Verordnung ueber die Rechnungslegung der
Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute
(Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
- RechKredV)
RechKredV

vom  10.02.1992



"Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Mai
2005 (BGBl. I S. 1373) geaendert worden ist"

Stand:   Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1998 I 3658;
         zuletzt geaendert durch Art. 12 G v. 22.5.2005 I 1373
Hinweis: Aenderung durch Art. 13 Abs. 6 G v. 25.5.2009 I 1102 textlich nachgewiesen,
         dokumentarisch noch nicht abschliessend bearbeitet

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8.
Dezember 1986 ueber den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und
anderen Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und der Richtlinie 89/117/EWG des
Rates vom 13. Februar 1989 ueber die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten
Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz ausserhalb
dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen (ABl. EG Nr. L 44 S.
40).

Fussnote

 Textnachweis ab: 15.2.1992 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
            EWGRL 635/86 (CELEX Nr: 386L0635)
            EWGRL 117/89 (CELEX Nr: 389L0117)
Ueberschrift: Langueberschrift u. Buchstabenabkuerzung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 11.12.1998
I 3654 mWv 19.12.1998; Kurzueberschrift eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. 11.12.1998 I
3654 mWv 19.12.1998

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
          Anwendungsbereich
§ 1                 Anwendungsbereich
Abschnitt 2
          Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2                 Formblaetter
§ 3                 Unterposten
§ 4                 Nachrangige Vermoegensgegenstaende und Schulden
§ 5                 Gemeinschaftsgeschaefte
§ 6                 Treuhandgeschaefte
§ 7                 Wertpapiere
§ 8                 Restlaufzeit
§ 9                 Fristengliederung
§ 10                Verrechnung
§ 11                Anteilige Zinsen
Abschnitt 3
          Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)
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                     Unterabschnitt 1
                               Posten der Aktivseite
§ 12                 Barreserve (Nr. 1)
§ 13                 Schuldtitel oeffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung
                     bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Nr. 2)
§ 14                 Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 3)
§ 15                 Forderungen an Kunden (Nr. 4)
§ 16                 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Nr.
                     5)
§ 17                 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 6)
§ 18                 Beteiligungen (Nr. 7)
§ 19                 Ausgleichsforderungen gegen die oeffentliche Hand einschliesslich
                     Schuldverschreibungen aus deren Umtausch (Nr. 10)
§ 20                 Sonstige Vermoegensgegenstaende (Nr. 14)
                     Unterabschnitt 2
                               Posten der Passivseite
§ 21                 Verbindlichkeiten gegenueber Kreditinstituten (Nr. 1),
                     Verbindlichkeiten gegenueber Kunden (Nr. 2)
§ 22                 Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3)
§ 23                 Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)
§ 24                 Rueckstellungen (Nr. 7)
§ 25                 Eigenkapital (Nr. 12)
§ 26                 Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)
§ 27                 Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)
Abschnitt 4
          Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (Formblaetter
          2 und 3)
§ 28                Zinsertraege (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1)
§ 29                Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, Formblatt 3
                    Nr. 2)
§ 30                Provisionsertraege (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 4, Formblatt 3 Nr.
                    5), Provisionsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2,
                    Formblatt 3 Nr. 6)
§ 31                Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen
                    Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)
§ 32                Bestimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie Zufuehrungen
                    zu Rueckstellungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt
                    3 Nr. 13), bestimmte Ertraege (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 6,
                    Formblatt 3 Nr. 14)
§ 33                Bestimmte Abschreibungen und Wertberichtigungen (Formblatt 2
                    Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15), bestimmte Ertraege
                    (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)
Abschnitt 5
          Anhang
§ 34                Zusaetzliche Erlaeuterungen
§ 35                Zusaetzliche Pflichtangaben
§ 36                Termingeschaefte
Abschnitt 6
          Konzernrechnungslegung
§ 37                Konzernrechnungslegung
Abschnitt 7
          Ordnungswidrigkeiten
§ 38                Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8
          Schlussvorschriften
§ 39                Uebergangsvorschriften
§ 40                (Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Institute (Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute)
sowie Zweigstellen anzuwenden, fuer die nach § 340 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs der Vierte Abschnitt des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs
anzuwenden ist. Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht
anzuwenden.

Abschnitt 2
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

§ 2 Formblaetter
(1) Institute haben an Stelle des § 266 des Handelsgesetzbuchs ueber die Gliederung
der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des § 275 des Handelsgesetzbuchs
ueber die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2
(Kontoform) oder 3 (Staffelform) anzuwenden, soweit fuer bestimmte Arten von Instituten
nachfolgend sowie in den Fussnoten zu den Formblaettern nichts anderes vorgeschrieben
ist. Kreditinstitute mit Bausparabteilung haben die fuer Bausparkassen vorgesehenen
besonderen Posten in ihre Bilanz und in ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu uebernehmen.

(2) Die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung koennen zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn
1. sie einen Betrag enthalten, der fuer die Vermittlung eines den tatsaechlichen
   Verhaeltnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des
   Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist, oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung vergroessert wird; in diesem Falle muessen die
   zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.
Satz 1 ist auf die der Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt fuer das
Kreditwesen einzureichenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen nicht
anzuwenden.

§ 3 Unterposten
Als Unterposten sind im Formblatt jeweils gesondert auszuweisen:
1. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen zu den
   Posten "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3), "Forderungen an
   Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
   Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5);
2. die verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit
   denen ein Beteiligungsverhaeltnis besteht, zu den Posten "Forderungen an
   Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3), "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4)
   und "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten
   Nr. 5);
3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenueber
   verbundenen Unternehmen zu den Posten "Verbindlichkeiten gegenueber
   Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegenueber
   Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3)
   und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9);
4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenueber Unternehmen,
   mit denen ein Beteiligungsverhaeltnis besteht, zu den Posten "Verbindlichkeiten
   gegenueber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegenueber
   Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3)
   und "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9).
Die Angaben nach Satz 1 koennen statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der
betroffenen Posten gemacht werden.


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§ 4 Nachrangige Vermoegensgegenstaende und Schulden
(1) Vermoegensgegenstaende und Schulden sind als nachrangig auszuweisen, wenn sie als
Forderungen oder Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder der Insolvenz erst nach
den Forderungen der anderen Glaeubiger erfuellt werden duerfen.

(2) Nachrangige Vermoegensgegenstaende sind auf der Aktivseite bei dem jeweiligen Posten
oder Unterposten gesondert auszuweisen. Die Angaben koennen statt in der Bilanz im
Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.

§ 5 Gemeinschaftsgeschaefte
Wird ein Kredit von mehreren Kreditinstituten gemeinschaftlich gewaehrt
(Gemeinschaftskredit), so hat jedes beteiligte oder unterbeteiligte Kreditinstitut nur
seinen eigenen Anteil an dem Kredit in die Bilanz aufzunehmen, soweit es die Mittel
fuer den Gemeinschaftskredit zur Verfuegung gestellt hat. Uebernimmt ein Kreditinstitut
ueber seinen eigenen Anteil hinaus die Haftung fuer einen hoeheren Betrag, so ist der
Unterschiedsbetrag als Eventualverbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz unter
dem Strich zu vermerken. Wird von einem Kreditinstitut lediglich die Haftung fuer
den Ausfall eines Teils der Forderung aus dem Gemeinschaftskredit uebernommen, so hat
das kreditgebende Kreditinstitut den vollen Kreditbetrag auszuweisen, das haftende
Kreditinstitut seinen Haftungsbetrag in der Bilanz im Unterposten "Verbindlichkeiten
aus Buergschaften und Gewaehrleistungsvertraegen" (Passivposten unter dem Strich Nr.
1 Buchstabe b) zu vermerken. Die Saetze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn
Kreditinstitute Wertpapiere oder Beteiligungen gemeinschaftlich erwerben.

§ 6 Treuhandgeschaefte
(1) Vermoegensgegenstaende und Schulden, die ein Institut im eigenen Namen, aber
fuer fremde Rechnung haelt, sind in seine Bilanz aufzunehmen. Die Gesamtbetraege
sind in der Bilanz unter den Posten "Treuhandvermoegen" (Aktivposten Nr. 9) und
"Treuhandverbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 4) auszuweisen und im Anhang nach
den Aktiv- und Passivposten des Formblatts aufzugliedern. Als Glaeubiger gilt bei
hereingenommenen Treuhandgeldern die Stelle, der das bilanzierende Kreditinstitut die
Gelder unmittelbar schuldet. Als Schuldner gilt bei Treuhandkrediten die Stelle, an die
das bilanzierende Kreditinstitut die Gelder unmittelbar ausreicht.

(2) Kredite sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Bilanz im Vermerk
"darunter: Treuhandkredite" bei Aktivposten Nr. 9 und bei Passivposten Nr. 4
auszuweisen.

(3) Vermoegensgegenstaende und Schulden, die ein Institut im fremden Namen fuer fremde
Rechnung haelt, duerfen in seine Bilanz nicht aufgenommen werden.

(4) Kapitalanlagegesellschaften haben die Summe der Inventarwerte und die Zahl der
verwalteten Sondervermoegen in der Bilanz auf der Passivseite unter dem Strich in einem
Posten mit der Bezeichnung "Fuer Anteilinhaber verwaltete Sondervermoegen" auszuweisen.

§ 7 Wertpapiere
(1) Als Wertpapiere sind Aktien, Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine,
Zins- und Gewinnanteilscheine, boersenfaehige Inhaber- und Ordergenussscheine,
boersenfaehige Inhaberschuldverschreibungen auszuweisen, auch wenn sie vinkuliert
sind, unabhaengig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte
ausgestaltet sind, boersenfaehige Orderschuldverschreibungen, soweit sie Teile
einer Gesamtemission sind, ferner andere festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit
sie boersenfaehig sind, und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie
boersennotiert sind. Hierzu rechnen auch auslaendische Geldmarktpapiere, die zwar auf den
Namen lauten, aber wie Inhaberpapiere gehandelt werden.

