Gesetz zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhaeuser und zur
Regelung der Krankenhauspflegesaetze
(Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
KHG

vom  29.06.1972



"Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I
S. 534) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1991 I 886;
           zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 17.3.2009 I 534

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 1.1.1986

Aenderungen aufgrund EinigVtr vgl. 4. Abschn. §§ 21 - 26 u. 5. Abschn.


Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 22.12.1981 I 1568 mWv 1.7.1982

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhaeuser, um eine
bedarfsgerechte Versorgung der Bevoelkerung mit leistungsfaehigen, eigenverantwortlich
wirtschaftenden Krankenhaeusern zu gewaehrleisten und zu sozial tragbaren Pflegesaetzen
beizutragen.

(2) Bei der Durchfuehrung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhaustraeger zu
beachten. Dabei ist nach Massgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche
Sicherung freigemeinnuetziger und privater Krankenhaeuser zu gewaehrleisten. Die Gewaehrung
von Foerdermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch
die die Selbstaendigkeit und Unabhaengigkeit von Krankenhaeusern ueber die Erfordernisse
der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsfuehrung hinaus beeintraechtigt
werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.    Krankenhaeuser
      Einrichtungen, in denen durch aerztliche und pflegerische Hilfeleistung
      Krankheiten, Leiden oder Koerperschaeden festgestellt, geheilt oder gelindert werden
      sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen
      untergebracht und verpflegt werden koennen,
1a. mit den Krankenhaeusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstaetten
    staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhaeusern zur Ausbildung fuer die Berufe
      a) Ergotherapeut, Ergotherapeutin,

                                               -1-
      
                                                                              

     b) Diaetassistent, Diaetassistentin,
     c) Hebamme, Entbindungspfleger,
     d) Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
     e) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger,
        f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und
        Kinderkrankenpfleger,
     g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer,
     h) medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische
        Laboratoriumsassistentin,
     i) medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische
        Radiologieassistentin,
     j) Logopaede, Logopaedin,
     k) Orthoptist, Orthoptistin,
     l) medizinisch-technischer Assistent fuer Funktionsdiagnostik, medizinisch-
        technische Assistentin fuer Funktionsdiagnostik,
     wenn die Krankenhaeuser Traeger oder Mittraeger der Ausbildungsstaette sind,
2.   Investitionskosten
     a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhaeusern
        und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehoerenden Wirtschaftsgueter,
        ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Gueter (Verbrauchsgueter),
     b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Gueter des zum Krankenhaus gehoerenden
        Anlagevermoegens (Anlagegueter);
     zu den Investitionskosten gehoeren nicht die Kosten des Grundstuecks, des
     Grundstueckserwerbs, der Grundstueckserschliessung sowie ihrer Finanzierung sowie die
     Kosten der Telematikinfrastruktur gemaess § 291a Abs. 7 Satz 4 des Fuenften Buches
     Sozialgesetzbuch,
3.   fuer die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
     a) die Entgelte fuer die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegueter,
     b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie
        zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten
        aufgewandt worden sind,
     c) die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie
        gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhaeuser betreffen,
     d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) fuer die in Nummer 2 genannten
        Wirtschaftsgueter,
     e) Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit
        sie die mit den Krankenhaeusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstaetten
        betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,

4.   Pflegesaetze
     die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostentraeger fuer stationaere und
     teilstationaere Leistungen des Krankenhauses,
5.   pflegesatzfaehige Kosten:
     die Kosten des Krankenhauses, deren Beruecksichtigung im Pflegesatz nicht nach
     diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

§ 3 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. (weggefallen)
2. Krankenhaeuser im Straf- oder Massregelvollzug,
3. Polizeikrankenhaeuser,
                                            -2-
       
                                                                               

4. Krankenhaeuser der Traeger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die
   gesetzliche Unfallversicherung die Kosten traegt, Krankenhaeuser der Traeger der
   gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht fuer
   Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der
   allgemeinen Versorgung der Bevoelkerung mit Krankenhaeusern dienen.
§ 28 bleibt unberuehrt.

§ 4
Die Krankenhaeuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, dass
1. ihre Investitionskosten im Wege oeffentlicher Foerderung uebernommen werden und sie
2. leistungsgerechte Erloese aus den Pflegesaetzen, die nach Massgabe dieses Gesetzes
   auch Investitionskosten enthalten koennen, sowie Verguetungen fuer vor- und
   nachstationaere Behandlung und fuer ambulantes Operieren erhalten.

§ 5 Nicht foerderungsfaehige Einrichtungen
(1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefoerdert
1.    Krankenhaeuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften fuer den Hochschulbau
      gefoerdert werden; dies gilt fuer Krankenhaeuser, die Aufgaben der Ausbildung von
      Aerzten nach der Approbationsordnung fuer Aerzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405),
      zuletzt geaendert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.
      1818), erfuellen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften fuer
      Hochschulen foerderfaehigen Massnahmen,
2.    Krankenhaeuser, die nicht die in § 67 der Abgabenordnung bezeichneten
      Voraussetzungen erfuellen,
3.    Einrichtungen in Krankenhaeusern,
      a) soweit die Voraussetzungen nach § 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere
         Einrichtungen fuer Personen, die als Pflegefaelle gelten,
      b) fuer Personen, die im Massregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen
         untergebracht sind,

4.    Tuberkulosekrankenhaeuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von
      Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes
      der allgemeinen Versorgung der Bevoelkerung mit Krankenhaeusern dienen,
5.    Krankenhaeuser, deren Traeger ein nicht bereits in § 3 Satz 1 Nr. 4 genannter
      Sozialleistungstraeger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes
      der allgemeinen Versorgung der Bevoelkerung mit Krankenhaeusern dienen,
6.    Versorgungskrankenhaeuser,
7.    Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fuenften Buches
      Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach § 3 Satz
      1 Nr. 4 ausgeschlossen ist,
8.    die mit den Krankenhaeusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der
      stationaeren Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht fuer den Betrieb des
      Krankenhauses unerlaesslichen Unterkunfts- und Aufenthaltsraeume,
9.    Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder
      unterhalten werden; dies gilt nicht fuer Einrichtungen, soweit sie auf Grund des §
      30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten
      werden,
10.   Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Beduerfnisse des Zivilschutzes
      bedingt sind,
11.   Krankenhaeuser der Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer
      Vereinigungen.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Foerderung nach diesem Gesetz auch
den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhaeusern und Einrichtungen gewaehrt wird.
                                             -3-
       
                                                                               

§ 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme
(1) Die Laender stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhausplaene
und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die
Pflegesaetze, sind zu beruecksichtigen.

