Verordnung ueber die Laufbahnen des
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes
des Bundes (Kriminal-Laufbahnverordnung -
KrimLV)
KrimLV

vom  20.04.2004



"Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch
Artikel 15 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geaendert worden
ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 15 Abs. 27 G v. 5.2.2009 I 160
Hinweis: Aenderung durch § 56 Abs. 4 V v. 12.2.2009 I 284 (Nr. 8) noch nicht
         beruecksichtigt

Fussnote

 Textnachweis ab: 6.5.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die
Bundesregierung:

Inhaltsuebersicht
Kapitel 1
    Allgemeines
§ 1                  Anwendungsbereich
§ 2                  Leistungsgrundsatz
§ 3                  Foerderung der Leistungsfaehigkeit
§ 4                  Gestaltung der Laufbahnen
§ 5                  Einstellung
§ 6                  Ausschreibung und Auslese
§ 7                  Erwerb der Befaehigung
§ 8                  Zugang zu einer hoeheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen
                     Hochschulausbildung
§   9                Laufbahnwechsel
§   10               Probezeit
§   11               Dauer der Probezeit
§   12               Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§   13               Anstellung
§   14               Uebertragung von hoeher bewerteten Dienstposten
§   15               Befoerderung

Kapitel 2
     Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
         Abschnitt 1
              Gemeinsame Vorschriften
§ 16              Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
§ 17              (weggefallen)

           Abschnitt 2
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                 Gehobener Kriminaldienst
§   18               Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§   19               Vorbereitungsdienst
§   19a              Ausbildung, Pruefungen, Lehrende
§   20               Pruefung

            Abschnitt 3
                Hoeherer Kriminaldienst
§   21               Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§   22               Vorbereitungsdienst
§   22a              Ausbildung, Pruefungen, Lehrende
§   23               Laufbahnpruefung, Wiederholung von Pruefungsleistungen

            Abschnitt 4
                Aufstieg
§ 24                 Allgemeine Regelungen
§ 25                 Ausbildungsaufstieg
§ 26                 Praxisaufstieg

Kapitel 3
     Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 27              Besondere Voraussetzungen fuer die Ernennung
§ 28              Probezeit

Kapitel 4
     Sonstige Vorschriften
§ 29              Dienstliche Beurteilung
§ 30              Fortbildung
§ 31              Uebertritt in das Bundesbeamtenverhaeltnis
§ 32              Ausnahmen

Kapitel 5
     Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 33              Uebergangsvorschrift
§ 34              Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer die Beamtinnen und Beamten des kriminalpolizeilichen
Vollzugsdienstes im Bundeskriminalamt und im Bundesministerium des Innern.

§ 2 Leistungsgrundsatz
(1) Ueber Einstellung, Anstellung, Uebertragung von Dienstposten, Befoerderung und
Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nur nach Eignung, Befaehigung und fachlicher
Leistung zu entscheiden.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der
Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfuellung der Aufgaben erforderliche
Befaehigung. Die fachliche Leistung ist fuer die Eignung zu beruecksichtigen.

(3) Die Befaehigung umfasst die fuer die dienstliche Verwendung wesentlichen Faehigkeiten,
Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen
bewerteten Arbeitsergebnissen.

§ 3 Foerderung der Leistungsfaehigkeit

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(1) Eignung, Befaehigung und fachliche Leistung sind im Rahmen von
Personalentwicklungskonzepten durch Personalfuehrungs- und -entwicklungsmassnahmen zu
erhalten und zu foerdern. Dazu gehoeren unter anderem
1. die Fortbildung,
2. die Beurteilung,
3. Gespraeche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
4. Zielvereinbarungen,
5. die Moeglichkeit der Einschaetzung der Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und
   Mitarbeiter sowie
6. ein die Faehigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung,
   insbesondere auch die Taetigkeit bei internationalen Organisationen.

(2) Ueber die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten entscheidet das
Bundesministerium des Innern. Es kann diese Befugnis auf das Bundeskriminalamt fuer
dessen Bereich uebertragen. Die §§ 29 und 30 bleiben unberuehrt.

§ 4 Gestaltung der Laufbahnen
(1) Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes sind:
1. die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
2. die Laufbahn des hoeheren Kriminaldienstes.

