Verordnung ueber die zollfreie Einfuhr von
Kontingentswaren aus Frankreich in das
Saarland (KtgWV) (KtgWV)
KtgWV

vom  08.08.1963



"Verordnung ueber die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das
Saarland (KtgWV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"


Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964

Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ueber die Einfuehrung des deutschen Rechts
auf dem Gebiete der Steuern, Zoelle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 339) in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes ueber
die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197) und des § 78 Abs. 1 Nr. 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Aenderung des
Zollgesetzes vom 4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines
(1) Fuer Kontingentswaren haengt die Zollfreiheit nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
ueber die Einfuehrung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zoelle und
Finanzmonopole im Saarland davon ab, dass der Zollbeteiligte nach vorgeschriebenem
Muster einen gueltigen Kontingentschein und eine Erklaerung des Einfuehrers vorlegt,
wonach die Waren zum Gebrauch, Verbrauch, zur Verarbeitung, zu einer Bearbeitung, die
eine wesentliche Veraenderung der Beschaffenheit bewirkt und wirtschaftlich sinnvoll
ist, oder zum Absatz im Saarland bestimmt sind. Auf Verlangen der Zollstelle ist diese
Erklaerung glaubhaft zu machen.

(2) Die Vorlage eines Kontingentscheins ist in den Faellen des § 34 Abs. 2 und 3 der
Aussenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der
jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich.

§ 2 Bleibende Zollgutverwendung
Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind
zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Ueberwachung
1. im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder
2. im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung
   erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich veraendert hat oder
3. im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.

§ 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 108 des Gesetzes ueber die Einfuehrung
des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zoelle und Finanzmonopole im Saarland,
Artikel 6 des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes ueber die Finanzverwaltung, der
                                              -1-
        
                                                                                

Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze und § 89 des Zollgesetzes auch im Land
Berlin.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am fuenften Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft. ...

Schlussformel
Der   Bundesminister        der   Finanzen

Anlage (zu § 2)
Warenliste zur Verordnung ueber die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren
aus Frankreich in das Saarland
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 600-2-4, S. 36 - 37

 Lfd.         Lfd. Nr. der         Kapitel oder
                                                                Warenbezeichnung
 Nr.      Kontingents-Liste A      Zolltarifnr.
        1                aus 1               01.02-AHausrinder, lebend
        2                                    01.03-AHausschweine, lebend
        3                                  01.04-A-IHausschafe, lebend
        4                                  aus 02.01Fleisch und geniessbarer Schlachtabfall
                                                    von Pferden, Rindern, Schweinen,
                                                    Schafen und Ziegen
        5                aus 3             aus 02.05Schweinespeck und Schweinefett,
                                                    weder ausgepresst noch ausgeschmolzen,
                                                    frisch, gekuehlt, gefroren, gesalzen, in
                                                    Salzlake, getrocknet oder geraeuchert,
                                                    ausgenommen Schweinespeck mit mageren
                                                    Teilen (durchwachsener Schweinespeck)
        6                                      02.06Fleisch und geniessbarer Schlachtabfall
                                                    aller Art (ausgenommen Gefluegellebern),
                                                    gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
                                                    geraeuchert
        7                aus 9             aus 04.01Milch, frisch, weder eingedickt noch
                                                    gezuckert
        8                   10             aus 04.01Rahm, frisch, weder eingedickt noch
                                                    gezuckert
        9                   11                 04.02Milch und Rahm, haltbar gemacht,
                                                    eingedickt oder gezuckert
      10                    12                 04.03Butter
      11                    17            aus Kap. 6Lebende Pflanzen und Waren des
                                                    Blumenhandels, ausgenommen Forstgehoelze
                                                    aus Tarifnr. 06.02-C-II-e
      12                    18           07.01 aus PChampignons, frisch oder gekuehlt
      13                    19           07.01 aus ASpeisekartoffeln; Saatkartoffeln
      14                    21             aus 07.05Saatgut von Erbsen und Bohnen
      15                    29 08.04-A-I-a und A-II-
                                                   aTafeltrauben
      16                    33           aus 09.01-AKaffee, auch geroestet, nicht
                                                    entkoffeiniert
      17                    51                 11.01Mehl von Getreide
      18                    52             aus 11.02Grobgriess und Feingriess von Gerste
                                                    oder Hafer; Gerste- oder Haferkoerner,
                                                    geschaelt, geschliffen, perlfoermig
                                                    geschliffen, geschrotet oder gequetscht
                                                    (einschliesslich Flocken); Gersten- oder
                                                    Haferkeime, auch gemahlen
      19                    53                 11.05Mehl, Griess und Flocken von Kartoffeln
      20                    55                 11.08Staerke; Inulin
      21                    56                 12.03Samen, Sporen und Fruechte zur Aussaat

                                              -2-
    
                                                                            

Lfd.       Lfd. Nr. der        Kapitel oder
                                                            Warenbezeichnung
Nr.    Kontingents-Liste A     Zolltarifnr.
    22                   77                16.01Wuerste und dergleichen aus Fleisch, aus
                                                Schlachtabfall oder aus Tierblut
   23                    78                16.02Fleisch und Schlachtabfall, anders
                                                zubereitet oder haltbar gemacht
   24                   82         17.02-A bis DAndere Zucker; Sirupe
   25               aus 84             aus 17.04Fondantmasse, auch Trockenfondantmasse
   26                   90             aus 18.06Schokoladeueberzugsmasse (Kuvertuere) und
                                                Schokoladenmasse (nicht ausgeformte
                                                Schokolade)
   27               aus 96    20.02-A -F-I -F-IIChampignons und andere Pilze Oliven,
                                         und -G-auch gefuellt Kapern andere Gemuese und
                                                Kuechenkraeuter
   28                                      20.03Fruechte, gefroren, mit Zusatz von
                                                Zucker
   29                                      20.04Fruechte, Fruchtschalen, Pflanzen und
                                                Pflanzenteile, mit Zucker haltbar
                                                gemacht (durchtraenkt und abgetropft,
                                                glasiert oder kandiert)
   30               aus 97                 20.05Konfitueren, Marmeladen, Fruchtgelees,
                                                Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch
                                                Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von
                                                Zucker
   31                                  aus 20.06Fruechte, in anderer Weise zubereitet
                                                oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz
                                                von Zucker oder Alkohol, ausgenommen
                                                Fruchtmark und Fruchtpuelpe in Faessern
   32                   100                21.02Auszuege oder Essenzen aus Kaffee,
                                                Tee oder Mate; Zubereitungen auf der
                                                Grundlage solcher Auszuege oder Essenzen
   33                   110                22.05Wein aus frischen Weintrauben; mit
                                                Alkohol stummgemachter Most aus
                                                frischen Weintrauben
   34                   112            aus 22.09Branntwein, Likoer und andere
                                                alkoholische Getraenke; zusammengesetzte
                                                alkoholische Zubereitungen zur
                                                Herstellung von Getraenken
   35              aus 114             aus 23.02Kleie und andere Rueckstaende vom
                                                Sichten, Mahlen oder von anderen
                                                Bearbeitungen von Getreide oder
                                                Huelsenfruechten, ausgenommen Weizenkleie
   36                                    23.07-BFutter, melassiert oder gezuckert und
                                                anderes zubereitetes Futter; andere
                                                Zubereitungen der bei der Fuetterung
                                                verwendeten Art (z.B. Zusatzfutter)
   37                  115              24.01-A-Tabak, unverarbeitet
   38              aus 255                 53.11Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
   39              aus 261                 55.09Andere Gewebe aus Baumwolle




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