Gesetz ueber die Berufe in der Krankenpflege
(Krankenpflegegesetz - KrPflG)
KrPflG
vom 16.07.2003
"Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 15 G v. 28.5.2008 I 874
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2004 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 48/89 (CELEX Nr: 389L0048)
EWGRL 51/92 (CELEX Nr: 392L0051)
EGRL 19/2001 (CELEX Nr: 301L0019)
EG/CHEFreizuegAbk (CELEX Nr: 202A0430(01)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 ueber eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijaehrige
Berufsausbildung abschliessen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), soweit sie die Pruefung
wesentlicher Unterschiede und die Festlegung von Ausgleichsmassnahmen betrifft,
- Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ueber eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befaehigungsnachweise in Ergaenzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit sie die Pruefung wesentlicher
Unterschiede und die Festlegung von Ausgleichsmassnahmen betrifft,
- Richtlinie 2001/19/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2001 zur Aenderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates ueber eine
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befaehigungsnachweise und der
Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/
EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG
des Rates ueber die Taetigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die
fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes,
der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S.
1), soweit sie die Anerkennung beruflicher Befaehigungsnachweise von Gesundheits-
und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Diaetassistenten,
Ergotherapeuten, Hebammen, Logopaeden, Physiotherapeuten, Masseuren und medizinischen
Bademeistern, medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, medizinisch-
technischen Radiologieassistenten, medizinisch-technischen Assistenten fuer
Funktionsdiagnostik, veterinaermedizinisch-technischen Assistenten, Orthoptisten,
Podologen, Rettungsassistenten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und Altenpfleger betrifft,
- Abkommen zwischen der Europaeischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ueber die Freizuegigkeit (ABl.
EG 2002 Nr. L 114 S. 6).
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 16.7.2003 I 1442 vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 18 Satz 3 dieses G am 1.1.2004 in Kraft.
Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermaechtigen treten gem. Art. 18
Satz 1 am 22.7.2003 in Kraft.
Abschnitt 1
Erlaubnis zum Fuehren von Berufsbezeichnungen
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§ 1 Fuehren der Berufsbezeichnungen
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
1. "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
2. "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger"
fuehren will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die
ueber eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfuegen, sind im Rahmen der ihnen in dieser
Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausuebung heilkundlicher Taetigkeiten
berechtigt.
(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die fuer die allgemeine Pflege verantwortlich
und Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind,
fuehren die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstaetigkeit als voruebergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausueben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, fuehren die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstaetigkeit als
voruebergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-
Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Sie unterliegen jedoch der
Meldepflicht und Nachpruefung nach diesem Gesetz.
(4) Die Absaetze 2 und 3 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige,
soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europaeischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2 Voraussetzungen fuer die Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin
oder der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die
staatliche Pruefung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die
Unzuverlaessigkeit zur Ausuebung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausuebung des Berufs ungeeignet ist und
4. ueber die fuer die Ausuebung der Berufstaetigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfuegt.
(2) Die Erlaubnis ist zurueckzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach
den Absaetzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen
war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtraeglich die Voraussetzung nach Absatz
1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachtraeglich die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(3) Eine ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfuellt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Pruefung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehoerige eines anderen
Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten
absolvierten Ausbildungsgaenge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung
einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
bei ihnen anerkannt, wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in
einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes als Krankenschwester
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oder Krankenpfleger, die fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder als
Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger anerkannt wurden,
2. sie ueber eine dreijaehrige Berufserfahrung in der allgemeinen Pflege oder
in der Kinderkrankenpflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den
Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfuegen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung
bescheinigt.
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Saetzen 1 bis 3 nicht
gegeben oder ist eine Pruefung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand moeglich, weil die erforderlichen
Unterlagen und Nachweise aus Gruenden, die nicht in der Person der Antragsteller
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden koennen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Pruefung erbracht, die sich auf
den Inhalt der staatlichen Abschlusspruefung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Pruefung auf diejenigen Bereiche zu beschraenken, in denen ihre Ausbildung
hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe
in der Krankenpflege geregelten Ausbildung zurueckbleibt.
(4) Fuer Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die
Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat
des Europaeischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder
Krankenpfleger, die fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen
haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgefuehrten
und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der
uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union nachweisen. Satz 1 gilt entsprechend
fuer in der Anlage zu diesem Gesetz aufgefuehrte und nach dem 31. Dezember 1992
ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Anlage zu diesem Gesetz spaeteren Aenderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/
EG anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach
einem der in der Anlage aufgefuehrten Stichtag von den uebrigen Vertragsstaaten des
Europaeischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern
und der Krankenpfleger, die fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den
in der Anlage zu Satz 1 fuer den betreffenden Staat aufgefuehrten Bezeichnungen nicht
entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zustaendigen Behoerde oder Stelle des
Staates darueber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschliessen, die den
Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1
der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den fuer
diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht. Inhaber eines
bulgarischen Befaehigungsnachweises fuer den Beruf des „#######“ („Feldscher“) haben
keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befaehigungsnachweises in anderen
Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.
(5) Fuer Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt
die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfuellt, wenn aus einem in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der
Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat fuer den unmittelbaren Zugang
zu einem dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechenden Beruf
erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemaess
Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 ueber die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau
entsprechen. Satz 2 gilt auch fuer einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit
von Ausbildungsnachweisen, die von einer zustaendigen Behoerde in einem Mitgliedstaat
ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene
Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt
wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausuebung des Berufs des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausuebung des
Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorbereiten. Satz 2 gilt ferner
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fuer Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats fuer die Aufnahme oder Ausuebung
des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechen, ihrem Inhaber
jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
massgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis
aus einem Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben einen hoechstens
dreijaehrigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungspruefung abzulegen,
wenn
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz
geregelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind,
3. der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere
reglementierte Taetigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des
Antragstellers nicht Bestandteil des dem Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen
Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege gefordert werden und sich
auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von
dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4
genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem
Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen.
