familienangehoerigen, die bei Versicherungspflicht des Kuenstlers oder Publizisten in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waeren, Vertragsleistungen beanspruchen
kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei
Krankheit entsprechen. Der Antrag ist spaetestens drei Monate nach Feststellung der
Versicherungspflicht bei der Kuenstlersozialkasse zu stellen.
(2) Wer nach Absatz 1 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann
gegenueber der Kuenstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist
schriftlich erklaeren, dass seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Die
Versicherungspflicht beginnt nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist.
§ 7
(1) Wer als selbstaendiger Kuenstler oder Publizist in drei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren insgesamt ein Arbeitseinkommen erzielt hat, das ueber der Summe
der Betraege liegt, die fuer diese Jahre nach § 6 Abs. 6 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch als Jahresarbeitsentgeltgrenze festgelegt waren, wird auf Antrag von
der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit. Die Befreiung kann nicht
widerrufen werden.
(1a) (weggefallen)
(2) Der Antrag ist bis zum 31. Maerz des auf den Dreijahreszeitraum folgenden
Kalenderjahres bei der Kuenstlersozialkasse zu stellen.
-3-
§ 7a
(1) Die Kuenstlersozialkasse entscheidet ueber den Antrag auf Befreiung von der
Versicherungspflicht.
(2) Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an; sind
bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden,
wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Die
Befreiung nach § 7 wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
(3) Der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit der
Mitgliedschaft.
Dritter Abschnitt
Beginn und Dauer der Versicherungspflicht, Verlegung des
Taetigkeitsortes
§ 8
(1) Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung
sowie in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tage, an dem die Meldung des
Versicherten nach § 11 Abs. 1 eingeht, beim Fehlen einer Meldung mit dem Tage des
Bescheides, durch den die Kuenstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststellt.
Sie beginnt fruehestens mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen fuer die Versicherung
erfuellt sind. Ist der selbstaendige Kuenstler oder Publizist in dem Zeitpunkt, in dem
nach Satz 1 die Versicherungspflicht beginnen wuerde, arbeitsunfaehig, beginnt die
Versicherungspflicht an dem auf das Ende der Arbeitsunfaehigkeit folgenden Tage.
(1a) (weggefallen)
(2) Tritt nach § 4 Nr. 1 oder 3 bis 7 oder nach § 5 Versicherungsfreiheit ein, ist § 48
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Massgabe anzuwenden, dass der Bescheid ueber
die Versicherungspflicht vom Zeitpunkt der Aenderung der Verhaeltnisse an aufzuheben ist.
Im uebrigen ist der Bescheid ueber die Versicherungspflicht bei Aenderung der Verhaeltnisse
nur mit Wirkung vom Ersten des Monats an aufzuheben, der auf den Monat folgt, in dem
die Kuenstlersozialkasse von der Aenderung Kenntnis erhaelt; § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt.
§ 8a
(1) Verlegt ein Versicherter oder Zuschussberechtigter waehrend des Kalenderjahres seinen
Taetigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das uebrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist
diese Aenderung vom Ersten des Monats an zu beruecksichtigen, der auf den Monat folgt, in
dem die Kuenstlersozialkasse von der Aenderung Kenntnis erhaelt.
(2) § 309 Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Kuendigungsrecht
§ 9
(1) Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und nach
diesem Gesetz krankenversicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum
Ende des Monats kuendigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.
Satz 1 gilt entsprechend fuer den Versicherungsvertrag eines Familienangehoerigen, wenn
ein Kuenstler oder Publizist nach diesem Gesetz versicherungspflichtig wird und der
Angehoerige dadurch in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wird.
-4-
(2) Wer bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebeduerftigkeit
versichert ist und nach diesem Gesetz pflegeversicherungspflichtig wird, kann den
Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kuendigen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zweites Kapitel
Beitragszuschuss der Kuenstlersozialkasse
§ 10
(1) Selbstaendige Kuenstler und Publizisten, die nach § 7 von der Versicherungspflicht
befreit und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
erhalten auf Antrag von der Kuenstlersozialkasse als vorlaeufigen Beitragszuschuss die
Haelfte des Beitrages, der im Falle der Versicherungspflicht fuer einen Kuenstler oder
Publizisten bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen
Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung, zu zahlen waere, hoechstens
jedoch die Haelfte des Betrages, den sie tatsaechlich zu zahlen haben. Fuer Kuenstler und
Publizisten, die im Falle einer Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld
haetten, ist bei der Berechnung des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des allgemeinen
Beitragssatzes der ermaessigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§
243 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. Der Anspruch beginnt
mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat. Bei Zuschussberechtigten, die nach
diesem Gesetz in der allgemeinen Rentenversicherung nicht versichert sind, ist
fuer die Berechnung des endgueltigen Zuschusses das erzielte Jahresarbeitseinkommen
massgebend; es ist der Kuenstlersozialkasse bis zu der Hoehe der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres zu
melden. Die Hoehe der Aufwendungen fuer die freiwillige Krankenversicherung sind der
Kuenstlersozialkasse fuer jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Jahres
nachzuweisen.
