Gesetz ueber das Kreditwesen
(Kreditwesengesetz - KWG)
KWG
vom 10.07.1961
"Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)
geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776;
zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 25.6.2009 I 1506
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 Zur Anwendung d. § 2 Abs. 8a u. § 20 vgl. § 64h Abs. 6
Ueberschrift: Kurzbezeichnung u. Buchstabenabkuerzung eingef. durch Art. 6 Nr. 1 G v.
21.6.2002 I 2010 mWv 1.7.2002
Inhaltsuebersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften,
Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch
§ 2 Ausnahmen
§ 2a Ausnahmen fuer gruppenangehoerige Institute
§ 2b Rechtsform
§ 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften
und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
§ 3 Verbotene Geschaefte
§ 4 Entscheidungen der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
2. Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Aufgaben
§ 6a Besondere Aufgaben
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
§ 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis
§ 8b Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
§ 8c Uebertragung der Zustaendigkeit fuer die Aufsicht ueber Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gruppenangehoerige Institute
§ 8d Zustaendigkeit fuer die zusaetzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
Zweiter Abschnitt
Vorschriften fuer Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen,
Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
Unternehmen
-1-
1. Eigenmittel und Liquiditaet
§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten,
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen
§ 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
§ 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen
§ 11 Liquiditaet
§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und
Beteiligungsbeschraenkungen fuer E-Geld-Institute
§ 12a Begruendung von Unternehmensbeziehungen
2. Kreditgeschaeft
§ 13Grosskredite von Nichthandelsbuchinstituten
§ 13a
Grosskredite von Handelsbuchinstituten
§ 13b
Grosskredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
§ 13c
Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
§ 13d
Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von
Finanzkonglomeraten
§ 14 Millionenkredite
§ 15 Organkredite
§ 16 (aufgehoben)
§ 17 Haftungsbestimmung
§ 18 Kreditunterlagen
§ 19 Begriff des Kredits fuer die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14
§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen
§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und
anrechnungsentlastend
§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5
und § 13b Abs. 1
§ 21 Begriff des Kredits fuer die §§ 15 bis 18
§ 22 Rechtsverordnungsermaechtigung ueber Kredite
2a. Refinanzierungsregister
§ 22a Registerfuehrendes Unternehmen
§ 22b Fuehrung des Refinanzierungsregisters fuer Dritte
§ 22c Refinanzierungsmittler
§ 22d Refinanzierungsregister
§ 22e Bestellung des Verwalters
§ 22f Verhaeltnis des Verwalters zur Bundesanstalt
§ 22g Aufgaben des Verwalters
§ 22h Verhaeltnis des Verwalters zum registerfuehrenden Unternehmen und
zum Refinanzierungsunternehmen
§ 22i Verguetung des Verwalters
§ 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister
§ 22k Beendigung und Uebertragung der Registerfuehrung
§ 22l Bestellung des Sachwalters bei Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
§ 22m Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters
§ 22n Rechtsstellung des Sachwalters
§ 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr
3. Kundenrechte
§ 22p Ruecktauschbarkeit von elektronischem Geld
4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
-2-
§ 23 Werbung
§ 23a Sicherungseinrichtung
5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer
Geschaeftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften
und der gemischten Unternehmen
§ 24 Anzeigen
§ 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung
grenzueberschreitender Dienstleistungen in anderen
Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums
§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen
§ 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten
5a. Verhinderung von Geldwaesche, von Terrorismusfinanzierung
und von betruegerischen Handlungen zum Nachteil der Institute
§ 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen
Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
§ 25c Interne Sicherungsmassnahmen
§ 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten
§ 25e Vereinfachungen bei der Durchfuehrung der Identifizierung
§ 25f Verstaerkte Sorgfaltspflichten
§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
§ 25h Verbotene Geschaefte
5b. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 26 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und
Pruefungsberichten
5c. Offenlegung
§ 26a Offenlegung durch die Institute
6. Pruefung und Prueferbestellung
§ 27 (aufgehoben)
§ 28 Bestellung des Pruefers in besonderen Faellen
§ 29 Besondere Pflichten des Pruefers
§ 30 Bestimmung von Pruefungsinhalten
7. Befreiungen
§ 31 Befreiungen
Dritter Abschnitt
Vorschriften ueber die Beaufsichtigung
der Institute
1. Zulassung zum Geschaeftsbetrieb
§ 32 Erlaubnis
§ 33 Versagung der Erlaubnis
§ 33a Aussetzung oder Beschraenkung der Erlaubnis bei
Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Europaeischen
Gemeinschaften
§ 33b Anhoerung der zustaendigen Stellen eines anderen
Staates des Europaeischen Wirtschaftsraums
-3-
§ 34 Stellvertretung und Fortfuehrung bei Todesfall
§ 35 Erloeschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 36 Abberufung von Geschaeftsleitern, Uebertragung von Organbefugnissen
auf Sonderbeauftragte
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschaefte
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erloeschens der Erlaubnis,
Massnahmen bei der Abwicklung
2. Bezeichnungsschutz
§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"
§ 41 Ausnahmen
§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt
§ 43 Registervorschriften
3. Auskuenfte und Pruefungen
§ 44 Auskuenfte und Pruefungen von Instituten, Anbietern von
Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften
und in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis
einbezogenen Unternehmen
§ 44a Grenzueberschreitende Auskuenfte und Pruefungen
§ 44b Pruefung der Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschaefte und
Finanzdienstleistungen
4. Massnahmen in besonderen Faellen
§ 45 Massnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder
unzureichender Liquiditaet
§ 45a Massnahmen gegenueber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften
§ 45b Massnahmen bei organisatorischen Maengeln
§ 46 Massnahmen bei Gefahr
§ 46a Massnahmen bei Insolvenzgefahr, Bestellung vertretungsbefugter
Personen
§ 46b Insolvenzantrag
§ 46c Berechnung von Fristen
§ 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europaeischen
Wirtschaftsraums ueber Sanierungsmassnahmen
§ 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europaeischen
Wirtschaftsraums
§ 46f Unterrichtung der Glaeubiger im Insolvenzverfahren
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Boersenverkehrs
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Boersenverkehrs
5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel,
Umlage und Kosten
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 50 (weggefallen)
§ 51 Umlage und Kosten
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer Finanzkonglomerate
§ 51a Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte
§ 51b Feststellung eines Finanzkonglomerats
§ 51c Befreiungen
Fuenfter Abschnitt
-4-
Sondervorschriften
§ 52Sonderaufsicht
§ 53Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
§ 53a
Repraesentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
§ 53b
Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
des Europaeischen Wirtschaftsraums
§ 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
§ 53e Zusammenarbeit mit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
Sechster Abschnitt
Strafvorschriften, Bussgeldvorschriften
§ 54 Verbotene Geschaefte, Handeln ohne Erlaubnis
§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfaehigkeit
oder der Ueberschuldung
§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben ueber
Millionenkredite
§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben ueber
Millionenkredite
§ 56 Bussgeldvorschriften
§ 57 (weggefallen)
§ 58 (weggefallen)
§ 59 Geldbussen gegen Unternehmen
§ 60 Zustaendige Verwaltungsbehoerde
§ 60a Mitteilungen in Strafsachen
Siebter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 61 Erlaubnis fuer bestehende Kreditinstitute
§ 62 Ueberleitungsbestimmungen
§ 63 (Aufhebung und Aenderung von Rechtsvorschriften)
§ 63a Sondervorschriften fuer das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
§ 64a (weggefallen)
§ 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
§ 64c (weggefallen)
§ 64d Uebergangsregelung fuer Grosskredite
§ 64e Uebergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Aenderung
des Gesetzes ueber das Kreditwesen
§ 64f Uebergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktfoerderungsgesetz
§ 64g Uebergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 64h Uebergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten
Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladaequanzrichtlinie
§ 64i Uebergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 64j Uebergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009
§ 64k Uebergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
§ 64l Uebergangsvorschrift zur Erlaubnis fuer die Anlageverwaltung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
1.
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute,
Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-
-5-
Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen
und Finanzunternehmen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschaefte gewerbsmaessig oder in einem
Umfang betreiben, der einen in kaufmaennischer Weise eingerichteten Geschaeftsbetrieb
erfordert. Bankgeschaefte sind
1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rueckzahlbarer
Gelder des Publikums, sofern der Rueckzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder
Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Ruecksicht darauf, ob Zinsen
verguetet werden (Einlagengeschaeft),
1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschaefte
(Pfandbriefgeschaeft),
2. die Gewaehrung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschaeft);
3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschaeft),
4. die Anschaffung und die Veraeusserung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen fuer
fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschaeft),
5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren fuer andere (Depotgeschaeft),
6. (weggefallen)
7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veraeusserte Darlehensforderungen vor
Faelligkeit zurueckzuerwerben,
8. die Uebernahme von Buergschaften, Garantien und sonstigen Gewaehrleistungen fuer
andere (Garantiegeschaeft),
9. die Durchfuehrung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs
(Girogeschaeft),
10. die Uebernahme von Finanzinstrumenten fuer eigenes Risiko zur Plazierung oder die
Uebernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschaeft),
11. die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geld-Geschaeft),
12. die Taetigkeit als zentraler Kontrahent im Sinne von Absatz 31.
(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen
fuer andere gewerbsmaessig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmaennischer
Weise eingerichteten Geschaeftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind.
Finanzdienstleistungen sind
1. die Vermittlung von Geschaeften ueber die Anschaffung und die Veraeusserung von
Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a. die Abgabe von persoenlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die
sich auf Geschaefte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die
Empfehlung auf eine Pruefung der persoenlichen Umstaende des Anlegers gestuetzt
oder als fuer ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschliesslich ueber
Informationsverbreitungskanaele oder fuer die Oeffentlichkeit bekannt gegeben wird
(Anlageberatung),
1b. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl
von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems
und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem
Vertrag ueber den Kauf dieser Finanzinstrumente fuehrt (Betrieb eines multilateralen
Handelssystems),
1c. das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Uebernahmeverpflichtung
(Platzierungsgeschaeft),
2. die Anschaffung und die Veraeusserung von Finanzinstrumenten im fremden Namen fuer
fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
-6-
3. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermoegen fuer andere mit
Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4. die Anschaffung und die Veraeusserung von Finanzinstrumenten fuer eigene Rechnung als
Dienstleistung fuer andere (Eigenhandel),
5. die Vermittlung von Einlagengeschaeften mit Unternehmen mit Sitz ausserhalb des
Europaeischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6. die Besorgung von Zahlungsauftraegen (Finanztransfergeschaeft),
7. der Handel mit Sorten (Sortengeschaeft),
8. Kreditkarten und Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten (Kreditkartengeschaeft),
es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Erbringer der dem Zahlungsvorgang
zugrunde liegenden Leistung,
9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenvertraegen mit oder
ohne Rueckgriff (Factoring),
10. der Abschluss von Finanzierungsleasingvertraegen als Leasinggeber und die
Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17
(Finanzierungsleasing),
11. die Anschaffung und die Veraeusserung von Finanzinstrumenten fuer eine Gemeinschaft
von Anlegern, die natuerliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der
Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen
Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung
der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung).
Als Finanzdienstleistung gilt auch eine Anschaffung oder Veraeusserung von
Finanzinstrumenten fuer eigene Rechnung, die keine Dienstleistung fuer andere im Sinne
des Satzes 1 Nr. 4 darstellt (Eigengeschaeft).
(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute.
(2) Geschaeftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natuerlichen Personen,
die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Fuehrung der Geschaefte und zur
Vertretung eines Instituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefaellen kann die Bundesanstalt
fuer Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auch eine andere mit der Fuehrung
der Geschaefte betraute und zur Vertretung ermaechtigte Person widerruflich als
Geschaeftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlaessig ist und die erforderliche fachliche
Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. Wird das Institut von einem Einzelkaufmann
betrieben, so kann in Ausnahmefaellen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von
dem Inhaber mit der Fuehrung der Geschaefte betraute und zur Vertretung ermaechtigte
Person widerruflich als Geschaeftsleiter bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer
Person als Geschaeftsleiter auf einem Antrag des Instituts, so ist sie auf Antrag des
Instituts oder des Geschaeftsleiters zu widerrufen.
(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine
Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften sind und deren
Haupttaetigkeit darin besteht,
1. Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4. (weggefallen)
5. mit Finanzinstrumenten fuer eigene Rechnung zu handeln,
6. andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7. Unternehmen ueber die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit
verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschluessen und Uebernahmen von
Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschaefte).
-7-
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhoerung der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren
Haupttaetigkeit in einer Taetigkeit besteht, um welche die Liste im Anhang I der
Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 ueber die Aufnahme und Ausuebung der Taetigkeit
der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) (Bankenrichtlinie) erweitert wird.
(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzunternehmen, die keine gemischten
Finanzholding-Gesellschaften sind und deren Tochterunternehmen ausschliesslich
oder hauptsaechlich Institute oder Finanzunternehmen sind und die mindestens ein
Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen
zum Tochterunternehmen haben. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind
Mutterunternehmen, die keine beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen sind,
und die zusammen mit ihren Tochterunternehmen, von denen mindestens ein Unternehmen
ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland oder einem
anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums ist, und anderen Unternehmen
ein Finanzkonglomerat bilden. Beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen
sind konglomeratsangehoerige Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute,
Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen im Sinne des § 104k Nr. 2
Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften oder andere
Vermoegensverwaltungsgesellschaften im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 und des Artikels 30
der Richtlinie 2002/87/EG.
(3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die keine Finanzholding-Gesellschaften,
gemischte Finanzholding-Gesellschaften oder Institute sind und die mindestens ein
Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen
zum Tochterunternehmen haben. Eine gemischte Unternehmensgruppe besteht aus einem
gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen.
(3c) Anbieter von Nebendienstleistungen sind Unternehmen, die keine Institute oder
Finanzunternehmen sind und deren Haupttaetigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten,
Rechenzentren zu betreiben oder aehnliche Taetigkeiten auszufuehren, die Nebentaetigkeiten
im Verhaeltnis zur Haupttaetigkeit eines oder mehrerer Institute sind.
(3d) Einlagenkreditinstitute sind Kreditinstitute, die Einlagen oder andere unbedingt
rueckzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschaeft betreiben.
Wertpapierhandelsunternehmen sind Institute, die keine Einlagenkreditinstitute sind
und die Bankgeschaefte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen, es
sei denn, die Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen beschraenken sich auf Devisen
oder Rechnungseinheiten. Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine
Einlagenkreditinstitute sind und die Bankgeschaefte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr.
4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr.
1 bis 4 erbringen. E-Geld-Institute sind Kreditinstitute, die nur das E-Geld-Geschaeft
betreiben.
(3e) Wertpapier- oder Terminboersen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder
Terminmaerkte, die von den zustaendigen staatlichen Stellen geregelt und ueberwacht
werden, regelmaessig stattfinden und fuer das Publikum unmittelbar oder mittelbar
zugaenglich sind, einschliesslich
1. ihrer Betreiber, wenn deren Haupttaetigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder
Terminmaerkten besteht, und
2. ihrer Systeme zur Sicherung der Erfuellung der Geschaefte an diesen Maerkten
(Clearingstellen), die von den zustaendigen staatlichen Stellen geregelt und
ueberwacht werden.
(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts
zugelassen ist.
(5) Aufnahmestaat ist der Staat, in dem ein Institut ausserhalb seines Herkunftsstaats
eine Zweigniederlassung unterhaelt oder im Wege des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs taetig wird.
-8-
(5a) Der Europaeische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die
Mitgliedstaaten der Europaeischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle
anderen Staaten.
(5b) (weggefallen)
(6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290
des Handelsgesetzbuchs gelten oder die einen beherrschenden Einfluss ausueben koennen,
ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.
(7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290
des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeuebt werden
kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. Schwesterunternehmen sind
Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.
(7a) Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat sind Institute mit Sitz in einem Staat des
Europaeischen Wirtschaftsraums, denen ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder
Abs. 4 nachgeordnet ist und die selbst weder einem Institut noch einer Finanzholding-
Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums nachgeordnet
sind.
(7b) Mutterfinanzholding-Gesellschaften in einem Mitgliedstaat sind Finanzholding-
Gesellschaften, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts noch einer
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im gleichen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums
sind.
(7c) EU-Mutterinstitute sind Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die selbst weder
einem Institut noch einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
Europaeischen Wirtschaftsraums im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 nachgeordnet
sind.
(7d) EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften sind Mutterfinanzholding-Gesellschaften in
einem Mitgliedstaat, die selbst weder Tochterunternehmen eines Instituts noch einer
Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums
sind.
(8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhaeltnis zu einem anderen
Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natuerlichen oder einer
juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhaeltnis besteht.
(9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar ueber ein oder
mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhaeltnis oder im Zusammenwirken
mit anderen Personen oder Unternehmen mindestens 10 vom Hundert des Kapitals oder der
Stimmrechte eines dritten Unternehmens im Eigen- oder Fremdinteresse gehalten werden
oder wenn auf die Geschaeftsfuehrung eines anderen Unternehmens ein massgeblicher Einfluss
ausgeuebt werden kann. Fuer die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 21 Abs. 1
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3, § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie
§ 32 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1 des
Investmentgesetzes entsprechend. Unberuecksichtigt bleiben die Stimmrechte oder
Kapitalanteile, die Institute im Rahmen des Emissionsgeschaefts nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
10 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeuebt oder anderweitig benutzt,
um in die Geschaeftsfuehrung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines
Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veraeussert. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen
sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.
(10) Eine enge Verbindung besteht, wenn ein Institut und eine andere natuerliche Person
oder ein anderes Unternehmen verbunden sind
1. durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere
Tochterunternehmen oder Treuhaender von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder
der Stimmrechte oder
2. als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhaeltnisses oder
als Schwesterunternehmen.
-9-
(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absaetze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Abs.
1 und 6 sind abweichend von § 1a Abs. 3 Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen
oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind, auch wenn keine Urkunden
ueber sie ausgestellt sind, alle Gattungen von uebertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme
von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Kapitalmaerkten handelbar sind,
insbesondere
1. Aktien und andere Anteile an in- oder auslaendischen juristischen Personen,
Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar
sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
2. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen,
Orderschuldverschreibungen und Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten,
3. sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veraeusserung von Wertpapieren nach den
Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung fuehren, die in Abhaengigkeit
von Wertpapieren, von Waehrungen, Zinssaetzen oder anderen Ertraegen, von Waren,
Indices oder Messgroessen bestimmt wird,
4. Anteile an Investmentvermoegen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
auslaendischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
Geldmarktinstrumente sind alle Gattungen von Forderungen, die nicht unter Satz 1
fallen und die ueblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, mit Ausnahme von
Zahlungsinstrumenten. Derivate sind
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschaefte oder
Optionsgeschaefte, die zeitlich verzoegert zu erfuellen sind und deren Wert
sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Mass eines Basiswertes ableitet
(Termingeschaefte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b) Devisen oder Rechnungseinheiten,
c) Zinssaetze oder andere Ertraege,
d) Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b oder c, andere Finanzindices oder
Finanzmessgroessen oder
e) Derivate;
2. Termingeschaefte mit Bezug auf Waren, Frachtsaetze, Emissionsberechtigungen,
Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere
volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermoegenswerte, Indices oder Messwerte
als Basiswerte, sofern sie
a) durch Barausgleich zu erfuellen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben,
einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein
anderes Beendigungsereignis begruendet ist,
b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem
geschlossen werden oder
c) nach Massgabe des Artikels 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der
Kommission vom 10. August 2006 zur Durchfuehrung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten
fuer Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschaeften, die Markttransparenz, die
Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne
dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) Merkmale anderer Derivate aufweisen
und nicht kommerziellen Zwecken dienen und nicht die Voraussetzungen des
Artikels 38 Abs. 4 dieser Verordnung gegeben sind,
und sofern sie keine Kassageschaefte im Sinne des Artikels 38 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1287/2006 sind;
3. finanzielle Differenzgeschaefte;
4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschaefte oder
Optionsgeschaefte, die zeitlich verzoegert zu erfuellen sind und dem Transfer von
Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
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5. Termingeschaefte mit Bezug auf die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006
genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfuellen.
(12) (weggefallen)
(13) Risikomodelle im Sinne dieses Gesetzes sind zeitbezogene stochastische
Darstellungen der Veraenderungen von Marktkursen, -preisen oder -werten oder -
zinssaetzen und ihrer Auswirkungen auf den Marktwert einzelner Finanzinstrumente
oder Gruppen von Finanzinstrumenten (potentielle Risikobetraege) auf der Basis der
Empfindlichkeit (Sensitivitaet) dieser Finanzinstrumente oder Finanzinstrumentsgruppen
gegenueber Veraenderungen der fuer sie massgeblichen risikobestimmenden Faktoren. Sie
beinhalten mathematisch-statistische Strukturen und Verteilungen zur Ermittlung
risikobeschreibender Kennzahlen, insbesondere des Ausmasses und Zusammenhangs von Kurs-
, Preis- und Zinssatzschwankungen (Volatilitaet und Korrelation) sowie der Sensitivitaet
der Finanzinstrumente und Finanzinstrumentsgruppen, die durch angemessene EDV-gestuetzte
Verfahren, insbesondere Zeitreihenanalysen, ermittelt werden.
(14) Elektronisches Geld sind Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die
ausgebende Stelle, die
1. auf elektronischen Datentraegern gespeichert sind,
2. gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und
3. von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel
zu sein.
(15) Eine qualifizierte Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn eine Person
oder ein Unternehmen an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar ueber
ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhaeltnis mindestens 10
vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte haelt oder auf die Geschaeftsfuehrung des
anderen Unternehmens einen massgeblichen Einfluss ausueben kann; Absatz 9 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer
dauernden Verbindung dem eigenen Geschaeftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der
Hoehe der Beteiligung nicht einzubeziehen.
(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2
Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 19.
Mai 1998 ueber die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen (ABl. EG Nr. L 166 S. 45) einschliesslich der Vereinbarung
zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von
der Deutschen Bundesbank oder der zustaendigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats
oder Vertragsstaats des Europaeischen Wirtschaftsraums der Kommission der Europaeischen
Gemeinschaften gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten
Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie
98/26/EG angefuehrten Voraussetzungen entsprechen.
(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbetraege,
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie sonstige Schuldscheindarlehen einschliesslich
jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprueche, die als Sicherheit
in Form eines beschraenkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Ueberweisung
oder Vollrechtsuebertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer
und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der
Richtlinie 2002/47/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002
ueber Finanzsicherheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43) aufgefuehrten Kategorien angehoeren,
bereitgestellt werden. Gehoert der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe
e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine
Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus
Vertraegen oder aus der Vermittlung von Vertraegen ueber
a) die Anschaffung und die Veraeusserung von Finanzinstrumenten,
b) Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschaefte auf Finanzinstrumente oder
c) Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
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dient. Gehoert der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie
2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des
Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2
des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; massgebend ist der Zeitpunkt der
Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1
genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs.
2 Buchstabe a bis e aufgefuehrten Koerperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen
entsprechen.
(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften
der Europaeischen Gemeinschaften im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere
die Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG und
2006/49/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden
inlaendischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz,
das Wertpapierhandelsgesetz, das Investmentgesetz, das Pfandbriefgesetz, das
Gesetz ueber Bausparkassen, das Geldwaeschegesetz einschliesslich der dazu ergangenen
Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften.
(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:
1. die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehoeren Kreditinstitute
im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes
1a, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,
Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Investmentgesetzes,
Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen
im Sinne des Absatzes 3c oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland
an; fuer die Zwecke der §§ 51a und 51c gelten Kapitalanlagegesellschaften und
Investmentaktiengesellschaften als nicht dieser Branche angehoerig;
2. die Versicherungsbranche; dieser gehoeren Erstversicherungsunternehmen im
Sinne des § 104k Nr. 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
Rueckversicherungsunternehmen im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des §
104a Abs. 2 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen
mit Sitz im Ausland an;
3. eine weitere aus den gemischten Finanzholding-Gesellschaften gebildete Branche.
(20) Ein Finanzkonglomerat im Sinne dieses Gesetzes ist vorbehaltlich des § 51a Abs. 2
bis 6 eine Gruppe von Unternehmen,
1. die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an
denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung halten,
besteht, oder aus Unternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe
zusammengefasst sind;
2. an deren Spitze ein beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen steht, bei
dem es sich um ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche,
ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche
haelt, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Versicherungsbranche zu einer
horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst ist, handelt; steht kein
beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen an der Spitze der Gruppe, weist die
Gruppe jedoch mindestens eines dieser Unternehmen als Tochterunternehmen auf, ist
die Gruppe ein Finanzkonglomerat, wenn sie vorwiegend in der Finanzbranche taetig
ist;
3. der mindestens ein Unternehmen der Versicherungsbranche sowie mindestens ein
Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche angehoeren und
4. in der die konsolidierte oder aggregierte Taetigkeit beziehungsweise die
konsolidierte und aggregierte Taetigkeit der Unternehmen der Gruppe sowohl in der
Versicherungsbranche als auch in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
erheblich ist.
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Als Finanzkonglomerat gilt auch eine Untergruppe einer Gruppe im Sinne des Satzes 1 Nr.
1, sofern diese selbst die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfuellt.
(21) Eine horizontale Unternehmensgruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe, in
der ein Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen in der Weise verbunden
ist, dass
1. sie gemeinsam auf Grund einer Satzungsbestimmung oder eines Vertrages unter
einheitlicher Leitung stehen, oder
2. sich ihre Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane mehrheitlich aus denselben
Personen zusammensetzen, die waehrend des Geschaeftsjahres und bis zum Ablauf des
in § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Zeitraums im Amt sind, wenn sie
einen konsolidierten Abschluss aufzustellen haben oder haetten.
(22) Gruppeninterne Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats im
Sinne dieses Gesetzes sind Transaktionen, bei denen sich beaufsichtigte
Finanzkonglomeratsunternehmen zur Erfuellung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt
auf andere Unternehmen innerhalb desselben Finanzkonglomerats oder auf natuerliche
oder juristische Personen stuetzen, die mit den Unternehmen der Gruppe durch enge
Verbindungen verbunden sind, wobei unerheblich ist, ob dies auf vertraglicher oder
nicht vertraglicher oder auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Grundlage erfolgt.
(23) Risikokonzentrationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit einem
Ausfallrisiko behafteten Engagements der Unternehmen eines Finanzkonglomerats,
die gross genug sind, die Solvabilitaet oder die allgemeine Finanzlage der
beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen zu gefaehrden, wobei die Ausfallgefahr
auf einem Adressenausfallrisiko, einem Kreditrisiko, einem Anlagerisiko, einem
Versicherungsrisiko, einem Marktrisiko, einem sonstigen Risiko, einer Kombination
dieser Risiken oder auf Wechselwirkungen zwischen diesen Risiken beruht oder beruhen
kann.
(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die zum Zwecke der eigenen
Refinanzierung oder der Refinanzierung des Uebertragungsberechtigten Gegenstaende oder
Ansprueche auf deren Uebertragung aus ihrem Geschaeftsbetrieb an Zweckgesellschaften,
Refinanzierungsmittler, ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums oder an eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung
veraeussern; unschaedlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne
dass damit ein Rechtsuebergang einhergeht.
(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen
oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstaende aus dem Geschaeftsbetrieb eines
Refinanzierungsunternehmens oder Ansprueche auf deren Uebertragung erwerben, um diese
an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veraeussern; unschaedlich ist, wenn
sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsuebergang
einhergeht.
(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht,
durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen
oder andere vermoegenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen
oder Refinanzierungsmittlern Gegenstaende aus dem Geschaeftsbetrieb eines
Refinanzierungsunternehmens oder Ansprueche auf deren Uebertragung zu erwerben;
unschaedlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken uebernehmen, ohne dass damit
ein Rechtsuebergang einhergeht.
(27) Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Internationale Bank fuer Wiederaufbau und Entwicklung,
2. Internationale Finanz-Corporation,
3. Multilaterale Investitionsgarantie-Agentur,
4. Interamerikanische Entwicklungsbank,
5. Afrikanische Entwicklungsbank,
6. Asiatische Entwicklungsbank,
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7. Karibische Entwicklungsbank,
8. Nordische Investitionsbank,
9. Entwicklungsbank des Europarates,
10. Europaeische Bank fuer Wiederaufbau und Entwicklung,
11. Europaeische Investitionsbank,
12. Europaeischer Investitionsfonds,
13. Interamerikanische Investitionsgesellschaft,
14. Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank,
15. Zentralamerikanische Bank fuer wirtschaftliche Integration,
16. Islamische Entwicklungsbank und
17. Internationale Finanzierungsfazilitaet fuer Impfungen.
(28) Internationale Organisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Europaeische Gemeinschaft,
2. Internationaler Waehrungsfonds und
3. Bank fuer Internationalen Zahlungsausgleich.
(29) Anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes
sind Wertpapierhandelsunternehmen, die in einem Drittstaat zugelassen sind und
einem Aufsichtssystem unterliegen, das dem Aufsichtssystem fuer Handelsbuchinstitute
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist. Satz 1 gilt nicht fuer
Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.
(30) Einrichtungen des oeffentlichen Bereichs im Sinne dieses Gesetzes sind
Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und ausschliesslich
Zentralregierungen, Regionalregierungen oder oertlichen Gebietskoerperschaften
unterstehen und deren Aufgaben wahrnehmen. Zu den Einrichtungen des oeffentlichen
Bereichs zaehlen auch nicht wettbewerbswirtschaftlich taetige, rechtlich selbstaendige
Foerderinstitute im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die auch von einer inlaendischen
Gebietskoerperschaft getragen werden und fuer deren Zahlungsverpflichtungen mindestens
eine inlaendische Gebietskoerperschaft die Haftung uebernommen hat.
(31) Ein zentraler Kontrahent ist ein Unternehmen, das bei Kaufvertraegen innerhalb
eines oder mehrerer Finanzmaerkte zwischen den Kaeufer und den Verkaeufer geschaltet
wird, um als Vertragspartner fuer jeden der beiden zu dienen, und dessen Forderungen
aus Kontrahentenausfallrisiken gegenueber allen Teilnehmern an seinen Systemen auf
Tagesbasis hinreichend besichert sind.
§ 1a Handelsbuch und Anlagebuch
(1) Dem Handelsbuch eines Instituts im Sinne dieses Gesetzes sind zum Zweck der
Ermittlung und der Anrechnung von Handelsbuch-Risikopositionen folgende Positionen
zuzurechnen:
1. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 und Waren, die das Institut zum Zweck
des kurzfristigen Wiederverkaufs im Eigenbestand haelt oder die von dem Institut
uebernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf-
und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder
-zinssaetzen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird
(Handelsabsicht),
2. Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 3 sowie Waren zur Absicherung
von Marktrisiken des Handelsbuchs und damit im Zusammenhang stehende
Refinanzierungsgeschaefte,
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3. Pensions- und Darlehensgeschaefte auf Positionen des Handelsbuchs sowie Geschaefte,
die mit Pensions- und Darlehensgeschaeften auf Positionen des Handelsbuchs
vergleichbar sind,
4. Aufgabegeschaefte sowie
5. Forderungen in Form von Gebuehren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschuessen,
die mit den Positionen des Handelsbuchs unmittelbar verknuepft sind.
Finanzinstrumente und Waren, die nach Satz 1 Nr. 1 oder nach Satz 1 Nr. 2 dem
Handelsbuch zugerechnet werden, duerfen entweder keinerlei einschraenkenden Bestimmungen
in Bezug auf ihre Handelbarkeit unterliegen oder muessen ihrerseits absicherbar sein.
(2) Das Anlagebuch bilden alle Geschaefte eines Instituts, die nicht dem Handelsbuch
zuzurechnen sind.
(3) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich § 1 Abs. 11, alle
Vertraege, die fuer eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermoegenswert und
fuer die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument
schaffen.
(4) Die Einbeziehung in das Handelsbuch hat nach institutsintern festgelegten
nachpruefbaren Kriterien zu erfolgen, die der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
mitzuteilen sind; Aenderungen der Kriterien sind der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank unverzueglich unter Darlegung der Gruende anzuzeigen. Die Institute haben
die Einhaltung dieser Kriterien regelmaessig zu ueberwachen sowie vollstaendig und
nachvollziehbar in ihren Unterlagen zu dokumentieren. Eine Umwidmung von Positionen des
Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen des Anlagebuchs in das Handelsbuch
ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen fuer eine Zurechnung der entsprechenden
Position zum Handelsbuch oder zum Anlagebuch entfallen sind. Ansonsten darf eine
Umwidmung von Positionen des Handelsbuchs in das Anlagebuch oder von Positionen
des Anlagebuchs in das Handelsbuch nur dann erfolgen, wenn fuer die Umwidmung ein
schluessiger Grund vorliegt. Die Umwidmung ist in den Unterlagen des Instituts
vollstaendig zu dokumentieren sowie nachvollziehbar und hinreichend zu begruenden.
(5) Die Institute muessen ueber klar formulierte Konzepte und Vorgaben zur Fuehrung und
Verwaltung ihres Handelsbuchs verfuegen, die ausdruecklich auch auf die Einschaetzung der
Institute zur Handelbarkeit und Absicherbarkeit der von ihnen gehaltenen verschiedenen
Arten von Handelsbuchpositionen eingehen. Insbesondere haben die Institute geeignete
Kontrollprozesse einzurichten und staendig fortzufuehren, anhand derer sie tatsaechliche
und rechtliche Beschraenkungen der Handelbarkeit und der Absicherbarkeit ihrer
Handelsbuchpositionen verlaesslich feststellen und die Zuverlaessigkeit der Bewertung
ihrer Handelsbuchpositionen angemessen beurteilen koennen.
(6) Bei Positionen des Handelsbuchs, die mit Handelsabsicht gehalten werden,
muss sich die Handelsabsicht anhand einer von der Geschaeftsleitung genehmigten
Handelsstrategie sowie eindeutig verfasster Vorgaben zur aktiven Steuerung und zur
Ueberwachung der Handelsbuchpositionen des Instituts auf Uebereinstimmung mit der
Handelsstrategie des Instituts nachweisen lassen. Die Ausgestaltung und Dokumentation
der Handelsstrategie sowie die institutsinternen Vorgaben zur Steuerung und Ueberwachung
der Handelsbuchpositionen auf Uebereinstimmung mit der Handelsstrategie muss die in
Anhang VII, Teil A der Richtlinie 2006/49/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 ueber die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten (ABl. EU Nr. L 177 S. 201) (Kapitaladaequanzrichtlinie) niedergelegten
Anforderungen erfuellen. Die Handelsstrategie kann dabei Teil der in § 25a Abs. 1 Satz 3
Nr. 1 geforderten Strategien sein.
(7) Institutsinterne Sicherungsgeschaefte sind Geschaefte, die der wesentlichen oder
vollstaendigen Absicherung einer oder mehrerer Anlagebuchpositionen dienen. Sie duerfen
nur dann dem Handelsbuch zugerechnet werden, wenn sie zu Marktbedingungen durchgefuehrt
sowie konsistent fuer die Absicherung von Anlagebuchpositionen des Instituts eingesetzt
werden und das Institut sie ebenso wie vergleichbare Handelsbuchpositionen, die keine
institutsinternen Sicherungsgeschaefte sind, in die Steuerung und Ueberwachung seiner
Handelsbuchpositionen einbezieht. Die Absaetze 4, 5 und 8 gelten entsprechend. Des
Weiteren setzt die Zurechnung derartiger Sicherungsgeschaefte zum Handelsbuch voraus,
- 15 -
dass diese Sicherungsgeschaefte gemaess den Vorgaben, die die Geschaeftsleitung des
Instituts fuer die Vornahme derartiger Sicherungsgeschaefte genehmigt hat, getaetigt
und staendig durch hierfuer eingerichtete, institutsinterne Kontrollverfahren ueberwacht
werden. Die Einbeziehung institutsinterner Sicherungsgeschaefte in das Handelsbuch
ist in den Unterlagen des Instituts nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Zurechnung
institutsinterner Sicherungsgeschaefte zum Handelsbuch laesst die Zurechnung der durch
diese Sicherungsgeschaefte abgesicherten Anlagebuchpositionen zum Anlagebuch sowie die
auf Grund dessen fuer diese Anlagebuchpositionen geltenden Eigenkapitalanforderungen
unberuehrt. Demgegenueber kann ein Institut unter den Voraussetzungen und in der
Weise, die die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 vorsieht, ein Kreditderivat,
das es von einem Dritten erworben hat und zur Absicherung einer Anlagebuchposition
einsetzt, selbst dann fuer die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen in Bezug
auf diese Anlagebuchposition beruecksichtigen, wenn es dieses Kreditderivat dem
Handelsbuch zuordnet. Dabei darf das Institut dieses Kreditderivat aber nur insoweit
beruecksichtigen, wie es dieses Kreditderivat durch ein internes Sicherungsgeschaeft in
das Anlagebuch durchleitet.
(8) Die Institute haben Handelsbuchpositionen taeglich zu Marktpreisen zu bewerten,
die aus unabhaengigen Quellen bezogen werden. Ist eine solche direkte Bewertung zu
Marktpreisen nicht moeglich, darf das Institut den Marktwert der Handelsbuchpositionen
mit Hilfe von Bewertungsmodellen schaetzen, die sich auf am Markt beobachtete
Referenzpreise stuetzen. Fuer die Bewertung von Handelsbuchpositionen haben die Institute
geeignete Systeme und Kontrollprozesse einzurichten und staendig fortzufuehren. Diese
Systeme und Kontrollprozesse muessen ueber schriftlich niedergelegte Vorgaben und
Verfahrensweisen fuer den Bewertungsprozess der Handelsbuchpositionen verfuegen und
gewaehrleisten, dass die Handelsbuchpositionen vorsichtig und zuverlaessig bewertet
werden. Bei der Bewertung ihrer Handelsbuchpositionen haben die Institute insbesondere
das Risiko zu beruecksichtigen, dass im Falle einer kurzfristigen Veraeusserung oder
Absicherung dieser Handelsbuchpositionen nicht ihr zuletzt beobachteter Marktpreis oder
Schaetzwert, sondern lediglich ein unguenstigerer Wert erzielt wird.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank naehere Bestimmungen zur Zusammensetzung, Fuehrung
und Verwaltung des Handelsbuchs der Institute sowie zur Anwendung von Vorschriften ueber
das Handelsbuch in Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1
bis 5 zu erlassen, insbesondere
1. zur Zuordnung von weiteren handelbaren Positionen zum Handelsbuch,
2. zum Ausschluss von Positionen von der Zurechnung zum Handelsbuch,
3. zur Abgrenzung der Handelsbuchinstitute von Nichthandelsbuchinstituten,
4. zu den Anforderungen an das Handelsbuch und die darin einbezogenen Positionen,
5. zur Steuerung der Handelsbuchpositionen und der Risiken des Handelsbuchs sowie
6. zur Bewertung von Handelsbuchpositionen und zu den Anforderungen an die hierfuer
institutsintern vorzuhaltenden Systeme und Kontrollprozesse.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbaende der Institute anzuhoeren.
§ 2 Ausnahmen
(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absaetze 2 und 3 nicht
1. die Deutsche Bundesbank;
2. die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau;
3. die Sozialversicherungstraeger und die Bundesagentur fuer Arbeit;
3a. die oeffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermoegen,
eines Landes oder eines anderen Staates des Europaeischen Wirtschaftsraums und
deren Zentralbanken, sofern diese nicht fremde Gelder als Einlagen oder andere
rueckzahlbare Gelder des Publikums annimmt oder das Kreditgeschaeft betreibt;
- 16 -
3b. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie Investmentanteile fuer andere nach
Massgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investmentgesetzes verwalten und verwahren und
Investmentaktiengesellschaften;
4. private und oeffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
5. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Gewaehrung von Darlehen
gegen Faustpfand betreiben;
6. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes ueber
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
anerkannt sind;
6a. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes ueber Wagniskapitalbeteiligungen als
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind;
7. Unternehmen, die Bankgeschaefte ausschliesslich mit ihrem Mutterunternehmen oder
ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben;
8. Unternehmen, die, ohne grenzueberschreitend taetig zu werden, als Bankgeschaeft
ausschliesslich das Finanzkommissionsgeschaeft an inlaendischen Boersen oder in
inlaendischen multilateralen Handelssystemen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz
2 Nr. 1c, an oder in denen Derivate gehandelt werden (Derivatemaerkte), fuer
andere Mitglieder dieser Maerkte oder Handelssysteme betreiben, sofern fuer die
Erfuellung der Vertraege, die diese Unternehmen an diesen Maerkten oder in diesen
Handelssystemen schliessen, Clearingmitglieder derselben Maerkte oder Handelssysteme
haften;
9. Unternehmen, die Finanzkommissionsgeschaefte nur im Bezug auf Derivate im Sinne des
§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 erbringen, sofern
a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttaetigkeit in der
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
bis 4 oder Bankgeschaeften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11
besteht,
b) Finanzkommissionsgeschaefte, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2
und 5 und Eigengeschaefte in Finanzinstrumenten auf Ebene der Unternehmensgruppe
von untergeordneter Bedeutung im Verhaeltnis zur Haupttaetigkeit sind und
c) die Finanzkommissionsgeschaefte nur fuer Kunden ihrer Haupttaetigkeit im
sachlichen Zusammenhang mit Geschaeften der Haupttaetigkeit erbracht werden.
(2) Fuer die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau gelten die §§ 14, 22a bis 22o
und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen;
fuer die Sozialversicherungstraeger, fuer die Bundesagentur fuer Arbeit, fuer
Versicherungsunternehmen sowie fuer Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14.
(3) Fuer Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Art gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschaefte betreiben, die nicht zu
den ihnen eigentuemlichen Geschaeften gehoeren.
(4) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 2c,
10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes
insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm
betriebenen Geschaefte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im
elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(5) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
bestimmen, dass auf ein Unternehmen, das nur das E-Geld-Geschaeft betreibt, die §§
2c, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c dieses Gesetzes insgesamt nicht
anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art oder des Umfangs der von ihm
betriebenen Geschaefte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im
elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen. Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung
naehere Bestimmungen fuer die Freistellung nach Satz 1 erlassen. Das Bundesministerium
der Finanzen kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit
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der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht.
(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht
1. die Deutsche Bundesbank;
2. die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau;
3. die oeffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermoegen, eines
Landes oder eines anderen Staates des Europaeischen Wirtschaftsraums und deren
Zentralbanken;
4. private und oeffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
5. Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
ausschliesslich innerhalb der Unternehmensgruppe erbringen;
5a. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn sie die individuelle Vermoegensverwaltung
nach Massgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 1, die Anlageberatung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder
sonstige Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 des
Investmentgesetzes erbringen, und Investmentaktiengesellschaften;
5b. auslaendische Investmentgesellschaften, soweit sie auslaendische Investmentanteile
im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes ausgeben;
6. Unternehmen, deren Finanzdienstleistung fuer andere ausschliesslich in der
Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit
ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
7. Unternehmen, die ausschliesslich Finanzdienstleistungen im Sinne sowohl der Nummer
5 als auch der Nummer 6 erbringen;
8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen fuer andere ausschliesslich die
Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung zwischen Kunden und
a) inlaendischen Instituten,
b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europaeischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 7 erfuellen,
c) Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt
oder freigestellt sind, oder
d) Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und auslaendische
Investmentgesellschaften
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile an
Investmentvermoegen, die von einer inlaendischen Kapitalanlagegesellschaft oder
Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes
ausgegeben werden, oder auf auslaendische Investmentanteile, die nach
dem Investmentgesetz oeffentlich vertrieben werden duerfen, beschraenken
und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu
verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhaelt eine entsprechende
Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile an Sondervermoegen mit zusaetzlichen Risiken
nach § 112 des Investmentgesetzes gelten nicht als Anteile an Investmentvermoegen
im Sinne dieser Vorschrift;
9. Unternehmen, die, ohne grenzueberschreitend taetig zu werden, Eigengeschaefte an
Derivatemaerkten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 8 betreiben und an Kassamaerkten nur
zur Absicherung dieser Positionen handeln, Eigenhandel oder Abschlussvermittlung
nur fuer andere Mitglieder dieser Derivatemaerkte erbringen oder als Market Maker
im Sinne des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des Eigenhandels
Preise fuer andere Mitglieder dieser Derivatemaerkte stellen, sofern fuer die
Erfuellung der Vertraege, die diese Unternehmen schliessen, Clearingmitglieder
derselben Maerkte oder Handelssysteme haften;
10. Angehoerige freier Berufe, die Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur gelegentlich im Rahmen eines Mandatsverhaeltnisses als
Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Koerperschaft
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des oeffentlichen Rechts angehoeren, deren Berufsrecht die Erbringung von
Finanzdienstleistungen nicht ausschliesst;
11. Unternehmen, die Eigengeschaefte in Finanzinstrumenten betreiben oder
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 nur in Bezug
auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 erbringen, sofern
a) sie nicht Teil einer Unternehmensgruppe sind, deren Haupttaetigkeit in der
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
bis 4 oder Bankgeschaeften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 8 oder 11
besteht,
b) diese Finanzdienstleistungen auf Ebene der Unternehmensgruppe von
untergeordneter Bedeutung im Verhaeltnis zur Haupttaetigkeit sind und
c) die Finanzdienstleistungen in Bezug auf Derivate im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz
4 Nr. 2 und 5 nur fuer Kunden ihrer Haupttaetigkeit im sachlichen Zusammenhang
mit Geschaeften der Haupttaetigkeit erbracht werden,
12. Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz
2 der Handel mit Sorten ist, sofern ihre Haupttaetigkeit nicht im Sortengeschaeft
besteht;
13. Unternehmen, soweit sie als Haupttaetigkeit Eigengeschaefte und Eigenhandel
mit Waren oder Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 im Bezug auf
Waren betreiben, sofern sie nicht einer Unternehmensgruppe angehoeren, deren
Haupttaetigkeit in der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 oder dem Betreiben von Bankgeschaeften nach § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, 2, 8 oder 11 besteht;
14. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung Eigengeschaefte oder Eigenhandel
betreiben, sofern sie nicht
a) an einem organisierten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem
kontinuierlich den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten zu selbst
gestellten Preisen anbieten oder
b) in organisierter und systematischer Weise haeufig fuer eigene Rechnung ausserhalb
eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems Handel
treiben, indem sie ein fuer Dritte zugaengliches System anbieten, um mit ihnen
Geschaefte durchzufuehren;
15. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
ausschliesslich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Taetigkeit
erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergueten zu lassen;
16. Betreiber organisierter Maerkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen
Handelssystems keine anderen Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz
2 erbringen;
17. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2
das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft
fuer ein einzelnes Leasingobjekt taetig werden, keine eigenen geschaeftspolitischen
Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europaeischen
Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsstaates zum
Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist;
18. Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung betreiben
und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt fuer Wiederaufbau oder ein
Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis fuer die Anlageverwaltung hat,
oder ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Abs. 1
Satz 1, das in seinem Herkunftsstaat ueber eine Erlaubnis fuer mit § 1 Abs. 1a Satz
2 Nr. 11 vergleichbare Geschaefte verfuegt, oder ein Institut mit Sitz in einem
Drittstaat, das fuer die in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 11 genannten Geschaefte nach
Absatz 4 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist.