(2) Die Zugehoerigkeit zur Laufbahn des gehobenen oder des hoeheren Kriminaldienstes
richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt. Zur Laufbahn
gehoeren auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(3) In den Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes
(Laufbahn-, Ausbildungs- und Pruefungsverordnungen) muessen insbesondere geregelt werden:
1. Bildungsvoraussetzungen fuer die Einstellung,
2. Ziele, Dauer, Gliederung und allgemeine Inhalte der Vorbereitungsdienste,
3. Voraussetzungen einer Verkuerzung oder Anrechnung von Ausbildungszeiten bei den
   Vorbereitungsdiensten,
4. Pruefung, Pruefungsverfahren, Ermittlung und Feststellung des Pruefungsergebnisses,
5. Anerkennung von Pruefungen und sonstigen Befaehigungsnachweisen,
6. Laufbahnaemter und
7. Aufstieg in den hoeheren Kriminaldienst.

§ 5 Einstellung
Einstellung ist eine Ernennung unter Begruendung eines Beamtenverhaeltnisses.

§ 6 Ausschreibung und Auslese
(1) Fuer Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung
zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung abgesehen werden kann.

(2) Befoerderungsdienstposten sollen innerhalb des Behoerdenbereichs ausgeschrieben
werden. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere
abgesehen werden, wenn Gruende der Personalplanung oder des Personaleinsatzes
entgegenstehen.

(3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die maennliche als auch die weibliche Form
enthalten. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschaeftigt sind als
Maenner, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.


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(4) Die Auslese fuer Einstellungen und fuer die Uebertragung von Befoerderungsdienstposten
ist nach den Grundsaetzen des § 2 durchzufuehren. Die naeheren Voraussetzungen fuer die
Einstellung regelt das Bundesministerium des Innern.

§ 7 Erwerb der Befaehigung
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefaehigung durch
1. Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnpruefung oder
2. Anerkennung oder Zuerkennung nach § 9.
Laufbahnpruefung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch eine Laufbahnpruefung fuer den
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst, die bei einer Einrichtung abgelegt wird, deren
Zustaendigkeit der Bund fuer seinen Bereich anerkannt hat.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber (§ 19 des Bundesbeamtengesetzes) erwerben die
Laufbahnbefaehigung nach § 27.

§ 8 Zugang zu einer hoeheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen
Hochschulausbildung
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes, die die fuer den hoeheren
Kriminaldienst erforderliche Hochschulausbildung (§ 21) besitzen, koennen zu dieser
Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem fuer Regelbewerberinnen und Regelbewerber
vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die ausgewaehlten Beamtinnen und Beamten nehmen am Vorbereitungsdienst (§ 22) teil
und legen die vorgeschriebene Pruefung (§ 23) ab. Waehrend dieser Zeit verbleiben sie in
ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes, denen die Befaehigung fuer die
Laufbahn des hoeheren Kriminaldienstes nach § 9 Abs. 4 zuerkannt werden kann, muessen
ebenfalls erfolgreich an dem fuer Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgeschriebenen
Auswahlverfahren teilgenommen haben. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.

(4) Den Beamtinnen und Beamten kann ein Amt der neuen Laufbahn verliehen werden, wenn
sie sich nach Erwerb der Befaehigung in der Wahrnehmung von Aufgaben der neuen Laufbahn
bewaehrt haben. Die Bewaehrungszeit betraegt sechs Monate.

§ 9 Laufbahnwechsel
(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes ist
zulaessig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befaehigung hierfuer besitzt.

(2) Die Befaehigung fuer eine Laufbahn des polizeilichen Vollzugsdienstes kann durch
das Bundesministerium des Innern als Befaehigung fuer die gleichwertige Laufbahn des
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes anerkannt werden, wenn die Beamtin oder der
Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingefuehrt worden ist. Die
Entscheidung ueber die erfolgreiche Einfuehrung trifft die Praesidentin oder der Praesident
des Bundeskriminalamtes.

(3) Beamtinnen oder Beamte, die die Befaehigung fuer eine Laufbahn des polizeilichen
oder des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes besitzen, koennen die Befaehigung
fuer den hoeheren Kriminaldienst durch Einfuehrung in die Aufgaben dieser Laufbahn
und Bestehen der vorgeschriebenen Pruefung (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1) erwerben.
Das Bundesministerium des Innern regelt in den Laufbahn-, Ausbildungs- und
Pruefungsverordnungen nach § 4 Abs. 3 die Zulassung zu der Einfuehrung sowie die
Einfuehrung und die Pruefungen. Zur Ausbildung fuer den gehobenen Kriminaldienst kann nur
zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 18 erfuellt. § 19 Abs. 2 bis 6 und § 20
gelten entsprechend.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann Bewerberinnen oder Bewerbern, die die
Zweite juristische Staatspruefung bestanden haben und fuer den kriminalpolizeilichen
Vollzugsdienst geeignet erscheinen, die Befaehigung fuer die Laufbahn des hoeheren
Kriminaldienstes zuerkennen.
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(5) Wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt, ist mit Zustimmung
der Beamtin oder des Beamten ein Laufbahnwechsel auch aus einer Laufbahn des
Verwaltungsdienstes zulaessig. Das Bundesministerium des Innern bestimmt die Laufbahnen
des Verwaltungsdienstes im Sinne des Satzes 1. Es kann diese Entscheidung auf
Beamtinnen oder Beamte des Verwaltungsdienstes beschraenken, die in ihrer Laufbahn
Taetigkeiten ausgeuebt haben, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen fuer den
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst vermitteln. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) In den Faellen der Absaetze 4 und 5 werden Dienstzeiten in der bisherigen Laufbahn
auf die Probezeit angerechnet. § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 24 bis 26 bleiben unberuehrt.