(2) Selbstaendige Kuenstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder
nach den §§ 6 oder 7 von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag von der
Kuenstlersozialkasse einen vorlaeufigen Beitragszuschuss, wenn sie fuer sich und ihre
Familienangehoerigen, die bei Versicherungspflicht des Kuenstlers oder Publizisten in
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waeren, Vertragsleistungen beanspruchen
koennen, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
bei Krankheit entsprechen. Der Zuschuss betraegt die Haelfte des Beitrages, den
die Kuenstlersozialkasse bei Versicherungspflicht unter Zugrundelegung des um
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen
Krankenversicherung zu zahlen haette, hoechstens jedoch die Haelfte des Betrages, den
der Kuenstler oder Publizist fuer seine private Krankenversicherung zu zahlen hat; fuer
Zeiten, fuer die bei Versicherungspflicht Arbeitseinkommen nicht zugrunde gelegt wird (§
234 Abs. 1 Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch), wird ein Beitragszuschuss nicht
gezahlt. Fuer Kuenstler und Publizisten, die bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse
keinen Anspruch auf Krankengeld haetten, ist bei der Berechnung des Zuschusses
anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermaessigte Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung (§ 243 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. Bei
einer Befreiung nach § 6 beginnt der Anspruch mit dem Kalendermonat, in dem die Meldung
nach § 11 Abs. 1 eingeht. Bei einer Befreiung nach § 7 gilt Absatz 1 Satz 2. Absatz 1
Satz 3 und 4 gilt. § 257 Abs. 2a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 10a
(1) Selbstaendige Kuenstler und Publizisten, die nach § 7 von der
Krankenversicherungspflicht befreit und in der sozialen Pflegeversicherung versichert
sind, erhalten auf Antrag von der Kuenstlersozialkasse als vorlaeufigen Beitragszuschuss
die Haelfte des Beitrages, den die Kuenstlersozialkasse bei Versicherungspflicht
nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen haette, hoechstens jedoch die Haelfte
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des Betrages, den sie tatsaechlich zu zahlen haben. § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(2) Selbstaendige Kuenstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach
§ 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten
Versicherungsunternehmen gegen Pflegebeduerftigkeit versichert sind, erhalten auf Antrag
von der Kuenstlersozialkasse einen vorlaeufigen Beitragszuschuss, wenn sie fuer sich und
ihre Angehoerigen, die bei Versicherungspflicht des Kuenstlers oder Publizisten in der
sozialen Pflegeversicherung versichert waeren, Vertragsleistungen beanspruchen koennen,
die nach Art und Umfang den Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch gleichwertig
sind. § 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Der Zuschuss betraegt die Haelfte des Beitrages, den die Kuenstlersozialkasse bei
Versicherungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen haette, hoechstens jedoch die Haelfte
des Betrages, den der Kuenstler oder Publizist fuer seine private Pflegeversicherung zu
zahlen hat. § 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
§ 10b
Der Bescheid ueber die Festsetzung des endgueltigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung
fuer die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurueckgenommen werden,
wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben
enthaelt.
Drittes Kapitel
Auskunfts- und Meldepflichten
§ 11
(1) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung oder in
der sozialen Pflegeversicherung versichert wird, hat sich bei der Kuenstlersozialkasse
zu melden. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Wer nach diesem Gesetz in der gesetzlichen Renten- oder Krankenversicherung
oder in der sozialen Pflegeversicherung versichert wird oder nach §§ 10 und 10a
Anspruch auf einen Beitragszuschuss hat, hat der Kuenstlersozialkasse auf Verlangen die
Angaben, die zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Hoehe der Beitraege und der
Beitragszuschuesse erforderlich sind, sowie die in § 13 genannten Angaben zu machen.
Er hat die dafuer notwendigen Auskuenfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Die Saetze 1 und 2 gelten auch fuer Angaben, die zur Erfuellung sonstiger
Aufgaben der Kuenstlersozialkasse nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Die Vordrucke der Kuenstlersozialkasse sind zu verwenden.