(2) Hat ein Krankenhaus auch fuer die Versorgung der Bevoelkerung anderer Laender
wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten
Laendern abzustimmen.

(3) Die Laender stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen
Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem
Ziel, Krankenhaeuser von Pflegefaellen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende
Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbstaendige ambulante oder
stationaere Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.

(4) Das Naehere wird durch Landesrecht bestimmt.

§ 6a
(weggefallen)

§ 7 Mitwirkung der Beteiligten
(1) Bei der Durchfuehrung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehoerden mit den an der
Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus
ist anzuhoeren. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme
sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.

(2) Das Naehere wird durch Landesrecht bestimmt.

2. Abschnitt
Grundsaetze der Investitionsfoerderung

§ 8 Voraussetzungen der Foerderung
(1) Die Krankenhaeuser haben nach Massgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Foerderung, soweit
und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs.
1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zustaendige Landesbehoerde
und der Krankenhaustraeger koennen fuer ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine
nur teilweise Foerderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhaustraeger vereinbaren;
Einvernehmen mit den Landesverbaenden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme
in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das
Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren
Krankenhaeusern entscheidet die zustaendige Landesbehoerde unter Beruecksichtigung der
oeffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhaustraeger nach pflichtgemaessem
Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten
gerecht wird.

(3) Fuer die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstaetten gelten die Vorschriften dieses
Abschnitts entsprechend.

§ 9 Foerdertatbestaende
(1) Die Laender foerdern auf Antrag des Krankenhaustraegers Investitionskosten, die
entstehen insbesondere
1. fuer die Errichtung von Krankenhaeusern einschliesslich der Erstausstattung mit den
   fuer den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlageguetern,

                                             -4-
      
                                                                              

2. fuer die Wiederbeschaffung von Anlageguetern mit einer durchschnittlichen
   Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.

(2) Die Laender bewilligen auf Antrag des Krankenhaustraegers ferner Foerdermittel
1. fuer die Nutzung von Anlageguetern, soweit sie mit Zustimmung der zustaendigen
   Landesbehoerde erfolgt,
2. fuer Anlaufkosten, fuer Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Aenderungen sowie fuer
   Erwerb, Erschliessung, Miete und Pacht von Grundstuecken, soweit ohne die Foerderung
   die Aufnahme oder Fortfuehrung des Krankenhausbetriebs gefaehrdet waere,
3. fuer Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den
   Krankenhausplan fuer foerderungsfaehige Investitionskosten aufgenommen worden sind,
4. als Ausgleich fuer die Abnutzung von Anlageguetern, soweit sie mit Eigenmitteln des
   Krankenhaustraegers beschafft worden sind und bei Beginn der Foerderung nach diesem
   Gesetz vorhanden waren,
5. zur Erleichterung der Schliessung von Krankenhaeusern,
6. zur Umstellung von Krankenhaeusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben,
   insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbstaendige,
   organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.

(3) Die Laender foerdern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegueter sowie kleine
bauliche Massnahmen durch feste jaehrliche Pauschalbetraege, mit denen das Krankenhaus
im Rahmen der Zweckbindung der Foerdermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt
unberuehrt. Die Pauschalbetraege sollen nicht ausschliesslich nach der Zahl der in
den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmaessigen
Abstaenden an die Kostenentwicklung anzupassen.

(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden
Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhaengig von einer Verringerung
der tatsaechlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des
Krankenhaustraegers mit den Landesverbaenden der Krankenkassen und den Esatzkassen nach §
109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fuenftel der
Planbetten nicht uebersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberuehrt.

(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergaenzung von Anlageguetern,
soweit diese nicht ueber die uebliche Anpassung der vorhandenen Anlagegueter an die
medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.

(5) Die Foerdermittel sind nach Massgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu
bemessen, dass sie die foerderungsfaehigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher
Grundsaetze notwendigen Investitionskosten decken.

§ 10 Entwicklungsauftrag zur Reform der Investitionsfinanzierung
(1) Fuer Krankenhaeuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen
sind und Entgelte nach § 17b erhalten, soll eine Investitionsfoerderung durch
leistungsorientierte Investitionspauschalen ab dem 1. Januar 2012, fuer psychiatrische
und psychosomatische Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1, die in den Krankenhausplan
eines Landes aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermoeglicht werden. Dafuer
werden bis zum 31. Dezember 2009 Grundsaetze und Kriterien fuer die Ermittlung eines
Investitionsfallwertes auf Landesebene entwickelt. Die Investitionsfinanzierung
der Hochschulkliniken ist zu beruecksichtigen. Die naeheren Einzelheiten des weiteren
Verfahrens legen Bund und Laender fest. Das Recht der Laender, eigenstaendig zwischen der
Foerderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen und der Einzelfoerderung
von Investitionen einschliesslich der Pauschalfoerderung kurzfristiger Anlagegueter zu
entscheiden, bleibt unberuehrt.

