Gesetz zur Foerderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltvertraeglichen Beseitigung von
Abfaellen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
KrW-/AbfG

vom  27.09.1994



"Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 5 G v. 22.12.2008 I 2986

Fussnote

 Textnachweis ab: 6.10.1994
Das G wurde als Artikel 1 G 2129-27-1 v 27.9.1994 I 2705 vom Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 13 Satz 2 dieses G nach Massgabe des
Art. 13 Satz 1 am 6.10.1996 in Kraft getreten, soweit in einzelnen Vorschriften nichts
anderes bestimmt war.

Inhaltsuebersicht
Erster Teil
 Allgemeine Vorschriften
       §    1 Zweck des Gesetzes
       §    2 Geltungsbereich
       §    3 Begriffsbestimmungen
       §    3a Elektronische Kommunikation
Zweiter Teil
 Grundsaetze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer
 von Abfaellen sowie der Entsorgungstraeger
       §    4 Grundsaetze der Kreislaufwirtschaft
       §    5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
       §    6 Stoffliche und energetische Verwertung
       §    7 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
       §    8 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich
               der landwirtschaftlichen Duengung
       §    9 Pflichten der Anlagenbetreiber
       § 10 Grundsaetze der gemeinwohlvertraeglichen Abfallbeseitigung
       § 11 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
       § 12 Anforderungen an die Abfallbeseitigung
       § 13 Ueberlassungspflichten
       § 14 Duldungspflichten bei Grundstuecken
       § 15 Pflichten der oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger
       § 16 Beauftragung Dritter
       § 17 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbaende
       § 18 Wahrnehmung von Aufgaben durch
               Selbstverwaltungskoerperschaften der Wirtschaft
       § 19 Abfallwirtschaftskonzepte
       § 20 Abfallbilanzen
       § 21 Anordnungen im Einzelfall

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Dritter Teil
 Produktverantwortung
       § 22 Produktverantwortung
       § 23 Verbote, Beschraenkungen und Kennzeichnungen
       § 24 Ruecknahme- und Rueckgabepflichten
       § 25 Freiwillige Ruecknahme
       § 26 Besitzerpflichten nach Ruecknahme
Vierter Teil
 Planungsverantwortung
   1. Abschnitt
      Ordnung und Planung
       § 27 Ordnung der Beseitigung
       § 28 Durchfuehrung der Beseitigung
       § 29 Abfallwirtschaftsplanung
   2. Abschnitt
      Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
       § 30 Erkundung geeigneter Standorte
       § 31 Planfeststellung und Genehmigung
       § 32 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
       § 33 Zulassung vorzeitigen Beginns
       § 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
       § 35 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
       § 36 Stillegung
       § 36a Emissionserklaerung
       § 36b Zugang zu Informationen
       § 36c Rechtsverordnungen ueber Anforderungen an Deponien
       § 36d Kosten der Ablagerung von Abfaellen
Fuenfter Teil
 Absatzfoerderung
       § 37 Pflichten der oeffentlichen Hand
Sechster Teil
 Informationspflichten
       § 38 Abfallberatungspflicht
       § 39 Unterrichtung der Oeffentlichkeit
Siebenter Teil
 Ueberwachung
       § 40 Allgemeine Ueberwachung
       § 41 Abfallbezeichnung, Gefaehrliche Stoffe
       § 42 Registerpflichten
       § 43 Nachweispflichten
       § 44 Anordnungen im Einzelfall
       § 45 Anforderungen an Nachweise und Register
       § 49 Transportgenehmigung
       § 50 Genehmigung fuer Vermittlungsgeschaefte und in sonstigen
               Faellen
       § 51 Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung
               fuer Vermittlungsgeschaefte
       § 52 Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften
Achter Teil
 Betriebsorganisation, Beauftragter fuer Abfall und Erleichterungen fuer
 auditierte Unternehmensstandorte
       § 53 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
       § 54 Bestellung eines Betriebsbeauftragten fuer Abfall
       § 55 Aufgaben
       § 55a Erleichterungen fuer auditierte Unternehmensstandorte
Neunter Teil
 Schlussbestimmungen
       § 56 Geheimhaltung und Datenschutz
       § 57 Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften
       § 58 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
       § 59 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
       § 60 Anhoerung beteiligter Kreise

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          §   61   Bussgeldvorschriften
          §   62   Einziehung
          §   63   Zustaendige Behoerden
          §   64   Uebergangsvorschriften

Anhang    I        Abfallgruppen
Anhang    II A     Beseitigungsverfahren
Anhang    II B     Verwertungsverfahren
Anhang    III      Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist die Foerderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der
natuerlichen Ressourcen und die Sicherung der umweltvertraeglichen Beseitigung von
Abfaellen.

§ 2 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten fuer
1. die Vermeidung,
2. die Verwertung und
3. die Beseitigung von Abfaellen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht fuer
1.   die nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es fuer Lebensmittel,
     Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstaende und mit
     Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt, nach dem Vorlaeufigen Tabakgesetz,
     nach dem Milch- und Margarinegesetz, nach dem Tierseuchengesetz, nach
     dem Pflanzenschutzgesetz und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen
     Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe,
1a. die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europaeischen Parlaments und des
    Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften fuer nicht fuer den menschlichen
    Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils
    geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchfuehrung ergangenen Rechtsakte der
    Europaeischen Gemeinschaft, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
    oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
    abzuholenden, zu sammelnden, zu befoerdernden, zu lagernden, zu behandelnden,
    zu verarbeitenden, zu verwendenden, zu beseitigenden oder in den Verkehr zu
    bringenden tierischen Nebenprodukte,
2.   Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes,
3.   Stoffe, deren Beseitigung in einer aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
     erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist,
4.   Abfaelle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten
     von Bodenschaetzen in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen,
     ausgenommen Abfaelle, die nicht unmittelbar und nicht ueblicherweise nur bei den im
     1. Halbsatz genannten Taetigkeiten anfallen,
5.   nicht in Behaelter gefasste gasfoermige Stoffe,
6.   Stoffe, sobald diese in Gewaesser oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht
     werden,
7.   das Aufsuchen, Bergen, Befoerdern, Lagern, Behandeln und Vernichten von
     Kampfmitteln.



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§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Abfaelle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in
Anhang I aufgefuehrten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen
will oder entledigen muss. Abfaelle zur Verwertung sind Abfaelle, die verwertet werden;
Abfaelle, die nicht verwertet werden, sind Abfaelle zur Beseitigung.

(2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche
Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinne des
Anhangs II A zufuehrt oder die tatsaechliche Sachherrschaft ueber sie unter Wegfall jeder
weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher
beweglicher Sachen anzunehmen,
1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen
   oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der
   jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2. deren urspruengliche Zweckbestimmung entfaellt oder aufgegeben wird, ohne dass ein
   neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Fuer die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers
unter Beruecksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn
diese entsprechend ihrer urspruenglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden,
aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwaertig oder kuenftig das Wohl
der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefaehrden und deren Gefaehrdungspotential
nur durch eine ordnungsgemaesse und schadlose Verwertung oder gemeinwohlvertraegliche
Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Erzeuger von Abfaellen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natuerliche oder juristische
Person, durch deren Taetigkeit Abfaelle angefallen sind, oder jede Person, die
Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine
Veraenderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfaelle bewirken.

(6) Besitzer von Abfaellen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natuerliche oder juristische
Person, die die tatsaechliche Sachherrschaft ueber Abfaelle hat.

(7) Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und Beseitigung von Abfaellen.

(8) Gefaehrlich sind die Abfaelle, die durch Rechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt
worden sind. Nicht gefaehrlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle uebrigen Abfaelle.

(9) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen
Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfallgruppen,
Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren in die Anhaenge I, II A oder II B
aufzunehmen, aus diesen Anhaengen herauszunehmen oder zu aendern.

(10) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung
von Abfaellen oberhalb der Erdoberflaeche (oberirdische Deponien) oder unterhalb
der Erdoberflaeche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zaehlen auch betriebsinterne
Abfallbeseitigungsanlagen fuer die Ablagerung von Abfaellen, in denen ein Abfallerzeuger
die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(11) Inertabfaelle sind mineralische Abfaelle, die keinen wesentlichen physikalischen,
chemischen oder biologischen Veraenderungen unterliegen, sich nicht aufloesen, nicht
brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht
biologisch abbauen und andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht
in einer Weise beeintraechtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt
oder die menschliche Gesundheit fuehren koennte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der
Schadstoffgehalt der Abfaelle und die Oekotoxizitaet des Sickerwassers muessen unerheblich
sein und duerfen insbesondere nicht die Qualitaet von Oberflaechen- oder Grundwasser


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gefaehrden. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§
60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inertabfaelle zu bestimmen.

(12) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische
Eignung einer Massnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur
Gewaehrleistung der Anlagensicherheit, zur Gewaehrleistung einer umweltvertraeglichen
Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen
auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus fuer die Umwelt
insgesamt gesichert erscheinen laesst. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind
insbesondere die in Anhang III aufgefuehrten Kriterien zu beruecksichtigen.

§ 3a Elektronische Kommunikation
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form
ausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdruecklich zugelassen wird.

Zweiter Teil
Grundsaetze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von
Abfaellen sowie der Entsorgungstraeger

§ 4 Grundsaetze der Kreislaufwirtschaft
(1) Abfaelle sind
1. in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und
   Schaedlichkeit,
2. in zweiter Linie
   a) stofflich zu verwerten oder
   b) zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung).


(2) Massnahmen zur Vermeidung von Abfaellen sind insbesondere die anlageninterne
Kreislauffuehrung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf den Erwerb
abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten.

(3) Die stoffliche Verwertung beinhaltet die Substitution von Rohstoffen durch
das Gewinnen von Stoffen aus Abfaellen (sekundaere Rohstoffe) oder die Nutzung der
stofflichen Eigenschaften der Abfaelle fuer den urspruenglichen Zweck oder fuer andere
Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierueckgewinnung. Eine stoffliche Verwertung
liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Beruecksichtigung
der im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, der Hauptzweck der Massnahme in
der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt.

(4) Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfaellen als
Ersatzbrennstoff; vom Vorrang der energetischen Verwertung unberuehrt bleibt die
thermische Behandlung von Abfaellen zur Beseitigung, insbesondere von Hausmuell.
Fuer die Abgrenzung ist auf den Hauptzweck der Massnahme abzustellen. Ausgehend vom
einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, bestimmen Art und Ausmass seiner
Verunreinigungen sowie die durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfaelle und
entstehenden Emissionen, ob der Hauptzweck auf die Verwertung oder die Behandlung
gerichtet ist.

(5) Die Kreislaufwirtschaft umfasst auch das Bereitstellen, Ueberlassen, Sammeln,
Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befoerdern, Lagern und Behandeln von Abfaellen
zur Verwertung.

§ 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft


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(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 9 sowie den auf Grund der §§
23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfaellen sind verpflichtet, diese nach Massgabe
des § 6 zu verwerten. Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die
Verwertung von Abfaellen Vorrang vor deren Beseitigung. Eine der Art und Beschaffenheit
des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. Soweit dies zur
Erfuellung der Anforderungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist, sind Abfaelle zur
Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln.

(3) Die Verwertung von Abfaellen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat
ordnungsgemaess und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemaess, wenn sie
im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen oeffentlich-rechtlichen
Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfaelle,
dem Ausmass der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeintraechtigungen des Wohls
der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im
Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfaellen ist einzuhalten, soweit dies technisch
moeglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere fuer einen gewonnenen Stoff
oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die
Verwertung von Abfaellen ist auch dann technisch moeglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung
erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der
Verwertung verbundenen Kosten nicht ausser Verhaeltnis zu den Kosten stehen, die fuer eine
Abfallbeseitigung zu tragen waeren.