(5a) Absatz 5 gilt entsprechend fuer Personen,
1. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen und ueber einen in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Ausbildungsnachweis
oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfuegen, die eine Ausbildung
zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger
bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, oder
2. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen und ueber eine in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Ausbildungsnachweis
oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die den Mindestanforderungen des
Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/
EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, und eine darauf aufbauende
Spezialisierung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfuegen.
(6) Die Absaetze 3 bis 5 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige,
soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europaeischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
§ 2a Unterrichtungspflichten
(1) Die zustaendigen Behoerden des Landes, in dem der Beruf des Gesundheits- und
Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeuebt wird
oder zuletzt ausgeuebt worden ist, unterrichten die zustaendigen Behoerden des
Herkunftsmitgliedstaats ueber das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, ueber
die Ruecknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, ueber
die Untersagung der Ausuebung der Taetigkeit und ueber Tatsachen, die eine dieser
Sanktionen oder Massnahmen rechtfertigen wuerden; dabei sind die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zustaendigen Behoerden der
Laender Auskuenfte der zustaendigen Behoerden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf
die Ausuebung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers auswirken koennten, so pruefen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden ueber Art und Umfang der durchzufuehrenden Pruefungen und
unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat ueber die Konsequenzen, die aus den uebermittelten
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Auskuenften zu ziehen sind. Die Laender koennen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Saetzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium fuer Gesundheit benennt nach Mitteilung der Laender die
Behoerden und Stellen, die fuer die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen
zustaendig sind, sowie die Behoerden und Stellen, die die Antraege annehmen und die
Entscheidungen treffen koennen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es
unterrichtet unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europaeische Kommission.
(3) Die fuer die Entscheidungen nach diesem Gesetz zustaendigen Behoerden und Stellen
uebermitteln dem Bundesministerium fuer Gesundheit statistische Aufstellungen ueber die
getroffenen Entscheidungen, die die Europaeische Kommission fuer den nach Artikel 60 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benoetigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.
Abschnitt 2
Ausbildung
§ 3 Ausbildungsziel
(1) Die Ausbildung fuer Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem
allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer
bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische
Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung
und Verhuetung von Krankheiten vermitteln. Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei
unter Einbeziehung praeventiver, rehabilitativer und palliativer Massnahmen auf die
Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Foerderung der physischen und psychischen
Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen
Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstaendigkeit und
Selbstbestimmung der Menschen zu beruecksichtigen (Ausbildungsziel).
(2) Die Ausbildung fuer die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befaehigen,
1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszufuehren:
a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchfuehrung
und Dokumentation der Pflege,
b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualitaet der Pflege,
c) Beratung, Anleitung und Unterstuetzung von zu pflegenden Menschen und ihrer
Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und
Krankheit,
d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmassnahmen bis zum Eintreffen der Aerztin oder
des Arztes,
2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszufuehren:
a) eigenstaendige Durchfuehrung aerztlich veranlasster Massnahmen,
b) Massnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
c) Massnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
3. interdisziplinaer mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei
multidisziplinaere und berufsuebergreifende Loesungen von Gesundheitsproblemen zu
entwickeln.
(3) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 erweiterte Kompetenzen zur Ausuebung
heilkundlicher Taetigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbildung auch auf die
Befaehigung zur Ausuebung der Taetigkeiten zu erstrecken, fuer die das Modellvorhaben
qualifizieren soll. Das Naehere regeln die Ausbildungsplaene der Ausbildungsstaetten.
§ 4 Dauer und Struktur der Ausbildung
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(1) Die Ausbildung fuer Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und
Krankenpfleger, fuer Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger schliesst mit der staatlichen Pruefung ab; sie dauert unabhaengig
vom Zeitpunkt der staatlichen Pruefung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform
hoechstens fuenf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und
einer praktischen Ausbildung. Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Ausbildungsdauer
nach Satz 1 entsprechend zu verlaengern. Das Naehere regeln die Ausbildungsplaene der
Ausbildungsstaetten.
(2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhaeusern oder in
staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhaeusern verbunden sind, vermittelt. In
den Laendern, in denen die Ausbildungen in der Krankenpflege dem Schulrecht unterliegen,
erfolgt die Genehmigung der Schulen nach dem Schulrecht der Laender und nach Massgabe
von Absatz 3. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren
Krankenhaeusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung
beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationaeren Pflegeeinrichtungen
oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgefuehrt.
(3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die
zustaendige Behoerde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfuellen:
1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft
mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
2. Nachweis einer im Verhaeltnis zur Zahl der Ausbildungsplaetze ausreichenden
Zahl fachlich und paedagogisch qualifizierter Lehrkraefte mit entsprechender,
abgeschlossener Hochschulausbildung fuer den theoretischen und praktischen
Unterricht,
3. Vorhaltung der fuer die Ausbildung erforderlichen Raeume und Einrichtungen sowie
ausreichender Lehr- und Lernmittel,
4. Sicherstellung der Durchfuehrung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs-
und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege durch Vereinbarungen
mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zustaendigen Behoerde fuer die
Durchfuehrung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden.
Ueber Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberuehrt. Die Laender
koennen durch Landesrecht das Naehere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen.
(4) Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschraenkung der
Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und
Studiengaenge treffen.
(5) Die Gesamtverantwortung fuer die Organisation und Koordination des theoretischen
und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem
Ausbildungsziel traegt die Schule. Die Schule unterstuetzt die praktische Ausbildung
durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz
2 Satz 3 sicherzustellen. Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an Hochschulen
stattfinden, tritt an die Stelle der Schule die Hochschule.