(2) Als boersenfaehig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Boersenzulassung
erfuellen; bei Schuldverschreibungen genuegt es, dass alle Stuecke einer Emission
hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Faelligkeit einheitlich ausgestattet sind.


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(3) Als boersennotiert gelten Wertpapiere, die an einer deutschen Boerse zum Handel im
regulierten Markt zugelassen sind, ausserdem Wertpapiere, die an auslaendischen Boersen
zugelassen sind oder gehandelt werden.

§ 8 Restlaufzeit
(1) Fuer die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekuendigten Kuendigungsgeldern
die Kuendigungsfristen massgebend. Sofern neben der Kuendigungsfrist noch eine
Kuendigungssperrfrist vereinbart wird, ist diese ebenfalls zu beruecksichtigen. Bei
Forderungen sind vorzeitige Kuendigungsmoeglichkeiten nicht zu beruecksichtigen.

(2) Bei Forderungen oder Verbindlichkeiten mit Rueckzahlungen in regelmaessigen Raten gilt
als Restlaufzeit der Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag und dem Faelligkeitstag jedes
Teilbetrags.

(3) Als taeglich faellig sind nur solche Forderungen und Verbindlichkeiten auszuweisen,
ueber die jederzeit ohne vorherige Kuendigung verfuegt werden kann oder fuer die eine
Laufzeit oder Kuendigungsfrist von 24 Stunden oder von einem Geschaeftstag vereinbart
worden ist; hierzu rechnen auch die sogenannten Tagesgelder und Gelder mit taeglicher
Kuendigung einschliesslich der ueber geschaeftsfreie Tage angelegten Gelder mit Faelligkeit
oder Kuendigungsmoeglichkeit am naechsten Geschaeftstag.

§ 9 Fristengliederung
(1) Im Anhang sind gesondert die Betraege der folgenden Posten oder Unterposten des
Formblattes 1 (Bilanz) nach Restlaufzeiten aufzugliedern:
1. andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen
   Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparvertraegen (Aktivposten Nr. 3 Buchstabe
   b),
2. Forderungen an Kunden (Aktivposten Nr. 4),
3. Verbindlichkeiten gegenueber Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder
   Kuendigungsfrist (Passivposten Nr. 1 Buchstabe b),
4. Spareinlagen mit vereinbarter Kuendigungsfrist von mehr als drei Monaten
   (Passivposten Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab),
5. andere Verbindlichkeiten gegenueber Kunden mit vereinbarter Laufzeit oder
   Kuendigungsfrist (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),
6. andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3 Buchstabe b).
Auf Pfandbriefbanken und Bausparkassen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden;
Bausparkassen brauchen die Bauspareinlagen nicht nach Restlaufzeiten aufzugliedern.

(2) Fuer die Aufgliederung nach Absatz 1 sind folgende Restlaufzeiten massgebend:
1. bis drei Monate,
2. mehr als drei Monate bis ein Jahr,
3. mehr als ein Jahr bis fuenf Jahre,
4. mehr als fuenf Jahre.

(3) Im Anhang sind ferner zu folgenden Posten der Bilanz anzugeben:
1. die im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) enthaltenen Forderungen
   mit unbestimmter Laufzeit;
2. die im Posten "Schuldverschreibungen    und andere festverzinsliche
   Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) und    im Unterposten "begebene
   Schuldverschreibungen" (Passivposten    Nr. 3 Buchstabe a) enthaltenen Betraege, die in
   dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag    folgt, faellig werden.

§ 10 Verrechnung



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(1) Taeglich faellige, keinerlei Bindungen unterliegende Verbindlichkeiten gegenueber
einem Kontoinhaber muessen mit gegen denselben Kontoinhaber bestehenden taeglich faelligen
Forderungen und Forderungen, die auf einem Kreditsonderkonto belastet und gleichzeitig
auf einem laufenden Konto erkannt sind, verrechnet werden, sofern fuer die Zins- und
Provisionsberechnung vereinbart ist, dass der Kontoinhaber wie bei Verbuchung ueber ein
einziges Konto gestellt wird.

(2) Eine Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten in verschiedenen Waehrungen
ist nicht zulaessig. Nicht verrechnet werden darf mit Sperrguthaben und Spareinlagen.

§ 11 Anteilige Zinsen
Anteilige Zinsen und aehnliche das Geschaeftsjahr betreffende Betraege, die erst nach dem
Bilanzstichtag faellig werden, aber bereits am Bilanzstichtag bei Kreditinstituten den
Charakter von bankgeschaeftlichen und bei Finanzdienstleistungsinstituten den Charakter
von fuer diese Institute typischen Forderungen oder Verbindlichkeiten haben, sind
demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehoeren.
§ 268 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberuehrt. Die in Satz
1 genannten Betraege brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.

Abschnitt 3
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (Formblatt 1)

Unterabschnitt 1
Posten der Aktivseite

§ 12 Barreserve (Nr. 1)
(1) Als Kassenbestand sind gesetzliche Zahlungsmittel einschliesslich der auslaendischen
Noten und Muenzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebuehrenmarken auszuweisen. Zu einem
hoeheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmuenzen sowie Goldmuenzen, auch wenn es
sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind im Posten "Sonstige
Vermoegensgegenstaende" (Aktivposten Nr. 15) zu erfassen.

(2) Als Guthaben duerfen nur taeglich faellige Guthaben einschliesslich der taeglich
faelligen Fremdwaehrungsguthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroaemtern der
Niederlassungslaender des Instituts ausgewiesen werden. Andere Guthaben wie
Uebernachtguthaben im Rahmen der Einlagefazilitaet der Deutschen Bundesbank
sowie Forderungen an die Deutsche Bundesbank aus Devisenswapgeschaeften,
Wertpapierpensionsgeschaeften und Termineinlagen sind im Posten "Forderungen an
Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3) auszuweisen. Bei Zentralnotenbanken in Anspruch
genommene Kredite wie Uebernachtkredite im Rahmen der Spitzenrefinanzierungsfazilitaet
der Deutschen Bundesbank oder andere taeglich faellige Darlehen sind nicht
von den Guthaben abzusetzen, sondern im Posten "Verbindlichkeiten gegenueber
Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) als taeglich faellige Verbindlichkeiten
auszuweisen.

§ 13 Schuldtitel oeffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung
bei Zentralnotenbanken zugelassen sind (Nr. 2)
(1) Im Posten Nr. 2 sind Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie
aehnliche Schuldtitel oeffentlicher Stellen und Wechsel auszuweisen, die unter
Diskontabzug hereingenommen wurden und zur Refinanzierung bei den Zentralnotenbanken
der Niederlassungslaender zugelassen sind. Schuldtitel oeffentlicher Stellen, die die
bezeichneten Voraussetzungen nicht erfuellen, sind im Unterposten "Geldmarktpapiere
von oeffentlichen Emittenten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa),
gegebenenfalls im Unterposten "Anleihen und Schuldverschreibungen von oeffentlichen
Emittenten" (Aktivposten Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ba), auszuweisen, sofern
sie boersenfaehig sind, andernfalls im Posten "Forderungen an Kunden" (Aktivposten

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Nr. 4). Oeffentliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind oeffentliche Haushalte
einschliesslich ihrer Sondervermoegen.

(2) Im Vermerk zum Unterposten Buchstabe a "bei der Deutschen Bundesbank
refinanzierbar" sind alle im Bestand befindlichen Schatzwechsel und unverzinslichen
Schatzanweisungen und aehnliche Schuldtitel oeffentlicher Stellen auszuweisen, die bei
der Deutschen Bundesbank refinanzierungsfaehig sind.

(3) Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht auszuweisen. Den Kunden nicht
abgerechnete Wechsel, Solawechsel und eigene Ziehungen, die beim bilanzierenden
Institut hinterlegt sind (Depot- oder Kautionswechsel), sind nicht als Wechsel zu
bilanzieren.

§ 14 Forderungen an Kreditinstitute (Nr. 3)
Im Posten "Forderungen an Kreditinstitute" sind alle Arten von Forderungen aus
Bankgeschaeften sowie alle Forderungen von Finanzdienstleistungsinstituten an in- und
auslaendische Kreditinstitute einschliesslich der von Kreditinstituten eingereichten
Wechsel auszuweisen, soweit es sich nicht um boersenfaehige Schuldverschreibungen
im Sinne des Postens "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) handelt. Von den a forfait eingereichten Wechseln
sind diejenigen hier auszuweisen, die von Kreditinstituten akzeptiert sind, soweit
sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b auszuweisen sind. Zu den Forderungen
an Kreditinstitute gehoeren auch Namensschuldverschreibungen sowie nicht boersenfaehige
Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer
Gesamtemission sind, sowie nicht boersenfaehige Orderschuldverschreibungen, die
Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapiere und nicht boersenfaehige
Inhabergeldmarktpapiere, Namensgenussscheine, nicht boersenfaehige Inhabergenussscheine und
andere nicht in Wertpapieren verbriefte rueckzahlbare Genussrechte. § 7 bleibt unberuehrt.
Ferner gehoeren hierzu Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bausparvertraegen und Soll-
Salden aus Effektengeschaeften und Verrechnungskonten.

§ 15 Forderungen an Kunden (Nr. 4)
(1) Im Posten "Forderungen an Kunden" sind alle Arten von Vermoegensgegenstaenden
einschliesslich der von Kunden eingereichten Wechsel auszuweisen, die Forderungen
an in- und auslaendische Nichtbanken (Kunden) darstellen, soweit es sich nicht um
boersenfaehige Schuldverschreibungen im Sinne des Postens "Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) handelt. § 7 bleibt unberuehrt.
Von den a forfait eingereichten Wechseln sind diejenigen hier auszuweisen, die von
Nichtbanken akzeptiert sind, soweit sie nicht unter Aktivposten Nr. 2 Buchstabe b
auszuweisen sind. Zu den Forderungen an Kunden gehoeren auch Forderungen aus dem eigenen
Warengeschaeft und die in § 14 Satz 3 bezeichneten Papiere. Es darf nur die Summe der in
Anspruch genommenen Kredite, nicht die Summe der Kreditzusagen, eingesetzt werden.