(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren bis
zum 31. Dezember 2009 die Grundstrukturen fuer Investitionsbewertungsrelationen
und das Verfahren zu ihrer Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer
sachgerechten Auswahl von Krankenhaeusern. In den Investitionsbewertungsrelationen

                                            -5-
      
                                                                              

ist der Investitionsbedarf fuer die voll- und teilstationaeren Leistungen pauschaliert
abzubilden; der Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragsparteien
nach Satz 1 beauftragen ihr DRG-Institut, bis zum 31. Dezember 2010 fuer das DRG-
Verguetungssystem und bis zum 31. Dezember 2012 fuer Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz
1 bundeseinheitliche Investitionsbewertungsrelationen zu entwickeln und zu kalkulieren.
Fuer die Finanzierung der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen
Finanzmittel sind mit dem DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu
erhoehen. Fuer die Befugnisse des Bundesministeriums fuer Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und
7a entsprechend.

§ 11 Landesrechtliche Vorschriften ueber die Foerderung
Das Naehere zur Foerderung wird durch Landesrecht bestimmt. Dabei kann auch geregelt
werden, dass Krankenhaeuser bei der Ausbildung von Aerzten und sonstigen Fachkraeften des
Gesundheitswesens besondere Aufgaben zu uebernehmen haben; soweit hierdurch zusaetzliche
Sach- und Personalkosten entstehen, ist ihre Finanzierung zu gewaehrleisten.

§§ 12 bis 15
(weggefallen)

3. Abschnitt
Vorschriften ueber Krankenhauspflegesaetze

§ 16 Verordnung zur Regelung der Pflegesaetze
Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu erlassen ueber
1. die Pflegesaetze der Krankenhaeuser,
2. die Abgrenzung der allgemeinen stationaeren und teilstationaeren Leistungen des
   Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationaerer Behandlung (§ 115a
   des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch), den ambulanten Leistungen einschliesslich der
   Leistungen nach § 115b des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, den Wahlleistungen und
   den belegaerztlichen Leistungen,
3. die Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich sowie diesen
   vergleichbare Abgaben) der zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen
   berechtigten Aerzte an das Krankenhaus, soweit diese Entgelte pflegesatzmindernd zu
   beruecksichtigen sind,
4. die Beruecksichtigung der Erloese aus der Verguetung fuer vor- und nachstationaere
   Behandlung (§ 115a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch), fuer ambulante Leistungen
   einschliesslich der Leistungen nach § 115b des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und
   fuer Wahlleistungen des Krankenhauses sowie die Beruecksichtigung sonstiger Entgelte
   bei der Bemessung der Pflegesaetze,
5. die naehere Abgrenzung der in § 17 Abs. 4 bezeichneten Kosten von den
   pflegesatzfaehigen Kosten,
6. das Verfahren nach § 18,
7. die Rechnungs- und Buchfuehrungspflichten der Krankenhaeuser,
8. ein Klagerecht des Verbandes der privaten Krankenversicherung gegenueber
   unangemessen hohen Entgelten fuer nichtaerztliche Wahlleistungen.
Die Ermaechtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen uebertragen
werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Landesregierungen die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehoerden weiter uebertragen koennen.

§ 17 Grundsaetze fuer die Pflegesatzregelung
(1) Die Pflegesaetze und die Verguetung fuer vor- und nachstationaere Behandlung nach
§ 115a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sind fuer alle Benutzer des Krankenhauses

                                            -6-
      
                                                                              

einheitlich zu berechnen. Die Pflegesaetze sind im Voraus zu bemessen. Bei der
Ermittlung der Pflegesaetze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilitaet (§ 71
Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) nach Massgabe dieses Gesetzes und des
Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Ueberschuesse verbleiben dem Krankenhaus;
Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen.

(1a) Fuer die mit pauschalierten Pflegesaetzen vergueteten voll- oder teilstationaeren
Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhaeuser die Vorgaben des § 17b
und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des
§ 17d.

(2) Soweit tagesgleiche Pflegesaetze vereinbart werden, muessen diese medizinisch
leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsfuehrung
ermoeglichen, den Versorgungsauftrag zu erfuellen. Bei der Beachtung des Grundsatzes der
Beitragssatzstabilitaet sind die zur Erfuellung des Versorgungsauftrags ausreichenden und
zweckmaessigen Leistungen sowie die Pflegesaetze, Fallkosten und Leistungen vergleichbarer
Krankenhaeuser oder Abteilungen angemessen zu beruecksichtigen. Das vom Krankenhaus
kalkulierte Budget ist fuer die Pflegesatzverhandlungen abteilungsbezogen zu gliedern.
Es sind Abteilungspflegesaetze als Entgelt fuer aerztliche und pflegerische Leistungen
und ein fuer das Krankenhaus einheitlicher Basispflegesatz als Entgelt fuer nicht durch
aerztliche oder pflegerische Taetigkeit veranlasste Leistungen vorzusehen.

(2a) (weggefallen)

(3) Im Pflegesatz sind nicht zu beruecksichtigen
1. Kosten fuer Leistungen, die nicht der stationaeren oder teilstationaeren
   Krankenhausversorgung dienen,
2. Kosten fuer wissenschaftliche Forschung und Lehre, die ueber den normalen
   Krankenhausbetrieb hinausgehen.
3. (weggefallen)

(4) Bei Krankenhaeusern, die nach diesem Gesetz voll gefoerdert werden, und bei den in §
5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhaeusern sind ausser den in Absatz 3
genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu beruecksichtigen
1. Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von
   Wirtschaftsguetern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,
2. Kosten der Grundstuecke, des Grundstueckserwerbs, der Grundstueckserschliessung sowie
   ihrer Finanzierung,
3. Anlauf- und Umstellungskosten,
4. Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen,
5. Kosten, fuer die eine sonstige oeffentliche Foerderung gewaehrt wird;
dies gilt im Falle der vollen Foerderung von Teilen eines Krankenhauses nur hinsichtlich
des gefoerderten Teils.