(6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Beruecksichtigung der berufsfeldspezifischen
Anforderungen dienen sollen, koennen die Laender von Absatz 2 Satz 1 sowie von der
Ausbildungs- und Pruefungsverordnung nach § 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel
nicht gefaehrdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG
gewaehrleistet ist.
(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der
Weiterentwicklung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 63 Abs. 3c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch dienen, koennen ueber die in
§ 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur
Ausuebung heilkundlicher Taetigkeiten vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung
des Ausbildungsziels nicht gefaehrdet sein. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der
Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewaehrleisten. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
Ausbildung an Hochschulen erfolgen. Soweit die Ausbildung nach Satz 1 ueber die in
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diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der
Krankenpflege geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in Ausbildungsplaenen
der Ausbildungsstaetten inhaltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium fuer
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zu genehmigen sind. Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte
Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchfuehrung dieses
Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln. § 4 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz gilt mit der Massgabe, dass die staatliche Pruefung sich auch auf die mit der
Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu erstrecken hat.
§ 4a Staatliche Pruefung bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7
(1) § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der
Krankenpflege gilt bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden,
mit der Massgabe, dass die Pruefung an der Hochschule abzulegen ist.
(2) § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der
Krankenpflege gilt bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 mit der Massgabe, dass dem
Pruefungsausschuss zusaetzlich zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungs-
und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege die aerztlichen
Fachprueferinnen und Fachpruefer anzugehoeren haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen
und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Ausuebung heilkundlicher
Taetigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Pruefung sind. Abweichend
von § 4 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der
Krankenpflege wird bei diesen Ausbildungen, soweit sie an Hochschulen stattfinden, der
Pruefungsausschuss an der Hochschule gebildet.
(3) Dem Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
die Berufe in der Krankenpflege ist bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der Ausbildungsstaette beizufuegen, aus der sich die
heilkundlichen Taetigkeiten ergeben, die Gegenstand der zusaetzlichen Ausbildung und der
erweiterten staatlichen Pruefung waren.
(4) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von
Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusaetzlich zu den Themenbereichen nach § 13 Abs. 1
Satz 1 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege
auf den Themenbereich zur Ausuebung von heilkundlichen Taetigkeiten, der entsprechend
dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstaette Gegenstand der zusaetzlichen Ausbildung
war. Der Pruefling hat zu diesem Themenbereich in einer Aufsichtsarbeit schriftlich
gestellte Fragen zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten und ist
an einem gesonderten Tag durchzufuehren. § 13 Abs. 1 Satz 5 der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. Die Aufgaben
fuer die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
auf Vorschlag der Schule oder Hochschule ausgewaehlt, an der die Ausbildung
stattgefunden hat. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung
fuer die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 der
Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der
Massgabe entsprechend, dass die Note fuer den schriftlichen Teil der Pruefung aus den vier
Aufsichtsarbeiten zu bilden ist, die Gegenstand der Pruefung waren, und der schriftliche
Teil der Pruefung bestanden ist, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit
„ausreichend“ benotet wird.
(5) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von
Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusaetzlich zu den Themenbereichen nach § 14 Abs. 1
Satz 1 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege auf
den Themenbereich zur Ausuebung von heilkundlichen Taetigkeiten, der entsprechend dem
Ausbildungsplan der Ausbildungsstaette Gegenstand der zusaetzlichen Ausbildung war. § 14
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4 der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. Die Pruefung
im zusaetzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll fuer den einzelnen Pruefling mindestens
15 Minuten und nicht laenger als 30 Minuten dauern. Fuer die Pruefung sind die aerztlichen
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Fachprueferinnen oder Fachpruefer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege vorzusehen.
(6) Der praktische Teil der Pruefung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen
von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 zusaetzlich zu § 15 Abs. 1 der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege auf eine Aufgabe zur Anwendung
der in § 3 Abs. 3 beschriebenen erweiterten Kompetenzen zur Ausuebung heilkundlicher
Taetigkeiten bei Patientinnen oder Patienten, die entsprechend dem Ausbildungsplan
der Ausbildungsstaette Gegenstand der zusaetzlichen Ausbildung waren. Der Pruefling
uebernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, einschliesslich
der Dokumentation. In einem Pruefungsgespraech hat der Pruefling seine Diagnose- und
Behandlungsmassnahmen zu erlaeutern und zu begruenden sowie die Pruefungssituation zu
reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die waehrend der
Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, und
dass er befaehigt ist, die Aufgaben gemaess § 3 Abs. 3, die Gegenstand seiner zusaetzlichen
Ausbildung waren, eigenverantwortlich zu loesen. Die Auswahl der Patientinnen oder
Patienten erfolgt durch eine Fachprueferin oder einen Fachpruefer nach § 4 Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege
im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. Die Pruefung soll fuer den
einzelnen Pruefling in der Regel nicht laenger als drei Stunden dauern. § 15 Abs. 2 Satz
2 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege bleibt
unberuehrt. Die Pruefung wird von zwei Fachprueferinnen oder Fachpruefern nach § 4 Abs.
1 Satz 3 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege
abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprueferinnen oder Fachpruefer bildet die
oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses die Note fuer die zusaetzliche Aufgabe der
praktischen Pruefung. § 15 Abs. 3 Satz 3 der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer
die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Massgabe, dass der praktische Teil der
Pruefung bestanden ist, wenn die Pruefungsnote fuer die Pruefung nach § 15 Abs. 1 und 4
der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege jeweils
mindestens „ausreichend“ ist.
(7) Die Absaetze 4 bis 6 gelten entsprechend im Hinblick auf den schriftlichen,
muendlichen und praktischen Teil der Pruefung nach den §§ 16 bis 18 der Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege, soweit Modellvorhaben nach §
4 Abs. 7 sich auf zusaetzliche Ausbildungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
erstrecken.