§ 10 Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhaeltnis auf Probe, waehrend der sich die
Beamtinnen und Beamten fuer ihre Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefaehigung bewaehren
sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtinnen und Beamten
nach Einarbeitung die ihnen uebertragenen Aufgaben erfuellen. Sie soll zugleich erste
Erkenntnisse vermitteln, fuer welche Verwendungen die Beamtinnen und Beamten besonders
geeignet erscheinen. Die Beamtinnen und Beamten werden waehrend der Probezeit nach
Moeglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.

(2) Eignung, Befaehigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind waehrend
der Probezeit insbesondere nach jedem Verwendungsbereich zu bewerten. Vor Ablauf
der Probezeit wird festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich bewaehrt hat;
auf Erkenntnisse ueber eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll hingewiesen
werden. Wenn die Bewaehrung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden
kann, kann die Probezeit um hoechstens zwei Jahre verlaengert werden; sie darf jedoch
insgesamt fuenf Jahre nicht ueberschreiten. Die Fristen verlaengern sich um die Zeit einer
Beurlaubung ohne Dienstbezuege, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.

(3) Dienstzeiten im oeffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst
angerechnet oder als Zeiten fuer die Feststellung der Berufserfahrung nach § 27 zugrunde
gelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Taetigkeit
nach Art und Schwierigkeit mindestens der Taetigkeit in einem Amt der betreffenden
Laufbahn entsprochen hat. Auf die Probezeit wird auch die Zeit einer gleichwertigen
Taetigkeit im oeffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats der Europaeischen Union oder bei
einer oeffentlichen zwischenstaatlichen oder ueberstaatlichen Einrichtung angerechnet.

(4) Als Probezeit gelten die Zeiten
1. eines Urlaubs fuer die Taetigkeit in oeffentlichen zwischenstaatlichen oder
   ueberstaatlichen Einrichtungen oder zur Uebernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe
   und
2. eines Urlaubs ohne Dienstbezuege, der dienstlichen Interessen oder oeffentlichen
   Belangen dient,
wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Taetigkeit ausgeuebt wird und das
Bundesministerium des Innern das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewaehrung des
Urlaubs festgestellt hat. Der Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die Zeit
einer vom Bundesministerium des Innern angeordneten Taetigkeit bei einer oeffentlichen
zwischenstaatlichen oder ueberstaatlichen Einrichtung gleich.

(5) Die Probezeit kann um hoechstens ein Drittel verkuerzt werden, wenn die Beamtin
oder der Beamte in der Probezeit erheblich ueber dem Durchschnitt liegende Leistungen
erbringt und die Laufbahnpruefung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden
hat.

(6) Bei Entscheidungen nach den Absaetzen 3 bis 5 duerfen die Feststellungen nach
Absatz 2 Satz 1 nicht beeintraechtigt werden. Die Mindestprobezeit (§ 11 Abs. 2) ist
vorbehaltlich des Satzes 3 zu leisten. Auf die Mindestprobezeit kann verzichtet werden,
wenn die nach Absatz 3 anzurechnende Dienstzeit in einer Behoerde des Geschaeftsbereichs
des Bundesministeriums des Innern zurueckgelegt worden ist.

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(7) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewaehrt haben, werden entlassen. Sie koennen,
soweit sie der Laufbahn des hoeheren Kriminaldienstes angehoeren, in die Laufbahn des
gehobenen Kriminaldienstes uebernommen werden, wenn sie hierfuer geeignet sind und ein
dienstliches Interesse vorliegt.

§ 11 Dauer der Probezeit
(1) Die regelmaessige Probezeit dauert im gehobenen Kriminaldienst zwei Jahre und sechs
Monate, im hoeheren Kriminaldienst drei Jahre. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern
(§ 27) erhoeht sich die Dauer der Probezeit um jeweils ein Jahr.