(4a) (weggefallen)

(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu beruecksichtigen. Dazu gehoeren auch
Instandhaltungskosten fuer Anlagegueter, wenn in baulichen Einheiten Gebaeudeteile,
betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Aussenanlagen vollstaendig oder
ueberwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Hoehe
eines Betrages von 1,1 vom Hundert der fuer die allgemeinen Krankenhausleistungen
vereinbarten Verguetung finanziert. Die Pflegesatzfaehigkeit fuer die in Satz 2 genannten
Kosten entfaellt fuer alle Krankenhaeuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten
fuer die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhaeuser im Wege der Einzelfoerderung
oder der Pauschalfoerderung traegt.

(5) Bei Krankenhaeusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise oeffentlich
gefoerdert werden sowie bei anteilig oeffentlich gefoerderten Massnahmen mit
Restfinanzierung durch den Krankenhaustraeger, duerfen von Sozialleistungstraegern und
sonstigen oeffentlich-rechtlichen Kostentraegern keine hoeheren Pflegesaetze gefordert
                                            -7-
      
                                                                              

werden, als sie von diesen fuer Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz gefoerderter
Krankenhaeuser zu entrichten sind. Krankenhaeuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz
nicht gefoerdert werden, weil sie keinen Antrag auf Foerderung stellen, duerfen auch
von einem Krankenhausbenutzer keine hoeheren als die sich aus Satz 1 ergebenden
Pflegesaetze fordern. Soweit bei teilweiser Foerderung Investitionen nicht oeffentlich
gefoerdert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, duerfen die
Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbaende
der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Saetzen 1 und 2 massgebenden
Pflegesaetze. Werden die Krankenhausleistungen mit Fallpauschalen oder Zusatzentgelten
nach § 17b verguetet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhaeuser im Sinne
des Satzes 1.

§ 17a Finanzierung von Ausbildungskosten
(1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstaetten und der
Ausbildungsverguetungen und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung,
insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenpflegegesetzes
vom 16. Juli 2003, sind nach Massgabe der folgenden Vorschriften durch Zuschlaege zu
finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfaehigen Kosten
gehoeren und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind (Ausbildungskosten);
der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil der Ausbildungskosten ist in Abzug zu
bringen. Abweichend von Satz 1 sind bei einer Anrechnung nach den Saetzen 3 und 4
nur die Mehrkosten der Ausbildungsverguetungen zu finanzieren. Bei der Ermittlung
der Mehrkosten der Ausbildungsverguetung sind Personen, die in der Krankenpflege oder
Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Verhaeltnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in
diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen; ab dem 1. Januar 2005 gilt das
Verhaeltnis von 9,5 zu 1. Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden,
sind im Verhaeltnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 2
anzurechnen.

(2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzierung sicherzustellen, schliessen
1. die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 auf Bundesebene eine
   Rahmenvereinbarung insbesondere ueber die zu finanzierenden Tatbestaende, die
   zusaetzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes ueber die Berufe in der
   Krankenpflege und zur Aenderung anderer Gesetze und ueber ein Kalkulationsschema fuer
   die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3;
2. die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene ergaenzende
   Vereinbarungen insbesondere zur Beruecksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben fuer
   die Ausbildung und zum Abzug des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten,
   bei einer fehlenden Vereinbarung nach Nummer 1 auch zu den dort moeglichen
   Vereinbarungsinhalten.
Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach
Absatz 3 zu beachten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet
auf Antrag einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6
und bei Satz 1 Nr. 2 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1.

(3) Bei ausbildenden Krankenhaeusern vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Abs.
2 fuer einen zukuenftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein krankenhausindividuelles
Ausbildungsbudget, mit dem die Ausbildungskosten finanziert werden; § 11 Abs. 2
des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend. Sie stellen dabei Art und Anzahl
der voraussichtlich belegten Ausbildungsplaetze fest. Das Budget soll die Kosten der
Ausbildungsstaetten bei wirtschaftlicher Betriebsgroesse und Betriebsfuehrung decken.
Die fuer den Vereinbarungszeitraum zu erwartenden Kostenentwicklungen einschliesslich
der zusaetzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes ueber die Berufe in
der Krankenpflege und zur Aenderung anderer Gesetze sind zu beruecksichtigen. Ab
dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte
nach Absatz 4b zu beruecksichtigen. Soweit Richtwerte nicht vereinbart oder nicht
durch Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach §
18 Abs. 2 entsprechende Finanzierungsbetraege im Rahmen des Ausbildungsbudgets.
Es ist eine Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbetraege an die

                                            -8-
      
                                                                              

Richtwerte oder im Falle des Satzes 6 eine Angleichung der Finanzierungsbetraege
im Land untereinander anzustreben; dabei sind krankenhausindividuelle Abweichungen
des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten zu beruecksichtigen. Soweit
erforderlich schliessen die Vertragsparteien Strukturvertraege, die den Ausbau, die
Schliessung oder die Zusammenlegung von Ausbildungsstaetten finanziell unterstuetzen
und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen fuehren; dabei ist Einvernehmen mit
der zustaendigen Landesbehoerde anzustreben. Die Ausbildung in der Region darf nicht
gefaehrdet werden. Soweit eine Ausbildungsstaette in der Region erforderlich ist, zum
Beispiel weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu anderen Ausbildungsstaetten nicht
zumutbar sind, koennen auch langfristig hoehere Finanzierungsbetraege gezahlt werden;
zur Pruefung der Voraussetzungen sind die Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag nach §
17b Abs. 1 Satz 6 und 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes
entsprechend anzuwenden. Weicht am Ende des Vereinbarungszeitraums die Summe
der Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds nach Absatz 5 Satz 5 und den verbleibenden
Abweichungen nach Absatz 6 Satz 5 oder die Summe der Zuschlaege nach Absatz 9 Satz 1 von
dem vereinbarten Ausbildungsbudget ab, werden die Mehr- oder Mindererloese vollstaendig
ueber das Ausbildungsbudget des naechstmoeglichen Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.
Steht bei der Verhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbetraege als
Abschlagszahlungen auf den Ausgleich zu beruecksichtigen.