(4) Der nach Absatz 1 Meldepflichtige hat in dem Anmeldevordruck der
Kuenstlersozialkasse die ihm von einem Traeger der Rentenversicherung oder der
Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung zugeteilte Versicherungsnummer
einzutragen. Ist eine Versicherungsnummer nicht zugeteilt worden, ist sie von der
Datenstelle der Traeger der Rentenversicherung ueber die Kuenstlersozialkasse zu vergeben.
§ 12
(1) Versicherte und Zuschussberechtigte haben der Kuenstlersozialkasse bis zum
1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der
Taetigkeit als selbstaendige Kuenstler und Publizisten erzielen, bis zur Hoehe der
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung fuer das folgende
Kalenderjahr zu melden. Die Kuenstlersozialkasse schaetzt die Hoehe des Arbeitseinkommens,
wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder
die Meldung mit den Verhaeltnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage
fuer seine Meldung bekannt waren. Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen
in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte
-6-
Grenze nicht ueberschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums
vorhandene Unterlagen ueber ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufuegen.
(2) Erstattet der Zuschussberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz
1 Satz 1 nicht, entfaellt der Anspruch auf den Beitragszuschuss bis zum Ablauf des
auf die Meldung folgenden Monats. Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde-
und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. Die
Rueckforderung vorlaeufig gezahlter Beitragszuschuesse bleibt unberuehrt.
(3) Aendern sich die Verhaeltnisse, die fuer die Ermittlung des voraussichtlichen
Jahresarbeitseinkommens massgebend waren, ist auf Antrag die Aenderung mit Wirkung
vom Ersten des Monats an zu beruecksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der
Antrag bei der Kuenstlersozialkasse eingeht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das
Jahresarbeitseinkommen geschaetzt worden ist.
§ 13
Die Kuenstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschussberechtigten
Angaben darueber verlangen, in welchem der Bereiche selbstaendiger kuenstlerischer und
publizistischer Taetigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem
Umfang das Arbeitseinkommen auf Geschaeften mit zur Kuenstlersozialabgabe Verpflichteten
beruhte und von welchen zur Kuenstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeitseinkommen
bezogen wurde. Ausserdem kann die Kuenstlersozialkasse von den Versicherten und den
Zuschussberechtigten Angaben darueber verlangen, in welcher Hoehe Arbeitseinkommen
aus kuenstlerischen, publizistischen und sonstigen selbstaendigen Taetigkeiten in den
vergangenen vier Kalenderjahren erzielt wurde. Fuer den Nachweis der Angaben zur Hoehe
des Arbeitseinkommens kann sie die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere
von Einkommensteuerbescheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, verlangen. Die
Erhebung dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jaehrliche Stichprobe.
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 14
Die Mittel fuer die Versicherung nach diesem Gesetz werden durch Beitragsanteile der
Versicherten (§§ 15 bis 16a) zur einen Haelfte, durch die Kuenstlersozialabgabe (§§ 23
bis 26) und durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34) zur anderen Haelfte aufgebracht.
Zweiter Abschnitt
Beitragsanteile des Versicherten
Erster Unterabschnitt
Hoehe der Beitragsanteile
§ 15
Der Versicherte hat an die Kuenstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen
Rentenversicherung fuer den Kalendermonat die Haelfte des sich aus den §§ 157 bis
161, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
ergebenden Beitrages zu zahlen. Der Beitragsanteil fuer einen Kalendermonat wird am
Fuenften des folgenden Monats faellig.
§ 16
(1) Der Versicherte hat an die Kuenstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen
Krankenversicherung die Haelfte des Beitrages gemaess dem allgemeinen Beitragssatz der
gesetzlichen Krankenversicherung zuzueglich 0,45 Beitragssatzpunkte zu zahlen; die §§
-7-
223, 234 Abs. 1 und § 241 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung. Hat
der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitrages
anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermaessigte Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenversicherung (§ 243 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen. Der
Beitragsanteil fuer einen Kalendermonat wird am Fuenften des folgenden Monats faellig. Hat
der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch gewaehlt, so
hat er daraus resultierende Praemienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.
(2) Ist der Versicherte mit einem Betrag in Hoehe von Beitragsanteilen fuer zwei
Monate im Rueckstand, hat ihn die Kuenstlersozialkasse zu mahnen. Ist der Rueckstand
zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch hoeher als der Beitragsanteil fuer einen
Monat, stellt die Kuenstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt
drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, dass
der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhensbescheid haben keine aufschiebende
Wirkung. Das Ruhen endet, wenn alle rueckstaendigen und die auf die Zeit des Ruhens
entfallenden Beitragsanteile nach Absatz 1 sowie nach § 16a Abs. 1 gezahlt sind. Die
Kuenstlersozialkasse kann bei Vereinbarung von Ratenzahlungen das Ruhen vorzeitig fuer
beendet erklaeren. Die zustaendige Krankenkasse ist von der Mahnung sowie dem Eintritt
und dem Ende des Ruhens zu unterrichten.