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Fuer Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die
nicht zu den ihnen eigentuemlichen Geschaeften gehoeren.
(7) Die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 9,
der §§ 24a und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46a
bis 46c sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die ausser dem
Kreditkartengeschaeft, der Drittstaateneinlagenvermittlung, dem Finanztransfergeschaeft
und dem Sortengeschaeft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a
Satz 2 erbringen. Auf Unternehmen, die ausschliesslich Finanzdienstleistungen nach § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 oder Nr. 10 erbringen, sind die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der
§§ 10, 11 bis 13d, der §§ 15 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 9, 11 und 13, der §§ 25 und 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46a bis 46c nicht anzuwenden.
Die Bundesanstalt kann im Einzelfall ein Finanzdienstleistungsinstitut, das als einzige
Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Kreditkartengeschaeft oder das
Finanztransfergeschaeft betreibt, von den Bestimmungen dieses Gesetzes freistellen,
solange es wegen der Art und Weise der Abwicklung der betriebenen Geschaefte nicht der
Aufsicht bedarf.
(8) Die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, der §§ 13, 13a,
14 bis 18 und 35 Abs. 2 Nr. 5 und des § 45 sind nicht anzuwenden auf Anlageberater,
Anlagevermittler, Abschlussvermittler, Betreiber multilateraler Handelssysteme
und Unternehmen, die das Platzierungsgeschaeft betreiben, die nicht befugt sind,
sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, sowie auf Unternehmen, die auf Grund der Rueckausnahme fuer
die Erbringung grenzueberschreitender Geschaefte in Absatz 1 Nr. 8 oder Absatz 6 Nr. 9
als Institute einzustufen sind.
(8a) Die Anforderungen des § 10 gelten, vorbehaltlich des § 64h Abs. 7, nicht fuer
Institute, deren Haupttaetigkeit ausschliesslich im Betreiben von Bankgeschaeften oder der
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1 Abs. 11
Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 besteht.
(9) (weggefallen)
(10) Ein Unternehmen, das keine Bankgeschaefte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 betreibt
und als Finanzdienstleistungen nur die Anlage- oder Abschlussvermittlung, das
Platzierungsgeschaeft oder die Anlageberatung ausschliesslich fuer Rechnung und unter
der Haftung eines Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens,
das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 im
Inland taetig ist, erbringt (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht
als Finanzdienstleistungsinstitut, sondern als Finanzunternehmen, wenn das
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen als das haftende Unternehmen
dies der Bundesanstalt anzeigt. Die Taetigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers
wird dem haftenden Unternehmen zugerechnet. Aendern sich die von dem haftenden
Unternehmen angezeigten Verhaeltnisse, sind die neuen Verhaeltnisse unverzueglich der
Bundesanstalt anzuzeigen. Fuer den Inhalt der Anzeigen nach den Saetzen 1 und 3 und die
beizufuegenden Unterlagen und Nachweise koennen durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs.
4 naehere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt uebermittelt die Anzeigen
nach den Saetzen 1 und 3 der Deutschen Bundesbank. Die Bundesanstalt fuehrt ueber die
ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein oeffentliches
Register im Internet, das das haftende Unternehmen, die vertraglich gebundenen
Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Taetigkeit nach Satz 1 ausweist.
Fuer die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Fuehrung des
Registers koennen durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 naehere Bestimmungen getroffen
werden, insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf
die fuer dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeraeumt und ihm die
Verantwortlichkeit fuer die Richtigkeit und Aktualitaet dieser Seite uebertragen werden.
Die Bundesanstalt kann einem haftenden Unternehmen, das die Auswahl oder Ueberwachung
seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemaess durchgefuehrt hat oder
die ihm im Zusammenhang mit der Fuehrung des Registers uebertragenen Pflichten verletzt
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hat, untersagen, vertraglich gebundene Vermittler im Sinne der Saetze 1 und 2 in das
Unternehmen einzubinden.
(11) Ein Institut braucht die Vorschriften dieses Gesetzes ueber das Handelsbuch nicht
anzuwenden, sofern
1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts in der Regel 5 vom Hundert der
Gesamtsumme der bilanz- und ausserbilanzmaessigen Geschaefte nicht ueberschreitet,
2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel den
Gegenwert von 15 Millionen Euro nicht ueberschreitet und
3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6 vom Hundert der Gesamtsumme der
bilanz- und ausserbilanzmaessigen Geschaefte und die Gesamtsumme der Positionen des
Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro ueberschreiten.
Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden Derivate entsprechend dem
Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrundeliegenden Instrumente, die
anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt; Kauf- und
Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert. Naeheres wird durch
Rechtsverordnung nach § 22 geregelt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen, wenn es von der Moeglichkeit nach Satz 1
Gebrauch macht, eine Grenze nach Satz 1 Nr. 3 ueberschritten hat oder die Vorschriften
ueber das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(12) Fuer Betreiber organisierter Maerkte mit Sitz im Ausland, die als einzige
Finanzdienstleistung ein multilaterales Handelssystem im Inland betreiben, gelten die
Anforderungen der §§ 25a und 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie die Anzeigepflichten nach § 2c
Abs. 1 und 4 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 und Abs. 1a Nr. 2 entsprechend. Die in
Satz 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend auch fuer Traeger einer inlaendischen
Boerse, die ausser dem Freiverkehr als einzige Finanzdienstleistung ein multilaterales
Handelsystem im Inland betreiben. Es wird vermutet, dass Geschaeftsfuehrer einer
inlaendischen Boerse und Personen, die die Geschaefte eines auslaendischen organisierten
Marktes tatsaechlich leiten, den Anforderungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genuegen.
Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Abs. 1 Satz 7 sowie den §§ 44
bis 48 gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den
Betrieb eines multilateralen Handelssystems in den Faellen des § 35 Abs. 2 Nr. 4, 5 und
6 sowie dann untersagen, wenn sie die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
nicht erfuellen. Die in Satz 1 genannten Personen haben der Bundesanstalt die Aufnahme
des Betriebs unverzueglich anzuzeigen.
§ 2a Ausnahmen fuer gruppenangehoerige Institute
(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer
Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die Vorschriften
des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines
internen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn
1. das uebergeordnete Institut ueber 50 vom Hundert der mit den Anteilen des
nachgeordneten Instituts verbundenen Stimmrechte haelt oder zur Bestellung und/
oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeordneten
Instituts berechtigt ist,
2. die aufsichtsrechtliche Fuehrung des nachgeordneten Instituts durch das
uebergeordnete Institut den Anforderungen der Bundesanstalt genuegt,
3. die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Ueberwachung und
Kommunikation der Risiken des uebergeordneten Instituts das nachgeordnete Institut
einschliessen,
4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsaechliches Hindernis fuer
die unverzuegliche Uebertragung von Eigenmitteln oder die Rueckzahlung von
Verbindlichkeiten durch das uebergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen ist und
5. das uebergeordnete Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt verbindlich erklaert
hat, dass es fuer die von dem nachgeordneten Institut eingegangenen bestehenden und
kuenftigen Verpflichtungen einsteht, oder wenn die durch das nachgeordnete Institut
verursachten Risiken von untergeordneter Bedeutung sind.
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(2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich
an, dass und in welchem Umfang es von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht.
Das Institut weist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen nach.
(3) Das Institut ueberprueft anlassbezogen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1
noch vorliegen und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Dokumentation ist der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.
(4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann
die Bundesanstalt das Institut oder das uebergeordnete Unternehmen auffordern, die
erforderlichen Nachweise vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und
erforderlich sind, die bestehenden Maengel zu beseitigen; die Bundesanstalt kann dafuer
eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht
vorgelegt oder werden die Maengel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die
Bundesanstalt anordnen, dass das Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a sowie
des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollsystems wieder
anzuwenden hat.
(5) Die Absaetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer Institute mit Sitz im Inland, die
nachgeordnetes Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 sind, wenn die
Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz ebenfalls im Inland hat.
(6) Ein uebergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3 mit Sitz im Inland
kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 zur Errichtung eines internen Kontrollverfahrens anzuwenden, wenn
1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsaechliches Hindernis fuer
die unverzuegliche Uebertragung von Eigenmitteln oder die Rueckzahlung von
Verbindlichkeiten an das uebergeordnete Institut vorhanden oder abzusehen ist und
2. das uebergeordnete Unternehmen in die fuer eine Beaufsichtigung auf zusammengefasster
Basis genutzten Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie
Ueberwachung und Kommunikation der Risiken einbezogen ist.
Die Absaetze 2 bis 4 gelten entsprechend. Macht ein uebergeordnetes Unternehmen von der
Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch, unterrichtet die Bundesanstalt die zustaendigen Stellen
in den anderen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums hierueber.
§ 2b Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benoetigen, duerfen nicht in der
Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden.
(2) Bei Wertpapierhandelsunternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns oder der
Personenhandelsgesellschaft sind die Risikoaktiva des Inhabers oder der persoenlich
haftenden Gesellschafter in die Beurteilung der Solvenz des Instituts gemaess § 10 Abs.
1 einzubeziehen; das freie Vermoegen des Inhabers oder der Gesellschafter bleibt jedoch
bei der Berechnung der Eigenmittel des Instituts unberuecksichtigt. Wird ein solches
Institut in der Rechtsform eines Einzelkaufmanns betrieben, hat der Inhaber angemessene
Vorkehrungen fuer den Schutz seiner Kunden fuer den Fall zu treffen, dass auf Grund
seines Todes, seiner Geschaeftsunfaehigkeit oder aus anderen Gruenden das Institut seine
Geschaeftstaetigkeit einstellt.
§ 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen
(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder
Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Institut zu erwerben (interessierter
Erwerber), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Massgabe des
Satzes 2 unverzueglich schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige hat der interessierte
Erwerber die fuer die Hoehe der Beteiligung und die fuer die Begruendung des massgeblichen
Einflusses, die Beurteilung seiner Zuverlaessigkeit und die Pruefung der weiteren
Untersagungsgruende nach Absatz 1b Satz 1 wesentlichen Tatsachen und Unterlagen, die
durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 naeher zu bestimmen sind, sowie die Personen
oder Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will.
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In der Rechtsverordnung kann, insbesondere auch als Einzelfallentscheidung oder
allgemeine Regelung, vorgesehen werden, dass der interessierte Erwerber die in § 32
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen vorzulegen hat. Ist der
interessierte Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, hat
er in der Anzeige die fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit seiner gesetzlichen
oder satzungsmaessigen Vertreter oder persoenlich haftenden Gesellschafter wesentlichen
Tatsachen anzugeben. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu
bestellten gesetzlichen oder satzungsmaessigen Vertreter oder neuen persoenlich haftenden
Gesellschafter mit den fuer die Beurteilung von dessen Zuverlaessigkeit wesentlichen
Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich schriftlich
anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank ferner unverzueglich schriftlich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt,
allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag
der bedeutenden Beteiligung so zu erhoehen, dass die Schwellen von 20 vom Hundert,
30 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht
oder ueberschritten werden oder dass das Institut unter seine Kontrolle kommt. Die
Bundesanstalt hat den Eingang einer vollstaendigen Anzeige nach Satz 1 oder Satz
6 umgehend, spaetestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang
schriftlich gegenueber dem Anzeigepflichtigen zu bestaetigen.
(1a) Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen
ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollstaendigen Anzeige
schriftlich bestaetigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). In der Bestaetigung
nach Absatz 1 Satz 7 hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen,
an dem der Beurteilungszeitraum endet. Bis spaetestens zum 50. Arbeitstag innerhalb
des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt schriftlich weitere Informationen
anfordern, die fuer den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung
ergeht schriftlich unter Angabe der zusaetzlich benoetigten Informationen. Die
Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spaetestens
jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang schriftlich gegenueber dem
Anzeigepflichtigen zu bestaetigen. Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der
Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt
gehemmt. Der Beurteilungszeitraum betraegt im Falle einer Hemmung nach Satz 6
hoechstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergaenzungen oder Klarstellungen
zu diesen Informationen anfordern; dies fuehrt nicht zu einer erneuten Hemmung
des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 7 kann der Beurteilungszeitraum
im Falle einer Hemmung auf hoechstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der
Anzeigepflichtige
1. ausserhalb des Europaeischen Wirtschaftsraums ansaessig ist oder beaufsichtigt wird
oder
2. eine nicht der Beaufsichtigung nach der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom
20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen fuer gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW),
der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften fuer die Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung, der Richtlinie 2002/83/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 5. November 2002 ueber Lebensversicherungen, der Richtlinie 2004/39/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber Maerkte fuer
Finanzinstrumente, der Richtlinie 2005/68/EG des Rates vom 16. November 2002 ueber
die Rueckversicherung oder der Bankenrichtlinie unterliegende natuerliche Person oder
Unternehmen ist.
(1b) Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten
Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhoehung untersagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass
1. der Anzeigepflichtige oder, wenn er eine juristische Person ist, auch
ein gesetzlicher oder satzungsmaessiger Vertreter, oder, wenn er eine
Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, nicht zuverlaessig ist
oder aus anderen Gruenden nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen
Fuehrung des Instituts zu stellenden Anspruechen genuegt; dies gilt im Zweifel auch
dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten
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Mittel fuer den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat,
die objektiv einen Straftatbestand erfuellt;
2. das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen
insbesondere nach der Bankenrichtlinie, der Richtlinie 2000/46/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 ueber die Aufnahme, Ausuebung und
Beaufsichtigung der Taetigkeit von E-Geldinstituten, der Richtlinie 2002/87/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 ueber die zusaetzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats und der Richtlinie 2006/49/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 ueber die angemessene Eigenkapitalausstattung
von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zu genuegen oder das Institut durch
die Begruendung oder Erhoehung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der
bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden wuerde, der
durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht ueber das Institut oder einen wirksamen Austausch
von Informationen zwischen den zustaendigen Stellen oder die Festlegung der
Aufteilung der Zustaendigkeiten zwischen diesen beeintraechtigt;
3. das Institut durch die Begruendung oder Erhoehung der bedeutenden Beteiligung
Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat wuerde, das im Staat
seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder
dessen zustaendige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der
Bundesanstalt nicht bereit ist;
4. der kuenftige Geschaeftsleiter nicht zuverlaessig oder nicht fachlich geeignet ist;
5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhoehung der Beteiligung
Geldwaesche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie
2005/60/EG stattfinden, stattgefunden haben, diese Straftaten versucht wurden oder
der Erwerb oder die Erhoehung das Risiko eines solchen Verhaltens erhoehen koennte
oder
6. der Anzeigepflichtige nicht ueber die notwendige finanzielle Soliditaet verfuegt;
dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige auf Grund seiner
Kapitalausstattung oder Vermoegenssituation nicht den besonderen Anforderungen
gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und die Liquiditaet
eines Instituts gestellt werden.
Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder die Erhoehung der Beteiligung auch untersagen,
wenn die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 oder die zusaetzlich nach Absatz
1a Satz 3 angeforderten Informationen unvollstaendig oder nicht richtig sind oder
nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 entsprechen. Die
Bundesanstalt darf weder Vorbedingungen an die Hoehe der zu erwerbenden Beteiligung oder
der beabsichtigten Erhoehung der Beteiligung stellen noch darf sie bei ihrer Pruefung auf
die wirtschaftlichen Beduerfnisse des Marktes abstellen. Entscheidet die Bundesanstalt
nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhoehung der Beteiligung zu
untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei
Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe
der Gruende mit. Bemerkungen und Vorbehalte der fuer den Anzeigepflichtigen zustaendigen
Stellen sind in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf nur auf Grund der
in den Saetzen 1 und 2 genannten Gruende erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhoehung der
Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der
Erwerb oder die Erhoehung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach Absatz 2
bleiben unberuehrt. Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der
Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der
Erhoehung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige die Anzeige
unverzueglich bei der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm
kontrollierten Unternehmen die Ausuebung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass
ueber die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfuegt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen fuer eine Untersagungsverfuegung nach Absatz 1b Satz 1 oder Satz
2 vorliegen,
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2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach Absatz 1 zur vorherigen
Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist
und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt
hat oder
3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1b Satz 1 oder
Satz 2 erworben oder erhoeht worden ist.
Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts
auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen
Treuhaender, auf den es die Ausuebung der Stimmrechte uebertraegt. Der Treuhaender
hat bei der Ausuebung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen
Fuehrung des Instituts Rechnung zu tragen. Ueber die Massnahmen nach Satz 1 hinaus
kann die Bundesanstalt den Treuhaender mit der Veraeusserung der Anteile, soweit sie
eine bedeutende Beteiligung begruenden, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden
Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen
zuverlaessigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veraeusserung in
dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen,
hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhaenders zu beantragen.
Der Treuhaender hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Verguetung fuer
seine Taetigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhaenders die Auslagen und die
Verguetung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Fuer die Kosten, die durch
die Bestellung des Treuhaenders entstehen, die diesem zu gewaehrenden Auslagen sowie die
Verguetung haften das Institut und der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung
als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schiesst die Auslagen und die Verguetung vor.
(3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Institut aufzugeben oder
den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 30
vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die
Beteiligung so zu veraendern, dass das Institut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen
ist, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich schriftlich
anzuzeigen. Dabei ist die beabsichtigte verbleibende Hoehe der Beteiligung anzugeben.
Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf die Person oder
Personenhandelsgesellschaft, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug
oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Veraenderung anzuzeigen hat.
Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft, welche die
Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzueglich bei der Bundesanstalt zu
erstatten.
(4) Die Bundesanstalt hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung
an einem Institut, durch den das Institut zu einem Tochterunternehmen eines
Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat wuerde, vorlaeufig zu untersagen oder zu
beschraenken, wenn ein entsprechender Beschluss der Kommission vorliegt, der nach Artikel
151 Abs. 2 der Bankenrichtlinie oder Artikel 15 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/39/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ueber Maerkte fuer
Finanzinstrumente (ABl. EU Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18) (Finanzmarktrichtlinie)
zustande gekommen ist. Die vorlaeufige Untersagung oder Beschraenkung darf drei
Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht ueberschreiten. Beschliesst der Rat die
Verlaengerung der Frist nach Satz 2, hat die Bundesanstalt die Fristverlaengerung zu
beachten und die vorlaeufige Untersagung oder Beschraenkung entsprechend zu verlaengern.
§ 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften
(1) Personen, die die Geschaefte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft tatsaechlich fuehren, muessen zuverlaessig sein und die zur
Fuehrung der Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben.
(2) Bei Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften,
die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3 Satz 8 als uebergeordnetes
Unternehmen bestimmt worden sind, kann die Bundesanstalt die Abberufung der Personen im
Sinne des Absatzes 1 verlangen und ihnen die Ausuebung ihrer Taetigkeit untersagen, wenn
1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfuellen oder
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2. sie vorsaetzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmung dieses Gesetzes, gegen die
zur Durchfuehrung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der
Bundesanstalt verstossen haben und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses
Verhalten fortsetzen.
§ 3 Verbotene Geschaefte
Verboten sind
1. der Betrieb des Einlagengeschaeftes, wenn der Kreis der Einleger ueberwiegend
aus Betriebsangehoerigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht
sonstige Bankgeschaefte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschaeftes
uebersteigen;
2. die Annahme von Geldbetraegen, wenn der ueberwiegende Teil der Geldgeber einen
Rechtsanspruch darauf hat, dass ihnen aus diesen Geldbetraegen Darlehen gewaehrt oder
Gegenstaende auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht
fuer Bausparkassen;
3. der Betrieb des Kreditgeschaeftes oder des Einlagengeschaeftes, wenn es durch
Vereinbarung oder geschaeftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich
erschwert ist, ueber den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu
verfuegen.
§ 4 Entscheidung der Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfaellen, ob ein Unternehmen den Vorschriften
dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehoerden.
2.
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 5
(weggefallen)
§ 6 Aufgaben
(1) Die Bundesanstalt uebt die Aufsicht ueber die Institute nach den Vorschriften dieses
Gesetzes aus.
(2) Die Bundesanstalt hat Missstaenden im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten
Vermoegenswerte gefaehrden, die ordnungsmaessige Durchfuehrung der Bankgeschaefte
oder Finanzdienstleistungen beeintraechtigen oder erhebliche Nachteile fuer die
Gesamtwirtschaft herbeifuehren koennen.
(3) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenueber
den Instituten und ihren Geschaeftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und
erforderlich sind, um Verstoesse gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu unterbinden
oder um Missstaende in einem Institut zu verhindern oder zu beseitigen, welche die
Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermoegenswerte gefaehrden koennen oder
die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen
beeintraechtigen. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 besteht auch gegenueber
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie
gegenueber den Personen, die die Geschaefte dieser Gesellschaften tatsaechlich fuehren.
(4) (weggefallen)
§ 6a Besondere Aufgaben
(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schliessen lassen, dass von einem Institut
angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermoegenswerte oder eine
- 26 -
Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch
in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches dienen oder im Falle der Durchfuehrung
einer Finanztransaktion dienen wuerden, kann die Bundesanstalt
1. der Geschaeftsfuehrung des Instituts Anweisungen erteilen,
2. dem Institut Verfuegungen von einem bei ihm gefuehrten Konto oder Depot untersagen,
3. dem Institut die Durchfuehrung von sonstigen Finanztransaktionen untersagen.
(2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn
es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfuegungsberechtigten oder
dem Kunden eines Instituts um eine natuerliche oder juristische Person oder eine nicht
rechtsfaehige Personenvereinigung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der
Bekaempfung des Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europaeischen Union zum
Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 ueber die Anwendung
besonderer Massnahmen zur Bekaempfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) in der
jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde.
(3) Die Bundesanstalt kann Vermoegenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1
unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natuerlichen oder juristischen
Person oder einer nicht rechtsfaehigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der
Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der
Bezahlung von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken
dienen.
(4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund
nicht mehr vorliegt.
(5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer Beschwerter
Widerspruch erheben.
(6) Die Moeglichkeit zur Anordnung von Beschraenkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs
nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Aussenwirtschaftsgesetzes bleibt
unberuehrt.
§ 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Massgabe dieses Gesetzes
zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Massgaben umfasst die Zusammenarbeit
die laufende Ueberwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende
Ueberwachung beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den Instituten eingereichten
Unterlagen, der Pruefungsberichte nach § 26 und der Jahresabschlussunterlagen sowie
die Durchfuehrung und Auswertung der bankgeschaeftlichen Pruefungen zur Beurteilung der
angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und
das Bewerten von Pruefungsfeststellungen. Die laufende Ueberwachung durch die Deutsche
Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
(2) Die Deutsche Bundesbank hat dabei die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten.
Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank. Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen
Frist hergestellt werden, erlaesst das Bundesministerium der Finanzen solche
Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen
Massnahmen, insbesondere Allgemeinverfuegungen und Verwaltungsakte einschliesslich
Pruefungsanordnungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44b Abs. 2 Satz 1 trifft die
Bundesanstalt gegenueber den Instituten. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen
Bundesbank getroffenen Pruefungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren
aufsichtsrechtlichen Massnahmen zugrunde.
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und
Feststellungen mitzuteilen, die fuer die Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Die Deutsche Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfuegung
zu stellen, die jene auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes ueber
die deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die
- 27 -
Bundesanstalt zu hoeren; § 18 Satz 5 des Gesetzes ueber die Deutsche Bundesbank gilt
entsprechend.
(4) Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 3 schliessen die
Uebermittlung der zur Erfuellung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen
personenbezogenen Daten ein. Zur Erfuellung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz duerfen
die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen
Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die
Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgefuehrten Abruf
personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der
aufgerufenen Datensaetze ermoeglichen, sowie die fuer den Abruf verantwortliche Person
zu protokollieren. Die Protokolldaten duerfen nur fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmaessigen Betriebs der
Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der
Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu loeschen, soweit sie nicht fuer ein laufendes
Kontrollverfahren benoetigt werden. Die Saetze 3 bis 5 gelten entsprechend fuer die
Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. Im Uebrigen bleiben die
Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberuehrt.
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank koennen gemeinsame Dateien einrichten.
Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten veraendern, sperren oder
loeschen und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten verantwortliche Stelle
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte
dafuer, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie
dies der anderen Stelle unverzueglich mit. Die andere Stelle hat die Richtigkeit
der Daten unverzueglich zu pruefen und die Daten erforderlichenfalls unverzueglich zu
berichtigen, zu sperren und zu loeschen. Bei der Errichtung einer gemeinsamen Datei
ist festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Massnahmen nach
§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes zu treffen hat. Die nach Satz 5 bestimmte Stelle
hat sicherzustellen, dass die Beschaeftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur
in dem Umfang erhalten, der zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Abrufe
personenbezogener Daten, die nicht durch die eingebende Stelle erfolgen, sind in
entsprechender Anwendung von Absatz 4 Satz 3 bis 5 zu protokollieren.
§ 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
(1) (weggefallen)
(2) Werden gegen Inhaber oder Geschaeftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber
bedeutender Beteiligungen von Instituten oder deren gesetzliche oder satzungsmaessige
Vertreter oder persoenlich haftende Gesellschafter oder gegen Personen, die die
Geschaefte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft tatsaechlich fuehren, Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt
dies auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung, so steht § 30
der Abgabenordnung Mitteilungen an die Bundesanstalt ueber das Verfahren und ueber
den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das Gleiche gilt, wenn sich das
Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete eines Instituts oder
eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut begangen haben.
(3) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes taetig wird,
die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht ueber Institute, die in einem
anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums Bankgeschaefte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht ueber Institutsgruppen oder
Finanzholding-Gruppen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 mit den zustaendigen Stellen im
Europaeischen Wirtschaftsraum zusammen. Bei der Beurteilung nach § 2c Abs. 1a und 1b
arbeitet die Bundesanstalt mit den zustaendigen Stellen im Europaeischen Wirtschaftsraum
zusammen, wenn der Anzeigepflichtige
1. ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder Rueckversicherungsunternehmen oder
eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/
EWG (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in einem anderen
Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird,
zugelassen ist;
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2. ein Mutterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts, eines E-Geld-Instituts oder
eines Wertpapierhandelsunternehmens, eines Erst- oder Rueckversicherungsunternehmens
oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, das beziehungsweise die in einem
anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt
wird, zugelassen ist oder
3. eine natuerliche oder juristische Person ist, die ein Einlagenkreditinstitut,
ein E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen, ein Erst- oder
Rueckversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert,
das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem,
in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.
Vorbehaltlich des § 4b Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes tauschen sie mit ihnen alle zweckdienlichen und grundlegenden
Informationen aus, die fuer die Durchfuehrung der Aufsicht erforderlich sind.
Grundlegende Informationen koennen auch ohne entsprechende Anfrage der zustaendigen
Stelle weitergegeben werden. Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen,
die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Instituts in dem betreffenden
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums haben koennen. Hierzu gehoeren insbesondere:
1. Ermittlung der Gruppenstruktur unter Einbeziehung aller wesentlichen Institute der
Gruppe sowie der jeweils fuer die Aufsicht zustaendigen Stellen,
2. Verfahren fuer die Sammlung und Ueberpruefung von Informationen von gruppenangehoerigen
Instituten,
3. nachteilige Entwicklungen bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die
die Institute ernsthaft beeintraechtigen koennten, und
4. schwerwiegende oder aussergewoehnliche bankaufsichtliche Massnahmen, die die
Bundesanstalt nach Massgabe dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchfuehrung
erlassenen Rechtsverordnungen ergriffen hat.
Die Bundesanstalt uebermittelt der zustaendigen Stelle im Aufnahmestaat alle
Informationen fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit und fachlichen Eignung der in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Personen sowie fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz
im Inland, die bei der Erteilung einer Erlaubnis und der laufenden Aufsicht ueber
ein Unternehmen im Sinne des § 33b Satz 1, welches im Aufnahmestaat Bankgeschaefte
entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4 und 10 oder Finanzdienstleistungen
entsprechend § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 zu erbringen beabsichtigt, erforderlich
sind.
(3a) Die zustaendige Stelle im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 kann die Bundesanstalt um
Zusammenarbeit bei einer Ueberwachung, einer Pruefung oder Ermittlung ersuchen. Die
Bundesanstalt macht bei Ersuchen im Sinne des Satzes 1 zum Zwecke der Ueberwachung der
Einhaltung dieses Gesetzes und entsprechender Bestimmungen dieser Staaten von allen ihr
nach dem Gesetz zustehenden Befugnissen Gebrauch, soweit dies geeignet und erforderlich
ist, den Ersuchen nachzukommen. Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die
Uebermittlung von Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten dieser auslaendischen
Stellen an solchen Pruefungen verweigern, wenn
1. hierdurch die Souveraenitaet, die Sicherheit oder die oeffentliche Ordnung der
Bundesrepublik Deutschland beeintraechtigt werden koennte oder
2. auf Grund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits ein
gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung
ergangen ist.
Kommt die Bundesanstalt einem entsprechenden Ersuchen nicht nach oder macht sie von
ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzueglich
mit und legt die Gruende dar; im Falle einer Verweigerung nach Satz 3 Nr. 2 sind genaue
Informationen ueber das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu
uebermitteln.
(4) In den Faellen, in denen die Bundesanstalt fuer die Aufsicht ueber EU-Mutterinstitute
oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft kontrolliert
werden, zustaendig ist, uebermittelt sie den zustaendigen Stellen in den anderen Staaten
- 29 -
des Europaeischen Wirtschaftsraums, die fuer die Aufsicht ueber Tochterunternehmen
dieser Institute zustaendig sind, auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen.
Als zweckdienlich in diesem Sinne gelten alle Informationen, die die Beurteilung
der finanziellen Soliditaet eines Instituts in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums wesentlich beeinflussen koennen. Der Umfang der Informationspflicht
richtet sich insbesondere nach der Bedeutung des Tochterunternehmens fuer das
Finanzsystem des betreffenden Staates.
(5) Mitteilungen der zustaendigen Stellen eines anderen Staates duerfen nur fuer folgende
Zwecke verwendet werden:
1. zur Pruefung der Zulassung zum Geschaeftsbetrieb eines Instituts,
2. zur Ueberwachung der Taetigkeit der Institute auf Einzelbasis oder auf
zusammengefasster Basis,
3. fuer Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,
4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ueber Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung
der Bundesanstalt oder
5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten,
Staatsanwaltschaften oder fuer Straf- und Bussgeldsachen zustaendigen Gerichten.
(6) Vor der Entscheidung ueber folgende Sachverhalte hoert die Bundesanstalt regelmaessig
die zustaendigen Stellen im Europaeischen Wirtschaftsraum an, sofern die Entscheidung von
Bedeutung fuer deren Aufsichtstaetigkeit ist:
1. Aenderungen in der Struktur der Inhaber, der Organisation oder der Geschaeftsleitung
gruppenangehoeriger Institute, die der Zustimmung der Bundesanstalt beduerfen,
2. schwerwiegende oder aussergewoehnliche bankaufsichtliche Massnahmen. In diesen Faellen
ist stets zumindest die fuer die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zustaendige
Stelle anzuhoeren, sofern diese Zustaendigkeit nicht bei der Bundesanstalt liegt.
Die Bundesanstalt kann bei Gefahr im Verzug von einer vorherigen Anhoerung der
zustaendigen Stellen absehen. Das Gleiche gilt, wenn die vorherige Anhoerung
die Wirksamkeit der Massnahme gefaehrden koennte; in diesen Faellen informiert die
Bundesanstalt die zustaendigen Stellen unverzueglich nach Erlass oder Durchfuehrung der
Massnahme.
(7) Ist die Bundesanstalt fuer die Aufsicht ueber eine Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe auf zusammengefasster Basis zustaendig und tritt in der Gruppe
eine Krisensituation auf, die eine Gefahr fuer das Finanzsystem eines Staates innerhalb
des Europaeischen Wirtschaftsraums darstellt, in dem eines der gruppenangehoerigen
Unternehmen seinen Sitz hat, unterrichtet die Bundesanstalt unverzueglich das
Bundesministerium der Finanzen sowie die Deutsche Bundesbank. § 9 bleibt unberuehrt.
(8) Die Bundesanstalt teilt den zustaendigen Stellen des Aufnahmestaats Massnahmen
mit, die sie ergreifen wird, um Verstoesse eines Instituts gegen Rechtsvorschriften
des Aufnahmestaats zu beenden, ueber die sie durch die zustaendigen Stellen des
Aufnahmestaats unterrichtet worden ist.
(9) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte fuer einen Verstoss gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder entsprechende Vorschriften der Staaten des
Europaeischen Wirtschaftsraums, teilt sie diese der fuer die Zusammenarbeit bei
der Aufsicht ueber Institute zustaendigen Stelle mit, auf dessen Gebiet die
vorschriftswidrige Handlung stattgefunden hat. Erhaelt die Bundesanstalt eine
entsprechende Mitteilung von zustaendigen Stellen anderer Staaten, unterrichtet sie
diese ueber die Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.
§ 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis
(1) Ist die Bundesanstalt fuer die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ueber eine
Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5
zustaendig, an deren Spitze ein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanzholding-
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Gesellschaft steht, obliegen ihr neben den sonstigen, sich aus diesem Gesetz ergebenden
Aufgaben folgende Aufgaben:
1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender
Informationen nach § 8 Abs. 3 im Rahmen der laufenden Aufsicht sowie in
Krisensituationen und
2. Planung und Koordinierung der Aufsichtstaetigkeiten im Rahmen der laufenden Aufsicht
sowie in Krisensituationen. Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses
Gesetzes taetig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten hierbei soweit erforderlich
mit den jeweils zustaendigen Stellen der anderen Staaten des Europaeischen
Wirtschaftsraums zusammen. Dies gilt insbesondere bei der laufenden Ueberwachung des
Risikomanagements der Institute sowie bei grenzueberschreitenden Pruefungen.
(2) Die Bundesanstalt und die zustaendigen Stellen im Europaeischen Wirtschaftsraum
koennen in Kooperationsvereinbarungen die naeheren Bestimmungen fuer die Beaufsichtigung
von Institutsgruppen oder Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 regeln.
In diesen Vereinbarungen koennen der jeweils fuer die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis zustaendigen Stelle weitere Aufgaben uebertragen und Verfahren fuer die
Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zustaendigen Behoerden festgelegt
werden.
§ 8b Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
(1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes taetig wird,
die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Ermittlung und Beaufsichtigung von
Finanzkonglomeraten nach Massgabe der Richtlinie 2002/87/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2002 ueber die zusaetzliche Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats
und zur Aenderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/
EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/
EG des Europaeischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) mit
den zustaendigen Stellen der anderen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums
zusammen; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. Gehoert ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-
Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder eine Kapitalanlagegesellschaft einer
grenzueberschreitend taetigen Unternehmensgruppe an, die ein Finanzkonglomerat sein
koennte, das noch nicht nach Massgabe der Richtlinie 2002/87/EG als solches eingestuft
wurde, teilt die Bundesanstalt dies den zustaendigen Stellen der anderen betroffenen
Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums mit.
(2) Die Bundesanstalt bestimmt mit den zustaendigen Stellen der anderen betroffenen
Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums nach Massgabe des Artikels 10 der
Richtlinie 2002/87/EG den nach diesem Gesetz fuer die zusaetzliche Beaufsichtigung des
Finanzkonglomerats zustaendigen Koordinator. Ist die Bundesanstalt Koordinator, obliegen
ihr nach Massgabe des Artikels 11 der Richtlinie 2002/87/EG insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender
Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen;
2. generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;
3. Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften ueber die Eigenmittelausstattung und
der Bestimmungen ueber Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen nach
Massgabe der Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2002/87/EG;
4. Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme eines
Finanzkonglomerats nach Massgabe des Artikels 9 der Richtlinie 2002/87/EG;
5. Planung und Koordinierung der Aufsichtstaetigkeiten bei der laufenden
Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils
zustaendigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europaeischen
Wirtschaftsraums und
6. sonstige Aufgaben, Massnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt durch die
Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
Die Bundesanstalt als Koordinator
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1. unterrichtet die zustaendigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des
Europaeischen Wirtschaftsraums ueber die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe
von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1;
2. hoert die zustaendigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europaeischen
Wirtschaftsraums vorab an
a) bei Entscheidungen nach § 10b Abs. 3 Satz 8, auch in Verbindung mit § 13d
Abs. 1, und § 53d;
b) bei Befreiungen nach § 31 Abs. 5 Satz 3; in dringenden Faellen kann die
Bundesanstalt von der vorherigen Anhoerung absehen;
c) vor Massnahmen nach § 10b Abs. 5, § 13d Abs. 4 Satz 5, § 45 Abs. 3 und §
45a Abs. 1 Satz 2, sofern dies fuer deren Aufsichtstaetigkeit von Bedeutung
ist; in dringenden Faellen oder bei Gefahr im Verzug kann die Bundesanstalt
von der vorherigen Anhoerung absehen. Sie hat die zustaendigen Stellen der
betroffenen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums hiervon unverzueglich zu
unterrichten;
3. unterbreitet den zustaendigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des
Europaeischen Wirtschaftsraums Vorschlaege fuer Entscheidungen zur
a) Nichtberuecksichtigung von konglomeratsangehoerigen Unternehmen bei der
Berechnung der Schwellenwerte nach § 51a Abs. 4;
b) Aufhebung der Feststellung einer Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat und
eines Unternehmens als uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen nach §
51b Abs. 3;
c) Befreiungen nach § 51c Nr. 2.
(3) In den Faellen des § 8d Abs. 2, § 10b Abs. 4, § 51a Abs. 4 und 6 Satz 4, § 51b
Abs. 3 und § 51c entscheidet die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den zustaendigen
Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums. Zustaendige
Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a, b und Nr.
3 sind nur die relevanten zustaendigen Behoerden. Relevante zustaendige Behoerden sind der
Koordinator nach Absatz 2 Satz 1 und die anderen in Artikel 2 Nr. 17 der Richtlinie
2002/87/EG als relevante zustaendige Behoerden definierten oder im dort beschriebenen
Verfahren bestimmten Stellen.
(4) Die naeheren Bestimmungen ueber die Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von
Finanzkonglomeraten regelt die Bundesanstalt in Kooperationsvereinbarungen mit den
zustaendigen Stellen der anderen betroffenen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums.
§ 8c Uebertragung der Zustaendigkeit fuer die Aufsicht ueber Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gruppenangehoerige Institute
(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung einer Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 absehen und die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis widerruflich auf eine andere zustaendige Stelle innerhalb
des Europaeischen Wirtschaftsraums uebertragen, wenn die Beaufsichtigung durch die
Bundesanstalt im Hinblick auf die betreffenden Institute und die Bedeutung ihrer
Geschaeftstaetigkeit in dem anderen Staat unangemessen waere und wenn bei
1. Institutsgruppen das uebergeordnete Unternehmen der Gruppe Tochterunternehmen eines
Einlagenkreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz in dem
anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums und dort in die Beaufsichtigung auf
zusammengefasster Basis gemaess der Bankenrichtlinie einbezogen ist oder
2. Finanzholding-Gruppen diese von den zustaendigen Stellen des anderen Staates
des Europaeischen Wirtschaftsraums auf zusammengefasster Basis gemaess der
Bankenrichtlinie beaufsichtigt werden.
Die Bundesanstalt stellt in diesen Faellen das uebergeordnete Unternehmen widerruflich
von den Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Beaufsichtigung auf zusammengefasster
Basis frei. Vor der Freistellung und der Uebertragung der Zustaendigkeit ist das
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uebergeordnete Unternehmen anzuhoeren. Die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ist
ueber das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen zu unterrichten.
(2) Uebernimmt die Bundesanstalt auf Grund einer Uebereinkunft mit einer zustaendigen
Stelle innerhalb des Europaeischen Wirtschaftsraums die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis ueber eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, kann sie ein Institut
der Gruppe mit Sitz im Inland als uebergeordnetes Unternehmen bestimmen. § 10a gilt
entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt kann die Zustaendigkeit fuer die Beaufsichtigung eines Instituts,
fuer dessen Zulassung sie zustaendig ist, widerruflich auf eine andere zustaendige
Stelle innerhalb des Europaeischen Wirtschaftsraums uebertragen, wenn das Institut
Tochterunternehmen eines Instituts ist, fuer dessen Zulassung und Beaufsichtigung
diese zustaendige Stelle nach Massgabe der Bankenrichtlinie zustaendig ist. Vor der
Uebertragung der Zustaendigkeit ist dieses Institut anzuhoeren. Die Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften ist ueber das Bestehen und den Inhalt dieser Vereinbarungen
zu unterrichten.
§ 8d Zustaendigkeit fuer die zusaetzliche Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene
(1) Die Bundesanstalt kann von der Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats absehen und
das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von den Vorschriften dieses Gesetzes
ueber die Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene widerruflich freistellen, wenn
1. das Finanzkonglomerat einem anderen Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, dessen
uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat
des Europaeischen Wirtschaftsraums dort in die zusaetzliche Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene gemaess der Richtlinie 2002/87/EG einbezogen ist, oder
2. dies unter Beruecksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats und des
relativen Gewichts seiner Taetigkeiten in verschiedenen Staaten des Europaeischen
Wirtschaftsraums angemessen ist; dem uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen
ist Gelegenheit zur Aeusserung zu geben.
(2) Die Bundesanstalt kann ueber die Faelle des § 1 Abs. 20 und des § 10b Abs. 3 Satz
6 bis 8 oder Abs. 4 hinaus nach Massgabe des Artikels 2 Nr. 14 sowie der Artikel 3 und
5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenuebergreifend taetige Unternehmensgruppe als
Finanzkonglomerat und ein Institut als uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
bestimmen. Die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die zusaetzliche Beaufsichtigung von
Finanzkonglomeraten sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt beschaeftigten und die nach § 4 Abs. 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 46 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichtspersonen, die nach § 37 Satz 2 und § 38 Abs. 2 Satz
2 und 4 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden
Personen, soweit sie zur Durchfuehrung dieses Gesetzes taetig werden, duerfen die ihnen
bei ihrer Taetigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des
Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschaefts- und Betriebsgeheimnisse,
nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder
ihre Taetigkeit beendet ist. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu
beachtenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben unberuehrt. Dies gilt
auch fuer andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in
Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im
Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehoerden oder fuer Straf- und Bussgeldsachen zustaendige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im oeffentlichen Auftrag mit der Ueberwachung von Instituten,
Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der
Finanzmaerkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen
beauftragte Personen,
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3. mit der Liquidation, oder dem Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen eines Instituts
befasste Stellen,
4. mit der gesetzlichen Pruefung der Rechnungslegung von Instituten oder
Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen
beaufsichtigen,
5. eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschaedigungseinrichtung,
6. Wertpapier- oder Terminboersen,
7. Zentralnotenbanken oder
8. Veranstalter von Systemen nach § 1 Abs. 16,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfuellung ihrer Aufgaben benoetigen. Fuer die
bei diesen Stellen beschaeftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1
entsprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so duerfen die Tatsachen
nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer
dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die auslaendische Stelle
ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu
deren Erfuellung sie ihr uebermittelt werden. Informationen, die aus einem anderen Staat
stammen, duerfen nur mit ausdruecklicher Zustimmung der zustaendigen Stellen, die diese
Informationen mitgeteilt haben, und nur fuer solche Zwecke weitergegeben werden, denen
diese Stellen zugestimmt haben.
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie §
116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht fuer die in Absatz 1 bezeichneten Personen,
soweit sie zur Durchfuehrung dieses Gesetzes taetig werden. Dies gilt nicht, soweit
die Finanzbehoerden die Kenntnisse fuer die Durchfuehrung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhaengenden Besteuerungsverfahrens benoetigen, an
deren Verfolgung ein zwingendes oeffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
vorsaetzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der fuer ihn taetigen Personen
handelt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in
Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die zustaendige Aufsichtsstelle eines
anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden
sind.
Zweiter Abschnitt
Vorschriften fuer Institute, Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte
Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
1.
Eigenmittel und Liquiditaet
§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten,
Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
(1) Die Institute sowie die Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a
Abs. 1 bis 5 muessen im Interesse der Erfuellung ihrer Verpflichtungen gegenueber
ihren Glaeubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten
Vermoegenswerte, angemessene Eigenmittel haben. Institute sowie Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 duerfen mit vorheriger
Zulassung durch die Bundesanstalt interne Risikomessverfahren, insbesondere interne
Ratingsysteme fuer die Schaetzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos,
interne Marktrisikomodelle sowie interne Schaetzverfahren zur Bestimmung des
operationellen Risikos, zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung
verwenden. Institute duerfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit
denen sie Vertragsverhandlungen ueber Adressenausfallrisiken begruendende Geschaefte
- 34 -
aufnehmen, sowie von Personen, die fuer die Erfuellung eines Adressenausfallrisikos
einstehen sollen, erheben und verwenden, soweit diese Daten
1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-
statistischen Verfahrens nachweisbar fuer die Bestimmung und Beruecksichtigung von
Adressenausfallrisiken erheblich und
2. zum Aufbau und Betrieb einschliesslich der Entwicklung und Weiterentwicklung
von internen Ratingsystemen fuer die Schaetzung von Risikoparametern des
Adressenausfallrisikos des Instituts erforderlich sind
und es sich nicht um Angaben zur Staatsangehoerigkeit oder Daten nach § 3 Abs. 9
des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Betriebs- und Geschaeftsgeheimnisse stehen
personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme
duerfen abweichend von Satz 3 Nr. 1 auch Daten erhoben und verwendet werden, die
bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise fuer die Bestimmung und
Beruecksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein koennen. Fuer die Bestimmung
und Beruecksichtigung von Adressenausfallrisiken koennen insbesondere Daten erheblich
sein, die den folgenden Kategorien angehoeren oder aus Daten der folgenden Kategorien
gewonnen worden sind:
1. Einkommens-, Vermoegens- und Beschaeftigungsverhaeltnisse sowie die sonstigen
wirtschaftlichen Verhaeltnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der
Geschaeftstaetigkeit des Betroffenen,
2. Zahlungsverhalten und Vertragstreue des Betroffenen,
3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und -massnahmen gegen
den Betroffenen,
4. Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Betroffenen, sofern diese eroeffnet worden
sind oder die Eroeffnung beantragt worden ist.
