Gesetz zur Daempfung der Ausgabenentwicklung
und zur Strukturverbesserung in der
gesetzlichen Krankenversicherung
(Krankenversicherungs-Kostendaempfungsgesetz
- KVKG)
KVKG

vom  27.06.1977



"Krankenversicherungs-Kostendaempfungsgesetz vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069), das
zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 43 G v. 9.12.2004 I 3242

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1984

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1


§§ 1 bis 4
-

Fussnote

Art. 1 § 1 Nr. 37 Buchst. a: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 8.12.1982; 1983 I 81
- 2 BvL 12/79 -

§ 5 Aenderung von oertlichen Zustaendigkeiten landwirtschaftlicher
Berufsgenossenschaften
(1) Im Land Bayern ist oertlich zustaendig
1. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken fuer das
   Gebiet der Regierungsbezirke Oberfranken und Mittelfranken,
2. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz fuer das Gebiet
   der Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,
3. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unterfranken fuer das Gebiet des
   Regierungsbezirks Unterfranken,
4. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben fuer das Gebiet des
   Regierungsbezirks Schwaben,
5. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern fuer das Gebiet des
   Regierungsbezirks Oberbayern.

(2) Im Land Rheinland-Pfalz ist oertlich zustaendig

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1. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz fuer den
   Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz,
2. die Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft fuer den Regierungsbezirk
   Trier und den Regierungsbezirk Koblenz mit Ausnahme des Landkreises Westerwald und
   des Rhein-Lahn-Kreises,
3. die Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft fuer den Landkreis
   Westerwald und den Rhein-Lahn-Kreis.

(3) Fuer die in den Absaetzen 1 und 2 genannten Verwaltungseinheiten der Laender gelten
die Grenzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch Landesrecht
bestimmt sind.

(4) Im Land Baden-Wuerttemberg ist oertlich zustaendig
1. die Badische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
   a) fuer das Gebiet der ehemaligen Regierungsbezirke Nordbaden und Suedbaden in den
      Grenzen vom 31. Dezember 1972 mit Ausnahme des Gebiets von Gemeinden, deren
      Verwaltungssitz sich im oertlichen Zustaendigkeitsbereich der Landwirtschaftlichen
      Berufsgenossenschaft Wuerttemberg befindet,
   b) fuer das Gebiet ausserhalb der in Buchstabe a genannten Regierungsbezirke, soweit
      es zu Gemeinden gehoert, deren Verwaltungssitz in diesen Regierungsbezirken
      liegt,

2. die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Wuerttemberg
   a) fuer das Gebiet der ehemaligen Regierungsbezirke Nordwuerttemberg und
      Suedwuerttemberg-Hohenzollern in den Grenzen vom 31. Dezember 1972 mit
      Ausnahme des Gebiets von Gemeinden, deren Verwaltungssitz sich im oertlichen
      Zustaendigkeitsbereich der Badischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
      befindet,
   b) fuer das Gebiet ausserhalb der in Buchstabe a genannten Regierungsbezirke, soweit
      es zu Gemeinden gehoert, deren Verwaltungssitz in diesen Regierungsbezirken
      liegt.

Es gelten die Gemeindegrenzen und Verwaltungssitze, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bestimmt sind.

(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt ist oertlich
auch zustaendig fuer das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Lampertheim, Landkreis
Bergstrasse, das durch Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Wuerttemberg und dem Land
Hessen vom 18. Maerz 1983 an das Land Hessen abgetreten worden ist.

Art 2
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 1
(1) Wer wegen des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der
Reichsversicherungsordnung versichert ist oder wer bis zum 30. Juni 1978 eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, gilt als versichert nach § 165
Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, solange er eine Rente aus der allgemeinen
Rentenversicherung bezieht.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes deswegen nicht nach § 165 Abs. 1 Nr.
3 der Reichsversicherungsordnung versichert war, weil er die in § 165 Abs. 6 der
Reichsversicherungsordnung geforderten Voraussetzungen nicht erfuellt hat, gilt als
versichert nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, sobald er die
Voraussetzungen nach dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erfuellt.

Fussnote

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Art. 2 §§ 1 u. 2: Gem. BVerfGE v. 16.7.1985 I 1629 mit dem GG vereinbar - 1 BvL 5/80 u.
a. -

§ 2
Personen, die bis zum 30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
beantragen, gelten bis zu dem in § 315a Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung
genannten Zeitpunkt als Mitglieder, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
Voraussetzungen des § 315a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr erfuellen. §
315b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.

Fussnote

Art. 2 §§ 1 u. 2: Gem. BVerfGE v. 16.7.1985 I 1629 mit dem GG vereinbar - 1 BvL 5/80 u.
a. -

§ 3
(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beantragt haben, koennen erklaeren, dass die Mitgliedschaft nach § 306
Abs. 2 oder § 315a der Reichsversicherungsordnung bis zum Ende des Monats unterbrochen
ist, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Altersgeld, vorzeitiges
Altersgeld oder Landabgaberente beantragt haben, koennen erklaeren, dass die
Mitgliedschaft nach § 47 Nr. 4 oder § 49 des Gesetzes ueber die Krankenversicherung der
Landwirte bis zum Ende des Monats unterbrochen ist, in dem der die beantragte Leistung
gewaehrende Bescheid zugestellt wird.

