Verordnung ueber die Bundesstatistik fuer
Krankenhaeuser (Krankenhausstatistik-
Verordnung - KHStatV)
KHStatV
vom 10.04.1990
"Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), die zuletzt durch
Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 534) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 4b G v. 17.3.2009 I 534
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1990
V gilt nicht im Beitrittsgebiet vom 3.10.1990 bis zum 31.12.1990 gem. KHG § 21 F.
23.9.1990
Eingangsformel
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33), der durch Artikel 22 Nr. 7
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) geaendert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
§ 1 Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgefuehrt ueber
1. die Krankenhaeuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihre
organisatorischen Einheiten, ihre personelle Besetzung und sachliche Ausstattung
sowie ihre Leistungen,
2. die Kosten der Krankenhaeuser sowie die Krankenhauspatienten und die Art ihrer
Erkrankungen,
3. die Ausbildungsstaetten an Krankenhaeusern.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf die in § 3 Nr. 2 und 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhaeuser.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Krankenhaeuser
die Krankenhaeuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
einschliesslich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten
Krankenhaeuser, soweit sie zu den Krankenhaeusern nach § 107 Abs. 1 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch gehoeren,
2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
die Krankenhaeuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
einschliesslich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
genannten Krankenhaeuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
gehoeren.
§ 2 Erhebungseinheiten
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Erhebungseinheiten sind:
1. Krankenhaeuser einschliesslich Ausbildungsstaetten,
2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
§ 3 Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind:
1. Art des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Art
der Traegerschaft, einschliesslich bei oeffentlicher Traegerschaft die Rechtsform,
2. Zulassung nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und Vertrag nach § 111
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung,
3. Betten, gegliedert nach Art der Foerderung und Fachabteilung sowie nach Art der
Nutzung und Vertragsbestimmung,
4. Einrichtungen der Intensivmedizin und der Geriatrie sowie organisatorisch
abgrenzbare Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlaehmung, Schwerst-
Schaedel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose,
Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten
oder zur neonatologischen Intensivbehandlung, gegliedert nach Art und Anzahl der
Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie der Zahl der behandelten Faelle,
5. Art und Zahl der medizinisch-technischen Grossgeraete,
6. Art und Zahl der Dialyseplaetze,
7. Zahl der Plaetze fuer teilstationaere Behandlung waehrend des Tages und der Nacht,
gegliedert nach Fachabteilungen, Einrichtungen der Geriatrie und organisatorisch
abgrenzbaren Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlaehmung, Schwerst-
Schaedel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose,
Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten,
Dialysepatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung,
8. Art der nicht-bettenfuehrenden Fachabteilungen,
9. Art der Arzneimittelversorgung,
10. Art und Zahl der Plaetze in Ausbildungsstaetten fuer die in § 2 Nr. 1a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe,
11. aerztliches und zahnaerztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht und
Beschaeftigungsverhaeltnis, bei hauptamtlichen Aerzten zusaetzlich nach
Dienststellung, Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung; ferner Belegaerzte nach
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung und von diesen angestellte Aerzte nach der
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung des anstellenden Belegarztes,
12. nichtaerztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Beschaeftigungsverhaeltnis,
Funktionsbereich und Berufsbezeichnung, im Pflegedienst auch nach Einsatz
in der Psychiatrie, fuer in Pflegeberufen Ausgebildete nur nach Geschlecht,
Beschaeftigungsverhaeltnis und Art der abgeschlossenen Weiterbildung; ferner
Personal der Ausbildungsstaetten nach Geschlecht und Beschaeftigungsverhaeltnis
sowie Personen in Ausbildung mit oder ohne direktes Beschaeftigungsverhaeltnis
bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach
Geschlecht und Beschaeftigungsverhaeltnis, zusaetzlich fuer Pflegeberufe nach der Art
des Pflegeberufes,
13. aerztliches Personal und nichtaerztliches Personal umgerechnet auf Vollkraefte,
bei nichtaerztlichem Personal gegliedert nach Funktionsbereich, im Pflegedienst
auch nach Einsatz in der Psychiatrie; hauptamtliches Personal und Personal ohne
direktes Beschaeftigungsverhaeltnis bei der Einrichtung sind gesondert auszuweisen,
14. aus dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit mehr
als 100 Betten entlassene vollstationaer behandelte Patienten und Sterbefaelle,
gegliedert nach Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Wohngemeinde, in den