Diese Daten duerfen erhoben werden
1. beim Betroffenen,
2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehoeren,
3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und
4. aus allgemein zugaenglichen Quellen.
Die Institute duerfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in
pseudonymisierter Form auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb einschliesslich der
Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach
Satz 3 erhobene personenbezogene Daten uebermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb
einschliesslich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen
fuer die Schaetzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich
ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank naehere Bestimmungen ueber die angemessene
Eigenmittelausstattung (Solvabilitaet) der Institute sowie der Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere ueber
1. die Bestimmung der fuer Adressenausfallrisiken, einschliesslich Beteiligungs-
und Veritaetsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere Fremdwaehrungsrisiken,
Rohwarenrisiken und Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrechnungspflichtigen
Geschaefte und ihrer Risikoparameter;
2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen fuer
das operationelle Risiko;
3. die Berechnungsmethoden fuer die Eigenkapitalanforderung und die dafuer
erforderlichen technischen Grundsaetze;
4. die naeheren Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur
Bestimmung und Beruecksichtigung von Adressenausfallrisiken; in der Rechtsverordnung
sind Hoechstfristen fuer die Loeschung oder Anonymisierung der Daten zu bestimmen;
5. die Zulassungsvoraussetzungen fuer die Verwendung interner Risikomessverfahren,
insbesondere interner Ratingsysteme fuer die Schaetzung von Risikoparametern des
Adressenausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle sowie interner Schaetzverfahren
- 35 -
zur Bestimmung des operationellen Risikos, das Zulassungsverfahren und die
Durchfuehrung von Pruefungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulassung interner
Risikomessverfahren;
6. Inhalt, Art, Umfang und Form der nach Absatz 1e zum Nachweis der angemessenen
Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben und ueber die fuer die
Datenuebermittlung zulaessigen Datentraeger, Uebertragungswege und Datenformate;
7. die Pflicht der Institute zur Offenlegung von zum Nachweis angemessener Eigenmittel
zugrunde gelegten Informationen nach Massgabe des § 26a Abs. 1 und 2, einschliesslich
des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums und der Haeufigkeit
der Offenlegung;
8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Positionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9
und Absatz 6a und
9. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um deren Ratings fuer
Risikogewichtungszwecke anerkennen zu koennen, und die Anforderungen an das Rating.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbaende der Institute zu hoeren.
(1a) Beabsichtigen die Institute einer grenzueberschreitenden Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe, fuer deren Aufsicht auf zusammengefasster Basis nach
Massgabe des § 10a Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zustaendig ist, erstmalig ein
internes Risikomessverfahren zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen
fuer Adressenausfallrisiken oder das operationelle Risiko oder ein internes
Marktrisikomodell auf zusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2 zu nutzen, hat das
uebergeordnete Unternehmen den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt einzureichen.
Eine grenzueberschreitende Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser
Vorschrift liegt vor, wenn die Unternehmen dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in
mindestens zwei verschiedenen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums haben. Nach
Eingang des vollstaendigen Antrags leitet die Bundesanstalt ihn unverzueglich an die
zustaendigen Stellen innerhalb des Europaeischen Wirtschaftsraums, denen die Aufsicht
ueber die vom Antrag umfassten Unternehmen nach Massgabe der Bankenrichtlinie obliegt,
weiter. Die zustaendigen Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang
des vollstaendigen Antrags bei der Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung ueber
den Antrag treffen. Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame Entscheidung zustande,
entscheidet die Bundesanstalt allein. Sobald eine Entscheidung nach Satz 4 oder Satz
5 vorliegt, unterrichtet die Bundesanstalt das uebergeordnete Unternehmen der Gruppe
schriftlich und unter Angabe der massgeblichen Gruende sowie unter Hinweis auf die der
Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen ueber deren Inhalt. Im Falle einer
Entscheidung nach Satz 5 unterrichtet sie ausserdem die weiteren betroffenen zustaendigen
Stellen; bei der Angabe der massgeblichen Gruende ist in diesem Fall auch auf die von
diesen Stellen geltend gemachten Vorbehalte einzugehen. Den Zulassungsbescheid zur
Verwendung des internen Risikomessverfahrens auf zusammengefasster Basis sowie auf
Einzelebene erlaesst die Bundesanstalt, wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen
auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen. Satz 8 gilt entsprechend fuer die
Zulassungsbescheide gegenueber Instituten, die einer grenzueberschreitenden Gruppe im
Sinne von Satz 2 angehoeren, aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bundesanstalt
unterliegen.
(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel im
Einzelfall
a) gegenueber Instituten, die nach der Zusammensetzung ihrer Vermoegenswerte oder
Geschaefte eine Risikostruktur haben, die sie nachteilig von der grossen Mehrheit
der anderen Institute mit vergleichbaren Geschaeftsfeldern absetzt, ueber die
Solvabilitaetsgrundsaetze hinausgehende Eigenmittelanforderungen festsetzen,
die der ausserordentlichen Risikostruktur des Instituts Rechnung tragen
(Sonderverhaeltnisse), und
b) auf Antrag des Instituts einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen
zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden.
- 36 -
Die Zustimmung muss auf Grund des in Absatz 1 genannten durch das Recht der
Europaeischen Gemeinschaft vorgegebenen Rahmens zulaessig sein.
(1c) (weggefallen)
(1d) Der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfuegbare Eigenkapital zugrunde zu legen. Zur
Bestimmung des modifizierten verfuegbaren Eigenkapitals werden die Betraege, die nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital
benoetigt werden, und die Positionen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenkapital nach
Absatz 2 Satz 2 abgezogen und der zurechenbare Anteil der Position des Absatzes 2b
Satz 1 Nr. 9 hinzugerechnet. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach
Absatz 2 Satz 2 fuer Zwecke der §§ 12, 13, 13a und 15 bleiben die Positionen des
Absatzes 6a sowie der zurechenbare Anteil der Position des Absatzes 2b Satz 1 Nr.
9 unberuecksichtigt. Gleiches gilt fuer die Betraege, die nach den Vorschriften dieses
Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital benoetigt werden.
(1e) Die Institute sowie die uebergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 1 bis 3 haben der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank vierteljaehrlich die fuer die Ueberpruefung der angemessenen
Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. Die Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in besonderen Faellen einen laengeren Meldezeitraum vorsehen.
(2) Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln.
Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz
1 unter Beruecksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis
5 und dem Ergaenzungskapital nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 abzueglich der
Positionen des Absatzes 6 Satz 1. Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals
kann Ergaenzungskapital nach Satz 2 nur bis zur Hoehe des Kernkapitals nach Satz 2
beruecksichtigt werden. Dabei darf das beruecksichtigte Ergaenzungskapital nur bis zu 50
vom Hundert des Kernkapitals aus laengerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und
dem Haftsummenzuschlag bestehen. Von Dritten zur Verfuegung gestellte Eigenmittel koennen
nur beruecksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsaechlich zugeflossen sind. Der
Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen fuer Rechnung des Instituts handelnden
Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der fuer
Rechnung des Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht fuer ihre Beruecksichtigung
einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm
die Eigenmittel tatsaechlich zugeflossen sind. Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich.
(2a) Als Kernkapital gelten abzueglich der Positionen des Satzes 2
1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
das eingezahlte Geschaeftskapital und die Ruecklagen nach Abzug der Entnahmen des
Inhabers oder der persoenlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewaehrten
Kredite sowie eines Schuldenueberhanges beim freien Vermoegen des Inhabers;
2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschraenkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien,
die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet
sind (Vorzugsaktien), und die Ruecklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien
ferner Vermoegenseinlagen der persoenlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf
das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persoenlich
haftenden Gesellschafter und der diesen gewaehrten Kredite;
3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschaeftsguthaben und die Ruecklagen;
Geschaeftsguthaben von Mitgliedern, die zum Schluss des Geschaeftsjahres ausscheiden,
und ihre Ansprueche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73
Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes von eingetragenen Genossenschaften gesondert
ausgewiesenen Ergebnisruecklage der Genossenschaft sind abzusetzen;
4. bei oeffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die
als oeffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Ruecklagen;
5. bei Kreditinstituten des oeffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das
eingezahlte Dotationskapital und die Ruecklagen;
- 37 -
6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die
Ruecklagen;
7. die Sonderposten fuer allgemeine Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs;
8. die Vermoegenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4;
9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschaeftskapital, zu den Ruecklagen
oder den Geschaeftsguthaben beschlossen ist.
Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind
1. der Bilanzverlust,
2. die immateriellen Vermoegensgegenstaende,
3. der Korrekturposten gemaess Absatz 3b,
4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit
beschraenkter Haftung, den Aktionaer, den Kommanditaktionaer oder den Anteilseigner
an einem Institut des oeffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom Hundert des Kapitals
(Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehoeren oder dem mehr als 25
vom Hundert der Stimmrechte zustehen, wenn sie zu nicht marktmaessigen Bedingungen
gewaehrt werden oder soweit sie nicht bankueblich gesichert sind,
5. Kredite an stille Gesellschafter im Sinne des Absatzes 4, deren Vermoegenseinlage
mehr als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne Beruecksichtigung der
Vermoegenseinlagen stiller Gesellschafter betraegt, wenn sie zu nicht marktmaessigen
Bedingungen gewaehrt werden oder soweit sie nicht bankueblich gesichert sind,
6. mindestens die jeweils haelftigen Betraege der Positionen nach Absatz 6 Satz 1,
Absatz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem
Eigenkapital zu unterlegenden Betraege und
7. der negative Ergaenzungskapitalsaldo, der sich ergibt, wenn die Summe der jeweils
hoechstens haelftigen Betraege der Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a sowie
der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15 mit haftendem Eigenkapital zu
unterlegenden Positionen das beruecksichtigungsfaehige Ergaenzungskapital nach Absatz
2 Satz 3 uebersteigt.
Fuer die Berechnung der Vomhundertsaetze nach Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4
des Aktiengesetzes entsprechend.
(2b) Das Ergaenzungskapital besteht abzueglich der Korrekturposten gemaess Absatz 3b aus
1. ungebundenen Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs
2. Vorzugsaktien,
3. Ruecklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Hoehe von 45 vom Hundert,
soweit diese Ruecklagen durch die Einstellung von Gewinnen aus der Veraeusserung von
Grundstuecken, grundstuecksgleichen Rechten und Gebaeuden entstanden sind,
4. Genussrechtsverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5,
5. laengerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a,
6. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht
realisierten Reserven nach Massgabe der Absaetze 4a und 4b bei Grundstuecken,
grundstuecksgleichen Rechten und Gebaeuden in Hoehe von 45 vom Hundert des
Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem Beleihungswert,
7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht
realisierten Reserven nach Massgabe der Absaetze 4a und 4c bei Anlagebuchpositionen
in Hoehe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert zuzueglich
Vorsorgereserven und
a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierboerse zum Handel
zugelassen sind,
b) dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellenden
Wert bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der
Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehoerenden Kapitalgesellschaften mit
einer Bilanzsumme von mindestens 10 Millionen Euro verbriefen, oder
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c) dem veroeffentlichten Ruecknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermoegen im
Sinne des Investmentgesetzes oder von Anteilen an einem Investmentvermoegen,
die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des
Europaeischen Wirtschaftsraums nach den Bestimmungen der Investmentrichtlinie
ausgegeben werden,
8. dem bei eingetragenen Genossenschaften vom Bundesministerium der Finanzen
nach Anhoerung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden
Zuschlag, welcher der Haftsummenverpflichtung der Mitglieder Rechnung traegt
(Haftsummenzuschlag); das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermaechtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt uebertragen,
9. dem beruecksichtigungsfaehigen Wertberichtigungsueberschuss, der sich bei einem
Institut, das bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach Absatz
1 Adressrisikopositionen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA)
beruecksichtigen darf (IRBA-Institut), bei der Berechnung der Differenz zwischen
den Wertberichtigungen und Rueckstellungen, die fuer alle IRBA-Positionen der
Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschaeft
gebildet wurden und den erwarteten Verlustbetraegen fuer diese IRBA-Positionen
ergibt; der Wertberichtigungsueberschuss wird bis zu 0,6 vom Hundert der Summe der
risikogewichteten IRBA-Positionswerte fuer saemtliche IRBA-Positionen, die keine
IRBA-Verbriefungspositionen sind und die ein Risikogewicht von 1.250 vom Hundert
haben, anerkannt.
Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils hoechstens haelftigen Betraege der Positionen
nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Abs. 1 Satz 4, § 13, § 13a und § 15
mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Betraege.
(2c) Drittrangmittel sind
1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen
entstuende, abzueglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschuettungen sowie
der bei einer Liquidation des Unternehmens voraussichtlich entstehende Verlust aus
dem Anlagebuch, soweit dieser nicht bereits in den Korrekturposten nach Absatz 3b
beruecksichtigt wird (Nettogewinn),
2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7 und
3. Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2 Satz 3 und 4 nicht als
Ergaenzungskapital beruecksichtigt werden koennen.
Die vorstehend genannten Positionen koennen nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel
beruecksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergaenzungskapital nach Absatz 2b, das
nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos
nach den Vorgaben dieses Gesetzes benoetigt wird (freies Ergaenzungskapital),
250 vom Hundert des Kernkapitals nach Absatz 2a, das nicht zur Unterlegung der
Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes
benoetigt wird (freies Kernkapital), nicht uebersteigt (anrechenbare Drittrangmittel).
Bei Wertpapierhandelsunternehmen betraegt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom
Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die
schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz
6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer
Tochterunternehmen abgezogen. Schwer realisierbare Aktiva sind
1. Sachanlagen,
2. Anteile und Forderungen aus Vermoegenseinlagen als stiller Gesellschafter,
Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in
Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierboerse zugelassen sind, verbrieft
und nicht Teil des Handelsbuchs sind,
3. Darlehen und nicht marktgaengige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mehr als 90
Tagen und
4. Bestaende in Waren, soweit diese nicht gemaess der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz
9 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind.
Einschuesse auf Termingeschaefte, die an einer Wertpapier- oder Terminboerse abgeschlossen
werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva.
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(2d) Bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die Drittrangmittel nach Absatz 2c,
im Falle von Handelsbuchinstituten vermindert um die Ueberschreitungsbetraege
von Grosskreditueberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder
Gesamtbuchpositionen gemaess § 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Ueberschreitungsbetraege
mit Drittrangmitteln unterlegt werden, zugrunde zu legen (verfuegbare Drittrangmittel).
Verfuegbare Drittrangmittel duerfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbetraege fuer
Marktrisiken verwendet werden.
(2e) (weggefallen)
(3) Von einem Institut aufgestellte Zwischenabschluesse sind einer prueferischen
Durchsicht durch den Abschlusspruefer zu unterziehen; in diesen Faellen gilt der
Zwischenabschluss fuer die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahresabschluss
vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital
zugerechnet werden, soweit sie nicht fuer voraussichtliche Gewinnausschuettungen
oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus Zwischenabschluessen
ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das Institut hat den Zwischenabschluss
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzueglich einzureichen.
Der Abschlusspruefer hat eine Bescheinigung ueber die prueferische Durchsicht des
Zwischenabschlusses unverzueglich nach Beendigung der prueferischen Durchsicht der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Ein im Zuge der Verschmelzung
erstellter unterjaehriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne
dieses Absatzes.
(3a) Als Ruecklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in der letzten fuer
den Schluss eines Geschaeftsjahres festgestellten Bilanz als Ruecklagen ausgewiesenen
Betraege mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Aufloesung zu versteuern
sind. Als Ruecklagen ausgewiesene Betraege, die aus Ertraegen gebildet worden sind, auf
die erst bei Eintritt eines zukuenftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, koennen
nur in Hoehe von 45 vom Hundert beruecksichtigt werden. Ruecklagen, die auf Grund eines
bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluss
externer Mittel gebildet werden, koennen vom Zeitpunkt des Zuflusses an beruecksichtigt
werden. Bei einem Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, gelten
die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der kuenftigen Ertraege der verbrieften
Forderungen, die die Bonitaet von Verbriefungspositionen verbessern, nicht als Ruecklagen
im Sinne von Absatz 2a Satz 1.
(3b) Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten
festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene
Kapitalveraenderungen zu beruecksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung
des naechsten fuer den Schluss eines Geschaeftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses
gegenstandslos. Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts
aufzuheben, soweit die Voraussetzung fuer die Festsetzung wegfaellt.
(4) Vermoegenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem Kernkapital zuzurechnen, wenn
1. sie bis zur vollen Hoehe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt ist, im
Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
2. vereinbart ist, dass sie im Falle des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des
Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Glaeubiger
zurueckzuzahlen sind,
3. sie dem Institut fuer mindestens fuenf Jahre zur Verfuegung gestellt worden sind,
4. der Rueckzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren faellig wird oder auf
Grund des Gesellschaftsvertrags faellig werden kann,
5. der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthaelt, nach denen der
durch Verluste waehrend der Laufzeit der Einlage ermaessigte Rueckzahlungsanspruch
durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der Faelligkeit des
Rueckzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefuellt wird, und
6. das Institut bei der Begruendung der stillen Gesellschaft auf die in den Saetzen 2
und 3 genannten Rechtsfolgen ausdruecklich und schriftlich hingewiesen hat.
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Nachtraeglich koennen die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geaendert,
der Nachrang nicht beschraenkt sowie die Laufzeit und die Kuendigungsfrist nicht
verkuerzt werden. Eine vorzeitige Rueckzahlung ist dem Institut ohne Ruecksicht auf
entgegenstehende Vereinbarungen zurueckzugewaehren, sofern nicht das Kapital durch
die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt
worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rueckzahlung zustimmt. Die §§ 723 bis
725, 727 und 728 des Buergerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung, wenn Zweck der
Gesellschaft die Ueberlassung von haftendem Eigenkapital ist.
(4a) Nicht realisierte Reserven koennen dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet
werden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Beruecksichtigung der
Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert
des 12,5fachen des Gesamtanrechnungsbetrags fuer Adressrisiken betraegt; die nicht
realisierten Reserven koennen dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert
dieses Betrags zugerechnet werden. Fuer diese Berechnungen duerfen Positionen des
Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs beruecksichtigt werden. Nicht realisierte
Reserven koennen nur beruecksichtigt werden, wenn die Berechnung des Unterschiedsbetrags
jeweils saemtliche Aktiva nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. Auf
Verlangen der Bundesanstalt sind dieser und der Deutschen Bundesbank die Berechnung der
nicht realisierten Reserven unter Angabe der massgeblichen Wertansaetze offen zu legen.
(4b) Fuer die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstuecken, grundstuecksgleichen
Rechten und Gebaeuden gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechend.
Diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln.
Fuer die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens drei
Mitgliedern bestehenden Sachverstaendigenausschuss zu bestellen. § 77 Abs. 2 und 3 des
Investmentgesetzes gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind
die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermaessigen.
(4c) Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt
sich nach dem Kurs am Meldestichtag. Liegt an einem Meldestichtag kein Kurs vor,
so ist der letzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs massgebend. Wird von der
Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsaetzen fuer das Anlagevermoegen Gebrauch
gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem
massgeblichen Kurswert und dem hoeheren Buchwert zu ermaessigen. Auf die Ermittlung des
Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes und des Ruecknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermoegen ist
das Verfahren der Saetze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Kapital, das gegen Gewaehrung von Genussrechten eingezahlt ist
(Genussrechtsverbindlichkeiten), ist dem Ergaenzungskapital nur dann zuzurechnen, wenn
1. es bis zur vollen Hoehe am Verlust teilnimmt und das Institut berechtigt ist, im
Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,
2. vereinbart ist, dass es im Falle des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des
Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht
nachrangigen Glaeubiger zurueckgezahlt wird,
3. es dem Institut fuer mindestens fuenf Jahre zur Verfuegung gestellt worden ist,
4. der Rueckzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren faellig wird oder auf
Grund des Vertrags faellig werden kann,
5. der Vertrag ueber die Einlage keine Besserungsabreden enthaelt, nach denen der
durch Verluste waehrend der Laufzeit der Einlage ermaessigte Rueckzahlungsanspruch
durch Gewinne, die nach mehr als vier Jahren nach der Faelligkeit des
Rueckzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefuellt wird, und
6. das Institut bei Abschluss des Vertrags auf die in den Saetzen 3 und 4 genannten
Rechtsfolgen ausdruecklich und schriftlich hingewiesen hat.
Das Institut darf sich die fristlose Kuendigung der Verbindlichkeit fuer den Fall
vorbehalten, dass eine Aenderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber
der Genussrechte fuehrt. Nachtraeglich koennen die Teilnahme am Verlust nicht zum
Nachteil des Instituts geaendert, der Nachrang nicht beschraenkt sowie die Laufzeit
und die Kuendigungsfrist nicht verkuerzt werden. Ein vorzeitiger Rueckerwerb oder eine
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anderweitige Rueckzahlung ist ausser in den Faellen des Satzes 6 dem Institut ohne
Ruecksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurueckzugewaehren, sofern nicht das
Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals
ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rueckzahlung zustimmt; das
Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Werden Wertpapiere
ueber die Genussrechte begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf
die in den Saetzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in
Wertpapieren verbriefte eigene Genussrechte im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom
Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein
Institut hat die Absicht, von der Moeglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu
machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen.
(5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt
ist, ist dem haftenden Eigenkapital als laengerfristige nachrangige Verbindlichkeiten
zuzurechnen, wenn
1. vereinbart ist, dass es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Instituts
erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Glaeubiger zurueckgezahlt wird,
2. es dem Institut mindestens fuenf Jahre zur Verfuegung gestellt worden ist und
3. die Aufrechnung des Rueckzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts
ausgeschlossen ist und fuer die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen keine
Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden.
Wenn der Rueckzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren faellig wird oder auf Grund des
Vertrags faellig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fuenfteln
dem haftenden Eigenkapital angerechnet. Das Institut darf sich die fristlose Kuendigung
der Verbindlichkeit fuer den Fall vorbehalten, dass eine Aenderung der Besteuerung zu
Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen fuehrt. Nachtraeglich koennen
der Nachrang nicht beschraenkt sowie die Laufzeit und die Kuendigungsfrist nicht verkuerzt
werden. Ein vorzeitiger Rueckerwerb oder eine anderweitige Rueckzahlung ist ausser in den
Faellen des Satzes 6 dem Institut ohne Ruecksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen
zurueckzugewaehren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest
gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt
der vorzeitigen Rueckzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes
Recht vertraglich vorbehalten. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene
nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres
Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut
hat die Absicht, von der Moeglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen,
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen. Das Institut
hat bei Abschluss des Vertrags auf die in den Saetzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen
ausdruecklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere ueber die nachrangigen
Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf
die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. § 309 Nr. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs
ueber das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten des Instituts. Fuer nachrangige Verbindlichkeiten darf keine
Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortanteil
"Spar" enthaelt oder sonst geeignet ist, ueber den Nachrang im Falle der Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu taeuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit
ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschuetzten Firmennamen benutzt. Abweichend von Satz
1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten fuer nachrangige Verbindlichkeiten
stellen, die ein ausschliesslich fuer den Zweck der Kapitalaufnahme gegruendetes
Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.
(6) Jeweils haelftig von Kern- und Ergaenzungskapital sind abzuziehen:
1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten und Finanzunternehmen in Hoehe von mehr als
10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;
2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und
Forderungen aus Genussrechten an Instituten und Finanzunternehmen, an denen das
Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen
beteiligt ist;
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3. Vermoegenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten und Finanzunternehmen,
an denen das Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser
Unternehmen beteiligt ist;
4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Betraege nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6
und nach dieser Nummer uebersteigt:
a) unmittelbare Beteiligungen an Instituten und Finanzunternehmen bis zu hoechstens
10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;
b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und
Forderungen aus Genussrechten an Instituten und Finanzunternehmen, an denen
das Institut nicht oder bis zu hoechstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser
Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;
c) Vermoegenseinlagen als stiller Gesellschafter bei Instituten und
Finanzunternehmen, an denen das Institut nicht oder bis zu hoechstens 10 vom
Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;
5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder
eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Hoehe von mindestens 20 vom
Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen,
Rueckversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften und
6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung
mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit
Abs. 3b des Versicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversicherungsunternehmen,
Rueckversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, an denen das
Institut eine Beteiligung im Sinne der Nummer 5 haelt.
Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen
nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines
anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder
Rueckversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft
voruebergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung
finanziell zu stuetzen. Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens,
Erstversicherungsunternehmens oder Rueckversicherungsunternehmens oder einer
Versicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut nur voruebergehend haelt, um
an den Finanzmaerkten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und Verkauf dieser
Anteile unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel fuer eigene Rechnung zu von ihm
gestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht vom Kern- und Ergaenzungskapital
abzuziehen, wenn das Institut das Betreiben dieser Taetigkeit der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und ueber angemessene Systeme und Kontrollen
fuer den Handel mit diesen Anteilen verfuegt. Ein Institut braucht Positionen nach
Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das ihm uebergeordnete Unternehmen pflichtgemaess
oder freiwillig in die Zusammenfassung nach den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital
abzuziehen. Gehoert ein Institut einer branchenuebergreifend taetigen Unternehmensgruppe
an, die kein Finanzkonglomerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nr. 5 und 6
nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn diese Unternehmensgruppe
mit Zustimmung der Bundesanstalt eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach
Massgabe einer der in der Rechtsverordnung nach § 10b Abs. 1 Satz 2 naeher bestimmten
Berechnungsmethoden zusaetzlich durchfuehrt und das Institut und die betreffenden
Unternehmen in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 10b Abs. 3 Satz 5 bis
8 oder Abs. 4 als nachgeordnete oder uebergeordnetes Unternehmen in diese Berechnung
einbezogen werden; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann
erfolgen, wenn und soweit Umfang und Niveau des integrierten Managements und der
internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen
Unternehmen angemessen sind. Die Wahlmoeglichkeit nach Satz 5 ist von dem Unternehmen zu
beantragen, das in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8
oder Abs. 4 uebergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist; die gewaehlte Berechnungsmethode
ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. Ein Institut, das einem Finanzkonglomerat
angehoert, braucht die Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 nicht von seinem haftenden
Eigenkapital abzuziehen, wenn es selbst und die betreffenden Unternehmen in die
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Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 10b
einbezogen werden.
(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten verfuegbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz
1d Satz 2 sind jeweils haelftig von Kern- und Ergaenzungskapital abzuziehen:
1. Wertberichtigungsfehlbetraege, die sich bei einem IRBA-Institut bei der Berechnung
der Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbetraege fuer alle IRBA-
Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und
Mengengeschaeft und der Wertberichtigungen und Rueckstellungen, die fuer diese IRBA-
Positionen gebildet wurden, ergeben;
2. erwartete Verlustbetraege fuer unter Beruecksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit
gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen und IRBA-Beteiligungspositionen, die mit dem
einfachen IRBA-Risikogewicht fuer Beteiligungen bewertet werden;
3. Verbriefungspositionen, soweit auf sie in Anwendung der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 Satz 9 ein Risikogewicht von 1.250 vom Hundert Anwendung findet und
das Institut sie bei der Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte fuer
Verbriefungen unberuecksichtigt laesst und
4. der Betrag des uebertragenen Wertes zuzueglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten
bei Vorleistungen im Rahmen von Wertpapiergeschaeften des Handelsbuchs, solange die
Gegenleistung fuenf Geschaeftstage nach deren Faelligkeit noch nicht wirksam erbracht
worden ist; durch systemweite Ausfaelle eines Abwicklungs- und Verrechnungssystems
entstandene Vorleistungen koennen mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur
Wiederherstellung der Funktionsfaehigkeit der Systeme unberuecksichtigt bleiben.
(7) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist,
ist den Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen,
wenn
1. vereinbart ist, dass es im Falle des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des
Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht
nachrangigen Glaeubiger zurueckerstattet wird,
2. es dem Institut fuer mindestens zwei Jahre zur Verfuegung gestellt worden ist,
3. die Aufrechnung des Rueckzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts
ausdruecklich ausgeschlossen ist und fuer die Verbindlichkeiten in den
Vertragsbedingungen ausdruecklich keine Sicherheiten durch das Institut oder durch
Dritte gestellt werden und
4. in den Vertragsbedingungen ausdruecklich festgelegt ist, dass
a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden
muessen, wenn dies zur Folge haette, dass die Eigenmittel des Instituts die
gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfuellen, und
b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Institut unbeschadet
entgegenstehender Vereinbarungen zurueckzuerstatten sind.
Nachtraeglich koennen der Nachrang nicht beschraenkt sowie die Laufzeit und die
Kuendigungsfrist nicht verkuerzt werden. Ein vorzeitiger Rueckerwerb oder eine
anderweitige Rueckzahlung ist ausser in den Faellen des Satzes 5 dem Institut ohne
Ruecksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurueckzugewaehren, sofern nicht das
Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt
worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rueckzahlung zugestimmt hat; das
Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. Das Institut
hat bei Abschluss des Vertrags auf die in den Saetzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen
ausdruecklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere ueber die nachrangigen
Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf
die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte
eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert
ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. Ein Institut
hat die Absicht, von der Moeglichkeit der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen,
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen. Ein Institut
hat die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzueglich zu unterrichten,
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wenn seine Eigenmittel durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen
nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach Absatz
1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein
Institut nachrangige Sicherheiten fuer nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein
ausschliesslich fuer den Zweck der Kapitalaufnahme gegruendetes Tochterunternehmen des
Instituts eingegangen ist.
(8) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich nach
Massgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 und 5
abzuziehen ist. Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen
anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzueglich
erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten
Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschaeftlich geaendert werden, und die
entsprechenden Aenderungen anzugeben. Die Bundesanstalt kann von den Instituten fordern,
ihm und der Deutschen Bundesbank alle fuenf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach
Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen.
(9) Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, muessen
Eigenmittel aufweisen, die mindestens 25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen, die in
der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen
Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. Bei Fehlen eines Jahresabschlusses fuer
das erste volle Geschaeftsjahr sind die im Geschaeftsplan fuer das laufende Jahr fuer
die entsprechenden Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Die Bundesanstalt
kann die Anforderungen nach den Saetzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine
Ausweitung der Geschaeftstaetigkeit des Instituts angezeigt ist. Sie kann die bei der
Berechnung der Relation nach den Saetzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten fuer das laufende
Geschaeftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine gegenueber
dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschaeftstaetigkeit des Instituts
im laufenden Geschaeftsjahr angezeigt ist. Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt
sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
die fuer die Ueberpruefung der Relation und der Einhaltung der Anforderungen nach den
Saetzen 1 und 3 erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen. Das Bundesministerium
der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank naehere Bestimmungen zu erlassen ueber Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form
der Angaben sowie die zulaessigen Datentraeger, Uebertragungswege und Datenformate. Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
(10) Die Eigenmittel eines E-Geld-Instituts muessen vorbehaltlich weitergehender
Anforderungen mindestens 2 vom Hundert
1. des aktuellen Betrags oder
2. des Durchschnitts der fuer die vorhergehenden sechs Monate ermittelten Summe
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen
Geldes betragen. Massgeblich ist der jeweils hoehere Wert. Hat ein E-Geld-Institut seine
Geschaeftstaetigkeit seit dem Tag der Geschaeftsaufnahme noch nicht mindestens sechs
Monate lang ausgeuebt, so muessen die Eigenmittel mindestens 2 vom Hundert
1. des aktuellen Betrags oder
2. des Sechsmonatsziels
seiner Verbindlichkeiten auf Grund des noch nicht in Anspruch genommenen elektronischen
Geldes betragen; Satz 2 gilt entsprechend. Das Sechsmonatsziel der Summe der
Verbindlichkeiten muss aus dem Geschaeftsplan des Instituts hervorgehen, der
gegebenenfalls entsprechend den Anforderungen der Bundesanstalt zu aendern ist. Absatz 9
Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
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(11) Die Bundesanstalt kann einem Institut nach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag
gestatten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstattung auf Einzelebene die
entsprechenden Positionen von Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn
1. das Tochterunternehmen in die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des
Instituts einbezogen ist,
2. das Institut ueber 50 vom Hundert der mit den Anteilen oder Aktien des
Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte haelt oder zur Bestellung oder
Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens
berechtigt ist,
3. die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens
gegenueber dem Institut bestehen und
4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsaechliches Hindernis fuer die
jederzeitige und unverzuegliche Uebertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung
von Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens durch das Institut besteht noch ein
solches abzusehen ist.
Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem Antrag in vollem Umfang die fuer das
Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 erforderlichen Umstaende und Vorkehrungen,
einschliesslich rechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu legen. Die Bundesanstalt
unterrichtet die zustaendigen Stellen im Europaeischen Wirtschaftsraum regelmaessig,
mindestens aber einmal jaehrlich, ueber nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie ueber
die Umstaende und Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 4. Hat das Tochterunternehmen seinen
Sitz in einem Drittstaat, so unterrichtet die Bundesanstalt die zustaendige Behoerde des
betreffenden Drittstaats entsprechend.
§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen
(1) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Institut im
Sinne von § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (uebergeordnetes Unternehmen)
und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehoerige Unternehmen). Nachgeordnete
Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts,
die selbst Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen oder Anbieter
von Nebendienstleistungen sind. Erfuellt bei wechselseitigen Beteiligungen kein
Institut der Institutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c,
bestimmt die Bundesanstalt das uebergeordnete Unternehmen der Gruppe. Sind einem
Institut ausschliesslich Anbieter von Nebendienstleistungen nachgeordnet, besteht keine
Institutsgruppe.
(2) Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht auch dann, wenn ein Institut
mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der
Investmentbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet. Bei einer solchen
Institutsgruppe gilt als uebergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehoerige
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz
im Inland mit der hoechsten Bilanzsumme; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die
Bundesanstalt das uebergeordnete Unternehmen.
(3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d mit Sitz im Inland
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens
ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet
ist. Satz 1 findet keine Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von §
1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut, einem E-Geld-Institut oder
einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. Hat die Finanzholding-
Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem anderen Staat
des Europaeischen Wirtschaftsraums, besteht eine Finanzholding-Gruppe, wenn
1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut, ein
E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland
und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein E-Geld-Institut oder ein
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Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen
nachgeordnet ist und
2. das Einlagenkreditinstitut, das E-Geld-Institut oder das
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine hoehere Bilanzsumme hat als
jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher
Bilanzsumme ist der fruehere Zulassungszeitpunkt massgeblich.
Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als uebergeordnetes Unternehmen
dasjenige gruppenangehoerige Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen
gruppenangehoerigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfuellen mehrere
Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit
Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz
im Inland diese Voraussetzungen, gilt als uebergeordnetes Unternehmen regelmaessig
das Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit der hoechsten Bilanzsumme;
auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das
Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz
im Inland, das als uebergeordnetes Unternehmen gilt. Abweichend von den Saetzen 4 und 5
kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im
Inland hat, und nach Anhoerung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Saetzen 4
und 5 als uebergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt
gelten wuerde, bestimmen, dass die Finanzholding-Gesellschaft als uebergeordnetes
Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie ueber die zur Einhaltung der
gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfuegt. Abweichend
von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im
Inland hat, nach Anhoerung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Saetzen 4 und
5 als uebergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt
gelten wuerde, auch ohne Antrag als uebergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies
aus bankaufsichtlichen Gruenden, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation
und Struktur der Finanzholding-Gruppe ergeben, erforderlich ist. Die nach Satz 6
oder Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten
eines uebergeordneten Unternehmens zu erfuellen. Liegen die Voraussetzungen fuer eine
Anordnung nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-
Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage
ist, fuer die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt
die Anordnung nach Anhoerung der Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Abs. 3
gilt entsprechend. Die Bundesanstalt hat gegenueber einer nach Satz 6 oder Satz 7 zum
uebergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle
Befugnisse, die ihr gegenueber einem Institut als uebergeordnetem Unternehmen und dessen
Organen zustehen.
(4) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Kapitalanlagegesellschaften,
Finanzunternehmen oder Anbieter von Nebendienstleistungen mit Sitz im Inland
oder Ausland, wenn ein gruppenangehoeriges Unternehmen mindestens 20 vom
Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar haelt, die Institute,
Kapitalanlagegesellschaften oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen
leitet und fuer die Verbindlichkeiten dieser Institute, Kapitalanlagegesellschaften
oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschraenkt haftet (qualifizierte
Minderheitsbeteiligung). Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile
sowie Kapitalanteile, die von einem anderen fuer Rechnung eines gruppenangehoerigen
Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen. Mittelbar gehaltene
Kapitalanteile sind nicht zu beruecksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen
vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des uebergeordneten Instituts oder
der Finanzholding-Gesellschaft ist. Dies gilt entsprechend fuer mittelbar gehaltene
Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen
stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4
freiwillig in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift sowie nach § 13b Abs. 3 Satz 1
und § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezogen werden.
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(6) Ob gruppenangehoerige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist
anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschliesslich der Anteile anderer
Gesellschafter und der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9
massgeblichen Risikopositionen zu beurteilen; bei gruppenangehoerigen Unternehmen
gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen
entsprechen. Fuer die Zusammenfassung hat das uebergeordnete Unternehmen seine
massgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehoerigen Unternehmen
zusammenzufassen. Von den gemaess Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind
abzuziehen:
1. die bei dem uebergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehoerigen
Unternehmen entfallenden Buchwerte
a) der Kapitalanteile,
b) der Vermoegenseinlagen als stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1,
c) der Genussrechte nach § 10 Abs. 5 Satz 1,
d) der laengerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und
e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie
2. die bei dem uebergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe beruecksichtigten nicht realisierten
Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehoerige
Unternehmen entfallen.
Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung fuer den aktivischen Unterschiedsbetrag nach
den Saetzen 9 und 10, und Vermoegenseinlagen stiller Gesellschafter sind vom Kernkapital
abzuziehen. Laengerfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Bestandteilen des
Ergaenzungskapitals gemaess § 10 Abs. 2b Satz 3 abzuziehen. Genussrechtsverbindlichkeiten
und die nicht realisierten Reserven sind vom Ergaenzungskapital insgesamt, jeweils
vor der in § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung, abzuziehen. Kurzfristige
nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemaess § 10 Abs. 2c
Satz 1 vor der in § 10 Abs. 2c Satz 2 und 4 vorgesehenen Kappung abzuziehen. Bei
Beteiligungen, die ueber nicht gruppenangehoerige Unternehmen vermittelt werden, sind
solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Hoehe desjenigen
Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht.
Ist der Buchwert einer Beteiligung hoeher als der nach Satz 2 zusammenzufassende
Teil des Kapitals und der Ruecklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das
uebergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern-
und Ergaenzungskapital der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe abzuziehen.
Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jaehrlich um mindestens ein
Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandelt werden. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhaeltnissen
zwischen gruppenangehoerigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu beruecksichtigen.
Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehoeriger Unternehmen koennen
nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale
Risikosteuerung des uebergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind
in der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angemessen verteilt und es ist
bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewaehrleistet, dass die
oertlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen
gruppenangehoerigen Unternehmen nicht behindern.
(7) Ist das uebergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen
oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
oder nach Massgabe von § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der
Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten
Verordnung uebernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden,
hat es spaetestens nach Ablauf von fuenf Jahren nach Entstehen dieser Verpflichtung
bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten
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Risikopositionen nach Massgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 den
Konzernabschluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten die Bestandteile,
die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 64h Abs. 3 und 4
bleibt unberuehrt. Wendet das uebergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die
genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Massgabe von § 315a Abs.
3 des Handelsgesetzbuchs an, finden die Saetze 1 und 2 entsprechende Anwendung;
an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung tritt die erstmalige Anwendung der
internationalen Rechnungslegungsstandards. Absatz 6 findet in den Faellen der Saetze
1 bis 3 vorbehaltlich des Satzes 6 keine Anwendung. Hierbei bleiben die Eigenmittel
und sonstigen massgeblichen Risikopositionen in den Konzernabschluss einbezogener
Unternehmen, die keine gruppenangehoerigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift
sind, unberuecksichtigt. Eigenmittel und sonstige massgebliche Risikopositionen nicht
in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die gruppenangehoerige Unternehmen
im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz
6 angewendet werden darf. Die Saetze 1 bis 6 gelten entsprechend fuer das uebergeordnete
Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft nach den
genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder
nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten
internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.
(8) Eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe, die nach Absatz 7 bei
der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten
Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung
der Bundesanstalt fuer diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die
Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. Das uebergeordnete
Unternehmen der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe muss das Verfahren nach
Absatz 6 in diesem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung im
Benehmen mit der Deutschen Bundesbank naehere Bestimmungen ueber die Ermittlung der
Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen zu erlassen,
insbesondere ueber
1. die Ueberleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der
zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz
7,
2. die Behandlung der nach der Aequivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei
Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbaende der Institute anzuhoeren.
(10) Ermittelt eine Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe die Angemessenheit ihrer
Eigenmittelausstattung nach Massgabe des Absatzes 7 und erstellt das uebergeordnete
Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe Zwischenabschluesse,
sind diese einer prueferischen Durchsicht durch den Abschlusspruefer zu unterziehen.
Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt fuer die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit
dem Konzernabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses
dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht fuer voraussichtliche
Gewinnausschuettungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. Verluste, die sich aus
Zwischenabschluessen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. Das uebergeordnete
Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
jeweils unverzueglich einzureichen. Der Abschlusspruefer hat eine Bescheinigung ueber
die prueferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzueglich nach Beendigung der
prueferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(11) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das
uebergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Rechtsverordnung
nach § 10 Abs. 1 Satz 9 massgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und
den massgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal
in Hoehe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem
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nachgeordneten Unternehmen entspricht. Im Uebrigen gelten die Absaetze 6 und 7, jeweils
auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 9.
(12) Das uebergeordnete Unternehmen ist fuer eine angemessene Eigenmittelausstattung
der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur
Erfuellung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehoerigen Unternehmen nur
einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(13) Die gruppenangehoerigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemaessen
Aufbereitung und Weiterleitung der fuer die Zusammenfassung gemaess den Absaetzen 6,
7 und 11 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemaesse Organisation und angemessene
interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem uebergeordneten
Unternehmen die fuer die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu uebermitteln.
Kann ein uebergeordnetes Unternehmen fuer einzelne gruppenangehoerige Unternehmen
die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehoerige
Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln
des uebergeordneten Unternehmens abzuziehen.
(14) Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem mindestens ein Institut, eine
Vermoegensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/
EG oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden,
unabhaengig davon, ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe nach den Absaetzen 1 bis 5 ist, die Absaetze 6 bis 13 dieser
Vorschrift sowie § 10 Anwendung. Hat die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze
einer Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen mindestens ein Institut, eine
Vermoegensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/
EG oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, gilt Satz 1 mit der Massgabe,
dass das uebergeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die
zusaetzliche Zusammenfassung vorzunehmen.
§ 10b Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
(1) Ein Finanzkonglomerat muss insgesamt angemessene Eigenmittel haben. Das
Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank naehere
Bestimmungen ueber die angemessene Eigenmittelausstattung zur Durchfuehrung des Artikels
6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere ueber
1. die zulaessige Zusammensetzung der Eigenmittel,
2. den Umfang und die Form der Berechnung der zusaetzlichen Eigenkapitalanforderung
sowie die sonstigen technischen Grundsaetze,
3. die folgenden zulaessigen Berechnungsmethoden fuer die zusaetzliche
Eigenkapitalanforderung:
a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses;
b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode;
c) Methode 3: Buchwert-/Anforderungsabzugsmethode oder
d) Kombination der Methoden 1 bis 3,
4. Risikomodelle,
5. Berechnungsintervalle.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbaende der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhoeren.
(2) Die Bundesanstalt ueberprueft die angemessene Eigenmittelausstattung der
Finanzkonglomerate. Das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des
Absatzes 3 Satz 6 bis 8 oder des Absatzes 4 hat der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank die fuer die Ueberpruefung der angemessenen Eigenmittelausstattung auf
Konglomeratsebene nach Massgabe des Absatzes 1 erforderlichen Angaben einzureichen,
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es sei denn, ein uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 104a
Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nach § 104q
Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig. Naehere Bestimmungen ueber
Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie ueber die zulaessigen Datentraeger und
Uebertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 zu regeln.