(2) Als durch Grundpfandrechte gesichert sind nur Forderungen zu vermerken, fuer die
dem bilanzierenden Institut Grundpfandrechte bestellt, verpfaendet oder abgetreten
worden sind und die den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 und 2
des Pfandbriefgesetzes entsprechen, jedoch unabhaengig davon, ob sie zur Deckung
ausgegebener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. Bausparkassen haben hier nur
solche Baudarlehen zu vermerken, fuer die dem bilanzierenden Institut Grundpfandrechte
bestellt, verpfaendet oder abgetreten worden sind, die den Erfordernissen des § 7
Abs. 1 des Gesetzes ueber Bausparkassen entsprechen. Durch Grundpfandrechte gesicherte
Forderungen, die in Hoehe des die zulaessige Beleihungsgrenze uebersteigenden Betrages
durch eine Buergschaft oder Gewaehrleistung der oeffentlichen Hand gesichert sind (Ib-
Hypothekendarlehen), sind ebenfalls hier zu vermerken.

(3) Als Kommunalkredite sind alle Forderungen zu vermerken, die an inlaendische
Koerperschaften und Anstalten des oeffentlichen Rechts gewaehrt wurden oder fuer die eine
solche Koerperschaft oder Anstalt die volle Gewaehrleistung uebernommen hat, unabhaengig
davon, ob sie zur Deckung ausgegebener Schuldverschreibungen dienen oder nicht. Hier
sind auch Kredite gemaess § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis e des Pfandbriefgesetzes
auszuweisen.

                                            -7-
      
                                                                              

(4) Schiffshypotheken duerfen unter der Bezeichnung "durch Schiffshypotheken gesichert"
gesondert vermerkt werden, wenn sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und
Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des
Pfandbriefgesetzes entsprechen.

(5) (weggefallen)

§ 16 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 5)
(1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die
folgenden Rechte, wenn sie boersenfaehig sind und nicht zu dem Unterposten "Schatzwechsel
und unverzinsliche Schatzanweisungen sowie aehnliche Schuldtitel oeffentlicher
Stellen" (Aktivposten Nr. 2 Buchstabe a) gehoeren, auszuweisen: festverzinsliche
Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die Teile einer
Gesamtemission sind, Schatzwechsel, Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte
(wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de
caisse), Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen. Vor Faelligkeit hereingenommene
Zinsscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.

(2) Als festverzinslich gelten auch Wertpapiere, die mit einem veraenderlichen Zinssatz
ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Groesse, zum Beispiel an einen
Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz gebunden ist, sowie Null-Kupon-
Anleihen, ferner Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erloese aus
einem gepoolten Forderungsvermoegen verbriefen.

(2a) Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibungen und anderen
festverzinslichen Wertpapiere unabhaengig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre
urspruengliche Laufzeit ein Jahr nicht ueberschreitet.

(3) Als "beleihbar bei der Deutschen Bundesbank" sind nur solche Wertpapiere zu
vermerken, die bei der Deutschen Bundesbank refinanzierungsfaehig sind. Sie sind mit dem
Bilanzwert zu vermerken.

(4) Im Unterposten Buchstabe c sind zurueckgekaufte boersenfaehige Schuldverschreibungen
eigener Emissionen auszuweisen; der Bestand an nicht boersenfaehigen eigenen
Schuldverschreibungen ist vom Passivposten 3 Buchstabe a abzusetzen.

(5) Bezueglich der Absaetze 1 bis 2a und 4 bleibt § 7 unberuehrt.

§ 17 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 6)
Im Posten "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien
auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) oder im
Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten Nr. 8) auszuweisen sind,
ferner Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine,
als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete boersenfaehige Genussscheine sowie andere
nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie boersennotiert sind. Vor Faelligkeit
hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.

§ 18 Beteiligungen (Nr. 7)
Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft und genossenschaftliche
Zentralbanken haben Geschaeftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten
"Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) auszuweisen. In diesem Fall ist die
Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.

§ 19 Ausgleichsforderungen gegen die oeffentliche Hand einschliesslich
Schuldverschreibungen aus deren Umtausch (Nr. 10)
Im Posten Nr. 10 sind Ausgleichsforderungen aus der Waehrungsreform von 1948 sowie
Ausgleichsforderungen gegenueber dem Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung auszuweisen.
Hierzu zaehlen auch Schuldverschreibungen des Ausgleichsfonds Waehrungsumstellung,
die aus der Umwandlung gegen ihn gerichteter Ausgleichsforderungen entstanden sind,
unabhaengig davon, ob das bilanzierende Institut die Schuldverschreibungen aus dem

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Umtausch eigener Ausgleichsforderungen oder als Erwerber von einem anderen Institut
oder einem Aussenhandelsbetrieb erlangt hat.

§ 20 Sonstige Vermoegensgegenstaende (Nr. 14)
Im Posten "Sonstige Vermoegensgegenstaende" sind Forderungen und sonstige
Vermoegensgegenstaende auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet
werden koennen. Hierzu gehoeren auch Schecks, faellige Schuldverschreibungen, Zins-
und Gewinnanteilscheine, Inkassowechsel und sonstige Inkassopapiere, soweit sie
innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung zur Vorlage bestimmt und dem Einreicher bereits
gutgeschrieben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des
Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zaehlen ferner nicht in Wertpapieren
verbriefte Genussrechte, die nicht rueckzahlbar sind. Zur Verhuetung von Verlusten im
Kreditgeschaeft erworbene Grundstuecke und Gebaeude duerfen, soweit sie nicht im Posten
Nr. 12 "Sachanlagen" ausgewiesen sind, im Posten Nr. 14 "Sonstige Vermoegensgegenstaende"
nur ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht laenger als fuenf Jahre im Bestand des
bilanzierenden Instituts befinden.

Unterabschnitt 2
Posten der Passivseite

§ 21 Verbindlichkeiten gegenueber Kreditinstituten (Nr. 1),
Verbindlichkeiten gegenueber Kunden (Nr. 2)
(1) Als Verbindlichkeiten gegenueber Kreditinstituten sind alle Arten von
Verbindlichkeiten aus Bankgeschaeften sowie alle Verbindlichkeiten von
Finanzdienstleistungsinstituten gegenueber in- und auslaendischen Kreditinstituten
auszuweisen, sofern es sich nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr.
3) handelt. Hierher gehoeren auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen,
Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
Namensgeldmarktpapieren, Haben-Salden aus Effektengeschaeften und aus Verrechnungskonten
sowie Verbindlichkeiten aus verkauften Wechseln einschliesslich eigener Ziehungen, die
den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind.

(2) Als Verbindlichkeiten gegenueber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten
gegenueber in- und auslaendischen Nichtbanken (Kunden) auszuweisen, sofern es sich
nicht um verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nr. 3) handelt. Hierzu gehoeren
auch Verbindlichkeiten aus Namensschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen,
die nicht Teile einer Gesamtemission sind, Namensgeldmarktpapieren, Sperrguthaben
und Abrechnungsguthaben der Anschlussfirmen im Teilzahlungsfinanzierungsgeschaeft,
soweit der Ausweis nicht unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenueber
Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) vorzunehmen ist, sowie "Anweisungen im Umlauf".

(3) Verbindlichkeiten, die einem Institut dadurch entstehen, dass ihm von einem
anderen Institut Betraege zugunsten eines namentlich genannten Kunden mit der Massgabe
ueberwiesen werden, sie diesem erst auszuzahlen, nachdem er bestimmte Auflagen
erfuellt hat (sogenannte Treuhandzahlungen), sind unter "Verbindlichkeiten gegenueber
Kunden" (Passivposten Nr. 2) auszuweisen, auch wenn die Verfuegungsbeschraenkung
noch besteht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nach dem Vertrag mit dem die
Treuhandzahlung ueberweisenden Kreditinstitut nicht der Kunde, sondern das empfangende
Institut der Schuldner ist.

(4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier
Voraussetzungen erfuellen:
1. sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als
   Spareinlagen gekennzeichnet;
2. sie sind nicht fuer den Zahlungsverkehr bestimmt;
3. sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen
   Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland
   mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen
                                            -9-
      
                                                                              

   gemeinnuetzigen, mildtaetigen oder kirchlichen Zwecken oder es handelt sich bei
   den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemaess § 551 des
   Buergerlichen Gesetzbuchs oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes;
4. sie weisen eine Kuendigungsfrist von mindestens drei Monaten auf.
Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einraeumen, ueber seine Einlagen mit einer
Kuendigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro
Sparkonto und Kalendermonat 2.000 Euro nicht ueberschreiten darf, ohne Kuendigung zu
verfuegen, schliessen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht
aus. Geldbetraege, die auf Grund von Vermoegensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten
als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen.

§ 22 Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3)
(1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen und diejenigen
Verbindlichkeiten auszuweisen, fuer die nicht auf den Namen lautende uebertragbare
Urkunden ausgestellt sind.

(2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den Inhaber lautende
Schuldverschreibungen sowie Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission
sind, unabhaengig von ihrer Boersenfaehigkeit auszuweisen. Zurueckgekaufte, nicht
boersenfaehige eigene Schuldverschreibungen sind abzusetzen. Null-Kupon-Anleihen sind
einschliesslich der anteiligen Zinsen auszuweisen.

(3) Als Geldmarktpapiere sind nur Inhaberpapiere oder Orderpapiere, die Teile einer
Gesamtemission sind, unabhaengig von ihrer Boersenfaehigkeit zu vermerken.

