Gesetz zur Kennzeichnung von
Bleikristall und Kristallglas
(Kristallglaskennzeichnungsgesetz)
KrGlasKennzG

vom  25.06.1971



"Kristallglaskennzeichnungsgesetz vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857), das zuletzt durch
Artikel 180 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 180 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab:      4. 9.1975

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf Glaswaren zur Verwendung bei
Tisch, in der Kueche, bei der Toilette, im Buero, zum Ausschmuecken von Wohnungen und zu
aehnlichen Zwecken; ausgenommen sind Wuerfel, Steinchen, Plaettchen fuer Mosaike und zu
aehnlichen Zierzwecken, Phantasiewaren aus lampengeblasenem Glas, Kunstverglasungen,
Spiegelglas, Spiegel, Glaswaren fuer Beleuchtung und Gehaeuse fuer Uhren.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Hochbleikristall ein Glas, das mindestens 30 vom Hundert Bleioxyd (PbO) enthaelt,
   eine Dichte von mindestens 3,00 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene
   Brechungszahl mindestens 1,545 betraegt;
2. Bleikristall ein Glas, das mindestens 24 vom Hundert Bleioxyd (PbO) enthaelt,
   eine Dichte von mindestens 2,90 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene
   Brechungszahl mindestens 1,545 betraegt;
3. Pressbleikristall (Bleikristall gepresst) ein gepresstes Glas, das mindestens 18 vom
   Hundert Bleioxyd (PbO) enthaelt, eine Dichte von mindestens 2,70 hat und dessen auf
   den Natrium-D-Strahl bezogene Brechungszahl mindestens 1,520 betraegt;
4. Kristallglas ein Glas, das entweder
   a) Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO), Kaliumoxyd (K2O) oder Zinkoxyd (ZnO) allein
      oder zusammen in Hoehe von mindestens 10 vom Hundert enthaelt, eine Dichte von
      mindestens 2,45 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogene Brechungszahl
      mindestens 1,520 betraegt
      oder
   b) Bleioxyd (PbO), Bariumoxyd (BaO) oder Kaliumoxyd (K2O) allein oder zusammen in
      Hoehe von mindestens 10 vom Hundert enthaelt, eine Dichte von mindestens 2,40 und
      eine Oberflaechenhaerte nach Vickers von 550 +- 20 hat.


(2) Die in Absatz 1 genannten chemischen und physikalischen Eigenschaften sind nach den
in der Anlage zu diesem Gesetz aufgefuehrten Methoden zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung die in der Anlage aufgefuehrten Bestimmungsmethoden der
wissenschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen, sofern dies zur Erfuellung
von Richtlinien der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist und der
Vereinfachung oder der sonstigen Verbesserung der Messung dient.
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§ 3 Kennzeichnung
(1) Wer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmaessig in den Verkehr
bringt, einfuehrt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Aussenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder fuer diese wirbt, hat bei einer
Kennzeichnung der Glasart die Bezeichnungen
"Hochbleikristall 30 v.H."
"Full lead crystal 30 v.H."
"Cristal Superieur 30 v.H."
                                                 fuer Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
"Cristallo Superiore 30 v.H."
"Volloodkristal 30 v.H."
"Krystal 30 v.H."

"Bleikristall 24 v.H."
"Lead crystal 24 v.H."
"Cristal au Plomb 24 v.H."
                                                    fuer Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,
"Cristallo al Piombo 24 v.H."
"Loodkristal 24 v.H."
"Krystal 24 v.H."

"Pressbleikristall"
"Bleikristall gepresst"
                                                    fuer Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3,
(wobei beide Woerter in gleichem Schriftbild
erscheinen muessen)

"Kristallglas"                                      fuer Erzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4

zu verwenden. Zusaetzlich zu einer dieser Bezeichnungen darf die Kennzeichnung der
Glasart in einer anderen Sprache erfolgen.

(2) Fuer Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgefuehrten Merkmale nicht aufweisen,
duerfen die Bezeichnungen des Absatzes 1 oder mit diesen verwechselbare Bezeichnungen
nicht verwendet werden.

(3) Die Absaetze 1 und 2 sind auf Genossenschaften auch dann anzuwenden, wenn sich ihr
Geschaeftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschraenkt.