(4) Das Ausbildungsbudget fuer das Jahr 2005 wird bei ausbildenden Krankenhaeusern auf
der Grundlage der Ausbildungskosten fuer das Jahr 2004 ermittelt. Zusaetzlich werden
die fuer das Jahr 2005 zu erwartenden Veraenderungen, insbesondere bei Zahl und Art der
Ausbildungsplaetze und Ausbildungsvertraege sowie Kostenentwicklungen, beruecksichtigt.
Die bisher im Krankenhausbudget enthaltenen Ausbildungskosten werden zum 1. Januar
2005 aus dem Krankenhausbudget ausgegliedert (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g des
Krankenhausentgeltgesetzes); dabei ist die Hoehe der Kosten nach Satz 1 fuer das Jahr
2004 zu Grunde zu legen. Eine Fehlschaetzung der nach Satz 1 auszugliedernden Kosten ist
bei der Budgetvereinbarung fuer das Jahr 2006 als Berichtigung des Erloesbudgets 2005 und
mit entsprechender Ausgleichszahlung fuer das Jahr 2005 zu beruecksichtigen.

(4a) Der Krankenhaustraeger hat den anderen Vertragsparteien rechtzeitig vor den
Verhandlungen Nachweise und Begruendungen insbesondere ueber Art und Anzahl der
voraussichtlich belegten Ausbildungsplaetze, die Ausbildungskosten, fuer die Hoehe
der nach Absatz 4 durchzufuehrenden Ausgliederung des Ausbildungsbudgets aus dem
Krankenhausbudget und fuer die Vereinbarung von Zuschlaegen nach Absatz 6 vorzulegen
sowie im Rahmen der Verhandlungen zusaetzliche Auskuenfte zu erteilen.

(4b) Als Zielwert fuer die Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbetraege
nach Absatz 3 Satz 6 ermitteln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
jaehrlich fuer die einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten
je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstaetten und die sonstigen Ausbildungskosten
und vereinbaren fuer das folgende Kalenderjahr entsprechende Richtwerte unter
Beruecksichtigung zu erwartender Kostenentwicklungen; die Betraege koennen nach Regionen
differenziert festgelegt werden. Zur Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwickeln die
Vertragsparteien insbesondere unter Nutzung der Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe
c des Krankenhausentgeltgesetzes und von Daten aus einer Auswahl von Krankenhaeusern
und Ausbildungsstaetten, die an einer gesonderten Kalkulation teilnehmen, jaehrlich
schrittweise das Verfahren zur Erhebung der erforderlichen Daten und zur Kalkulation
und Vereinbarung von Richtwerten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande,
kann das Bundesministerium fuer Gesundheit das Verfahren oder die Richtwerte durch eine
Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben.

(5) Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbildender Krankenhaeuser im Wettbewerb mit
nicht ausbildenden Krankenhaeusern zu vermeiden, vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2
genannten Beteiligten auf Landesebene
1. erstmals fuer das Jahr 2006 einen Ausgleichsfonds in Hoehe der von den Krankenhaeusern
   im Land angemeldeten Betraege (Saetze 3 und 4),
2. die Hoehe eines Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationaerem Fall, mit dem der
   Ausgleichsfonds finanziert wird,
3. die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds
   und den in Rechnung zu stellenden Zuschlaegen, insbesondere Vorgaben zur Verzinsung
                                            -9-
      
                                                                              

   ausstehender Zahlungen der Krankenhaeuser mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert ueber
   dem Basiszins nach § 247 Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs.
Der Ausgleichsfonds wird von der Landeskrankenhausgesellschaft errichtet und verwaltet;
sie hat ueber die Verwendung der Mittel Rechenschaft zu legen. Zur Ermittlung der
Hoehe des Ausgleichsfonds melden die ausbildenden Krankenhaeuser die jeweils nach
Absatz 3 oder 4 fuer das Vorjahr vereinbarte Hoehe des Ausbildungsbudgets sowie Art
und Anzahl der Ausbildungsplaetze und die Hoehe des zusaetzlich zu finanzierenden
Mehraufwands fuer Ausbildungsverguetungen; im Falle einer fuer den Vereinbarungszeitraum
absehbaren wesentlichen Veraenderung der Zahl der Ausbildungsplaetze oder der Zahl
der Auszubildenden kann ein entsprechend abweichender Betrag gemeldet werden. Soweit
Meldungen von Krankenhaeusern fehlen, sind entsprechende Betraege zu schaetzen. Die
Landeskrankenhausgesellschaft zahlt aus dem Ausgleichsfonds den nach Satz 3 gemeldeten
oder nach Satz 4 geschaetzten Betrag in monatlichen Raten jeweils an das ausbildende
Krankenhaus.

(6) Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht
ausbildenden Krankenhaeusern den Patienten oder Patientinnen oder deren
Sozialleistungstraeger in Rechnung gestellt. Bei ausbildenden Krankenhaeusern wird der in
Rechnung zu stellende Zuschlag veraendert, soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete
und von diesem gezahlte Betrag von der Hoehe des nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten
Ausbildungsbudgets abweicht. Die sich aus dieser Abweichung ergebende Veraenderung des
Ausbildungszuschlags und damit die entsprechende Hoehe des krankenhausindividuellen,
in Rechnung zu stellenden Ausbildungszuschlags wird von den Vertragsparteien nach §
18 Abs. 2 vereinbart. Alle Krankenhaeuser haben die von ihnen in Rechnung gestellten
Ausbildungszuschlaege in der nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Hoehe an den
Ausgleichsfonds abzufuehren; sie haben dabei die Verfahrensregelungen nach Absatz 5
Satz 1 Nr. 3 einzuhalten. Eine Erloesabweichung zwischen dem in Rechnung gestellten
krankenhausindividuellen Zuschlag nach Satz 3 und dem abzufuehrenden Zuschlag verbleibt
dem ausbildenden Krankenhaus.