(4) Als eigene Akzepte sind nur Akzepte zu vermerken, die     vom Institut zu
seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und     bei denen es erster
Zahlungspflichtiger ("Bezogener") ist. Der eigene Bestand     sowie verpfaendete eigene
Akzepte und eigene Solawechsel gelten nicht als im Umlauf     befindlich.

(5) Bei Instituten, die einen unabhaengigen Treuhaender haben, gehoeren Stuecke, die vom
Treuhaender ausgefertigt sind, auch dann zu den begebenen Schuldverschreibungen, wenn
sie dem Erwerber noch nicht geliefert worden sind. Dem Treuhaender zurueckgegebene Stuecke
duerfen nicht mehr ausgewiesen werden.

§ 23 Rechnungsabgrenzungsposten (Nr. 6)
Dem Kreditnehmer aus Teilzahlungsfinanzierungsgeschaeften berechnete Zinsen, Provisionen
und Gebuehren, die kuenftigen Rechnungsperioden zuzurechnen sind, sind in diesem
Posten auszuweisen, soweit sie nicht mit dem entsprechenden Aktivposten verrechnet
werden. Bei Teilzahlungsfinanzierungsgeschaeften ist auch die anfallende Zinsmarge
aus der Weitergabe von Wechselabschnitten, soweit sie kuenftigen Rechnungsperioden
zuzurechnen ist, hier auszuweisen; letzteres gilt entsprechend auch fuer andere
Wechselrefinanzierungen.

§ 24 Rueckstellungen (Nr. 7)
Wird im Unterposten Buchstabe c "andere Rueckstellungen" eine Rueckstellung fuer einen
drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit
oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich in Hoehe des
zurueckgestellten Betrags zu kuerzen.

§ 25 Eigenkapital (Nr. 12)
(1) Im Unterposten Buchstabe a "Gezeichnetes Kapital" sind, ungeachtet ihrer genauen
Bezeichnung im Einzelfall, alle Betraege auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform
des Instituts als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentuemern gezeichnete
Eigenkapitalbetraege gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter, Dotationskapital
sowie Geschaeftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. Die genaue Bezeichnung
im Einzelfall kann zusaetzlich zu der Postenbezeichnung "Gezeichnetes Kapital" in das
Bilanzformblatt eingetragen werden.


                                            - 10 -
      
                                                                              

(2) Im Unterposten Buchstabe c "Gewinnruecklagen" sind auch die Sicherheitsruecklage
der Sparkassen sowie die Ergebnisruecklagen der Kreditgenossenschaften auszuweisen.
Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusaetzlich zu der Postenbezeichnung
"Gewinnruecklagen" in das Bilanzformblatt eingetragen werden.

§ 26 Eventualverbindlichkeiten (Nr. 1 unter dem Strich)
(1) Im Unterposten Buchstabe a "Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen
abgerechneten Wechseln" sind nur Indossamentsverbindlichkeiten und andere
wechselrechtliche Eventualverbindlichkeiten aus abgerechneten und weiterverkauften
Wechseln (einschliesslich eigenen Ziehungen) bis zu ihrem Verfalltag zu vermerken.
Verbindlichkeiten aus umlaufenden eigenen Akzepten, Eventualverbindlichkeiten aus
Schatzwechseln sind nicht einzubeziehen.

(2) Im Unterposten Buchstabe b "Verbindlichkeiten aus Buergschaften und
Gewaehrleistungsvertraegen" sind auch Ausbietungs- und andere Garantieverpflichtungen,
verpflichtende Patronatserklaerungen, unwiderrufliche Kreditbriefe einschliesslich
der dazugehoerenden Nebenkosten zu vermerken, ferner Akkreditiveroeffnungen und -
bestaetigungen. Die Verbindlichkeiten sind in voller Hoehe zu vermerken, soweit fuer sie
keine zweckgebundenen Deckungsguthaben unter dem Posten "Verbindlichkeiten gegenueber
Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) oder dem Posten "andere Verbindlichkeiten
gegenueber Kunden" (Passivposten Nr. 2 Buchstabe b) ausgewiesen sind.

(3) Im Unterposten Buchstabe c "Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten fuer fremde
Verbindlichkeiten" sind die Betraege mit dem Buchwert der bestellten Sicherheiten zu
vermerken. Hierzu gehoeren Sicherungsabtretungen, Sicherungsuebereignungen und Kautionen
fuer fremde Verbindlichkeiten sowie Haftungen aus der Bestellung von Pfandrechten
an beweglichen Sachen und Rechten wie auch aus Grundpfandrechten fuer fremde
Verbindlichkeiten. Besteht ausserdem eine Verbindlichkeit aus einer Buergschaft oder aus
einem Gewaehrleistungsvertrag, so ist nur diese zu vermerken, und zwar im Unterposten
Buchstabe b "Verbindlichkeiten aus Buergschaften und Gewaehrleistungsvertraegen".

§ 27 Andere Verpflichtungen (Nr. 2 unter dem Strich)
(1) Im Unterposten Buchstabe b "Plazierungs- und Uebernahmeverpflichtungen" sind
Verbindlichkeiten aus der Uebernahme einer Garantie fuer die Plazierung oder Uebernahme
von Finanzinstrumenten gegenueber Emittenten zu vermerken, die waehrend eines
vereinbarten Zeitraums Finanzinstrumente revolvierend am Geldmarkt begeben. Es
sind nur Garantien zu erfassen, durch die ein Kreditinstitut sich verpflichtet,
Finanzinstrumente zu uebernehmen oder einen entsprechenden Kredit zu gewaehren, wenn die
Finanzinstrumente am Markt nicht plaziert werden koennen. Die Verbindlichkeiten sind
gekuerzt um die in Anspruch genommenen Betraege zu vermerken. Ueber die Inanspruchnahme
ist im Anhang zu berichten. Wird eine Garantie von mehreren Kreditinstituten
gemeinschaftlich gewaehrt, so hat jedes beteiligte Kreditinstitut nur seinen eigenen
Anteil an dem Kredit zu vermerken.

(2) Im Unterposten Buchstabe c "Unwiderrufliche Kreditzusagen" sind alle
unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben koennen,
zu vermerken. Der Abschluss eines Bausparvertrages gilt nicht als unwiderrufliche
Kreditzusage.

Abschnitt 4
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und
Verlustrechnung (Formblaetter 2 und 3)

§ 28 Zinsertraege (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1)
Im Posten "Zinsertraege" sind Zinsertraege und aehnliche Ertraege aus dem Bankgeschaeft
einschliesslich des Factoring-Geschaefts sowie alle Zinsertraege und aehnliche Ertraege
der Finanzdienstleistungsinstitute auszuweisen, insbesondere alle Ertraege aus den
in den Posten der Bilanz "Barreserve" (Aktivposten Nr. 1), "Schuldtitel oeffentlicher

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Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen
sind" (Aktivposten Nr. 2), "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3),
"Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) und "Schuldverschreibungen und andere
festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) bilanzierten Vermoegensgegenstaenden
ohne Ruecksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehoeren auch
Diskontabzuege, Ausschuettungen auf Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen
im Bestand, Ertraege mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen
Verteilung des Unterschiedsbetrages bei unter dem Rueckzahlungsbetrag erworbenen
Vermoegensgegenstaenden entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Kupon-
Anleihen im Bestand, die sich aus gedeckten Termingeschaeften ergebenden, auf die
tatsaechliche Laufzeit des jeweiligen Geschaefts verteilten Ertraege mit Zinscharakter
sowie Gebuehren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der
Hoehe der Forderung berechnet werden.

§ 29 Zinsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 1, Formblatt 3
Nr. 2)
Im Posten "Zinsaufwendungen" sind Zinsaufwendungen und aehnliche Aufwendungen aus
dem Bankgeschaeft einschliesslich des Factoring-Geschaefts sowie alle Zinsaufwendungen
und aehnliche Aufwendungen der Finanzdienstleistungsinstitute auszuweisen,
insbesondere alle Aufwendungen fuer die in den Posten der Bilanz "Verbindlichkeiten
gegenueber Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegenueber
Kunden" (Passivposten Nr. 2), "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) und
"Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9) bilanzierten Verbindlichkeiten
ohne Ruecksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden. Hierzu gehoeren auch
Diskontabzuege, Ausschuettungen auf begebene Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen,
Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des
Unterschiedsbetrages bei unter dem Erfuellungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten
entstehen, Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen,
die sich aus gedeckten Termingeschaeften ergebenden, auf die tatsaechliche Laufzeit
des jeweiligen Geschaefts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie Gebuehren
und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Hoehe der
Verbindlichkeiten berechnet werden.

§ 30 Provisionsertraege (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 4, Formblatt 3
Nr. 5), Provisionsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 2,
Formblatt 3 Nr. 6)
(1) Im Posten "Provisionsertraege" sind Provisionen und aehnliche Ertraege aus
Dienstleistungsgeschaeften wie dem Zahlungsverkehr, Aussenhandelsgeschaeft,
Wertpapierkommissions- und Depotgeschaeft, Ertraege fuer Treuhandkredite und
Verwaltungskredite, Provisionen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen und der
Veraeusserung von Devisen, Sorten und Edelmetallen und aus der Vermittlertaetigkeit
bei Kredit-, Spar-, Bauspar- und Versicherungsvertraegen auszuweisen. Zu den Ertraegen
gehoeren auch Bonifikationen aus der Plazierung von Wertpapieren, Buergschaftsprovisionen
und Kontofuehrungsgebuehren.

(2) Im Posten "Provisionsaufwendungen" sind Provisionen und aehnliche Aufwendungen aus
den in Absatz 1 bezeichneten Dienstleistungsgeschaeften auszuweisen.

§ 31 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen
Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 10)
(1) Im Unterposten Buchstabe a Doppelbuchstabe ab "Soziale Abgaben und Aufwendungen
fuer Altersversorgung und fuer Unterstuetzung" sind gesetzliche Pflichtabgaben, Beihilfen
und Unterstuetzungen, die das Institut zu erbringen hat, sowie Aufwendungen fuer
die Altersversorgung, darunter auch die Zufuehrungen zu den Pensionsrueckstellungen,
auszuweisen. Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige soziale Leistungen)
ist dem Unterposten des Personalaufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach gehoert.