(8) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend fuer Personen, die Staatsangehoerige eines
Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind und ueber einen
Ausbildungsnachweis verfuegen, der eine einem Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
entsprechende Ausbildung bestaetigt und zur Ausuebung heilkundlicher Taetigkeit
berechtigt.
§ 5 Voraussetzungen fuer den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung fuer den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,
1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausuebung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung
oder
3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen
Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder
b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer
erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens
einjaehriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
§ 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
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Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer
Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Massgabe
der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der
Krankenpfleger auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen.
§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten
Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet
1. Urlaub, einschliesslich Bildungsurlaub, oder Ferien,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schuelerin oder dem
Schueler nicht zu vertretenden Gruenden bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts
sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Massgabe der
nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der
Krankenpflege und
3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schuelerinnen; die Unterbrechung der
Ausbildung darf einschliesslich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14
Wochen nicht ueberschreiten.
Die zustaendige Behoerde kann auf Antrag auch ueber Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten
beruecksichtigen, soweit eine besondere Haerte vorliegt und das Erreichen des
Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefaehrdet wird. Freistellungsansprueche
nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den
Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberuehrt.
§ 8 Verordnungsermaechtigung
(1) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der
Krankenpflege die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 sowie
das Naehere ueber die staatlichen Pruefungen und die Urkunden fuer die Erlaubnisse
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln. Bei der Festlegung der Mindestanforderungen
fuer die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und
Krankenpfleger sind Artikel 31 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie
2005/36/EG und das Europaeische Uebereinkommen vom 25. Oktober 1967 ueber die theoretische
und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S.
629) zu beruecksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststundenzahl von 4.600 Stunden
vorzusehen, von denen mindestens die Haelfte auf die praktische Ausbildung und nicht
weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen;
dasselbe ist fuer die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist fuer Personen, die einen
Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs.
4, 5, 5a oder 6 beantragen, zu regeln:
1. das Verfahren bei der Pruefung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen Nachweise und
die Ermittlung durch die zustaendige Behoerde entsprechend dem Artikel 50 Abs. 1 bis
3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Massgabe des Artikels 52 Abs.
1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
fuehren und deren etwaige Abkuerzung zu verwenden,
3. die Fristen fuer die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie
2005/36/EG,
4. das Verfahren ueber die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemaess § 1 Abs.
2 in Verbindung mit § 19 dieses Gesetzes.
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(3) Abweichungen von den in den Absaetzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
Landesrecht sind ausgeschlossen.
Abschnitt 3
Ausbildungsverhaeltnis
§ 9 Ausbildungsvertrag
(1) Zwischen dem Traeger der Ausbildung und der Schuelerin oder dem Schueler ist ein
schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu
schliessen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ausgebildet wird,
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
3. Angaben ueber die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung sowie ueber die inhaltliche und zeitliche Gliederung der
praktischen Ausbildung,
4. die Dauer der regelmaessigen taeglichen oder woechentlichen Ausbildungszeit,
5. die Dauer der Probezeit,
6. Angaben ueber Zahlung und Hoehe der Ausbildungsverguetung,
7. die Dauer des Urlaubs und
8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekuendigt werden kann.
(3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Traegers der
Ausbildung berechtigt ist, und der Schuelerin oder dem Schueler, bei Minderjaehrigen
auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des
unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schuelerin oder dem Schueler und deren
gesetzlichen Vertretern auszuhaendigen.
(4) Aenderungen des Ausbildungsvertrages beduerfen der Schriftform.
§ 10 Pflichten des Traegers der Ausbildung
(1) Der Traeger der Ausbildung hat
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmaessig, zeitlich
und sachlich gegliedert so durchzufuehren, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der
vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann und
2. der Schuelerin und dem Schueler kostenlos die Ausbildungsmittel einschliesslich der
Fachbuecher, Instrumente und Apparate zur Verfuegung zu stellen, die zur Ausbildung
und zum Ablegen der staatlichen Pruefung erforderlich sind.
(2) Den Schuelerinnen und Schuelern duerfen nur Verrichtungen uebertragen werden, die dem
Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren physischen und
psychischen Kraeften angemessen sein.
§ 11 Pflichten der Schuelerin und des Schuelers
Die Schuelerin und der Schueler haben sich zu bemuehen, die in § 3 genannten Kompetenzen
zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind
insbesondere verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung uebertragenen Aufgaben und Verrichtungen
sorgfaeltig auszufuehren und
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3. die fuer Beschaeftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen
ueber die Schweigepflicht einzuhalten und ueber Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu
wahren.
§ 12 Ausbildungsverguetung
(1) Der Traeger der Ausbildung hat der Schuelerin und dem Schueler eine angemessene
Ausbildungsverguetung zu gewaehren.
(2) Sachbezuege koennen in der Hoehe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden,
jedoch nicht ueber 75 Prozent der Bruttoverguetung hinaus. Koennen die Schuelerin und der
Schueler waehrend der Zeit, fuer welche die Ausbildungsverguetung fortzuzahlen ist, aus
berechtigtem Grund Sachbezuege nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten
abzugelten.
(3) Eine ueber die vereinbarte regelmaessige taegliche oder woechentliche Ausbildungszeit
hinausgehende Beschaeftigung ist nur ausnahmsweise zulaessig und besonders zu vergueten.
§ 13 Probezeit
Das Ausbildungsverhaeltnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit betraegt bei
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern sechs Monate.
§ 14 Ende des Ausbildungsverhaeltnisses
(1) Das Ausbildungsverhaeltnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei
Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die an Schulen stattfinden,
endet es mit Ablauf der nach § 4 Abs. 1 Satz 3 verlaengerten Ausbildungszeit.