§ 4 Verwendung von zusaetzlichen Symbolen
(1) Werden fuer Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art die Bezeichnungen nach § 3
Abs. 1 verwendet, so duerfen zusaetzlich die folgenden Symbole verwendet werden:
fuer Hochbleikristall und Bleikristall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2) ein rundes goldfarbenes
Etikett mit einem Durchmesser von mindestens 1 cm;
fuer Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) ein quadratisches silberfarbenes
Etikett mit einer Seitenlaenge von mindestens 1 cm;
fuer Kristallglas (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) ein gleichseitiges silberfarbenes
Dreieck mit einer Seitenlaenge von mindestens 1 cm.

(2) Die Symbole und die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 duerfen auf demselben Etikett
angebracht werden.

(3) Fuer Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgefuehrten Merkmale nicht aufweisen oder
fuer die nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet werden, duerfen die Symbole
des Absatzes 1 nicht verwendet werden.

§ 5 Anbringen anderer Aufschriften
Wird eine Marke, eine Firmenbezeichnung oder eine andere Aufschrift verwendet, die die
Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit ihnen verwechselbare Bezeichnungen im ganzen,
als Wortstamm oder als Eigenschaftswort enthalten und
1. weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale auf, so sind
   unmittelbar neben der Aufschrift die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 deutlich lesbar
   anzubringen,

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2. weist das Erzeugnis die in § 2 Abs. 1 festgelegten Merkmale nicht auf, so ist
   die stoffliche Beschaffenheit des Erzeugnisses genau anzugeben und diese Angabe
   unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen.

§ 6 Ausnahmen
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Erzeugnisse, die
1. ausgefuehrt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Aussenwirtschaftsgesetzes) oder sonst aus dem
   Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden oder hierfuer bestimmt sind,
2. unter zollamtlicher Ueberwachung durchgefuehrt (§ 4 Abs. 2 Nr. 5 des
   Aussenwirtschaftsgesetzes) oder sonst durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
   befoerdert werden,
3. zur Lagerung in Freihaefen oder in Zollgutlagern eingefuehrt oder sonst in den
   Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und im Anschluss daran wieder ausgefuehrt
   oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
4. zur Veredelung unter zollamtlicher Ueberwachung eingefuehrt und danach wieder
   ausgefuehrt werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. Erzeugnisse der in § 2 Abs. 1 genannten Art gewerbsmaessig in den Verkehr bringt,
   einfuehrt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder fuer sie
   wirbt und dabei im Falle einer Kennzeichnung der Glasart nicht die Bezeichnungen
   nach § 3 Abs. 1 oder andere als in § 4 Abs. 1 beschriebene Symbole verwendet,
2. entgegen § 3 Abs. 2 fuer Erzeugnisse, die die in § 2 Abs. 1 aufgefuehrten
   Merkmale nicht aufweisen, eine der Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 oder mit diesen
   verwechselbare Bezeichnungen verwendet,
3. entgegen § 4 Abs. 3 fuer Erzeugnisse, die nicht die in § 2 Abs. 1 aufgefuehrten
   Merkmale aufweisen oder fuer die nicht die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 verwendet
   werden, eines der in § 4 Abs. 1 beschriebenen Symbole verwendet,
4. entgegen § 5 Nr. 1 es unterlaesst, die Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1 unmittelbar
   neben der Aufschrift deutlich lesbar anzubringen,
5. entgegen § 5 Nr. 2 es unterlaesst, die stoffliche Beschaffenheit des Erzeugnisses
   genau anzugeben oder diese Angabe unmittelbar neben der Aufschrift deutlich lesbar
   anzubringen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.

§ 8 Abfertigung durch Zolldienststellen
Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 steht der Abfertigung durch die
Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Verstoesse gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zustaendigen
Verwaltungsbehoerden mitzuteilen.

§ 9 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Massgabe des § 14 des
Dritten Ueberleitungsgesetzes.

§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Verkuendung in Kraft.


