Gesetz ueber die Verweigerung des
Kriegsdienstes mit der Waffe aus
Gewissensgruenden
(Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
KDVG

vom  09.08.2003



"Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 9. August 2003 (BGBl. I S. 1593), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 2 G v. 14.6.2009 I 1229


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.11.2003
Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 9.8.2003 I 1593 vom Bundestag beschlossen. Es tritt
gem. Art. 4 Satz 1 dieses G am 1.11.2003 in Kraft.

§ 1 Grundsatz
(1) Wer aus Gewissensgruenden unter Berufung auf das Grundrecht der
Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den
Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als
Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.

(2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben statt des Wehrdienstes Zivildienst
ausserhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zu
leisten.

§ 2 Antrag
(1) Ueber die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet
das Bundesamt fuer den Zivildienst (Bundesamt) auf Antrag.

(2) Der Antrag ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller schriftlich oder
zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf
das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1
des Grundgesetzes enthalten. Ein vollstaendiger tabellarischer Lebenslauf und eine
persoenliche ausfuehrliche Darlegung der Beweggruende fuer die Gewissensentscheidung sind
dem Antrag beizufuegen oder innerhalb eines Monats dem Bundesamt einzureichen.

(3) Schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten
der Antragstellerin oder des Antragstellers koennen dem Antrag beigefuegt oder beim
Bundesamt eingereicht werden. Ausserdem koennen Personen benannt werden, die zu
Auskuenften ueber die Antragstellerin oder den Antragsteller bereit sind.

(4) Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen kann fruehestens sechs Monate vor
Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden. Einer Zustimmung der gesetzlichen
Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Wehrpflichtiger den Antrag fruehestens sechs Monate
vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er
1. einen Antrag auf vorgezogene Ableistung des Zivildienstes, dem seine gesetzliche
   Vertreterin oder sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt hat, oder

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2. a) den Entwurf einer Verpflichtung nach § 14c Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
   b) die Erklaerung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen
      Vertreters, einer solchen Verpflichtung zuzustimmen, und
   c) die Erklaerung des Traegers nach § 14c Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, eine
      solche Verpflichtung mit dem Antragsteller nach dessen Anerkennung als
      Kriegsdienstverweigerer abschliessen zu wollen,

beifuegt. Wer einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, kann fruehestens sechs Monate vor
Vollendung des 17. Lebensjahres gemustert werden.

(6) Das Kreiswehrersatzamt bestaetigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den
Eingang des Antrags und leitet ihn mit der Personalakte (Grundakte) dem Bundesamt
zu. Die Zuleitung erfolgt unverzueglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der
Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
sowie bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist den Personalakten eine Stellungnahme
der oder des Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Stelle beizufuegen.

§ 3 Folgen des Antrags
(1) Die Antragstellung nach § 2 hindert nicht die Erfassung und befreit einen
Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen.

(2) Ab Antragstellung ist eine Einberufung zum Grundwehrdienst erst zulaessig, wenn
der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurueckgenommen worden ist. Der Antrag hindert
die Heranziehung zum Grundwehrdienst nicht, wenn der Wehrpflichtige vor dem Zeitpunkt
der Antragstellung bereits einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist,
dass er als Ersatz fuer Ausfaelle kurzfristig einberufen werden kann. Satz 2 gilt auch
fuer den Fall, dass ein frueherer Antrag des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt oder
zurueckgenommen worden ist.

§ 4 Vorrangige Entscheidung
Beantragt eine Soldatin oder ein Soldat die Anerkennung der Berechtigung, den
Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, ist ueber diesen Antrag vorrangig zu
entscheiden. Das Gleiche gilt fuer einen ungedienten Wehrpflichtigen, der zum Wehrdienst
einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz fuer Ausfaelle
kurzfristig einberufen werden kann, sowie fuer Reservistinnen und Reservisten, die zu
einer befristeten Uebung oder Wehruebung einberufen worden sind.

§ 5 Anerkennung
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als
Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
1. der Antrag vollstaendig ist (§ 2 Abs. 2),
2. die dargelegten Beweggruende das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begruenden
   geeignet sind und
3. das tatsaechliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen
   Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des
   Antragstellers begruenden oder die Zweifel aufgrund einer Anhoerung nach § 6 nicht
   mehr bestehen.

§ 6 Anhoerung
(1) Hat das Bundesamt Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin
oder des Antragstellers, gibt es ihr oder ihm Gelegenheit, sich innerhalb eines
Monats zu den Zweifeln ergaenzend schriftlich zu aeussern und die Angaben zu belegen
(schriftliche Anhoerung). Bestehen weiterhin Zweifel, kann es die Antragstellerin oder
den Antragsteller auch muendlich befragen (muendliche Anhoerung).

(2) Die muendliche Anhoerung ist nicht oeffentlich. Das Bundesamt nimmt ueber die muendliche
Anhoerung ein Protokoll auf.