(5) Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang der Verwertung von Abfaellen entfaellt, wenn
deren Beseitigung die umweltvertraeglichere Loesung darstellt. Dabei sind insbesondere zu
beruecksichtigen
1. die zu erwartenden Emissionen,
2. das Ziel der Schonung der natuerlichen Ressourcen,
3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie und
4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfaellen zur Verwertung oder
   daraus gewonnenen Erzeugnissen.

(6) Der Vorrang der Verwertung gilt nicht fuer Abfaelle, die unmittelbar und
ueblicherweise durch Massnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

§ 6 Stoffliche und energetische Verwertung
(1) Abfaelle koennen
a) stofflich verwertet werden oder
b) zur Gewinnung von Energie genutzt werden.
Vorrang hat die besser umweltvertraegliche Verwertungsart. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fuer bestimmte Abfallarten aufgrund der
in § 5 Abs. 5 festgelegten Kriterien unter Beruecksichtigung der in Absatz 2 genannten
Anforderungen den Vorrang der stofflichen oder energetischen Verwertung zu bestimmen.

(2) Soweit der Vorrang einer Verwertungsart nicht in einer Rechtsverordnung nach
Absatz 1 festgelegt ist, ist eine energetische Verwertung im Sinne des § 4 Abs. 4 nur
zulaessig, wenn
1. der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen,
   mindestens 11.000 kj/kg betraegt,
2. ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75% erzielt wird,
3. entstehende Waerme selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und
4. die im Rahmen der Verwertung anfallenden weiteren Abfaelle moeglichst ohne weitere
   Behandlung abgelagert werden koennen.

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Abfaelle aus nachwachsenden Rohstoffen koennen energetisch verwertet werden, wenn die in
Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.

§ 7 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfuellung der
Pflichten nach § 5, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich
ist,
1. die Einbindung oder das Verbleiben von bestimmten Abfaellen in Erzeugnissen nach
   Art, Beschaffenheit und Inhaltsstoffen zu beschraenken,
2. Anforderungen an die Getrennthaltung, Befoerderung und Lagerung von Abfaellen
   festzulegen,
3. Anforderungen an das Bereitstellen, Ueberlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfaellen
   durch Hol- und Bringsysteme festzulegen,
4. fuer bestimmte Abfaelle, deren Verwertung aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit
   oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeintraechtigungen des Wohls
   der Allgemeinheit, insbesondere der in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgueter,
   herbeizufuehren, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt
   festzulegen,
   a) dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder fuer bestimmte Zwecke
      in den Verkehr gebracht oder verwertet werden duerfen,
   b) dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in den Verkehr gebracht werden
      duerfen,

5. (weggefallen)
6. (weggefallen)

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 koennen stoffliche Anforderungen festgelegt
werden, wenn Kraftwerksabfaelle, Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen oder sonstige
Abfaelle in der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben aus bergtechnischen oder
bergsicherheitlichen Gruenden oder zur Wiedernutzbarmachung eingesetzt werden.

(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 koennen auch Verfahren zur Ueberpruefung der dort
festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
1. dass Nachweise oder Register
   a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder
   b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und 43 oder einer
      Rechtsverordnung nach § 45
   zu fuehren und vorzulegen sind,
2. dass die Abfallentsorger bei der Annahme oder Weitergabe die Abfaelle in bestimmter
   Art und Weise zu ueberpruefen und das Ergebnis dieser Pruefung in den Nachweisen oder
   Registern zu verzeichnen haben,
3. dass die Abfallbefoerderer und Abfallentsorger ein Betriebstagebuch fuehren, in
   welchem bestimmte Angaben zu den Betriebsablaeufen zu verzeichnen sind, die nicht
   schon in die Register aufgenommen werden,
4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfaellen bei Annahme oder Weitergabe
   der Abfaelle auf die sich aus der Verordnung ergebenden Anforderungen hinzuweisen
   oder die Abfaelle oder die fuer deren Befoerderung vorgesehenen Behaeltnisse in
   bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
5. die Entnahmen von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rueckstellproben und
   die hierfuer anzuwendenden Verfahren,
6. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlichen
   Analyseverfahren,



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7. dass der Verpflichtete mit der Durchfuehrung der Probenahme und der Analysen nach
   den Nummern 6 und 7 einen von der zustaendigen Landesbehoerde bekannt gegebenen
   Sachverstaendigen oder eine von dieser Behoerde bekannt gegebene Stelle beauftragt.
Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1
bis 7 vorgesehen sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter Beruecksichtigung
der in den §§ 40 bis 45 oder der in einer Rechtsverordnung nach § 45 bestimmten
Ueberwachungsmassnahmen die Ueberpruefung der Anforderungen der Verordnung anders nicht
gewaehrleistet werden kann.

(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann
zugaengliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei ist
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle
   genau zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt archivmaessig gesichert
   niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden,
dass Nachweise, Register und Betriebstagebuecher nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in
elektronischer Form oder elektronisch gefuehrt werden.

§ 8 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft im Bereich der
landwirtschaftlichen Duengung
(1) Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates fuer den Bereich der Landwirtschaft Anforderungen zur
Sicherung der ordnungsgemaessen und schadlosen Verwertung nach Massgabe des Absatzes 2
festzulegen.

(2) Werden Abfaelle zur Verwertung als Sekundaerrohstoffduenger oder Wirtschaftsduenger im
Sinne des § 1 des Duengemittelgesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gaertnerisch genutzte Boeden aufgebracht, koennen in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 fuer
die Abgabe und die Aufbringung hinsichtlich der Schadstoffe insbesondere
1. Verbote oder Beschraenkungen nach Massgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit
   des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natuerliche Standortverhaeltnisse sowie
2. Untersuchungen der Abfaelle oder Wirtschaftsduenger oder des Bodens, Massnahmen zur
   Vorbehandlung dieser Stoffe oder geeignete andere Massnahmen oder
3. Verfahren zur Ueberpruefung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5
bestimmt werden. Dies gilt fuer Wirtschaftsduenger insoweit, als das Mass der guten
fachlichen Praxis im Sinne des § 1a des Duengemittelgesetzes ueberschritten wird.

(3) Die Landesregierungen koennen Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, soweit das
Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der Ermaechtigung
keinen Gebrauch macht; sie koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung ganz oder
teilweise auf andere Behoerden uebertragen.

§ 9 Pflichten der Anlagenbetreiber
Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbeduerftigen und nicht
genehmigungsbeduerftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu
errichten und zu betreiben, dass Abfaelle vermieden, verwertet oder beseitigt werden,
richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 10 Grundsaetze der gemeinwohlvertraeglichen Abfallbeseitigung
(1) Abfaelle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft
auszuschliessen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.



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(2) Die Abfallbeseitigung umfasst das Bereitstellen, Ueberlassen, Einsammeln, die
Befoerderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfaellen zur
Beseitigung. Durch die Behandlung von Abfaellen sind deren Menge und Schaedlichkeit
zu vermindern. Bei der Behandlung und Ablagerung anfallende Energie oder Abfaelle
sind so weit wie moeglich zu nutzen. Die Behandlung und Ablagerung ist auch dann als
Abfallbeseitigung anzusehen, wenn dabei anfallende Energie oder Abfaelle genutzt werden
koennen und diese Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck der Beseitigung ist.

(3) Abfaelle sind im Inland zu beseitigen. Die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 ueber die
Verbringung von Abfaellen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und
des Abfallverbringungsgesetzes bleiben unberuehrt.

(4) Abfaelle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintraechtigt
wird. Eine Beeintraechtigung liegt insbesondere vor, wenn
1. die Gesundheit der Menschen beeintraechtigt,
2. Tiere und Pflanzen gefaehrdet,
3. Gewaesser und Boden schaedlich beeinflusst,
4. schaedliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Laerm herbeigefuehrt,
5. die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsaetze und sonstigen
   Erfordernisse der Raumordnung nicht beruecksichtigt und die Belange, des
   Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Staedtebaus nicht gewahrt oder
6. sonst die oeffentliche Sicherheit und Ordnung gefaehrdet oder gestoert
werden.
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*) BaslUebkAG 2129-15-18/1 v. 30.9.1994 I 2771

§ 11 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfaellen, die nicht verwertet werden, sind
verpflichtet, diese nach den Grundsaetzen der gemeinwohlvertraeglichen Abfallbeseitigung
gemaess § 10 zu beseitigen, soweit in den §§ 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit dies zur Erfuellung der Anforderungen nach § 10 erforderlich ist, sind
Abfaelle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln.

§ 12 Anforderungen an die Abfallbeseitigung
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfuellung der Pflichten
nach § 11 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von
Abfaellen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit
festzulegen, insbesondere
1. Anforderungen an die Getrennthaltung und die Behandlung von Abfaellen,
2. Anforderungen an das Bereitstellen, Ueberlassen, das Einsammeln, die Befoerderung,
   Lagerung und die Ablagerung von Abfaellen und
3. Verfahren zur Ueberpruefung der Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 bis 5.

(2) Die Bundesregierung erlaesst nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60) mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchfuehrung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften
ueber Anforderungen an die umweltvertraegliche Beseitigung von Abfaellen nach dem
Stand der Technik. Hierzu sind auch Verfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und
Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umweltvertraegliche Abfallbeseitigung
gewaehrleisten.

(3) (weggefallen)


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§ 13 Ueberlassungspflichten
(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfaellen
aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung
verpflichteten juristischen Personen (oeffentlich-rechtliche Entsorgungstraeger) zu
ueberlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht
beabsichtigen. Satz 1 gilt auch fuer Erzeuger und Besitzer von Abfaellen zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen
oder ueberwiegende oeffentliche Interessen eine Ueberlassung erfordern.

(2) Die Ueberlassungspflicht gegenueber den oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraegern
besteht nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungstraegern Pflichten zur Verwertung
und Beseitigung nach § 16, 17 oder 18 uebertragen worden sind.

(3) Die Ueberlassungspflicht besteht nicht fuer Abfaelle,
1.   die einer Ruecknahme- oder Rueckgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach §
     24 unterliegen, soweit nicht die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger aufgrund
     einer Bestimmung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 an der Ruecknahme mitwirken,
1a. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 freiwillig zurueckgenommen
    werden, soweit dem zuruecknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs-
    oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6 erteilt worden ist,
2.   die durch gemeinnuetzige Sammlung einer ordnungsgemaessen und schadlosen Verwertung
     zugefuehrt werden,
3.   die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemaessen und schadlosen Verwertung
     zugefuehrt werden, soweit dies den oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraegern
     nachgewiesen wird und nicht ueberwiegende oeffentliche Interessen entgegenstehen.
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht fuer gefaehrliche Abfaelle. Sonderregelungen der
Ueberlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 24 bleiben unberuehrt.

(4) Die Laender koennen zur Sicherstellung der umweltvertraeglichen Beseitigung
Andienungs- und Ueberlassungspflichten fuer gefaehrliche Abfaelle zur Beseitigung
bestimmen. Sie koennen zur Sicherstellung der umweltvertraeglichen Abfallentsorgung
Andienungs- und Ueberlassungspflichten fuer gefaehrliche Abfaelle zur Verwertung bestimmen,
soweit eine ordnungsgemaesse Verwertung nicht anderweitig gewaehrleistet werden kann.
Die in Satz 2 genannten Abfaelle zur Verwertung werden von der Bundesregierung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Andienungspflichten
fuer gefaehrliche Abfaelle zur Verwertung, die die Laender bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestimmt haben, bleiben unberuehrt. Soweit Dritten oder privaten
Entsorgungstraegern Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 uebertragen worden
sind, unterliegen diese nicht der Andienungs- oder Ueberlassungspflicht.

§ 14 Duldungspflichten bei Grundstuecken
(1) Die Eigentuemer und Besitzer von Grundstuecken, auf denen ueberlassungspflichtige
Abfaelle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger
Behaeltnisse sowie das Betreten des Grundstuecks zum Zwecke des Einsammelns und zur
Ueberwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfaellen zu dulden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer Ruecknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchfuehrung
von Ruecknahmepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 erforderlich sind.

