Gesetz zur Bereinigung von
Kriegsfolgengesetzen
(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG)
KfbG
vom 21.12.1992
"Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094)"
Fussnote
Art. 4: HKStG 84-3
Textnachweis ab: 1. 1.1993
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1 bis 3
Art 4
Gesetz ueber die Heimkehrerstiftung (HKStG)
Art 5
Aufhebung des Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes
1. Das Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geaendert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), wird aufgehoben.
2. Uebergangsvorschriften
(1) Fuer Berechtigte nach den §§ 1 und 5 des Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes in
der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung endet die Antragsfrist nach § 9 Abs. 2
bis 4 am 31. Dezember 1993.
(2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Heimkehrerstiftung nach § 46
Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes gestellt Antraege auf Darlehen
und einmalige Unterstuetzungen werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Vorschriften beschieden.
(3) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ueber die Heimkehrerstiftung nach § 46b des
Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes gestellte Antraege auf Rentenzusatzleistungen
werden nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften beschieden.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und der Ausschuesse der Heimkehrerstiftung
wird durch die Aufhebung des Kriegsgefangenenentschaedigungsgesetzes und die
Verselbstaendigung der Heimkehrerstiftung durch das Gesetz ueber die Heimkehrerstiftung
nicht unterbrochen.
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Art 6 bis 19
Art 20
Rueckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die Verordnung ueber die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Haeftlingshilfegesetzes
kann auf der Grundlage der dortigen Ermaechtigung durch Rechtsverordnung geaendert oder
aufgehoben werden.
Art 21
Art 22
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
(2)
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