§ 16a
(1) Versicherte haben an die Kuenstlersozialkasse als Beitragsanteil zur sozialen
Pflegeversicherung fuer den Kalendermonat die Haelfte des sich aus § 55 Abs. 1 und 2
und § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Beitrages zu zahlen. Der
Beitragsanteil erhoeht sich um den Beitragszuschlag, der sich aus § 57 Abs. 3 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Der Beitragsanteil fuer einen Kalendermonat wird am
Fuenften des Folgemonats faellig.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
Zweiter Unterabschnitt
Beitragsverfahren
§ 17
Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz sowohl in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung als auch in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden die
Zahlungen vorrangig zur Erfuellung der Verpflichtung gegenueber der Krankenkasse und der
Pflegekasse verwandt.
§ 17a
Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt:
1. bei Abbuchung der Tag der Faelligkeit, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht
ausgefuehrt oder abgebuchte Beitragsanteile werden zurueckgerufen,
2. bei Ueberweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Kuenstlersozialkasse der achte Tag
vor dem Tag der Wertstellung zugunsten der Kuenstlersozialkasse oder, falls es fuer
den Versicherten guenstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,
3. bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von
dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto fuehrt, nicht eingeloest,
4. bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
§ 18
-8-
Fuer die Erhebung eines Saeumniszuschlags auf rueckstaendige Beitragsanteile des
Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die
Saeumniszuschlaege gehoeren zum Vermoegen der Kuenstlersozialkasse.
§ 19
Fuer die Verjaehrung der Ansprueche auf Beitragsanteile gilt § 25 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 20
Die Kuenstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschussberechtigten jaehrlich eine
Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und fuer ihn erbrachten
Beitragsleistungen ersichtlich ist. Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im
Sinne des § 25 der Datenerfassungs- und -uebermittlungsverordnung.
Dritter Unterabschnitt
Erstattungen
§ 21
(1) Die Kuenstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile zu erstatten. §
26 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Die Kuenstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten zu Unrecht entrichtete
Beitragsanteile mit kuenftigen Anspruechen auf Beitragsanteile verrechnen.
(3) Fuer die Verzinsung und Verjaehrung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 22
-
Dritter Abschnitt
Kuenstlersozialabgabe
§ 23
Die Kuenstlersozialkasse erhebt von den zur Abgabe Verpflichteten (§ 24) eine Umlage
(Kuenstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz (§ 26) der Bemessungsgrundlage (§ 25).
Erster Unterabschnitt
Personenkreis
§ 24
(1) Zur Kuenstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden
Unternehmen betreibt:
1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschliesslich
Bilderdienste),
2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Choere und vergleichbare Unternehmen;
Voraussetzung ist, dass ihr Zweck ueberwiegend darauf gerichtet ist, kuenstlerische
oder publizistische Werke oder Leistungen oeffentlich aufzufuehren oder darzubieten;
Absatz 2 bleibt unberuehrt,
3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren
wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, fuer die Auffuehrung oder Darbietung
-9-
kuenstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2
bleibt unberuehrt,
4. Rundfunk, Fernsehen,
5. Herstellung von bespielten Bild- und Tontraegern (ausschliesslich alleiniger
Vervielfaeltigung),
6. Galerien, Kunsthandel,
7. Werbung oder Oeffentlichkeitsarbeit fuer Dritte,
8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen fuer kuenstlerische oder publizistische
Taetigkeiten.
Zur Kuenstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die fuer Zwecke ihres
eigenen Unternehmens Werbung oder Oeffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur
gelegentlich Auftraege an selbstaendige Kuenstler oder Publizisten erteilen.
(2) Zur Kuenstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur
gelegentlich Auftraege an selbstaendige Kuenstler oder Publizisten erteilen, um deren
Werke oder Leistungen fuer Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang
mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht
mehr als drei Veranstaltungen durchgefuehrt, in denen kuenstlerische oder publizistische
Werke oder Leistungen aufgefuehrt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche
Erteilung von Auftraegen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht fuer Musikvereine,
soweit fuer sie Chorleiter oder Dirigenten regelmaessig taetig sind.