§ 15 Pflichten der oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger
(1) Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger haben die in ihrem Gebiet angefallenen
und ueberlassenen Abfaelle aus privaten Haushaltungen und Abfaelle zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen nach Massgabe der §§ 4 bis 7 zu verwerten oder nach Massgabe
der §§ 10 bis 12 zu beseitigen. Werden Abfaelle aus den in § 5 Abs. 4 genannten Gruenden
zur Beseitigung ueberlassen, sind die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger zur
Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gruende nicht vorliegen.

(2) Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger sind von ihren Pflichten zur
Entsorgung von Abfaellen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
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befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungstraegern Pflichten zur Entsorgung nach
§ 16, 17 oder 18 uebertragen worden sind.

(3) Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger koennen mit Zustimmung der zustaendigen
Behoerde Abfaelle von der Entsorgung ausschliessen, soweit diese der Ruecknahmepflicht
aufgrund einer nach § 24 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende
Ruecknahmeeinrichtungen tatsaechlich zur Verfuegung stehen. Satz 1 gilt auch fuer Abfaelle
zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit
diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfaellen beseitigt werden koennen oder die Sicherheit der umweltvertraeglichen
Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplaenen der Laender durch einen
anderen Entsorgungstraeger oder Dritten gewaehrleistet ist. Die oeffentlich-rechtlichen
Entsorgungstraeger koennen den Ausschluss von der Entsorgung nach den Saetzen 1 und
2 mit Zustimmung der zustaendigen Behoerde widerrufen, soweit die dort genannten
Voraussetzungen fuer einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch fuer Kraftfahrzeuge oder Anhaenger ohne
gueltige amtliche Kennzeichen, wenn diese auf oeffentlichen Flaechen oder ausserhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte fuer deren
Entwendung oder bestimmungsgemaesse Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats
nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden
sind.

§ 16 Beauftragung Dritter
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten koennen Dritte mit der Erfuellung
ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit fuer die Erfuellung der Pflichten
bleibt hiervon unberuehrt. Die beauftragten Dritten muessen ueber die erforderliche
Zuverlaessigkeit verfuegen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag mit Zustimmung der Entsorgungstraeger im
Sinne der §§ 15, 17 und 18 deren Pflichten auf einen Dritten ganz oder teilweise
uebertragen, wenn
1. der Dritte sach- und fachkundig und zuverlaessig ist,
2. die Erfuellung der uebertragenen Pflichten sichergestellt ist und
3. keine ueberwiegenden oeffentlichen Interessen entgegenstehen.
Die Pflichtenuebertragung der privaten Entsorgungstraeger auf Dritte bedarf der
Zustimmung der oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger im Sinne des § 15. Ist
der Antragsteller Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter
Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zustaendige Behoerde dies bei ihrer
Entscheidung zu beruecksichtigen.

(3) Zur Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 2 hat der Dritte insbesondere ein
Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten
1. Angaben ueber Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden oder zu beseitigenden
   Abfaelle,
2. Darstellung der getroffenen und geplanten Massnahmen zur Verwertung oder zur
   Beseitigung der Abfaelle,
3. Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege fuer die naechsten fuenf Jahre
   einschliesslich der Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer
   zeitlichen Abfolge,
4. gesonderte Darstellung der unter Nr. 1 genannten Abfaelle bei der Verwertung oder
   Beseitigung ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Bei der Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die Vorgaben der
Abfallwirtschaftsplanung nach § 29 zu beruecksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept
ist erstmalig fuer fuenf Jahre zu erstellen und alle fuenf Jahre fortzuschreiben,
soweit die zustaendige Behoerde nichts anderes bestimmt. Nach Ablauf eines Jahres
nach der Uebertragung der Pflichten ist darueber hinaus jaehrlich eine Abfallbilanz
zu erstellen und vorzulegen, welche Angaben zu Art, Menge, Anfall und Verbleib

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der in Satz 2 Nr. 1 und 4 genannten Abfaelle enthaelt; die zustaendige Behoerde kann
abweichende Bilanzierungsfristen zulassen. Im Falle einer Beseitigung von Abfaellen im
Bilanzzeitraum ist die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfaelle gesondert zu begruenden.

(4) Die Uebertragung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt eines
Widerrufs verbunden werden.

§ 17 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbaende
(1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfaellen aus gewerblichen sowie sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmen oder oeffentlichen Einrichtungen koennen Verbaende bilden,
die von den Erzeugern oder Besitzern von Abfaellen mit der Erfuellung ihrer Verwertungs-
und Beseitigungspflichten beauftragt werden koennen. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.

(2) Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger und die
Selbstverwaltungskoerperschaften der Wirtschaft koennen auf die Bildung der Verbaende
hinwirken und sich an ihnen beteiligen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann mit Zustimmung der oeffentlich-rechtlichen
Entsorgungstraeger im Sinne des § 15 den Verbaenden auf deren Antrag die Erzeuger- und
Besitzerpflichten ganz oder teilweise uebertragen, wenn
1. auf andere Weise der Verbandszweck nicht erfuellt werden kann,
2. die Erfuellung der uebertragenen Pflichten sichergestellt ist, insbesondere die
   Sicherheit der Abfallbeseitigung fuer den uebertragenen Aufgabenbereich im Einklang
   mit den Abfallwirtschaftsplaenen der Laender (§ 29) gewaehrleistet ist, und
3. keine ueberwiegenden oeffentlichen Interessen entgegenstehen.
§ 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die zustaendige Behoerde kann den Verband im Rahmen des uebertragenen Aufgabenbereichs
und Verbandszwecks in einem ausgewiesenen Gebiet zur Beseitigung aller Abfaelle,
insbesondere von Abfaellen zur Beseitigung weiterer Erzeuger und Besitzer verpflichten,
soweit
1. dies zur Wahrung der Belange des Wohles der Allgemeinheit geboten ist und
2. die Erzeuger und Besitzer ihre Pflichten nicht selbst wahrnehmen.

(5) Die Verbaende koennen Gebuehren erheben. Die Gebuehrensatzung bedarf der Genehmigung
der zustaendigen Behoerde.

(6) Fuer die uebertragenen Verwertungs- und Beseitigungspflichten gilt § 15 Abs. 1 und
3 entsprechend. Soweit es zur Erfuellung der uebertragenen Pflichten erforderlich ist,
bestehen die Ueberlassungs- und Duldungspflichten gegenueber den Verbaenden; § 13 Abs. 1
und 3 und § 14 gelten entsprechend. Zur Erfuellung der uebertragenen Pflichten koennen
die Verbaende von den Erzeugern und Besitzern verlangen, die Abfaelle getrennt zu halten
und zu bestimmten Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu bringen. Die Befugnis des
Erzeugers und Besitzers, die Abfaelle selbst zu entsorgen, bleibt unberuehrt.

§ 18 Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskoerperschaften der
Wirtschaft
(1) Die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern
(Selbstverwaltungskoerperschaften der Wirtschaft) koennen Einrichtungen bilden, die
von den Erzeugern und Besitzern von Abfaellen mit der Erfuellung ihrer Verwertungs-
und Beseitigungspflichten beauftragt werden koennen. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.

(2) Auf Antrag der Selbstverwaltungskoerperschaften der Wirtschaft kann die zustaendige
Behoerde den Einrichtungen in einem ausgewiesenen Gebiet die Pflichten der Erzeuger
und Besitzer von Abfaellen ganz oder teilweise uebertragen. § 17 Abs. 3 bis 6 gilt
entsprechend.

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§ 19 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger im Sinne des § 15 haben
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ueber die Verwertung und die Beseitigung
der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu ueberlassenden Abfaelle zu erstellen. Die
Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen regeln die Laender.

§ 20
(weggefallen)

§ 21 Anordnungen im Einzelfall
Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur
Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treffen.

Dritter Teil
Produktverantwortung

§ 22 Produktverantwortung
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt,
traegt zur Erfuellung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Zur
Erfuellung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse moeglichst so zu gestalten, dass
bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfaellen vermindert wird und die
umweltvertraegliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstandenen
Abfaelle sichergestellt ist.

(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
1. die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die
   mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemaessen und
   schadlosen Verwertung und umweltvertraeglichen Beseitigung geeignet sind,
2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfaellen oder sekundaeren Rohstoffen bei
   der Herstellung von Erzeugnissen,
3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um die umweltvertraegliche
   Verwertung oder Beseitigung der nach Gebrauch verbleibenden Abfaelle
   sicherzustellen,
4. den Hinweis auf Rueckgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmoeglichkeiten oder -
   pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse und
5. die Ruecknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden
   Abfaelle sowie deren nachfolgende Verwertung oder Beseitigung.

(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absaetzen 1 und 2 sind neben der
Verhaeltnismaessigkeit der Anforderungen entsprechend § 5 Abs. 4, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz der
Umwelt sowie die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts ueber den freien Warenverkehr zu
beruecksichtigen.

(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 23 und 24,
welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absaetzen 1 und 2 zu erfuellen
haben. Sie legt zugleich fest, fuer welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die
Produktverantwortung wahrzunehmen ist.

§ 23 Verbote, Beschraenkungen und Kennzeichnungen
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermaechtigt, nach
Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass

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1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behaeltnisse nur in bestimmter
   Beschaffenheit oder fuer bestimmte Verwendungen, bei denen eine ordnungsgemaesse
   Verwertung oder Beseitigung der anfallenden Abfaelle gewaehrleistet ist, in Verkehr
   gebracht werden duerfen,
2. bestimmte Erzeugnisse ueberhaupt nicht in Verkehr gebracht werden duerfen,
   wenn bei ihrer Entsorgung die Freisetzung schaedlicher Stoffe nicht oder
   nur mit unverhaeltnismaessig hohem Aufwand verhindert werden koennte oder die
   umweltvertraegliche Entsorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spuerbar entlastender
   Weise, insbesondere in einer die mehrfache Verwendung oder die Verwertung
   erleichternden Form in Verkehr gebracht werden duerfen,
4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, um insbesondere
   die Erfuellung der Grundpflichten nach § 5 nach Ruecknahme zu sichern
   (Kennzeichnungspflicht),
5. bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehaltes der nach bestimmungsgemaessem
   Gebrauch in der Regel verbleibenden Abfaelle nur mit einer Kennzeichnung in den
   Verkehr gebracht werden duerfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer
   Rueckgabe an Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hinweist, mit der die
   erforderliche besondere Verwertung oder Beseitigung sichergestellt wird,
6. fuer bestimmte Erzeugnisse, fuer die eine Ruecknahme- oder Rueckgabepflicht nach
   § 24 verordnet wurde, an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens auf
   die Rueckgabemoeglichkeit hinzuweisen ist oder die Erzeugnisse entsprechend zu
   kennzeichnen sind,
7. bestimmte Erzeugnisse, fuer die die Erhebung eines Pfandes nach § 24 verordnet
   wurde, entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der Hoehe des
   Pfandes.