(2) Die Mindestprobezeit betraegt zwoelf Monate.

§ 12 Dienstbezeichnung vor der Anstellung
(1) Waehrend des Beamtenverhaeltnisses auf Probe bis zur Anstellung fuehren die Beamtinnen
und Beamten als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn
mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

(2) Das Bundesministerium des Innern kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§ 13 Anstellung
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer
Bundesbesoldungsordnung aufgefuehrt ist oder fuer das die Bundespraesidentin oder der
Bundespraesident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit im
Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse
der Feststellung nach § 10 Abs. 3, die fachlichen Leistungen und Dienstzeiten
nach Abschluss der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnpruefung oder einer als
gleichwertig anerkannten Pruefung zu beruecksichtigen.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in
haeuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzoegert, darf die Anstellung
nach Erwerb der Laufbahnbefaehigung nicht ueber den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu
dem die oder der Betroffene ohne die Verzoegerung zur Anstellung herangestanden haette,
sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der
Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen
vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung gefuehrt
hat. Entsprechendes gilt fuer eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der wegen
einer Kinderbetreuung ohne Anwaerter- oder Dienstbezuege beurlaubt war. Zugrunde gelegt
wird jeweils der Zeitraum der tatsaechlichen Verzoegerung bis zu einem Jahr; insgesamt
koennen hoechstens zwei Jahre beruecksichtigt werden. Fuer die Betreuung eines Kindes
wird nur einer Person der Ausgleich gewaehrt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder
gleichzeitig betreut, wird fuer denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines
Jahres einmal gewaehrt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberuehrt.
Eine Befoerderung waehrend der Probezeit ist zulaessig, sofern die dienstlichen Leistungen
dies rechtfertigen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsaechlichen Pflege einer oder eines nach
aerztlichem Gutachten pflegebeduerftigen sonstigen nahen Angehoerigen, insbesondere aus
dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie
volljaehrigen Kinder.

(5) Die Beamtinnen und Beamten werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn angestellt.

(6) Zur Anstellung in einem hoeheren als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach §
32 Abs. 1 die Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn die Bewerberin oder
der Bewerber fuer das Befoerderungsamt geeignet erscheint. Dabei soll insbesondere
beruecksichtigt werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber durch berufliche
Taetigkeiten innerhalb oder ausserhalb des oeffentlichen Dienstes, die nach Art,
Schwierigkeit und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden
Eignungsvoraussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine den hoeheren Anforderungen

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entsprechende Berufserfahrung erworben hat. § 14 gilt entsprechend; die §§ 10 und 11
bleiben unberuehrt. Fuer den Eignungsnachweis kommen berufliche Bildungsgaenge, die nach
dieser Verordnung schon fuer die Laufbahnbefaehigung zu beruecksichtigen sind, nicht in
Betracht.

§ 14 Uebertragung von hoeher bewerteten Dienstposten
Fuer einen hoeher bewerteten Dienstposten hat die Beamtin oder der Beamte die Eignung
in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit betraegt im gehobenen und
hoeheren Dienst mindestens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht ueberschreiten.
Sie gilt als geleistet, soweit die Beamtin oder der Beamte sich in den Taetigkeiten
eines Dienstpostens gleicher Bewertung bewaehrt hat. Die Erprobungszeit gilt auch
als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der Beamte waehrend der Beurlaubung in
Taetigkeiten bei einer nach § 10 Abs. 4 anerkannten oeffentlichen zwischenstaatlichen
oder ueberstaatlichen Einrichtung oder bei Fraktionen des Deutschen Bundestages, der
Landtage oder des Europaeischen Parlaments bewaehrt hat und die ausgeuebten Taetigkeiten
nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des hoeher bewerteten
Dienstpostens entsprochen haben. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen
nach dieser Verordnung erfuellt sind, im Rahmen der Probezeit nach den §§ 10 und 11
stattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist von der Uebertragung
des Dienstpostens abzusehen oder die Uebertragung zu widerrufen.

§ 15 Befoerderung
(1) Befoerderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes
Amt mit hoeherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer
Befoerderung steht es gleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten, ohne dass sich die
Amtsbezeichnung aendert, ein anderes Amt mit hoeherem Endgrundgehalt verliehen wird.
Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des
Grundgehaltes.

(2) Ein Befoerderungsamt kann verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 14
erfuellt sind. Bei der Feststellung von Eignung, Befaehigung und fachlicher Leistung
sind auch langjaehrige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmaessig gerecht
geworden sind, angemessen zu beruecksichtigen. Eine erfolgreich absolvierte Taetigkeit
bei einer zwischen- oder ueberstaatlichen Einrichtung ist besonders zu beruecksichtigen.
Bei Befoerderungen, fuer die nicht eine Auslese und die probeweise Wahrnehmung des
Dienstpostens nach § 14 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl nach den
fachlichen Leistungen.