(3) (weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Bestimmungsgroessen
§ 25
(1) Bemessungsgrundlage der Kuenstlersozialabgabe sind die Entgelte fuer kuenstlerische
oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur
Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgefuehrten Taetigkeiten im Laufe eines
Kalenderjahres an selbstaendige Kuenstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst
nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die
Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter fuer kuenstlerische oder publizistische
Werke oder Leistungen zahlt, die fuer einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete
aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzueglich der
in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen
hiervon sind
1. die Entgelte, die fuer urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des
Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,
2. steuerfreie Aufwandsentschaedigungen und die in § 3 Nr. 26 des
Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales wird ermaechtigt, zur Vereinfachung des
Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Nebenleistungen, die der zur
Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder
der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1
zuzurechnen sind.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Kuenstler oder
Publizisten aus der Veraeusserung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschaefts fuer
seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur
Abgabe Verpflichteter
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1. den Vertrag im Namen des Kuenstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen
eines Dritten mit dem Kuenstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder
2. den Kuenstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und fuer diesen dabei
Leistungen erbringt, die ueber einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer
Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
ein kuenstlerisches oder publizistisches Werk eines selbstaendigen Kuenstlers oder
Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt,
das der Kuenstler oder Publizist aus der Veraeusserung seines Werkes von dieser Person
erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, dass von
dem Entgelt Kuenstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veraeusserung des Werkes
mehr als zwei Jahre zurueckliegt. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine
kuenstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
§ 26
(1) Der Vomhundertsatz der Kuenstlersozialabgabe ist unter Beruecksichtigung des
Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den
Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der
Kuenstlersozialkasse fuer ein Kalenderjahr zu decken.
(2) Der Bedarf der Kuenstlersozialkasse berechnet sich aus:
1. in dem Kalenderjahr zu erfuellenden Verpflichtungen, die ihr gegenueber der Deutschen
Rentenversicherung Bund, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschussberechtigten
obliegen,
2. dem Soll zur Auffuellung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 und
3. den Fehlbetraegen oder Ueberschuessen des vorvergangenen Kalenderjahres.
(3) und (4) (weggefallen)
(5) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz fuer
das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schaetzungen des Bedarfs nach Absatz 2. Die
Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen.
(6) (weggefallen)
Dritter Unterabschnitt
Melde- und Abgabeverfahren
§ 27
(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spaetestens bis
zum 31. Maerz des Folgejahres, der Kuenstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25
ergebenden Betraege zu melden. Fuer die Meldung ist ein Vordruck der Kuenstlersozialkasse
zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht,
nicht rechtzeitig, falsch oder unvollstaendig erstattet, nehmen die Kuenstlersozialkasse
oder, sofern die Aufforderung durch die Traeger der Rentenversicherung erfolgte, diese
eine Schaetzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Kuenstlersozialkasse bei einer
Pruefung auf Grund des § 35 oder die Traeger der Rentenversicherung bei einer Pruefung
auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Hoehe der sich nach § 25
ergebenden Betraege nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln koennen, insbesondere
weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemaess erfuellt worden sind.
(1a) Die Kuenstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm
zu zahlenden Betrag der Kuenstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung
schriftlich mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Traegern der
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Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Pruefung bei den Arbeitgebern nach § 28p
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung fuer
die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurueckgenommen, wenn die
Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthaelt oder sich die Schaetzung nach Absatz 1
Satz 3 als unrichtig erweist.
(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden
Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Kuenstlersozialkasse zu leisten.
(3) Die monatliche Vorauszahlung bemisst sich nach dem fuer das laufende Kalenderjahr
geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwoelftel der Bemessungsgrundlage fuer das
vorausgegangene Kalenderjahr. Fuer die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres
und dem folgenden 1. Maerz ist die Vorauszahlung in Hoehe des Betrages zu leisten,
der fuer den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die
Vorauszahlungspflicht entfaellt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht
uebersteigt.
(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu
welchem die Kuenstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die
Abgabepflicht nur waehrend eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden,
ist die Bemessungsgrundlage fuer das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der
begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.
(5) Die Kuenstlersozialkasse kann auf Antrag die Hoehe der Vorauszahlung herabsetzen,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die fuer das
vorausgegangene Kalenderjahr massgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten
wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, koennen die Traeger der Deutschen
Rentenversicherung die Hoehe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhaengigen
Widerspruchsverfahrens herabsetzen.
(6) Fuer die Zahlung der Kuenstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a
entsprechend.
§ 28
Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen ueber die Entgelte
im Sinne des § 25 zu fuehren. Dabei muessen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten
Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen
nachpruefbar sein; auf Anforderung der Kuenstlersozialkasse oder der Traeger der
Rentenversicherung muessen die abgabepflichtigen Entgelte listenmaessig zusammengefuehrt
werden koennen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fuenf Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Entgelte faellig geworden sind, aufzubewahren. Soweit
Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe
technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein,
dass die Anforderungen des Satzes 2 erfuellt werden koennen; insbesondere muessen
Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden,
ordnungsgemaess dokumentiert sein.