§ 24 Ruecknahme- und Rueckgabepflichten
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 22 wird die Bundesregierung ermaechtigt,
nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eroeffnung einer Rueckgabemoeglichkeit abgeben oder in
   Verkehr bringen duerfen,
2. bestimmte Erzeugnisse zurueckzunehmen und die Rueckgabe durch geeignete Massnahmen,
   insbesondere durch Ruecknahmesysteme oder durch Erhebung eines Pfandes,
   sicherzustellen haben,
3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurueckzunehmen haben,
4. gegenueber dem Land, der zustaendigen Behoerde oder den Entsorgungstraegern im Sinne
   des § 15, 17 oder 18 Nachweis zu fuehren ueber Art, Menge, Verwertung und Beseitigung
   der zurueckgenommenen Abfaelle, Belege einzubehalten und aufzubewahren und auf
   Verlangen vorzuzeigen haben.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen
nach § 22 sowie zur ergaenzenden Festlegung von Pflichten der Erzeuger und Besitzer
von Abfaellen und der Entsorgungstraeger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 im Rahmen der
Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
1. wer die Kosten fuer die Ruecknahme, Verwertung und Beseitigung der zurueckzunehmenden
   Erzeugnisse zu tragen hat,
2. dass die Besitzer von Abfaellen diese dem nach Absatz 1 verpflichteten Hersteller
   oder Vertreiber zu ueberlassen haben,
3. die Art und Weise der Ueberlassung, einschliesslich der Massnahmen im Sinne des §
   4 Abs. 5 zum Bereitstellen, Sammeln und Befoerdern sowie Bringpflichten der unter
   Nummer 1 genannten Besitzer,



                                            - 14 -
      
                                                                              

4. dass die Entsorgungstraeger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 durch Erfassung der Abfaelle
   als ihnen uebertragene Aufgabe bei der Ruecknahme mitzuwirken und die erfassten
   Abfaelle dem nach Absatz 1 Verpflichteten zu ueberlassen haben.

§ 25 Freiwillige Ruecknahme
(1) Die Bundesregierung kann fuer die freiwillige Ruecknahme von Abfaellen nach
Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60) Zielfestlegungen treffen, die innerhalb
einer angemessenen Frist zu erreichen sind. Sie veroeffentlicht die Festlegungen im
Bundesanzeiger.

(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse
verbleibenden Abfaelle freiwillig zuruecknehmen, haben dies der zustaendigen Behoerde vor
Beginn der Ruecknahme anzuzeigen.

(3) Die nach Absatz 2 zustaendige Behoerde soll auf Antrag den Hersteller oder
Vertreiber, der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren Gebrauch
als gefaehrliche Abfaelle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder
Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zuruecknimmt, von Pflichten zur
Nachweisfuehrung nach § 43 ueber die Entsorgung gefaehrlicher Abfaelle bis zum Abschluss
der Ruecknahme der Abfaelle sowie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn
1. die freiwillige Ruecknahme zur Erfuellung der Pflichten der Produktverantwortung im
   Sinne des § 22 erfolgt,
2. durch die Ruecknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft im Sinne der §§ 4 und 5
   gefoerdert werden und
3. die ordnungsgemaesse Entsorgung der Abfaelle gewaehrleistet bleibt.
Die Ruecknahme nach Satz 1 gilt spaetestens mit der Annahme der Abfaelle an einer Anlage
zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfaelle, als
abgeschlossen, soweit in der Freistellung kein frueherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der
Antrag auf Befreiung kann mit der Anzeige nach Absatz 2 verbunden werden.

(4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt fuer die Bundesrepublik Deutschland, soweit
keine beschraenkte Geltung beantragt wird. Sie kann unter Bedingungen sowie unter
dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden,
soweit dies zur Sicherstellung der in Absatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen
erforderlich ist. Die fuer die Freistellung zustaendige Behoerde uebersendet je eine
Ablichtung des Freistellungsbescheides an die zustaendigen Behoerden der Laender, in denen
die Abfaelle zurueckgenommen werden.

(5) Erzeuger, Besitzer, Befoerderer oder Entsorger gefaehrlicher Abfaelle sind bis zum
Abschluss der Ruecknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten nach § 43 befreit, soweit
sie die Abfaelle an einen Hersteller oder Vertreiber zurueckgeben oder in dessen Auftrag
entsorgen, der fuer solche Abfaelle nach Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist.
Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(6) Die nach Absatz 2 zustaendige Behoerde stellt auf Antrag des Herstellers oder
Vertreibers fest, dass eine angezeigte Ruecknahme von Abfaellen zur Erfuellung der
Pflichten der Produktverantwortung nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 3 Satz 1 erfuellt sind. Absatz 4 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 26 Besitzerpflichten nach Ruecknahme
Hersteller und Vertreiber, die Abfaelle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 oder
freiwillig zuruecknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfaellen nach
den §§ 5 und 11.

Vierter Teil
Planungsverantwortung


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1. Abschnitt
Ordnung und Planung

§ 27 Ordnung der Beseitigung
(1) Abfaelle duerfen zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafuer zugelassenen Anlagen
oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert
werden. Darueber hinaus ist die Behandlung von Abfaellen zur Beseitigung in Anlagen
zulaessig, die ueberwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und
die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beduerfen. Die
Lagerung oder Behandlung von Abfaellen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden
Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulaessig, soweit diese als unbedeutende Anlagen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keiner Genehmigung beduerfen und in Rechtsverordnungen
nach § 12 Abs. 1 oder nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zustaendige Behoerde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeintraechtigt wird.

(3) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter
Abfaelle oder bestimmter Mengen dieser Abfaelle ausserhalb von Anlagen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfuer ein Beduerfnis besteht und eine
Beeintraechtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie koennen in
diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch
Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behoerden uebertragen.

§ 28 Durchfuehrung der Beseitigung
(1) Die zustaendige Behoerde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage
verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach § 11 sowie den Entsorgungstraegern
im Sinne der §§ 15, 17 und 18 die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen
angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser auf eine andere Weise den Abfall nicht
zweckmaessig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und die Mitbenutzung
fuer den Betreiber zumutbar ist. Kommt eine Einigung ueber das Entgelt nicht zustande,
wird es durch die zustaendige Behoerde festgesetzt. Die Zuweisung darf nur erfolgen,
wenn Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen; die Erfuellung der
Grundpflichten gemaess § 11 muss sichergestellt sein. Die zustaendige Behoerde hat
die Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten des durch die Zuweisung Beguenstigten
zu verlangen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Auf Antrag des nach Satz 1
Verpflichteten kann der durch die Zuweisung Beguenstigte verpflichtet werden, Abfaelle
gleicher Art und Menge nach Fortfall der Gruende fuer die Zuweisung zu uebernehmen.

(2) Die zustaendige Behoerde kann dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, der
Abfaelle wirtschaftlicher als die Entsorgungstraeger im Sinne der §§ 15, 17 und 18
beseitigen kann, die Beseitigung dieser Abfaelle auf seinen Antrag uebertragen. Die
Uebertragung kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Antragsteller alle in dem
von den Entsorgungstraegern erfassten Gebiet angefallenen Abfaelle gegen Erstattung der
Kosten beseitigt, wenn die Entsorgungstraeger die verbleibenden Abfaelle nicht oder
nur mit unverhaeltnismaessigem Aufwand beseitigen koennen; dies gilt nicht, wenn der
Antragsteller darlegt, dass die Uebernahme der Beseitigung unzumutbar ist.

(3) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines Mineralgewinnungsbetriebes sowie
der Eigentuemer, Besitzer oder in sonstiger Weise Verfuegungsberechtigte eines zur
Mineralgewinnung genutzten Grundstueckes kann von der zustaendigen Behoerde verpflichtet
werden, die Beseitigung von Abfaellen in freigelegten Bauen in seiner Anlage oder
innerhalb seines Grundstueckes zu dulden, den Zugang zu ermoeglichen und dabei, soweit
dies unumgaenglich ist, vorhandene Betriebsanlagen oder Einrichtungen oder Teile
derselben zur Verfuegung zu stellen. Die ihm dadurch entstehenden Kosten hat der
Beseitigungspflichtige zu erstatten. Die zustaendige Behoerde bestimmt den Inhalt dieser

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Verpflichtung. Der Vorrang der Mineralgewinnung gegenueber der Abfallbeseitigung darf
nicht beeintraechtigt werden. Fuer die aus der Abfallbeseitigung entstehenden Schaeden
haftet der Duldungspflichtige nicht.

(4) Das Einbringen von Abfaellen in die Hohe See sowie die Verbrennung von Abfaellen auf
Hoher See ist nach Massgabe des Gesetzes ueber das Verbot der Einbringung von Abfaellen
und anderen Stoffen von Gegenstaenden in die Hohe See vom 25. August 1998 (BGBl. I S.
2455) verboten. Das Einbringen von Baggergut in die Hohe See darf nach Massgabe des in
Satz 1 genannten Gesetzes unter Beruecksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe erfolgen.

§ 29 Abfallwirtschaftsplanung
(1) Die Laender stellen fuer ihren Bereich Abfallwirtschaftsplaene nach ueberoertlichen
Gesichtspunkten auf. Die Abfallwirtschaftsplaene stellen dar
1. die Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung sowie
2. die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen.
Die Abfallwirtschaftsplaene weisen aus 1.
   zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen und
2. geeignete Flaechen fuer Abfallbeseitigungsanlagen zur Endablagerung von Abfaellen
   (Deponien) sowie fuer sonstige Abfallbeseitigungsanlagen.
Die Plaene koennen ferner bestimmen, welcher Entsorgungstraeger vorgesehen ist und welcher
Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben.

(2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukuenftige, innerhalb eines Zeitraumes von
mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu beruecksichtigen. Soweit dies
zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und
Abfallbilanzen auszuwerten.

(3) Eine Flaeche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 angesehen
werden, wenn ihre Lage, Groesse und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene
Nutzung in Uebereinstimmung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet
steht und Belange des Wohles der Allgemeinheit nicht offensichtlich entgegenstehen. Die
Flaechenausweisung nach Absatz 1 ist nicht Voraussetzung fuer die Planfeststellung oder
Genehmigung der in § 31 aufgefuehrten Abfallbeseitigungsanlagen.

(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 koennen fuer die
Beseitigungspflichtigen fuer verbindlich erklaert werden.

(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die
Grundsaetze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu beruecksichtigen. § 8 Abs. 6
des Raumordnungsgesetzes bleibt unberuehrt.

(6) Die Laender sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinander und untereinander
abstimmen. Ist eine die Grenze eines Landes ueberschreitende Planung erforderlich,
sollen die betroffenen Laender bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftsplaene die
Erfordernisse und Massnahmen im Benehmen miteinander festlegen.

(7) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftsplaene sind die Gemeinden oder deren
Zusammenschluesse und die Entsorgungstraeger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 zu beteiligen.

(8) Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger im Sinne des § 15, die Dritten sowie
die privaten Entsorgungstraeger im Sinne der §§ 16 bis 18, denen Pflichten der Erzeuger
oder Besitzer zur Entsorgung von Abfaellen uebertragen worden sind, haben die von ihnen
zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
auf Verlangen der zustaendigen Behoerde zur Auswertung fuer die Abfallwirtschaftsplanung
vorzulegen; § 29a bleibt unberuehrt.

(9) Die Laender regeln das Verfahren zur Aufstellung der Plaene und zu deren
Verbindlicherklaerung.

(10) Die Plaene sind erstmalig zum 31. Dezember 1999 zu erstellen und alle fuenf Jahre
fortzuschreiben.

