Gesetz ueber die Aufnahme und
Bereitstellung von Krediten zur
Belebung der Investitionstaetigkeit
und zur Sicherung eines stetigen
Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967
(Kreditfinanzierungsgesetz 1967)
KredFinG 1967
vom 11.04.1967
"Kreditfinanzierungsgesetz 1967 vom 11. April 1967 (BGBl. I S. 401)"
Fussnote
Textnachweis ab: 15. 4.1967
§ 1
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, zur Leistung von
Investitionsausgaben zum Zwecke einer Belebung der Investitionstaetigkeit und der
Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967 Geldmittel im Wege
des Kredits zu beschaffen, deren Hoehe den Betrag von 2.500.000.000 Deutsche Mark nicht
ueberschreiten darf.
(2) Im Rahmen der nach Absatz 1 vorgesehenen Kredite koennen zur Durchfuehrung
zusaetzlicher Investitionsmassnahmen Darlehen gewaehrt und Darlehensverpflichtungen
eingegangen werden.
§ 2
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Wirtschaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln zusaetzliche
Investitionsprogramme zu finanzieren, und zwar
im Bereich der Deutschen Bundesbahn bis zum Betrag von 750.000.000 Deutsche Mark,
fuer Zwecke des Bundesfernstrassenbaues bis zum Betrag von 534.000.000 Deutsche Mark,
im Bereich der Deutschen Bundespost bis zum Betrag von 485.000.000 Deutsche Mark,
fuer Wohnungsbau und Aufschliessungsmassnahmen zur Unterbringung von Angehoerigen der
Bundeswehr
bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
fuer den sozialen Wohnungsbau bis zum Betrag von 150.000.000 Deutsche Mark,
im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere fuer den Landeskulturbau
bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
fuer Zwecke der Wissenschaft und Forschung
bis zum Betrag von 73.000.000 Deutsche Mark,
fuer Zwecke des Bundeswasserstrassenbaues
bis zum Betrag von 50.000.000 Deutsche Mark,
fuer Hochbaumassnahmen des Bundes bis zum Betrag von 18.000.000 Deutsche Mark,
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zur Foerderung der Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung
bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark,
fuer den Bau von Studentenwohnheimen bis zum Betrag von 20.000.000 Deutsche Mark.
(2) Bei der Vergabe von Auftraegen sind Gebiete mit ueberdurchschnittlicher
Arbeitslosigkeit bevorzugt zu beruecksichtigen.
§ 3
Die Investitionsmassnahmen nach § 2 sind in den ausserordentlichen Haushalt des Entwurfs
des Haushaltsplans fuer das Rechnungsjahr 1967 zu uebernehmen.
§ 4
(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms bedarf der Zustimmung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehenen Massnahmen kann zugunsten
der Deutschen Bundesbahn ueber einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,
des Bundesfernstrassenbaus bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
der Deutschen Bundespost bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Mark
und
der Landwirtschaft, insbesondere fuer den Landeskulturbau
bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfuegt werden.
§ 5
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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