§ 29
Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Kuenstlersozialkasse oder den Traegern der
Rentenversicherung auf Verlangen ueber alle fuer die Feststellung der Abgabepflicht,
der Hoehe der Kuenstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Hoehe der
Beitraege und Beitragszuschuesse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die
Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten
Aufzeichnungen, waehrend der Arbeitszeit nach Wahl der Kuenstlersozialkasse oder der
Traeger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschaeftsraeumen
vorzulegen. Sind ihre Geschaeftsraeume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie
nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschaeftsraeumen der Kuenstlersozialkasse oder
der Traeger der Rentenversicherung vorzulegen.
§ 30
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Fuer die Erhebung eines Saeumniszuschlags auf rueckstaendige Kuenstlersozialabgabe und
Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die
Saeumniszuschlaege gehoeren zum Vermoegen der Kuenstlersozialkasse.
§ 31
Fuer die Verjaehrung der Ansprueche auf Kuenstlersozialabgabe gilt § 25 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 32
(1) Mit Zustimmung der Kuenstlersozialkasse koennen nach § 24 zur Abgabe Verpflichtete
eine Ausgleichsvereinigung bilden, die ihre der Kuenstlersozialkasse gegenueber
obliegenden Pflichten erfuellt, insbesondere mit befreiender Wirkung die
Kuenstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen entrichten kann. Die Kuenstlersozialkasse
kann vertraglich mit einer Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz
die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter Zugrundelegung von anderen
fuer ihre Hoehe massgebenden Berechnungsgroessen und die Beruecksichtigung von
Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung
des Bundesversicherungsamtes.
(2) Die Aufzeichnungspflicht nach § 28 und Pruefungen aufgrund des § 35 entfallen
fuer die Jahre, fuer die Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten durch die
Ausgleichsvereinigung erfuellt werden. Im Uebrigen bleiben die Rechte und Pflichten des
zur Abgabe Verpflichteten gegenueber der Kuenstlersozialkasse unberuehrt.
(3) Die Kuenstlersozialkasse hat einer Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des
zur Abgabe Verpflichteten die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur
Erfuellung ihrer Aufgaben benoetigt.
Vierter Unterabschnitt
Erstattungen
§ 33
(1) Die Kuenstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Kuenstlersozialabgabe zu
erstatten.
(2) Die Kuenstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht
entrichtete Kuenstlersozialabgabe mit kuenftigen Anspruechen auf Kuenstlersozialabgabe oder
Vorauszahlungen verrechnen.
(3) Fuer die Verzinsung und Verjaehrung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Vierter Abschnitt
Zuschuss des Bundes
§ 34
(1) Der Zuschuss des Bundes betraegt fuer das Kalenderjahr 20 vom Hundert der Ausgaben der
Kuenstlersozialkasse. Ueberzahlungen sind mit dem Bundeszuschuss des uebernaechsten Jahres
zu verrechnen.
(2) Der Bund traegt die Verwaltungskosten der Kuenstlersozialkasse.
(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absaetzen 1 und 2 duerfen nur entsprechend dem
jeweiligen Ausgabebedarf in Anspruch genommen werden.
§ 34a
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(weggefallen)
Fuenftes Kapitel
Ueberwachung
§ 35
(1) Die Kuenstlersozialkasse ueberwacht die rechtzeitige und vollstaendige Entrichtung
der Beitragsanteile der Versicherten und der Kuenstlersozialabgabe bei den Unternehmern
ohne Beschaeftigte und den Ausgleichsvereinigungen. Die Traeger der Rentenversicherung
ueberwachen im Rahmen ihrer Pruefung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch die rechtzeitige und vollstaendige Entrichtung der Kuenstlersozialabgabe
durch diese Unternehmer. Entstehen durch die Ueberwachung der Kuenstlersozialabgabe
Barauslagen, so koennen sie dem zur Abgabe Verpflichteten auferlegt werden, wenn er sie
durch Pflichtversaeumnis verursacht hat.
(2) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales erlaesst durch Rechtsverordnung
Ueberwachungsvorschriften.