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§ 29a Oeffentlichkeitsbeteiligung bei Abfallwirtschaftsplaenen
Bei der Aufstellung oder Aenderung von Abfallwirtschaftplaenen nach § 29 Abs. 1,
einschliesslich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilplaene insbesondere ueber
die Entsorgung von gefaehrlichen Abfaellen, Altbatterien und Akkumulatoren oder
Verpackungen und Verpackungsabfaellen, ist die Oeffentlichkeit von der zustaendigen
Behoerde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Aenderung eines Abfallwirtschaftsplans
sowie Informationen ueber das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen
Veroeffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. Der Entwurf
des neuen oder geaenderten Abfallwirtschaftsplans ist einen Monat zur Einsicht
auszulegen. Natuerliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen,
insbesondere Vereinigungen zur Foerderung des Umweltschutzes, deren Belange oder deren
satzungsgemaesser Aufgabenbereich durch den Entwurf beruehrt werden, haben innerhalb
einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenueber der
zustaendigen Behoerde; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach
Satz 2 mitzuteilen. Fristgemaess eingegangene Stellungnahmen der Oeffentlichkeit werden
von der zustaendigen Behoerde bei der Entscheidung ueber die Annahme des Plans angemessen
beruecksichtigt. Die Annahme des Plans ist von der zustaendigen Behoerde in einem
amtlichen Veroeffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise oeffentlich bekannt zu
machen; dabei ist in zusammengefasster Form ueber den Ablauf des Beteiligungsverfahrens
und ueber die Gruende und Erwaegungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu
unterrichten. Der angenommene Plan ist zur Einsicht fuer die Oeffentlichkeit auszulegen,
hierauf ist in der oeffentlichen Bekanntmachung nach Satz 6 hinzuweisen. § 29a findet
keine Anwendung, wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan nach § 29 Abs. 1 um einen
Plan handelt, fuer den nach dem Gesetz ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung eine
Strategische Umweltpruefung durchzufuehren ist. § 29a gilt fuer Verfahren zur Aufstellung
oder Aenderung von Abfallwirtschaftsplaenen, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet
worden sind.

2. Abschnitt
Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen

§ 30 Erkundung geeigneter Standorte
(1) Eigentuemer und Nutzungsberechtigte von Grundstuecken haben zu dulden, dass
Beauftragte der zustaendigen Behoerde oder der Entsorgungstraeger im Sinne der §§ 15,
17 und 18 zur Erkundung geeigneter Standorte fuer Deponien und oeffentlich zugaengliche
Abfallbeseitigungsanlagen Grundstuecke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und
Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder aehnliche Arbeiten ausfuehren.
Die Absicht, Grundstuecke zu betreten und solche Arbeiten durchzufuehren, ist den
Eigentuemern und Nutzungsberechtigten der Grundstuecke vorher bekanntzugeben.

(2) Die zustaendige Behoerde und die Entsorgungstraeger im Sinne der §§ 15, 17
und 18 haben nach Abschluss der Arbeiten den vorherigen Zustand unverzueglich
wiederherzustellen. Sie koennen verlangen, dass bei der Erkundung geschaffene
Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind. Die Einrichtungen sind zu beseitigen, wenn sie
fuer die Erkundung nicht mehr benoetigt werden oder wenn eine Entscheidung darueber nicht
binnen zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung getroffen ist und der Eigentuemer
oder Nutzungsberechtigte dem weiteren Verbleib der Einrichtung gegenueber der Behoerde
widersprochen hat.

(3) Eigentuemer und Nutzungsberechtigte von Grundstuecken koennen von der zustaendigen
Behoerde fuer Vermoegensnachteile, die durch eine nach Absatz 2 zulaessige Massnahme
entstehen, Ersatz in Geld verlangen.

§ 31 Planfeststellung und Genehmigung
(1) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen
zur Lagerung oder Behandlung von Abfaellen zur Beseitigung sowie die wesentliche
Aenderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes beduerfen der Genehmigung nach den


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Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem
Gesetz bedarf es nicht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Aenderung einer
solchen Anlage oder ihres Betriebes beduerfen der Planfeststellung durch die zustaendige
Behoerde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltvertraeglichkeitspruefung nach
den Vorschriften des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung durchzufuehren.

(3) § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Massgabe, dass die
zustaendige Behoerde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag
oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird, soweit
   die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein
   in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung genanntes
   Schutzgut haben kann, oder
2. die wesentliche Aenderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit
   die Aenderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz
   2 des Gesetzes ueber die Umweltvertraeglichkeitspruefung genanntes Schutzgut haben
   kann, oder
3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt wird, die ausschliesslich
   oder ueberwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die
   Genehmigung fuer einen Zeitraum von hoechstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der
   Anlage erteilt werden soll.
Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann nicht fuer Anlagen zur Ablagerung von
gefaehrlichen Abfaellen erteilt werden; fuer diese Anlagen kann eine Plangenehmigung
nach Satz 1 Nr. 3 hoechstens fuer einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden.
Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann des Weiteren nicht erteilt werden fuer
Deponien zur Ablagerung von nicht gefaehrlichen Abfaellen mit einer Aufnahmekapazitaet
von zehn Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazitaet von 25.000 Tonnen
oder mehr; dies gilt nicht fuer Deponien fuer Inertabfaelle. Die zustaendige Behoerde
soll ein Genehmigungsverfahren durchfuehren, wenn die Aenderung keine erheblichen
nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ueber die
Umweltvertraeglichkeitspruefung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine
wesentliche Verbesserung fuer diese Schutzgueter herbeifuehren.

(4) § 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1
findet auch auf die in § 35 genannten Deponien Anwendung.

(5) Fuer nach Absatz 4 anzeigebeduerftige Aenderungen kann der Traeger des Vorhabens eine
Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen.

§ 32 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 oder die Genehmigung nach § 31 Abs.
3 duerfen nur erteilt werden, wenn
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeintraechtigt wird,
   insbesondere
   a) Gefahren fuer die in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgueter nicht hervorgerufen werden
      koennen,
   b) Vorsorge gegen die Beeintraechtigungen der Schutzgueter, insbesondere durch
      bauliche, betriebliche oder organisatorische Massnahmen entsprechend dem Stand
      der Technik getroffen wird und
   c) Energie sparsam und effizient verwendet wird,

2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit der
   fuer die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Nachsorge
   der Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3. diese Personen und das sonstige Personal die erforderliche Fach- und Sachkunde
   besitzen,

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4. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und
5. die fuer verbindlich erklaerten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplanes dem
   Vorhaben nicht entgegenstehen.

(2) Der Erteilung einer Planfeststellung oder Genehmigung stehen die in Absatz 1 Nr.
3 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn
sie durch Auflagen oder Bedingungen verhuetet oder ausgeglichen werden koennen oder der
Betroffene ihnen nicht widerspricht. Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem
Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der
Betroffene fuer den dadurch eingetretenen Vermoegensnachteil in Geld zu entschaedigen.

(3) Die zustaendige Behoerde kann verlangen, dass der Inhaber einer Deponie fuer die
Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeintraechtigungen des
Wohles der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage Sicherheit leistet oder ein
gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung nach Absatz 1 koennen unter
Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur
Wahrung des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zustaendige Behoerde ueberprueft
regelmaessig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die
Genehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5
genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Aenderung oder Ergaenzung von Auflagen
ueber Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des
Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Genehmigung zulaessig. Die
Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zustaendige
Behoerde Ueberpruefungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat.

§ 33 Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren kann die fuer die
Feststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung zustaendige Behoerde unter dem
Vorbehalt des Widerrufes fuer einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, dass bereits
vor Feststellung des Planes oder der Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung
einschliesslich der Massnahmen, die zur Pruefung der Betriebstuechtigkeit der Deponie
erforderlich sind, begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Traegers des Vorhabens gerechnet werden kann,
2. an dem vorzeitigen Beginn ein oeffentliches Interesse besteht und
3. der Traeger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch
   die Ausfuehrung verursachten Schaeden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht
   planfestgestellt oder genehmigt wird, den frueheren Zustand wiederherzustellen.
Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlaengert werden.

(2) Die zustaendige Behoerde hat die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies
erforderlich ist, um die Erfuellung der Verpflichtungen des Traegers des Vorhabens zu
sichern.

§ 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren
(1) Fuer das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des
Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens, insbesondere Art und Umfang
der Antragsunterlagen, die naeheren Einzelheiten fuer das Anzeigeverfahren nach § 31
Abs. 4 und das Verfahren zur Feststellung der Stilllegung nach § 36 Abs. 3 und zur
Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 36 Abs. 5 zu regeln.

(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens koennen innerhalb der gesetzlich
festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden.

§ 35 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
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(1) Die zustaendige Behoerde kann fuer Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben
wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, fuer deren Betrieb Befristungen,
Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz
oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeintraechtigung des Wohles der
Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden
kann.

(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zustaendige
Behoerde fuer Deponien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren
Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen fuer deren Errichtung
und Betrieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 36 Stillegung
(1) Der Inhaber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stillegung der zustaendigen Behoerde
unverzueglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen ueber Art, Umfang und Betriebsweise
sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohles
der Allgemeinheit beizufuegen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach §
31 Abs. 2, der Genehmigung nach § 31 Abs. 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 35 oder
den fuer die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die
zustaendige Behoerde den Inhaber der Deponie zu verpflichten,
1. auf seine Kosten das Gelaende, das fuer eine Deponie nach Absatz 1 verwandt worden
   ist, zu rekultivieren,
2. auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschliesslich der
   Ueberwachungs- und Kontrollmassnahmen waehrend der Nachsorgephase, zu treffen, um die
   in § 32 Abs. 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfuellen,
   und
3. der zustaendigen Behoerde alle Ueberwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich
   Anhaltspunkte fuer erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer stillgelegten Deponie nach Absatz 1 schaedliche
Bodenveraenderungen oder sonstige Gefahren fuer den einzelnen oder die Allgemeinheit
ausgehen, so finden fuer die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die
Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung.

(3) Die zustaendige Behoerde hat den Abschluss der Stilllegung festzustellen (endgueltige
Stilllegung).

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch fuer Inhaber von Anlagen, in denen
gefaehrliche Abfaelle anfallen.

(5) Die zustaendige Behoerde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase
festzustellen.

§ 36a Emissionserklaerung
(1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der zustaendigen Behoerde innerhalb
einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 2
festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen ueber Art, Menge, raeumliche und zeitliche
Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum
ausgegangen sind, sowie ueber die Austrittsbedingungen (Emissionserklaerung); er hat die
Emissionserklaerung nach Massgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechend dem
neuesten Stand zu ergaenzen. Dies gilt nicht fuer Betreiber von Deponien, von denen nur
in geringem Umfang Emissionen ausgehen koennen.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, fuer welche Deponien die Verpflichtung zur Emissionserklaerung
gilt, sowie Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklaerung
und das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der
Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 von der
Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklaerung befreit sind.

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(3) § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt
entsprechend.

(4) Die Verpflichtung zur Abgabe der Emissionserklaerung nach Absatz 1 entsteht mit
Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2.

§ 36b Zugang zu Informationen
Planfeststellungsbeschluesse nach § 31 Abs. 2, Genehmigungen nach § 31 Abs. 3,
Anordnungen nach § 35 und alle Ablehnungen und Aenderungen dieser Entscheidungen
sowie die bei der zustaendigen Behoerde vorliegenden Ergebnisse der Ueberwachung
der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des
Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 der Oeffentlichkeit zugaenglich; fuer
Landesbehoerden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

§ 36c Rechtsverordnungen ueber Anforderungen an Deponien
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung,
die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene
Ueberwachung von Deponien zur Erfuellung des § 32 Abs. 1, der §§ 35 und 36 sowie zur
Umsetzung von bindenden Beschluessen der Europaeischen Gemeinschaften zu dem in § 1
genannten Zweck bestimmten Anforderungen genuegen muessen, insbesondere, dass
1. die Standorte bestimmten Anforderungen entsprechen muessen,
   2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen
      Anforderungen entsprechen muessen,

3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfaelle bestimmten Anforderungen
   entsprechen muessen,
4. die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht ueberschreiten
   duerfen,
5. die Betreiber waehrend des Betriebs und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und
   Ueberwachungsmassnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen muessen,
6. die Betreiber durch einen Sachverstaendigen bestimmte Pruefungen
   a) waehrend der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie,
   b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Aenderung im Sinne des § 31 Abs. 2 oder 5,
   c) in regelmaessigen Abstaenden oder
   d) bei oder nach der Stilllegung
   vornehmen lassen muessen,
7. die Betreiber erst nach einer Abnahme durch die zustaendige Behoerde
   a) die Deponie in Betrieb nehmen,
   b) eine wesentliche Aenderung in Betrieb nehmen oder
   c) die Stilllegung abschliessen
   duerfen,
8. welche Massnahmen getroffen werden muessen, um Unfaelle zu verhindern und deren
   Auswirkungen zu begrenzen,
9. die Betreiber der zustaendigen Behoerde waehrend des Betriebs und in der
   Nachsorgephase unverzueglich alle Ueberwachungsergebnisse, aus denen sich
   Anhaltspunkte fuer erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie
   Unfaelle, die solche Auswirkungen haben koennen, zu melden und der zustaendigen
   Behoerde regelmaessig einen Bericht ueber die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung
   vorgeschriebenen Mess- und Ueberwachungsmassnahmen vorzulegen haben.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere moegliche Verlagerungen von
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu beruecksichtigen; ein
hohes Schutzniveau fuer die Umwelt insgesamt ist zu gewaehrleisten.