(2) Besteht die Schuelerin oder der Schueler die staatliche Pruefung nicht oder kann sie
oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Pruefung vor Ablauf der Ausbildungszeit
nicht ablegen, so verlaengert sich das Ausbildungsverhaeltnis auf ihren schriftlichen
Antrag bis zur naechstmoeglichen Wiederholungspruefung, hoechstens jedoch um ein Jahr.
§ 15 Kuendigung des Ausbildungsverhaeltnisses
(1) Waehrend der Probezeit kann das Ausbildungsverhaeltnis von jedem Vertragspartner
jederzeit ohne Einhaltung einer Kuendigungsfrist gekuendigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhaeltnis nur gekuendigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kuendigungsfrist,
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr
vorliegen oder
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
2. von Schuelerinnen und Schuelern mit einer Kuendigungsfrist von vier Wochen.
(3) Die Kuendigung muss schriftlich und in den Faellen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe
der Kuendigungsgruende erfolgen.
(4) Eine Kuendigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde
liegenden Tatsachen dem zur Kuendigung Berechtigten laenger als zwei Wochen bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Gueteverfahren vor einer aussergerichtlichen Stelle eingeleitet, so
wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 16 Beschaeftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhaeltnis
Werden die Schuelerin und der Schueler im Anschluss an das Ausbildungsverhaeltnis
beschaeftigt, ohne dass hierueber ausdruecklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhaeltnis auf unbestimmte Zeit als begruendet.
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§ 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schuelerin oder des Schuelers von den uebrigen
Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, die Schuelerinnen oder Schueler fuer die Zeit nach Beendigung des
Ausbildungsverhaeltnisses in der Ausuebung ihrer beruflichen Taetigkeit beschraenkt, ist
nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schuelerin oder der Schueler innerhalb der letzten
drei Monate des Ausbildungsverhaeltnisses fuer die Zeit nach dessen Beendigung ein
Arbeitsverhaeltnis auf unbestimmte Zeit eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung ueber
1. die Verpflichtung der Schuelerin oder des Schuelers, fuer die Ausbildung eine
Entschaedigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschraenkung von Schadensersatzanspruechen und
4. die Festsetzung der Hoehe eines Schadenersatzes in Pauschbetraegen.
§ 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen,
Diakonieschwestern
Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schuelerinnen und Schueler, die Mitglieder
geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind.
§ 18a Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
(1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und
Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung
an einer Hochschule ableisten.
(2) § 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf
Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben
nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Schule ableisten, soweit die nach § 4 Abs. 1
Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer ueberschritten ist.
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 19 Dienstleistungserbringer
(1) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes,
die zur Ausuebung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat des
Europaeischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4 oder
Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat
rechtmaessig niedergelassen sind, duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne
des Artikels 50 des EG-Vertrages voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben. Der voruebergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Haeufigkeit, regelmaessige Wiederkehr und Kontinuitaet der Dienstleistung
einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen
einer Ruecknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestaende nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Massnahme mangels deutscher
Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die
zur Ausuebung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen
Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
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Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen
des § 2 Abs. 5 oder Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmaessig niedergelassen sind oder,
2. wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder die Ausbildung
zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,
diesen Beruf waehrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmaessig ausgeuebt haben,
duerfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages
voruebergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausueben.
Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Dienstleistungen erbringen will,
hat dies der zustaendigen Behoerde vorher zu melden. Sofern im Falle des Absatzes
1 eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Taetigwerdens nicht moeglich
ist, hat die Meldung unverzueglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen.
Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jaehrlich zu erneuern, wenn
der Dienstleister beabsichtigt, waehrend des betreffenden Jahres voruebergehend und
gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle
wesentlicher Aenderungen gegenueber der in den bisher vorgelegten Dokumenten
bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen
vorzulegen:
1. Staatsangehoerigkeitsnachweis,
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. im Falle der Dienstleistungserbringung
a) nach Absatz 1 eine Bescheinigung ueber die rechtmaessige Niederlassung in einem
anderen Mitgliedstaat im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die sich auch darauf
erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausuebung der genannten Taetigkeiten
zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht voruebergehend,
untersagt ist oder
b) im Falle der Dienstleistungserbringung nach Absatz 2 eine Bescheinigung ueber die
rechtmaessige Niederlassung im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
Dienstleister die Ausuebung seiner Taetigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist oder im Falle
des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darueber, dass
der Dienstleister eine dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers
entsprechende Taetigkeit waehrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei
Jahre lang rechtmaessig ausgeuebt hat.
Die fuer die Ausuebung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache muessen vorliegen. Die zustaendige Behoerde prueft im Falle der erstmaligen
Dienstleistungserbringung nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nr. 3
Buchstabe b den Berufsqualifikationsnachweis gemaess Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 5 und
5a gilt entsprechend mit der Massgabe, dass fuer wesentliche Unterschiede zwischen der
beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und
der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege geforderten
Ausbildung Ausgleichsmassnahmen nur gefordert werden duerfen, wenn die Unterschiede
so gross sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Faehigkeiten die
oeffentliche Gesundheit gefaehrdet waere. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Faehigkeiten soll in Form einer Eignungspruefung erfolgen.
(5) Staatsangehoerigen eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder
des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
ausueben, sind fuer Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat
des Europaeischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darueber auszustellen, dass
- 13 -
1. sie als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“
oder als „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger“ rechtmaessig niedergelassen sind und ihnen die Ausuebung ihrer
Taetigkeiten nicht, auch nicht voruebergehend, untersagt ist,
2. sie ueber die zur Ausuebung der jeweiligen Taetigkeit erforderliche berufliche
Qualifikation verfuegen.
Gleiches gilt fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige, soweit sich hinsichtlich der
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europaeischen Gemeinschaften
eine Gleichstellung ergibt.