Stadtstaaten Stadtteil, Zu- und Abgangsdatum, ferner nach im Zeitpunkt der
Entlassung bekannter Hauptdiagnose und nach Fachabteilung mit der laengsten
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Verweildauer, bei Krankenhaeusern zusaetzlich der Angabe, ob im Zusammenhang mit der
Hauptdiagnose operiert worden ist,
15. vorstationaer, nachstationaer und teilstationaer behandelte Patienten
und teilstationaere Berechnungstage, gegliedert nach Fachabteilung,
Einrichtungen der Geriatrie und organisatorisch abgrenzbaren Einrichtungen
zur Behandlung von Querschnittlaehmung, Schwerst-Schaedel-Hirn-Verletzungen,
Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -
patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten, Dialysepatientinnen
und -patienten oder der neonatologischen Intensivbehandlung; Zahl ambulanter
Operationen und der Angabe, ob ambulante Operationen im Rahmen einer Ermaechtigung
zur Teilnahme an der vertragsaerztlichen Versorgung erbracht wurden,
16. Entbindungen und Geburten nach Art und Zahl sowie Zahl der wegen Fehlgeburt und
Komplikationen im Zusammenhang mit der Entbindung behandelten Frauen,
17. Berechnungs- und Belegungstage sowie Patientenzugang und -abgang einschliesslich
der Einrichtung, in die entlassen wird, jeweils gegliedert nach Art und Zahl sowie
nach Fachabteilung,
18. auf der Grundlage der Krankenhaus-Buchfuehrungsverordnung die Aufwendungen
des Krankenhauses nach den Kontenuntergruppen 600 bis 720, 730 bis 742, 781
und 782 sowie die Hoehe der Aufwendungen, die in diesen Kontenuntergruppen auf
Leistungen entfallen, die nicht zu den allgemeinen voll- und teilstationaeren
Krankenhausleistungen gehoeren (Abzuege), gegliedert nach einzelnen Personal- und
Sachkostenarten; soweit die Ermittlung der Abzuege mit unverhaeltnismaessig hohem
Aufwand verbunden ist, sind sie wirklichkeitsnah zu schaetzen.
In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden anstelle der Berechnungs- und
Belegungstage die Pflegetage erhoben.
§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name des Krankenhaustraegers oder des Traegers der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung,
2. Name und Anschrift des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung,
3. Name und Telekommunikationsanschlussnummer der fuer Rueckfragen zur Verfuegung
stehenden Person,
4. Institutionskennzeichen des Krankenhauses.
§ 5 Periodizitaet und Berichtszeitraum
Die Erhebungen werden jaehrlich durchgefuehrt. Die Angaben nach § 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 12
werden jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember, die Angaben nach § 3 Nr. 3, 4 und 13
bis 17 jeweils fuer das abgelaufene Kalenderjahr, die Angaben nach § 3 Nr. 18 jeweils
fuer das abgelaufene Geschaeftsjahr erhoben. Die Angaben nach § 3 Nr. 1 bis 17 sind
bis zum 1. April und die Angaben nach § 3 Nr. 18 bis zum 30. Juni des Folgejahres dem
zustaendigen Statistischen Landesamt zu melden.
§ 6 Auskunftspflicht
(1) Fuer die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nr. 3 sind
freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die Traeger der Krankenhaeuser und Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen. Die Traeger der Krankenhaeuser haben Angaben zu
den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Nr. 1 bis 18, die Traeger der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen Angaben nach § 3 Nr. 1 bis 3, 5, 11 bis 13, 14 und 17 zu
machen. Der Traeger von Krankenhaeusern nach § 3 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz
hat Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Nr. 1 bis 8, 14 und 17 zu machen, soweit
Leistungen fuer Zivilpatienten erbracht werden.
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§ 7 Uebermittlung
(1) Die Uebermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit
Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zustaendigen obersten
Bundes- und Landesbehoerden nach § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar
1987 (BGBl. I S. 462, 565) ist zulaessig. Satz 1 gilt nicht fuer diagnosebezogene Daten
nach § 3 Nr. 14, soweit diese differenzierter als auf Kreisebene ausgewiesen werden.
(2) Die Statistischen Landesaemter sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen
jaehrlich im Rahmen eines Verzeichnisses Name, Anschrift, Traeger, Art des Krankenhauses,
Fachabteilungen und Bettenzahl von Krankenhaeusern sowie von Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen zu veroeffentlichen.
(3) Den obersten Landesbehoerden koennen mit Zustimmung der Krankenhaeuser fuer Zwecke der
Krankenhausplanung Tabellen nach Absatz 1 Satz 1 mit diagnosebezogenen Daten nach §
3 Nr. 14 fuer einzelne Krankenhaeuser uebermittelt werden, wenn nicht mehr als folgende
Daten verbunden werden:
1. bei Diagnosestatistiken die Hauptdiagnose, gegliedert nach Altersgruppen, in
Verbindung mit Patientenzahl, Verweildauer und der Angabe, ob operiert worden ist,
2. bei Einzugsgebietsstatistiken die Wohngemeinde, in Stadtstaaten Stadtteile, in
Verbindung mit Fachabteilung, Hauptdiagnose und Patientenzahl.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in
Kraft. Es treten § 3 Nr. 11 bis 13 am 1. Januar 1991 und § 3 Nr. 14 am 1. Januar 1993
in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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