(2) Im Unterposten Buchstabe b "andere Verwaltungsaufwendungen" sind die
gesamten Aufwendungen sachlicher Art, wie Raumkosten, Buerobetriebskosten,

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Kraftfahrzeugbetriebskosten, Porto, Verbandsbeitraege einschliesslich der Beitraege
zur Sicherungseinrichtung eines Verbandes, Werbungskosten, Repraesentation,
Aufsichtsratsverguetungen, Versicherungspraemien, Rechts-, Pruefungs- und Beratungskosten
und dergleichen auszuweisen; Praemien fuer Kreditversicherungen sind nicht hier,
sondern im Posten "Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte
Wertpapiere sowie Zufuehrungen zu Rueckstellungen im Kreditgeschaeft" (Formblatt 2 Spalte
Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13) zu erfassen.

§ 32 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte
Wertpapiere sowie Zufuehrungen zu Rueckstellungen im Kreditgeschaeft
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 13), Ertraege aus
Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der
Aufloesung von Rueckstellungen im Kreditgeschaeft (Formblatt 2 Spalte Ertraege
Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 14)
In diese Posten sind die in § 340f Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Aufwendungen und Ertraege aufzunehmen. Die Posten duerfen verrechnet und in einem
Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht
zulaessig.

§ 33 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile
an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermoegen behandelte Wertpapiere
(Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 15), Ertraege aus
Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und
wie Anlagevermoegen behandelten Wertpapieren (Formblatt 2 Spalte Ertraege
Nr. 7, Formblatt 3 Nr. 16)
In diese Posten sind die in § 340c Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Aufwendungen und Ertraege aufzunehmen. Die Posten duerfen verrechnet und in einem
Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht
zulaessig.

Abschnitt 5
Anhang

§ 34 Zusaetzliche Erlaeuterungen
(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Abs. 1, 2 Nr. 1,
2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16 bis 26
und 29, § 340b Abs. 4 Satz 4, § 340e Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser
Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung
vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
§ 285 Nr. 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese
Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.

(2) An Stelle der in § 285 Nr. 4, 9 Buchstabe c, Nr. 27 des Handelsgesetzbuchs
vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:
1. Der Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung ist nach
   geographischen Maerkten aufzugliedern, soweit diese Maerkte sich vom Standpunkt der
   Organisation des Instituts wesentlich voneinander unterscheiden:
   a) Zinsertraege (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 1, Formblatt 3 Nr. 1),
   b) laufende Ertraege aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,
      Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen (Formblatt 2 Spalte Ertraege
      Nr. 2, Formblatt 3 Nr. 3),
   c) Provisionsertraege (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 4, Formblatt 3 Nr. 5),
   d) Nettoertrag des Handelsbestands (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 5, Formblatt 3
      Nr. 7),

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      e) sonstige betriebliche Ertraege (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 8, Formblatt 3 Nr.
         8).
      Die Aufgliederung kann unterbleiben, soweit sie nach vernuenftiger kaufmaennischer
      Beurteilung geeignet ist, dem Institut oder einem Unternehmen, von dem das Institut
      mindestens den fuenften Teil der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil
      zuzufuegen.
2. Der Gesamtbetrag der den Mitgliedern des Geschaeftsfuehrungsorgans, eines
   Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer aehnlichen Einrichtung gewaehrten Vorschuesse
   und Kredite sowie der zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhaeltnisse
   ist jeweils fuer jede Personengruppe anzugeben.
3. Institute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben die im
   Passivposten Nr. 12 Unterposten Buchstabe a ausgewiesenen Geschaeftsguthaben wie
   folgt aufzugliedern:
      a) Geschaeftsguthaben der verbleibenden Mitglieder,
      b) Geschaeftsguthaben der ausscheidenden Mitglieder,
      c) Geschaeftsguthaben aus gekuendigten Geschaeftsanteilen.

4. Die Gruende der Einschaetzung des Risikos der Inanspruchnahme fuer gemaess der §§
   26 und 27 unter der Bilanz ausgewiesene Eventualverbindlichkeiten und andere
   Verpflichtungen.

(3) Die in § 268 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind fuer
Vermoegensgegenstaende im Sinne des § 340e Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. Die
Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an
verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermoegen behandelt
werden, koennen mit anderen Posten zusammengefasst werden.

§ 35 Zusaetzliche Pflichtangaben
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang
anzugeben:
1.     eine Aufgliederung der in den Bilanzposten "Schuldverschreibungen und andere
       festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5), "Aktien und andere nicht
       festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 6), "Beteiligungen" (Aktivposten
       Nr. 7), "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten Nr. 8) enthaltenen
       boersenfaehigen Wertpapiere nach boersennotierten und nicht boersennotierten
       Wertpapieren;
1a.    eine Aufgliederung des Bilanzpostens „Handelsbestand“ (Aktivposten Nr. 6a) in
       derivative Finanzinstrumente, Forderungen, Schuldverschreibungen und andere
       festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
       sowie sonstige Vermoegensgegenstaende und eine Aufgliederung des Bilanzpostens
       „Handelsbestand“ (Passivposten Nr. 3a) in derivative Finanzinstrumente und
       Verbindlichkeiten;
2.     der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten boersenfaehigen Wertpapiere
       jeweils zu folgenden Posten der Bilanz "Schuldverschreibungen und andere
       festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5) sowie "Aktien und andere nicht
       festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 6); es ist anzugeben, in welcher
       Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten
       boersenfaehigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind;
3.     der auf das Leasing-Geschaeft entfallende Betrag zu jedem davon betroffenen Posten
       der Bilanz, ferner die im Posten "Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
       immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen" (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr.
       5, Formblatt 3 Nr. 11) enthaltenen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
       Leasinggegenstaende sowie die im Posten "Sonstige betriebliche Ertraege" (Formblatt
       2 Spalte Ertraege Nr. 8, Formblatt 3 Nr. 8) enthaltenen Ertraege aus
       Leasinggeschaeften;
4.     die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbetraege, sofern
       sie fuer die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind:
                                              - 14 -
       
                                                                               

      "Sonstige Vermoegensgegenstaende" (Formblatt 1, Aktivposten Nr. 14), "Sonstige
      Verbindlichkeiten" (Formblatt 1, Passivposten Nr. 5), "Sonstige betriebliche
      Aufwendungen" (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 6, Formblatt 3 Nr. 12),
      "Sonstige betriebliche Ertraege" (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr. 8, Formblatt 3
      Nr. 8), "Ausserordentliche Aufwendungen" (Formblatt 2 Spalte Aufwendungen Nr. 11,
      Formblatt 3 Nr. 21) und "Ausserordentliche Ertraege" (Formblatt 2 Spalte Ertraege Nr.
      10, Formblatt 3 Nr. 20). Die Betraege und ihre Art sind zu erlaeutern;
5.    die Dritten erbrachten Dienstleistungen fuer Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr
      Umfang in bezug auf die Gesamttaetigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung
      ist;
6.    der Gesamtbetrag der Vermoegensgegenstaende und der Gesamtbetrag der Schulden, die
      auf Fremdwaehrung lauten, jeweils in Euro;
6a.   bei Finanzinstrumenten des Handelsbestands die Methode der Ermittlung des
      Risikoabschlags nebst den wesentlichen Annahmen, insbesondere die Haltedauer,
      der Beobachtungszeitraum und das Konfidenzniveau sowie der absolute Betrag des
      Risikoabschlags;
6b.   in den Faellen der Umgliederung deren Gruende, der Betrag der umgegliederten
      Finanzinstrumente des Handelsbestands und die Auswirkungen der Umgliederung auf
      den Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag sowie fuer den Fall der Umgliederung wegen
      Aufgabe der Handelsabsicht die aussergewoehnlichen Umstaende, die dies rechtfertigen;
6c.   ob innerhalb des Geschaeftsjahres die institutsinternen festgelegten Kriterien fuer
      die Einbeziehung von Finanzinstrumenten in den Handelsbestand geaendert worden sind
      und welche Auswirkungen sich daraus auf den Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag
      ergeben;
7.    von Pfandbriefbanken eine Deckungsrechnung getrennt nach Hypotheken-,
      Schiffshypotheken- und Kommunalkreditgeschaeft nach Massgabe des § 28 des
      Pfandbriefgesetzes, ferner zu den Posten der Aktivseite der Bilanz die zur Deckung
      begebener Schuldverschreibungen bestimmten Aktiva;
8.    von Bausparkassen
      a) zu den Posten der Bilanz "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr.
         3) und "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4) rueckstaendige Zins- und
         Tilgungsbetraege fuer Baudarlehen in einem Betrag sowie noch nicht ausgezahlte
         bereitgestellte Baudarlehen
         aa)   aus Zuteilung,
         bb)   zur Vor- und Zwischenfinanzierung und
         cc)   sonstige;

      b) zu den Posten der Bilanz "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) und "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kunden" (Passivposten Nr. 2) die Bewegung des Bestandes an nicht zugeteilten
         und zugeteilten Bausparvertraegen und vertraglichen Bausparsummen;
      c) zu den Posten der Bilanz "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1), "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kunden" (Passivposten Nr. 2) und "Verbriefte Verbindlichkeiten" (Passivposten
         Nr. 3) die aufgenommenen Fremdgelder nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ueber
         Bausparkassen und deren Verwendung;
      d) zu den Posten der Bilanz "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr.
         3), "Forderungen an Kunden" (Aktivposten Nr. 4), "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) und "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kunden" (Passivposten Nr. 2) die Bewegung der Zuteilungsmasse.
      Die Angaben zu den Buchstaben b und d koennen auch in einen statistischen Anhang
      zum Lagebericht aufgenommen werden, sofern der Lagebericht und der statistische
      Anhang im Geschaeftsbericht der einzelnen Bausparkasse abgedruckt werden;
9.    von Sparkassen