§ 19a Verwaltungszusammenarbeit
Die zustaendigen Behoerden sind berechtigt, fuer jede Dienstleistungserbringung von
den zustaendigen Behoerden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen ueber die
Rechtmaessigkeit der Niederlassung sowie darueber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zustaendigen Behoerden eines Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes haben
die zustaendigen Behoerden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behoerde alle Informationen ueber die Rechtmaessigkeit der Niederlassung
und die gute Fuehrung des Dienstleisters sowie Informationen darueber, dass keine
berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu
uebermitteln.
§ 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Sinne des
§ 19 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die
Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen
diese Pflichten verstossen, so hat die zustaendige Behoerde unverzueglich die zustaendige
Behoerde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierueber zu
unterrichten.
Abschnitt 5
Zustaendigkeiten
§ 20 Aufgaben der zustaendigen Behoerden
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in dem
die Antragstellerin oder der Antragsteller die Pruefung abgelegt hat.
(2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zustaendige Behoerde des Landes, in
dem die Ausbildung durchgefuehrt wird oder dem Antrag entsprechend durchgefuehrt werden
soll.
(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 nimmt die zustaendige Behoerde des Landes
entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden
ist. Sie fordert die Informationen nach § 19a Satz 1 an. Die Informationen nach
§ 19a Satz 2 werden durch die zustaendige Behoerde des Landes uebermittelt, in
dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegers ausgeuebt wird oder zuletzt ausgeuebt worden ist. Die Unterrichtung
des Herkunftsmitgliedstaats gemaess § 19b erfolgt durch die zustaendige Behoerde des
Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die
Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5 stellt die zustaendige Behoerde des Landes aus, in dem
der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegers ausuebt.
(3) Die Laender bestimmen die zur Durchfuehrung dieses Gesetzes zustaendigen Behoerden.
Abschnitt 6
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Bussgeldvorschriften
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen fuehrt:
a) "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
b) "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger" oder
2. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung
a) "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger",
b) "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
fuehrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse bis zu dreitausend Euro geahndet
werden.
Abschnitt 7
Anwendungsvorschriften
§ 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Fuer die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das
Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankenschwester"
oder "Krankenpfleger" oder als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger"
oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985
(BGBl. I S. 893), zuletzt geaendert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als "Krankenschwester" oder
"Krankenpfleger" oder "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" nach den
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Nr. 1 oder 2.
(2) "Krankenschwestern", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwestern",
"Kinderkrankenpfleger", die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis
gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen,
duerfen die Berufsbezeichnung weiterfuehren. Die Berufsbezeichnung "Krankenschwester",
"Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester", "Kinderkrankenpfleger" darf nur unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 gefuehrt werden.
(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als "Krankenschwester"
oder "Krankenpfleger", als "Kinderkrankenschwester" oder "Kinderkrankenpfleger" und
als "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" wird nach den bisher geltenden
Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflege oder
Kinderkrankenpflege erhaelt die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhaelt die
Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.
2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467) geaendert worden ist.
§ 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
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(1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Grund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geaendert
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche
Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs.
2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurueckgenommen wird. Die Anerkennung ist
zurueckzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
und 2 nicht innerhalb von fuenf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen
wird.
(2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfuellt, wenn als
Schulleitung oder Lehrkraefte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes
1. eine Schule leiten oder als Lehrkraefte an einer Schule unterrichten oder
2. die fuer die in Nummer 1 genannten Taetigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4.
Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geaendert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27.
April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen Voraussetzungen erfuellen und nicht als
Schulleitung oder als Lehrkraefte erwerbstaetig sind oder
3. an einer fuer die in Nummer 1 genannten Taetigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten
Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschliessen.
§ 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
(1) Antragstellern, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen
und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
beantragen,
1. der von der frueheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs
der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum
Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, im Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem
1. Januar 1993 begonnen wurde, oder
2. der von der frueheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs
der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum
Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands
vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. Maerz 1990 begonnen wurde,
oder
3. der vom frueheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs
der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum
Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die allgemeine Pflege
verantwortlich sind, im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zustaendigen Behoerden der jeweiligen
Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme
und Ausuebung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gueltigkeit
hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Behoerden
ausgestellte Bescheinigung darueber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den
fuenf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen
tatsaechlich und rechtmaessig die Taetigkeit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
die fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet ausgeuebt hat.
Die Taetigkeit muss die volle Verantwortung fuer die Planung, die Organisation und die
Ausfuehrung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.
(2) Antragstellern, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen
und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
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beantragen, der im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen des Artikels 31 der
Richtlinie 2005/36/EG nicht genuegt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde
oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des
Krankenpflegers, die fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen vor dem
1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung
darueber beigefuegt ist, dass der Antragsteller
1. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers
auf Graduiertenebene (dyplom licencjata piel#gniarstwa) in den fuenf Jahren vor
Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung oder
2. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers,
der den Abschluss einer postsekundaeren Ausbildung an einer medizinischen Fachschule
bescheinigt (dyplom piel#gniarki albo piel#gniarki dyplomowanej), in den sieben
Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fuenf Jahre ohne Unterbrechung
tatsaechlich und rechtmaessig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die
fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeuebt hat. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) Antragstellern, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen
und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai 2004
abgeschlossenen Krankenpflegeausbildung beantragen, die den Mindestanforderungen
des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genuegte, ist die Erlaubnis zu
erteilen, wenn sie ein „Bakkalaureat“-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage
eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel
11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Aenderung des Gesetzes ueber den Beruf der
Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen
Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und
nach Massgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 ueber die
Ausbildungsbedingungen fuer Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen
Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul-
und Fachschulausbildung fuer den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und
der Hebamme nachweisen koennen (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110
Pos. 1170), durchgefuehrt wurde, um zu ueberpruefen, ob die betreffende Person ueber einen
Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfuegt, die mit denen der Krankenschwestern oder
Krankenpfleger vergleichbar ist, die Inhaber der fuer Polen im Anhang dieses Gesetzes
genannten Ausbildungsnachweise sind.