(3) In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene nach Absatz 1 sind
einzubeziehen das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland
und die ihm nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die Berechnung
der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als
Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die Bundesanstalt
bestimmt, welche der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 naeher bestimmten
Berechnungsmethoden das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf
Konglomeratsebene anzuwenden hat; das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
ist vorab anzuhoeren. Steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der
Spitze des Finanzkonglomerats, dessen beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen
ihren Sitz nicht ausschliesslich im Inland haben, ist die Anwendung jeder der in
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 naeher bestimmten Berechnungsmethoden
zulaessig; das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode unverzueglich
anzuzeigen. Nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes
sind die konglomeratsangehoerigen gemischten Finanzholding-Gesellschaften,
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Kapitalanlagegesellschaften,
Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, Erstversicherungsunternehmen,
Rueckversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-Gesellschaften, die
nicht uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen sind. Uebergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche taetige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen,
das
1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, es sei denn, ein
Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze
des Finanzkonglomerats und die Versicherungsbranche ist staerker vertreten als die
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche;
2. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im
Inland ist, es sei denn,
a) ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist das Tochterunternehmen
derselben gemischten Finanzholding-Gesellschaft und die Versicherungsbranche ist
staerker vertreten als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche;
b) ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche taetiges beaufsichtigtes
Finanzkonglomeratsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums, das Tochterunternehmen einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine
hoehere Bilanzsumme als das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland;
c) ein Erstversicherungsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums ist Tochterunternehmen einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft in seinem Sitzstaat und die Versicherungsbranche ist
staerker vertreten als die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche;
erfuellen mehrere in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche taetige
beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland diese
Voraussetzungen, ist das Institut mit der hoechsten Bilanzsumme das uebergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen;
3. ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit
Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums ist, das kein
Mutterunternehmen von einem beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz
in ihrem Sitzstaat ist, wenn
a) die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche staerker als die
Versicherungsbranche vertreten ist und
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b) das in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche taetige beaufsichtigte
Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland die hoechste Bilanzsumme hat.
Vorbehaltlich des Satzes 6 Nr. 2 und 3 gilt ein in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche taetiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen
mit Sitz im Inland als uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche staerker vertreten ist als die Versicherungsbranche
und dieses Institut mit Sitz im Inland die hoechste Bilanzsumme hat. Abweichend von Satz
6 Nr. 1 bis 3 und Satz 7 kann die Bundesanstalt unter Beruecksichtigung der Struktur des
Finanzkonglomerats nach Anhoerung des beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens,
das nach den Saetzen 6 und 7 als uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen zu
bestimmen waere, ein anderes beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen oder eine
gemischte Finanzholding-Gesellschaft als uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen
bestimmen; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhoeren. Im Sinne
dieses Absatzes staerker vertreten ist jeweils die Finanzbranche mit dem hoechsten
durchschnittlichen Anteil nach § 51a Abs. 3.
(4) Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten
Finanzkonglomeratsunternehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen Unternehmen oder
kann auf derartige Unternehmen ein beherrschender Einfluss ausgeuebt werden, ohne dass
ein Fall des Absatzes 3 Satz 6 bis 8 vorliegt, kann die Bundesanstalt die Vorschriften
dieses Gesetzes ueber die zusaetzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ganz oder
teilweise auf diese Unternehmen entsprechend anwenden und eines dieser Unternehmen als
uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn
1. mindestens eines dieser Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche und mindestens eines der Versicherungsbranche
angehoert und
2. die konsolidierten oder aggregierten Taetigkeiten beziehungsweise die
konsolidierten und aggregierten Taetigkeiten dieser Unternehmen in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche erheblich im Sinne
des § 51a Abs. 3 sind.
(5) Die Bundesanstalt kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen
Korrekturposten festsetzen, wenn
1. unbeschadet der Erfuellung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 oder nach § 13d oder § 25a Abs. 1a die
Solvabilitaet des Finanzkonglomerats gefaehrdet ist;
2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats oder
bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene die Finanzlage des
Finanzkonglomerats gefaehrden.
Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des uebergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, soweit die Voraussetzung fuer die Festsetzung
wegfaellt. Die Bundesanstalt darf die in Satz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen,
wenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu
bestimmenden Frist behoben hat.
(6) Das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist fuer eine angemessene
Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats verantwortlich. Es darf jedoch zur
Erfuellung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 in die
Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen nur
einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(7) Die nach Absatz 3 Satz 1 in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene
einzubeziehenden Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemaessen Aufbereitung
und Weiterleitung der fuer die zusaetzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats
erforderlichen Angaben eine ordnungsgemaesse Organisation und angemessene interne
Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, die fuer die zusaetzliche
Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das nach Absatz 2 anzeigepflichtige
Unternehmen zu uebermitteln. Kann das nach Absatz 2 anzeigepflichtige Unternehmen fuer
einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die erforderlichen Angaben nicht
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beschaffen, sind die auf das nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden
Buchwerte nach Massgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 von den Eigenmitteln
des uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens abzuziehen.
(8) Die Absaetze 1, 6 und 7 gelten nicht fuer ein Finanzkonglomerat, das selbst einem
Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, fuer das die Absaetze 1, 6 und 7 gelten.
§ 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen
(1) Fuer eine Kreditrisiko-Standardansatz-Position (KSA-Position) eines Instituts, das
gruppenangehoeriges Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 oder
Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 ist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners
der KSA-Position zugerechnet wird, darf ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert
verwendet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfuellt sind:
1. der Schuldner der KSA-Position ist das uebergeordnete Unternehmen der
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, ein nachgeordnetes Unternehmen der
gleichen Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe oder die Finanzholding-
Gesellschaft an der Spitze der Finanzholding-Gruppe,
2. sowohl das Institut als auch der Schuldner sind in die Vollkonsolidierung
einbezogen,
3. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,
4. beim Schuldner der KSA-Position kommen die gleichen Prozesse zur Identifizierung,
Beurteilung, Steuerung sowie Ueberwachung und Kommunikation der Risiken zur
Anwendung wie beim Institut und
5. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsaechliches Hindernis
fuer die unverzuegliche Uebertragung von Eigenmitteln oder die Rueckzahlung von
Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden
oder abzusehen.
Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. Naehere
Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.
1 Satz 9.
(2) Fuer eine KSA-Position, deren Erfuellung von einem Unternehmen geschuldet wird,
das Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems ist wie das Institut,
und die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, darf
ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet werden, sofern die folgenden
Voraussetzungen erfuellt sind:
1. der Schuldner der KSA-Position ist ein Institut, eine Finanzholding-Gesellschaft,
ein Finanzunternehmen oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und er
unterliegt entweder der Aufsicht nach diesem Gesetz oder die Bundesanstalt hat ihm
gegenueber Pruefungsrechte und Anordnungsbefugnisse,
2. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben ihren Sitz im Inland,
3. es ist weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsaechliches Hindernis
fuer die unverzuegliche Uebertragung von Eigenmitteln oder die Rueckzahlung von
Verbindlichkeiten an das Institut durch den Schuldner der KSA-Position vorhanden
oder abzusehen,
4. das Institut und der Schuldner der KSA-Position haben eine vertragliche oder
satzungsmaessige Haftungsabrede geschlossen, die sie absichert und insbesondere bei
Bedarf ihre Liquiditaet und Solvabilitaet zur Vermeidung der Insolvenz sicherstellt,
5. die Haftungsvereinbarung stellt sicher, dass das institutsbezogene
Sicherungssystem im Rahmen seiner Verpflichtung die notwendige Unterstuetzung aus
sofort verfuegbaren Mitteln gewaehren kann,
6. das institutsbezogene Sicherungssystem verfuegt ueber geeignete und einheitlich
geregelte Systeme fuer die Ueberwachung und Einstufung der Risiken, die einen
vollstaendigen Ueberblick ueber die Risikosituationen der einzelnen Mitglieder und
das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt liefern, mit entsprechenden
Moeglichkeiten der Einflussnahme; diese Systeme stellen eine angemessene
Ueberwachung von Forderungsausfaellen sicher,
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7. das institutsbezogene Sicherungssystem fuehrt eine eigene Risikobewertung durch,
die den einzelnen Mitgliedern mitgeteilt wird,
8. das institutsbezogene Sicherungssystem veroeffentlicht mindestens einmal jaehrlich
entweder einen zusammengefassten Bericht mit einer Vermoegensuebersicht, einer
Gewinn- und Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht ueber
das institutsbezogene Sicherungssystem insgesamt oder einen Bericht mit einer
zusammenfassenden Vermoegensuebersicht, einer zusammenfassenden Gewinn- und
Verlustrechnung, einem Lagebericht und einem Risikobericht zum institutsbezogenen
Sicherungssystem insgesamt,
9. die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems sind verpflichtet, ihre
Absicht, aus dem System auszuscheiden, mindestens 24 Monate im Voraus anzuzeigen,
10. es findet weder eine mehrfache Belegung von Bestandteilen, die als Eigenmittel
beruecksichtigungsfaehig sind, noch eine unangemessene Bildung von Eigenmitteln
zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems statt,
11. das institutsbezogene Sicherungssystem verfuegt ueber hinreichend viele
Mitgliedsinstitute mit einem ueberwiegend gleichartigen Geschaeftsprofil und
12. die Angemessenheit der Systeme nach Nummer 6 wurde von der Bundesanstalt bestaetigt
und wird in regelmaessigen Abstaenden ueberprueft.
Das Institut hat das Vorliegen der Voraussetzungen angemessen zu dokumentieren. Naehere
Bestimmungen zur Ermittlung der KSA-Position regelt die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.
1 Satz 9.
(3) Ein IRBA-Institut darf Adressenausfallpositionen, die als KSA-Positionen
1. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder
2. die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 12
genannten Anforderungen erfuellen wuerden, dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausnehmen
und als KSA-Positionen behandeln.
§ 11 Liquiditaet
(1) Die Institute muessen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende
Zahlungsbereitschaft (Liquiditaet) gewaehrleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank naehere
Anforderungen an die ausreichende Liquiditaet zu bestimmen, insbesondere ueber die
1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquiditaet und die dafuer erforderlichen
technischen Grundsaetze,
2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu beruecksichtigenden Geschaefte
einschliesslich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie
3. Pflicht der Institute zur Uebermittlung der zum Nachweis der ausreichenden
Liquiditaet erforderlichen Angaben an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank,
einschliesslich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der
Haeufigkeit ihrer Uebermittlung und ueber die zulaessigen Datentraeger, Uebertragungswege
und Datenformate.
In der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der
Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknuepfen. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit
der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbaende der
Institute zu hoeren.
(2) § 10 Abs. 1b ueber die Festsetzung von Sonderverhaeltnissen gilt entsprechend.
(3) (weggefallen)
§ 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und
Beteiligungsbeschraenkungen fuer E-Geld-Institute
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(1) Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut,
Kapitalanlagegesellschaft, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder
Rueckversicherungsunternehmen noch Anbieter von Nebendienstleistungen ist, keine
qualifizierte Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15
vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts uebersteigt.
Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 qualifizierte
Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60
vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts uebersteigt. Das
Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung
der Bundesanstalt ueberschreiten. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen,
wenn das Einlagenkreditinstitut die ueber die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei
Ueberschreitung beider Grenzen den hoeheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt.
(2) Das uebergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der
mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehoert, hat sicherzustellen, dass die Gruppe
an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen
nicht haelt, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals der Gruppe uebersteigt. Es hat ausserdem sicherzustellen, dass die Gruppe
insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen
nicht haelt, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des
haftenden Eigenkapitals der Gruppe uebersteigt. Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf
das uebergeordnete Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2
festgelegten Grenzen ueberschreitet. Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen,
wenn das Institut die ueber die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Ueberschreitung
beider Grenzen den hoeheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. Die
Saetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer Institute im Sinne des § 10a Abs. 14.
(3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an einem anderen Unternehmen halten, es
sei denn, dieses Unternehmen nimmt operative oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit
dem vom betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen elektronischen Geld wahr.
§ 12a Begruendung von Unternehmensbeziehungen
(1) Ein Institut oder eine Finanzholding-Gesellschaft hat bei dem Erwerb einer
Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begruendung einer
Unternehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wodurch das Unternehmen zu
einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 oder § 13b Abs.
2 wird, sicherzustellen, dass es, im Falle einer Finanzholding-Gesellschaft das fuer
die Zusammenfassung verantwortliche uebergeordnete Unternehmen, die fuer die Erfuellung
der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13b und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben
erhaelt. Satz 1 ist hinsichtlich der fuer die Erfuellung der Pflichten nach den §§ 10a
und 13b erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemaess § 10a Abs. 13
Satz 3 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der Zusammenfassung nach § 10a
Abs. 6 oder 7 und § 13b Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begruendung der
Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es der Bundesanstalt
ermoeglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu ueberpruefen. Das Institut oder
die Finanzholding-Gesellschaft hat die Begruendung, die Veraenderung oder die Aufgabe
einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzueglich der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Fortfuehrung der Beteiligung oder der
Unternehmensbeziehung untersagen, wenn das uebergeordnete Unternehmen oder das Institut
im Sinne von § 10a Abs. 14 die fuer die Erfuellung der Pflichten nach §§ 10a, 13b oder
25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhaelt. Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend fuer die Untersagungsermaechtigung nach Satz 1.
(3) Die Absaetze 1 und 2 Satz 1 gelten fuer eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
und ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche taetiges beaufsichtigtes
uebergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen in Bezug auf Pflichten nach den §§ 10b und
13d entsprechend.
2.
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Kreditgeschaeft
§ 13 Grosskredite von Nichthandelsbuchinstituten
(1) Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften ueber das Handelsbuch
freigestellt ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen Bundesbank unverzueglich
anzuzeigen, wenn seine Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom Hundert seines
haftenden Eigenkapitals erreichen oder uebersteigen (Grosskredit). Die Rechtsverordnung
nach § 22 kann statt der unverzueglichen Anzeige nach Satz 1 regelmaessige Sammelanzeigen
vorsehen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an die
Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten.
(2) Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschaefte einen
Grosskredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses saemtlicher Geschaeftsleiter
gewaehren. Der Beschluss soll vor der Kreditgewaehrung gefasst werden. Ist dies im
Einzelfall wegen der Eilbeduerftigkeit des Geschaeftes nicht moeglich, so ist der
Beschluss unverzueglich nachzuholen. Der Beschluss ist aktenkundig zu machen. Ist der
Grosskredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluss saemtlicher Geschaeftsleiter gewaehrt
worden und wird die Beschlussfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewaehrung
des Kredits nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen. Wird ein bereits gewaehrter
Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Grosskredit, darf
das Nichthandelsbuchinstitut diesen Grosskredit unbeschadet der Wirksamkeit des
Rechtsgeschaeftes nur auf Grund eines unverzueglich nachzuholenden einstimmigen
Beschlusses saemtlicher Geschaeftsleiter weitergewaehren. Der Beschluss ist aktenkundig
zu machen. Wird der Beschluss nicht innerhalb eines Monats, gerechnet von dem
Zeitpunkt an, zu dem der Kredit zu einem Grosskredit geworden ist, nachgeholt, hat
das Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzueglich anzuzeigen.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschaefte darf ein Nichthandelsbuchinstitut
ohne Zustimmung der Bundesanstalt an einen Kreditnehmer nicht Kredite gewaehren, die
insgesamt 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts
(Grosskrediteinzelobergrenze) ueberschreiten. Unabhaengig davon, ob die Bundesanstalt
die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Ueberschreiten der
Grosskrediteinzelobergrenze unverzueglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen und den Betrag, um den der Grosskredit die Grosskrediteinzelobergrenze
ueberschreitet, mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Kredite an ein verbundenes
Unternehmen, das weder einer Gruppe im Sinne des § 13b Abs. 2 angehoert noch durch die
zustaendigen Stellen eines anderen Staates des Europaeischen Wirtschaftsraums zu einer
Gruppe nach Massgabe der Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 ueber
die Ueberwachung und Kontrolle der Grosskredite von Kreditinstituten - ABl. EG 1993 Nr.
L 29 S. 1 - (Grosskreditrichtlinie) - zusammengefasst wird, duerfen ohne Zustimmung der
Bundesanstalt 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts
nicht ueberschreiten. Satz 2 gilt entsprechend. Das Nichthandelsbuchinstitut hat
sicherzustellen, dass alle Grosskredite zusammen ohne Zustimmung der Bundesanstalt
nicht das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals (Grosskreditgesamtobergrenze)
ueberschreiten. Unabhaengig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat
das Nichthandelsbuchinstitut das Ueberschreiten der Grosskreditgesamtobergrenze
unverzueglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Betrag, um den die Grosskredite zusammen die Grosskreditgesamtobergrenze ueberschreiten,
mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Ein Nichthandelsbuchinstitut, das sowohl
die Grosskrediteinzelobergrenze gegenueber einem oder mehreren Kreditnehmern als
auch die Grosskreditgesamtobergrenze ueberschreitet, hat nur den jeweils hoeheren
Ueberschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Die Zustimmung nach den
Saetzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemaessen Ermessen der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt
kann ein Nichthandelsbuchinstitut in besonders gelagerten Faellen voruebergehend von der
Unterlegungspflicht nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, befreien, wenn die
Ueberschreitung der Grenze durch die Verschmelzung von Kreditnehmern oder vergleichbare
Ereignisse eingetreten ist und fuer das Nichthandelsbuchinstitut nicht vorhersehbar war.
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(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der
Massgabe, dass die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.
§ 13a Grosskredite von Handelsbuchinstituten
(1) Ein Institut, das nicht nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften ueber das Handelsbuch
freigestellt ist (Handelsbuchinstitut), hat Grosskredite gemaess Satz 3 der Deutschen
Bundesbank unverzueglich anzuzeigen. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Fuer
ein Handelsbuchinstitut besteht ein Gesamtbuch-Grosskredit, wenn die Gesamtheit
der Kredite an einen Kreditnehmer (kreditnehmerbezogene Gesamtposition) 10 vom
Hundert der Eigenmittel erreicht oder ueberschreitet; fuer das Handelsbuchinstitut
besteht ein Anlagebuch-Grosskredit, wenn die Gesamtheit der Kredite an einen
Kreditnehmer ohne Beruecksichtigung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuchgesamtposition
(kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition) 10 vom Hundert des haftenden
Eigenkapitals des Instituts erreicht oder ueberschreitet. Die kreditnehmerbezogene
Handelsbuchgesamtposition bildet die Gesamtheit der Kredite an einen Kreditnehmer, die
dem Handelsbuch zugeordnet werden.
(2) § 13 Abs. 2 ueber die Beschlussfassung ueber Grosskredite von
Nichthandelsbuchinstituten gilt fuer Handelsbuchinstitute entsprechend.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschaefte hat ein Handelsbuchinstitut
sicherzustellen, dass die kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne
Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals (Anlagebuch-
Grosskrediteinzelobergrenze) ueberschreitet. Unabhaengig davon, ob die Bundesanstalt
die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Ueberschreiten der Anlagebuch-
Grosskrediteinzelobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich
anzuzeigen und den Ueberschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen.
Gegenueber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die
kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt
20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals ueberschreiten. Satz 2 gilt entsprechend.
Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, dass alle Anlagebuch-Grosskredite zusammen
nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt das Achtfache seines haftenden Eigenkapitals
(Anlagebuch-Grosskreditgesamtobergrenze) ueberschreiten. Unabhaengig davon, ob die
Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Ueberschreiten der
Anlagebuch-Grosskreditgesamtobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzueglich anzuzeigen und den Ueberschreitungsbetrag mit haftendem Eigenkapital zu
unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach den Saetzen 1,
3 und 5 steht im pflichtgemaessen Ermessen der Bundesanstalt. § 13 Abs. 3 Satz 9 gilt
entsprechend.
(4) Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, dass die kreditnehmerbezogene
Gesamtposition nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hundert seiner
Eigenmittel ueberschreitet (Gesamtbuch-Grosskrediteinzelobergrenze). Unabhaengig
davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut
eine Ueberschreitung der Gesamtbuch-Grosskrediteinzelobergrenze der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Ueberschreitungsbetrag nach Massgabe der
Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. Gegenueber einem
verbundenen Unternehmen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 3 darf die kreditnehmerbezogene
Gesamtposition 20 vom Hundert der Eigenmittel nicht ueberschreiten. Satz 2 gilt
entsprechend. Das Handelsbuchinstitut hat sicherzustellen, dass die Gesamtbuch-
Grosskredite zusammen nicht ohne Zustimmung der Bundesanstalt das Achtfache seiner
Eigenmittel (Gesamtbuch-Grosskreditgesamtobergrenze) ueberschreiten. Unabhaengig davon, ob
die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinstitut das Ueberschreiten
der Gesamtbuch-Grosskreditgesamtobergrenze der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen und den Ueberschreitungsbetrag nach Massgabe der Rechtsverordnung
nach § 22 Satz 1 mit Eigenmitteln zu unterlegen. § 13 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend.
Die Zustimmung nach den Saetzen 1, 3 und 5 steht im pflichtgemaessen Ermessen der
Bundesanstalt; die Zustimmung nach Satz 1 oder 3 gilt als nicht erteilt, wenn die
kreditnehmerbezogene Anlagebuch-Gesamtposition die jeweils massgebliche Obergrenze nach
Absatz 3 Satz 1 oder 3 ueberschreitet.
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(5) Auch mit der Zustimmung der Bundesanstalt darf im Falle einer Ueberschreitung
der Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-
Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts hoechstens das Fuenffache der Eigenmittel des
Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benoetigt
werden, betragen. Eine Ueberschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut
unverzueglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Ueberschreitungsbetrag nach Massgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit
Eigenmitteln zu unterlegen. Alle kreditnehmerbezogenen Gesamtpositionen, welche
die Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 laenger als zehn Tage ueberschreiten,
duerfen nach Abzug der Betraege, die diese Obergrenzen nicht ueberschreiten (Gesamt-
Ueberschreitungsposition), zusammen nicht das Sechsfache der Eigenmittel des
Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterlegung von Risiken des Anlagebuchs benoetigt
werden, uebersteigen. Eine Ueberschreitung dieser Grenze hat das Handelsbuchinstitut
unverzueglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den
Ueberschreitungsbetrag nach Massgabe der Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 mit
Eigenmitteln zu unterlegen.
(6) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der
Massgabe, dass die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.
§ 13b Grosskredite von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
(1) Fuer die von den Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe
insgesamt gewaehrten Kredite gelten § 13 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 13a Abs. 1 und 3 bis 6
ueber Grosskredite einzelner Institute entsprechend.
(2) Fuer die Bestimmung einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne diese
Vorschrift gilt § 10a Abs. 1 bis 5 und 14 entsprechend.
(3) Ob Unternehmen, die einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehoeren,
insgesamt einen Grosskredit gewaehrt haben und die Obergrenzen nach den §§ 13 und 13a
einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschliesslich der
Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen,
wenn fuer eines der gruppenangehoerigen Unternehmen die kreditnehmerbezogene
Gesamtposition 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals betraegt oder uebersteigt. §
10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 bis 11 gilt entsprechend.
(4) Das uebergeordnete Unternehmen hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in
Verbindung mit den §§ 13 und 13a zu erfuellen. Es ist dafuer verantwortlich, dass
die gruppenangehoerigen Unternehmen insgesamt die Obergrenzen nach den §§ 13 und
13a einhalten. Es darf jedoch zur Erfuellung seiner Verpflichtungen nach Satz 2
auf gruppenangehoerige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende
Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 13 und 14 gilt entsprechend.
§ 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
(1) Ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen,
das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermaechtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, naeher zu bestimmen:
1. die Arten der anzuzeigenden Transaktionen und Schwellenwerte, anhand derer die
gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;
2. die Obergrenzen fuer gruppeninterne Transaktionen und Beschraenkungen hinsichtlich
der Art gruppeninterner Transaktionen;
3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulaessigen Datentraeger und
Uebertragungswege.
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Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Spitzenverbaende der Institute anzuhoeren.
(2) Das Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschaefte
bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren
anderen Tochterunternehmen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses saemtlicher
Geschaeftsleiter durchfuehren; § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschaefte darf das Einlagenkreditinstitut,
E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
ohne Zustimmung der Bundesanstalt keine bedeutenden gruppeninternen Transaktionen mit
gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen durchfuehren, die die in
der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Obergrenzen ueberschreiten oder
gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschraenkungen hinsichtlich der Art
bedeutender gruppeninterner Transaktionen verstossen. Die Zustimmung nach Satz 1 steht
im Ermessen der Bundesanstalt. Unabhaengig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung
erteilt, hat das Institut das Ueberschreiten der Obergrenzen oder die Verstoesse gegen die
Beschraenkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann
1. von dem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Ueberschreiten der in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Obergrenzen die Unterlegung des
Ueberschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;
2. Verstoesse gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten
Beschraenkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete
und erforderliche Massnahmen unterbinden.
(4) Zur Ermittlung, Quantifizierung, Ueberwachung und Steuerung bedeutender
gruppeninterner Transaktionen innerhalb einer gemischten Unternehmensgruppe
muessen die gruppenangehoerigen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder
Wertpapierhandelsunternehmen ueber ein angemessenes Risikomanagement und angemessene
interne Kontrollverfahren, einschliesslich eines ordnungsgemaessen Berichtswesens
und ordnungsgemaesser Rechnungslegungsverfahren, verfuegen; die §§ 13 und 13b bleiben
unberuehrt. § 10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 sowie § 25a Abs. 1 Satz 2 gelten
entsprechend.
§ 13d Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von
Finanzkonglomeraten
(1) Das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz
6 bis 8 oder Abs. 4 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende
Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende gruppeninterne Transaktionen
innerhalb des Finanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein uebergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
naehere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen zur
Durchfuehrung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu
erlassen, insbesondere ueber
1. Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen
sowie Schwellenwerte, anhand derer Risikokonzentrationen und gruppeninternen
Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;
2. Obergrenzen fuer bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne
Transaktionen sowie Beschraenkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner
Transaktionen;
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3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und ueber die zulaessigen Datentraeger und
Uebertragungswege.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung
sind die Spitzenverbaende der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hoeren.
(3) Ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche taetiges beaufsichtigtes
Finanzkonglomeratsunternehmen darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschaefte nur
auf Grund eines einstimmigen Beschlusses saemtlicher Geschaeftsleiter dieses Instituts
bedeutende gruppeninterne Transaktionen durchfuehren. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend.
(4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschaefte ist das uebergeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen dafuer verantwortlich, dass bedeutende
Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder bedeutende gruppeninterne
Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats ohne Zustimmung der Bundesanstalt
nicht die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Obergrenzen ueberschreiten
oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschraenkungen hinsichtlich der
Art gruppeninterner Transaktionen verstossen. Es darf jedoch zur Erfuellung seiner
Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehoerigen Unternehmen nur einwirken,
soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht; § 10b Abs. 7 und
8 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt.
Unabhaengig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1
anzeigepflichtige Unternehmen das Ueberschreiten der Obergrenzen oder die Verstoesse gegen
die Beschraenkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen unverzueglich der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann
1. bei einem Ueberschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten
Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung des Ueberschreitungsbetrags
mit Eigenmitteln verlangen;
2. Verstoesse gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten
Beschraenkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete
und erforderliche Massnahmen unterbinden.
§ 14 Millionenkredite
(1) Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 4, 9 oder 10, ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 und die in § 2 Abs. 2 genannten Unternehmen und Stellen (am
Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen
Bundesbank gefuehrten Evidenzzentrale vierteljaehrlich die Kreditnehmer anzuzeigen,
deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Verschuldung) 1.500.000 Euro oder mehr betraegt
(Millionenkredite); Anzeigeinhalte und Anzeigefristen sind durch die Rechtsverordnung
nach § 22 zu regeln. Uebergeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 haben zugleich
fuer die gruppenangehoerigen Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 deren Kreditnehmer
im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit
diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2 Abs. 4, 5,
7 oder 8 von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der
Beteiligung an dem gruppenangehoerigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3 von den
Eigenmitteln des uebergeordneten Unternehmens abgezogen wird. Die nicht selbst nach
Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehoerigen Unternehmen haben dem uebergeordneten
Unternehmen die hierfuer erforderlichen Angaben zu uebermitteln. Die Bundesanstalt kann
Kreditinstitute, die ausschliesslich Bankgeschaefte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 mit
Unternehmen der Finanzbranche betreiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz
1 befreien. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1,5 Millionen Euro Mark und
mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1,5 Millionen Euro nicht
erreicht. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen Millionenkredite
gewaehrt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu
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benachrichtigen. Die Benachrichtigung umfasst Angaben ueber die Gesamtverschuldung
des Kreditnehmers und ueber die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der
dieser zugehoert, ueber die Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen
ueber die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung
nach § 10 Abs. 1 Satz 9 fuer diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst eine
solche gemeldet hat. Die Benachrichtigung ist nach Massgabe der Rechtsverordnung
nach § 22 aufzugliedern. Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen
Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen
Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der voraussichtliche Kreditnehmer
einer Kreditnehmereinheit angehoert, den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit.
Sofern es sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen
auf Verlangen der Deutschen Bundesbank die Hoehe der beabsichtigten Kreditgewaehrung
mitzuteilen und nachzuweisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer in die Mitteilung
eingewilligt hat. Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen und die
Deutsche Bundesbank duerfen die Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz
1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch im Wege der elektronischen Datenuebertragung
durchfuehren. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 22.
Soweit es fuer die Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten
Kreditnehmer unerlaesslich ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene Daten
mehrerer Kreditnehmer an das anzeigepflichtige Unternehmen uebermitteln. Diese Daten
duerfen keine Angaben ueber finanzielle Verhaeltnisse der Kreditnehmer enthalten. Die bei
einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschaeftigten Personen duerfen Angaben, die dem
Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht
verwerten. Die Deutsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle
durch die jeweils zustaendige Stelle bei jeder Datenuebertragung den Zeitpunkt, die
uebertragenen Daten und die beteiligten Stellen. Eine Verwendung der Protokolldaten
fuer andere Zwecke ist unzulaessig. Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate
aufzubewahren und spaetestens nach 24 Monaten zu loeschen.
(3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so sind
in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung und Informationen ueber die
prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben. Die
Verschuldung einzelner Schuldner sowie die Informationen ueber die prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils nur den Unternehmen mitzuteilen, die
selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und
4 diesen Schuldnern Kredite gewaehrt oder Informationen ueber die prognostizierten
Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners gemeldet haben.
(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach Massgabe
des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes auslaendischen Evidenzzentralen die bei
ihr gespeicherten Daten ueber Kreditnehmer, auch zur Weitergabe an dort ansaessige
Kreditgeber, zur Verfuegung stellen.
§ 15 Organkredite
(1) Kredite an
1. Geschaeftsleiter des Instituts,
2. nicht zu den Geschaeftsleitern gehoerende Gesellschafter des Instituts, wenn dieses
in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit
beschraenkter Haftung betrieben wird, sowie an persoenlich haftende Gesellschafter
eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen
Instituts, die nicht Geschaeftsleiter sind,
3. Mitglieder eines zur Ueberwachung der Geschaeftsfuehrung bestellten Organs des
Instituts, wenn die Ueberwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind
(Aufsichtsorgan),
4. Prokuristen und zum gesamten Geschaeftsbetrieb ermaechtigte Handlungsbevollmaechtigte
des Instituts,
5. Ehegatten, Lebenspartner und minderjaehrige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Personen,
6. stille Gesellschafter des Instituts,
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7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschaeftsleiter, ein Prokurist oder ein zum
gesamten Geschaeftsbetrieb ermaechtigter Handlungsbevollmaechtigter des Instituts
gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsorgans der juristischen Person
oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist,
8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen
Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder
ein zum gesamten Geschaeftsbetrieb ermaechtigter Handlungsbevollmaechtigter dieses
Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Instituts angehoert,
9. Unternehmen, an denen das Institut oder ein Geschaeftsleiter mit mehr als 10 vom
Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Institut
oder ein Geschaeftsleiter persoenlich haftender Gesellschafter ist,
10. Unternehmen, die an dem Institut mit mehr als 10 vom Hundert des Kapitals des
Instituts beteiligt sind,
11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer
Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen
Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Institut mit
mehr als 10 vom Hundert des Kapitals beteiligt ist und
12. persoenlich haftende Gesellschafter, Geschaeftsfuehrer, Mitglieder des Vorstands oder
des Aufsichtsorgans, Prokuristen und an zum gesamten Geschaeftsbetrieb ermaechtigte
Handlungsbevollmaechtigte eines von dem Institut abhaengigen Unternehmens oder
das Institut beherrschenden Unternehmens sowie ihre Ehegatten, Lebenspartner und
minderjaehrigen Kinder,
(Organkredite) duerfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses saemtlicher
Geschaeftsleiter des Instituts und ausser im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen nur zu
marktmaessigen Bedingungen und nur mit ausdruecklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans, im
Falle der Nummer 12 des Aufsichtsorgans des das Institut beherrschenden Unternehmens,
gewaehrt werden; die vorstehenden Bestimmungen fuer Personenhandelsgesellschaften
sind auf Partnerschaften entsprechend anzuwenden. Auf einen einstimmigen Beschluss
saemtlicher Geschaeftsleiter sowie die ausdrueckliche Zustimmung des Aufsichtsorgans
kann verzichtet werden, wenn fuer einen Kredit an ein Unternehmen nach Satz 1 Nr.
9 und 10 gemaess § 10c Abs. 1 ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert verwendet
werden kann. Als Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 9 bis 11 gilt jeder Besitz von
Aktien oder Geschaeftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des
Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne dass es auf die Dauer
des Besitzes ankommt. Der Gewaehrung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen
gleich, die ueber die einem Geschaeftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans
zustehenden Verguetungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme
von Vorschuessen auf Verguetungen. Organkredite, die nicht zu marktmaessigen Bedingungen
gewaehrt werden, sind auf Anordnung der Bundesanstalt mit haftendem Eigenkapital zu
unterlegen.
(2) Die Bundesanstalt kann fuer die Gewaehrung von Organkrediten im Einzelfall
Obergrenzen anordnen; dieses Recht besteht auch, nachdem der Organkredit gewaehrt
worden ist. Organkredite, die die von der Bundesanstalt angeordneten Obergrenzen
ueberschreiten, sind auf weitere Anordnung der Bundesanstalt auf die angeordneten
Obergrenzen zurueckzufuehren; in der Zwischenzeit sind sie mit haftendem Eigenkapital zu
unterlegen.
(3) Absatz 1 gilt nicht
1. fuer Kredite an Prokuristen und zum gesamten Geschaeftsbetrieb ermaechtigte
Handlungsbevollmaechtigte sowie an ihre Ehegatten, Lebenspartner und
minderjaehrigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des
Handlungsbevollmaechtigten nicht uebersteigt,
2. fuer Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen,
wenn der Kredit weniger als 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts
oder weniger als 50.000 Euro betraegt, und
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3. fuer Kredite, die um nicht mehr als 10 vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1
beschlossenen Betrages erhoeht werden.
(4) Der Beschluss der Geschaeftsleiter und der Beschluss ueber die Zustimmung sind vor
der Gewaehrung des Kredits zu fassen. Die Beschluesse muessen Bestimmungen ueber die
Verzinsung und Rueckzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist
die Gewaehrung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbeduerftig, genuegt es,
dass saemtliche Geschaeftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewaehrung unverzueglich
nachtraeglich zustimmen. Ist der Beschluss der Geschaeftsleiter nicht innerhalb von
zwei Monaten oder der Beschluss des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten,
jeweils am Tage der Kreditgewaehrung an gerechnet, nachgeholt, hat das Institut dies
der Bundesanstalt unverzueglich anzuzeigen. Der Beschluss der Geschaeftsleiter und der
Beschluss ueber die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 12
genannten Personen koennen fuer bestimmte Kreditgeschaefte und Arten von Kreditgeschaeften
im voraus, jedoch nicht fuer laenger als ein Jahr gefasst werden.
(5) Wird entgegen Absatz 1 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und
12 genannte Person gewaehrt, so ist dieser Kredit ohne Ruecksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen sofort zurueckzuzahlen, wenn nicht saemtliche Geschaeftsleiter sowie das
Aufsichtsorgan der Kreditgewaehrung unverzueglich nachtraeglich zustimmen.
§ 16
(aufgehoben)
§ 17 Haftungsbestimmung
(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewaehrt, so haften die
Geschaeftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des
Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewaehrung
pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner fuer den entstehenden
Schaden; die Geschaeftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen,
dass sie nicht schuldhaft gehandelt haben.
(2) Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Glaeubigern geltend gemacht
werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen koennen. Den Glaeubigern
gegenueber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des
Instituts noch dadurch aufgehoben, dass bei Instituten in der Rechtsform einer
juristischen Person die Kreditgewaehrung auf einem Beschluss des obersten Organs des
Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.
(3) Die Ansprueche nach Absatz 1 verjaehren in fuenf Jahren.
§ 18 Kreditunterlagen
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert
des haftenden Eigenkapitals des Instituts ueberschreitet, nur gewaehren, wenn es sich
von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhaeltnisse, insbesondere durch Vorlage der
Jahresabschluesse, offen legen laesst. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das
Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die
Mitverpflichteten offensichtlich unbegruendet waere. Das Kreditinstitut kann von der
laufenden Offenlegung absehen, wenn
1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst
genutzt wird, gesichert ist,
2. der Kredit vier Fuenftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16
Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht uebersteigt und
3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen stoerungsfrei
erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine auslaendische oeffentliche
Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c.
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§ 19 Begriff des Kredits fuer die §§ 13 bis 13b und 14 und des
Kreditnehmers
(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b und 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit
Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafuer uebernommenen
Gewaehrleistungen und andere ausserbilanzielle Geschaefte. Bilanzaktiva im Sinne des
Satzes 1 sind
1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroaemtern,
2. Schuldtitel oeffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei
Zentralnotenbanken zugelassen sind,
3. im Einzug befindliche Werte, fuer die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst
wurden,
4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschliesslich der Warenforderungen von
Kreditinstituten mit Warengeschaeft),
5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein
Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate faellt,
6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht
verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate faellt, 7.
Beteiligungen,
8. Anteile an verbundenen Unternehmen,
9. Gegenstaende, ueber die als Leasinggeber Leasingvertraege abgeschlossen worden sind,
unabhaengig von ihrem Bilanzausweis und
10. sonstige Vermoegensgegenstaende, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.
Als andere ausserbilanzielle Geschaefte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen
1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
3. Buergschaften und Garantien fuer Bilanzaktiva,
4. Erfuellungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und
Gewaehrleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate
beziehen,
5. Eroeffnung und Bestaetigung von Akkreditiven,
6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Abloesung fremder
Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten fuer fremde Verbindlichkeiten,
8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der
Vereinbarung auf einen anderen uebertragen hat, dass er sie auf Verlangen
zuruecknehmen muss,
9. Verkaeufe von Bilanzaktiva mit Rueckgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem
verkaufenden Institut verbleibt,
10. Terminkaeufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme
des Liefergegenstandes besteht,
11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
12. Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,
14. Kreditderivate und
15. ausserbilanzielle Geschaefte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und
von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.
(1a) Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von § 1 Abs. 11 Satz 4
als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete
Festgeschaefte oder Optionsgeschaefte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird
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und deren Wert sich infolge eines fuer wenigstens einen Vertragspartner zeitlich
hinausgeschobenen Erfuellungszeitpunkts kuenftig aendern kann, einschliesslich finanzieller
Differenzgeschaefte. Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.
(2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer zwei oder mehr natuerliche
oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die insofern eine
Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss
auf die andere oder die anderen ausueben kann, oder die ohne Vorliegen eines solchen
Beherrschungsverhaeltnisses als Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen ihnen
bestehenden Abhaengigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass, wenn einer
dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten geraet, dies auch bei den anderen zu
Zahlungsschwierigkeiten fuehrt. Dies ist insbesondere der Fall bei
1. allen Unternehmen, die demselben Konzern angehoeren oder durch Vertraege verbunden
sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn
an ein anderes abzufuehren, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den
an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen
a) der Bund, ein Sondervermoegen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder ein
Gemeindeverband,
b) die Europaeischen Gemeinschaften,
c) auslaendische Zentralregierungen,
d) Regionalregierungen und oertliche Gebietskoerperschaften in anderen Staaten des
Europaeischen Wirtschaftsraums, fuer die gemaess Artikel 44 der Bankenrichtlinie die
Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,
2. Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jedem persoenlich
haftenden Gesellschafter sowie Partnerschaften und jedem Partner und
3. Personen und Unternehmen, fuer deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, und
denjenigen, die diesen Kredit im eigenen Namen aufnehmen.
Bei Anwendung der §§ 13 und 13a gilt Satz 1 nicht fuer Kredite innerhalb einer Gruppe
nach § 13b Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13b Abs. 3
einbezogen sind. Satz 3 gilt entsprechend fuer Kredite an Mutterunternehmen mit
Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums sowie an deren andere
Tochterunternehmen, sofern das Institut, sein Mutterunternehmen und deren andere
Tochterunternehmen von den zustaendigen Stellen des anderen Staates in die Ueberwachung
der Grosskredite auf zusammengefasster Basis nach Massgabe der Bankenrichtlinie einbezogen
werden.
(3) Bei Krediten aus oeffentlichen Foerdermitteln, welche die Foerderinstitute des Bundes
und der Laender auf Grund selbstaendiger Kreditvertraege, gegebenenfalls auch ueber weitere
Durchleitungsinstitute, ueber Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer
leiten (Hausbankprinzip), gelten fuer die beteiligten Institute in bezug auf die §§
13 bis 13b die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewaehrten
Interbankkredits, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden.
Dies gilt entsprechend fuer aus eigenen oder oeffentlichen Mitteln zinsverbilligte
Kredite der Foerderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie
fuer Kredite aus nichtoeffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen
Vorgaben, gegebenenfalls auch ueber weitere Durchleitungsinstitute, ueber Hausbanken an
Endkreditnehmer leitet.
(4) Fuer die Anwendung der §§ 13 bis 13b gelten bei Krediten, die Zentralkreditinstitute
ueber die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder ueber die diesen
angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer
leiten, die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des Zentralkreditinstituts, wenn
die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden.
(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veraeusserer der
Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18, wenn er fuer die Erfuellung
der uebertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers
zurueckzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als
Kreditnehmer.
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(6) (weggefallen)
§ 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14
(1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 13b gelten nicht:
1. Kredite bei Wechselkursgeschaeften, die im Rahmen des ueblichen Abrechnungsverfahrens
innerhalb von zwei Geschaeftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, jedoch
vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 fuer
kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition
eines Handelsbuchinstituts,
2. Kredite bei Wertpapiergeschaeften, die im Rahmen des ueblichen Abrechnungsverfahrens
innerhalb von fuenf Geschaeftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden, jedoch
vorbehaltlich anderer Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 fuer
kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiken im Rahmen der Handelsbuch-Gesamtposition
eines Handelsbuchinstituts,
3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 und 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis
3, 5 und 6, § 10a Abs. 13 Satz 3 oder § 13b Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital
abgezogen werden und
4. abgeschriebene Kredite.
(2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1 sind nicht zu
beruecksichtigen:
1. Kredite an
a) Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche
Bundesbank oder ein rechtlich unselbstaendiges Sondervermoegen des Bundes,
wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-
Risikogewicht) von null vom Hundert erhalten wuerden,
b) multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie
ungesichert ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten wuerden,
c) Regionalregierungen oder oertliche Gebietskoerperschaften im Ausland, ein
Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbstaendiges
Sondervermoegen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
oder Einrichtungen des oeffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-
Risikogewicht von null vom Hundert erhalten wuerden, sowie
d) andere Kreditnehmer, soweit die Kredite vorbehaltlich der Regelungen in § 20b
durch eine in den Buchstaben a bis c genannte Stelle ausdruecklich gewaehrleistet
werden und wenn Kredite an diese Stelle ungesichert ein KSA-Risikogewicht von
null vom Hundert erhalten wuerden,
2. Kredite, soweit sie vorbehaltlich der Regelungen in § 20b gedeckt sind durch
Sicherheiten in Form von
a) Schuldverschreibungen, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten
ausgegeben worden sind, wenn ungesicherte Forderungen gegenueber dem Emittenten
ein KSA-Risikogewicht von null vom Hundert erhalten wuerden,
b) Bareinlagen bei dem kreditgewaehrenden Institut oder bei einem Drittinstitut,
das Mutter oder Tochterunternehmen des kreditgewaehrenden Instituts ist, oder
Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note
erhaelt, oder
c) Einlagenzertifikaten oder aehnlichen Papieren, die von dem kreditgewaehrenden
Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des
kreditgewaehrenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt
sind, und
3. Pensions- oder Leihgeschaefte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen und
die Bestandteil der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition sind, soweit
sie durch Finanzinstrumente nach § 1a Abs. 3 oder Waren, die nach § 1a Abs. 1 dem
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Handelsbuch zurechenbar sind, gedeckt sind, jedoch vorbehaltlich der Regelungen in
§ 20b.
Sofern ein Kredit ohne die Betraege, die nach Satz 1 nicht zu beruecksichtigen sind, die
Grosskreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13b Abs.
1, nicht mehr erreichen wuerde, entfaellt die Anzeigepflicht. Die Saetze 1 und 2 gelten
nicht, soweit die Bundesanstalt einem Institut auf Antrag widerruflich gestattet hat,
die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbetraege
nach den §§ 13 bis 13b zu beruecksichtigen. Naehere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-
Risikogewichts kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 treffen.
(3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3
bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1, sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht
zu beruecksichtigen. Nicht zu beruecksichtigen sind ausserdem
1. Kredite an eine Zentralregierung oder Zentralnotenbank, die nicht von Absatz 2 Satz
1 Nr. 1 Buchstabe a erfasst sind, sofern die Kredite auf die Waehrung des jeweiligen
Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind,
2. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr an
a) Kreditinstitute mit Sitz im Inland,
b) Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der Anlageberater
und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln,
c) Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder Wertpapierhandelsunternehmen, mit
Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums,
d) Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute mit Sitz in einem Drittstaat, die
in diesem Drittstaat zugelassen sind und einem Aufsichtssystem unterliegen, das
materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
e) anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne von § 1 Abs.
29,
f) zentrale Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 oder
g) Wertpapier- oder Terminboersen im Sinne von § 1 Abs. 3e,
sofern die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet werden; Forderungen
eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen
an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre
Zentralkreditinstitute, die dem Liquiditaetsausgleich im Verbund dienen, koennen eine
laengere Laufzeit haben,
3. gedeckte Schuldverschreibungen nach § 20a und Forderungen nach § 4 Abs. 3 des
Pfandbriefgesetzes,
4. Kredite mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, fuer die
a) ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
b) ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der
Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln,
c) ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut oder ein
Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und
Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums,
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d) ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut mit Sitz in einem
Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem Aufsichtssystem
unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes gleichwertig ist,
e) ein anerkanntes Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat im Sinne von §
1 Abs. 29,
f) ein zentraler Kontrahent im Sinne von § 1 Abs. 31 oder
g) Wertpapier- oder Terminboersen im Sinne von § 1 Abs. 3e,
vorbehaltlich der Regelungen in § 20b selbstschuldnerisch haftet und
5. Positionen, die nach § 10 Abs. 6a Nr. 4 vom haftenden Eigenkapital abgezogen
werden.