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(3) Das Bundesamt kann ein Fuehrungszeugnis nach § 31 des Bundeszentralregistergesetzes
anfordern, wenn Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des
Antragstellers bestehen und anzunehmen ist, dass diese Zweifel durch die Einholung
eines Fuehrungszeugnisses aufgeklaert werden koennen. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller ist ueber die Einholung des Fuehrungszeugnisses zu unterrichten.

(4) Eine darueber hinausgehende Tatsachenaufklaerung findet durch das Bundesamt nicht
statt.

(5) Im Falle der Teilnahme an einer muendlichen Anhoerung sind der Antragstellerin oder
dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten. Nimmt eine Arbeitnehmerin
oder ein Arbeitnehmer an einer muendlichen Anhoerung teil, hat die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber fuer die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Ist
eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nicht Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer,
werden die notwendigen Aufwendungen, die ihr oder ihm durch die Bestellung einer
Vertretung entstehen, erstattet, wenn die Fortfuehrung des Geschaeftsbetriebs oder der
selbststaendigen Taetigkeit nicht durch andere Vorkehrungen ermoeglicht werden kann.

(6) Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung das Naehere zum Verfahren bei der Anhoerung sowie zur Erstattung
von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und notwendigen Aufwendungen zu regeln.

§ 7 Ablehnung des Antrags
(1) Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn
1. er nicht vollstaendig ist (§ 2 Abs. 2) und die Antragstellerin oder der
   Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufforderung
   durch das Bundesamt vervollstaendigt hat,
2. die in ihm dargelegten Beweggruende ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch nach
   schriftlicher und gegebenenfalls muendlicher Anhoerung der Antragstellerin oder des
   Antragstellers nicht zu begruenden vermoegen oder
3. Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers
   trotz der schriftlichen Anhoerung oder einer muendlichen Anhoerung nicht ausgeraeumt
   wurden.

(2) Folgt die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Ladung zur muendlichen
Anhoerung nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage.

§ 8 Vertretung bei der Anhoerung
Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer
Anhoerung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Koerperschaften
oeffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.

§ 9 Widerspruchsverfahren
(1) Fuer das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausser der Antragstellerin oder dem Antragsteller kann auch die gesetzliche
Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter im Widerspruchsverfahren selbststaendig
Antraege stellen und Rechtsbehelfe einlegen.

(3) § 8 gilt fuer das Widerspruchsverfahren entsprechend.

§ 10 Verwaltungsgerichtliches Verfahren
(1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die
§§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberuehrt.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung
des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht fuer die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der
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Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschluesse ueber den Rechtsweg nach
§ 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschluesse
ueber den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.

§ 11 Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst
(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel
115a des Grundgesetzes)
1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden,
2. kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkuerzt werden und
3. ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche
   nach ihrer Bekanntgabe zu erheben.

(2) Absatz 1 ist auf Wehruebungen und Uebungen, die von der Bundesregierung als
Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61
Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden.

§ 12 Aktenfuehrung
(1) Auf die Fuehrung der Personalakte der Antragstellerin oder des Antragstellers im
Bundesamt ist § 36 des Zivildienstgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Akten ueber das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers,
der zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheides
spaetestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet; wird der
anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, werden die
Akten nach Ablauf des Jahres, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat, vernichtet.
Akten ueber das Anerkennungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin
oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der nicht gemaess Artikel 12a
Abs. 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden ein Jahr nach dem
Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. Die gemaess § 2 Abs. 6 uebermittelten
Personalakten sind der fuer die Personalfuehrung zustaendigen Dienststelle, bei
Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zustaendigen
Kreiswehrersatzamt zu uebermitteln.

(3) Nachdem die Entscheidung ueber die Ablehnung eines Antrags oder ueber den
Widerruf oder die Ruecknahme einer Anerkennung unanfechtbar geworden ist, uebermittelt
das Bundesamt die Personalakte der oder des Betroffenen ihrer oder seiner fuer
die Personalfuehrung zustaendigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen,
Reservistinnen und Reservisten dem zustaendigen Kreiswehrersatzamt. Das Gleiche gilt,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag zuruecknimmt oder auf die
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer verzichtet. Eine
Ausfertigung der Entscheidung des Bundesamtes ist beizufuegen.

(4) Die Akten ueber das Anerkennungsverfahren von Wehrpflichtigen, die nicht
als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, werden vom Bundesamt so
lange aufbewahrt, wie dies zur Erfuellung der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5 des
Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. Die Akten ueber das Anerkennungsverfahren
von Berufssoldatinnen, Soldatinnen auf Zeit und Reservistinnen sind so lange
aufzubewahren wie bei Wehrpflichtigen. Ist die Aufbewahrungsfrist abgelaufen, sind
die Akten unverzueglich zu vernichten. Die Saetze 2 und 3 gelten auch fuer die in Dateien
gespeicherten personenbezogenen Daten.

§ 13 (weggefallen)
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