                                             - 15 -
       
                                                                               

      a) zu dem Posten der Bilanz "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3)
         die im Gesamtbetrag enthaltenen Forderungen an die eigene Girozentrale,
      b) zu dem Posten der Bilanz "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) die im Gesamtbetrag enthaltenen
         Verbindlichkeiten gegenueber der eigenen Girozentrale;

10.   von Girozentralen
      a) zu dem Posten der Bilanz "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3)
         die im Gesamtbetrag enthaltenen Forderungen an angeschlossene Sparkassen,
      b) zu dem Posten der Bilanz "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) die im Gesamtbetrag enthaltenen
         Verbindlichkeiten gegenueber angeschlossenen Sparkassen;

11.   von Kreditgenossenschaften
      a) zu dem Posten der Bilanz "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten
         Nr. 3) die im Gesamtbetrag enthaltenen Forderungen an die zustaendige
         genossenschaftliche Zentralbank,
      b) zu dem Posten der Bilanz "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) die im Gesamtbetrag enthaltenen
         Verbindlichkeiten gegenueber der zustaendigen genossenschaftlichen Zentralbank;

12.   von genossenschaftlichen Zentralbanken
      a) zu dem Posten der Bilanz "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3)
         die im Gesamtbetrag enthaltenen
         aa)   Forderungen an die Deutsche Genossenschaftsbank,
         bb)   Forderungen an angeschlossene Kreditgenossenschaften,

      b) zu dem Posten der Bilanz "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) die im Gesamtbetrag enthaltenen
         aa)   Verbindlichkeiten gegenueber der Deutschen Genossenschaftsbank,
         bb)   Verbindlichkeiten gegenueber angeschlossenen Kreditgenossenschaften;

13.   von der Deutschen Genossenschaftsbank
      a) zu dem Posten der Bilanz "Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten Nr. 3)
         die im Gesamtbetrag enthaltenen Forderungen an angeschlossene Kreditinstitute
         sowie die darin enthaltenen Forderungen an regionale genossenschaftliche
         Zentralbanken,
      b) zu dem Posten der Bilanz "Verbindlichkeiten gegenueber
         Kreditinstituten" (Passivposten Nr. 1) die im Gesamtbetrag enthaltenen
         Verbindlichkeiten gegenueber angeschlossenen Kreditinstituten sowie die darin
         enthaltenen Verbindlichkeiten gegenueber regionalen genossenschaftlichen
         Zentralbanken.


(2) Zu dem Posten der Bilanz "Sachanlagen" (Aktivposten Nr. 12) sind im Anhang mit
ihrem Gesamtbetrag anzugeben:
1. die vom Institut im Rahmen seiner eigenen Taetigkeit genutzten Grundstuecke und
   Bauten,
2. die Betriebs- und Geschaeftsausstattung.

(3) Zu dem Posten der Bilanz "Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 9) sind
im Anhang anzugeben:
1. der Betrag der fuer nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,
2. zu jeder zehn vom Hundert des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten
   uebersteigenden Mittelaufnahme:


                                             - 16 -
      
                                                                              

   a) der Betrag, die Waehrung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Faelligkeit
      sowie, ob eine vorzeitige Rueckzahlungsverpflichtung entstehen kann,
   b) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital
      oder in eine andere Schuldform,

3. zu anderen Mittelaufnahmen die wesentlichen Bedingungen.

(4) Zu dem Posten der Bilanz "Eventualverbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 1 unter dem
Strich) sind im Anhang Art und Betrag jeder Eventualverbindlichkeit anzugeben, die in
bezug auf die Gesamttaetigkeit des Instituts von wesentlicher Bedeutung ist.

(5) Zu jedem Posten der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und der unter dem
Strich vermerkten Eventualverbindlichkeiten ist im Anhang jeweils der Gesamtbetrag der
als Sicherheit uebertragenen Vermoegensgegenstaende anzugeben.

(6) Zu dem Posten der Bilanz "Andere Verpflichtungen" (Passivposten Nr. 2 unter dem
Strich) sind im Anhang Art und Hoehe jeder der in den Unterposten Buchstabe a bis c
bezeichneten Verbindlichkeiten anzugeben, die in bezug auf die Gesamttaetigkeit des
Instituts von wesentlicher Bedeutung sind.

§ 36 Termingeschaefte
In den Anhang ist eine Aufstellung ueber die Arten von am Bilanzstichtag noch
nicht abgewickelten fremdwaehrungs-, zinsabhaengigen und sonstigen Termingeschaeften,
die lediglich ein Erfuellungsrisiko sowie Waehrungs-, Zins- und/oder sonstige
Marktpreisaenderungsrisiken aus offenen und im Falle eines Adressenausfalls auch aus
geschlossenen Positionen beinhalten, aufzunehmen. Hierzu gehoeren:
1. Termingeschaefte in fremden Waehrungen, insbesondere Devisentermingeschaefte,
   Devisenterminkontrakte, Waehrungsswaps, Zins-/Waehrungsswaps,
   Stillhalterverpflichtungen aus Devisenoptionsgeschaeften, Devisenoptionsrechte,
   Termingeschaefte in Gold und anderen Edelmetallen, Edelmetallterminkontrakte,
   Stillhalterverpflichtungen aus Goldoptionen, Goldoptionsrechte;
2. zinsbezogene Termingeschaefte, insbesondere Termingeschaefte mit
   festverzinslichen Wertpapieren, Zinsterminkontrakte, Forward Rate Agreements,
   Stillhalterverpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsoptionsrechte, Zinsswaps,
   Abnahmeverpflichtungen aus Forward Forward Deposits; Lieferverpflichtungen
   aus solchen Geschaeften sind in dem Unterposten der Bilanz "Unwiderrufliche
   Kreditzusagen" (Passivposten Nr. 2 unter dem Strich Buchstabe c) zu vermerken;
3. Termingeschaefte mit sonstigen Preisrisiken, insbesondere aktienkursbezogene
   Termingeschaefte, Stillhalterverpflichtungen aus Aktienoptionen,
   Aktienoptionsrechte, Indexterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus
   Indexoptionen, Indexoptionsrechte.
Fuer jeden der drei Gliederungsposten der Termingeschaefte ist anzugeben, ob ein
wesentlicher Teil davon zur Deckung von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreisschwankungen
abgeschlossen wurde und ob ein wesentlicher Teil davon auf Handelsgeschaefte entfaellt.

Abschnitt 6
Konzernrechnungslegung

§ 37 Konzernrechnungslegung
Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1
bis 36 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten


                                            - 17 -
      
                                                                              

§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 340n Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt,
wer als Geschaeftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr.
1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des
Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der
Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
2. entgegen §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten
   Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem
   vorgeschriebenen Inhalt ausweist,
3. entgegen § 6 Abs. 3 dort genannte Vermoegensgegenstaende oder Schulden in seine
   Bilanz aufnimmt,
4. einer Vorschrift des § 9 ueber die Fristengliederung zuwiderhandelt,
5. entgegen § 10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet,
6. entgegen § 10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet,
7. einer Vorschrift der §§ 12 bis 33 ueber die in einzelne Posten der Bilanz oder der
   Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 34 oder 35 ueber zusaetzliche Erlaeuterungen oder
   Pflichtangaben zuwiderhandelt oder
9. einer Vorschrift des § 36 ueber Termingeschaefte zuwiderhandelt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch fuer den Konzernabschluss im Sinne des §
37.

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 39 Uebergangsvorschriften
(1) bis (5) (weggefallen)

(6) Vor dem 1. Juli 1993 begruendete Spareinlagen nach § 21 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472)
und dafuer gutgeschriebene oder danach gutzuschreibende Zinsen gelten weiterhin als
Spareinlagen, wenn fuer sie die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz
2 dieser Verordnung zutreffen und sie die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 des Gesetzes ueber das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
(BGBl. I S. 1472) erfuellt haben.

(7) Sofern fuer ein Geschaeftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spaetestens im
Jahre 2001 endet, der Jahresabschluss und der Konzernabschluss nach Artikel 42 Abs. 1
Satz 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt
werden, sind auch die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 vorgeschriebenen und die in den Formblaettern
1 bis 3 fuer die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vorgesehenen Angaben in
Deutscher Mark und unter der Bezeichnung "DM" zu machen. Fuer ein Geschaeftsjahr, das
spaetestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage
geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Sofern Kreditinstitute einen gesonderten Passivposten in Anwendung von Artikel 43
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bilden, haben sie
diesen im Formblatt 1 als Passivposten 8a. nach dem Sonderposten mit Ruecklageanteil
auszuweisen. Sofern sie eine Bilanzierungshilfe in Anwendung von Artikel 44 Abs. 1
Satz 1 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in ihre Bilanz aufnehmen, haben
sie diese im Formblatt 1 als Aktivposten 11a. nach dem Posten Immaterielle Anlagewerte
auszuweisen.


                                            - 18 -
        
                                                                                

(9) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur
Aenderung der Verordnung ueber die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind erstmals
auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht fuer das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschaeftsjahr
anzuwenden. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Aenderung
der Verordnung ueber die Rechnungslegung der Kreditinstitute sind erstmals auf den
Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht
fuer das nach dem 31. Dezember 1998 endende Geschaeftsjahr anzuwenden.

(10) Institute, die Skontrofuehrer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Boersengesetzes und
nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes ueber das
Kreditwesen sind, brauchen die jeweils in Fussnote 7 Satz 2 des Formblatts 2 oder 3 fuer
die Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Darunterposten der Buchstaben a bis
d beim Aufwand und Ertrag des Handelsbestands erstmals in einem Jahresabschluss fuer das
nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschaeftsjahr aufzufuehren.