Rechtlich selbstaendige Foerderinstitute des Bundes und der Laender im Sinne des §
5 Abs. 1 Nr. 2 des Koerperschaftsteuergesetzes koennen abweichend von Satz 2 Nr. 2
Kredite, deren Erfuellung von anderen Kreditinstituten mit Sitz im Inland geschuldet
wird, unabhaengig von deren Laufzeit bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze
fuer Grosskredite nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5 mit einem Gewicht von 20
vom Hundert beruecksichtigen, wenn die Kredite nicht den Eigenmitteln zugerechnet
werden. Das Foerderinstitut hat die Inanspruchnahme dieses Anrechnungsverfahrens der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und fuer einen Zeitraum von
mindestens fuenf Jahren ab Eingang der Anzeige bei der Bundesanstalt beizubehalten.
(4) Bei der Berechnung der Auslastung der Grosskreditgesamtobergrenze nach § 13 Abs. 3
Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der erweiterten Grosskreditgesamtobergrenze nach § 13a
Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung der kreditnehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition
nach § 13a Abs. 5 Satz 1 und bei der Berechnung der Gesamt-Ueberschreitungsposition
nach § 13a Abs. 5 Satz 3 sind die Kredite nach den Absaetzen 2 und 3 Satz 2 nicht zu
beruecksichtigen.
(5) § 13 Abs. 2 und 4 sowie § 13a Abs. 2 und 6 ueber Grosskreditbeschluesse gelten nicht
fuer Kredite nach den Absaetzen 2 und 3 Satz 2.
(6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht:
1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4,
2. Kredite an
a) den Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbstaendiges Sondervermoegen
des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband,
b) die Europaeischen Gemeinschaften,
c) die Europaeische Investitionsbank,
d) Kreditnehmer, fuer deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes
selbstschuldnerisch haftet,
3. Kreditzusagen,
4. Anteile an anderen Unternehmen unabhaengig von ihrem Bilanzausweis und Bilanzaktiva,
die nach § 10a Abs. 13 Satz 3 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden,
5. Wertpapiere des Handelsbestandes und
6. Verfuegungen ueber gutgeschriebene Betraege aus dem Lastschrifteinzugsverfahren, die
mit dem Vermerk "Eingang vorbehalten" versehen werden.
§ 20a Gedeckte Schuldverschreibungen
(1) Gedeckte Schuldverschreibungen sind:
1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes,
2. Schuldverschreibungen gemaess Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie, die vor dem
31. Dezember 2007 ausgegeben wurden, oder
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3. Schuldverschreibungen gemaess Artikel 22 Abs. 4 der Investmentrichtlinie, die
ausschliesslich durch die folgenden Vermoegensgegenstaende gedeckt sind:
a) Forderungen, deren Erfuellung von einer
aa) Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Staates des Europaeischen
Wirtschaftsraums oder
bb) Zentralregierung oder Zentralnotenbank eines Drittstaates, einer
multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation, deren
KSA-Risikogewicht null vom Hundert betraegt,
geschuldet oder ausdruecklich gewaehrleistet wird,
b) Forderungen, deren Erfuellung von einer
aa) Regionalregierung, oertlichen Gebietskoerperschaft oder Einrichtung des
oeffentlichen Bereichs eines Staates des Europaeischen Wirtschaftsraums,
bb) Regionalregierung oder oertlichen Gebietskoerperschaft eines Drittstaates,
die das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung erhaelt, zu deren
Hoheitsgebiet der Schuldner gehoert und deren KSA-Risikogewicht null vom
Hundert betraegt, oder
cc) Regionalregierung, oertlichen Gebietskoerperschaft oder Einrichtung des
oeffentlichen Bereichs eines Drittstaates, die das KSA-Risikogewicht fuer
Institute erhaelt und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert betraegt,
geschuldet oder ausdruecklich gewaehrleistet wird,
c) Forderungen, deren Erfuellung von einer
aa) Zentralregierung, Zentralnotenbank, Einrichtung des oeffentlichen
Bereichs, Regionalregierung oder einer oertlichen Gebietskoerperschaft eines
Drittstaates oder
bb) multilateralen Entwicklungsbank oder internationalen Organisation
geschuldet oder ausdruecklich gewaehrleistet wird, wenn sie insgesamt 20 vom
Hundert des Gesamtnennwerts der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen
des emittierenden Kreditinstituts nicht uebersteigen und der Schuldner oder
Gewaehrleistungsgeber keiner hoeheren Bonitaetsstufe als 2 zugeordnet ist,
d) Forderungen, deren Erfuellung von
aa) einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland,
bb) einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit Ausnahme der
Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln,
cc) einem Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut oder
Wertpapierhandelsunternehmen, mit Ausnahme der Anlageberater und
Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in einem anderen Staat des
Europaeischen Wirtschaftsraums,
dd) einem Einlagenkreditinstitut oder einem E-Geld-Institut mit Sitz in
einem Drittstaat, das in diesem Drittstaat zugelassen ist und einem
Aufsichtssystem unterliegt, das materiell demjenigen dieses Gesetzes
gleichwertig ist,
ee) einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten im Sinne
von § 1 Abs. 29,
ff) einem zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31 oder
gg) einer Wertpapier- oder Terminboerse im Sinne von § 1 Abs. 3e
geschuldet wird und deren KSA-Risikogewicht 20 vom Hundert betraegt,
vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2,
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e) Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert sind,
soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen
Grundpfandrechten 80 vom Hundert des Werts der belasteten Wohnimmobilie nicht
uebersteigt,
f) Forderungen, die durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besichert sind,
soweit der Wert des Grundpfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen
Grundpfandrechten 60 vom Hundert des Werts der belasteten Gewerbeimmobilie nicht
uebersteigt, und
g) Forderungen, die durch eingetragene Schiffspfandrechte besichert sind,
soweit der Wert des Schiffspfandrechts zusammen mit allen nicht nachrangigen
Schiffspfandrechten 60 vom Hundert des Werts des verpfaendeten Schiffes nicht
uebersteigt.
Naehere Bestimmungen zur Ermittlung des KSA-Risikogewichts, zu den KSA-Positionen und
Forderungsklassen und zu den Bonitaetsstufen kann die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
Satz 9 treffen.
(2) Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung gemaess Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe d duerfen einen Anteil von 15 vom Hundert am Gesamtnennwert aller von
diesem Kreditinstitut emittierten gedeckten Schuldverschreibungen nicht uebersteigen.
Forderungen, die durch die Uebermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder
des Liquidationserloeses von durch Immobilien besicherten Forderungen an die Inhaber
gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der Grenze von 15 vom Hundert
nicht beruecksichtigt. Bei Forderungen, die eine Restlaufzeit von bis zu 100 Tagen
haben, darf das KSA-Risikogewicht des Schuldners nicht hoeher als 50 vom Hundert sein.
(3) Sind Deckungswerte der gedeckten Schuldverschreibung Forderungen, die gemaess Absatz
1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e bis g durch Grundpfandrechte oder Schiffspfandrechte
besichert sind, muss der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen die Vorgaben
der Absaetze 4 bis 8 erfuellen. Fuer Schiffspfandrechte gelten die Bestimmungen fuer
Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien entsprechend.
(4) Das Grundpfandrecht muss rechtlich durchsetzbar sein; dies ist zu dokumentieren.
Das Institut muss in der Lage sein, bei Eintritt des Sicherungsfalles den Wert des
Grundpfandrechts in angemessener Zeit realisieren zu koennen.
(5) Um eine Immobilie als Deckungswert beruecksichtigen zu duerfen, muss sie von
einem unabhaengigen Sachverstaendigen bewertet werden, und die Immobilie darf
hoechstens zu ihrem Marktwert nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes bewertet
werden. Gelten in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums in Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben fuer die Bemessung eines Beleihungswerts,
kann die Immobilie statt zu ihrem Marktwert nach Wahl des Instituts zu ihrem
Beleihungswert nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes bewertet werden.
Der Immobilienwert muss transparent und klar dokumentiert werden.
(6) Der Wert der belasteten Immobilie muss in regelmaessigen Abstaenden ueberwacht
werden. Dieser Abstand darf fuer Gewerbeimmobilien nicht groesser als ein Jahr und
fuer Wohnimmobilien nicht groesser als drei Jahre sein. Die Ueberwachung muss haeufiger
vorgenommen werden, wenn der Markt fuer die belastete Immobilie starken Wertschwankungen
ausgesetzt ist. Institute koennen statistische Methoden verwenden, um diejenigen
Immobilien zu bestimmen, die einer Neubewertung beduerfen und um den Wert der belasteten
Immobilie zu ueberwachen. Wird eine Immobilie zum Beleihungswert bewertet, gelten die
Saetze 1 bis 4 fuer die Grundlagen der Wertermittlung. Die Bewertung der belasteten
Immobilie muss durch einen unabhaengigen Sachverstaendigen ueberprueft werden, sobald dem
Institut Informationen vorliegen, dass der Wert der belasteten Immobilie gegenueber dem
allgemeinen Marktwert fuer vergleichbare Immobilien wesentlich gesunken sein koennte.
Fuer durch Grundpfandrechte besicherte Forderungen, bei denen die Bemessungsgrundlage
des Kredits und der Wert der belasteten Immobilie das kleinere von 3 Millionen Euro
oder 5 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Instituts
uebersteigt, ist die Bewertung der belasteten Immobilie zumindest alle drei Jahre durch
einen unabhaengigen Sachverstaendigen zu ueberpruefen. § 16 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes
gilt entsprechend. Ergibt die Ueberpruefung des Werts der belasteten Immobilie die
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Notwendigkeit eines Wertabschlags, so ist der Wert entsprechend zu verringern;
vorrangige Belastungen sind bei der Bestimmung des Werts des Grundpfandrechts in Abzug
zu bringen.
(7) Ein Institut muss schriftliche Anweisungen zur Kreditvergabe gegen
grundpfandrechtliche Besicherung, insbesondere zu den Arten von Wohnimmobilien und
Gewerbeimmobilien besitzen, bei denen Grundpfandrechte als Sicherheit akzeptiert
werden.
(8) Ein Institut muss sichergestellt haben, dass die als Sicherheit dienende Immobilie
angemessen gegen Schaeden versichert ist.
§ 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anzeige- und
anrechnungsentlastend
Die folgenden Sicherungsinstrumente werden als anzeige- und anrechnungsentlastend
anerkannt, wenn sie die naeheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zur
Kreditrisikominderung erfuellen:
1. ausdrueckliche Gewaehrleistungen gemaess § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder
selbstschuldnerische Haftungen gemaess § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4,
2. Schuldverschreibungen gemaess § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
3. Bareinlagen oder Barmittel gemaess § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b,
4. Einlagenzertifikate oder aehnliche Papiere gemaess § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
c,
5. Finanzinstrumente oder Waren gemaess § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
6. Deckungswerte gemaess § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.
§ 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis
5 und § 13b Abs. 1
(1) Die Bundesanstalt kann Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, mit
Ausnahme der Anlageberater und Anlagevermittler, die nicht befugt sind, sich bei der
Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren
von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln, auf Antrag widerruflich gestatten, dass
1. Kredite die Grosskreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch
in Verbindung mit § 13b Abs. 1, ohne Zustimmung der Bundesanstalt ueberschreiten
duerfen, wenn die Kredite ausschliesslich entstehen
a) durch Finanzinstrumente im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 mit Bezug auf
die in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 2 und 5 genannten Basiswerte, fuer die ein
Kreditaequivalenzbetrag nach den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 22 zu
ermitteln ist, oder
b) auf Grund von Vertraegen, die die Lieferung von Waren oder die Uebertragung von
Emissionsrechten betreffen, und
2. der Betrag, um den ein Kredit im Sinne der Nummer 1 eine Grosskreditobergrenze
nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs. 1,
ueberschreitet, nicht mit haftendem Eigenkapital oder mit Eigenmitteln unterlegt
werden muss.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 kann nur stattgegeben werden, wenn das Institut
1. Bankgeschaefte und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach § 1
Abs. 11 Satz 4 Nr. 2, 3 und 5 erbringt,
2. die Bankgeschaefte und Finanzdienstleistungen nach Nummer 1 nicht fuer oder im
Auftrag von Privatkunden erbringt,
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3. ueber eine dokumentierte Strategie zum Management, insbesondere zur Kontrolle und
Begrenzung von Konzentrationsrisiken verfuegt und diese der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank angezeigt hat und
4. Vorkehrungen trifft, die
a) eine fortlaufende, dem Konzentrationsrisiko angemessene Ueberwachung der Bonitaet
der Kreditnehmer sicherstellen und
b) eine unverzuegliche Reaktion auf eine Verschlechterung der Bonitaet der
Kreditnehmer erlauben.
(3) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen, wenn
1. ein Kredit im Sinne des Absatzes 1 die Konzentrationsgrenzen, die das Institut
in seiner Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 intern festgelegt hat, ueberschreitet;
die Anzeige hat den Ueberschreitungsbetrag, den Namen des Kreditnehmers und
Informationen ueber das zugrunde liegende Geschaeft zu enthalten oder
2. sich die Strategie nach Absatz 2 Nr. 3 wesentlich aendert.
(4) Ein Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 hat der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 15. nach Quartalsbeginn die Grosskredite
des vergangenen Quartals, die von der Ausnahme nach Absatz 1 erfasst sind und die
Obergrenzen nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 13b Abs.
1, ueberschreiten, anzuzeigen. Die Anzeige hat die Ueberschreitungsbetraege, die Namen der
Kreditnehmer und Informationen ueber die Entwicklung der Kredite zu enthalten.
§ 21 Begriff des Kredits fuer die §§ 15 bis 18
(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind
1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite
sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen
lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschaeften eines Kreditinstituts, ausgenommen
die Forderungen aus Warengeschaeften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht
ueber die handelsuebliche Frist hinaus gestundet werden;
4. Buergschaften, Garantien und sonstige Gewaehrleistungen eines Instituts sowie
die Haftung eines Institut aus der Bestellung von Sicherheiten fuer fremde
Verbindlichkeiten;
5. die Verpflichtung, fuer die Erfuellung entgeltlich uebertragener Geldforderungen
einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurueckzuerwerben;
6. der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschaeftsanteilen eines anderen
Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapitals, Summe der
Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne dass es auf die Dauer
des Besitzes ankommt;
7. Gegenstaende, ueber die ein Institut als Leasinggeber Leasingvertraege abgeschlossen
hat, abzueglich bis zum Buchwert des ihm zugehoerigen Leasinggegenstandes solcher
Posten, die wegen der Erfuellung oder der Veraeusserung von Forderungen aus diesen
Leasingvertraegen gebildet werden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei
dem Institut bleiben ausser Betracht.
(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht
1. Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbstaendiges Sondervermoegen des Bundes oder
eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
2. ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen,
nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spaetestens in drei Monaten faellig
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sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von
Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre
Zentralkreditinstitute koennen spaeter faellig gestellt sein;
3. von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen,
indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von hoechstens
drei Monaten haben und am Geldmarkt ueblicherweise gehandelt werden;
4. abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht fuer
1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des
Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite);
2. Kredite mit Laufzeiten von hoechstens 15 Jahren gegen Bestellung von
Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs.
5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des
Pfandbriefgesetzes entsprechend;
3. Kredite an eine inlaendische juristische Person des oeffentlichen Rechts, die nicht
in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, den Europaeischen Gemeinschaften oder die Europaeische
Investitionsbank;
4. Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermoegen des Bundes, einem Land, einer
Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbuergt oder in anderer Weise gesichert sind
(oeffentlich verbuergte Kredite).
(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht
1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmaessigen
Handelsgeschaeften, wenn
a) Forderungen aus nicht bankmaessigen Handelsgeschaeften gegen den jeweiligen
Schuldner laufend erworben werden,
b) der Veraeusserer der Forderung nicht fuer deren Erfuellung einzustehen hat und
c) die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet,
faellig ist;
2. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder c.
§ 22 Rechtsverordnungsermaechtigung ueber Kredite
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch eine im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung fuer Grosskredite und
Millionenkredite naehere Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbetraege
und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen
Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organisatorischen Pflichten
und Massnahmen, zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von
Grosskreditobergrenzenueberschreitungen, zur Handelsbuch-Gesamtposition eines
Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs, zu
Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige der
von den Instituten gewaehrten Grosskredite und Millionenkredite zu erlassen, insbesondere
ueber
1. die Ermittlung der Kreditbetraege,
2. die Ermittlung der Kreditaequivalenzbetraege von Derivaten sowie von Pensions- und
Leihgeschaeften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschaeften sowie der fuer
diese Geschaefte uebernommenen Gewaehrleistungen,
3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20b sowie naehere Bestimmungen
fuer Institute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet werden kann, die
Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbetraege
nach den §§ 13 bis 13b zu beruecksichtigen, wenn sie periodische Stresstests
durchfuehren und Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt
haben,
4. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,
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5. die Anrechnung von Krediten auf die Grosskreditgrenzen und im Rahmen der
Millionenkreditanzeigen,
6. die Anerkennung, Beruecksichtigung und Berechnung von Sicherungsinstrumenten
(Kreditrisikominderungsbestimmungen),
7. die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken gegenueber einem Sicherungsgeber,
8. die Beschlussfassungspflichten fuer Grosskredite,
9. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und ueber die zulaessigen Datentraeger,
Uebertragungswege und Datenformate der Grosskreditanzeigen nach den §§ 13 bis 13b
und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten, die durch die
Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergaenzt werden koennen, soweit
dies zur Erfuellung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere
um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geoeffneten
Positionen zu erhalten,
10. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,
11. abweichende Bestimmungen zu § 20 fuer das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,
12. die Unterlegung des Ueberschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie
nach Abs. 5 Satz 2 und 4,
13. die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1
Satz 1,
14. weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1, soweit dies
auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von auslaendischen
Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,
15. Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2,
insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rueckmeldungen der
Informationen ueber prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie die
Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,
16. Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenuebertragung nach § 14 Abs. 2
Satz 6.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind
die Spitzenverbaende der Institute anzuhoeren.
2a.
Refinanzierungsregister
§ 22a Registerfuehrendes Unternehmen
(1) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1
bis 3a genannte Einrichtung und hat eine Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler,
ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums oder eine
in § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannte Einrichtung einen Anspruch auf Uebertragung
einer Forderung des Refinanzierungsunternehmens oder eines Grundpfandrechts des
Refinanzierungsunternehmens, das der Sicherung von Forderungen dient, koennen diese
Gegenstaende in ein vom Refinanzierungsunternehmen gefuehrtes Refinanzierungsregister
eingetragen werden; dies gilt entsprechend fuer Registerpfandrechte an einem
Luftfahrzeug und fuer Schiffshypotheken. Fuer jede Refinanzierungstransaktion ist eine
gesonderte Abteilung zu bilden.
(2) Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens oder des Refinanzierungsmittlers
zur Fuehrung eines Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unterabschnitt nicht
begruendet. Die Registerfuehrung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k beendet
oder uebertragen werden.
(3) Eine Auslagerung der Registerfuehrung ist nicht statthaft.
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(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten sinngemaess fuer Refinanzierungsmittler, die Kreditinstitut
oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung sind.
§ 22b Fuehrung des Refinanzierungsregisters fuer Dritte
(1) Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung, koennen die in § 22a Abs. 1 Satz
1 genannten Gegenstaende des Refinanzierungsunternehmens, auf deren Uebertragung
eine Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler oder ein Kreditinstitut mit
Sitz in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums einen Anspruch hat, in ein
von einem Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt fuer Wiederaufbau gefuehrtes
Refinanzierungsregister eingetragen werden. Enthaelt das Refinanzierungsregister daneben
Gegenstaende, deren Uebertragung das registerfuehrende oder ein anderes Unternehmen
schuldet, so ist fuer jeden zur Uebertragung Verpflichteten innerhalb desselben
Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung und innerhalb dieser fuer jede
Refinanzierungstransaktion eine Unterabteilung zu bilden.
(2) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, fuer welches die Fuehrung
eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines Geschaeftsbetriebs
eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des
Refinanzierungsunternehmens der Fuehrung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes
Kreditinstitut zustimmen. Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt als erteilt, wenn sie
nicht binnen eines Monats nach Stellung des Antrages verweigert wird.
(3) Eintragungen, die fuer andere Kreditinstitute vorgenommen werden, ohne dass eine
Zustimmung der Bundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirksam.
(4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, findet entsprechende Anwendung.
§ 22c Refinanzierungsmittler
Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemaess fuer Refinanzierungsregister, die gemaess §
22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemaess § 22b Abs. 4 fuer einen
Refinanzierungsmittler gefuehrt werden.
§ 22d Refinanzierungsregister
(1) Eine elektronische Fuehrung des Refinanzierungsregisters ist zulaessig, sofern
sichergestellt ist, dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Datenverlust
getroffen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten ueber die Form des
Refinanzierungsregisters sowie der Art und Weise der Aufzeichnung zu bestimmen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt fuer Finanzdienstleistungsaufsicht uebertragen.
(2) In das Refinanzierungsregister sind von dem registerfuehrenden Unternehmen
einzutragen:
1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren Uebertragung die im Register als
uebertragungsberechtigt eingetragenen Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler,
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums oder in §
2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3a genannten Einrichtungen (Uebertragungsberechtigte) einen
Anspruch haben,
2. der Uebertragungsberechtigte,
3. der Zeitpunkt der Eintragung,
4. falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den rechtlichen Grund, den Umfang, den
Rang der Sicherheit und das Datum des Tages, an dem der den rechtlichen Grund fuer
die Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde.
In den Faellen der Nummern 1 und 4 genuegt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter,
dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige
Bestimmung der einzutragenden Angaben moeglich ist. Ist der Uebertragungsberechtigte
eine Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemaess § 7 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes
bestellte Treuhaender von der Eintragung zu unterrichten.
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(3) Soweit nach Absatz 2 erforderliche Angaben fehlen oder Eintragungen unrichtig sind
oder keine eindeutige Bestimmung einzutragender Angaben zulassen, sind die betroffenen
Gegenstaende nicht ordnungsgemaess eingetragen.
(4) Forderungen sind auch dann eintragungsfaehig und nach Eintragung an den
Uebertragungsberechtigten veraeusserbar, wenn die Abtretung durch muendliche oder
konkludente Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen worden ist. § 354a des
Handelsgesetzbuchs sowie gesetzliche Verfuegungsverbote bleiben unberuehrt.
(5) Eintragungen koennen nur mit Zustimmung des Uebertragungsberechtigten sowie, sofern
ein Uebertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank ist, mit Zustimmung des Treuhaenders
der Pfandbriefbank geloescht werden, wobei der Zeitpunkt der Loeschung einzutragen ist.
Fehlerhafte Eintragungen koennen jedoch mit Zustimmung des Verwalters geloescht werden;
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr Zeitpunkt und die Zustimmung des
Verwalters sind im Refinanzierungsregister einzutragen. Die nochmalige Eintragung ohne
Loeschung der frueheren Eintragung entfaltet keine Rechtswirkung.
§ 22e Bestellung des Verwalters
(1) Bei jedem registerfuehrenden Unternehmen ist eine natuerliche Person als Verwalter
des Refinanzierungsregisters (Verwalter) zu bestellen. Das Amt erlischt mit der
Beendigung der Registerfuehrung oder der Bestellung eines personenverschiedenen
Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l Abs. 4 Satz 1.
(2) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt auf Vorschlag des registerfuehrenden
Unternehmens. Die Bundesanstalt soll die vorgeschlagene Person zum Verwalter
bestellen, wenn deren Unabhaengigkeit, Zuverlaessigkeit und Sachkunde gewaehrleistet
erscheint. Bei ihrer Entscheidung hat die Bundesanstalt die Interessen des im
Refinanzierungsregister eingetragenen oder einzutragenden Uebertragungsberechtigten
angemessen zu beruecksichtigen.
(3) Die Bundesanstalt kann den Verwalter jederzeit abberufen, wenn zu besorgen ist,
dass er seine Aufgaben nicht ordnungsgemaess erfuellt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Steht der Verwalter zu einem an einer konkreten Refinanzierungstransaktion Beteiligten
in einem Beschaeftigungs- oder Mandatsverhaeltnis, so ruht sein Amt fuer diese
Refinanzierungstransaktion.
(4) Auf Antrag des registerfuehrenden Unternehmens ist ein Stellvertreter des Verwalters
zu bestellen. Der Antrag ist zu jeder Zeit zulaessig. Auf die Bestellung und Abberufung
des Stellvertreters finden die Absaetze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wird der
Verwalter nach Absatz 3 Satz 1 abberufen, ruht sein Amt oder ist er verhindert, so
tritt der Stellvertreter an seine Stelle.
(5) Ist ein Verwalter fuer einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht vorhanden,
an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert oder ruht sein Amt, ohne dass ein
Stellvertreter an seine Stelle getreten ist, bestellt die Bundesanstalt ohne Anhoerung
des registerfuehrenden Unternehmens einen geeigneten Verwalter. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend. Das registerfuehrende Unternehmen hat der Bundesanstalt unverzueglich
mitzuteilen, wenn ein Umstand gemaess Satz 1 eingetreten ist.
§ 22f Verhaeltnis des Verwalters zur Bundesanstalt
(1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft ueber die von ihm im Rahmen
seiner Taetigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch
unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstaende auf eine nicht ordnungsgemaesse
Registerfuehrung hindeuten.
(2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.
§ 22g Aufgaben des Verwalters
(1) Der Verwalter wacht darueber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemaess
gefuehrt wird. Zu seinen Aufgaben gehoert es jedoch nicht zu pruefen, ob es sich bei den
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eingetragenen Gegenstaenden um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d
Abs. 2 eintragungsfaehige Gegenstaende handelt.
(2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass
1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthaelt,
2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen
und
3. die Eintragungen nicht nachtraeglich veraendert werden.
Im Uebrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit
des Refinanzierungsregisters nicht zu ueberpruefen.
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchfuehrung seiner Aufgaben anderer Personen und
Einrichtungen bedienen.
§ 22h Verhaeltnis des Verwalters zum registerfuehrenden Unternehmen und zum
Refinanzierungsunternehmen
(1) Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Buecher und Papiere des
registerfuehrenden Unternehmens einzusehen, es sei denn, dass sie mit der Fuehrung des
Refinanzierungsregisters in keinem Zusammenhang stehen. In den Faellen des § 22b stehen
dem Verwalter dieselben Befugnisse auch gegenueber dem Refinanzierungsunternehmen zu.
(2) Der Verwalter ist zur Verschwiegenheit ueber alle Tatsachen verpflichtet, von denen
er durch Einsicht in die Buecher und Papiere des registerfuehrenden Unternehmens oder des
davon abweichenden Refinanzierungsunternehmens Kenntnis erlangt. Der Bundesanstalt darf
er nur ueber Tatsachen Auskunft geben oder Mitteilung machen, die mit der Ueberwachung
des Refinanzierungsregisters im Zusammenhang stehen.
(3) Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem registerfuehrenden Unternehmen oder
dem davon abweichenden Refinanzierungsunternehmen entscheidet die Bundesanstalt.
§ 22i Verguetung des Verwalters
(1) Der Verwalter erhaelt von der Bundesanstalt eine angemessene Verguetung und
Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Betraege sind der Bundesanstalt von
dem registerfuehrenden Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der
Bundesanstalt vorzuschiessen.
(2) Die Bundesanstalt kann ein registerfuehrendes Unternehmen anweisen, einen von
der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den
Verwalter des Refinanzierungsregisters zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der
Unabhaengigkeit des Verwalters des Refinanzierungsregisters zu besorgen ist.
(3) Ausser in Faellen des Absatzes 2 sind Leistungen des registerfuehrenden Unternehmens,
des Refinanzierungsunternehmens, fuer welches das Register gefuehrt wird, und der
Uebertragungsberechtigten an den Verwalter des Refinanzierungsregisters unzulaessig. Hat
der Verwalter derartige Leistungen dennoch entgegengenommen, soll die Bundesanstalt den
Verwalter abberufen.
§ 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister
(1) Gegenstaende des Refinanzierungsunternehmens, die ordnungsgemaess im
Refinanzierungsregister eingetragen sind, koennen im Fall der Insolvenz des
Refinanzierungsunternehmens vom Uebertragungsberechtigten nach § 47 der Insolvenzordnung
ausgesondert werden. Das Gleiche gilt fuer Gegenstaende, die an die Stelle der
ordnungsgemaess im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstaende treten.
Gegen Verfuegungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
kann der Uebertragungsberechtigte Widerspruch im Wege der Klage nach § 771 der
Zivilprozessordnung erheben.
(2) Die Eintragung in das Refinanzierungsregister schraenkt Einwendungen und Einreden
Dritter gegen die eingetragenen Forderungen und Rechte nicht ein. Werden die
im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstaende ausgesondert oder an den
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Uebertragungsberechtigten beziehungsweise von dem Uebertragungsberechtigten an einen
Dritten uebertragen, koennen alle Einwendungen und Einreden wie bei einer Abtretung
geltend gemacht werden. Die Vorschrift des § 1156 Satz 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs
findet keine Anwendung. Dienen im Refinanzierungsregister eingetragene Gegenstaende
der Absicherung anderer Gegenstaende, so kann der Sicherungsgeber gegenueber dem
Uebertragungsberechtigten alle Einwendungen und Einreden aus dem Vertrag geltend machen,
der den rechtlichen Grund fuer die Absicherung enthaelt. Die Vorschrift des § 1157 Satz
2 des Buergerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 22d Abs. 4 in Verbindung mit §
22j Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt jedoch unberuehrt.
(3) Gegenueber den Anspruechen des Uebertragungsberechtigten auf Uebertragung der
ordnungsgemaess im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstaende kann das
Refinanzierungsunternehmen nicht aufrechnen und keine Zurueckbehaltungsrechte geltend
machen. Anfechtungsrechte seiner Glaeubiger nach dem Anfechtungsgesetz und den §§ 129
bis 147 der Insolvenzordnung bleiben unberuehrt.
§ 22k Beendigung und Uebertragung der Registerfuehrung
(1) Willigen alle im Refinanzierungsregister eingetragenen Uebertragungsberechtigten und
deren Glaeubiger ein, kann die Fuehrung des Refinanzierungsregisters einen Monat nach
Anzeige an die Bundesanstalt beendet werden. Willigen alle im Refinanzierungsregister
eingetragenen Uebertragungsberechtigten und deren Glaeubiger ein, kann die
Registerfuehrung unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein geeignetes Kreditinstitut
uebertragen werden, sofern es sich bei den eingetragenen Gegenstaenden um solche des die
Registerfuehrung uebernehmenden Kreditinstituts handelt oder die Voraussetzungen des §
22b ueber die Fuehrung des Refinanzierungsregisters fuer Dritte vorliegen.
(2) Die Registerfuehrung endet ausserdem, wenn das registerfuehrende Unternehmen nach
Einschaetzung der Bundesanstalt zur Registerfuehrung ungeeignet ist. In diesem Fall wird
die Fuehrung des Registers unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein nach Einschaetzung
der Bundesanstalt zur Registerfuehrung geeignetes Kreditinstitut uebertragen. Die
Vorschriften des § 22b ueber die Fuehrung des Refinanzierungsregisters fuer Dritte finden
sinngemaesse Anwendung.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn ueber das Vermoegen eines Unternehmens, das ein
Refinanzierungsregister nicht nur fuer Dritte fuehrt, das Insolvenzverfahren eroeffnet
wird.
§ 22l Bestellung des Sachwalters bei Eroeffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Ist ueber das Vermoegen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht nur
fuer Dritte fuehrt, das Insolvenzverfahren eroeffnet, bestellt das Insolvenzgericht auf
Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene natuerliche
Personen als Sachwalter des Refinanzierungsregisters (Sachwalter). Das Gericht kann vom
Vorschlag der Bundesanstalt abweichen, wenn dies zur Sicherstellung einer sachgerechten
Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter und Sachwalter erforderlich erscheint. Der
Sachwalter erhaelt eine Urkunde ueber seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes
dem Insolvenzgericht zurueckzugeben hat.
(2) Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, wenn dies nach
Anhoerung der Uebertragungsberechtigten zur ordnungsgemaessen Verwaltung der im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstaende erforderlich erscheint. Als
Sachwalter des Refinanzierungsregisters soll die Bundesanstalt den Verwalter des
Refinanzierungsregisters vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben
seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete natuerliche Person. Der Sachwalter
des Refinanzierungsregisters ist auf Antrag der Bundesanstalt abzuberufen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
(3) Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur
ordnungsgemaessen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstaende
erforderlich, kann die Bundesanstalt nach Anhoerung der Uebertragungsberechtigten einen
weiteren Antrag nach Absatz 1 Satz 1 stellen. Stellt sie diesen Antrag, soll sie den
Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters oder, wenn ein solcher
fehlt, eine andere geeignete natuerliche Person vorschlagen.
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(4) Mit der Bestellung einer anderen Person als der des Verwalters zum
Sachwalter erlischt das Amt des Verwalters. Das Amt wird vom Sachwalter des
Refinanzierungsregisters fortgefuehrt. Die Saetze 1 und 2 gelten entsprechend fuer den
Stellvertreter des Verwalters.
§ 22m Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters
(1) Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters unverzueglich
dem zustaendigen Registergericht mitzuteilen und oeffentlich bekannt zu machen. Die
Ernennung und Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts wegen in
das Handelsregister einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die
Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des registerfuehrenden Unternehmens
eingetragen, fuer die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des
Sachwalters auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch
einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den Umstaenden zu besorgen ist, dass
ohne die Eintragung die Interessen der Uebertragungsberechtigten gefaehrdet werden.
Satz 1 gilt entsprechend fuer Rechte des registerfuehrenden Unternehmens, die im
Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register fuer Pfandrechte an Luftfahrzeugen
eingetragen sind.
§ 22n Rechtsstellung des Sachwalters
(1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Insolvenzgericht
kann vom Sachwalter insbesondere jederzeit einzelne Auskuenfte oder einen Bericht ueber
den Sachstand und die Geschaeftsfuehrung verlangen. Daneben obliegen dem Sachwalter die
Pflichten eines Verwalters. Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander
alle Informationen mitzuteilen, die fuer das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des
registerfuehrenden Unternehmens und fuer die Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstaende von Bedeutung sein koennen.
(2) Soweit das registerfuehrende Unternehmen befugt war, die im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstaende zu verwalten und ueber sie zu verfuegen, geht dieses Recht auf
den Sachwalter ueber. In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle
Einrichtungen des registerfuehrenden Unternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen
Gegenstaende erforderlich sind.
(3) Hat das registerfuehrende Unternehmen nach der Bestellung des Sachwalters ueber
einen im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfuegt, so ist diese
Verfuegung unwirksam. Die Vorschriften der §§ 892, 893 des Buergerlichen Gesetzbuchs,
der §§ 16, 17 des Gesetzes ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
und der §§ 16, 17 des Gesetzes ueber Rechte an Luftfahrzeugen bleiben unberuehrt.
Hat das registerfuehrende Unternehmen am Tage der Bestellung des Sachwalters des
Refinanzierungsregisters verfuegt, so wird vermutet, dass es nach der Bestellung verfuegt
hat.
(4) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters hat bei seiner Geschaeftsfuehrung
die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters anzuwenden.
Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so koennen
die Uebertragungsberechtigten und das registerfuehrende Unternehmen Ersatz des
hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter des
Refinanzierungsregisters die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(5) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhaelt von der Bundesanstalt eine
angemessene Verguetung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Betraege sind der
Bundesanstalt von den Uebertragungsberechtigten anteilig nach der Anzahl der fuer sie
eingetragenen Gegenstaende gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt
vorzuschiessen. Soweit das Refinanzierungsregister fuer Dritte gefuehrt wird, sind diese
neben den Uebertragungsberechtigten als Gesamtschuldner zur Erstattung und zum Vorschuss
verpflichtet. § 22i Abs. 2 und 3 Satz 1 gilt sinngemaess. § 22i Abs. 3 Satz 2 findet mit
der Massgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt beim Insolvenzgericht einen
Antrag auf Abberufung stellen soll.
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§ 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr
(1) Unter den Voraussetzungen des § 46a bestellt das Gericht am Sitz des
registerfuehrenden Unternehmens auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei Personen
als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies
nach Anhoerung der Uebertragungsberechtigten zur ordnungsgemaessen Verwaltung der im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstaende erforderlich erscheint. Bei Gefahr
im Verzuge ist auf die Anhoerung zu verzichten. In diesem Fall ist die Anhoerung
unverzueglich nachzuholen.
(2) Fuer die Bestellung und Abberufung sowie fuer die Rechtsstellung eines unter diesen
Umstaenden bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n mit der
Massgabe entsprechend, dass an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht am Sitz des
registerfuehrenden Unternehmens tritt. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 22l Abs. 2
Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 46a wieder entfallen
sind. In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter den Verwalter
bestellen.
(3) Wird das Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des registerfuehrenden Unternehmens
nach Bestellung des Sachwalters nach Massgabe der Absaetze 1 und 2 eroeffnet, so gilt der
Sachwalter fuer die Zeit nach Eroeffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt. Das Insolvenzgericht tritt an die
Stelle des Gerichts am Sitz des registerfuehrenden Unternehmens. Das Gericht am Sitz
des registerfuehrenden Unternehmens hat dem Insolvenzgericht alle mit der Bestellung
und Aufsicht des Sachwalters des Refinanzierungsregisters in Zusammenhang stehenden
Unterlagen zu uebergeben.
3.
Kundenrechte
§ 22p Ruecktauschbarkeit von elektronischem Geld
(1) Der Inhaber von elektronischem Geld kann waehrend der Gueltigkeitsdauer von der
ausgebenden Stelle den Ruecktausch zum Nennwert in Muenzen und Banknoten oder in Form
einer Ueberweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass diese dafuer andere als die zur
Durchfuehrung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.
(2) In dem Vertrag zwischen der ausgebenden Stelle und dem Inhaber sind die
Ruecktauschbedingungen eindeutig zu nennen.
(3) In dem Vertrag kann ein Mindestruecktauschbetrag vorgesehen werden. Dieser darf 10
Euro nicht ueberschreiten.
4.
Werbung und Hinweispflichten der Institute
§ 23 Werbung
(1) Um Missstaenden bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt
bestimmte Arten der Werbung untersagen.
(2) Vor allgemeinen Massnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbaende der Institute und
des Verbraucherschutzes zu hoeren.
§ 23a Sicherungseinrichtung
(1) Ein Institut, das Bankgeschaefte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 oder
10 betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
bis 4 erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang ueber die
Zugehoerigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprueche von Einlegern und
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Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das Institut hat ferner Kunden,
die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschaeftsbeziehung in Textform in
leicht verstaendlicher Form ueber die fuer die Sicherung geltenden Bestimmungen
einschliesslich Umfang und Hoehe der Sicherung zu informieren. Sofern Einlagen und
andere rueckzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache
in den Allgemeinen Geschaeftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle
in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschaeftsbeziehung hinzuweisen, es sei
denn, die rueckzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen
oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs.
4 Satz 1 und 2 der Investmentrichtlinie erfuellen, verbrieft. Die Informationen in den
Vertragsunterlagen gemaess Satz 3 duerfen keine anderen Erklaerungen enthalten und sind
gesondert von den Kunden zu unterschreiben. Ausserdem muessen auf Anfrage Informationen
ueber die Bedingungen der Sicherung einschliesslich der fuer die Geltendmachung der
Entschaedigungsansprueche erforderlichen Formalitaeten erhaeltlich sein.
(2) Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die
nicht Institute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierueber
unverzueglich in Textform zu unterrichten.
5.
Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschaeftsleiter,
der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten
Unternehmen
§ 24 Anzeigen
(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich
anzuzeigen
1. die Absicht der Bestellung eines Geschaeftsleiters und der Ermaechtigung einer
Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschaeftsbereich
unter Angabe der Tatsachen, die fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit und der
fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht;
2. das Ausscheiden eines Geschaeftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschaeftsbereich;
3. die Aenderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1
erforderlich ist, und die Aenderung der Firma;
4. einen Verlust in Hoehe von 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals;
5. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes;
6. die Errichtung, die Verlegung und die Schliessung einer Zweigstelle in
einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung
grenzueberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;
7. die Einstellung des Geschaeftsbetriebs;
8. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemaessen Organe, eine Entscheidung ueber
seine Aufloesung herbeizufuehren;
9. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs. 1 Satz
2 und 3;
10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut,
das Erreichen, das Ueber- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20
vom Hundert, 30 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals
sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens
wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Aenderung
dieser Beteiligungsverhaeltnisse Kenntnis erlangt;
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11. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensionsgeschaeftes, umgekehrten
Pensionsgeschaeftes oder Darlehensgeschaeftes in Wertpapieren oder Waren ihren
Erfuellungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;
12. das Entstehen, die Aenderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer
anderen natuerlichen Person oder einem anderen Unternehmen;
13. das Entstehen, die Veraenderungen in der Hoehe oder die Beendigung einer
qualifizierten Beteiligung an anderen Unternehmen;
14. die Feststellung, dass bei der Ermittlung der Auswirkungen einer von der
Bundesanstalt nach § 25a Abs. 1 Satz 7 vorgegebenen ploetzlichen und unerwarteten
Zinsaenderung der Barwert des Instituts um mehr als 20 vom Hundert der Eigenmittel
nach § 10 Abs. 2 absinkt.
(1a) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jaehrlich
anzuzeigen:
1. seine engen Verbindungen zu anderen natuerlichen Personen oder Unternehmen,
2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen,
3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem
anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz
im Ausland sowie die Hoehe dieser Beteiligungen und
4. die Anzahl seiner inlaendischen Zweigstellen.
(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut zu vereinigen, hat es
dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen.
(3) Ein Geschaeftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschaefte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsaechlich
fuehren, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Taetigkeit als Geschaeftsleiter oder als
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
2. die Uebernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen
sowie Veraenderungen in der Hoehe der Beteiligung.
Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 gilt das Halten von mindestens
25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens.
(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzueglich anzuzeigen:
1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschaefte der Finanzholding-
Gesellschaft tatsaechlich fuehren soll, unter Angabe der Tatsachen, die fuer die
Beurteilung der Zuverlaessigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den
Vollzug einer solchen Absicht;
2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschaefte der Finanzholding-Gesellschaft
tatsaechlich gefuehrt hat;
3. Aenderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die Gruppe
kuenftig branchenuebergreifend taetig wird.
Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
ferner einmal jaehrlich eine Sammelanzeige der Institute, Finanzunternehmen und Anbieter
von Nebendienstleistungen, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.
3 bis 5 sind, einzureichen. Die Bundesanstalt uebermittelt hierueber eine Aufstellung
den zustaendigen Stellen der anderen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums und der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften. Die Begruendung, die Veraenderung oder die
Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend
fuer eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft hinsichtlich der Personen, die die
Geschaefte dieser Gesellschaft tatsaechlich fuehren; die Saetze 2 und 4 gelten hinsichtlich
der konglomeratsangehoerigen Unternehmen entsprechend.
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(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung naehere Bestimmungen ueber Art, Umfang, Zeitpunkt und Form
der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen und ueber
die zulaessigen Datentraeger, Uebertragungswege und Datenformate erlassen und die
bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen
und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergaenzen, soweit dies zur Erfuellung
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgefuehrten Bankgeschaefte und
Finanzdienstleistungen zu erhalten. Es kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung
auf die Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass Rechtsverordnungen der
Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbaende der Institute anzuhoeren.
§ 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung
grenzueberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europaeischen
Wirtschaftsraums
(1) Ein Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut und ein
Wertpapierhandelsunternehmen haben die Absicht, in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums eine Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank unverzueglich nach Massgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss
enthalten
1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,
2. einen Geschaeftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschaefte, der organisatorische
Aufbau der Zweigniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung vertraglich
gebundener Vermittler, hervorgehen,
3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Aufnahmemitgliedstaat
angefordert und Schriftstuecke zugestellt werden koennen, und
4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
(2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage
des Instituts anzuzweifeln, uebermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz
1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollstaendigen Unterlagen den
zustaendigen Behoerden des Aufnahmestaats und teilt dies dem anzeigenden Institut mit.
Sie unterrichtet die zustaendigen Stellen des Aufnahmestaats ausserdem ueber die Hoehe
der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls
ueber die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschaedigungseinrichtung, der das
Institut angehoert, oder den gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1.
Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zustaendigen
Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt die Bundesanstalt dem Institut innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang saemtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gruende dafuer
mit. Nach Weiterleitung der Anzeige an die zustaendigen Stellen des Aufnahmestaats kann
das Institut nach einer entsprechenden Mitteilung dieser Stellen oder spaetestens nach
Ablauf einer Zweimonatsfrist seine Taetigkeit in dem anderen Staat aufnehmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend fuer die Absicht, im Wege des
grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums Bankgeschaefte zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 4, 9 und 10 oder Satz 3 oder Taetigkeiten
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 zu erbringen oder Handelsauskuenfte oder
Schliessfachvermietungen anzubieten. Die Anzeige hat die Angabe des Staates, in dem
die grenzueberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, einen Geschaeftsplan mit
Angabe der beabsichtigten Taetigkeiten und die Angabe, ob in diesem Staat vertraglich
gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, zu enthalten. Besteht kein Grund, die
Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln,
unterrichtet die Bundesanstalt die zustaendigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb
eines Monats nach Eingang der Anzeige. Das Institut hat die Unterrichtung der
zustaendigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es
seine Taetigkeit in dem anderen Staat aufnimmt. Andernfalls teilt die Bundesanstalt dem
Institut die Nichtunterrichtung und deren Gruende unverzueglich mit.