Sechstes Kapitel
Bussgeldvorschriften
§ 36
(1) Ordnungswidrig handelt der Versicherte, der vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 11 Abs. 2 auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig macht,
2. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 auf Verlangen nicht, nicht
richtig oder nicht vollstaendig nachkommt oder
3. der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
nicht vollstaendig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt der zur Abgabe Verpflichtete, der vorsaetzlich oder
fahrlaessig
1. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 die Summe der sich nach § 25 ergebenden Betraege nicht
rechtzeitig oder nicht richtig meldet,
2. entgegen § 28 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
fuehrt oder
3. der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nach § 29 auf Verlangen nicht, nicht richtig
oder nicht vollstaendig nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbusse
bis zu fuenfzigtausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbusse
bis zu fuenfundzwanzigtausend Euro und in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu
fuenftausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist
1. der Traeger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2
Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Pruefung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch festgestellt werden,
2. im Uebrigen die Kuenstlersozialkasse.
Siebtes Kapitel
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Anwendung des Sozialgesetzbuches
§ 36a
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Kuenstlersozialkasse und den Versicherten,
Zuschussberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des
Sozialgesetzbuches Anwendung. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe
Verpflichteten und den Versicherten und Zuschussberechtigten findet § 32 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
Zweiter Teil
Durchfuehrung der Kuenstlersozialversicherung
§ 37
(1) Die Unfallkasse des Bundes fuehrt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als
Kuenstlersozialkasse durch.
(2) In Angelegenheiten der Kuenstlersozialversicherung fuehrt der Geschaeftsfuehrer der
Unfallkasse des Bundes die Verwaltungsgeschaefte und vertritt die Kuenstlersozialkasse
gerichtlich und aussergerichtlich. Stellvertreter des Geschaeftsfuehrers in
Angelegenheiten der Kuenstlersozialversicherung ist der fuer die Kuenstlersozialkasse
zustaendige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschaeftsfuehrers nach
Anhoerung des Beirats bei der Kuenstlersozialkasse vom Bundesministerium fuer Arbeit und
Soziales bestellt.
(3) Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales ernennt und entlaesst die Beamtinnen
und Beamten der Kuenstlersozialkasse. Es kann seine Befugnisse auf die Geschaeftsfuehrerin
oder den Geschaeftsfuehrer der Unfallkasse des Bundes uebertragen.
(4) Oberste Dienstbehoerde fuer den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter
ist das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales, fuer die uebrigen Beamten der
Kuenstlersozialkasse der Geschaeftsfuehrer der Unfallkasse des Bundes.
§ 37a
(weggefallen)
§ 37b
(weggefallen)
----
(weggefallen)
§ 38
(1) Bei der Kuenstlersozialkasse wird ein Beirat aus Persoenlichkeiten aus den Kreisen
der Versicherten und der zur Kuenstlersozialabgabe Verpflichteten gebildet. Dabei
sollen die Bereiche Wort, Musik, darstellende und bildende Kunst moeglichst angemessen
vertreten sein.
(2) Aufgabe des Beirats ist es, die Kuenstlersozialkasse bei der Erfuellung ihrer
Aufgaben zu beraten.
(3) Die Mitglieder des Beirats sowie ihre Stellvertreter werden vom Bundesministerium
fuer Arbeit und Soziales berufen. Dabei sollen Vorschlaege von Verbaenden, die die
Interessen der Versicherten oder der zur Kuenstlersozialabgabe Verpflichteten vertreten,
nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden. Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem
Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.
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(4) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ueber Ehrenaemter, Entschaedigung
der ehrenamtlich Taetigen und Haftung gelten sinngemaess.
§ 39
(1) Den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes erlaesst einer der bei der Kuenstlersozialkasse zu bildenden
Ausschuesse. Es wird jeweils ein Ausschuss fuer die Bereiche Wort, Musik, darstellende
Kunst und bildende Kunst errichtet.
(2) Jeder Ausschuss setzt sich aus zwei Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem
Vertreter der Versicherten und der nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten,
und einem Vertreter der Kuenstlersozialkasse zusammen. Die Mitglieder der Ausschuesse
werden auf Vorschlag des Beirats durch die Kuenstlersozialkasse berufen.
(3) Die Mitglieder der Ausschuesse sind unabhaengig und nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Fuer die Mitglieder des Beirats in den Ausschuessen gilt § 38 Abs. 4.
§ 40
Das Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das
Naehere ueber die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschuesse (§ 39).
§ 41
(weggefallen)
§ 42
Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Kuenstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss
sind als abgesondertes Vermoegen zu verwalten. Dieses haftet nicht fuer Verbindlichkeiten
der Unfallkasse des Bundes als Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftung
der Unfallkasse des Bundes fuer Verbindlichkeiten der Kuenstlersozialkasse nach dem
Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermoegen der Kuenstlersozialkasse
beschraenkt.