(11) §§ 20, 29 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 4, § 35 Abs.
1 Nr. 1a, 6a bis 6c und 7 sowie die Formblaetter 1 bis 3 in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind
erstmals auf Jahres- und Konzernabschluesse fuer das nach dem 31. Dezember 2009
beginnende Geschaeftsjahr anzuwenden. Die Formblaetter 1 bis 3 in der bis zum 28.
Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschluesse fuer
das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschaeftsjahr anzuwenden. Soweit im Uebrigen
in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66
und 67 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Uebergangsregelungen
entsprechend. Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
gilt entsprechend.

§ 40
(Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften)

Formblatt 1 Jahresbilanz zum ..........................
der .............................................
(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt)
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 3672 - 3675;
bezueglich der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)

Formblatt 2 (Kontoform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der ................................................ fuer die Zeit
vom ............... bis ...............
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 3676 - 3678;
bezueglich der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
Aufwendungen                                                                               Ertraege
                                    Euro Euro Euro                                       Euro Euro
 1.Zinsaufwendungen *1)                       ...      1.Zinsertraege aus *2)
 2.Provisionsaufwendungen *4)                            a)    Kredit- und
                                              ...              Geldmarktgeschaeften       ...
 3.Nettoaufwand des                                      b)    festverzinslichen
   Handelsbestands                                             Wertpapieren und
                                              ...              Schuldbuchforderungen     ...   ...
*6)*7)                                                                                   ---
 4.Allgemeine                                          2.Laufende Ertraege aus
   Verwaltungsaufwendungen                               a)    Aktien und anderen
                                                               nicht festverzinslichen
                                                               Wertpapieren              ...
   a)    Personalaufwand                                 b)    Beteiligungen *3)         ...


                                              - 19 -
          
                                                                                  

           aa)   Loehne und Gehaelter                            c)    Anteilen an verbundenen
                                        ...                          Unternehmen                  ...
           ab)   Soziale Abgaben und                                                              ---
                 Aufwendungen fuer
                 Altersversorgung
                 und fuer
                 Unterstuetzung       .... ...
                                     ---                     3.Ertraege aus
                                                               Gewinngemeinschaften,
                                                               Gewinnabfuehrungs- oder
                                                               Teilgewinnabfuehrungsvertraegen            ...
                 darunter: fuer                               4.Provisionsertraege *5)
                 Altersversorgung ...
                 Euro                                                                                   ...
     b)    andere                                            5.Nettoertrag des Handelsbestands
           Verwaltungsaufwendungen            ...   ...                                                 ...
                                              ---       *6)*7)
 5.Abschreibungen und                                    6.Ertraege aus Zuschreibungen
   Wertberichtigungen auf                                  zu Forderungen und bestimmten
   immaterielle Anlagewerte und                            Wertpapieren sowie aus der
   Sachanlagen                                             Aufloesung von Rueckstellungen im
                                                    ...    Kreditgeschaeft                               ...
 6.Sonstige betriebliche                                 7.Ertraege aus Zuschreibungen
   Aufwendungen                                            zu Beteiligungen, Anteilen an
                                                           verbundenen Unternehmen und
                                                           wie Anlagevermoegen behandelten
                                                    ...    Wertpapieren                                 ...
 7.Abschreibungen und                                    8.Sonstige betriebliche Ertraege
   Wertberichtigungen auf
   Forderungen und bestimmte
   Wertpapiere sowie Zufuehrungen
   zu Rueckstellungen im
   Kreditgeschaeft                                   ...                                                 ...
 8.Abschreibungen und                                        9.(weggefallen)
   Wertberichtigungen auf
   Beteiligungen, Anteile an
   verbundenen Unternehmen und
   wie Anlagevermoegen behandelte
   Wertpapiere                                      ...                                                 ...
 9.Aufwendungen aus                                          10.Ausserordentliche Ertraege
   Verlustuebernahme                                 ...                                                 ...
10.(weggefallen)                                    ... 11.Ertraege aus Verlustuebernahme                 ...
11.Ausserordentliche Aufwendungen                    ... 12.Jahresfehlbetrag                             ...
12.Steuern vom Einkommen und vom
   Ertrag                                           ...
13.Sonstige Steuern, soweit
   nicht unter Posten 6
   ausgewiesen                                      ...
14.Auf Grund einer
   Gewinngemeinschaft, eines
   Gewinnabfuehrungs- oder eines
   Teilgewinnabfuehrungsvertrags
   abgefuehrte Gewinne                     ...
15.Jahresueberschuss                        ...
                                          ---
    Summe der Aufwendungen                ...                  Summe der Ertraege                        ...
                                          ===                                                           ===
noch Gewinn- und Verlustrechnung (Kontoform)
                                                                                           Euro    Euro
1.    Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag                                                             ....
2.    Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                                 ....
                                                                                                    ---
                                                                                                   ....
3.    Entnahmen aus der Kapitalruecklage                                                            ....
                                                                                                    ---
                                                    - 20 -
      
                                                                              

                                                                                       ....
4.   Entnahmen aus Gewinnruecklagen
     a) aus der gesetzlichen Ruecklage                                         ...
     b) aus der Ruecklage fuer eigene Anteile                                   ...
     c) aus satzungsmaessigen Ruecklagen                                         ...
     d) aus anderen Gewinnruecklagen                                           ...      ...
                                                                              ---      ---
                                                                                       ...
5.   Entnahmen aus Genussrechtskapital                                                  ...
                                                                                       ---
                                                                                       ...
6.   Einstellungen in Gewinnruecklagen
     a) in die gesetzliche Ruecklage                                           ...
     b) in die Ruecklage fuer eigene Anteile                                    ...
     c) in satzungsmaessige Ruecklagen                                           ...
     d) in andere Gewinnruecklagen                                             ...      ...
                                                                              ---      ---
                                                                                       ...
7.   Wiederauffuellung des Genussrechtskapitals                                          ...
                                                                                       ---
8.   Bilanzgewinn/Bilanzverlust                                                        ...
                                                                                       ===
*1)
  Bausparkassen haben den Posten 1 Zinsaufwendungen in der Gewinn- und
  Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern
                 "a)fuer Bauspareinlagen            ... Euro
                  b)andere Zinsaufwendungen                  ...
                                                   ... Euro Euro".
                                                   --------
*2)
  Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten a
  Zinsertraege aus Kredit- und Geldmarktgeschaeften in der Gewinn- und
  Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
                "aa)Bauspardarlehen                ... Euro
                 ab)Vor- und
                    Zwischenfinanzierungskrediten ... Euro
                 ac)sonstigen Baudarlehen          ... Euro
                 ad)sonstigen Kredit- und                    ...
                    Geldmarktgeschaeften            ... Euro Euro".
                                                   --------
*3)
  Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und genossenschaftliche
  Zentralbanken haben im Ertragsposten 2 den Unterposten b Laufende
  Ertraege aus Beteiligungen in der Gewinn- und Verlustrechnung um die
  Worte "und aus Geschaeftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergaenzen.
*4)
  Bausparkassen haben den Posten 2 Provisionsaufwendungen in der
  Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
                 "a)Provisionen fuer
                    Vertragsabschluss und -
                    Vermittlung                    ... Euro
                  b)andere Provisionsaufwendungen            ...
                                                   ... Euro Euro".
                                                   --------
  Institute, die Skontrofuehrer im Sinne des § 27 Abs. 1 des
  Boersengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1
  Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen sind, haben den
  Aufwandposten 2 Provisionsaufwendungen wie folgt zu untergliedern:
            "davon:
                  a)Courtageaufwendungen           ... Euro
                  b)Courtage fuer Poolausgleich     ... Euro"
*5)
  Bausparkassen haben den Posten 4 Provisionsertraege in der Gewinn-
  und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
                 "a)aus Vertragsabschluss und -
                    vermittlung                    ... Euro


                                             - 21 -
      
                                                                              

                   b)aus der Darlehensregelung nach
                     der Zuteilung                  ... Euro
                   c)aus Bereitstellung und
                     Bearbeitung von Vor- und
                     Zwischenfinanzierungskrediten ... Euro
                   d)andere Provisionsertraege                 ...
                                                    ... Euro Euro".
                                                    --------
  Institute, die Skontrofuehrer im Sinne des § 27 Abs. 1 des
  Boersengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1
  Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen sind, haben den
  Ertragsposten 4 Provisionsertraege wie folgt zu untergliedern:
            "davon:
                   a)Courtageertraege                          ... Euro
                   b)Courtage aus Poolausgleich               ... Euro"
*6)
  Kreditgenossenschaften, die das Warengeschaeft betreiben, haben nach
  dem Aufwandposten 3 Nettoaufwand des Handelsbestands oder nach dem
  Ertragsposten 5 Nettoertrag des Handelsbestands in der Gewinn- und
  Verlustrechnung folgenden Posten einzufuegen:
            "3a./5a.Rohergebnis aus Warenverkehr              ...
                     und Nebenbetrieben                       Euro".
*7)
  Finanzdienstleistungsinstitute, sofern sie nicht Skontrofuehrer im
  Sinne des § 27 Abs. 1 des Boersengesetzes sind, haben anstatt des
  Aufwandpostens 3 Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und
  Verlustrechnung folgenden Posten aufzufuehren:
            "3. Aufwand des Handelsbestands                   ... Euro"
  und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag des Handelsbestands
  folgenden Posten aufzufuehren:
            "5. Ertrag des Handelsbestands                    ... Euro"
  Institute, die Skontrofuehrer im Sinne des § 27 Abs. 1 des
  Boersengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1
  Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen sind, haben anstatt
  des Aufwandpostens 3 Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn-
  und Verlustrechnung folgende Posten aufzufuehren:
            "3. Aufwand des Handelsbestands                   ... Euro
            davon:
                   a)Wertpapiere                    ... Euro
                   b)Futures                        ... Euro
                   c)Optionen                       ... Euro
                   d)Kursdifferenzen aus
                     Aufgabegeschaeften              ... Euro"
  und anstatt des Ertragspostens 5 Nettoertrag des Handelsbestands
  folgende Posten aufzufuehren:
            "5. Ertrag des Handelsbestands                    ... Euro
            davon:
                   a)Wertpapiere                    ... Euro
                   b)Futures                        ... Euro
                   c)Optionen                       ... Euro
                   d)Kursdifferenzen aus            ... Euro"
                     Aufgabegeschaeften

Formblatt 3 (Staffelform)
Gewinn- und Verlustrechnung
der ................................................ fuer die Zeit
vom ............... bis ...............
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 3679 - 3681;
bezueglich der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote)
                                                         Euro         Euro           Euro
  1.Zinsertraege aus *1)
    a)       Kredit- und Geldmarktgeschaeften          .........