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(3a) Beabsichtigt der Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Handelsteilnehmern
in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu seinem Handelssystem zu gewaehren, hat
er dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewaehrung
an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt. Die Bundesanstalt
unterrichtet die zustaendigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach
Eingang der Anzeige von dieser Absicht. Der Betreiber hat der Bundesanstalt auf Anfrage
die Namen der zugelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu nennen. Auf Ersuchen
der zustaendigen Stellen im Aufnahmestaat teilt die Bundesanstalt innerhalb einer
angemessenen Frist diese Angaben mit.
(3b) Beabsichtigt ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr.
1 bis 4 bei einer Taetigkeit im Sinne des Absatzes 3 vertraglich gebundene Vermittler
heranzuziehen, so teilt die Bundesanstalt auf Ersuchen der zustaendigen Stellen des
Aufnahmestaats innerhalb einer angemessenen Frist den oder die Namen der vertraglich
gebundenen Vermittler mit, die das Institut in diesem Staat heranzuziehen beabsichtigt.
Satz 1 gilt entsprechend fuer das Ersuchen eines Aufnahmestaats um Uebermittlung der
Namen der Mitglieder oder Teilnehmer eines im Inland niedergelassenen multilateralen
Handelssystems, welches beabsichtigt, derartige Systeme in diesem Aufnahmestaat
bereitzustellen.
(4) Aendern sich die Verhaeltnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und
den zustaendigen Stellen des Aufnahmestaats diese Aenderungen mindestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Aenderungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz
1 gilt entsprechend fuer ein Institut, das seine Zweigniederlassung bereits vor dem
Zeitpunkt, von dem an es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 faellt, in einem anderen
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums errichtet hat. Aenderungen der Verhaeltnisse
der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschaedigungseinrichtung oder des
gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Abs. 2 Satz 1 hat das Institut, das eine
Zweigniederlassung gemaess Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der Deutschen
Bundesbank und den zustaendigen Stellen des Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Aenderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zustaendigen
Stellen des Aufnahmestaats die Aenderungen nach Satz 3 mit.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, inwieweit die Absaetze 1, 2 und 4 auf den Einsatz eines vertraglich
gebundenen Vermittlers, der seinen Sitz oder seinen gewoehnlichen Aufenthalt in einem
anderen Mitgliedstaat des Europaeischen Wirtschaftsraums hat, entsprechend anzuwenden
sind und dass die Absaetze 2 und 4 fuer die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem
Drittstaat entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf
Grund von Abkommen der Europaeischen Gemeinschaften mit Drittstaaten erforderlich ist.
(6) (weggefallen)
§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -
abrechnungssystemen
(1) Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu veranstalten,
unverzueglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die
Teilnehmer zu benennen. Dies gilt auch fuer eine spaetere Aenderung des Teilnehmerkreises.
Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Kommission der
Europaeischen Gemeinschaften mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln
des Systems ueberzeugt hat.
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann,
Auskunft ueber die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie ueber
die wesentlichen Regeln fuer deren Funktionieren zu erteilen.
(3) Ein Institut, das ein System nach § 1 Abs. 16 veranstaltet, hat
Einlagenkreditinstituten oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zugang zu dem System
nach denselben transparenten und objektiven Kriterien zu gewaehren, die fuer inlaendische
Teilnehmer an diesem System gelten. Davon unberuehrt bleibt das Recht des Instituts, den
Zugang aus berechtigten gewerblichen Gruenden zu verweigern.
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(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der
Unterrichtung der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften nach Absatz 1, des
Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 sowie der Zugangsgewaehrung nach Absatz 3 zu bestimmen.
(5) Auf Systemveranstalter, die nicht Institut sind, sind die Absaetze 1 bis 4
entsprechend anzuwenden.
§ 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu fuehren, in der unverzueglich folgende Daten zu
speichern sind:
1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationspruefung im Sinne
des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der
Tag der Errichtung und der Tag der Aufloesung,
2. der Name, sowie bei natuerlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers
und eines Verfuegungsberechtigten sowie in den Faellen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des
Geldwaeschegesetzes der Name und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend
wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 des Geldwaeschegesetzes.
Bei jeder Aenderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzueglich ein neuer Datensatz
anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Aufloesung des Kontos
oder Depots zu loeschen. Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von
drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu loeschen. Das Kreditinstitut hat
zu gewaehrleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in
einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische
und organisatorische Massnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis
gelangen.
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen,
soweit dies zur Erfuellung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem
Gesetz ueber das Aufspueren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im
Hinblick auf unerlaubte Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch
der Institute durch Geldwaesche oder betruegerische Handlungen zu Lasten der Institute
erforderlich ist und besondere Eilbeduerftigkeit im Einzelfall vorliegt.
(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1
1. den Aufsichtsbehoerden gemaess § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, soweit dies zur Erfuellung
ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich
ist,
2. den fuer die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im
Uebrigen fuer die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zustaendigen Behoerden oder
Gerichten, soweit dies fuer die Erfuellung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist,
3. der fuer die Beschraenkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem
Aussenwirtschaftsgesetz zustaendigen nationalen Behoerde, soweit dies fuer die
Erfuellung ihrer sich aus dem Aussenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der
Europaeischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einschraenkung von Wirtschafts-
oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.
Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten
Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu uebermitteln. Die
Bundesanstalt prueft die Zulaessigkeit der Uebermittlung nur, soweit hierzu besonderer
Anlass besteht. Die Verantwortung fuer die Zulaessigkeit der Uebermittlung traegt
die ersuchende Stelle. Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken
auslaendischen Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Massgabe des
§ 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt
entsprechend. Die Regelungen ueber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben
unberuehrt.
(4) Die Bundesanstalt protokolliert fuer Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die
jeweils zustaendige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchfuehrung des
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Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgefuehrt
hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren
Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten fuer andere Zwecke ist unzulaessig. Die
Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spaetestens nach zwei Jahren
zu loeschen.
(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle
Vorkehrungen zu treffen, die fuer den automatisierten Abruf erforderlich sind. Dazu
gehoeren auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur
Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen
erforderlichen Geraete, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses
und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung
dieser Vorkehrungen.
(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Massnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu
treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen
und weiter uebermittelten Daten gewaehrleisten. Den Stand der Technik stellt die
Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt fuer Sicherheit in der Informationstechnik
in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der
Verpflichtung zur Uebermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. Es kann die
Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt uebertragen.
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank und die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
GmbH Konten und Depots fuer Dritte fuehren, gelten sie als Kreditinstitute im Sinne der
Absaetze 1, 5 und 6.
Fussnote
§ 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2: Mit GG vereinbar gem. BVerfGE v. 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03,
1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 -
§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben
(1) Ein Institut hat unverzueglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen
Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet diese
Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die
Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten. Werden nach § 18 des Gesetzes ueber
die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgefuehrt oder nach Artikel
5 des Protokolls ueber die Satzung des Europaeischen Systems der Zentralbanken und der
Europaeischen Zentralbank von der Deutschen Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken
erhoben, gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz
1.
(2) Ein uebergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 hat ausserdem unverzueglich
nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen zusammengefassten
Monatsausweis einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6, 7 und 11 ueber das
Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Abs. 13 ueber die Informationspflicht und § 10a
Abs. 14 ueber die Unterkonsolidierung von Tochterunternehmen in Drittstaaten gelten
entsprechend.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung naehere Bestimmungen ueber Art und Umfang und ueber die
zulaessigen Datentraeger, Uebertragungswege und Datenformate der Monatsausweise, soweit
monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes ueber die Deutsche Bundesbank nicht
durchgefuehrt werden, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermoegens- und
Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie ueber weitere Angaben erlassen, soweit
dies zur Erfuellung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Die Angaben
koennen sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 sowie auf
Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung
auf zusammengefasster Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen mit
nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Unternehmen haben den Instituten
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die erforderlichen Angaben zu uebermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen kann
die Ermaechtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten
(1) Ein Institut muss ueber eine ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation verfuegen, die
die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der
betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewaehrleistet. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen sind fuer die ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation des Instituts
verantwortlich. Eine ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation umfasst insbesondere ein
angemessenes und wirksames Risikomanagement, das
1. auf der Grundlage von Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der
Risikotragfaehigkeit die Festlegung von Strategien sowie die Einrichtung interner
Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision
beinhaltet, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere
a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der
Verantwortungsbereiche und
b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Ueberwachung und
Kommunikation der Risiken entsprechend den in Anhang V der Bankenrichtlinie
niedergelegten Kriterien umfasst;
2. eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des
Instituts voraussetzt und
3. die Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere fuer IT-Systeme,
einschliesst.
Die Ausgestaltung des Risikomanagements haengt von Art, Umfang, Komplexitaet und
Risikogehalt der Geschaeftstaetigkeit ab. Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom
Institut regelmaessig zu ueberpruefen. Eine ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation umfasst
darueber hinaus
1. angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts
jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen laesst;
2. eine vollstaendige Dokumentation der Geschaeftstaetigkeit, die eine lueckenlose
Ueberwachung durch die Bundesanstalt fuer ihren Zustaendigkeitsbereich gewaehrleistet;
erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fuenf Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs bleibt unberuehrt, § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs
gilt entsprechend.
3. (weggefallen)
Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer ploetzlichen und unerwarteten
Zinsaenderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezueglich
der Zinsaenderungsrisiken im Anlagebuch festlegen. Die Bundesanstalt kann gegenueber
einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
Vorkehrungen im Sinne der Saetze 3, 6 und 7 zu schaffen.
(1a) Absatz 1 gilt fuer Institutgruppen, Finanzholding-Gruppen, Institute im Sinne
des § 10a Abs. 14 und Finanzkonglomerate mit der Massgabe entsprechend, dass die
in § 1 Abs. 2 Satz 1 oder § 2d Abs. 1 bezeichneten Personen des uebergeordneten
Unternehmens oder des uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens fuer die
ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder des
Finanzkonglomerats verantwortlich sind. § 10a Abs. 12 sowie Abs. 13 Satz 1 und 2 gilt
fuer Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, § 10b Abs. 6 sowie Abs. 7 Satz 1 und 2
fuer Finanzkonglomerate entsprechend.
(2) Ein Institut muss abhaengig von Art, Umfang, Komplexitaet und Risikogehalt
einer Auslagerung von Aktivitaeten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die
fuer die Durchfuehrung von Bankgeschaeften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen
institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen,
um uebermaessige zusaetzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die
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Ordnungsmaessigkeit dieser Geschaefte und Dienstleistungen noch die Geschaeftsorganisation
im Sinne des Absatzes 1 beeintraechtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und
wirksames Risikomanagement durch das Institut gewaehrleistet bleiben, welches die
ausgelagerten Aktivitaeten und Prozesse einbezieht. Die Auslagerung darf nicht zu einer
Delegation der Verantwortung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen an das
Auslagerungsunternehmen fuehren. Das Institut bleibt bei einer Auslagerung fuer die
Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht
gehindert werden; ihre Auskunfts- und Pruefungsrechte sowie Kontrollmoeglichkeiten muessen
in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitaeten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf
ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums oder einem
Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewaehrleistet werden. Entsprechendes gilt fuer
die Wahrnehmung der Aufgaben der Pruefer des Instituts. Eine Auslagerung bedarf einer
schriftlichen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen
erforderlichen Rechte des Instituts, einschliesslich Weisungs- und Kuendigungsrechten,
sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt.
(3) Sind bei Auslagerungen nach Absatz 2 die Pruefungsrechte und Kontrollmoeglichkeiten
der Bundesanstalt beeintraechtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen
treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeintraechtigung zu beseitigen. Die
Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 8 bleiben unberuehrt.
(4) Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen
eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1, so hat
es sicherzustellen, dass dieser zuverlaessig und fachlich geeignet ist, bei der
Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfuellt, Kunden vor
Aufnahme der Geschaeftsbeziehung ueber seinen Status nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 2
informiert und unverzueglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. Die
erforderlichen Nachweise fuer die Erfuellung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das
Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis fuenf Jahre
nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. Naehere
Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen koennen durch Rechtsverordnung nach § 24
Abs. 4 getroffen werden.
5a.
Verhinderung von Geldwaesche, von Terrorismusfinanzierung
und von betruegerischen Handlungen zum Nachteil der
Institute
§ 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im
bargeldlosen Zahlungsverkehr
Die Bundesanstalt ueberwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006
des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 ueber die Uebermittlung
von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) enthaltenen
Pflichten durch die Kreditinstitute und die Finanzdienstleistungsinstitute, die das
Finanztransfergeschaeft nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 betreiben.
§ 25c Interne Sicherungsmassnahmen
(1) Institute sowie nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder nach § 10b Abs. 3 Satz
8 als uebergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaften und gemischte
Finanzholding-Gesellschaften haben unbeschadet der in § 25a Abs. 1 dieses Gesetzes
und der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwaeschegesetzes aufgefuehrten Pflichten im Rahmen
ihrer ordnungsgemaessen Geschaeftsorganisation und des angemessenen Risikomanagements
zur Verhinderung von betruegerischen Handlungen zu ihren Lasten interne Grundsaetze
und angemessene geschaefts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu
aktualisieren und Kontrollen durchzufuehren.
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(2) Kreditinstitute haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu
aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschaeftsbeziehungen und einzelne
Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des oeffentlich und im
Kreditinstitut verfuegbaren Erfahrungswissens ueber die Methoden der Geldwaesche, der
Terrorismusfinanzierung und betruegerischer Handlungen zum Nachteil von Instituten
als zweifelhaft oder ungewoehnlich anzusehen sind. Liegen solche Sachverhalte vor, ist
diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschaeftsbeziehung und einzelner Transaktionen
nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen Geschaeftsbeziehungen und Transaktionen
ueberwachen, einschaetzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls pruefen
zu koennen. Die Kreditinstitute duerfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies zur Erfuellung dieser Pflicht erforderlich ist. Die Bundesanstalt
kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen
nach Satz 1 absehen koennen.
§ 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des
Geldwaeschegesetzes nicht vorliegen, besteht ueber § 5 des Geldwaeschegesetzes hinaus
bei Instituten ein geringes Risiko der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung in
folgenden Faellen:
1. bei der Ausgabe oder Verwaltung von elektronischem Geld im Sinne von § 1 Abs. 14,
sofern sichergestellt ist, dass
a) bei einem nicht wiederaufladbaren Datentraeger der gespeicherte Betrag nicht mehr
als 150 Euro betraegt oder
b) bei einem wiederaufladbaren Datentraeger sich der in einem Kalenderjahr insgesamt
ausgegebene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als 2.500 Euro belaeuft, es sei
denn ein Betrag von 1.000 Euro oder mehr wird in demselben Kalenderjahr von dem
Inhaber im Sinne des § 22p Abs. 1 zurueckgetauscht;
2. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines
a) staatlich gefoerderten, kapitalgedeckten Altersvorsorgevertrags,
b) Vertrags zur Anlage von vermoegenswirksamen Leistungen, sofern die
Voraussetzungen fuer eine staatliche Foerderung durch den Vertrag erfuellt werden,
c) Darlehensvertrags, Finanzierungsleasingvertrags oder Teilzahlungsgeschaefts mit
einem Verbraucher (§§ 491, 500, 501 des Buergerlichen Gesetzbuchs),
d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen Foerderprogramms, der ueber eine
Foerderbank des Bundes oder der Laender abgewickelt wird und dessen Darlehenssumme
zweckgebunden verwendet werden muss,
e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung,
f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das Kreditkonto ausschliesslich der Abwicklung
des Kredits dient und die Rueckzahlung des Kredits von einem Konto des
Kreditnehmers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme
der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut
in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder bei einer im Inland
gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im
Ausland erfolgt,
g) Sparvertrags und
h) Leasingvertrags;
3. vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Faellen, soweit folgende Bedingungen erfuellt sind:
a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,
b) die betreffenden Transaktionen werden ueber ein Konto des Kunden bei einem
Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr.
3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle
oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder ueber
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ein in einem Drittstaat ansaessiges Kreditinstitut abgewickelt, fuer das der
Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten,
c) das Produkt oder die damit zusammenhaengende Transaktion ist nicht anonym
und ermoeglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des
Geldwaeschegesetzes und
d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhaengenden Transaktion
koennen nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, ausser bei Tod, Behinderung,
Ueberschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Faellen;
4. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zusammenhaengenden Transaktionen,
bei denen in Finanzanlagen oder Ansprueche, wie Versicherungen oder sonstige
Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern ueber die in Nummer 3 genannten
Voraussetzungen hinaus:
a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar
sind,
b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und
c) waehrend der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine
Rueckkaufsklauseln in Anspruch genommen werden koennen und der Vertrag nicht
vorzeitig gekuendigt werden kann.
Ein geringes Risiko besteht in den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, sofern
folgende Schwellenwerte nicht ueberschritten werden:
1. fuer Vertraege im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, d und f oder fuer Vertraege
im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 15.000 Euro an Zahlungen,
2. fuer Vertraege im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c, e und h oder fuer sonstige
Vertraege, die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nutzung dienen und bei
denen das Eigentum an der Sache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf den
Vertragspartner oder den Nutzer uebergeht, 15.000 Euro an Zahlungen im Kalenderjahr,
3. fuer Sparvertraege im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe g bei periodischen Zahlungen
1.000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzahlung in Hoehe von 2.500 Euro.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Institut im Hinblick auf eine konkrete
Transaktion oder Geschaeftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schliessen
lassen, dass das Risiko der Geldwaesche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering
ist.
§ 25e Vereinfachungen bei der Durchfuehrung der Identifizierung
Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwaeschegesetzes kann die Ueberpruefung der Identitaet
des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzueglich nach
der Eroeffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss
sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Ueberpruefung der Identitaet keine Gelder von
dem Konto oder dem Depot abverfuegt werden koennen.
§ 25f Verstaerkte Sorgfaltspflichten
(1) Institute haben ueber § 6 des Geldwaeschegesetzes hinaus verstaerkte, dem erhoehten
Risiko angemessene Sorgfaltspflichten auch bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im
Rahmen von Geschaeftsbeziehungen zu Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat
zu erfuellen. Soweit sich diese Geschaeftsbeziehungen nicht auf die Abwicklung des
Zahlungsverkehrs beziehen, bleibt § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwaeschegesetzes hiervon
unberuehrt. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Geldwaeschegesetzes findet entsprechende Anwendung.
(2) Institute haben in den Faellen des Absatzes 1
1. ausreichende, oeffentlich verfuegbare Informationen ueber das Korrespondenzinstitut
und seine Geschaefts- und Leitungsstruktur einzuholen, um sowohl vor als auch
waehrend einer solchen Geschaeftsbeziehung die Art der Geschaeftstaetigkeit des
Korrespondenzinstituts in vollem Umfang verstehen und seinen Ruf und seine
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Kontrollen zur Bekaempfung der Geldwaesche und der Terrorismusfinanzierung sowie die
Qualitaet der Aufsicht bewerten zu koennen,
2. vor Begruendung einer solchen Geschaeftsbeziehung die jeweiligen Verantwortlichkeiten
der beiden Institute in Bezug auf die Erfuellung der Sorgfaltspflichten festzulegen
und zu dokumentieren,
3. sicherzustellen, dass vor Begruendung einer solchen Geschaeftsbeziehung durch
einen fuer den Verpflichteten Handelnden, die Zustimmung des diesem unmittelbar
Vorgesetzten oder der ihm unmittelbar uebergeordneten Fuehrungsebene eingeholt wird,
4. Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Korrespondenzinstitut keine
Geschaeftsbeziehung mit einem Kreditinstitut begruendet oder fortsetzt, von dem
bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des
Artikels 3 Nr. 10 der Richtlinie 2005/60/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum
Zwecke der Geldwaesche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU Nr. L 309 S. 15),
die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 319 S. 1) geaendert worden ist, genutzt
werden, und
5. Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Korrespondenzinstitut keine
Transaktionen ueber Durchlaufkonten zulaesst.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Geldwaeschegesetzes bestehen
die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Geldwaeschegesetzes fuer
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Geldwaeschegesetzes bei der Annahme
von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwaeschegesetz oder in diesem Gesetz genannter
Schwellenbetraege, soweit ein Auftrag des Kunden im Rahmen des Finanztransfergeschaefts
im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 oder des Sortengeschaefts im Sinne des § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 7 nicht ueber ein bei dem Verpflichteten eroeffnetes Konto des Kunden
abgewickelt wird und die Transaktion beim Sortengeschaeft einen Wert von 2.500 Euro oder
mehr aufweist.
§ 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
(1) Die in § 25c Abs. 1 genannten Institute und Unternehmen haben als uebergeordnete
Unternehmen in Bezug auf ihre nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und
Zweigniederlassungen gruppenweite interne Sicherungsmassnahmen nach § 9 des
Geldwaeschegesetzes und § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten
nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwaeschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie
der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwaeschegesetzes
sicherzustellen. Verantwortlich fuer die ordnungsgemaesse Erfuellung der Pflichten nach
Satz 1 sind die Geschaeftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1. Soweit die nach Satz 1
im Rahmen der Begruendung oder Durchfuehrung von Geschaeftsbeziehungen oder Transaktionen
zu treffenden Massnahmen in einem Drittstaat, in dem das Unternehmen ansaessig ist, nach
dem Recht des betroffenen Staates nicht zulaessig oder tatsaechlich nicht durchfuehrbar
sind, hat das uebergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen,
dass ein nachgeordnetes Unternehmen, eine Zweigstelle oder Zweigniederlassung
in diesem Drittstaat keine Geschaeftsbeziehung begruendet oder fortsetzt und keine
Transaktionen durchfuehrt. Soweit eine Geschaeftsbeziehung bereits besteht, hat das
uebergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem
nachgeordneten Unternehmen, der Zweigstelle oder der Zweigniederlassung ungeachtet
anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kuendigung oder auf andere
Weise beendet wird. Fuer den Fall, dass am auslaendischen Sitz eines nachgeordneten
Unternehmens, einer Zweigstelle oder einer Zweigniederlassung strengere Pflichten
gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfuellen.
(2) Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach
§ 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3 Satz 8 als uebergeordnetes Unternehmen
gelten, sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwaeschegesetzes. Sie
unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 16 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 2 des Geldwaeschegesetzes.
§ 25h Verbotene Geschaefte
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Verboten sind:
1. die Aufnahme oder Fortfuehrung einer Korrespondenz- oder sonstigen
Geschaeftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr. 10
der Richtlinie 2005/60/EG und
2. die Errichtung und Fuehrung von Konten auf den Namen des Instituts oder fuer dritte
Institute, ueber die Kunden zur Durchfuehrung von eigenen Transaktionen eigenstaendig
verfuegen koennen; § 154 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unberuehrt.
5b.
Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
§ 26 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Pruefungsberichten
(1) Die Institute haben den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des
Geschaeftsjahres fuer das vergangene Geschaeftsjahr aufzustellen und den aufgestellten
sowie spaeter den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank nach Massgabe des Satzes 2 jeweils unverzueglich
einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestaetigungsvermerk oder einem Vermerk
ueber die Versagung der Bestaetigung versehen sein. Der Abschlusspruefer hat den
Bericht ueber die Pruefung des Jahresabschlusses (Pruefungsbericht) unverzueglich nach
Beendigung der Pruefung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Pruefungsverband angehoeren oder
durch die Pruefungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprueft werden, hat der
Abschlusspruefer den Pruefungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eine zusaetzliche Pruefung
stattgefunden, hat der Pruefer oder der Pruefungsverband den Bericht ueber diese Pruefung
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich einzureichen.
(3) Ein Institut, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt,
hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich
einzureichen. Wird ein Pruefungsbericht von einem Konzernabschlusspruefer erstellt,
hat dieser den Pruefungsbericht unverzueglich nach Beendigung der Pruefung der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bei Kreditinstituten, die
einem genossenschaftlichen Pruefungsverband angehoeren oder durch die Pruefungsstelle
eines Sparkassen- und Giroverbandes geprueft werden, hat der Pruefer den Pruefungsbericht
nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entsprechend fuer einen Einzelabschluss nach
§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs.
5c.
Offenlegung
§ 26a Offenlegung durch die Institute
(1) Ein Institut muss regelmaessig qualitative und quantitative Informationen ueber
sein Eigenkapital, die eingegangenen Risiken und seine Risikomanagementverfahren,
einschliesslich der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der
Kreditrisikominderungstechniken und der Verbriefungstransaktionen veroeffentlichen und
ueber foermliche Verfahren und Regelungen zur Erfuellung dieser Offenlegungspflichten
verfuegen. Die Regelungen muessen auch die regelmaessige Ueberpruefung der Angemessenheit
und Zweckmaessigkeit der Offenlegungspraxis des Instituts vorsehen. Naehere Anforderungen
an den Inhalt der offen zu legenden Informationen und die Verfahren und Regelungen zur
Erfuellung der Offenlegungspflicht koennen durch die Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1
Satz 9 Nr. 7 geregelt werden.
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(2) Eine Offenlegungspflicht besteht nicht fuer solche Informationen, die nicht
wesentlich, rechtlich geschuetzt oder vertraulich sind. Informationen gelten
insbesondere dann als
1. wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Beurteilung oder die
Entscheidung des Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese
Informationen stuetzt, aendern oder beeinflussen kann;
2. rechtlich geschuetzt, wenn ihre oeffentliche Bekanntgabe die Wettbewerbsposition des
Instituts schwaechen wuerde;
3. vertraulich, wenn sie auf vertraglicher Basis zur Verfuegung gestellt wurden oder
aus einer Geschaeftsverbindung resultieren.
In diesen Faellen legt das Institut den Grund fuer die Nichtoffenlegung solcher
Informationen dar und veroeffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter Satz 1 Nr. 2
und 3 fallenden Informationen, es sei denn, diese sind nach den in Satz 1 Nr. 2 und 3
genannten Kriterien ebenfalls als rechtlich geschuetzt oder vertraulich einzustufen.
(3) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Absatz 2
genannten Faellen nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig nach,
kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, die ordnungsgemaesse Offenlegung der Informationen zu veranlassen.
(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten fuer Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen
nach § 10a Abs. 1 bis 5 mit der Massgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. 2 Satz
1 bezeichneten Personen des uebergeordneten Unternehmens fuer die ordnungsgemaesse
Offenlegung der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. §
10a Abs. 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. In den Faellen nach Satz 1 entfaellt
eine Offenlegung von Informationen nach den Absaetzen 1 bis 3 fuer das Einzelinstitut.
6.
Pruefung und Prueferbestellung
§ 27
(aufgehoben)
§ 28 Bestellung des Pruefers in besonderen Faellen
(1) Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen
bestellten Pruefer unverzueglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann
innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Pruefers
verlangen, wenn dies zur Erreichung des Pruefungszwecks geboten ist; Widerspruch und
Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen
Pruefer zu bestellen, wenn
1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzueglich nach Ablauf des Geschaeftsjahres
erstattet wird;
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Pruefers nach Absatz 1 Satz
2 nicht unverzueglich nachkommt;
3. der gewaehlte Pruefer die Annahme des Pruefungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen
ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Pruefung verhindert ist und das Institut
nicht unverzueglich einen anderen Pruefer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgueltig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden. Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen
nach Satz 1 bestellten Pruefer abberufen.
(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Kreditinstitute, die einem
genossenschaftlichen Pruefungsverband angehoeren oder durch die Pruefungsstelle eines
Sparkassen- und Giroverbandes geprueft werden.
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§ 29 Besondere Pflichten des Pruefers
(1) Bei der Pruefung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der
Pruefer auch die wirtschaftlichen Verhaeltnisse des Instituts zu pruefen. Bei der
Pruefung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die
Anzeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13d und 14 Abs. 1, nach den §§
15, 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs.
4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs. 5,
sowie die Anforderungen nach § 1a Abs. 4 bis 8 jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 1a Abs. 9, nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18, 25a
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1, Abs. 1a und 2 und § 26a, sowie nach den §§ 13
bis 13c und 14 Abs. 1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22
erfuellt hat. Macht ein Institut von der Ausnahme nach § 2a Gebrauch, hat der Pruefer
das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu pruefen. Hat die Bundesanstalt nach
§ 30 gegenueber dem Institut Bestimmungen ueber den Inhalt der Pruefung getroffen, sind
diese vom Pruefer zu beruecksichtigen. Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts
nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Pruefer bei der Pruefung des
Jahresabschlusses auch zu pruefen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a
bis 4c beachtet worden ist. Das Ergebnis ist in den Pruefungsbericht aufzunehmen.
(2) Der Pruefer hat auch zu pruefen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach
den §§ 24c und 25c bis 25h, dem Geldwaeschegesetz und der Verordnung (EG) Nr.
1781/2006 nachgekommen ist. Bei Instituten, die das Depotgeschaeft betreiben, hat
er dieses Geschaeft besonders zu pruefen, soweit es nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes zu pruefen ist; diese Pruefung hat sich auch auf die Einhaltung
des § 128 des Aktiengesetzes ueber Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes
ueber die Ausuebung des Stimmrechts zu erstrecken. Ueber die Pruefungen nach den Saetzen 1
und 2 ist jeweils gesondert zu berichten; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Pruefer hat unverzueglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen, wenn ihm bei der Pruefung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschraenkung
oder Versagung des Bestaetigungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des Instituts
gefaehrden oder seine Entwicklung wesentlich beeintraechtigen koennen, die einen
erheblichen Verstoss gegen die Vorschriften ueber die Zulassungsvoraussetzungen
des Instituts oder die Ausuebung einer Taetigkeit nach diesem Gesetz darstellen
oder die schwerwiegende Verstoesse der Geschaeftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag erkennen lassen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der
Deutschen Bundesbank hat der Pruefer ihnen den Pruefungsbericht zu erlaeutern und sonstige
bei der Pruefung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmaessige
Durchfuehrung der Geschaefte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erlaeuterungs-
und Mitteilungspflichten nach den Saetzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein
Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Pruefer die
Tatsachen im Rahmen der Pruefung des Instituts bekannt werden. Der Pruefer haftet nicht
fuer die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und nach Anhoerung der Deutschen Bundesbank durch
Rechtsverordnung naehere Bestimmungen ueber
1. den Gegenstand der Pruefung nach den Absaetzen 1 und 2,
2. den Zeitpunkt ihrer Durchfuehrung und
3. den Inhalt der Pruefungsberichte
zu erlassen, soweit dies zur Erfuellung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich
ist, insbesondere um Missstaende, welche die Sicherheit der einem Institut anvertrauten
Vermoegenswerte gefaehrden oder die ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Bankgeschaefte
oder Finanzdienstleistungen beeintraechtigen koennen, zu erkennen sowie einheitliche
Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgefuehrten Geschaefte zu erhalten.
In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absaetzen 1 bis 3
geregelten Pflichten auch bei der Pruefung des Konzernabschlusses einer Instituts-
oder Finanzholding-Gruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; naehere
Bestimmungen ueber den Gegenstand der Pruefung, den Zeitpunkt ihrer Durchfuehrung und den
Inhalt des Pruefungsberichts koennen dabei nach Massgabe des Satzes 1 erlassen werden.
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Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt uebertragen.
§ 30 Bestimmung von Pruefungsinhalten
Unbeschadet der besonderen Pflichten des Pruefers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch
gegenueber dem Institut Bestimmungen ueber den Inhalt der Pruefung treffen, die vom Pruefer
im Rahmen der Jahresabschlusspruefung zu beruecksichtigen sind. Sie kann insbesondere
Schwerpunkte fuer die Pruefungen festlegen.
7.
Befreiungen
§ 31
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhoerung der Deutschen Bundesbank
durch Rechtsverordnung
1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Anzeige
bestimmter Kredite und Tatbestaende nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a Abs.
1, § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 1a, Arten oder Gruppen
von Instituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder
von der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den Jahresabschluss in einer Anlage zu
erlaeutern, sowie Geschaeftsleiter eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige von
Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben fuer die Aufsicht
ohne Bedeutung sind;
2. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung der Vorschriften der § 13
Abs. 3 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschaeftsbetriebes dies
rechtfertigt.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt mit der Massgabe uebertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank ergeht.
(2) Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und
2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1
bis 4, den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs.
1 Satz 1, Kredite nur zu marktmaessigen Bedingungen zu gewaehren, freistellen, wenn dies
aus besonderen Gruenden, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen
Geschaefte, angezeigt ist. Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts oder von Amts
wegen erfolgen.
(3) Ein uebergeordnetes Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 3 und § 13b Abs. 2
kann von der Einbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs.
1 bis 5 und § 13b Abs. 2 in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs.
1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 absehen, wenn und solange die Bilanzsumme
des einzelnen nachgeordneten Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei
Betraege ist:
1. 10 Millionen Euro oder
2. 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe uebergeordneten Unternehmens
oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft.
Das uebergeordnete Unternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die
Absicht, Satz 1 fuer ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen, unverzueglich anzuzeigen
sowie einmal jaehrlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach
Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs.
1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen hat. Die Bundesanstalt kann
anordnen, dass einzelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusammenfassung ausgenommene
nachgeordnete Unternehmen wieder in die Zusammenfassung aufgenommen werden, wenn
die Gesamtheit dieser Unternehmen fuer die Aufsicht auf zusammengefasster Basis nicht
von untergeordneter Bedeutung ist. In anderen als den in Satz 1 genannten Faellen
kann die Bundesanstalt auf Antrag einzelne uebergeordnete Unternehmen im Sinne des
- 95 -
§ 10a Abs. 1 bis 3 und des § 13b Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis
12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 hinsichtlich einzelner
nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und des § 13b Abs. 2
freistellen, wenn deren Einbeziehung fuer die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne
oder von untergeordneter Bedeutung ist. Fuer einzelne gruppenangehoerige Unternehmen
ist eine Freistellung auf Antrag des uebergeordneten Instituts oder von Amts wegen auch
zulaessig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht
auf zusammengefasster Basis ungeeignet oder irrefuehrend waere. Die Saetze 1 bis 5 gelten
entsprechend fuer Institute, die nach § 10a Abs. 14 zur Ermittlung der zusammengefassten
Eigenmittel verpflichtet sind.
(4) Die Bundesanstalt kann unter folgenden Bedingungen einzelne Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der
Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis freistellen:
1. der Gruppe gehoeren keine Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute sowie keine
Institute an, die das Emissionsgeschaeft betreiben oder die auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln,
2. jedes gruppenangehoerige Institut mit Sitz innerhalb des Europaeischen
Wirtschaftsraums ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10 Abs. 2, gemindert um
alle Eventualverbindlichkeiten, die es zugunsten von gruppenangehoerigen Unternehmen
uebernommen hat,
3. jedes gruppenangehoerige Institut mit Sitz innerhalb des Europaeischen
Wirtschaftsraums erfuellt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene,
4. die Positionen nach § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2b Satz 1 Nr. 1
bis 8 einer Finanzholding-Gesellschaft, die ein gruppenangehoeriges Unternehmen
ist, muessen mindestens der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezaehlten
Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehoerigen Unternehmen uebernommenen
Eventualverbindlichkeiten entsprechen,
5. jede Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe
steht, muss mindestens in einem Umfang ueber Eigenkapital verfuegen, der der Summe
der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezaehlten Positionen sowie der zugunsten von
gruppenangehoerigen Unternehmen uebernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht,
6. jedes gruppenangehoerige Institut mit Sitz innerhalb des Europaeischen
Wirtschaftsraums muss ueber Systeme verfuegen, um die Herkunft der Eigenmittel
und der weiteren Finanzierungsquellen aller gruppenangehoerigen Unternehmen zu
ueberwachen und zu steuern,
7. das uebergeordnete Unternehmen der Gruppe informiert die Bundesanstalt und
die Deutsche Bundesbank ueber alle Risiken, die die finanzielle Situation der
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe beeintraechtigen koennen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz
1 auch dann gewaehren, wenn die Finanzholding-Gesellschaft, die die Muttergesellschaft
eines Finanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist, ueber Eigenkapital verfuegt,
das der Summe der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene fuer die der
Finanzholding-Gesellschaft nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute sowie der
zugunsten von gruppenangehoerigen Unternehmen uebernommenen Eventualverbindlichkeiten
entspricht; fuer Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sind fiktive
Eigenmittelanforderungen zu berechnen. Institute, die einer nach Satz 1 freigestellten
Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehoeren, muessen die in § 10 Abs. 6 Satz 1
genannten Positionen an gruppenangehoerigen Unternehmen, die bei diesen dem Kernkapital
zugerechnet werden, bei der Berechnung der Relationen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und
4 und der Ermittlung des freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom Kernkapital
abziehen; schwer realisierbare Aktiva nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer
Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln abzuziehen.
(5) Die Bundesanstalt kann einzelne uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 von Verpflichtungen nach § 10b
hinsichtlich einzelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des §
10b Abs. 3 Satz 5 freistellen, wenn und solange die Einbeziehung dieser Unternehmen
fuer die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist und es der Bundesanstalt
- 96 -
ermoeglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu ueberpruefen. Die Bundesanstalt
hat von einer Freistellung nach Satz 1 abzusehen, wenn mehrere nachgeordnete
Finanzkonglomeratsunternehmen die Voraussetzung fuer eine Freistellung zwar erfuellen,
die Gesamtheit dieser Unternehmen fuer die Aufsicht auf Konglomeratsebene aber nicht von
untergeordneter Bedeutung ist. Fuer einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 ist eine Freistellung auch zulaessig, wenn nach
Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf Konglomeratsebene
ungeeignet oder irrefuehrend waere. Freistellungen nach Satz 1 oder 3 koennen auf Antrag
des uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens oder von Amts wegen erfolgen.
Dritter Abschnitt
Vorschriften ueber die Beaufsichtigung der Institute
1.
Zulassung zum Geschaeftsbetrieb
§ 32 Erlaubnis
(1) Wer im Inland gewerbsmaessig oder in einem Umfang, der einen in kaufmaennischer
Weise eingerichteten Geschaeftsbetrieb erfordert, Bankgeschaefte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
Bundesanstalt; § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Der
Erlaubnisantrag muss enthalten
1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschaeftsbetrieb erforderlichen Mittel;
2. die Angabe der Geschaeftsleiter;
3. die Angaben, die fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit der Antragsteller und der
in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind;
4. die Angaben, die fuer die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen
fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen
erforderlich sind;
5. einen tragfaehigen Geschaeftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschaefte, der
organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts
hervorgehen;
6. sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden:
a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,
b) die Hoehe dieser Beteiligungen,
c) die fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen
Vertreter oder persoenlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben,
d) sofern diese Inhaber Jahresabschluesse aufzustellen haben: die Jahresabschluesse
der letzten drei Geschaeftsjahre nebst Pruefungsberichten von unabhaengigen
Abschlusspruefern, sofern solche zu erstellen sind, und
e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehoeren: die Angabe der Konzernstruktur
und, sofern solche Abschluesse aufzustellen sind, die konsolidierten
Konzernabschluesse der letzten drei Geschaeftsjahre nebst Pruefungsberichten von
unabhaengigen Abschlusspruefern, sofern solche zu erstellen sind;
7. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und
anderen natuerlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen.
Die nach Satz 2 einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 naeher zu bestimmen. Die Pflichten nach Satz 2 Nr. 6
Buchstabe d und e bestehen nicht fuer Finanzdienstleistungsinstitute.
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(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen
des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten muessen. Sie kann die Erlaubnis auf
einzelne Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen beschraenken.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die fuer das Institut in Betracht
kommende Sicherungseinrichtung zu hoeren.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach § 8 Abs. 1
des Einlagensicherungs- und Anlegerentschaedigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die
Entschaedigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu fuehren,
in das sie alle inlaendischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in
Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung
und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erloeschens oder der
Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, naehere Bestimmungen
zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Fuehrung des
Registers erlassen.
§ 33 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die zum Geschaeftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes
Anfangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 im Inland nicht zur
Verfuegung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfuegung stehen
a) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, Anlageverwaltern
und Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler Handelssysteme oder
Unternehmen, die das Platzierungsgeschaeft betreiben, die nicht befugt sind,
sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens
50 000 Euro,
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 125 000
Euro,
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag im
Gegenwert von mindestens 730 000 Euro,
d) bei Einlagenkreditinstituten und zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs.
31 ein Betrag im Gegenwert von mindestens fuenf Millionen Euro,
e) bei Instituten, die nur das E-Geld-Geschaeft betreiben, ein Betrag im Gegenwert
von mindestens 1 Million Euro und
f) bei Anlageberatern, Anlagevermittlern und Abschlussvermittlern, die nicht
befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und nicht
auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von 25 000
Euro, wenn sie zusaetzlich als Versicherungsvermittler nach der Richtlinie
2002/92/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 ueber
Versicherungsvermittler (ABl. EU Nr. L 9 S. 3) in ein Register eingetragen sind
und die Anforderungen des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfuellen,
und
g) bei Unternehmen, die Eigengeschaefte auch an auslaendischen Derivatemaerkten
und an Kassamaerkten nur zur Absicherung dieser Positionen betreiben, das
Finanzkommissionsgeschaeft oder die Anlagevermittlung nur fuer andere Mitglieder
dieser Maerkte erbringen oder im Wege des Eigenhandels als Market Maker
im Sinne des § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes Preise fuer andere
- 98 -
Mitglieder dieser Maerkte stellen, ein Betrag von 25 000 Euro, sofern fuer
die Erfuellung der Vertraege, die diese Unternehmen an diesen Maerkten oder in
diesen Handelssystemen schliessen, Clearingmitglieder derselben Maerkte oder
Handelssysteme haften;
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Antragsteller oder eine der in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlaessig ist;
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden
Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder
satzungsmaessiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist,
auch ein Gesellschafter, nicht zuverlaessig ist oder aus anderen Gruenden nicht den
im Interesse einer soliden und umsichtigen Fuehrung des Instituts zu stellenden
Anspruechen genuegt;
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Inhaber oder eine der in
§ 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Instituts
erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1
Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschaeftsleiter bezeichnet wird;
4a. das Institut im Fall der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 1 oder einer gemischten
Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3a Satz 2 wird und Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 2d nicht zuverlaessig ist
oder nicht die zur Fuehrung der Geschaefte der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;
5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das befugt ist, sich
bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern
oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, oder das gemaess einer Bescheinigung
der Bundesanstalt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die Zertifizierung
von Altersvorsorgevertraegen befugt ist, Altersvorsorgevertraege anzubieten, nicht
mindestens zwei Geschaeftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich fuer das Institut
taetig sind;
6. das Institut seine Hauptverwaltung nicht im Inland hat;
7. das Institut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen
organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmaessigen Betreiben der Geschaefte, fuer
die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen;
8. der Antragsteller Tochterunternehmen eines auslaendischen Kreditinstituts ist
und die fuer dieses Kreditinstitut zustaendige auslaendische Aufsichtsbehoerde der
Gruendung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat.
Einem Anlageberater, Anlagevermittler oder Abschlussvermittler, der nicht befugt
ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und der nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handelt, ist die Erlaubnis nach Satz 1 Buchstabe a nicht
zu versagen, wenn er anstelle des Anfangskapitals den Abschluss einer geeigneten
Versicherung zum Schutz der Kunden die eine Versicherungssumme von mindestens 1 000 000
Euro fuer jeden Versicherungsfall und eine Versicherungssumme von mindestens 1 500 000
Euro fuer alle Versicherungsfaelle eines Versicherungsjahres vorsieht, nachweist. Satz 2
gilt fuer Anlageberater und Anlagevermittler, die zusaetzlich als Versicherungsvermittler
nach der Richtlinie 2002/92/EG in ein Register eingetragen sind und die Anforderungen
des Artikels 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/92/EG erfuellen, mit der Massgabe entsprechend,
dass eine Versicherungssumme von mindestens 500 000 Euro fuer jeden Versicherungsfall
und eine Versicherungssumme von mindestens 750 000 Euro vorgesehen ist.
(2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen fuer die
Leitung eines Instituts setzt voraus, dass sie in ausreichendem Masse theoretische und
praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschaeften sowie Leitungserfahrung haben.
Die fachliche Eignung fuer die Leitung eines Instituts ist regelmaessig anzunehmen, wenn
eine dreijaehrige leitende Taetigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Groesse und
Geschaeftsart nachgewiesen wird.
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(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht ueber das Institut beeintraechtigt wird. Dies
ist insbesondere der Fall, wenn
1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund
eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der
durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche
Transparenz eine wirksame Aufsicht ueber das Institut beeintraechtigt;
2. eine wirksame Aufsicht ueber das Institut wegen der fuer solche Personen oder
Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates
beeintraechtigt wird;
3. das Institut Tochterunternehmen eines Instituts mit Sitz in einem Drittstaat ist,
das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt
wird oder dessen zustaendige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2
der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthaelt.
(4) Aus anderen als den in den Absaetzen 1 und 3 genannten Gruenden darf die Erlaubnis
nicht versagt werden.
(5) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten nach
Einreichung der vollstaendigen Unterlagen fuer einen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1
Satz 2 mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
§ 33a Aussetzung oder Beschraenkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz
ausserhalb der Europaeischen Gemeinschaften
Die Bundesanstalt hat die Entscheidung ueber einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen
mit Sitz ausserhalb der Europaeischen Gemeinschaften oder von Tochterunternehmen dieser
Unternehmen auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschraenken, wenn ein entsprechender
Beschluss der Kommission oder des Rates der Europaeischen Gemeinschaften vorliegt,
der nach Artikel 151 der Bankenrichtlinie zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder
Beschraenkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht ueberschreiten. Die
Saetze 1 und 2 gelten auch fuer nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Antraege
auf Erlaubnis. Beschliesst der Rat der Europaeischen Gemeinschaften die Verlaengerung der
Frist nach Satz 2, so hat die Bundesanstalt diese Fristverlaengerung zu beachten und die
Aussetzung oder Beschraenkung entsprechend zu verlaengern.