(3) Aemter, die regelmaessig zu durchlaufen sind, duerfen nicht uebersprungen werden. Nicht
regelmaessig zu durchlaufen sind die Aemter der Bundesbesoldungsordnung B.

(4) Eine Befoerderung ist nicht zulaessig
1. waehrend der Probezeit (§§ 10 und 11), wobei § 13 Abs. 3 Satz 7 unberuehrt bleibt,
   und
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Befoerderung, es sei
   denn, dass das bisherige Amt nicht regelmaessig durchlaufen zu werden brauchte.

(5) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung fuer eine Befoerderung
sind, berechnen sich von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe.
Dienstzeiten, die ueber die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind,
sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach
1. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, wenn der Urlaub fuer eine Taetigkeit bei Fraktionen des
   Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europaeischen Parlaments erteilt wurde,
   in den uebrigen Faellen des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 nur bis zu einer Dauer von
   insgesamt zwei Jahren, und
3. der Elternzeitverordnung oder einer Beurlaubung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
   Bundesbeamtengesetzes, wenn die Beamtin oder der Beamte ein eigenes Kind, das in


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   ihrem oder seinem Haushalt lebt, oder ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 des
   Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ueberwiegend betreut und erzieht.
In den Faellen des Satzes 3 Nr. 1 und 2 ist, soweit es sich nicht um eine Taetigkeit bei
Fraktionen des Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europaeischen Parlaments
handelt, § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Zugrunde gelegt wird jeweils der
Zeitraum der tatsaechlichen Verzoegerung bis zu einem Jahr; insgesamt koennen hoechstens
zwei Jahre beruecksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach § 13 Abs. 3
angerechnet worden sind.

(6) Die Regelung des Absatzes 5 zur Kinderbetreuung gilt, einschliesslich des
beruecksichtigungsfaehigen Zeitraumes, entsprechend fuer die Beruecksichtigung der
tatsaechlichen Pflege einer oder eines nach aerztlichem Gutachten pflegebeduerftigen
sonstigen nahen Angehoerigen im Sinne des § 13 Abs. 4.

(7) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten fuer eine Befoerderung sind ermaessigte und
regelmaessige Arbeitszeiten grundsaetzlich gleich zu behandeln.

Kapitel 2
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 16 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
(1) Die ausgewaehlten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und
Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Beamtinnen und
Beamten fuehren waehrend des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die
Dienstbezeichnung "Kriminalkommissaranwaerterin" oder "Kriminalkommissaranwaerter",
im hoeheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung "Kriminalratanwaerterin" oder
"Kriminalratanwaerter".

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Hoechstalter von
32 Jahren zulaessig. Dem Hoechstalter ist bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen
Betreuung mindestens eines mit ihnen in haeuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter
18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres
abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Hoechstalter von 40
Jahren hinzuzurechnen. In gleichem Umfang ist auch die tatsaechliche Pflege einer oder
eines nach aerztlichem Gutachten pflegebeduerftigen nahen Angehoerigen im Sinne des § 13
Abs. 4 zu beruecksichtigen. Die Hoechstaltersgrenzen gelten nicht fuer Inhaberinnen oder
Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Faellen des § 7 Abs. 2
des Soldatenversorgungsgesetzes.

§ 17 (weggefallen)

Abschnitt 2
Gehobener Kriminaldienst

§ 18 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes kann eingestellt
werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium
berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

§ 19 Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

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(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Studiengang einer Fachhochschule
durchgefuehrt, der aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes fuer oeffentliche
Verwaltung oder an einer gleichstehenden Hochschuleinrichtung und aus berufspraktischen
Studienzeiten besteht. Die Fachstudien werden in der Regel im Wechsel mit den
berufspraktischen Studienzeiten durchgefuehrt. Fachstudien und berufspraktische
Studienzeiten bilden eine Einheit.

(3) Die Fachstudien dauern 18 Monate. Sie schliessen ein Grundstudium von sechs Monaten
ein. Das Grundstudium umfasst die fuer die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes
allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte; sie sind fuer die Laufbahn des gehobenen
Kriminaldienstes und die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der
Bundespolizei moeglichst einheitlich zu gestalten.