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Anlage Methoden zur Bestimmung der chemischen und physikalischen
Eigenschaften der Kristallglasgruppen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1971, 860 u. 861;
bezgl. der Aenderungen vgl. Fussnote

 1.       Chemische Analysen
 1.1      Bariumoxyd (BaO) und Blei(II)-oxyd (PbO)
 1.1.1. Bestimmung des Gesamtgehaltes: Bariumoxyd und Blei(II)-oxyd
        ca. 0,5 g fein zerkleinertes Glas (Glaspulver) auf 0,0001 g genau in eine
        Platinschale einwiegen. Mit Wasser befeuchten und 10 ml 15%ige Schwefelsaeure
        und 10 ml Flusssaeure zufuegen. Auf dem Sandbad bis zum kraeftigen Rauchen der
        Schwefelsaeure erwaermen. Abkuehlen lassen und nochmals 10 ml Flusssaeure zufuegen.
        Wiederum bis zum kraeftigen Rauchen der Schwefelsaeure erwaermen. Abkuehlen lassen
        und die Wandung der Schale mit Wasser abspuelen. Nochmals bis zum kraeftigen
        Rauchen der Schwefelsaeure erwaermen. Abkuehlen lassen, vorsichtig 10 ml Wasser
        zufuegen und dann in einen 400-ml-Becher ueberfuehren. Die Schale mehrfach mit
        10%iger Schwefelsaeure ausspuelen und mit dieser auf 100 ml ergaenzen. Zum Sieden
        erhitzen und 2 bis 3 Minuten sieden lassen. Von der Heizquelle nehmen und ueber
        Nacht stehenlassen. Durch einen Glasfiltertiegel G 4 filtrieren, zunaechst
        mit 10%iger Schwefelsaeure und anschliessend zwei- bis dreimal mit Aethanol
        auswaschen. Eine Stunde im Trockenschrank bei 150 Grad C trocknen. Auswiegen.
        Auswaage: Summe Bariumsulfat (BaSO(tief)4) und Bleisulfat (PbSO(tief)4).
 1.1.2. Bestimmung von Bariumoxyd
        ca. 0,5 g fein zerkleinertes Glas (Glaspulver) auf 0,0001 g genau in eine
        Platinschale einwiegen. Mit Wasser befeuchten und 10 ml Flusssaeure und 5
        ml Perchlorsaeure zufuegen. Auf dem Sandbad bis zum kraeftigen Rauchen der
        Perchlorsaeure erwaermen. Abkuehlen lassen und nochmals 10 ml Flusssaeure zufuegen.
        Wiederum bis zum kraeftigen Rauchen der Perchlorsaeure erwaermen. Abkuehlen lassen
        und die Wandung der Schale mit Wasser abspuelen. Bis nahezu zur Trockene
        abrauchen. Mit 50 ml 10%iger Salzsaeure aufnehmen und leicht erwaermen,
        damit der Abrauchrueckstand sich aufloest. In einen 400-ml-Becher ueberfuehren;
        anschliessend mit Wasser auf 200 ml verduennen. Zum Sieden erhitzen und so lange
        Schwefelwasserstoff einleiten, bis die Faellung von Bleisulfid sich am Boden
        des Bechers abgesetzt hat. Durch ein dichtes Papierfilter filtrieren und mit
        kaltem, mit Schwefelwasserstoff gesaettigtem Wasser auswaschen.
        Das Filtrat erforderlichenfalls auf 300 ml eindampfen. Zum Sieden erhitzen und
        10 ml 10%ige Schwefelsaeure zufuegen. Von der Heizquelle nehmen und mindestens 4
        Stunden stehenlassen. Durch ein dichtes Papierfilter filtrieren und mit kaltem
        Wasser auswaschen. Veraschen, bei 1050 Grad C gluehen und auswiegen.
        Auswaage: Bariumsulfat
 1.2.     Bestimmung von Zinkoxyd (ZnO)
          Das Filtrat der Bariumsulfatfaellung auf 200 ml eindampfen. Mit Ammoniak
          gegen Methylrot neutralisieren und 20 ml 0,1n Schwefelsaeure zufuegen. Am
          pH-Meter: Mit 0,1n Schwefelsaeure oder 0,1n Natronlauge pH = 2 einstellen
          und in die kalte Loesung Schwefelwasserstoff einleiten. Die Faellung von
          Zinksulfid 4 Stunden stehenlassen, dann durch ein dichtes Papierfilter
          filtrieren. Mit kaltem, mit Schwefelwasserstoff gesaettigtem Wasser
          auswaschen. Den Niederschlag auf dem Filter durch Behandlung mit 25 ml
          heisser 10%iger Salzsaeure aufloesen. Das Filter so lange mit siedendem Wasser
          auswaschen, bis das Volumen ca. 150 ml betraegt. Mit Ammoniak gegen Lackmus-
          Papier neutralisieren und pH ca. 5 durch Zugabe von 1 bis 2 g festem
          Hexamethylentetramin einstellen. Einige Tropfen frisch hergestellter waessriger
          0,5%iger Xylenolorange-Loesung zufuegen und mit 0,1n Loesung des Dinatriumsalzes
          der Aethylendiamintetraessigsaeure titrieren. Indikatorumschlag: Von rosa nach
          zitronengelb.
 1.3.     Bestimmung von Kaliumoxyd (K2O)
          Durch Faellung und Auswaage als Kalium-Tetraphenylborid. Aufschluss: 2 g
          fein zerkleinertes Glas (Glaspulver) in eine Platinschale einwiegen. Auf