§ 43
(1) Die Unfallkasse des Bundes weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu
leistenden Ausgaben und voraussichtlich benoetigten Verpflichtungsermaechtigungen der
Kuenstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. Auf die Aufstellung und
Ausfuehrung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchfuehrung und die Rechnungslegung
sind die fuer die Traeger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit
Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.
(2) Die Kuenstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. Er bedarf der
Genehmigung des Bundesversicherungsamts. Die Veranschlagung und Buchung der
Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben
richtet sich nach dem Kontenrahmen fuer die Traeger der allgemeinen Rentenversicherung.
(3) Die Kuenstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums fuer Arbeit
und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhoerung des Beirats fest.
(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes, die mit
Zustimmung des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums
der Finanzen erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmaessigkeit
der Ansaetze. Der Haushaltsplan ist dem Bundesversicherungsamt spaetestens am 1.
September vor Beginn des Haushaltsjahres, fuer das er gelten soll, vorzulegen.
(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist,
kann das Bundesversicherungsamt zulassen, dass die Kuenstlersozialkasse die Ausgaben
leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begruendeten Verpflichtungen und
Aufgaben zu erfuellen.
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(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Beduerfnisses, fuer das Ausgaben
im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Hoehe veranschlagt sind, kann die
Kuenstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustimmung
des Bundesministeriums fuer Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen
erteilt wird, ueberplanmaessige und ausserplanmaessige Ausgaben leisten.
(7) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Kuenstlersozialkasse eine Rechnung
aufzustellen. Die Rechnung umfasst auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der
Liquiditaetsreserve und des sonstigen Vermoegens. Sie ist vom Bundesversicherungsamt zu
pruefen. Das Bundesversicherungsamt erteilt die Entlastung.
§ 44
(1) Die Kuenstlersozialkasse hat kurzfristig verfuegbare Mittel zur Bestreitung
ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen
(Betriebsmittel) bereitzuhalten. Die Betriebsmittel sollen im Betrag mindestens einer
Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des voraufgegangenen Kalenderjahres entsprechen
(Liquiditaetssoll).
(2) Solange das Liquiditaetssoll nicht vorhanden ist, hat die Kuenstlersozialkasse zur
Auffuellung der Betriebsmittel jaehrlich mindestens 1 vom Hundert des im Haushaltsplan
vorgesehenen Einnahmesolls (Auffuellungssoll) den Betriebsmitteln zuzufuehren.
§ 45
§ 80 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 46
Die Aufsicht ueber die Kuenstlersozialkasse fuehrt das Bundesversicherungsamt, soweit
dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
§ 47
Die Kuenstlersozialkasse hat die Versicherten und die zur Kuenstlersozialabgabe
Verpflichteten ueber ihre Rechte und Pflichten aufzuklaeren und zu beraten.
§ 48
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Dritter Teil
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(weggefallen)
Vierter Teil
Uebergangs- und Schlussvorschriften
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(weggefallen)
§ 55
(weggefallen)
§ 56
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(1) (weggefallen)
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. Juli
2001 aufgenommen haben.
§ 56a
(1) Selbstaendige Kuenstler und Publizisten, die am 31. Dezember 1988 auf Grund
des § 5 Nr. 6 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, bleiben versicherungsfrei.
(2) Selbstaendige Kuenstler und Publizisten, deren Taetigkeitsort am 31. Dezember 1991 im
Beitrittsgebiet liegt und die von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, bleiben
versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet
hatten. Sie koennen gegenueber der Kuenstlersozialkasse schriftlich bis zum 30. Juni 1992
erklaeren, dass sie versicherungspflichtig werden wollen. Die Versicherung beginnt mit
dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklaerung bei der
Kuenstlersozialkasse eingegangen ist. Unbeschadet der Saetze 2 und 3 gilt § 6 Abs. 2
entsprechend.
(3) Die Vorschriften des § 10 ueber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag
finden Anwendung. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit dem auf
den Antrag folgenden Kalendermonat; geht der Antrag bis zum 31. Maerz 1992 bei der
Kuenstlersozialkasse ein, beginnt der Anspruch mit dem 1. Januar 1992.
§ 56b
Endet die in § 6 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1988 geltenden Fassung genannte
Fuenfjahresfrist nach dem 31. Dezember 1988, bleibt die Befreiung von der
Krankenversicherungspflicht bestehen; § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Endet die
Fuenfjahresfrist vor dem 1. Juli 1989, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend mit der Massgabe,
dass die Erklaerung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Fuenfjahresfrist
abgegeben werden kann.
§ 57
(weggefallen)
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(weggefallen)
§ 61
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1983 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkuendung treten in Kraft:
1. der zweite Teil,
2. § 28 Satz 3,
3.
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