(3) Die Erklaerung nach Absatz 1 oder 2 kann binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei dem zustaendigen Traeger der Krankenversicherung abgegeben werden.

§ 4
(1) Versicherte haben keinen Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder
nach § 25 des Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung dieses
Gesetzes, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entbunden haben.

(2) Versicherte haben bis zum Ende des neunten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach
§ 25 des Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte in der vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn die Voraussetzungen fuer den Anspruch nach § 198
der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes ueber die Krankenversicherung
der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes nicht erfuellt sind.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten auch fuer Ansprueche nach § 205a der
Reichsversicherungsordnung.

§ 5
(1) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit
Wirkung vom 1. Juli 1978 zu treffen; hierbei ist von der Hoehe der Gesamtverguetungen der
beteiligten Krankenkassen im Jahre 1977 auszugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die
bestehenden Verguetungsregelungen fort.

(2) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit
Wirkung vom 1. Juli 1978 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der
beteiligten Krankenkassen fuer Arzneimittel im Jahre 1977 zu treffen.

§ 6
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Koerperschaften bis zum 31. Dezember
1981 einen Bericht ueber die Erfahrungen mit der konzertierten Aktion im
Gesundheitswesen, den Bundesempfehlungen zur Veraenderung der Gesamtverguetungen und

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der Arzneimittelhoechstbetraege sowie ueber die Auswirkung der Regelungen ueber die
Gesamtverguetungen und die Arzneimittelhoechstbetraege vorzulegen. Sie hat ausserdem
darzulegen, inwieweit die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung
in Uebereinstimmung mit der Einkommensentwicklung der Versicherten steht. Soweit sich
aus dem Bericht die Notwendigkeit zu gesetzgeberischen Massnahmen ergibt, soll die
Bundesregierung einen Vorschlag machen.

§ 7
Leistungen nach § 205 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 32 Abs. 1 des
Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte, fuer die nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 1 § 1 Nr. 18 Buchstabe a oder b oder § 3 Nr. 13
Buchstabe a oder b Ansprueche nicht mehr bestehen, sind fuer eingeschriebene Studenten
der staatlichen und der staatlich anerkannten Fachhochschulen bis zum 31. August 1977
und fuer eingeschriebene Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen
bis zum 30. September 1977 zu gewaehren.

§ 8
Die in § 187 Nr. 1 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung und in § 11 Nr.
1 Buchstabe b des Gesetzes ueber die Krankenversicherung der Landwirte genannten
Leistungen werden bis zum 1. Januar 1978 nach den Voraussetzungen erbracht, die nach
den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften zu erfuellen waren.

§ 9
Die Bewertungsmassstaebe nach § 368g Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung sind
erstmalig bis zum 1. Juli 1978 aufzustellen; hierbei ist insbesondere von der fuer die
Ersatzkassenpraxis vereinbarten Gebuehrenordnung (E-Adgo) auszugehen. Bis zu dem in
Satz 1 genannten Zeitpunkt gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
Verguetungsregelungen fort.

§ 10
(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Vertraege, die eine dem §
368n Abs. 2 Saetze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Versorgung
sicherstellen, bleiben unberuehrt. Sind solche Vertraege nicht mit den in § 368n Abs. 2
Satz 4 der Reichsversicherungsordnung genannten Vereinigungen abgeschlossen, so haben
diese Vereinigungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
anstelle der bisherigen Vertragspartner in diese Vertraege einzutreten. Ist in den in
Saetzen 1 und 2 genannten Vertraegen eine hoehere als die in § 368n Abs. 2 Saetze 4 und
5 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebene Verguetung vereinbart, so gilt eine
solche Vereinbarung unbeschadet der Laufzeit der Vertraege so lange fort, bis die Hoehe
der vereinbarten Verguetung jeweils der Hoehe der in § 368n Abs. 2 Saetze 4 und 5 der
Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Verguetung entspricht.

(2) § 368n Abs. 5 und 6 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt fuer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhaengige
Pruefungs- und Beschwerdeverfahren bis zu deren Abschluss fort.

Fussnote

Art. 2 § 10 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 8.12.1982; 1983 I 81 -2 BvL
12/79 -

§ 11
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§ 12
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§ 13
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§ 14
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§ 15
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§ 16
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes auch
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes.

§ 17
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften am 1. Juli
1977 in Kraft.

(2) Artikel 1 § 1 Nr. 10 und 40, § 3 Nr. 8, 20 und 21 sowie § 5 tritt am 1. Januar 1978
in Kraft.

Fussnote

Art. 2 § 17 Abs. 2 Kursivdruck: Betr. Inkrafttreten von Aenderungsvorschriften




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