(4) Antragstellern, die Staatsangehoerige eines Vertragsstaates des Europaeischen
Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen und
die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises
beantragen, der im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen des Artikels 31 der
Richtlinie 2005/36/EG nicht genuegt und von Rumaenien vor dem 1. Januar 2007 verliehen
wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder
des Krankenpflegers, die fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumaenien
vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine
an einer #coal# postliceal#erworbene postsekundaere Ausbildung nachweisen und eine
Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag
der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fuenf Jahre ohne Unterbrechung tatsaechlich
und rechtmaessig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumaenien ausgeuebt haben. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5) Antragstellern, die nicht unter die Absaetze 1 bis 4 fallen, Staatsangehoerige eines
Vertragsstaates des Europaeischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfuellen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund
der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit der
Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines
der uebrigen Mitgliedstaaten der Europaeischen Union beantragen, ist die Erlaubnis
zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die
- 17 -
Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfuellt, sofern dem Antrag eine
Bescheinigung darueber beigefuegt ist, dass der Inhaber waehrend der letzten fuenf Jahre
vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsaechlich
und rechtmaessig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeuebt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Antragstellern, die unter einen der Absaetze 1 bis 5 fallen und die dort genannten
Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfuellen, ist
die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem hoechstens dreijaehrigen
Anpassungslehrgang oder einer Eignungspruefung nachweisen, dass sie ueber die zur
Ausuebung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die fuer die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und
Faehigkeiten verfuegen. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungspruefung hat sich auf
die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach diesem
Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der
Krankenpflege und der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die Antragsteller haben
das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungspruefung zu waehlen.
Anlage (zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 2956 - 2960 )
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Belgi#/ – Diploma gegradueerde – De erkende opleidings- – Hospitalier (ère)/ 29. Juni
Belgique/ verpleger/verpleegster/ instituten/Les Verpleegassistent(e) 1979
Belgien Diplôme d établissements
– Infirmier(ère) hospitalier(ère)/
´infirmier(ère) d´enseignement
Ziekenhuisverpleger (-verpleegster)
gradué(e)/Diplom eines reconnus/Die aner-
(einer) graduierten kannten Ausbildungs-
Kranken- anstalten
pflegers (-pflegerin)
– De bevoegde
– Diploma in de Examencommissie
ziekenhuis- van de Vlaamse
verpleegkunde/ Gemeenschap/Le Jury
Brevet d´infirmier(ère) compétent d´enseigne-
hospitalier(ère)/Brevet ment de la Com-
eines (einer) Kranken- munauté française/
pflegers (-pflegerin) Die zustaendigen
Pruefungsausschuesse
– Brevet van verpleeg-
der Deutschsprachi-
assistent(e)/Brevet
gen Gemeinschaft
d´hospitalier(ère)/
Brevet einer Pflege-
assistentin
######## ####### ## ##### ########### ########## ###### 1.
########### ## Januar
#############- 2007
###############
###### ,#########‘
# #############
############ ,##########
######‘
#eská – 1. Diplom o ukon#ení 1. Vysoká škola z#ízená 1. Všeobecná sestra 1. Mai
republika studia nebo uznaná státem 2004
ve studijním programu
ošet#ovatelství ve
studijním
oboru všeobecná sestra
(bakalá#, Bc.),
2. Všeobecný ošet#ovatel
zusammen
2. Vyšší odborná škola
mit folgender
z#ízená nebo uznaná
Bescheini-
státem
gung: Vysv#d#ení o
státní
záv#re#né zkoušce
– 2. Diplom o ukon#ení
studia
ve studijním oboru
diplomovaná všeobecná
sestra (diplomovaný
specialista, DiS.),
zusam-
men mit folgender
Beschei-
nigung: Vysv#d#ení o
absolutoriu
- 18 -
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Danmark Eksamensbevis Sygeplejeskole godkendt af Sygeplejerske 29. Juni
efter gennemført Undervisningsministeriet 1979
sygeplejerskeuddannelse
Eesti Diplom õe erialal 1. Tallinna Meditsiinikool õde 1. Mai
2004
2. Tartu Meditsiinikool
3. Kohtla-Jaerve
Meditsiinikool
##### 1. ###### ############ 1. #########µ## ###### #####µ###ú#o# # ######ú#o# v#####µo#, 1.
###/µ### ###### v######### # v########## Januar
2. ###########
1981
2. ###### ############ ############
############ ####µ### #########
############# ####### ######## ###
####µ#### (T.E.I) #######µ####
3. ###### ####µ###### 3. ######### #######
############ ´#µ####
4. ###### ####### 4. ######### ######
######µ## ##### ### ########
######## ######
########## ######
### ########
5. ######### ######
5. ###### ####### ### ########
######µ## ###
############
##### ########
######
########## ######
6. KATEE ##########
### ########
####### ########
6. ###### #µ#µ#### ### #######µ####
############
España Título de Diplomado – Ministerio de Educación y Cultura Enfermero/a 1.