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(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur
Vorsorge gegen Beeintraechtigungen der in § 10 Abs. 4 genannten Schutzgueter festgelegten
Anforderungen nach Ablauf bestimmter Uebergangsfristen erfuellt werden muessen, soweit zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Planfeststellungsbeschluss,
einer Genehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen
gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Uebergangsfristen und der
einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der
abgelagerten Abfaelle, die Standortbedingungen, Art, Menge und Gefaehrlichkeit der
von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische
Besonderheiten der Deponien zu beruecksichtigen. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer die in §
35 Abs. 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an
die Zuverlaessigkeit und Fachkunde der fuer die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung
des Betriebs der Deponie verantwortlichen Personen und die Sachkunde des sonstigen
Personals, einschliesslich der laufenden Fortbildung dieser Personen, zur Erfuellung des
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie zur Umsetzung von bindenden Beschluessen der Europaeischen
Gemeinschaften zu stellen sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass die Inhaber bestimmter Deponien eine Sicherheit leisten
oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen muessen sowie Vorschriften
ueber Art, Umfang und Hoehe der nach § 32 Abs. 3 zu leistenden Sicherheit oder einem
anderen gleichwertigen Sicherungsmittel zu erlassen und zu bestimmen, wie lange die
Sicherheit geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden
muss.

(5) Fuer die Rechtsverordnungen nach den Absaetzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(6) Soweit die Laender bis zum 3. August 2001 Vorschriften ueber die betreibereigene
Ueberwachung erlassen haben, gelten diese bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
nach Absatz 1 fort.

§ 36d Kosten der Ablagerung von Abfaellen
(1) Die vom Betreiber fuer die Ablagerung von Abfaellen in Rechnung zu stellenden
privatrechtlichen Entgelte muessen alle Kosten fuer die Errichtung und den Betrieb
der Deponie, einschliesslich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit
oder einem zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittel, sowie die geschaetzten
Kosten fuer die Stilllegung und die Nachsorge fuer einen Zeitraum von mindestens 30
Jahren abdecken. Soweit das nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3
des Umweltrahmengesetzes gewaehrleistet ist, entfaellt eine entsprechende Veranlagung
der Kosten fuer die Stilllegung und Nachsorge sowie der Sicherheitsleistung bei der
Berechnung der Entgelte.

(2) Die Laender stellen sicher, dass die Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie
1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 ueber Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1
(Deponierichtlinie), in den landesrechtlichen Abgabevorschriften umgesetzt werden.

(3) Die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Betreiber und oeffentlich-rechtlichen
Entsorgungstraeger haben die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der
zustaendigen Behoerde innerhalb einer von der Behoerde zu setzenden Frist Uebersichten ueber
die Kosten und die erhobenen Entgelte, oeffentlichen Abgaben und Auslagen zur Verfuegung
zu stellen.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer die Abdeckung der Kosten
genehmigungsbeduerftiger Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die
vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 fuer
Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden.

Fuenfter Teil
Absatzfoerderung
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§ 37 Pflichten der oeffentlichen Hand
(1) Die Behoerden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden
juristischen Personen des oeffentlichen Rechts, Sondervermoegen und sonstigen Stellen
sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfuellung des Zweckes des § 1 beizutragen.
Insbesondere haben sie unter Beruecksichtigung der §§ 4 und 5 bei der Gestaltung von
Arbeitsablaeufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsguetern, bei
Bauvorhaben und sonstigen Auftraegen zu pruefen, ob und in welchem Umfang Erzeugnisse
eingesetzt werden koennen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit
und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen
Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffaermeren Abfaellen fuehren oder aus Abfaellen zur
Verwertung hergestellt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Moeglichkeiten darauf
hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die
Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.

(3) Besondere Anforderungen, die sich fuer die Verwendung von Erzeugnissen oder
Materialien aus Rechtsvorschriften oder aus Gruenden des Umweltschutzes ergeben, bleiben
unberuehrt.

Sechster Teil
Informationspflichten

§ 38 Abfallberatungspflicht
(1) Die Entsorgungstraeger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 sind im Rahmen der ihnen
uebertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung ueber
Moeglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfaellen verpflichtet. Zur
Beratung verpflichtet sind auch die Selbstverwaltungskoerperschaften der Wirtschaft. Die
Verpflichteten koennen mit dieser Aufgabe Dritte nach § 16 Abs. 1 beauftragen.

(2) Die zustaendige Behoerde hat den zur Beseitigung nach diesem Gesetz Verpflichteten
auf Anfrage Auskunft ueber vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.

§ 39 Unterrichtung der Oeffentlichkeit
Die Laender sollen die Oeffentlichkeit ueber den erreichten Stand der Vermeidung und
Verwertung von Abfaellen sowie die Sicherung der Abfallbeseitigung unterrichten. Die
Unterrichtung enthaelt unter Beachtung der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Abfallwirtschaftsplaene, einen Vergleich
zum vorangehenden sowie eine Prognose fuer den folgenden Unterrichtungszeitraum.

Siebenter Teil
Ueberwachung

§ 40 Allgemeine Ueberwachung
(1) Die Vermeidung nach Massgabe der aufgrund der §§ 23 und 24 erlassenen
Rechtsverordnungen, die Verwertung und Beseitigung von Abfaellen unterliegt der
Ueberwachung durch die zustaendige Behoerde.

(2) Auskunft ueber Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Ueberwachung
unterliegende Gegenstaende haben den Beauftragten der Ueberwachungsbehoerde auf Verlangen
zu erteilen:
1. Erzeuger und Besitzer von Abfaellen,
2. Entsorgungspflichtige,


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3. Inhaber oder Betreiber sowie fruehere Inhaber oder Betreiber von Unternehmen oder
   Anlagen, auch wenn diese stillgelegt sind, die Abfaelle in einem Verfahren nach
   Anhang II A oder II B entsorgen oder entsorgt haben, sowie
4. Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbsmaessig Abfaelle einsammeln oder befoerdern,
   fuer Dritte Abfallverbringungen gewerbsmaessig vermitteln oder mit Abfaellen
   gewerbsmaessig handeln.
Die Auskunftspflichtigen haben von der zustaendigen Behoerde dazu beauftragten Personen
zur Pruefung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 5 und 11 das Betreten der
Grundstuecke, Geschaefts- und Betriebsraeume, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme
von technischen Ermittlungen und Pruefungen zu gestatten. Die Auskunftspflichtigen sind
ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten der Wohnraeume zu gestatten, wenn
dies zur Verhuetung einer dringenden Gefahr fuer die oeffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschraenkt.

(3) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in
denen Abfaelle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben die Anlagen zugaenglich zu
machen, die zur Ueberwachung erforderlichen Arbeitskraefte, Werkzeuge und Unterlagen zur
Verfuegung zu stellen und nach Anordnung der zustaendigen Behoerde Zustand und Betrieb der
Anlage auf ihre Kosten pruefen zu lassen.

(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.

§ 41 Abfallbezeichnung, Gefaehrliche Abfaelle
An die Entsorgung sowie die Ueberwachung gefaehrlicher Abfaelle sind nach Massgabe
dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der
Europaeischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermaechtigt, nach Anhoerung der
beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Bezeichnung von Abfaellen sowie gefaehrliche Abfaelle zu bestimmen und die Bestimmung
gefaehrlicher Abfaelle durch die zustaendige Behoerde im Einzelfall zuzulassen.

§ 42 Registerpflichten
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfaelle in einem Verfahren
nach Anhang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben ein Register zu fuehren, in dem
hinsichtlich der Vorgaenge nach den Anhaengen II A oder II B
1. die Menge, die Art, der Ursprung und
2. soweit diese Angaben zur Gewaehrleistung einer ordnungsgemaessen Entsorgung
   von Bedeutung sind, die Bestimmung, die Haeufigkeit des Einsammelns, das
   Befoerderungsmittel sowie die Art der Behandlung der Abfaelle verzeichnet werden.

(2) Entsorger, welche Abfaelle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1
erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten
Abfaelle, auch fuer die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund der
Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage zur Gewaehrleistung einer ordnungsgemaessen
Entsorgung erforderlich ist. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach §
45 bestimmt.

(3) Die Pflichten zur Fuehrung von Registern nach Absatz 1 gelten auch fuer die Erzeuger,
Besitzer, Einsammler und Befoerderer gefaehrlicher Abfaelle.

(4) Auf Verlangen der zustaendigen Behoerde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus
diesen Registern mitzuteilen.

(5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Belegs ueber die Entsorgung gefaehrlicher
Abfaelle in ein Register sind mindestens drei Jahre, die Eintragung oder die Einstellung
eines Belegs ueber die Befoerderung gefaehrlicher Abfaelle in ein Register sind mindestens
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zwoelf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register
gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 45 keine laengere Frist
vorschreibt.

(6) Die Registerpflichten nach den Absaetzen 1 bis 3 gelten nicht fuer private
Haushaltungen.

§ 43 Nachweispflichten
(1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Befoerderer und Entsorger gefaehrlicher
Abfaelle haben der zustaendigen Behoerde und untereinander die ordnungsgemaesse Entsorgung
gefaehrlicher Abfaelle nachzuweisen. Der Nachweis wird gefuehrt
1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklaerung des Erzeugers, Besitzers
   oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklaerung des
   Abfallentsorgers sowie der Bestaetigung der Zulaessigkeit der vorgesehenen Entsorgung
   durch die zustaendige Behoerde und
2. ueber die durchgefuehrte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form
   von Erklaerungen der nach Satz 1 Verpflichteten ueber den Verbleib der entsorgten
   Abfaelle.

(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht fuer die Entsorgung gefaehrlicher
Abfaelle, welche die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallentsorgungsanlagen
entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen raeumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfaelle
angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 42 bleiben unberuehrt.

(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Ruecknahme
oder Rueckgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden
gefaehrlichen Abfaelle, die einer verordneten Ruecknahme oder Rueckgabe nach § 24
unterliegen. Eine Ruecknahme oder Rueckgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der
Erzeugnisse verbleibenden Abfaelle gilt spaetestens mit der Annahme an einer Anlage
zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfaelle, als
abgeschlossen, soweit die Verordnung, welche die Rueckgabe oder Ruecknahme anordnet,
keinen frueheren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht fuer private Haushaltungen.

§ 44 Anordnungen im Einzelfall
(1) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Einsammler,
Befoerderer oder Entsorger von Abfaellen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,
1. Register oder Nachweise zu fuehren und vorzulegen oder Angaben aus den Registern
   mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43 nicht bestehen oder
2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7 Abs. 3 nachzukommen haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelassen oder angeordnet werden, dass
insbesondere Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch gefuehrt
werden.

(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder
auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zustaendige Behoerde
dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf moegliche
Beschraenkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu beruecksichtigen.
Dies umfasst insbesondere die Beruecksichtigung der vom Umweltgutachter geprueften und
im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem fuer das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebspruefung (EMAS) erstellten Unterlagen.