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         dem Wasserbad, spaeter auf dem Sandbad aufschliessen durch Behandlung mit 2
         ml konzentrierter Salpetersaeure, 15 ml Perchlorsaeure und 25 ml Flusssaeure.
         Zur Trockene abrauchen und aufloesen in 20 ml heissem Wasser und 2 bis 3 ml
         konzentrierter Salzsaeure.
         In einen 200-ml-Messkolben umspuelen und mit Wasser auffuellen.
         Reagenzien:
         Natrium-Tetraphenylborat 6%ig: 1,5 g Reagenz in 250 ml Wasser loesen. Die
         leichte Truebung folgendermassen entfernen: 1 g Aluminiumoxydhydrat zufuegen, 5
         Minuten kraeftig schuetteln und filtrieren, wobei die ersten 20 ml des Filtrates
         nochmals zurueckgegossen werden.
         Waschloesung, gesaettigt an Kalium-Tetraphenylborid: 0,1 g Kaliumchlorid in
         50 ml 0,1n Salzsaeure loesen. Unter Ruehren solange Natrium-Tetraphenylborat-
         Loesung zufuegen, bis nichts mehr ausfaellt. Ueber eine Fritte filtrieren und mit
         Wasser auswaschen. Im Exsikkator bei Zimmertemperatur trocknen. Sodann 20 bis
         30 mg des getrockneten Salzes in 250 ml Wasser eintragen. Von Zeit zu Zeit
         umschuetteln. Nach 30 Minuten 0,5 bis 1 g Aluminiumoxydhydrat zufuegen. Einige
         Minuten schuetteln. Filtrieren.
         Durchfuehrung:
         Aus der salzsauren Aufschlussloesung einen aliquoten Anteil entnehmen, welcher
         ca. 10 mg Kaliumoxyd enthaelt (250-ml-Becher). Auf ca. 100 ml verduennen.
         Langsam unter leichtem Ruehren das Faellungsreagenz zufuegen, z.B. bei 5 mg
         vermutetem Kaliumoxyd 10 ml Reagenz erforderlich. Hoechstens 15 Minuten
         stehenlassen und durch einen Glasfiltertiegel G 3 oder G 4 filtrieren. Mit der
         Waschloesung auswaschen. 30 Minuten bei 120 Grad C trocknen.
         Umrechnungsfaktor fuer Kaliumoxyd: 0,13143
1.4.     Fehlertoleranzen
         +- 0,1% (absolut) fuer jede Bestimmung.
         Ergibt eine Analyse innerhalb des Analysenspielraums einen Wert unter den
         festgelegten Grenzwerten (30, 24 oder 10%), so ist das Mittel aus mindestens
         drei Analysen zu nehmen. Ist die Analyse hoeher oder gleich bzw. erreicht sie
         29,95, 23,95 oder 9,95%, so ist das Glas anzunehmen in den entsprechenden
         Gruppen von 30, 24 bzw. 10%.
2.       Physikalische Bestimmungen
2.1.     Dichte
         Bestimmung mit der hydrostatischen Waage mit einer Genauigkeit von +- 0,01.
         Eine Probe von mindestens 20 g wird in Luft und unter destilliertem Wasser von
         20 Grad C gewogen.
2.2.     Brechungszahl
         Der Brechungsindex wird am Refraktometer mit einer Genauigkeit von +- 0,001
         ermittelt.
2.3.     Mikrohaerte
         Die Vickers-Haerte ist gemaess der im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 30. Juni 1971
         bekanntgemachten Methode zu messen, aber unter Annahme einer Last von 50 g und
         der Ermittlung des Durchschnitts aus 15 Bestimmungen.




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