§ 33b Anhoerung der zustaendigen Stellen eines anderen Staates des
Europaeischen Wirtschaftsraums
Soll eine Erlaubnis fuer das Betreiben von Bankgeschaeften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1, 2, 4, 10 oder 11 oder fuer das Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a
Satz 2 Nr. 1 bis 4 einem Unternehmen erteilt werden, das
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts,
eines E-Geld-Instituts, eines Wertpapierhandelsunternehmens oder eines
Erstversicherungsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder
2. durch dieselben natuerlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein
Einlagenkreditinstitut, ein E-Geld-Institut, ein Wertpapierhandelsunternehmen oder
ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums kontrollieren,
hat die Bundesanstalt vor Erteilung der Erlaubnis die zustaendigen Stellen des
Herkunftsstaats anzuhoeren. Die Anhoerung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben,
die fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit und fachlichen Eignung der in § 1 Abs. 2
Satz 1 genannten Personen sowie fuer die Beurteilung der Zuverlaessigkeit der Inhaber
einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem
betreffenden Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums erforderlich sind.
§ 34 Stellvertretung und Fortfuehrung bei Todesfall
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(1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Institute keine Anwendung.
(2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf ein Institut durch zwei
Stellvertreter ohne Erlaubnis fuer die Erben bis zur Dauer eines Jahres fortgefuehrt
werden. Die Stellvertreter sind unverzueglich nach dem Todesfall zu bestimmen; sie
gelten als Geschaeftsleiter. Ist ein Stellvertreter nicht zuverlaessig oder hat er
nicht die erforderliche fachliche Eignung, kann die Bundesanstalt die Fortfuehrung der
Geschaefte untersagen. Sie kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gruenden verlaengern.
Fuer Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen, genuegt ein Stellvertreter.
§ 35 Erloeschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer
Erteilung Gebrauch gemacht wird. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn das Institut
nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschaedigungsgesetzes von der
Entschaedigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis ausser nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
1. der Geschaeftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs
Monaten nicht mehr ausgeuebt worden ist;
2. ein Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird;
3. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 8 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen wuerden;
4. ueber das Institut ein Insolvenzverfahren eroeffnet worden ist oder sonst Gefahr
fuer die Erfuellung der Verpflichtungen des Instituts gegenueber seinen Glaeubigern,
insbesondere fuer die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermoegenswerte,
besteht und die Gefahr nicht durch andere Massnahmen nach diesem Gesetz abgewendet
werden kann; eine Gefahr fuer die Sicherheit der dem Institut anvertrauten
Vermoegenswerte besteht auch
a) bei einem Verlust in Hoehe der Haelfte des nach § 10 massgebenden haftenden
Eigenkapitals oder
b) bei einem Verlust in Hoehe von jeweils mehr als 10 vom Hundert des nach § 10
massgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden
Geschaeftsjahren;
5. die Eigenmittel eines Wertpapierhandelsunternehmens nicht mindestens einem Viertel
seiner Kosten im Sinne des § 10 Abs. 9 entsprechen;
6. das Institut nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des
Wertpapierhandelsgesetzes oder die zur Durchfuehrung dieser Gesetze erlassenen
Verordnungen oder Anordnungen verstossen hat.
(3) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ueber
die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
(4) Wird die Erlaubnis eines Instituts zum Betreiben von Bankgeschaeften oder
Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben, unterrichtet die Bundesanstalt die
zustaendigen Stellen der anderen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums, in denen
das Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs taetig gewesen ist.
§ 36 Abberufung von Geschaeftsleitern, Uebertragung von Organbefugnissen auf
Sonderbeauftragte
(1) In den Faellen des § 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 kann die Bundesanstalt, statt die
Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung der verantwortlichen Geschaeftsleiter verlangen
und diesen Geschaeftsleitern auch die Ausuebung ihrer Taetigkeit bei Instituten in der
Rechtsform einer juristischen Person untersagen. Fuer die Zwecke des Satzes 1 ist § 35
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Abs. 2 Nr. 4 mit der Massgabe anzuwenden, dass bei der Berechnung der Hoehe des Verlustes
Bilanzierungshilfen, mittels derer ein Verlustausweis vermindert oder vermieden wird,
nicht beruecksichtigt werden.
(1a) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch
Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen
Sonderbeauftragten uebertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint;
dem Sonderbeauftragten koennen auch die Befugnisse eines Sachwalters nach den §§
32 bis 35 des Pfandbriefgesetzes uebertragen werden. Die durch die Bestellung des
Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschliesslich der diesem zu waehrenden Verguetung
fallen dem Institut zur Last. Die Hoehe dieser Verguetung setzt die Bundesanstalt
fest. Sofern das Institut zur Zahlung der Verguetung voruebergehend nicht in der Lage
ist, kann die Bundesanstalt an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen.
Wird der Sonderbeauftragte ohne Verguetung taetig, so haftet er nur fuer Vorsatz und
grobe Fahrlaessigkeit. Bei fahrlaessigem Handeln beschraenkt sich die Ersatzpflicht
des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro fuer eine Taetigkeit bei einem Institut.
Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten
Markt zugelassen sind, beschraenkt sich die Ersatzpflicht im Sinne des Satzes 6 auf
4 Millionen Euro. Die Beschraenkungen nach den Saetzen 6 und 7 gelten auch, wenn dem
Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe uebertragen worden sind oder er
mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat.
(2) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschaeftsleiters auch verlangen
und diesem Geschaeftsleiter auch die Ausuebung seiner Taetigkeit bei Instituten
in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser vorsaetzlich
oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes ueber
Bausparkassen, des Depotgesetzes, des Geldwaeschegesetzes, des Investmentgesetzes,
des Pfandbriefgesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durchfuehrung
dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt
verstossen hat und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzt.
§ 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschaefte
(1) Werden ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis Bankgeschaefte betrieben oder
Finanzdienstleistungen erbracht oder werden nach § 3 verbotene Geschaefte betrieben,
kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschaeftsbetriebs und die
unverzuegliche Abwicklung dieser Geschaefte gegenueber dem Unternehmen und den Mitgliedern
seiner Organe anordnen. Sie kann fuer die Abwicklung Weisungen erlassen und eine
geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Massnahmen nach den Saetzen 1
und 2 bekanntmachen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Saetzen 1 bis 3 bestehen
auch gegenueber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung
dieser Geschaefte einbezogen ist.
(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens ueber das
Vermoegen des Unternehmens berechtigt.
§ 38 Folgen der Aufhebung und des Erloeschens der Erlaubnis, Massnahmen bei
der Abwicklung
(1) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann sie
bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut
abzuwickeln ist. Ihre Entscheidung wirkt wie ein Aufloesungsbeschluss. Sie ist dem
Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister
einzutragen.
(2) Die Bundesanstalt kann fuer die Abwicklung eines Instituts allgemeine Weisungen
erlassen. Das Registergericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen,
wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewaehr fuer die ordnungsmaessige
Abwicklung bieten. Gegen die Verfuegung des Registergerichts findet die sofortige
Beschwerde statt. Besteht eine Zustaendigkeit des Registergerichts nicht, bestellt die
Bundesanstalt den Abwickler.
- 102 -
(3) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erloeschen der Erlaubnis im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zustaendigen Stellen
der anderen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums zu unterrichten, in denen das
Institut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs taetig gewesen ist.
(4) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer juristische Personen des oeffentlichen Rechts.
2.
Bezeichnungsschutz
§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
(1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank"
oder "Bankier" enthalten ist, duerfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschaeftszwecks oder zu
Werbezwecken nur fuehren
1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen, oder Zweigniederlassungen
von Unternehmen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 7;
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung
nach den bisherigen Vorschriften befugt gefuehrt haben.
(2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank"
enthalten ist, duerfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer
eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Pruefungsverband angehoeren.
(3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, dass die in Absatz 1
genannten Bezeichnungen nicht gefuehrt werden duerfen, wenn Art oder Umfang der Geschaefte
des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Fuehrung einer solchen Bezeichnung
nicht rechtfertigen.
§ 40 Bezeichnung "Sparkasse"
(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse"
enthalten ist, duerfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des
Geschaeftszwecks oder zu Werbezwecken nur fuehren
1. oeffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen;
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung
nach den bisherigen Vorschriften befugt gefuehrt haben;
3. Unternehmen, die durch Umwandlung der in Nummer 2 bezeichneten Unternehmen
neu gegruendet werden, solange sie auf Grund ihrer Satzung besondere Merkmale,
insbesondere eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung und eine Beschraenkung
der wesentlichen Geschaeftstaetigkeit auf den Wirtschaftsraum, in dem das Unternehmen
seinen Sitz hat, in dem Umfang wie vor der Umwandlung aufweisen.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen duerfen die
Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Pruefungsverband
angehoeren, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" fuehren.
§ 41 Ausnahmen
Die §§ 39 und 40 gelten nicht fuer Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder
"Sparkasse" in einem Zusammenhang fuehren, der den Anschein ausschliesst, dass sie
Bankgeschaefte betreiben. Kreditinstitute mit Sitz im Ausland duerfen bei ihrer Taetigkeit
im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als
Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschaeftszwecks oder zu Werbezwecken fuehren,
wenn sie zur Fuehrung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die
Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergaenzen.
- 103 -
§ 42 Entscheidung der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfaellen, ob ein Unternehmen zur Fuehrung der in
den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem
Registergericht mitzuteilen.
§ 43 Registervorschriften
(1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschaeften oder das Erbringen von
Finanzdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, duerfen Eintragungen in oeffentliche
Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen
ist.
(2) Fuehrt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach
den §§ 39 bis 41 unzulaessig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz
zur Firma von Amts wegen zu loeschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des
Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur
Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf
die Eintragung oder Aenderung der Rechtsverhaeltnisse oder der Firma von Kreditinstituten
oder Unternehmen beziehen, die nach den §§ 39 bis 41 unzulaessige Bezeichnungen
verwenden, Antraege zu stellen und die nach dem Gesetz ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zulaessigen Rechtsmittel einzulegen.
3.
Auskuenfte und Pruefungen
§ 44 Auskuenfte und Pruefungen von Instituten, Anbietern von
Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht
auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen
(1) Ein Institut oder ein uebergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und
deren Beschaeftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich
die Bundesanstalt bei der Durchfuehrung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen
Bundesbank auf Verlangen Auskuenfte ueber alle Geschaeftsangelegenheiten zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den
Instituten und uebergeordneten Unternehmen Pruefungen vornehmen und die Durchfuehrung der
Pruefungen der Deutschen Bundesbank uebertragen; das schliesst Unternehmen ein, auf die
ein Institut oder uebergeordnetes Unternehmen wesentliche Bereiche im Sinne des § 25a
Abs. 2 ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen). Die Bediensteten der Bundesanstalt,
der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei
der Durchfuehrung der Pruefungen bedient, koennen hierzu die Geschaeftsraeume des Instituts,
des Auslagerungsunternehmens und des uebergeordneten Unternehmens innerhalb der ueblichen
Betriebs- und Geschaeftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Massnahmen
nach den Saetzen 2 und 3 zu dulden.
(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5, eine Finanzholding-
Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 sowie
ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den
Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchfuehrung ihrer
Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskuenfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit der Auskuenfte oder der uebermittelten
Daten zu ueberpruefen, die fuer die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich
sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu
uebermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in
Satz 1 genannten Unternehmen Pruefungen vornehmen und die Durchfuehrung der Pruefungen
der Deutschen Bundesbank uebertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen
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Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchfuehrung der Pruefungen bedient,
koennen hierzu die Geschaeftsraeume der Unternehmen innerhalb der ueblichen Betriebs- und
Geschaeftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Massnahmen nach den
Saetzen 2 und 3 zu dulden. Die Saetze 1 bis 4 gelten entsprechend fuer ein nicht in die
Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischtes Unternehmen und
dessen Tochterunternehmen.
(2a) Benoetigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht ueber eine Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zustaendigen Stelle
vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunaechst an diese zustaendige Stelle. Bei
der Aufsicht ueber Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a Abs. 1 Satz 2,
Abs. 4 oder Abs. 5 nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur
Umsetzung der Ansaetze und Methoden nach der Bankenrichtlinie regelmaessig zunaechst an die
fuer die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zustaendige Stelle.
(3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der
Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulaessigen Pruefungen zu gestatten,
insbesondere die Ueberpruefung der Richtigkeit der fuer die Zusammenfassung nach nach
§ 10a Abs. 6 bis 11, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 3 uebermittelten Daten, soweit
dies zur Erfuellung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht
des anderen Staates zulaessig ist. Dies gilt auch fuer nicht in die Zusammenfassung
einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.
(3a) Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Satz 5 erste Alternative gilt entsprechend fuer
nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 und
gemischte Finanzholding-Gesellschaften sowie fuer die Mitglieder der Organe solcher
Unternehmen. Absatz 3 gilt entsprechend fuer nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 5 mit Sitz im Ausland.
(4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder
Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten
in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese koennen in der
Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Massnahmen nach den
Saetzen 1 und 2 zu dulden.
(5) Die Institute in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der
Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die
Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankuendigung
von Gegenstaenden zur Beschlussfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach
Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese koennen in der Sitzung das Wort
ergreifen. Die Betroffenen haben Massnahmen nach den Saetzen 2 und 3 zu dulden. Absatz 4
bleibt unberuehrt.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde.
§ 44a Grenzueberschreitende Auskuenfte und Pruefungen
(1) Rechtsvorschriften, die einer Uebermittlung von Daten entgegenstehen, sind
nicht anzuwenden auf die Uebermittlung von Daten zwischen einem Institut, einer
Kapitalanlagegesellschaft, einem Finanzunternehmen, einer Finanzholding-Gesellschaft,
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft, einem Anbieter von Nebendienstleistungen
oder einem nicht in die Zusammenfassung oder in die zusaetzliche Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz im Ausland,
das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen
unmittelbar oder mittelbar haelt, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluss
ausueben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen
mit Sitz im Ausland, wenn die Uebermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen
der Aufsicht nach Massgabe der Bankenrichtlinie oder der Richtlinie 2002/87/EG ueber das
Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfuellen. Die Bundesanstalt kann einem Institut die
Uebermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.
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(2) Auf Ersuchen einer fuer die Aufsicht ueber ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen
Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums zustaendigen Stelle hat die Bundesanstalt
die Richtigkeit der von einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 fuer die
Aufsichtsstelle nach Massgabe der Bankenrichtlinie oder der Richtlinie 2002/87/EG
uebermittelten Daten zu ueberpruefen oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein
Wirtschaftspruefer oder ein Sachverstaendiger diese Daten ueberprueft; die Bundesanstalt
kann nach pflichtgemaessem Ermessen gegenueber Aufsichtsstellen in Drittstaaten
entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewaehrleistet ist. § 5 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ueber die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die
Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Pruefung zu dulden.
(3) Die Bundesanstalt kann von Einlagenkreditinstituten, E-Geld-Instituten,
Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzholding-Gesellschaften
oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat des
Europaeischen Wirtschaftsraums Auskuenfte verlangen, welche die Aufsicht ueber Institute
erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zustaendigen
Stellen des anderen Staates aus § 31 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 4 entsprechenden Gruenden
nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen werden. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von der als Koordinator
zustaendigen Stelle eines anderen Staates des Europaeischen Wirtschaftsraums aus § 31
Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3 entsprechenden Gruenden nicht in die zusaetzliche Aufsicht auf
Konglomeratsebene einbezogen werden.
(4) bis (6) (weggefallen)
§ 44b Auskuenfte und Pruefungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen
(1) Die Verpflichtungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 gegenueber der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlegung von Unterlagen gelten auch fuer
1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 2c anzeigen oder
die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 oder einer
Ergaenzungsanzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender Beteiligungen
angegeben werden,
2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut und den von ihnen
kontrollierten Unternehmen,
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es
sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der
Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden
Unterlagen gemaess § 2c Abs. 1 Satz 2 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt
zu bestimmenden Wirtschaftspruefer pruefen zu lassen.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank koennen Massnahmen nach § 44 Abs. 1
Satz 2 und 3 gegenueber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen,
wenn Anhaltspunkte fuer einen Untersagungsgrund nach § 2c Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 6
vorliegen. Die Betroffenen haben diese Massnahmen zu dulden.
(3) Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber
Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.
§ 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschaefte und Finanzdienstleistungen
(1) Ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es Bankgeschaefte
oder Finanzdienstleistungen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis
oder nach § 3 verbotene Geschaefte betreibt, ein Mitglied eines seiner Organe, ein
Beschaeftigter dieses Unternehmens sowie in die Abwicklung der Geschaefte einbezogene
oder einbezogen gewesene andere Unternehmen haben der Bundesanstalt sowie der Deutschen
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Bundesbank auf Verlangen Auskuenfte ueber alle Geschaeftsangelegenheiten zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschaeftigter haben auf
Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu
erteilen.
(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschaefte oder
Taetigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Pruefungen in Raeumen des
Unternehmens sowie in den Raeumen der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und
vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen und die Durchfuehrung der
Pruefungen der Deutschen Bundesbank uebertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank duerfen hierzu diese Raeume innerhalb der ueblichen Betriebs-
und Geschaeftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhuetung dringender Gefahren fuer
die oeffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Raeume auch ausserhalb
der ueblichen Betriebs- und Geschaeftszeiten sowie Raeume, die auch als Wohnung dienen,
zu betreten und zu besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird
insoweit eingeschraenkt.
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank duerfen diese Raeume
des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 Satz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen
Personen und Unternehmen durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschraenkt. Durchsuchungen von Geschaeftsraeumen sind, ausser bei Gefahr
im Verzug, durch den Richter anzuordnen. Durchsuchungen von Raeumen, die als Wohnung
dienen, sind durch den Richter anzuordnen. Zustaendig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk sich die Raeume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde
zulaessig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Ueber die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche
Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine
richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer
Gefahr im Verzuge begruendet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank koennen Gegenstaende
sicherstellen, die als Beweismittel fuer die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung
sein koennen.
(5) Die Betroffenen haben Massnahmen nach Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu
dulden. § 44 Abs. 6 ist anzuwenden.
(6) Die Rechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank sowie die Mitwirkungs-
und Duldungspflichten der Betroffenen bestehen auch hinsichtlich der Unternehmen und
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung,
den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen
einbezogen sind. Auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens der zustaendigen
Behoerde eines anderen Staats an die Bundesanstalt bestehen sie auch hinsichtlich der
Unternehmen und Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von
Bankgeschaeften oder Finanzdienstleistungen einbezogen sind, die in dem anderen Staat
entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben oder erbracht werden.
4.
Massnahmen in besonderen Faellen
§ 45 Massnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender
Liquiditaet
(1) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10
Abs. 1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1, kann die
Bundesanstalt
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschuettung von Gewinnen
untersagen oder beschraenken,
2. die Gewaehrung von Krediten im Sinne von § 19 Abs. 1 untersagen oder beschraenken und
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3. anordnen, dass das Institut Massnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit
sich diese aus bestimmten Arten von Geschaeften und Produkten oder der Nutzung
bestimmter Systeme ergeben.
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 3 ist auf uebergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.
1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 entsprechend anzuwenden, wenn
die zusammengefassten Eigenmittel der gruppenangehoerigen Unternehmen den Anforderungen
des § 10 Abs. 1 nicht entsprechen. Die Bundesanstalt kann in diesen Faellen ausserdem
die fuer die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Massgabe des § 13b geltenden
Grosskreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5
herabsetzen.
(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
§ 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenueber
1. einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche taetigen uebergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4
Massnahmen nach Absatz 1 treffen;
2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten
Massnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder
Gesellschafter und die Ausschuettung von Gewinnen untersagen oder beschraenken.
(4) Die Bundesanstalt darf die in den Absaetzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen
erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den
Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat.
Beschluesse ueber die Gewinnausschuettung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
nach den Absaetzen 1 bis 3 widersprechen.
§ 45a Massnahmen gegenueber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften
(1) Die Bundesanstalt kann einer Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer
Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13b Abs. 2
die Ausuebung ihrer Stimmrechte an dem uebergeordneten Unternehmen und den anderen
nachgeordneten Unternehmen untersagen, wenn
1. die Finanzholding-Gesellschaft dem uebergeordneten Unternehmen nicht die fuer die
Zusammenfassung nach § 10a oder § 13b erforderlichen Angaben gemaess § 10a Abs. 13
Satz 2 oder § 13b Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 13 Satz 2 uebermittelt, sofern
nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise
Rechnung getragen werden kann;
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschaefte der
Finanzholding-Gesellschaft tatsaechlich fuehrt, nicht zuverlaessig ist oder nicht die
zur Fuehrung der Geschaefte erforderliche fachliche Eignung hat.
Satz 1 gilt entsprechend fuer eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die dem
nach § 10b Abs. 2 und § 13d Abs. 1 anzeigepflichtigen Unternehmen nicht die fuer die
Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene nach § 10b oder § 13d erforderlichen Angaben
gemaess § 10b Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13d Abs. 4 Satz 2, uebermittelt oder
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine Person, die die Geschaefte
der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsaechlich fuehrt, nicht zuverlaessig ist oder
nicht die zur Fuehrung der Geschaefte erforderliche fachliche Eignung hat.
(1a) Die Bundesanstalt kann in den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 oder des
Absatzes 1 Satz 2 zweite Alternative auch gegenueber dem uebergeordneten Unternehmen
einer Finanzholding-Gruppe oder dem uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen
anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-
Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern gesellschaftsrechtliche Moeglichkeiten zur
Abberufung der Personen, die die Geschaefte der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsaechlich fuehren, nicht zur Verfuegung stehen
oder solche zwar vorhanden sind, aber ihre Ausschoepfung erfolglos geblieben ist.
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(2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag der Bundesanstalt das
Gericht des Sitzes des uebergeordneten Unternehmens nach § 10a Abs. 1 bis 5 oder des
uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs.
4 einen Treuhaender zu bestellen, auf den es die Ausuebung der Stimmrechte uebertraegt.
Der Treuhaender hat bei der Ausuebung der Stimmrechte den Interessen einer soliden
und bankaufsichtskonformen Fuehrung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen.
Die Bundesanstalt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhaenders
beantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt
den Widerruf der Bestellung des Treuhaenders zu beantragen. Der Treuhaender hat Anspruch
auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Verguetung fuer seine Taetigkeit. Das Gericht
setzt auf Antrag des Treuhaenders die Auslagen und die Verguetung fest; die weitere
Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schiesst die Auslagen und die Verguetung vor;
fuer seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte
Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch.
(3) Solange die Untersagungsverfuegung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die
betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der Finanzholding-
Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13b. Satz 1 gilt in Bezug auf nachgeordnete
Unternehmen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 10b Abs. 2 Satz
5 entsprechend.
§ 45b Massnahmen bei organisatorischen Maengeln
(1) Verfuegt ein Institut nicht ueber eine ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation im Sinne
von § 25a Abs. 1 und hat das Institut die Maengel nicht auf Grund einer Anordnung nach
§ 25a Abs. 1 Satz 8 innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden angemessenen
Frist behoben, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut
1. ueber die nach § 10 Abs. 1 und der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9
erforderliche Eigenkapitalausstattung hinaus zusaetzliche Eigenmittel vorhalten
muss,
2. Massnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten
Arten von Geschaeften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,
3. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
4. einzelne Geschaeftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder
Wertpapieren von Kunden und die Gewaehrung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder
nur in beschraenktem Umfang betreiben darf.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige uebergeordnete Unternehmen im Sinne
des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie ein Institut im Sinne von § 10a Abs. 14 anzuwenden,
wenn eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Abs. 1 und 1a
nicht ueber eine ordnungsgemaesse Geschaeftsorganisation verfuegt; Absatz 1 Nr. 4 findet
mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt statt die Gewaehrung
von Krediten zu untersagen oder zu beschraenken die fuer die Institutsgruppe oder
Finanzholding-Gruppe nach Massgabe von § 13b geltenden Grosskreditobergrenzen nach § 13
Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen kann.
(3) Die Bundesanstalt kann die in den Absaetzen 1 und 2 bezeichneten Anordnungen
im Einzelfall auch bereits vor Erlass einer Anordnung nach § 25a Abs. 1 Satz 8
treffen oder mit einer solchen verbinden, wenn die Risikolage des Instituts, der
Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe dies erfordert, um eine konkrete Gefahr
fuer die ordnungsgemaesse Geschaeftsfuehrung abzuwenden.
§ 46 Massnahmen bei Gefahr
(1) Besteht Gefahr fuer die Erfuellung der Verpflichtungen eines Instituts gegenueber
seinen Glaeubigern, insbesondere fuer die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermoegenswerte,
oder besteht der begruendete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht ueber das Institut
nicht moeglich ist (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 3), kann die Bundesanstalt zur Abwendung
dieser Gefahr einstweilige Massnahmen treffen. Sie kann insbesondere
1. Anweisungen fuer die Geschaeftsfuehrung des Instituts erlassen,
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2. die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die
Gewaehrung von Krediten (§ 19 Abs. 1) verbieten,
3. Inhabern und Geschaeftsleitern die Ausuebung ihrer Taetigkeit untersagen oder
beschraenken und
4. Aufsichtspersonen bestellen.
Beschluesse ueber die Gewinnausschuettung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung
nach den Saetzen 1 und 2 widersprechen. Bei Instituten, die in anderer Rechtsform
als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschaeftsleiter, denen die
Ausuebung ihrer Taetigkeit untersagt worden ist, fuer die Dauer der Untersagung
von der Geschaeftsfuehrung und Vertretung des Instituts ausgeschlossen. Fuer die
Ansprueche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen ueber die Taetigkeit des
Geschaeftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschaeftsleiter
als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen ueber
Geschaeftsfuehrungsmassnahmen bei dem Institut ermoeglichen, koennen fuer die Dauer der
Untersagung nicht ausgeuebt werden.
(2) Ist Geschaeftsleitern nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 die Ausuebung ihrer Taetigkeit
untersagt worden, hat das Gericht des Sitzes des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt
die erforderlichen geschaeftsfuehrungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen,
wenn zur Geschaeftsfuehrung und Vertretung des Instituts befugte Personen infolge der
Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. § 46a Abs. 2 Satz 2
und 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
§ 46a Massnahmen bei Insolvenzgefahr, Bestellung vertretungsbefugter
Personen
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 vor, so kann die Bundesanstalt
zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens voruebergehend
1. ein Veraeusserungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen,
2. die Schliessung des Instituts fuer den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden
gegenueber dem Institut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zustaendige
Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschaedigungseinrichtung stellt die
Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher.
Die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschaedigungseinrichtung kann ihre
Verpflichtungserklaerung davon abhaengig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit
sie nicht zur Tilgung von Schulden gegenueber dem Institut bestimmt sind, von dem
im Zeitpunkt des Erlasses des Veraeusserungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1
vorhandenen Vermoegen des Instituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und
verwaltet werden. Das Institut darf nach Erlass des Veraeusserungs- und Zahlungsverbots
nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschaefte abwickeln und neue
Geschaefte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die
zustaendige Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschaedigungseinrichtung die zur
Durchfuehrung erforderlichen Mittel zur Verfuegung stellt oder sich verpflichtet, aus
diesen Geschaeften insgesamt entstehende Vermoegensminderungen des Instituts, soweit dies
zu vollen Befriedigung saemtlicher Glaeubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. Die
Bundesanstalt kann darueber hinaus Ausnahmen vom Veraeusserungs- und Zahlungsverbot nach
Satz 1 Nr. 1 zulassen, soweit dies fuer die Durchfuehrung der Verwaltung des Instituts
notwendig ist. Solange Massnahmen nach Satz 1 andauern, sind Zwangsvollstreckungen,
Arreste und einstweilige Verfuegungen in das Vermoegen des Instituts nicht zulaessig.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von
Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) Sind bei Instituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns
betrieben werden, Massnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist Geschaeftsleitern
die Ausuebung ihrer Taetigkeit untersagt worden, so hat das Gericht des Sitzes des
Instituts auf Antrag der Bundesanstalt die erforderlichen geschaeftsfuehrungs- und
vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschaeftsfuehrung und Vertretung
des Instituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen
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Anzahl vorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsbefugten Personen
durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erloeschen ihres Amtes werden
bei Instituten, die in ein oeffentliches Register eingetragen sind, von Amts wegen
eingetragen. Solange die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, koennen die nach anderen
Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, geschaeftsfuehrungs-
und vertretungsbefugte Personen zu bestellen, nicht ausueben.
(3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bestellten Person bestimmt
sich nach der Vertretungsbefugnis des Geschaeftsleiters, an dessen Stelle die Person
bestellt worden ist. Ihre Geschaeftsfuehrungsbefugnis ist, wenn sie nicht durch die dafuer
zustaendigen Organe des Instituts erweitert wird, auf die Durchfuehrung von Massnahmen
beschraenkt, die zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens und zum Schutz der Glaeubiger
erforderlich sind.
(4) Die geschaeftsfuehrungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht
bestellt worden ist, hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf
Verguetung fuer ihre Taetigkeit. Das Gericht des Sitzes des Instituts setzt auf Antrag
der durch das Gericht bestellten geschaeftsfuehrungs- und vertretungsbefugten Person die
Auslagen und die Verguetung fest. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der
rechtskraeftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung
statt.
(5) Solange Massnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet sind, kann eine
geschaeftsfuehrungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden
ist, nur durch das Gericht auf Antrag der Bundesanstalt oder des Organs des Instituts,
das fuer den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschaeftsfuehrung und Vertretung oder
die Abberufung geschaeftsfuehrungs- oder vertretungsbefugter Personen zustaendig ist, und
nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Das Amt einer geschaeftsfuehrungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das
Gericht bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Massnahmen nach Absatz
1 Satz 1 und die Verfuegung aufgehoben werden, mit der dem Geschaeftsleiter, an dessen
Stelle die Person bestellt worden ist, die Ausuebung seiner Taetigkeit untersagt worden
war. Sind nur die Massnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt
einer geschaeftsfuehrungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt
worden ist, sobald die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder
Organe eine geschaeftsfuehrungs- und vertretungsbefugte Person bestellt haben und dieser
Person, soweit erforderlich, eine Erlaubnis nach § 32 erteilt worden ist.
(7) Die Absaetze 2 bis 6 gelten nicht fuer juristische Personen des oeffentlichen Rechts.
§ 46b Insolvenzantrag
(1) Wird ein Institut oder eine nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als uebergeordnetes
Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft zahlungsunfaehig oder tritt
Ueberschuldung ein, so haben die Geschaeftsleiter, bei einem in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber und die Personen, die die Geschaefte
der Finanzholding-Gesellschaft tatsaechlich fuehren, dies der Bundesanstalt unter
Beifuegung aussagefaehiger Unterlagen unverzueglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz
bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifuegung entsprechender
Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach § 10a Abs. 3 Satz
6 oder Satz 7 als uebergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft
voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im
Zeitpunkt der Faelligkeit zu erfuellen (drohende Zahlungsunfaehigkeit). Soweit diese
Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfaehigkeit
oder Ueberschuldung die Eroeffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an
die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren
ueber das Vermoegen eines Instituts oder einer nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als
uebergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft findet im Falle der
Zahlungsunfaehigkeit, der Ueberschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5
auch im Falle der drohenden Zahlungsunfaehigkeit statt. Der Antrag auf Eroeffnung des
Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Instituts oder der nach § 10a Abs. 3 Satz 6
oder Satz 7 als uebergeordnetes Unternehmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft kann
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nur von der Bundesanstalt gestellt werden. Im Falle der drohenden Zahlungsunfaehigkeit
darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts oder
der nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 als uebergeordnetes Unternehmen geltenden
Finanzholding-Gesellschaft und nur dann stellen, wenn Massnahmen nach § 46 oder §
46a nicht erfolgversprechend erscheinen. Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters
hat das Insolvenzgericht die Bundesanstalt zu hoeren. Der Bundesanstalt ist der
Eroeffnungsbeschluss besonders zuzustellen.
(2) Wird ueber ein Institut, das Teilnehmer eines Systems im Sinne des § 24b Abs. 1 ist,
ein Insolvenzverfahren eroeffnet, so hat die Bundesanstalt unverzueglich die Stellen
zu informieren, die von den anderen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums der
Kommission der Europaeischen Gemeinschaften benannt wurden. Auf Systemveranstalter im
Sinne des § 24b Abs. 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 46c Berechnung von Fristen
Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tage des Antrags auf Eroeffnung
des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer
Massnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.
§ 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums
ueber Sanierungsmassnahmen
(1) Vor Erlass einer Sanierungsmassnahme, insbesondere einer Massnahme nach § 46 oder
§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, gegenueber einem Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-
Institut unterrichtet die Bundesanstalt die zustaendigen Behoerden der anderen Staaten
des Europaeischen Wirtschaftsraums. Ist dies nicht moeglich, sind die zustaendigen
Behoerden unmittelbar nach Erlass der Massnahme zu unterrichten. Das Gleiche gilt,
soweit gegenueber einer Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz
ausserhalb der Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums Massnahmen nach § 46 oder
§ 46a Abs. 1 ergriffen werden. In diesem Falle unterrichtet die Bundesanstalt die
zustaendigen Behoerden der anderen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums, in denen
das Unternehmen weitere Zweigstellen errichtet hat. Die Regelungen des § 8 Abs. 3 bis 7
bleiben unberuehrt.
(2) Sanierungsmassnahmen, die die Rechte von Dritten in einem Aufnahmestaat
beeintraechtigen und gegen die Rechtsbehelfe eingelegt werden koennen, sind ohne
den ihrer Begruendung dienenden Teil in der Amtssprache oder den Amtssprachen der
betroffenen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums unverzueglich im Amtsblatt der
Europaeischen Union und in mindestens zwei ueberregionalen Zeitungen der Aufnahmestaaten
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Stelle, bei der die Begruendung
vorgehalten wird, der Gegenstand und die Rechtsgrundlage der Entscheidung, die
Rechtsbehelfsfristen einschliesslich des Zeitpunkts ihres Fristablaufs, die Anschrift
der Bundesanstalt als ueber einen Widerspruch entscheidende Behoerde und die Anschrift
des zustaendigen Verwaltungsgerichts anzugeben. Die Bekanntmachung ist nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung.
(3) Sanierungsmassnahmen im Sinne der Absaetze 1 und 2 sind Massnahmen nach § 46
oder § 46a Abs. 1 sowie nach § 6 Abs. 3, mit denen die finanzielle Lage eines
Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts gesichert oder wiederhergestellt
werden soll und die die bestehenden Rechte von Dritten in einem Aufnahmestaat des
Europaeischen Wirtschaftsraums beeintraechtigen koennten, einschliesslich der Massnahmen,
die eine Aussetzung der Zahlungen erlauben oder der Wirksamkeit der Sanierungsmassnahmen
von Aufsichtsbehoerden des Europaeischen Wirtschaftsraums unterstuetzend dienen.
Sanierungsmassnahmen sind als solche zu bezeichnen. In Ansehung der Sanierungsmassnahmen
sind auf Vertraege zur Nutzung oder zum Erwerb eines unbeweglichen Gegenstands, auf
Arbeitsvertraege und Arbeitsverhaeltnisse, auf Aufrechnungen, auf Pensionsgeschaefte
im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs, auf Schuldumwandlungsvertraege und
Aufrechnungsvereinbarungen sowie auf dingliche Rechte Dritter die §§ 336, 337, 338,
340 und 351 Abs. 2 der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt.
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(4) Die Absaetze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit ausschliesslich
die Rechte von an der internen Betriebsstruktur beteiligten Personen sowie von
Geschaeftsfuehrern und Aktionaeren eines Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts
in einer dieser Eigenschaften beeintraechtigt sein koennen. Bei Einlagenkreditinstituten
oder E-Geld-Instituten, die nicht grenzueberschreitend taetig sind, ist die Unterrichtung
und Bekanntmachung nach den Absaetzen 1 und 2 entbehrlich.
(5) Die Bundesanstalt unterstuetzt Sanierungsmassnahmen der Behoerden des
Herkunftsmitgliedstaates bei einem Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit Sitz
in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums. Haelt sie die Durchfuehrung von
Sanierungsmassnahmen bei einem Einlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut mit Sitz in
einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums fuer notwendig, so setzt sie die
zustaendigen Behoerden dieses Staates hiervon in Kenntnis.
§ 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums
(1) Zustaendig fuer die Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen eines
Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts sind im Bereich des Europaeischen
Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behoerden oder Gerichte des Herkunftsstaates.
Ist ein anderer Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums Herkunftsstaat eines
Einlagenkreditinstituts oder E-Geld-Instituts und wird dort ein Insolvenzverfahren ueber
das Vermoegen dieses Instituts eroeffnet, so wird das Verfahren ohne Ruecksicht auf die
Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 der Insolvenzordnung anerkannt.
(2) Sekundaerinsolvenzverfahren nach § 356 der Insolvenzordnung und
sonstige Partikularverfahren nach § 354 der Insolvenzordnung bezueglich der
Einlagenkreditinstitute oder E-Geld-Institute, die ihren Sitz in einem anderen Staat
des Europaeischen Wirtschaftsraums haben, sind nicht zulaessig.
(3) Die Geschaeftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eroeffnungsbeschluss sofort
der Bundesanstalt zu uebermitteln, die unverzueglich die zustaendigen Behoerden der
anderen Aufnahmestaaten des Europaeischen Wirtschaftsraums ueber die Verfahrenseroeffnung
unterrichtet. Unbeschadet der in § 30 der Insolvenzordnung vorgesehenen Bekanntmachung
hat das Insolvenzgericht den Eroeffnungsbeschluss auszugsweise im Amtsblatt der
Europaeischen Union und in mindestens zwei ueberregionalen Zeitungen der Aufnahmestaaten
zu veroeffentlichen, in denen das betroffene Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder
Dienstleistungen erbringt. Der Veroeffentlichung ist das Formblatt nach § 46f Abs. 1
voranzustellen.
(4) Die Bundesanstalt kann jederzeit vom Insolvenzgericht und vom Insolvenzverwalter
Auskuenfte ueber den Stand des Insolvenzverfahrens verlangen. Sie ist verpflichtet, die
zustaendige Behoerde eines anderen Staates des Europaeischen Wirtschaftsraums auf deren
Verlangen ueber den Stand des Insolvenzverfahrens zu informieren.
(5) Stellt die Bundesanstalt den Antrag auf Eroeffnung eines Insolvenzverfahrens ueber
das Vermoegen der Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz ausserhalb des Europaeischen
Wirtschaftsraums, so unterrichtet sie unverzueglich die zustaendigen Behoerden der Staaten
des Europaeischen Wirtschaftsraums, in denen das Unternehmen eine weitere Zweigstelle
hat oder Dienstleistungen erbringt. Die Unterrichtung hat sich auch auf Inhalt und
Bestand der Erlaubnis nach § 32 zu erstrecken. Die beteiligten Personen und Stellen
bemuehen sich um ein abgestimmtes Vorgehen.
§ 46f Unterrichtung der Glaeubiger im Insolvenzverfahren
(1) Mit dem Eroeffnungsbeschluss ist den Glaeubigern von der Geschaeftsstelle des
Insolvenzgerichts ein Formblatt zu uebersenden, das in saemtlichen Amtssprachen der
Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung
und Erlaeuterung einer Forderung. Fristen beachten!" ueberschrieben ist. Das Formblatt
wird vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger veroeffentlicht und enthaelt
insbesondere folgende Angaben:
1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versaeumung hat;
2. wer fuer die Entgegennahme der Anmeldung und Erlaeuterung einer Forderung zustaendig
ist;
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3. welche weiteren Massnahmen vorgeschrieben sind;
4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung fuer bevorrechtigte oder dinglich
gesicherte Glaeubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden muessen.
(2) Glaeubiger mit gewoehnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat
des Europaeischen Wirtschaftsraums koennen ihre Forderungen in der oder einer der
Amtssprachen dieses Staates anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache mit den
Worten "Anmeldung und Erlaeuterung einer Forderung" ueberschrieben sein. Der Glaeubiger
hat auf Verlangen eine Uebersetzung der Anmeldung und der Erlaeuterung vorzulegen, die
von einer hierzu in dem Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.
(3) Der Insolvenzverwalter hat die Glaeubiger regelmaessig in geeigneter Form ueber den
Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten.
§ 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Boersenverkehrs
(1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befuerchten, die
schwerwiegende Gefahren fuer die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf
des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung
1. einem Kreditinstitut einen Aufschub fuer die Erfuellung seiner Verbindlichkeiten
gewaehren und anordnen, dass waehrend der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstreckungen,
Arreste und einstweilige Verfuegungen gegen das Kreditinstitut sowie das
Insolvenzverfahren ueber das Vermoegen des Kreditinstituts nicht zulaessig sind;
2. anordnen, dass die Kreditinstitute fuer den Verkehr mit ihrer Kundschaft
voruebergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Ueberweisungen
weder leisten noch entgegennehmen duerfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder
Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschaefte beschraenken;
3. anordnen, dass die Boersen im Sinne des Boersengesetzes voruebergehend geschlossen
bleiben.
(2) Vor den Massnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu
hoeren.
(3) Trifft die Bundesregierung Massnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch
Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch fuer Fristen und
Termine auf dem Gebiet des buergerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-,
Scheck- und Verfahrensrechts ergeben.
§ 48 Wiederaufnahme des Bank- und Boersenverkehrs
(1) Die Bundesregierung kann nach Anhoerung der Deutschen Bundesbank fuer die Zeit nach
einer voruebergehenden Schliessung der Kreditinstitute und Boersen gemaess § 47 Abs. 1 Nr.
2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften fuer die Wiederaufnahme des Zahlungs- und
Ueberweisungsverkehrs sowie des Boersenverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insbesondere
bestimmen, dass die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschraenkungen unterliegt. Fuer
Geldbetraege, die nach einer voruebergehenden Schliessung der Kreditinstitute angenommen
werden, duerfen solche Beschraenkungen nicht angeordnet werden.
(2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten,
wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkuendung ausser
Kraft.
5.
Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
§ 49 Sofortige Vollziehbarkeit
- 114 -
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Massnahmen der Bundesanstalt auf der Grundlage
des § 2c Abs. 1b Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, des § 6a, des § 10b Abs. 5,
des § 12a Abs. 2, des § 13 Abs. 3, des § 13a Abs. 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung
mit § 13b Abs. 4 Satz 2, des § 13c Abs. 3 Satz 4, des § 13d Abs. 4 Satz 5, des § 28
Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 2 bis 6, der §§ 36, 37 und 44 Abs. 1, auch in Verbindung
mit § 44b, Abs. 2 und 3a Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 Abs. 1, des
§ 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 50
(weggefallen)
§ 51 Umlage und Kosten
(1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebuehren oder
durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Instituten zu
90 vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Institute
nach Massgabe ihres Geschaeftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die in der Umlage-
Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen vom 8. Maerz 1999 (BGBl. I S. 314)
enthaltenen Regelungen gelten fuer die Zeit vom 12. Maerz 1999 bis zum 30. Dezember
2000 in der am 12. Maerz 1999 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Fuer die Zeit vom 31.
Dezember 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit-
und Finanzdienstleistungswesen enthaltenen Regelungen in der am 31. Dezember 2000
geltenden Fassung mit Gesetzeskraft. Fuer die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 30.
April 2002 gelten die in der Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen
enthaltenen Regelungen in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung mit Gesetzeskraft.
Zu den Kosten gehoeren auch die Erstattungsbetraege, die nicht beigetrieben werden
konnten, sowie die Fehlbetraege aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, fuer das
Kosten zu erstatten sind; ausgenommen sind die Erstattungs- oder Fehlbetraege,
ueber die noch nicht unanfechtbar oder rechtskraeftig entschieden ist. Das Naehere
ueber die Erhebung der Umlage, insbesondere ueber den Verteilungsschluessel und -
stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschliesslich eines geeigneten
Schaetzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Hoehe der Saeumniszuschlaege, sowie ueber
die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung; die
Rechtsverordnung kann auch Regelungen ueber die vorlaeufige Festsetzung des Umlagebetrags
vorsehen. Es kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt
uebertragen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt kann fuer Entscheidungen auf Grund des § 2 Abs. 4 oder 5,
des § 10 Abs. 3b Satz 1, des § 31 Abs. 2, der §§ 32 und 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 37
Gebuehren in Hoehe von 250 Euro bis 50.000 Euro festsetzen. Die Hoehe der Gebuehr soll sich
im Einzelfall nach dem fuer die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem
Geschaeftsumfang des betroffenen Unternehmens richten.
(3) Die Kosten, die dem Bund durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Satz 2
und § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4, einer Aufsichtsperson nach § 46 Abs. 1 Satz 2, durch
eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 oder eine auf Grund
des § 44 Abs. 1 oder 2, § 44b Satz 2 oder § 44c Abs. 2 vorgenommene Pruefung entstehen,
sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des
Bundesaufsichtsamtes vorzuschiessen. Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund von
§ 44 Abs. 3 vorgenommene Pruefung der Richtigkeit der fuer die Zusammenfassung nach § 10a
Abs. 6 und 7, § 13b Abs. 3 und § 25 Abs. 2 uebermittelten Daten entstehen, sind von dem
zur Zusammenfassung verpflichteten uebergeordneten Institut gesondert zu erstatten und
auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschiessen.
(4) Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S.
3416) ist fuer die Zeit vom 12. Maerz 1999 bis zum 30. April 2002 auf die angefallenen
Kosten des Bundesaufsichtsamtes fuer das Kreditwesen anzuwenden. Im Uebrigen sind die
Absaetze 1 bis 3 fuer den Zeitraum bis zum 30. April 2002 in der bis zum 30. April
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2002 geltenden Fassung auf die angefallenen Kosten des Bundesaufsichtsamtes fuer das
Kreditwesen anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften fuer Finanzkonglomerate
§ 51a Ermittlung eines Finanzkonglomerats; Schwellenwerte
(1) Die Bundesanstalt ermittelt, ob branchenuebergreifend taetige Gruppen von Unternehmen
als Finanzkonglomerate einzustufen sind.
(2) Eine Gruppe ist im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 vorwiegend in der
Finanzbranche taetig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der in der Finanzbranche taetigen
Unternehmen der Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vom Hundert
betraegt.