(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung von 18
Monaten in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Davon koennen
insgesamt drei Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine praktische Ausbildung in Schwerpunktbereichen
der Laufbahnaufgaben beschraenkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfuellung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich
sind, durch eine insoweit geeignete Pruefung als Abschluss eines Studienganges einer
Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 bestimmt,
welche Pruefungen geeignet sind. Die praktische Ausbildung soll ein Jahr nicht
unterschreiten.

(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate verkuerzt werden, soweit
Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder fuer die Laufbahnbefaehigung
gleichwertige berufliche Taetigkeiten nachgewiesen worden sind.

§ 19a Ausbildung, Pruefungen, Lehrende
(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 fuer den gehobenen Kriminaldienst sind
folgende Pruefungsnoten vorzusehen:
sehr gut              (1) =     eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Masse
                                entspricht;
gut                   (2) =     eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend          (3) =     eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
                                entspricht;
ausreichend           (4) =     eine Leistung, die zwar Maengel aufweist, aber im Ganzen
                                den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft            (5) =     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
                                jedoch    erkennen    laesst,   dass    die    notwendigen
                                Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel in
                                absehbarer Zeit behoben werden koennten;
ungenuegend            (6) =     eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
                                bei der selbst die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind,
                                dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
                                koennten.

Zur Bildung der Pruefungsnoten koennen die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der
Pruefung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(2) Es koennen Zwischenpruefungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen
vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse koennen auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei
der Laufbahnpruefung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer ueber die erforderlichen Faehigkeiten
und Kenntnisse verfuegt und nach seiner Persoenlichkeit geeignet ist. Zur oder zum
hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der Ausbildung kann nur bestellt werden, wer hierfuer
fachlich und paedagogisch geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt
als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjaehrigen
fuer die Lehraufgabe foerderlichen beruflichen Taetigkeit bewaehrt hat. Der Nachweis
der paedagogischen Eignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer paedagogischen
Fortbildungsveranstaltung erbracht werden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung der
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Lehrtaetigkeit umfasst. Weitergehende Vorschriften ueber die Berufung von Lehrenden an
Fachhochschulen bleiben unberuehrt.

§ 20 Pruefung
(1) Der Vorbereitungsdienst schliesst mit der Laufbahnpruefung ab. Ist der
Vorbereitungsdienst nach § 19 Abs. 5 verkuerzt worden, sind Gegenstand der
Laufbahnpruefung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Pruefung kann einmal wiederholt werden; das Bundesministerium des Innern kann in
begruendeten Ausnahmefaellen eine zweite Wiederholung zulassen.

(3) Absatz 2 gilt auch fuer eine Teilpruefung oder Zwischenpruefung, deren Bestehen
Voraussetzung fuer die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

Abschnitt 3
Hoeherer Kriminaldienst

§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer ein Studium kriminologisch-
kriminalistischer Ausrichtung oder ein fuer den kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst
foerderliches Studium an einer Universitaet, einer technischen Hochschule oder einer
anderen gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatspruefung oder, soweit ueblich,
mit einer Hochschulpruefung abgeschlossen hat.

§ 22 Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine
fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang „Oeffentliche Verwaltung
– Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen
Hochschule der Polizei die fuer die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen
Faehigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

§ 22a Ausbildung, Pruefungen, Lehrende
(1) Fuer den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Pruefungen
der Pruefungsordnung fuer den Masterstudiengang „Oeffentliche Verwaltung –
Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen
Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land
Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58).

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer ueber die erforderlichen fachlichen,
berufspraktischen und paedagogischen Faehigkeiten und Kenntnisse verfuegt und nach seiner
Persoenlichkeit hierfuer geeignet ist. Die Wahrnehmung von Lehraufgaben kann durch
bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte erfolgen. Der Nachweis der
fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der
Lehrende in einer mindestens vierjaehrigen fuer die Lehraufgabe foerderlichen beruflichen
Taetigkeit bewaehrt hat. Der Nachweis der paedagogischen Eignung kann durch erfolgreiche
Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer
anknuepfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften ueber die Berufung
von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberuehrt.

§ 23 Laufbahnpruefung, Wiederholung von Pruefungsleistungen
(1) Der Vorbereitungsdienst schliesst mit der Laufbahnpruefung ab. Laufbahnpruefung ist
die Masterpruefung nach der Pruefungsordnung fuer den Masterstudiengang „Oeffentliche
Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der
Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

(2) Die Wiederholung von Pruefungsleistungen richtet sich nach § 10 der Pruefungsordnung
fuer den Masterstudiengang „Oeffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public

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Administration – Police Management) an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10.
Oktober 2006.