universitario en diplomado/a Januar
– El rector de una universidad
Enfermería 1986
France – Diplôme d´Etat Le ministère de la santé Infirmier(ère) 29. Juni
d´infirmier(ère) 1979
– Diplôme d´Etat
d´infirmier(ère)
délivré en vertu du
décret
no 99-1147 du 29
décembre 1999
Ireland Certificate of Registered An Bord Altranais Registered General Nurse 29. Juni
General Nurse (The Nursing Board) 1979
Italia Diploma di infermiere Scuole riconosciute dallo Stato Infermiere professionale 29. Juni
professionale 1979
###### ####µ# ####### ########### ##### E######µµ#v## ############ 1. Mai
############ 2004
Latvija 1. Diploms par m#sas 1. M#su skolas M#sa 1. Mai
kvalifik#cijas 2004
2. Universit#tes tipa
ieg#šanu
augstskola
2. M#sas diploms pamatojoties uz
Valsts eks#menu
komisijas l#mumu
Lietuva 1. Aukštojo mokslo 1. Universitetas Bendrosios praktikos 1. Mai
diplomas, slaugytojas 2004
nurodantis suteikt#
bendrosios praktikos
slaugytojo profesin#
2. Kolegija
kvalifikacij#
2. Aukštojo mokslo
diplomas
(neuniversitetin#s
studijos),
nurodantis suteikt#
bendrosios praktikos
slaugytojo profesine
kvalifikacij#
Luxembourg – Diplôme d´Etat Ministère de l´éducation nationale, Infirmier 29. Juni
infirmier de la formation professionnelle et 1979
des sports
– Diplôme d´Etat
infirmier
hospitalier gradué
Magyarország 1. Ápoló bizonyítvány 1. Iskola Ápoló 1. Mai
2004
2. Diplomás ápoló 2. Egyetem/f#iskola
oklevél
3. Egyetem
3. Egyetemi okleveles
ápoló
oklevél
- 19 -
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Malta Lawrja jew diploma fl- Universita´ ta' Malta Infermier Registrat tal-Ewwel Livell 1. Mai
istudji 2004
tal-infermerija
Nederland 1. Diploma´s verpleger 1. Door een van Verpleegkundige 29. Juni
A, overheidswege 1979
verpleegster A, benoemde
verpleegkundige A examencommissie
2. Diploma 2. Door een van
verpleegkundige overheidswege
MBOV (Middelbare benoemde
Beroepsopleiding examencommissie
Verpleegkundige)
3. Door een van
3. Diploma overheidswege
verpleegkundige benoemde
HBOV (Hogere examencommissie
Beroepsopleiding
4. Door een van
Verpleegkundige)
overheidswege
4. Diploma aangewezen
beroepsonderwijs opleidingsinstelling
verpleegkundige –
Kwalificatieniveau 4
5. Diploma hogere 5. Door een van
beroepsopleiding overheidswege
verpleegkundige – aangewezen
Kwalificatieniveau 5 opleidingsinstelling
Oesterreich 1. Diplom als 1. Schule fuer allgemeine – Diplomierte Krankenschwester 1.
„Diplomierte Gesundheits- und Januar
– Diplomierter Kranken-
Gesundheits- und Krankenpflege 1994
pfleger
Kranken-
schwester,
2. Allgemeine
Diplomierter
Krankenpflegeschule
Gesundheits- und
Krankenpfleger“
2. Diplom als
„Diplomierte
Krankenschwester,
Diplomierter
Krankenpfleger“
Polska Dyplom uko#czenia studiów Instytucja prowadz#ca kszta#cenie Pielegniarka 1. Mai
wy#szych na kierunku na poziomie wy#szym uznana przez 2004
piel#gniarstwo z tytu#em w#ašciwe w#adze
„magister piel#gniarstwa“ (von den zustaendigen
Behoerden anerkannte hoehere
Bildungseinrichtung)
Portugal 1. Diploma do curso do 1. Escolas de Enfermeiro 1.
enfermagem geral Enfermagem Januar
1986
2. Diploma/carta de 2. Escolas Superiores de
curso Enfermagem
de bacharelato em
3. Escolas Superiores de
enfermagem
Enfermagem; Escolas
3. Carta de curso de Superiores de Saúde
licenciatura em
enfermagem
România 1. Diplom# de absolvire 1. Universit##i asistent medical generalist 1.
de Januar
asistent medical 2007
generalist
cu studii superioare
de
scurt# durat#
2. Diplom# de licen## de 1. Universit##i
asistent medical
generalist
cu studii superioare
de
lung# durat#
Slovenija Diploma, s katero se 1. Univerza Diplomirana medicinska sestra/ 1. Mai
podeljuje Diplomirani zdravstvenik 2004
2. Visoka strokovna šola
strokovni naslov
„diplomirana
medicinska sestra/
diplomirani
zdravstvenik“
Slovensko 1. Vysokoškolský diplom 1. Vysoká škola Sestra 1. Mai
o udelení 2004
akademického
titulu „magister z
2. Vysoká škola
ošetrovatel'stva“ („Mgr.“)
2. Vysokoškolský diplom
o udelení
3. Stredná zdravotnícka
akademického
- 20 -
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
titulu „bakalár z škola
ošetro-
vatel'stva“ („Bc.“)
3. Absolventský diplom v
študijnom odbore
diplo-
movaná všeobecná
sestra
Suomi/ 1. Sairaanhoitajan 1. Terveydenhuolto- Sairaanhoitaja/ Sjukskoetare 1.
Finland tutkinto/ oppilaitokset/ Januar
Sjukskoetarexamen Haelsovårdslaero- 1994
anstalter
2. Sosiaali- ja 2. Ammattikorkeakoulut/
terveysalan Yrkeshoegskolor
ammattikorkeakoulu-
tutkinto,
sairaanhoitaja
(AMK)/Yrkeshoegskole-
examen inom haelsovård
och det sociala
området,
sjukskoetare (YH)
Sverige Sjukskoeterskeexamen Universitet eller hoegskola Sjukskoeterska 1.
Januar
1994
United Statement of Registration Various – State Regis- 29. Juni
Kingdom as tered Nurse 1979
a Registered General Nurse
– Registered General Nurse
in
part 1 or part 12 of the
register
kept by the United Kingdom
Central Council for
Nursing, Midwifery and
Health Visiting
- 21 -