                                            - 22 -
    
                                                                            

   b)       festverzinslichen Wertpapieren und
            Schuldbuchforderungen                   .........     ........
                                                      ------
 2.Zinsaufwendungen *2)                                           .........     .........
                                                                    ------
 3.Laufende Ertraege aus
   a)       Aktien und anderen nicht
            festverzinslichen Wertpapieren                        ........
   b)       Beteiligungen *3)                                     ........      ........
   c)       Anteilen an verbundenen Unternehmen                   ........      ........
                                                                    -----
 4.Ertraege aus Gewinngemeinschaften,
   Gewinnabfuehrungs- oder
   Teilgewinnabfuehrungsvertraegen                                                ........
 5.Provisionsertraege *4)                                          ........
 6.Provisionsaufwendungen *5)                                     ........      ........
                                                                   ------
 7.Nettoertrag oder Nettoaufwand des
   Handelsbestands
*6)*7)
 8.Sonstige betriebliche Ertraege                                                ........
 9.(weggefallen)                                                                ........
10.Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
   a)       Personalaufwand
            aa)      Loehne und Gehaelter              ........
            ab)      Soziale Abgaben und
                     Aufwendungen fuer
                     Altersversorgung und fuer
                     Unterstuetzung                   ........     ........
                                                      ------
                     darunter:
                     fuer Altersversorgung .....
                     Euro
   b)       andere Verwaltungsaufwendungen                        ........      ........
                                                                   ------
11.Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
   immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen                                     ........
12.Sonstige betriebliche Aufwendungen                                           ........
13.Abschreibungen und Wertberichtigungen
   auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere
   sowie Zufuehrungen zu Rueckstellungen im
   Kreditgeschaeft                                                 ........
14.Ertraege aus Zuschreibungen zu Forderungen
   und bestimmten Wertpapieren sowie aus
   der Aufloesung von Rueckstellungen im
   Kreditgeschaeft                                                 ........      ........
                                                                   ------
15.Abschreibungen und Wertberichtigungen
   auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen
   Unternehmen und wie Anlagevermoegen behandelte
   Wertpapiere                                                    ........
16.Ertraege aus Zuschreibungen zu Beteiligungen,
   Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie
   Anlagevermoegen behandelten Wertpapieren                        ........      ........
                                                                   ------
17.Aufwendungen aus Verlustuebernahme                                            ........
                                                                                 ------
18.(weggefallen)                                                                ........
                                                                                 ------
19.Ergebnis der normalen Geschaeftstaetigkeit                                     ........
20.Ausserordentliche Ertraege                                       ........
21.Ausserordentliche Aufwendungen                                  ........
                                                                   ------
                                          - 23 -
      
                                                                              

 22.Ausserordentliches Ergebnis                                      ........      ........
 23.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag                            ........
 24.Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten
    12 ausgewiesen                                                  ........      ........
                                                                      -----
 25.Ertraege aus Verlustuebernahme                                                  ........
 26.Auf Grund einer Gewinngemeinschaft,
    eines Gewinnabfuehrungs- oder eines
    Teilgewinnabfuehrungsvertrags abgefuehrte
    Gewinne                                                                       ........
                                                                                    -----
 27.Jahresueberschuss/Jahresfehlbetrag                                              ........
 28.Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr                                  ........
                                                                                    -----
                                                                                  ........
 29.Entnahmen aus der Kapitalruecklage                                             ........
                                                                                    -----
                                                                                  ........
 30.Entnahmen aus Gewinnruecklagen
    a)       aus der gesetzlichen Ruecklage                         ..........
    b)       aus der Ruecklage fuer eigene Anteile                   ..........
    c)       aus satzungsmaessigen Ruecklagen                         ..........    ..........
    d)       aus anderen Gewinnruecklagen                           ..........    ..........
                                                                     ------        ------
                                                                                 ..........
 31.Entnahmen aus Genussrechtskapital                                             ..........
                                                                                   ------
                                                                                 ..........
 32.Einstellungen in Gewinnruecklagen
    a)       in die gesetzliche Ruecklage                           ..........
    b)       in die Ruecklage fuer eigene Anteile                    ..........
    c)       in satzungsmaessige Ruecklagen                           ..........
    d)       in andere Gewinnruecklagen                             ..........    ..........
                                                                     ------        ------
                                                                                 ..........
 33.Wiederauffuellung des Genussrechtskapitals                                     ..........
                                                                                   ------
 34.Bilanzgewinn/Bilanzverlust                                                   ..........
                                                                                    =====
*1)   Bausparkassen haben im Ertragsposten 1 den Unterposten
      a Zinsertraege aus Kredit- und Geldmarktgeschaeften in der
      Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
        "aa)   Bauspardarlehen                                        ... Euro
        ab)    Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten                 ... Euro
        ac)    sonstigen Baudarlehen                                  ... Euro
        ad)    sonstigen Kredit- und Geldmarktgeschaeften              ... Euro    ... Euro".
                                                                      ------
*2)   Bausparkassen Gewinn- und haben den Posten 2
      Zinsaufwendungen in der Verlustrechnung wie folgt zu
      untergliedern:
        "a)    fuer Bauspareinlagen                                    ... Euro
        b)     andere Zinsaufwendungen                                ... Euro    ... Euro".
                                                                      --------
*3)   Institute in genossenschaftlicher Rechtsform und
      genossenschaftliche Zentralbanken haben im Ertragsposten
      3 den Unterposten b Laufende Ertraege aus Beteiligungen
      in der Gewinn- und Verlustrechnung um die Worte "und aus
      Geschaeftsguthaben bei Genossenschaften" zu ergaenzen.
*4)   Bausparkassen haben den Posten 5 Provisionsertraege in der
      Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
        "a)    aus Vertragsabschluss und -Vermittlung                  ... Euro
        b)     aus der Darlehensregelung nach der Zuteilung           ... Euro

                                            - 24 -
      
                                                                              

        c)     aus Bereitstellung und Bearbeitung von Vor- und
               Zwischenfinanzierungskrediten                          ... Euro
        d)     andere Provisionsertraege                               ... Euro      ... Euro".
                                                                      --------
      Institute, die Skontrofuehrer im Sinne des § 27 Abs. 1 des
      Boersengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne
      des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
      sind, haben den Ertragsposten 5 Provisionsertraege wie folgt
      zu untergliedern:
        "davon:
        a)      Courtageertraege                                       ... Euro
        b)      Courtage aus Poolausgleich                            ... Euro"
*5)   Bausparkassen haben den Posten 6 Provisionsaufwendungen in
      der Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt zu untergliedern:
        "a)     Provisionen fuer Vertragsabschluss und -Vermittlung     ... Euro
        b)      andere Provisionsaufwendungen                         ... Euro      .. Euro".
                                                                      --------
      Institute, die Skontrofuehrer im Sinne des § 27 Abs. 1 des
      Boersengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute im Sinne
      des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes ueber das Kreditwesen
      sind, haben den Aufwandposten 6 Provisionsaufwendungen wie
      folgt zu untergliedern:
        "davon:
        a)      Courtageaufwendungen                                  ... Euro
        b)      Courtage fuer Poolausgleich                            ... Euro"
*6)   Kreditgenossenschaften, die das Warengeschaeft betreiben,
      haben nach dem Aufwand- oder Ertragsposten 7 Nettoertrag
      oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der Gewinn- und
      Verlustrechnung folgenden Posten einzufuegen:
        "7a.    Rohergebnis aus Warenverkehr und Nebenbetrieben       ... Euro".
*7)   Finanzdienstleistungsinstitute, sofern sie nicht
      Skontrofuehrer im Sinne des § 27 Abs. 1 des Boersengesetzes
      sind, haben anstatt des Aufwand- oder Ertragspostens 7
      Nettoertrag oder Nettoaufwand des Handelsbestands in der
      Gewinn- und Verlustrechnung folgende Posten aufzufuehren:
        "7a.    Ertrag des Handelsbestands                            ... Euro
        7b.     Aufwand des Handelsbestands                           ... Euro"
      Institute, die Skontrofuehrer im Sinne des § 8b Abs. 1 Satz
      1 des Boersengesetzes und nicht Einlagenkreditinstitute
      im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes ueber
      das Kreditwesen sind, haben anstatt des Aufwand- oder
      Ertragspostens 7 Nettoertrag oder Nettoaufwand des
      Handelsbestands in der Gewinn- und Verlustrechnung folgende
      Posten aufzufuehren:
        "7a.    Ertrag des Handelsbestands                                          ... Euro
        davon:
        aa)     Wertpapiere                                           ...   Euro
        ab)     Futures                                               ...   Euro
        ac)     Optionen                                              ...   Euro
        ad)     Kursdifferenzen aus Aufgabegeschaeften                 ...   Euro
        7b.     Aufwand des Handelsbestands                                         ... Euro
        davon:
        ba)     Wertpapiere                                           ...   Euro
        bb)     Futures                                               ...   Euro
        bc)     Optionen                                              ...   Euro
        bd)     Kursdifferenzen aus Aufgabegeschaeften                 ...   Euro"




                                            - 25 -