Verordnung ueber die zollfreie Einfuhr von
Kontingentswaren aus Frankreich in das
Saarland (KtgWV) (KtgWV)
KtgWV
vom 08.08.1963
"Verordnung ueber die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das
Saarland (KtgWV) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2-4,
veroeffentlichten bereinigten Fassung"
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ueber die Einfuehrung des deutschen Rechts
auf dem Gebiete der Steuern, Zoelle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
(Bundesgesetzbl. I S. 339) in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes ueber
die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197) und des § 78 Abs. 1 Nr. 3 des Zollgesetzes vom 14. Juni
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geaendert durch das Gesetz zur Aenderung des
Zollgesetzes vom 4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605), wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Fuer Kontingentswaren haengt die Zollfreiheit nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
ueber die Einfuehrung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zoelle und
Finanzmonopole im Saarland davon ab, dass der Zollbeteiligte nach vorgeschriebenem
Muster einen gueltigen Kontingentschein und eine Erklaerung des Einfuehrers vorlegt,
wonach die Waren zum Gebrauch, Verbrauch, zur Verarbeitung, zu einer Bearbeitung, die
eine wesentliche Veraenderung der Beschaffenheit bewirkt und wirtschaftlich sinnvoll
ist, oder zum Absatz im Saarland bestimmt sind. Auf Verlangen der Zollstelle ist diese
Erklaerung glaubhaft zu machen.
(2) Die Vorlage eines Kontingentscheins ist in den Faellen des § 34 Abs. 2 und 3 der
Aussenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der
jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich.
§ 2 Bleibende Zollgutverwendung
Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind
zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Ueberwachung
1. im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder
2. im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung
erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich veraendert hat oder
3. im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.
§ 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 108 des Gesetzes ueber die Einfuehrung
des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zoelle und Finanzmonopole im Saarland,
Artikel 6 des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes ueber die Finanzverwaltung, der
-1-
Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze und § 89 des Zollgesetzes auch im Land
Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am fuenften Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft. ...
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
Anlage (zu § 2)
Warenliste zur Verordnung ueber die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren
aus Frankreich in das Saarland
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 600-2-4, S. 36 - 37
Lfd. Lfd. Nr. der Kapitel oder
Warenbezeichnung
Nr. Kontingents-Liste A Zolltarifnr.
1 aus 1 01.02-AHausrinder, lebend
2 01.03-AHausschweine, lebend
3 01.04-A-IHausschafe, lebend
4 aus 02.01Fleisch und geniessbarer Schlachtabfall
von Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen
5 aus 3 aus 02.05Schweinespeck und Schweinefett,
weder ausgepresst noch ausgeschmolzen,
frisch, gekuehlt, gefroren, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geraeuchert,
ausgenommen Schweinespeck mit mageren
Teilen (durchwachsener Schweinespeck)
6 02.06Fleisch und geniessbarer Schlachtabfall
aller Art (ausgenommen Gefluegellebern),
gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geraeuchert
7 aus 9 aus 04.01Milch, frisch, weder eingedickt noch
gezuckert
8 10 aus 04.01Rahm, frisch, weder eingedickt noch
gezuckert
9 11 04.02Milch und Rahm, haltbar gemacht,
eingedickt oder gezuckert
10 12 04.03Butter
11 17 aus Kap. 6Lebende Pflanzen und Waren des
Blumenhandels, ausgenommen Forstgehoelze
aus Tarifnr. 06.02-C-II-e
12 18 07.01 aus PChampignons, frisch oder gekuehlt
13 19 07.01 aus ASpeisekartoffeln; Saatkartoffeln
14 21 aus 07.05Saatgut von Erbsen und Bohnen
15 29 08.04-A-I-a und A-II-
aTafeltrauben
16 33 aus 09.01-AKaffee, auch geroestet, nicht
entkoffeiniert
17 51 11.01Mehl von Getreide
18 52 aus 11.02Grobgriess und Feingriess von Gerste
oder Hafer; Gerste- oder Haferkoerner,
geschaelt, geschliffen, perlfoermig
geschliffen, geschrotet oder gequetscht
(einschliesslich Flocken); Gersten- oder
Haferkeime, auch gemahlen
19 53 11.05Mehl, Griess und Flocken von Kartoffeln
20 55 11.08Staerke; Inulin
21 56 12.03Samen, Sporen und Fruechte zur Aussaat
-2-
Lfd. Lfd. Nr. der Kapitel oder
Warenbezeichnung
Nr. Kontingents-Liste A Zolltarifnr.
22 77 16.01Wuerste und dergleichen aus Fleisch, aus
Schlachtabfall oder aus Tierblut
23 78 16.02Fleisch und Schlachtabfall, anders
zubereitet oder haltbar gemacht
24 82 17.02-A bis DAndere Zucker; Sirupe
25 aus 84 aus 17.04Fondantmasse, auch Trockenfondantmasse
26 90 aus 18.06Schokoladeueberzugsmasse (Kuvertuere) und
Schokoladenmasse (nicht ausgeformte
Schokolade)
27 aus 96 20.02-A -F-I -F-IIChampignons und andere Pilze Oliven,
und -G-auch gefuellt Kapern andere Gemuese und
Kuechenkraeuter
28 20.03Fruechte, gefroren, mit Zusatz von
Zucker
29 20.04Fruechte, Fruchtschalen, Pflanzen und
Pflanzenteile, mit Zucker haltbar
gemacht (durchtraenkt und abgetropft,
glasiert oder kandiert)
30 aus 97 20.05Konfitueren, Marmeladen, Fruchtgelees,
Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch
Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von
Zucker
31 aus 20.06Fruechte, in anderer Weise zubereitet
oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz
von Zucker oder Alkohol, ausgenommen
Fruchtmark und Fruchtpuelpe in Faessern
32 100 21.02Auszuege oder Essenzen aus Kaffee,
Tee oder Mate; Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszuege oder Essenzen
33 110 22.05Wein aus frischen Weintrauben; mit
Alkohol stummgemachter Most aus
frischen Weintrauben
34 112 aus 22.09Branntwein, Likoer und andere
alkoholische Getraenke; zusammengesetzte
alkoholische Zubereitungen zur
Herstellung von Getraenken
35 aus 114 aus 23.02Kleie und andere Rueckstaende vom
Sichten, Mahlen oder von anderen
Bearbeitungen von Getreide oder
Huelsenfruechten, ausgenommen Weizenkleie
36 23.07-BFutter, melassiert oder gezuckert und
anderes zubereitetes Futter; andere
Zubereitungen der bei der Fuetterung
verwendeten Art (z.B. Zusatzfutter)
37 115 24.01-A-Tabak, unverarbeitet
38 aus 255 53.11Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren
39 aus 261 55.09Andere Gewebe aus Baumwolle
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