§ 45 Anforderungen an Nachweise und Register
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfuellung der sich aus den
§§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die naeheren Anforderungen an die Form, den Inhalt

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sowie das Verfahren zur Fuehrung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung
bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1
verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann
insbesondere auch bestimmt werden, dass
1. der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als
   bestaetigt gilt oder eine Bestaetigung entfaellt, soweit die ordnungsgemaesse Entsorgung
   gewaehrleistet bleibt,
2. fuer bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfaelle auch
   unterschiedlich festgelegt werden koennen, oder fuer einzelne Abfallarten oder
   Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten,
   soweit die ordnungsgemaesse Entsorgung gewaehrleistet bleibt,
3. die zustaendige Behoerde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von
   Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Fuehrung von Nachweisen oder
   Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemaesse Entsorgung gewaehrleistet
   bleibt,
4. die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der
   vorgeschriebenen Nachweise oder in der Entsorgungspraxis gaengiger Belege gefuehrt
   werden sowie
5. die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder angeordnet werden, dass
1. Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch gefuehrt,
2. die zur Erfuellung der unter Nummer 1 genannten Pflichten erforderlichen
   Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten sowie
3. den zustaendigen Behoerden oder den beteiligten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben
   zu den technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, insbesondere die erforderlichen
   Empfangszugaenge sowie Stoerungen der fuer die Kommunikation erforderlichen
   Einrichtungen mitgeteilt werden.

§ 46 bis § 48
-

§ 49 Transportgenehmigung
(1) Abfaelle zur Beseitigung duerfen gewerbsmaessig nur mit Genehmigung
(Transportgenehmigung) der zustaendigen Behoerde eingesammelt oder befoerdert werden. Dies
gilt nicht
1. fuer die Entsorgungstraeger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 sowie fuer die von diesen
   beauftragten Dritten,
2. fuer die Einsammlung oder Befoerderung von Erdaushub, Strassenaufbruch oder Bauschutt,
   soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind,
3. fuer die Einsammlung oder Befoerderung geringfuegiger Abfallmengen im Rahmen
   wirtschaftlicher Unternehmen, soweit die zustaendige Behoerde auf Antrag oder von
   Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht nach Satz 1 freigestellt hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des Antragstellers oder der fuer die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben und der Einsammler,
Befoerderer und die von ihnen beauftragten Dritten die notwendige Sach- und Fachkunde
besitzen. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung
des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die Erteilung der Transportgenehmigung
befreit nicht von der Pflicht, vor Beginn des Einsammlungs- oder Befoerderungsvorganges
die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 12, 24 und 48 vorgeschriebenen
Nachweise zu erbringen.



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(3) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen ueber die Antragsunterlagen sowie Form und Inhalt
der Transportgenehmigung. In der Rechtsverordnung koennen auch die Anforderungen an die
Fach- und Sachkunde gemaess Absatz 2 Satz 1 bestimmt, Auflagen vorgesehen sowie bestimmt
werden, dass die Wirksamkeit der Genehmigung in bestimmten Faellen von der Erbringung der
in Absatz 2 Satz 3 genannten Nachweise abhaengt.

(4) Die Genehmigung gilt fuer die Bundesrepublik Deutschland. Zustaendig ist die Behoerde
des Landes, in dem der Befoerderer oder Einsammler seinen Hauptsitz hat.

(5) Rechtsvorschriften, die aus Gruenden der Sicherheit im Zusammenhang mit der
Befoerderung gefaehrlicher Gueter erlassen sind, bleiben unberuehrt.

(6) Soweit eine Genehmigungspflicht nach Absatz 1 besteht, muessen Fahrzeuge, mit
denen Abfaelle auf oeffentlichen Strassen befoerdert werden, mit zwei rechteckigen
rueckstrahlenden weissen Warntafeln von 40 Zentimeter Grundlinie und mindestens 30
Zentimeter Hoehe versehen sein; die Warntafeln muessen in schwarzer Farbe die Aufschrift
"A" (Buchstabenhoehe 20 Zentimeter, Schriftstaerke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln
sind waehrend der Befoerderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse
und nicht hoeher als 1,50 Meter ueber der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei
Zuegen muss die zweite Tafel an der Rueckseite des Anhaengers angebracht sein. Fuer das
Anbringen der Warntafeln hat der Fahrzeugfuehrer zu sorgen.

§ 50 Genehmigung fuer Vermittlungsgeschaefte und in sonstigen Faellen
(1) Wer, ohne im Besitz der Abfaelle zu sein, fuer Dritte Verbringungen gewerbsmaessig
vermitteln will, bedarf der Genehmigung der zustaendigen Behoerde. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme der Unzuverlaessigkeit des
Antragstellers oder einer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder
einer Zweigniederlassung) beauftragten Person rechtfertigen. Die Genehmigung kann
inhaltlich beschraenkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der
Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist
auch die nachtraegliche Aufnahme, Aenderung oder Ergaenzung von Auflagen zulaessig. Sind
der Genehmigungsbehoerde entsprechende Tatsachen bekannt, obliegt es dem Antragsteller,
diese zu widerlegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn entsprechende Tatsachen
nachtraeglich bekannt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
Wirkung.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass derjenige,
1. der bestimmte gefaehrliche Abfaelle zur Verwertung einsammelt oder befoerdert, in
   entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 1 bis 5 hierzu einer Genehmigung bedarf,
2. der bestimmte nicht gefaehrliche oder bestimmte gefaehrliche Abfaelle, an deren
   schadlose Verwertung nach Massgabe der §§ 4 bis 7 zum Schutze der Belange des
   Wohles der Allgemeinheit besondere Anforderungen zu stellen sind, in den Verkehr
   bringt oder verwertet, dazu einer Erlaubnis bedarf oder seine Zuverlaessigkeit oder
   Sachkunde in einem naeher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

(3) Wenn eine Genehmigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erforderlich ist, haben
beauftragte Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 ihre Taetigkeit bei der zustaendigen Behoerde
anzuzeigen.

§ 51 Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung fuer
Vermittlungsgeschaefte
(1) Einer Genehmigung nach § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 bedarf nicht, wer
Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 ist und die beabsichtigte Aufnahme der
Taetigkeit unter Beifuegung des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft der zustaendigen
Behoerde angezeigt hat.

(2) Die zustaendige Behoerde kann fuer die Durchfuehrung der anzuzeigenden Taetigkeiten
Auflagen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfuellung der Pflichten nach

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den §§ 5 und 11 sicherzustellen. Die zustaendige Behoerde hat die Durchfuehrung der
anzuzeigenden Taetigkeiten zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlaessigkeit des Anzeigepflichtigen oder der fuer die Leitung und
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben oder die Einhaltung der
in den §§ 5 und 11 genannten Pflichten anders nicht zu gewaehrleisten ist.

§ 52 Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften
(1) Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Guetezeichen einer nach Absatz
3 anerkannten Entsorgergemeinschaft zu fuehren oder einen Ueberwachungsvertrag mit
einer technischen Ueberwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens
einjaehrige Ueberpruefung einschliesst. Ueberwachungsvertraege beduerfen der Zustimmung der
fuer die Abfallwirtschaft zustaendigen obersten Landesbehoerde oder der von ihr bestimmten
Behoerde; die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, nach Anhoerung der beteiligten Kreise
(§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
Entsorgungsfachbetriebe vorzuschreiben. Dabei koennen insbesondere Mindestanforderungen
an die Fachkenntnisse festgelegt, der Nachweis der persoenlichen Zuverlaessigkeit und
einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Anforderungen an Geraete und
Ausruestungen bestimmt werden. Sie kann darueber hinaus auch eine besondere Anerkennung
der Entsorgungsfachbetriebe vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen fuer die
Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Ruecknahme und ihr Erloeschen sowie fuer Pruefungen, die
Bestellung und Zusammensetzung der Prueforgane und des Pruefverfahrens regeln.

(3) Entsorgergemeinschaften beduerfen der Anerkennung durch die fuer die Abfallwirtschaft
zustaendige oberste Landesbehoerde oder die von ihr bestimmte Behoerde. Die Anerkennung
kann widerrufen werden, insbesondere um drohenden Beschraenkungen des Wettbewerbs
entgegenzuwirken. Die Taetigkeit der Entsorgergemeinschaften ist nach einheitlichen
Richtlinien, die vom Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, durchzufuehren. In ihnen koennen auch die
Voraussetzungen fuer die Anerkennung und deren Widerruf sowie das Ueberwachungszeichen
und die Form seiner Erteilung und seines Entzugs geregelt werden.

Achter Teil
Betriebsorganisation, Beauftragter fuer Abfall und
Erleichterungen fuer auditierte Unternehmensstandorte

§ 53 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren
Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte
Gesellschafter vorhanden, so ist der zustaendigen Behoerde anzuzeigen, wer von ihnen
nach den Bestimmungen ueber die Geschaeftsfuehrungsbefugnis fuer die Gesellschaft die
Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbeduerftigen Anlage im Sinne des § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder des Besitzers im Sinne des § 26 wahrnimmt, die ihm
nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt
hiervon unberuehrt.

(2) Der Betreiber einer genehmigungsbeduerftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 26 oder im Rahmen ihrer
Geschaeftsfuehrungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der
zustaendigen Behoerde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die der
Vermeidung, Verwertung und umweltvertraeglichen Beseitigung von Abfaellen dienenden
Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.

§ 54 Bestellung eines Betriebsbeauftragten fuer Abfall
(1) Betreiber von genehmigungsbeduerftigen Anlagen im Sinne des § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmaessig

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gefaehrliche Abfaelle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder
Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 26 haben einen oder mehrere
Betriebsbeauftragte fuer Abfaelle (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im
Hinblick auf die Art oder die Groesse der Anlagen wegen der
1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfaelle,
2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemaesser Verwendung
   Probleme hinsichtlich der ordnungsgemaessen und schadlosen Verwertung oder
   umweltvertraeglichen Beseitigung hervorzurufen,
erforderlich ist. Das Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
bestimmt nach Anhoerung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu
bestellen haben.

(2) Die zustaendige Behoerde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1
Satz 1, fuer die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung
vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit
sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1
genannten Gesichtspunkten ergibt.

(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter
oder nach § 21a des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewaesserschutzbeauftragter zu
bestellen, so koennen diese auch die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten
nach diesem Gesetz wahrnehmen.

§ 55 Aufgaben
(1) Der Abfallbeauftragte beraet den Betreiber und die Betriebsangehoerigen in
Angelegenheiten, die fuer die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam
sein koennen. Er ist berechtigt und verpflichtet,
1. den Weg der Abfaelle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung
   oder Beseitigung zu ueberwachen,
2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
   erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfuellung erteilter Bedingungen und
   Auflagen zu ueberwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstaette und der
   Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten
   Abfaelle in regelmaessigen Abstaenden, Mitteilung festgestellter Maengel und Vorschlaege
   ueber Massnahmen zur Beseitigung dieser Maengel,
3. die Betriebsangehoerigen aufzuklaeren ueber Beeintraechtigungen des Wohls der
   Allgemeinheit, welche von den Abfaellen ausgehen koennen, die in der Anlage anfallen,
   verwertet oder beseitigt werden, und ueber Einrichtungen und Massnahmen zu ihrer
   Verhinderung unter Beruecksichtigung der fuer die Vermeidung, Verwertung und
   Beseitigung von Abfaellen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen,
4. bei genehmigungsbeduerftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmaessig gefaehrliche
   Abfaelle anfallen, zudem auf die Entwicklung und Einfuehrung
   a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschliesslich Verfahren zur
      Vermeidung, ordnungsgemaessen und schadlosen Verwertung oder umweltvertraeglichen
      Beseitigung von Abfaellen, sowie
   b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschliesslich Verfahren zur
      Wiederverwendung, Verwertung oder umweltvertraeglichen Beseitigung nach Wegfall
      der Nutzung, hinzuwirken und
   c) bei der Entwicklung und Einfuehrung der unter den Buchstaben a und b genannten
      Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und
      Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Kreislaufwirtschaft und Beseitigung,

5. bei Anlagen, in denen Abfaelle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf
   Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.