(7) Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden fuer die Ausbildung zu verwenden.
Der Krankenhaustraeger hat fuer die Budgetverhandlungen nach Absatz 3 eine vom
Jahresabschlusspruefer bestaetigte Aufstellung fuer das abgelaufene Jahr ueber die
Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung gestellten Zuschlaegen, ueber
Erloesabweichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget und ueber die zweckgebundene
Verwendung der Mittel vorzulegen.

(8) Kommt eine Vereinbarung nach den Absaetzen 3 und 4 oder eine Vereinbarung
nach Absatz 5 zur Hoehe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlaegen und den
Verfahrensregelungen nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei
die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen. Die Genehmigung der
Vereinbarung oder die Festsetzung der Schiedsstelle ist von einer der Vertragsparteien
bei der zustaendigen Landesbehoerde zu beantragen. Gegen die Genehmigung ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine
aufschiebende Wirkung.

(9) Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds nach Absatz 5 nicht zu Stande, werden
die Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 oder 4 durch einen krankenhausindividuellen
Zuschlag je voll- und teilstationaerem Fall finanziert, der den Patienten oder
Patientinnen oder deren Sozialleistungstraeger in Rechnung gestellt wird. Ist zu Beginn
des Kalenderjahres dieser Zuschlag krankenhausindividuell noch nicht vereinbart,
wird der fuer das Vorjahr vereinbarte Zuschlag nach Satz 1 oder der fuer das Vorjahr
geltende Zuschlag nach Absatz 6 Satz 2 und 3 weiterhin in Rechnung gestellt; § 15
Abs. 1 und 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Um
Wettbewerbsverzerrungen infolge dieser Ausbildungszuschlaege zu vermeiden, werden fuer
diesen Fall die Landesregierungen ermaechtigt, durch Rechtsverordnung einen finanziellen
Ausgleich zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Krankenhaeusern und Vorgaben
zur Abrechnung der entsprechenden Zuschlaege fuer die Jahre vorzugeben, fuer die ein
Ausgleichsfonds nicht zu Stande gekommen ist. Die Landesregierungen in Laendern, in
denen eine entsprechende Rechtsverordnung nach Absatz 10 in der bis zum 31. Dezember
2004 geltenden Fassung bereits fuer das Jahr 2004 besteht, werden ermaechtigt, diese auch
fuer das Jahr 2005 zu erlassen.

                                            - 10 -
      
                                                                              

(10) Kosten der Unterbringung von Auszubildenden sind nicht pflegesatzfaehig, soweit die
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbaren. Wird eine Vereinbarung
getroffen, ist bei ausbildenden Krankenhaeusern der Zuschlag nach Absatz 6 Satz 3
entsprechend zu erhoehen. Der Erhoehungsbetrag verbleibt dem Krankenhaus.

(11) Fuer ausbildende Krankenhaeuser, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen,
gilt § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Massgabe, dass die Daten nach Absatz 2
Nr. 1 Buchstabe a und c zu uebermitteln sind.

§ 17b Einfuehrung eines pauschalierenden Entgeltsystems fuer DRG-
Krankenhaeuser
(1) Fuer die Verguetung der allgemeinen Krankenhausleistungen ist fuer ein durchgaengiges,
leistungsorientiertes und pauschalierendes Verguetungssystem einzufuehren; dies
gilt nicht fuer die Leistungen der in § 1 Abs. 2 der Psychiatrie-Personalverordnung
genannten Einrichtungen und der Einrichtungen fuer Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie, soweit in der Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 nichts Abweichendes
bestimmt wird. Das Verguetungssystem hat Komplexitaeten und Comorbiditaeten abzubilden;
sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgelten nach Satz 1
werden die allgemeinen vollstationaeren und teilstationaeren Krankenhausleistungen
fuer einen Behandlungsfall verguetet. Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in
die Entgelte nach Satz 1 einbezogen werden koennen, weil der Finanzierungstatbestand
nicht in allen Krankenhaeusern vorliegt, sind Richtwerte nach § 17a Abs. 4b sowie
bundeseinheitlich Regelungen fuer Zu- oder Abschlaege zu vereinbaren, insbesondere
fuer die Notfallversorgung, die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten
nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes und fuer die Aufnahme
von Begleitpersonen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes
und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundespflegesatzverordnung; fuer die Kalkulation
und Vereinbarung von Zuschlaegen fuer Zentren und Schwerpunkte, die nach Regionen
differenziert werden koennen, sind die besonderen Leistungen zu benennen und zu
bewerten und den Vertragsparteien im Voraus zu uebermitteln. Fuer die Beteiligung der
Krankenhaeuser an Massnahmen zur Qualitaetssicherung auf der Grundlage des § 137 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch sind Zuschlaege zu vereinbaren; diese koennen auch in
die Fallpauschalen eingerechnet werden. Zur Sicherstellung einer fuer die Versorgung
der Bevoelkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen
Versorgungsbedarfs mit den Entgelten nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar
ist, sind bundeseinheitliche Empfehlungen fuer Massstaebe zu vereinbaren, unter welchen
Voraussetzungen der Tatbestand einer notwendigen Vorhaltung vorliegt sowie in welchem
Umfang grundsaetzlich zusaetzliche Zahlungen zu leisten sind. Die Landesregierungen
werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ergaenzende oder abweichende Vorgaben zu
den Voraussetzungen nach Satz 6 zu erlassen, insbesondere um die Vorhaltung der
fuer die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten zu gewaehrleisten; dabei sind
die Interessen anderer Krankenhaeuser zu beruecksichtigen; die Landesregierungen
koennen diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehoerden
uebertragen. Soweit das Land keine Vorgaben erlaesst, sind die Empfehlungen nach
Satz 6 verbindlich anzuwenden. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 pruefen, ob
die Voraussetzungen fuer einen Sicherstellungszuschlag im Einzelfall vorliegen
und vereinbaren die Hoehe der abzurechnenden Zuschlaege. Die Fallgruppen und ihre
Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationen
sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie koennen fuer
Leistungen, bei denen in erhoehtem Masse wirtschaftlich begruendete Fallzahlsteigerungen
eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abgesenkt oder in Abhaengigkeit von
der Fallzahl bei diesen Leistungen gestaffelt vorgegeben werden. Soweit dies zur
Ergaenzung der Fallpauschale in eng begrenzten Ausnahmefaellen erforderlich ist,
koennen die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte fuer Leistungen,
Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere fuer die Behandlung
von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder fuer eine Dialyse, wenn die Behandlung
des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die Hoehe der
Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. Nach Massgabe
des Krankenhausentgeltgesetzes koennen Entgelte fuer Leistungen, die nicht durch die
Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart
werden. Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen

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Gruenden, wegen einer Haeufung von schwerkranken Patienten oder aus Gruenden der
Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht verguetet werden,
koennen zeitlich befristet aus dem Verguetungssystem ausgenommen werden. Entstehen bei
Patienten mit ausserordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsablaeufen extrem hohe
Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Verguetungssystem nicht sachgerecht
finanziert werden (Kostenausreisser), sind entsprechende Faelle zur Entwicklung
geeigneter Verguetungsformen vertieft zu pruefen. Bis zum 30. Juni 2009 ist zu pruefen,
ob zur sachgerechten Finanzierung der mit der aerztlichen Weiterbildung verbundenen
Mehrkosten bei der Leistungserbringung Zu- oder Abschlaege fuer bestimmte Leistungen oder
Leistungsbereiche erforderlich sind; erforderliche Zu- oder Abschlaege sollen moeglichst
in Abhaengigkeit von Qualitaetsindikatoren fuer die Weiterbildung abgerechnet werden.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absaetze
1 und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Verguetungssystem, das
sich an einem international bereits eingesetzten Verguetungssystem auf der
Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jaehrliche
Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen,
Kostenentwicklungen, Verweildauerverkuerzungen und Leistungsverlagerungen zu und von
anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht
im Krankenhausentgeltgesetz vorgegeben werden. Sie orientieren sich dabei unter
Wahrung der Qualitaet der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen
und Verfahrensweisen. Die Pruefungsergebnisse nach § 137c des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch sind zu beachten. Der Bundesaerztekammer ist Gelegenheit zur beratenden
Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit
medizinische Fragen der Entgelte und der zu Grunde liegenden Leistungsabgrenzung
betroffen sind; dies gilt entsprechend fuer einen Vertreter der Berufsorganisationen
der Krankenpflegeberufe. Die betroffenen Fachgesellschaften und, soweit deren
Belange beruehrt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie
und der Industrie fuer Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Fuer
die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und
des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine
Stimme. Das Bundesministerium fuer Gesundheit kann an den Sitzungen der Vertragsparteien
teilnehmen und erhaelt deren fachliche Unterlagen. Die Vertragsparteien veroeffentlichen
in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. Juni 2000
die Grundstrukturen des Verguetungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der
Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zu
Grunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzuege ihres Verfahrens zur laufenden
Pflege des Systems auf Bundesebene. Die Vertragsparteien vereinbaren bis zum 31.
Dezember 2001 Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschlaege nach
Absatz 1 Satz 4. Die Bewertungsrelationen koennen auf der Grundlage der Fallkosten
einer sachgerechten Auswahl von Krankenhaeusern kalkuliert, aus international bereits
eingesetzten Bewertungsrelationen uebernommen oder auf deren Grundlage weiterentwickelt
werden. Nach Massgabe der Absaetze 4 und 6 ersetzt das neue Verguetungssystem die bisher
abgerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2a. Erstmals fuer das Jahr 2005 wird nach § 18
Abs. 3 Satz 3 ein Basisfallwert vereinbart.

(4) Das Verguetungssystem wird fuer das Jahr 2003 budgetneutral umgesetzt. Die
Vertragsparteien nach Absatz 2 vereinbaren fuer die Anwendung im Jahr 2003 einen
vorlaeufigen Fallpauschalenkatalog auf der Grundlage des von ihnen ausgewaehlten
australischen Katalogs. Auf Verlangen des Krankenhauses wird das Verguetungssystem zum
1. Januar 2003 mit diesem vorlaeufigen Fallpauschalenkatalog eingefuehrt.

(5) Zur Finanzierung der ihnen uebertragenen Aufgaben nach den Absaetzen 1 und 3 sowie §
10 Abs. 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
1. einen Zuschlag fuer jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die
   Entwicklung, Einfuehrung und laufende Pflege des zum 1. Januar 2003 einzufuehrenden
   Verguetungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag). Der Zuschlag dient
   der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der
   Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und
                                            - 12 -
      
                                                                              