(3) Die konsolidierten oder aggregierten Taetigkeiten beziehungsweise die konsolidierten
und aggregierten Taetigkeiten der Unternehmen der Versicherungsbranche sowie der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche sind erheblich im Sinne des § 1 Abs. 20 Satz 1 Nr.
4, wenn
1. a) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Versicherungsbranche an der
Bilanzsumme aller gruppenangehoeriger Unternehmen beider Finanzbranchen und der
Anteil der Solvabilitaetsanforderungen der Unternehmen der Versicherungsbranche
an den Gesamtsolvabilitaetsanforderungen aller gruppenangehoeriger Unternehmen
beider Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert betraegt, und
b) der Anteil der Bilanzsumme der Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche an der Bilanzsumme aller gruppenangehoeriger
Unternehmen beider Finanzbranchen und der Anteil der Solvabilitaetsanforderungen
der Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den
Gesamtsolvabilitaetsanforderungen aller gruppenangehoeriger Unternehmen beider
Finanzbranchen im Durchschnitt mehr als 10 vom Hundert betraegt, oder
2. die Bilanzsumme der Unternehmen in der Versicherungsbranche sowie der Unternehmen
in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche jeweils 6 Milliarden Euro
uebersteigen.
(4) Die Bundesanstalt kann bei den Berechnungen nach den Absaetzen 2 und 3 im Einzelfall
einzelne konglomeratsangehoerige Unternehmen unberuecksichtigt lassen, wenn und solange
1. das Unternehmen sich in einem Drittstaat befindet, in dem Hindernisse fuer die
Uebermittlung der fuer die Berechnungen notwendigen Angaben bestehen,
2. vorbehaltlich des Satzes 2 die Einbeziehung des Unternehmens fuer die Aufsicht auf
Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist oder
3. die Einbeziehung des Unternehmens in die zusaetzliche Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene ungeeignet oder irrefuehrend waere.
Erfuellen in den Faellen des Satzes 1 Nr. 2 mehrere konglomeratsangehoerige Unternehmen
die Voraussetzungen, sind sie in ihrer Gesamtheit fuer die zusaetzliche Beaufsichtigung
der Gruppe jedoch nicht von untergeordneter Bedeutung, hat die Bundesanstalt diese
Unternehmen bei den Berechnungen nach den Absaetzen 2 und 3 zu beruecksichtigen.
(5) Sinken bei einer nach Massgabe des § 1 Abs. 20 sowie der Absaetze 2 und 3 als
Finanzkonglomerat ermittelten Unternehmensgruppe, die bereits der zusaetzlichen
Beaufsichtigung nach Massgabe dieses Gesetzes unterliegt, die Anteile nach den Absaetzen
2 und 3 Nr. 1 oder der Betrag nach Absatz 3 Nr. 2 waehrend eines Geschaeftsjahres unter
die dort genannten Schwellenwerte, gilt die Gruppe weiter als Finanzkonglomerat, wenn
in den drei darauf folgenden Geschaeftsjahren
1. in Faellen des Absatzes 2 ein Schwellenwert von 35 vom Hundert;
2. in Faellen des Absatzes 3 Nr. 1 ein Schwellenwert von 8 vom Hundert;
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3. in Faellen des Absatzes 3 Nr. 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro
ueberschritten wird.
(6) Als Bilanzsumme im Sinne der Absaetze 2 und 3 sind die anhand der Jahresabschluesse
ermittelten aggregierten Bilanzsummen der Unternehmen der Gruppe zugrunde zu legen.
Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, sind in Hoehe des Anteils ihrer
Bilanzsummen anzurechnen, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen
Anteil entspricht. Liegt ein konsolidierter Abschluss vor, ist dieser anstelle der
aggregierten Bilanzsummen der Einzelabschluesse der Unternehmen zugrunde zu legen.
Abweichend von den Saetzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall zulassen, dass
fuer die Berechnung der Schwellenwerte anstelle oder zusaetzlich zu der Bilanzsumme die
Ertragsstruktur oder die ausserbilanziellen Geschaefte herangezogen werden. Die bei den
Berechnungen zu beruecksichtigenden Solvabilitaetsanforderungen sind nach den §§ 10 und
10a dieses Gesetzes sowie den §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu
ermitteln; soweit ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat in die Berechnung einzubeziehen ist, das
nicht bereits in der Berechnung nach § 10a dieses Gesetzes oder nach § 104g des
Versicherungsaufsichtsgesetzes erfasst wird, sind insoweit die Bestimmungen ueber die
Solvabilitaetsanforderungen des jeweiligen Sitzstaates anzuwenden.
§ 51b Feststellung eines Finanzkonglomerats
(1) Die Bundesanstalt stellt fest, dass eine branchenuebergreifend taetige Gruppe
von Unternehmen ein Finanzkonglomerat ist. Sie teilt dem Mutterunternehmen
an der Spitze der Gruppe die Feststellung als Finanzkonglomerat und das
uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit; steht an der Spitze der Gruppe
kein Mutterunternehmen, teilt die Bundesanstalt dies dem in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche taetigen beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen
mit der hoechsten Bilanzsumme mit, es sei denn, ein konglomeratsangehoeriges
Erstversicherungsunternehmen mit einer hoeheren Bilanzsumme ist nach § 104o Abs. 1 Satz
2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu unterrichten.
(2) Die Bundesanstalt hat die Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als
Finanzkonglomerat und die Bestimmung des uebergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens
aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 20 nicht mehr erfuellt sind,
insbesondere in der Gruppe die massgeblichen Anteile nach § 51a Abs. 2 und 3 Nr. 1 oder
der Betrag nach § 51a Abs. 3 Nr. 2 absinken
1. in dem Fall des § 51a Abs. 2 unter einen Schwellenwert von 35 vom Hundert;
2. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 1 unter einen Schwellenwert von 8 vom Hundert;
3. in dem Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 unter einen Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt in den Faellen des § 51a
Abs. 5 waehrend des massgeblichen Zeitraums von drei Jahren die Feststellung einer
Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat und die Bestimmung des uebergeordneten
Finanzkonglomeratsunternehmens aufheben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 51c Befreiungen
Die Bundesanstalt kann widerruflich von der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen
als Finanzkonglomerat absehen oder das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen von
den Verpflichtungen nach den §§ 13d und 25a Abs. 1a ganz oder teilweise freistellen,
wenn
1. im Fall des § 51a Abs. 3 Nr. 2 die Gruppe den in § 51a Abs. 3 Nr. 1 genannten
Schwellenwert nicht erreicht und die zusaetzliche Beaufsichtigung auf
Konglomeratsebene nicht erforderlich, ungeeignet oder irrefuehrend ist; dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn
a) die relative Groesse der am schwaechsten vertretenen Finanzbranche gemessen
entweder am durchschnittlichen Anteil nach § 51a Abs. 3 Nr. 1 oder an der
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Bilanzsumme oder den Solvabilitaetsanforderungen dieser Finanzbranche hoechstens 5
vom Hundert betraegt oder
b) der Marktanteil gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche
gebuchten Bruttobeitraegen in keinem Vertragsstaat des Europaeischen
Wirtschaftsraums mehr als 5 vom Hundert betraegt;
2. die zur Feststellung als Finanzkonglomerat fuehrende Ueberschreitung der
Schwellenwerte in § 51a Abs. 2 und 3 ausschliesslich auf eine erhebliche Aenderung
der Struktur der Gruppe zurueckzufuehren ist; die Freistellung ist auf einen
Zeitraum von hoechstens drei Jahren zu befristen, beginnend mit dem naechstfolgenden
Geschaeftsjahr.
Fuenfter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 52 Sonderaufsicht
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der
Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
(1) Unterhaelt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die
Bankgeschaefte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhaelt das Unternehmen mehrere
Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.
(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Massgabe
anzuwenden:
1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natuerliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu
bestellen, die fuer den Geschaeftsbereich des Instituts zur Geschaeftsfuehrung und zur
Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschaefte betreibt
oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der der Erbringung
von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschaeftsleiter. Sie sind zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2. Das Institut ist verpflichtet, ueber die von ihm betriebenen Geschaefte und ueber
das seinem Geschaeftsbetrieb dienende Vermoegen des Unternehmens gesondert Buch zu
fuehren und gegenueber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu
legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ueber Handelsbuecher gelten insoweit
entsprechend. Auf der Passivseite der jaehrlichen Vermoegensuebersicht ist der Betrag
des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfuegung gestellten Betriebskapitals
und der Betrag der dem Institut zur Verstaerkung der eigenen Mittel belassenen
Betriebsueberschuesse gesondert auszuweisen. Der Ueberschuss der Passivposten ueber die
Aktivposten oder der Ueberschuss der Aktivposten ueber die Passivposten ist am Schluss
der Vermoegensuebersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.
3. Die nach Nummer 2 fuer den Schluss eines jeden Geschaeftsjahres aufzustellende
Vermoegensuebersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang
gilt als Jahresabschluss (§ 26). Fuer die Pruefung des Jahresabschlusses gilt §
340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Massgabe, dass der Pruefer von den
Geschaeftsleitern gewaehlt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluss des Instituts
ist der Jahresabschluss des Unternehmens fuer das gleiche Geschaeftsjahr einzureichen.
4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Betraege, die in dem
Monatsausweis nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfuegung
gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstaerkung der eigenen Mittel belassene
Betriebsueberschuesse ausgewiesen wird, abzueglich des Betrags eines etwaigen
aktiven Verrechnungssaldos. Ausserdem ist dem Institut Kapital, das gegen Gewaehrung
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von Genussrechten oder auf Grund der Eingehung laengerfristiger nachrangiger
Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt
ist, und Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital
oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemaess § 10 Abs. 5, 5a oder 7 geltenden
Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Abs. 1, 2
Satz 3 und 4, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend mit der
Massgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten.
5. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewaehrleistet ist. Die Erlaubnis ist
zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von
Bankgeschaeften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der fuer die Aufsicht
ueber das Unternehmen im Ausland zustaendigen Stelle entzogen worden ist.
6. Fuer die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.
7. Die Eroeffnung neuer Zweigstellen sowie die Schliessung von Zweigstellen im Inland
hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich
anzuzeigen.
(2a) Fuer die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknuepfen, dass ein Institut das
Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als
hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.
(3) Fuer Klagen, die auf den Geschaeftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1
Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozessordnung
nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.
(4) Die Absaetze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen
entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Koerperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes zugestimmt haben.
(5) Ist ein Beschluss ueber die Aufloesung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser
zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der
Vermerk 'in Abwicklung' im Rechtsverkehr zu fuehren. Die erteilte Erlaubnis ist an die
Bundesanstalt zurueckzugeben.
(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit
Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern,
wenn nicht nachgewiesen ist, dass saemtliche Geschaefte der Zweigstelle abgewickelt
worden sind.
§ 53a Repraesentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repraesentanz im Inland errichten oder
fortfuehren, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschaefte zu betreiben
oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das
Institut hat die Absicht, eine Repraesentanz zu errichten, und den Vollzug einer
solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen.
Die Bundesanstalt bestaetigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repraesentanz,
einschliesslich ihrer Leiter, darf ihre Taetigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut
die Bestaetigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schliessung der Repraesentanz unverzueglich
anzuzeigen.
§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen
Wirtschaftsraums
(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die
Bundesanstalt ueber eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschaefte betreiben oder Finanzdienstleistungen
erbringen, wenn das Unternehmen von den zustaendigen Stellen des Herkunftsstaats
zugelassen worden ist, die Geschaefte durch die Zulassung abgedeckt sind und das
Unternehmen von den zustaendigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der
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Europaeischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend fuer E-Geld-
Institute. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt
unberuehrt.
(2) Die Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das
beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der von den zustaendigen Stellen des Herkunftsstaats ueber die
beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung uebermittelten Unterlagen auf die
fuer seine Taetigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche
Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 fuer
die Ausuebung der von der Zweigniederlassung geplanten Taetigkeiten aus Gruenden des
Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spaetestens
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet
werden und ihre Taetigkeit aufnehmen. Fuer den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 vertraglich gebundene Vermittler einzusetzen beabsichtigt, kann die
Bundesanstalt die zustaendigen Stellen des Herkunftsstaats ersuchen, ihr deren Namen
mitzuteilen. Die Bundesanstalt kann entsprechende Angaben auf ihrer Internetseite
veroeffentlichen.
(2a) Die Bundesanstalt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2,
das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehrs
taetig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zustaendigen
Stellen des Herkunftsstaats ueber die beabsichtigte Aufnahme des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs uebermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die
nach Absatz 3 Satz 3 fuer die Ausuebung der geplanten Taetigkeiten aus Gruenden des
Allgemeininteresses gelten.
(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die
folgenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit der Massgabe, dass eine oder mehrere
Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Institut
oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten:
1. die §§ 3 und 6 Abs. 2,
1a. § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 8,
2. § 11, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut handelt,
3. die §§ 14, 22 und 23,
4. § 23a, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut handelt,
5. § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7,
6. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2,
7. § 25c Abs. 2, soweit es sich um Anforderungen an die interne Organisation zur
Verhinderung von Geldwaesche und Terrorismusfinanzierung handelt,
8. die §§ 25d bis 25f, 25h, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a
Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und
9. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
Aenderungen des Geschaeftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschaefte und
des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter
sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut angehoert,
sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Aenderungen schriftlich anzuzeigen. Fuer die Taetigkeiten im Wege des
grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der §
3, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut
handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines multilateralen
Handelssystems, die im Wege des grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland
einen Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden.
(4) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz
1 und 2 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere dass es
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eine unzureichende Liquiditaet aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer
bestimmten Frist zu beheben. Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die
zustaendigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift der Herkunftsstaat keine Massnahmen
oder erweisen sich die Massnahmen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der
zustaendigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Massnahmen ergreifen;
erforderlichenfalls kann sie die Durchfuehrung neuer Geschaefte im Inland untersagen.
(5) In dringenden Faellen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4
vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie hat die Kommission
der Europaeischen Gemeinschaften und die zustaendigen Stellen des Herkunftsstaats
hiervon unverzueglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Massnahmen zu aendern
oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhoerung der zustaendigen Stellen des
Herkunftsstaats und der Bundesanstalt beschliesst.
(6) Die zustaendigen Stellen des Herkunftsstaats koennen nach vorheriger Unterrichtung
der Bundanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die fuer die bankaufsichtliche
Ueberwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der
Zweigniederlassung pruefen.
(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums,
das Bankgeschaefte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt,
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7, 9 und 10 erbringt
oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betaetigt, kann diese
Taetigkeiten ueber eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzueberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt
ausueben, wenn
1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein
gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
2. seine Satzung diese Taetigkeiten gestattet,
3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz
hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,
4. die Taetigkeiten, die das Unternehmen ausuebt, auch im Herkunftsstaat betrieben
werden,
5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des
Tochterunternehmens halten,
6. das oder die Mutterunternehmen gegenueber den zustaendigen Stellen des
Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschaeftsfuehrung des Unternehmens
glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zustaendigen Stellen des
Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch fuer die vom Tochterunternehmen
eingegangenen Verpflichtungen verbuergt haben und
7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter
Basis einbezogen ist.
Satz 1 gilt entsprechend fuer Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen,
welche die vorgenannten Bedingungen erfuellen. Die Absaetze 2 bis 6 gelten entsprechend.
§ 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1. zu bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes ueber auslaendische Unternehmen
mit Sitz in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums auch auf
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden sind, soweit dies im Bereich
des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs oder fuer die Aufsicht auf
zusammengefasster Basis auf Grund von Abkommen der Europaeischen Gemeinschaften mit
Drittstaaten erforderlich ist;
2. die vollstaendige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53b unter
vollstaendiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit
gewaehrleistet ist und
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a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen
Bereichen nach international anerkannten Grundsaetzen beaufsichtigt werden,
b) den Zweigniederlassungen der entsprechenden Unternehmen mit Sitz im Inland in
diesem Staat gleichwertige Erleichterungen eingeraeumt werden und
c) die zustaendigen Behoerden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit
mit der Bundesanstalt bereit sind und dies auf der Grundlage einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist.
§ 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
(1) Unterliegen Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute oder
Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines Instituts
oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem
Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes ueber die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis gleichwertigen Beaufsichtigung, kann die Bundesanstalt die
Gruppe von Unternehmen als Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe und ein Institut
als uebergeordnetes Unternehmen bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend fuer in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
taetige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland, die
Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens oder einer
gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind und in dem
Drittstaat nicht einer den Bestimmungen dieses Gesetzes ueber die Beaufsichtigung von
Finanzkonglomeraten gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen.
(3) Die Bundesanstalt kann abweichend von den Absaetzen 1 und 2 im Einzelfall einer
angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder auf Konglomeratsebene in
anderer Weise Rechnung tragen. Sie kann insbesondere verlangen, dass
1. in Faellen des Absatzes 1 eine Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder
in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums gegruendet wird, auf die
die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
entsprechend anzuwenden sind;
2. in Faellen des Absatzes 2 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im
Inland oder in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums gegruendet
wird, auf die die Vorschriften dieses Gesetzes ueber die zusaetzliche Beaufsichtigung
auf Konglomeratsebene entsprechend anzuwenden sind.
§ 53e Zusammenarbeit mit der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
(1) Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften
1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-
Institut;
2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines
Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der
Mitteilung anzugeben;
3. (weggefallen)
4. die Anzahl und die Art der Faelle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung
in einem anderen Staat des Europaeischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen
ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die
zustaendigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat;
5. die Anzahl und Art der Faelle, in denen Massnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs.
5 Satz 1 ergriffen wurden;
6. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung
von Zweigniederlassungen, der Gruendung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von
Bankgeschaeften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Taetigkeiten nach
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;
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7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens mit Sitz in einem
Drittstaat.
Die Meldung nach Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlangen der Kommission abzugeben.
(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften ueber
1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat
nach § 51b Abs. 1;
2. die Grundsaetze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zustaendigen Stellen des
Europaeischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Ueberwachung von gruppeninternen
Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet;
3. die gewaehlte Vorgehensweise in den Faellen nach § 53d Abs. 3.
(3) Die Bundesanstalt hoert die Kommission der Europaeischen Gemeinschaften vorab an
1. in den Faellen des § 53d Abs. 1, wenn sie nach Massgabe der Bankenrichtlinie fuer
die konsolidierte Aufsicht zustaendig waere. Die Bundesanstalt beruecksichtigt die
Stellungnahme, die der Europaeische Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 143 Abs.
2 der Bankenrichtlinie erstellt hat;
2. in den Faellen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Massgabe der Richtlinie 2002/87/EG als
Koordinator taetig wuerde. Die Bundesanstalt beruecksichtigt die Stellungnahme, die
der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie
2002/87/EG erstellt hat.
Sechster Abschnitt
Strafvorschriften, Bussgeldvorschriften
§ 54 Verbotene Geschaefte, Handeln ohne Erlaubnis
(1) Wer
1. Geschaefte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder
2, verboten sind, oder
2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschaefte betreibt oder
Finanzdienstleistungen erbringt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Taeter fahrlaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
§ 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfaehigkeit oder der
Ueberschuldung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 46b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Handelt der Taeter fahrlaessig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
§ 55a Unbefugte Verwertung von Angaben ueber Millionenkredite
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben ueber Millionenkredite
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 10 eine Angabe offenbart.
(2) Handelt der Taeter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schaedigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 56 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 36 Abs. 1 oder 2
Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 2c Abs. 1 Satz 1, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. einer Rechtsverordnung nach § 2c Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift verweist,
3. einer vollziehbaren Untersagung oder Anordnung nach
a) § 2c Abs. 1b Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
b) § 12a Abs. 2 Satz 1
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 2c Abs. 3 Satz 1 oder 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 3, § 12a Abs. 1 Satz 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2 Satz 5 oder 8, jeweils
auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 13a Abs. 1 Satz
1, auch in Verbindung mit Abs. 6, Abs. 3 Satz 2 oder 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Satz 1 Nr. 13, § 14 Abs. 1 Satz
2, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 24
Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12 oder 13, Nr. 5 oder 7 jeweils auch in Verbindung mit § 53b
Abs. 3 Satz 1, § 24 Abs. 1a, § 24 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 oder 2
oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3, §
24a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder Abs. 4 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 24a Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 oder 6, § 10a Abs. 10 Satz 5 oder 6, § 25 Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, oder
entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 einen Zwischenabschluss,
einen Zwischenpruefungsbericht, einen Monatsausweis, einen Jahresabschluss,
einen Lagebericht, einen Pruefungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen
Konzernlagebericht nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig
einreicht,
6. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 oder § 13a Abs. 3 Satz 1 einen Kredit gewaehrt oder
nicht sicherstellt, dass Kredite die dort genannte Obergrenze nicht ueberschreiten,
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 oder § 13a Abs. 3 Satz 5 nicht sicherstellt, dass
Grosskredite die dort genannte Obergrenze nicht ueberschreiten, oder
8. entgegen § 53a Satz 4 die Taetigkeit aufnimmt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6a Abs. 1 zuwiderhandelt,
1a. entgegen § 10 Abs. 5 Satz 7 oder Abs. 5a Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
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2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine qualifizierte Beteiligung haelt,
3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Gruppe keine
qualifizierte Beteiligung haelt,
4. entgegen § 18 Satz 1 einen Kredit gewaehrt,
4a. entgegen § 22i Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22n Abs. 5 Satz 4,
Leistungen vornimmt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs.
3 Satz 1, § 25a Abs. 1 Satz 8 oder Abs. 3 Satz 1, § 26a Abs. 3, § 45 Abs. 1 oder 3
oder § 45a Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 23a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Hinweis
nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig gibt,
7. entgegen § 23a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3, einen Kunden,
die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank nicht, nicht richtig, nicht
vollstaendig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
7a. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig fuehrt,
7b. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 5 nicht dafuer sorgt, dass die Bundesanstalt Daten
jederzeit automatisch abrufen kann,
7c. entgegen § 25h Nr. 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige
Geschaeftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortfuehrt,
7d. entgegen § 25h Nr. 2 ein Konto errichtet oder fuehrt,
8. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
9. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 oder § 53b Abs.
3 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1 oder § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b
Abs. 3 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
10. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 2 oder § 53b Abs.
3, Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 4 oder § 44c Abs. 5 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 53b Abs. 3, eine Massnahme nicht duldet,
11. entgegen § 44 Abs. 5 Satz 1 eine dort genannte Massnahme nicht oder nicht
rechtzeitig vornimmt,
12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 oder § 46a Abs. 1 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, zuwiderhandelt oder
13. einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 Satz
1 zuwiderhandelt, soweit sie fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bussgeldvorschrift verweist.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 ueber die Uebermittlung von
Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) verstoesst, indem er
bei Geldtransfers vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass der vollstaendige
Auftraggeberdatensatz uebermittelt wird,
2. entgegen Artikel 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine dort genannte Angabe
zum Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig ueberprueft,
3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 den Auftraggeberdatensatz nicht, nicht richtig oder nicht
vollstaendig uebermittelt,
4. entgegen Artikel 8 Satz 2 nicht ueber ein wirksames Verfahren zur Feststellung des
Fehlens der dort genannten Angaben verfuegt,
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5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 den Transferauftrag nicht oder nicht rechtzeitig
zurueckweist oder einen vollstaendigen Auftraggeberdatensatz nicht oder nicht
rechtzeitig anfordert,
6. entgegen Artikel 11 oder Artikel 13 Abs. 5 eine Angabe zum Auftraggeber nicht
mindestens fuenf Jahre aufbewahrt oder
7. entgegen Artikel 12 nicht dafuer sorgt, dass alle Angaben zum Auftraggeber, die bei
einem Geldtransfer uebermittelt werden, bei der Weiterleitung erhalten bleiben.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr.
3 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 sowie des Absatzes 3 Nr. 12 mit einer Geldbusse bis zu
fuenfhunderttausend Euro, in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe b sowie
des Absatzes 3 Nr. 4 bis 10 mit einer Geldbusse bis zu hundertfuenfzigtausend Euro, in
den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu fuenfzigtausend Euro geahndet werden.
§§ 57 und 58
(weggefallen)
§ 59 Geldbussen gegen Unternehmen
§ 30 des Gesetzes ueber Ordnungswidrigkeiten gilt auch fuer Unternehmen im Sinne des §
53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1, die ueber eine Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland taetig sind.
§ 60 Zustaendige Verwaltungsbehoerde
Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§ 60a Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehoerde hat
in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschaeftsleiter von Instituten sowie gegen
Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter oder
persoenlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer
Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausuebung eines Gewerbes oder dem Betrieb
einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten
nach § 54 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der oeffentlichen Klage der
Bundesanstalt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschliessende Entscheidung mit Begruendung
zu uebermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist
die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu uebermitteln. In
Verfahren wegen fahrlaessig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2
bestimmten Uebermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der uebermittelnden Stelle
unverzueglich Entscheidungen oder andere Massnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(1a) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 54 zum Gegenstand haben, hat
die Strafverfolgungsbehoerde die Bundesanstalt bereits ueber die Eroeffnung des
Ermittlungsverfahrens zu unterrichten.
(2) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstaende in dem
Geschaeftsbetrieb eines Instituts hindeuten, und ist deren Kenntnis aus der Sicht der
uebermittelnden Stelle fuer Massnahmen der Bundesanstalt nach diesem Gesetz erforderlich,
soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehoerde diese
Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht fuer die uebermittelnde Stelle erkennbar ist,
dass schutzwuerdige Interessen des Betroffenen ueberwiegen. Dabei ist zu beruecksichtigen,
wie gesichert die zu uebermittelnden Erkenntnisse sind.
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(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewaehren, soweit nicht fuer
die Akteneinsicht gewaehrende Stelle erkennbar ist, dass schutzwuerdige Interessen des
Betroffenen ueberwiegen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Siebenter Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 61 Erlaubnis fuer bestehende Kreditinstitute
Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschaefte in dem in § 1
Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt.
Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
laufen.
§ 62 Ueberleitungsbestimmungen
(1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie
die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben
aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen.
Rechtsvorschriften, die fuer die geschaeftliche Betaetigung bestimmter Arten von
Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben
unberuehrt.
(2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der
Bankaufsichtsbehoerde zugewiesen sind, gehen auf die Bundesanstalt ueber.
(3) Die Zustaendigkeiten der Laender fuer die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut
nach der Fuenfunddreissigsten Durchfuehrungsverordnung zum Umstellungsgesetz, fuer die
Bestaetigung der Umstellungsrechnung und der Altbankenrechnung sowie fuer die Aufgaben
und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz fuer
deutsche Auslandsbonds bleiben unberuehrt.
§ 63
(Aufhebung und Aenderung von Rechtsvorschriften)
§ 63a Sondervorschriften fuer das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet
(1) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik
einschliesslich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschaefte in dem in § 1 Abs. 1
bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt.
(2) Die Bundesanstalt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute
mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von
Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen
Gruenden, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist.
(3) (weggefallen)
§ 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
(1) Ab 1. Januar 1995 gilt die Erlaubnis nach § 32 fuer das Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost POSTBANK als erteilt. Bei der Zusammenfassung gemaess § 19 Abs.
2 Satz 1 werden bis zum 31. Dezember 2002 Anteile an den Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost nicht beruecksichtigt, die von der Bundesanstalt fuer Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost gehalten werden.
§ 64a (weggefallen)
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§ 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
(1) Einlagenkreditinstituten, die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf
abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d an Anfangskapital ein niedrigerer
Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen Euro zur Verfuegung stehen. In diesem Falle
darf das Anfangskapital nicht unter den am 31. Dezember 1990 vorhandenen Betrag
absinken. Bei nach dem 31. Dezember 1990 zugelassenen Einlagenkreditinstituten darf das
Anfangskapital nicht unter den Betrag zum Zeitpunkt der Zulassung absinken.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt, ist § 35 Abs. 2 Nr. 3 in
Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ueber die Aufhebung der Erlaubnis
nicht anzuwenden.
(3) Wechselt die Kontrolle ueber ein Kreditinstitut, das die Verguenstigung des Absatzes
1 fuer sich in Anspruch genommen hat, so ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ueber
die Hoehe des Kapitals auf das Kreditinstitut anzuwenden.
(4) Bei einem Zusammenschluss von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche
die Verguenstigung des Absatzes 1 fuer sich in Anspruch genommen haben, darf das
Anfangskapital des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Kreditinstituts mit
Einwilligung der Bundesanstalt unter dem Gegenwert von fuenf Millionen Euro liegen, wenn
eine Gefahr fuer die Erfuellung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenueber seinen
Glaeubigern nicht besteht. Das Anfangskapital des zusammengeschlossenen Kreditinstituts
muss in diesem Falle jedoch mindestens den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses
vorhandenen Gesamtbetrag des Anfangskapitals der sich zusammenschliessenden
Kreditinstitute erreichen.
(5) Die Bundesanstalt kann dem Kreditinstitut eine Frist einraeumen, innerhalb der
es die Kapitalanforderungen nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 2 zu
erfuellen oder seine Taetigkeit einzustellen hat. Erfuellt ein Kreditinstitut diese
Kapitalanforderungen dauerhaft nicht, so gilt § 35 Abs. 2 Nr. 3 ueber die Aufhebung der
Erlaubnis entsprechend.
§ 64c (weggefallen)
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§ 64d Uebergangsregelung fuer Grosskredite
Bis zum 31. Dezember 1998 gelten fuer die Grosskreditdefinitionsgrenze nach § 13
Abs. 1 Satz 1 und fuer die Gesamtbuch-Grosskreditgrenze nach § 13a Abs. 1 Satz 3 ein
Vomhundertsatz von 15 statt 10, fuer die Grosskrediteinzelobergrenze nach § 13 Abs.
3 Satz 1 oder 3, die Anlagebuch-Grosskrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1
oder 3 und die Gesamtbuch-Grosskrediteinzelobergrenze nach § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3
und 4 ein Vomhundertsatz von 40 statt 25 oder ein Vomhundertsatz von 30 statt 20. Die
Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die Grosskrediteinzelobergrenzen nach § 13
Abs. 3 Satz 1 oder 3 und § 13a Abs. 4 Satz 1 oder 3 zurueckzufuehren. Satz 2 gilt nicht
fuer Kredite, die vor dem 1. Januar 1996 gewaehrt wurden und auf Grund vertraglicher
Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 faellig werden. Fuer Institute, deren
haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993 sieben Millionen Euro nicht ueberstiegen hat,
verlaengern sich die in den Saetzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fuenf Jahre; Satz
3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Institut nach dem 5. Februar
1993 mit einem anderen Institut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende
Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute sieben Millionen Euro uebersteigt.
§ 64e Uebergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Aenderung des Gesetzes
ueber das Kreditwesen
(1) Fuer ein Kreditinstitut, das am 1. Januar 1998 ueber eine Erlaubnis als
Einlagenkreditinstitut verfuegt, gilt die Erlaubnis fuer das Betreiben des
Finanzkommissionsgeschaeftes, des Emissionsgeschaeftes, des Geldkartengeschaeftes, des
Netzgeldgeschaeftes sowie fuer das Erbringen von Finanzdienstleistungen fuer diesen
Zeitpunkt als erteilt.
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(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Januar 1998
zulaessigerweise taetig waren, ohne ueber eine Erlaubnis der Bundesanstalt zu verfuegen,
haben bis zum 1. April 1998 ihre nach diesem Gesetz erlaubnispflichtigen Taetigkeiten
und die Absicht, diese fortzufuehren, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
anzuzeigen. Ist die Anzeige fristgerecht erstattet worden, gilt die Erlaubnis nach
§ 32 in diesem Umfang als erteilt. Die Bundesanstalt bestaetigt die bezeichneten
Erlaubnisgegenstaende innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige. Innerhalb
von drei Monaten nach Zugang der Bestaetigung der Bundesanstalt hat das Institut der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eine Ergaenzungsanzeige einzureichen, die
den inhaltlichen Anforderungen des § 32 entspricht. Wird die Ergaenzungsanzeige nicht
fristgerecht eingereicht, kann die Bundesanstalt die Erlaubnis nach Satz 2 aufheben; §
35 bleibt unberuehrt.
(3) Auf Institute, fuer die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, sind § 35
Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie § 24
Abs. 1 Nr. 9 ueber das Anfangskapital erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. Solange das
Anfangskapital der in Satz 1 genannten Institute geringer ist als der bei Anwendung
des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderliche Betrag, darf es den Durchschnittswert der
jeweils sechs vorangehenden Monate nicht unterschreiten; der Durchschnittswert ist alle
sechs Monate zu berechnen und der Bundesanstalt mitzuteilen. Bei einem Unterschreiten
des in Satz 2 genannten Durchschnittswertes kann die Bundesanstalt die Erlaubnis
aufheben. Auf die in Satz 1 genannten Institute sind § 10 Abs. 1 bis 8 und die §§ 10a,
11 und 13 bis 13b erst ab 1. Januar 1999 anzuwenden, es sei denn, sie errichten eine
Zweigniederlassung oder erbringen grenzueberschreitende Dienstleistungen in anderen
Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums gemaess § 24a. Wertpapierhandelsunternehmen,
fuer die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt und die § 10 Abs. 1 bis 8 und
die §§ 10a, 11 und 13 bis 13b nicht anwenden, haben die Kunden darueber zu unterrichten,
dass sie nicht gemaess § 24a in anderen Staaten des Europaeischen Wirtschaftsraums eine
Zweigniederlassung errichten oder grenzueberschreitende Dienstleistungen erbringen
koennen. Institute, fuer die eine Erlaubnis nach Absatz 2 als erteilt gilt, haben der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, ob sie § 10 Abs. 1 bis 8 und die
§§ 10a, 11 und 13 bis 13b anwenden.
(4) (weggefallen)
(5) Nachgewiesenes freies Vermoegen des Inhabers oder der persoenlich haftenden
Gesellschafter eines Kreditinstituts, das am 1. Januar 1998 ueber eine Erlaubnis nach §
32 verfuegt, kann auf Antrag in einem von der Bundesanstalt zu bestimmenden Umfang als
haftendes Eigenkapital beruecksichtigt werden.
§ 64f Uebergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktfoerderungsgesetz
(1) Fuer ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 ueber eine Erlaubnis als
Einlagenkreditinstitut verfuegt, gilt die Erlaubnis fuer das Betreiben des
Kreditkartengeschaefts fuer diesen Zeitpunkt als erteilt.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken, die am 1. Juli 2002
zulaessigerweise taetig waren, ohne ueber eine Erlaubnis der Bundesanstalt gemaess § 1 Abs.
1a Satz 2 Nr. 8 zu verfuegen, haben bis zum 1. November 2002 ihre erlaubnispflichtige
Taetigkeit und die Absicht, diese fortzufuehren, der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank anzuzeigen. § 64e Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) bis (6) (weggefallen)
§ 64g Uebergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-
Umsetzungsgesetz
(1) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13d Abs. 2
1. sind saemtliche waehrend eines Kalenderjahres auftretende bedeutende
Risikokonzentrationen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vor dem
16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen. Eine Risikokonzentration ist
bedeutend, wenn das entsprechend der §§ 13 bis 13b, 19 und 20 dieses Gesetzes,
jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 22 dieses Gesetzes sowie
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des § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnde Adressenausfallrisiko,
Kreditrisiko oder Anlagerisiko gegenueber einer nach Massgabe des § 19 Abs. 2 dieses
Gesetzes zu bestimmenden Adresse einzeln oder in der Summe 10 vom Hundert der
Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder ueberschreitet;
2. hat das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz
6 bis 8 oder Abs. 4 der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die aus
Versicherungsrisiken resultierenden, auf Basis des internen Risikomanagementsystems
als bedeutend identifizierten, Risikokonzentrationen, die sich aus Grossrisiken
und Kumulrisiken sowie Risiken mit langer Entwicklungsphase bei unsicherer
Ursachenkette ergeben, unverzueglich anzuzeigen. Soweit solche Risiken sich auch
auf einzelne Adressen nach Nummer 1 unmittelbar auswirken, ist dies in der Anzeige,
aufgeschluesselt nach Einzeladressen, ebenfalls anzugeben. Das Versicherungsrisiko
besteht in der moeglichen Inanspruchnahme, die unter Beruecksichtigung der
vertraglichen Versicherungssumme unter Einbeziehung der Rueckversicherung, der
Schadenerfahrungen der Vergangenheit und mathematischer Modelle zu bestimmen ist;
3. hat das uebergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen nach § 10b Abs. 3 Satz 6 bis
8 oder Abs. 4 die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank ueber Risiken, die
sich durch eine Kombination aus und durch Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Risikoarten ergeben, unverzueglich zu unterrichten;
4. sind saemtliche waehrend eines Kalenderjahres durchgefuehrte bedeutende gruppeninterne
Transaktionen innerhalb eines Finanzkonglomerats der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank vor dem 16. Januar des darauf folgenden Jahres anzuzeigen.
Gruppeninterne Transaktionen sind insbesondere
a) Darlehen,
b) Buergschaften, Garantien und andere ausserbilanzielle Geschaefte,
c) Geschaefte, die Eigenmittelbestandteile im Sinne der §§ 10 und 10a dieses
Gesetzes sowie der §§ 53c und 104g des Versicherungsaufsichtgesetzes betreffen,
d) Kapitalanlagen,
e) Rueckversicherungsgeschaefte,
f) Kostenteilungsvereinbarungen.
Eine gruppeninterne Transaktion ist bedeutend, wenn die einzelne Transaktion 5 vom
Hundert der Eigenkapitalanforderung auf Konglomeratsebene erreicht oder uebersteigt.
Mehrere Transaktionen desselben oder verschiedener konglomeratsangehoeriger
Unternehmen mit einem anderen konglomeratsangehoerigen Unternehmen waehrend
eines Geschaeftsjahres sind jeweils adressatenbezogen zusammenzufassen, auch
wenn die einzelne Transaktion 5 vom Hundert der Eigenkapitalanforderung auf
Konglomeratsebene nicht erreicht.
(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Abs. 1 Satz 2 gilt Absatz
1 Nr. 4 fuer gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren
Tochterunternehmen entsprechend.
(3) Bis zu einer Ergaenzung der Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4
1. sind im Rahmen der Anzeigen nach § 24 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1
a) zur Beurteilung der Zuverlaessigkeit der Personen, die die Geschaefte einer
Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsaechlich fuehren sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 2 der Anzeigenverordnung
vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geaendert worden ist, vorgesehenen
Erklaerungen abzugeben;
b) zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Personen, die die Geschaefte
einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsaechlich fuehren sollen, die nach § 8 Satz 2 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vom
29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geaendert worden ist, genannten Unterlagen
beizufuegen;
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2. gilt § 27 der Anzeigenverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3372), die
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geaendert
worden ist, in Bezug auf Anzeigen einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach
§ 12a Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 3a Satz 5 entsprechend.
(4) Die Ermittlung und Feststellung einer branchenuebergreifend taetigen
Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat nach den §§ 51a bis 51c in Verbindung mit
§ 1 Abs. 20 erfolgt erstmals auf der Grundlage der Jahresabschluesse fuer das in 2003
beendete Geschaeftsjahr; wesentliche Aenderungen waehrend des Geschaeftsjahres 2004 hat
die Bundesanstalt zu beruecksichtigen. Die Bestimmungen des § 10b ueber die angemessene
Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene sind erstmals auf der Grundlage der
Rechnungslegung fuer das am 1. Januar 2005 beginnende Geschaeftsjahr oder das waehrend des
Jahres 2005 beendete Geschaeftsjahr anzuwenden. Anzeigen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sind
erstmals zum 16. Januar 2006 einzureichen.
§ 64h Uebergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten
Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladaequanzrichtlinie
(1) Kredite, die vor dem 1. Januar 2007 gewaehrt wurden und denen in Anwendung des § 10
Abs. 1a Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung ein adressenbezogenes
Bonitaetsgewicht von null vom Hundert beigemessen werden darf, duerfen bis zum Ende der
Kreditlaufzeit weiterhin mit null vom Hundert gewichtet werden.
(2) Institute, die nach den Uebergangsvorschriften in der Rechtsverordnung nach § 10
Abs. 1 Satz 9 bis zum 1. Januar 2008 statt des KSA die Anforderungen des Grundsatzes
I der Grundsaetze ueber die Eigenmittel und die Liquiditaet der Kreditinstitute in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geaendert
nach Massgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077) fuer ihre KSA-
Positionen anwenden, koennen bis zum 31. Dezember 2007 einheitlich fuer alle Kredite die
§§ 13 bis 13b, 14, 19, 20, 22 und 64f Abs. 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 2006
geltenden Fassung und die Grosskredit- und Millionenkreditverordnung in der bis zum 31.
Dezember 2006 geltenden Fassung anwenden. Institute, die Satz 1 anwenden, haben dies
der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzueglich anzuzeigen.
(3) Besteht zum Zeitpunkt der Umstellung der Ermittlung der zusammengefassten
Eigenmittelausstattung von dem Verfahren nach § 10a Abs. 6 auf das Verfahren nach
§ 10a Abs. 7 bei Beteiligungen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurden, ein
aktivischer Unterschiedsbetrag im Sinne von § 10a Abs. 6 Satz 9, darf ein insoweit
nach § 10a Abs. 6 Satz 10 begonnener Abzug mit der Massgabe fortgesetzt werden, dass bis
zum 31. Dezember 2015 an die Stelle des aktivischen Unterschiedsbetrags der Geschaefts-
oder Firmenwert tritt und der Abzug ausschliesslich vom Kernkapital erfolgt. Fuer
Beteiligungen, die bis zum 31. Dezember 2006 eingegangen worden sind, darf weiterhin
der aktivische Unterschiedsbetrag nach § 10a Abs. 6 Satz 10 abgezogen werden.
(4) Ist ein uebergeordnetes Institut einer Institutsgruppe im Sinne von § 10a
Abs. 1 oder 2 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, einen
Konzernabschluss aufzustellen, darf es bei der Ermittlung der Angemessenheit der
Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe bis zum 31. Dezember 2015 abweichend von
der Regelung des § 10a Abs. 7 das Verfahren nach § 10a Abs. 6 anwenden. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn das uebergeordnete Unternehmen nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet
ist, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der
genannten Verordnung uebernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden
oder diese nach Massgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs anwendet. Die Saetze 1
und 2 gelten entsprechend fuer das uebergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe
im Sinne von § 10a Abs. 3, wenn die Finanzholding-Gesellschaft nach den Vorschriften
des Handelsgesetzbuchs verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen, nach
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
(ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 315a Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3
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und 6 der genannten Verordnung uebernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards
anzuwenden hat oder diese nach Massgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
anwendet. Wendet ein uebergeordnetes Unternehmen das Verfahren nach § 10a Abs. 7 vor dem
31. Dezember 2015 an, hat es dieses Verfahren beizubehalten.
(5) Institute duerfen personenbezogene Daten, die sie vor dem 1. Januar 2007 erhoben
haben, nach Massgabe des § 10 Abs. 1 verwenden.
(6) § 20c ist bis laengstens zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.
(7) § 2 Abs. 8a ist bis laengstens zum 31. Dezember 2010 anzuwenden.
§ 64i Uebergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
(1) Fuer ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis fuer ein oder mehrere
Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4
hat, gilt die Erlaubnis fuer die Anlageberatung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Fuer ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das nicht unter Satz 1 faellt, gilt die Erlaubnis fuer die
Anlageberatung ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als vorlaeufig
erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008 einen vollstaendigen Erlaubnisantrag nach § 32
Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4,
stellt.
(2) Fuer ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis fuer ein oder mehrere
Bankgeschaefte oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis
4 hat und bisher auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt hat, gilt die
Erlaubnis fuer das Eigengeschaeft als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
(3) Fuer ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung der Definition der
Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 am 1. November 2007 zum Finanzdienstleistungsinstitut
oder zur Wertpapierhandelsbank wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Fuer ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis fuer die
Anlagevermittlung hat, gilt die Erlaubnis fuer den Betrieb eines multilateralen
Handelssystems als zu diesem Zeitpunkt erteilt, wenn es bis zum 31. Januar 2008
einen vollstaendigen Erlaubnisantrag nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4, stellt und die Bundesanstalt dem nicht
binnen drei Monaten nach Eingang des vollstaendigen Erlaubnisantrags widerspricht. Die
Bundesanstalt kann widersprechen, wenn sie im Falle eines ordentlichen Erlaubnisantrags
nach § 32 das Recht haette, die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 zu versagen.
(5) Fuer ein Unternehmen, das am 1. November 2007 eine Erlaubnis fuer
die Abschlussvermittlung hat, gilt fuer die Erlaubnis zur Erbringung des
Platzierungsgeschaefts Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 64j Uebergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009
(1) Fuer ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis fuer ein oder mehrere
Bankgeschaefte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsgeschaefte im Sinne
des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis fuer das Factoring und das
Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt.
(2) Fuer Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt die
Erlaubnis fuer das Factoring und das Finanzierungsleasing ab dem 25. Dezember 2008
als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar 2009 anzeigen, dass sie diese Taetigkeiten
ausueben. Fuer Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten
Groessenkriterien nicht ueberschreiten, gilt eine laengere Frist bis zum 31. Dezember
2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a
und b, den Jahresabschluss fuer das letzte abgelaufene Geschaeftsjahr, oder – soweit
dieser nach den hierfuer geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war – fuer das diesem
vorausgegangene Geschaeftsjahr, oder – soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen
war – die Eroeffnungsbilanz und eine unterjaehrige Gewinn- und Verlustrechnung, sowie
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einen aktuellen Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1
der Gewerbeordnung enthalten.
§ 64k Uebergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der
Beteiligungsrichtlinie
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. Maerz 2009 eine Anzeige eingegangen ist,
sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. Maerz 2009 geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 64l Uebergangsvorschrift zur Erlaubnis fuer die Anlageverwaltung
Fuer ein Institut, das am 25. Maerz 2009 die Erlaubnis fuer das Finanzkommissionsgeschaeft,
den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis fuer die
Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Erlaubnispflicht fuer die
Anlageverwaltung besteht nicht fuer solche Produkte, fuer die bis zum 24. September 2008
ein Verkaufsprospekt veroeffentlicht wurde.
§ 65
(Inkrafttreten)
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