Abschnitt 4
Aufstieg

§ 24 Allgemeine Regelungen
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Kriminaldienstes koennen von ihren Vorgesetzten
fuer die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn des hoeheren Kriminaldienstes
vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der kuenftigen
Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten ueberprueft. Das
Auswahlverfahren wird nach Massgabe der Auswahlverfahrensrichtlinien des
Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgefuehrt
und besteht aus einem schriftlichen und einem muendlichen Teil. Die Auswahlkommission
bewertet die Ergebnisse. Fuer jedes Auswahlverfahren ist bei Bedarf eine Rangfolge der
erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

(3) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des hoeheren
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beamtinnen oder Beamten des
hoeheren Dienstes als Beisitzenden. Von den Beisitzenden muessen mindestens zwei die
Befaehigung fuer den Kriminaldienst besitzen. Die Auswahlkommission soll zu gleichen
Teilen mit Frauen und Maennern besetzt sein. Die Mitglieder sind unabhaengig und an
Weisungen nicht gebunden.

(4) Das Bundeskriminalamt kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und
sonstiger Anforderungen eine Vorauswahl fuer die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.

(5) Ueber die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesministerium des Innern
auf Vorschlag des Bundeskriminalamtes unter Beruecksichtigung des Vorschlags der
Auswahlkommission. Die Entscheidung ueber die Zulassung kann auch Bewerberinnen und
Bewerber eines frueheren Auswahlverfahrens, das nicht laenger als ein Jahr zurueckliegt,
beruecksichtigen, wenn dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 fuer die Rangfolge
vergleichbar gestaltet sind.

(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr
zugelassen werden. Die Teilnahme am Auswahlverfahren fuer den Aufstieg nach § 25 oder §
26 kann einmal wiederholt werden. Als erfolglos ist die Teilnahme anzusehen, wenn sie
nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde.

(7) Nach Erwerb der Befaehigung fuer die Laufbahn des hoeheren Kriminaldienstes wird den
Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn
verliehen. Das erste Befoerderungsamt darf fruehestens nach Ablauf einer Dienstzeit von
einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der hoeheren Laufbahngruppe verliehen
werden.

§ 25 Ausbildungsaufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte koennen zum Ausbildungsaufstieg zugelassen werden, wenn
sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes im gehobenen Kriminaldienst in einer
Dienstzeit von sechs Jahren bewaehrt und zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Dienstzeiten, die ueber die im Einzelfall festgesetzte
Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen.

(2) Die nach Absatz 1 zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Massgabe
der Verordnung ueber die Laufbahn, Ausbildung und Pruefung an dem fuer die Laufbahn
des hoeheren Kriminaldienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der
Vorbereitungsdienst schliesst mit der Laufbahnpruefung ab. Laufbahnpruefung ist die
Masterpruefung nach der Pruefungsordnung fuer den Masterstudiengang „Oeffentliche


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Verwaltung – Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der
Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

(3) Die Wiederholung von Pruefungsleistungen richtet sich nach den Vorschriften
der Pruefungsordnung fuer den Masterstudiengang „Oeffentliche Verwaltung –
Polizeimanagement“ (Public Administration – Police Management) an der Deutschen
Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006.

§ 26 Praxisaufstieg
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einfuehrung
1. das 45. Lebensjahr vollendet und
2. das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des hoeheren Kriminaldienstes
eingefuehrt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einfuehrung dauert zwei
Jahre und sechs Monate. Sie soll Lehrgaenge von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen.
Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgaengen ist festzustellen. Die Einfuehrung nach
Satz 1 sowie die Durchfuehrung der Lehrgaenge zum Aufstieg regelt das Bundesministerium
des Innern; es erlaesst hierfuer Rahmenplaene.

(3) Die Befaehigung fuer die Laufbahn des hoeheren Kriminaldienstes stellt der
Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhaengiger Ausschuss nach einer
Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Das Bundesministerium des Innern kann
das Feststellungsverfahren mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses selbst regeln
und durchfuehren. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.

Kapitel 3
Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 27 Besondere Voraussetzungen fuer die Ernennung
(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber muessen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung
befaehigt sein, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst die Aufgaben ihrer kuenftigen
Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der fuer Laufbahnbewerberinnen
und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst duerfen von ihnen nicht
gefordert werden.

(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber duerfen nur eingestellt werden, wenn
1. sie mindestens 30, in der Laufbahn des hoeheren Kriminaldienstes mindestens 34 Jahre
   alt sind,
2. sie hoechstens 45 Jahre alt sind und
3. ihre Laufbahnbefaehigung auf Antrag des Bundesministeriums des Innern durch den
   Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhaengigen
   Ausschuss festgestellt worden ist.
Andere Bewerberinnen und Bewerber koennen abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt
werden
a) in die Laufbahn des hoeheren Kriminaldienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre alt
   sind und ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten
   Staatspruefung oder, soweit ueblich, mit einer Hochschulpruefung abgeschlossen haben,
   und
b) in die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt
   sind und eine Pruefung bestanden haben, die zu einer dieser Laufbahn gleichwertigen
   Taetigkeit im Beruf befaehigt.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befaehigung regelt der Bundespersonalausschuss.

