Verordnung ueber Meldepflichten fuer
bestimmte Kriegswaffen
(Kriegswaffenmeldeverordnung - KWMV)
KWMV

vom  24.01.1995



"Kriegswaffenmeldeverordnung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 33 G v. 21.12.2000 I 1956

Fussnote

Textnachweis ab: 28.1.1995


Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 9.6.1999 I 1266 mWv 12.6.1999

Eingangsformel
Auf Grund des § 12a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ueber die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), der
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2068) eingefuegt worden
ist, verordnet die Bundesregierung, und auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.
602) verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft:

§ 1 Allgemeine Meldepflichten
(1) Unternehmen, die nach § 2 dieser Rechtsverordnung meldepflichtige Kriegswaffen
gemaess § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 des Gesetzes ueber die Kontrolle
von Kriegswaffen in das Bundesgebiet einfuehren oder aus dem Bundesgebiet ausfuehren,
haben dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schriftlich Anzahl,
Kriegswaffennummer, Typenbezeichnung, Datum der Ein- oder Ausfuhr sowie bei der Einfuhr
den Verwendungszweck und bei der Ausfuhr den Verwendungszweck und das Bestimmungsland
zu melden.

(2) Die Meldungen sind spaetestens bis zum Ablauf der sechsten Woche eines
Kalenderjahres fuer das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals fuer das Jahr 1994, zu
erstatten.

§ 2 Meldepflichtige Kriegswaffen
(1) Kriegswaffen der folgenden Kategorien unterliegen der Meldepflicht:
1. Kampfpanzer der Nummer 24 der Kriegswaffenliste mit einem Leergewicht von
   mindestens 16,5 metrische t und einer Panzerkanone mit einem Kaliber von mindestens
   75 mm,
2. gepanzerte Kampffahrzeuge der Nummer 25 der Kriegswaffenliste, die entweder fuer den
   Transport einer Infanteriegruppe von mindestens 4 Soldaten oder mit einer Rohrwaffe
   von mindestens 12,5 mm Kaliber oder mit einer Abfeuereinrichtung fuer Flugkoerper
   ausgeruestet sind,
3. Kanonen, Haubitzen, Moerser der Nummer 31 der Kriegswaffenliste sowie
   Mehrfachraketenwerfer der Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste mit einem Kaliber
   von jeweils mindestens 100 mm,
4. Kampfflugzeuge der Nummer 13 der Kriegswaffenliste,
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5. Kampfhubschrauber der Nummer 14 der Kriegswaffenliste,
6. Kriegsschiffe der Nummern 17 bis 22 der Kriegswaffenliste mit einer typenmaessigen
   Wasserverdraengung von mindestens 750 metrische t oder Ausruestung mit Flugkoerpern
   oder Torpedos von mindestens 25 km Reichweite,
7. Flugkoerper der Nummern 7 bis 9 der Kriegswaffenliste mit einer Reichweite von
   mindestens 25 km, ausgenommen Boden-Luft-Flugkoerper; Abfeuereinrichtungen der
   Nummern 10 und 11 der Kriegswaffenliste fuer solche Flugkoerper.

(2) Der Meldepflicht unterliegen auch nicht zusammengebaute oder zerlegte Kriegswaffen
nach Absatz 1. Werden Kriegswaffenteile nach und nach ein- oder ausgefuehrt, unterliegt
die Gesamtwaffe der Meldepflicht, wenn das letzte Teil ein- oder ausgefuehrt wird.

§ 3 Meldepflichten nach § 7 des Ausfuehrungsgesetzes zum Uebereinkommen ueber
das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von Antipersonenminen und ueber deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997
(1) Unternehmen oder Privatpersonen, die Antipersonenminen im Sinne von Absatz 2 in
ihrem Eigentum oder Besitz haben oder in sonstiger Weise die tatsaechliche Gewalt ueber
sie ausueben, haben dem Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Meldungen
abzugeben ueber
1. die Gesamtzahl aller gelagerten Antipersonenminen, aufgeschluesselt nach Art
   und Menge und wenn moeglich unter Angabe der Losnummern jeder Art von gelagerten
   Antipersonenminen,
2. die Art, Menge und nach Moeglichkeit ueber die Losnummern aller fuer die Entwicklung
   von Verfahren zur Minensuche, Minenraeumung und Minenvernichtung und die Ausbildung
   in diesen Verfahren zurueckbehaltenen oder weitergegebenen oder zum Zweck der
   Vernichtung weitergegebenen Antipersonenminen,
3. den Stand der Programme zur Vernichtung von Antipersonenminen, einschliesslich
   ausfuehrlicher Methoden, die bei der Vernichtung nach Artikel 4 des Uebereinkommens
   ueber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
   von Antipersonenminen und ueber deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997 angewandt
   werden, die Lage aller Vernichtungsstaetten und die zu beachtenden einschlaegigen
   Sicherheits- und Umweltschutznormen,
4. die Art und Menge aller Antipersonenminen, die seit dem 1. Maerz 1999 nach Artikel
   4 des Uebereinkommens ueber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
   und der Weitergabe von Antipersonenminen und ueber deren Vernichtung vom 3.
   Dezember 1997 vernichtet worden sind, aufgeschluesselt nach der Menge der einzelnen
   Arten und nach Moeglichkeit unter Angabe der Losnummern der einzelnen Arten von
   Antipersonenminen,
5. die technischen Merkmale jeder hergestellten Art von Antipersonenminen, soweit
   sie bekannt sind, und die Weitergabe von Informationen, die geeignet sind,
   die Identifizierung und Raeumung von Antipersonenminen zu erleichtern; dazu
   gehoeren zumindest die Abmessungen, die Zuendvorrichtung, der Sprengstoff- und
   der Metallanteil, Farbfotos und sonstige Informationen, welche die Minenraeumung
   erleichtern koennen.

(2) Fuer Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Uebereinkommens
ueber das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von
Antipersonenminen und ueber deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997.

(3) Die Meldungen sind spaetestens binnen 2 Wochen nach dem 31. Maerz eines jeden
Kalenderjahres fuer das vorangegangene Kalenderjahr, erstmals am 28. Juni 1999
abzugeben.

(4) § 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung gilt entsprechend.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 22b Abs. 1 Nr. 3a des Gesetzes ueber die Kontrolle von
Kriegswaffen handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 1 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 5 Zustaendigkeit des Bundesamtes fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)
Die Zustaendigkeit fuer die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird
auf das Bundesamt fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) uebertragen.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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