                                            - 30 -
      
                                                                              

(2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jaehrlich einen Bericht ueber die nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Massnahmen.

(3) Auf das Verhaeltnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem
Abfallbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
entsprechende Anwendung.

§ 55a Erleichterungen fuer auditierte Unternehmensstandorte
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, zur Foerderung der privaten Eigenverantwortung
fuer Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemaess Artikel 6 in Verbindung mit Artikel
7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 19. Maerz 2001 ueber die freiwillige Beteiligung von Organisationen an
einem Gemeinschaftssystem fuer das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung
(ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren
sowie ueberwachungsrechtliche Erleichterung vorzusehen, soweit die diesbezueglichen
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen
sind, die zur Ueberwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die
Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.
Dabei koennen auch weitere Voraussetzungen fuer die Inanspruchnahme und die Ruecknahme
von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen,
wenn Voraussetzungen fuer deren Gewaehrung nicht mehr vorliegen, geregelt werden.
Ordnungsrechtliche Erleichterungen koennen gewaehrt werden, wenn der Umweltgutachter die
Einhaltung der Umweltvorschriften geprueft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und
dies in der Gueltigkeitserklaerung bescheinigt. Dabei koennen insbesondere Erleichterungen
zu
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Pruefungen und Messungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von
   Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des Abfallbeauftragten,
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5. der Haeufigkeit der behoerdlichen Ueberwachung
vorgesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Erleichterungen im Genehmigungsverfahren sowie ueberwachungsrechtliche
Erleichterungen fuer Entsorgungsfachbetriebe entsprechend Absatz 1 vorzusehen.

Neunter Teil
Schlussbestimmungen

§ 56 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Rechtsvorschriften ueber Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberuehrt.

§ 57 Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften
Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung
zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur
Sicherstellung der ordnungsgemaessen und schadlosen Verwertung sowie umweltvertraeglichen
Beseitigung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die
Bevoelkerung zu unterrichten ist.

§ 58 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
(1) Im Geschaeftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug
des Gesetzes und der darauf gestuetzten Rechtsverordnungen fuer die Verwertung und
                                            - 31 -
       
                                                                               

Beseitigung militaereigentuemlicher Abfaelle dem Bundesminister der Verteidigung und den
von ihm bestimmten Stellen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermaechtigt, fuer die Verwertung
oder die Beseitigung von Abfaellen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der
Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestuetzten
Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit zwingende Gruende der Verteidigung oder die
Erfuellung zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern.

§ 59 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und den §§ 23, 24 und 57
dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung
an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen koennen durch Beschluss des Bundestages
geaendert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung
zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveraenderte Rechtsverordnung dem
Bundesrat zugeleitet.

§ 60 Anhoerung beteiligter Kreise
Soweit Ermaechtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften die Anhoerung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein
jeweils auszuwaehlender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen,
der beteiligten Wirtschaft, der fuer die Abfallwirtschaft zustaendigen obersten
Landesbehoerden, der Gemeinden und Gemeindeverbaende zu hoeren.

§ 61 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    Abfaelle, die er nicht verwertet, ausserhalb einer Anlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1
      behandelt, lagert oder ablagert,
2.    entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Abfaelle zur Beseitigung ausserhalb einer dafuer
      zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert,
2a.   ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung
      nach § 31 Abs. 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich aendert,
2b.   einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 1
      oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
2c.   einer mit einer Zulassung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
      Auflage zuwiderhandelt,
3.    ohne Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Abfaelle zur Beseitigung einsammelt
      oder befoerdert, oder einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2
      zuwiderhandelt,
4.    ohne Genehmigung nach § 50 Abs. 1 die Vermittlung von Verbringungen von Abfaellen
      vornimmt,
5.    einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 1
      Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1
      Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder
      2, Satz 2 oder Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 23, § 24, § 27 Abs. 3 Satz 1
      und 2, § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9, § 49 Abs. 3 oder § 50 Abs.
      2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
      zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf
      diese Bussgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
      nicht rechtzeitig erstattet,
2.    entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstueckes oder die Ausfuehrung
      von Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen nicht duldet,
                                           - 32 -
       
                                                                               

2a.   entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht
      rechtzeitig erstattet,
2b.   entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz
      2 Satz 1 eine Emissionserklaerung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
      nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
      rechtzeitig ergaenzt,
3.    entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
      oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.    entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 das Betreten eines Grundstueckes eines Wohn-,
      Geschaefts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von
      technischen Ermittlungen oder Pruefungen nicht gestattet,
5.    entgegen § 40 Abs. 3 Arbeitskraefte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfuegung
      stellt,
6.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 3, § 44 Satz 1 auch in Verbindung mit
      einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, oder § 54 Abs. 2 zuwiderhandelt,
7.    entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer
      Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz
      1 oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollstaendig
      fuehrt,
8.    entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45
      Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
      rechtzeitig verzeichnet,
9.    entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbindung mit einer    Rechtsverordnung nach § 7 Abs.
      3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1    oder 2 Nr. 2, ein Register
      nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht    rechtzeitig vorlegt oder eine
      Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig    oder nicht rechtzeitig macht,
10.   entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45
      Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register nicht oder nicht fuer die vorgeschriebene Dauer
      aufbewahrt,
11.   entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1
      Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz
      1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis nicht, nicht
      richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig fuehrt,
12.   entgegen § 49 Abs. 6 eine Warntafel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
      anbringt,
13.   entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2
      einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder
14.   einer   Rechtsverordnung nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder
      2 Nr.   5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
      einer   solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung fuer
      einen   bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend
Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Euro
geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt fuer Gueterverkehr, soweit es sich um
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 oder Absatz 2 Nr. 1, 6 bis 12 und 14
handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Befoerderung von Abfall mit
Fahrzeugen zur Gueterbefoerderung in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im
Ausland hat.

§ 62 Einziehung



                                             - 33 -
       
                                                                               

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 2b, 2c, 3, 4 oder 5 begangen
worden, so koennen Gegenstaende,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 63 Zustaendige Behoerden
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die fuer die
Ausfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden, soweit die Regelung nicht durch
Landesgesetz erfolgt.

§ 63a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des
Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

§ 64 Uebergangsvorschriften
Die §§ 5a und 5b des Gesetzes ueber die Vermeidung und Entsorgung von Abfaellen bleiben
in Kraft, bis sie durch entsprechende Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 24 dieses
Gesetzes abgeloest worden sind.

Anhang I Abfallgruppen
 Q1    Nachstehend nicht naeher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrueckstaende
 Q2    Nicht den Normen entsprechende Produkte
 Q3    Produkte, bei denen das Verfalldatum ueberschritten ist
 Q4    Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall
       betroffene Produkte einschliesslich saemtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei
       einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind
 Q5    Infolge absichtlicher Taetigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B.
       Reinigungsrueckstaende, Verpackungsmaterial, Behaelter usw.)
 Q6    Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)
 Q7    Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Saeuren, Loesungsmittel,
       Haertesalze usw.)
 Q8    Rueckstaende aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrueckstaende
       usw.)
 Q9    Rueckstaende von Verfahren zur Bekaempfung der Verunreinigung (z.B.
       Gaswaschschlamm, Luftfilterrueckstand, verbrauchte Filter usw.)
 Q10   Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rueckstaende (z.B. Dreh- und
       Fraesespaene usw.)
 Q11   Bei der Foerderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rueckstaende
       (z.B. im Bergbau, bei der Erdoelfoerderung usw.)
 Q12   Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Oel usw.)
 Q13   Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist
 Q14   Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der
       Landwirtschaft, den Haushaltungen, Bueros, Verkaufsstellen, Werkstaetten usw.)
 Q15   Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Boeden anfallen
 Q16   Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwaehnten Gruppen
       angehoeren


Anhang II A Beseitigungsverfahren


                                             - 34 -
        
                                                                                

Dieser Anhang fuehrt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach
Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 ueber Abfaelle (ABl. EG
Nr. L 194 S. 39), geaendert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32),
zuletzt geaendert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepasst
durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S.
32), muessen die Abfaelle beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefaehrdet
wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schaedigen
koennen.
 D 1     Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)
 D 2     Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von fluessigen oder schlammigen
         Abfaellen im Erdreich usw.)
 D 3     Verpressung (z.B. Verpressung pumpfaehiger Abfaelle in Bohrloecher, Salzdome oder
         natuerliche Hohlraeume usw.)
 D 4     Oberflaechenaufbringung (z.B. Ableitung fluessiger oder schlammiger Abfaelle in
         Gruben, Teichen oder Lagunen usw.)
 D 5     Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten
         Raeumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert
         werden, usw.)
 D 6     Einleitung in ein Gewaesser mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
 D 7     Einleitung in Meere/Ozeane einschliesslich Einbringung in den Meeresboden
 D 8     Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang
         beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit
         einem der in D 1 bis D 12 aufgefuehrten Verfahren entsorgt werden
 D 9     Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang
         beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die
         mit einem der in D 1 bis D 12 aufgefuehrten Verfahren entsorgt werden (z.B.
         Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)
 D 10    Verbrennung an Land
 D 11    Verbrennung auf See
 D 12    Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behaeltern in einem Bergwerk usw.)
 D 13    Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12
         aufgefuehrten Verfahren
 D 14    Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgefuehrten
         Verfahren
 D 15    Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgefuehrten Verfahren
         (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelaende der
         Entstehung der Abfaelle)


Anhang II B Verwertungsverfahren
Dieser Anhang fuehrt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach
Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 ueber Abfaelle (ABl. EG
Nr. L 194 S. 39), geaendert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32),
zuletzt geaendert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepasst
durch die Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S.
32), muessen die Abfaelle verwertet werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefaehrdet
und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schaedigen
koennen.
 R 1     Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
 R 2     Rueckgewinnung/Regenerierung von Loesemitteln
 R 3     Verwertung/Rueckgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Loesemittel
         verwendet werden (einschliesslich der Kompostierung und sonstiger biologischer
         Umwandlungsverfahren)


                                              - 35 -
        
                                                                                

 R 4     Verwertung/Rueckgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
 R 5     Verwertung/Rueckgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
 R 6     Regenerierung von Saeuren und Basen
 R 7     Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekaempfung der Verunreinigung dienen
 R 8     Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
 R 9     Oelraffination oder andere Wiederverwendungsmoeglichkeiten von Oel
 R 10    Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Oekologie
 R 11    Verwendung von Abfaellen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgefuehrten
         Verfahren gewonnen werden
 R 12    Austausch von Abfaellen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgefuehrten
         Verfahren zu unterziehen
 R 13    Ansammlung von Abfaellen, um sie einem der unter R 1 bis R 12 aufgefuehrten
         Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln
         - auf dem Gelaende der Entstehung der Abfaelle)


Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Beruecksichtigung der
Verhaeltnismaessigkeit zwischen Aufwand und Nutzen moeglicher Massnahmen sowie des
Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer
bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu beruecksichtigen:
1.     Einsatz abfallarmer Technologie,
2.     Einsatz weniger gefaehrlicher Stoffe,
3.     Foerderung der Rueckgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren
       erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfaelle,
4.     vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im
       Betrieb erprobt wurden,
5.     Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
6.     Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7.     Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8.     fuer die Einfuehrung einer besseren verfuegbaren Technik erforderliche Zeit,
9.     Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten
       Rohstoffe (einschliesslich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10.    Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren fuer den Menschen
       und die Umwelt so weit wie moeglich zu vermeiden oder zu verringern,
11.    Notwendigkeit, Unfaellen vorzubeugen und deren Folgen fuer den Menschen und die
       Umwelt zu verringern,
12.    Informationen, die von der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften gemaess
       Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 ueber
       die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L
       257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veroeffentlicht werden.




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