§ 28 Probezeit
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Von der Probezeit (§ 11) sollen neun Monate bei Polizeidienststellen ausserhalb des
Bundeskriminalamtes geleistet werden.

Kapitel 4
Sonstige Vorschriften

§ 29 Dienstliche Beurteilung
Fuer die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des kriminalpolizeilichen
Vollzugsdienstes des Bundes gelten die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 30 Fortbildung
(1) Das Bundesministerium des Innern foerdert und regelt die dienstliche Fortbildung.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Massnahmen der dienstlichen
Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befaehigung fuer
ihren Dienstposten oder fuer gleich bewertete Taetigkeiten dienen. Dies gilt auch fuer
Fortbildungsmassnahmen, die bei Aenderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an
den neuen Befaehigungsstand zum Ziel haben. Im Uebrigen sind die Beamtinnen und Beamten
verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung ueber die Anforderungen ihrer Laufbahn
unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhoehte und veraenderte
Anforderungen dient.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben
werden, an nach Bedarf eingerichteten Massnahmen der dienstlichen Fortbildung
teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befaehigung fuer hoeher bewertete Taetigkeiten zu
foerdern. Die Beamtinnen und Beamten koennen von der oder dem zustaendigen Vorgesetzten
vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten
sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders beruecksichtigt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Faehigkeiten und fachlichen
Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu foerdern. Vor allem ist
ihnen nach Moeglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in hoeher bewerteten
Dienstgeschaeften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kenntnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch
das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und Abschluesse gleichwertiger
Einrichtungen anzusehen.

§ 31 Uebertritt in das Bundesbeamtenverhaeltnis
(1) Bei der Uebernahme von Beamtinnen und Beamten und frueheren Beamtinnen und Beamten
anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die
Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer
bisherigen Rechtsstellung uebernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn die Befaehigung fuer eine Laufbahn des
kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes erworben hat, besitzt die Befaehigung fuer
die entsprechende Laufbahn im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes. In
Zweifelsfaellen stellt das Bundesministerium des Innern fest, ob diese Voraussetzung
vorliegt. § 9 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die Beamtin oder der
Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befaehigung in der entsprechenden oder
in einer gleichwertigen Laufbahn bewaehrt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Faellen, in denen die
Voraussetzungen dieser Verordnung hierfuer nicht vorgelegen haben.

(5) Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Uebernahme ein Befoerderungsamt verliehen,
ist § 15 anzuwenden. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern berechnet sich die
Dienstzeit nach § 15 Abs. 5 fruehestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen
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des § 27 Abs. 2 erfuellt waren. In Zweifelsfaellen bestimmt das Bundesministerium des
Innern, ob bei der Uebernahme ein Amt uebersprungen wird.

§ 32 Ausnahmen
(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums des Innern fuer
einzelne Faelle oder fuer Gruppen von Faellen Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser
Verordnung zulassen:
1. Hoechstalter fuer die Einstellung: § 16 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 Nr. 2;
2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 11;
3. Anstellung waehrend der Probezeit: § 13 Abs. 2 Satz 1;
4. Erprobungszeit: § 14;
5. Ueberspringen von Aemtern bei Anstellung oder Befoerderung: § 13 Abs. 5 und § 15 Abs.
   3;
6. Befoerderung waehrend der Probezeit; Befoerderung innerhalb eines Jahres nach der
   Anstellung oder der letzten Befoerderung: § 15 Abs. 4 Nr. 1 und 2.

(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit (Absatz 1 Nr. 2) kann beantragt werden,
wenn zwingende dienstliche Gruende vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige
Bewaehrungszeiten im oeffentlichen Dienst es rechtfertigen.

(3) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme bei der
Anstellung ein Befoerderungsamt verliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als
Befoerderung.

Kapitel 5
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Uebergangsvorschrift
(1) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2006 in den hoeheren
Kriminaldienst des Bundes eingestellt oder zum Ausbildungsaufstieg nach § 25 zugelassen
worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S.
682) in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die bis zum 1. Oktober 2007 zum Praxisaufstieg nach §
26 zugelassen worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung vom 20. April 2004
(BGBl. I S. 682) in der bis zum 29. September 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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