   Abschlaege, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b, von pauschalierten
   Zahlungen fuer die Teilnahme von Krankenhaeusern oder Ausbildungsstaetten an der
   Kalkulation und der Vergabe von Auftraegen, auch soweit die Vertragsparteien
   die Aufgaben durch ein eigenes DRG-Institut wahrnehmen lassen oder das
   Bundesministerium fuer Gesundheit nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien
   entscheidet,
2. Massnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen
   Finanzierungsbetraege ausschliesslich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten
   Aufgaben verwendet werden,
3. das Naehere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhaeuser an die
   Vertragsparteien,
4. kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei
   die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.
Die Vertragsparteien vereinbaren pauschalierte Zahlungen fuer die Teilnahme von
Krankenhaeusern oder Ausbildungsstaetten an der Kalkulation, die einen wesentlichen
Teil der zusaetzlich entstehenden Kosten umfassen sollen; sie sollen als fester
Grundbetrag je Krankenhaus und ergaenzend als Finanzierung in Abhaengigkeit von Anzahl
und Qualitaet der uebermittelten Datensaetze gezahlt werden. Ueber die Teilnahme des
einzelnen Krankenhauses entscheiden prospektiv die Vertragsparteien nach Absatz
2 Satz 1 auf Grund der Qualitaet des Rechnungswesens oder der Notwendigkeit der zu
erhebenden Daten; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Fuer die Vereinbarungen
gilt Absatz 2 Satz 6 entsprechend. Ein Einsatz der Finanzmittel zur Deckung allgemeiner
Haushalte der Vertragsparteien oder zur Finanzierung herkoemmlicher Verbandsaufgaben im
Zusammenhang mit dem Verguetungssystem ist unzulaessig. Die vom Bundesministerium fuer
Gesundheit zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten
fuer die Entwicklung, Einfuehrung und laufende Pflege des Verguetungssystems sind von den
Selbstverwaltungspartnern unverzueglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen;
die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium. Der DRG-Systemzuschlag ist von
den Krankenhaeusern je voll- und teilstationaerem Krankenhausfall dem selbstzahlenden
Patienten oder dem jeweiligen Kostentraeger zusaetzlich zu den tagesgleichen Pflegesaetzen
oder einer Fallpauschale in Rechnung zu stellen; er ist an die Vertragsparteien
oder eine von ihnen benannte Stelle abzufuehren. Der Zuschlag unterliegt nicht der
Begrenzung der Pflegesaetze durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilitaet nach §
6 der Bundespflegesatzverordnung oder § 10 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes;
er geht nicht in den Gesamtbetrag nach § 6 und das Budget nach § 12 und nicht in
die Erloesausgleiche nach § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung
sowie nicht in die Gesamtbetraege oder die Erloesausgleiche nach den §§ 3 und 4 des
Krankenhausentgeltgesetzes ein.

(6) Das Verguetungssystem wird fuer alle Krankenhaeuser mit einer ersten Fassung
eines deutschen Fallpauschalenkatalogs verbindlich zum 1. Januar 2004 eingefuehrt.
Das Verguetungssystem wird fuer das Jahr 2004 budgetneutral umgesetzt. Ab dem Jahr
2005 wird das Erloesbudget des Krankenhauses nach den naeheren Bestimmungen des
Krankenhausentgeltgesetzes schrittweise an den Basisfallwert nach Absatz 3 Satz 5
angeglichen.

(7) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften ueber das Verguetungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der
   Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist
   und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklaert
   hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen
   und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Loesungsvorschlaege zu
   unterbreiten,
2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklaerung des Scheiterns durch eine
   Vertragspartei Fristen fuer Arbeitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf der
   jeweiligen Frist zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einfuehrung
   des Verguetungssystems und seine jaehrliche Weiterentwicklung fristgerecht
   sicherzustellen,


                                            - 13 -
      
                                                                              

3. Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 14 und 15 zu
   bestimmen, die mit dem DRG-Verguetungssystem noch nicht sachgerecht verguetet werden
   koennen; fuer diese Bereiche koennen die anzuwendende Art der Verguetung festgelegt
   sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthoehe und zu den vorzulegenden
   Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
4. unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Abs. 4b
   zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden,
soweit dies fuer Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das DRG-Institut der
Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von
Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzueglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.
Das Bundesministerium kann sich von unabhaengigen Sachverstaendigen beraten lassen.
Das DRG-Institut ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach
Absatz 2 verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere
ueber den Entwicklungsstand des Verguetungssystems, die Entgelte und deren Veraenderungen
sowie ueber Problembereiche und moegliche Alternativen zu erteilen.

(7a) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ueber die Unterlagen, die von den Krankenhaeusern
fuer die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 fuehren eine Begleitforschung zu den Auswirkungen
des neuen Verguetungssystems, insbesondere zur Veraenderung der Versorgungsstrukturen
und zur Qualitaet der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die
anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen
zu untersuchen. Sie schreiben dazu Forschungsauftraege aus und beauftragen das DRG-
Institut, insbesondere die Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten.
Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz
5 finanziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundesministerium fuer Gesundheit
abzustimmen. Erste Ergebnisse sind im Jahr 2005 zu veroeffentlichen.

§ 17c Pruefung der Abrechnung von Pflegesaetzen
(1) Der Krankenhaustraeger wirkt durch geeignete Massnahmen darauf hin, dass
1. keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der stationaeren
   Krankenhausbehandlung beduerfen, und bei Abrechnung von tagesbezogenen Pflegesaetzen
   keine Patienten im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der stationaeren
   Krankenhausbehandlung beduerfen (Fehlbelegung),
2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gruenden unterbleibt,
3. die Abrechnung der nach § 17b vergueteten Krankenhausfaelle ordnungsgemaess erfolgt.

(2) Die Krankenkassen koennen durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275
Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung der in Absatz 1 genannten
Verpflichtungen durch Stichproben pruefen; ueber die Einleitung der Pruefung entscheiden
die Krankenkassen mehrheitlich. Der Medizinische Dienst ist befugt, Stichproben von
akuten und abgeschlossenen Faellen zu erheben und zu verarbeiten. Die Stichproben
koennen sich auch auf bestimmte Organisationseinheiten sowie bestimmte Diagnosen,
Prozeduren und Entgelte beziehen. Das Krankenhaus hat dem Medizinischen Dienst die
dafuer erforderlichen Unterlagen einschliesslich der Krankenunterlagen zur Verfuegung
zu stellen und die erforderlichen Auskuenfte zu erteilen. Die Aerzte des Medizinischen
Dienstes sind zu diesem Zweck befugt, nach rechtzeitiger Anmeldung die Raeume der
Krankenhaeuser an Werktagen von 8.00 bis 18.00 Uhr zu betreten. Der Medizinische Dienst
hat der Krankenkasse, deren Versicherter geprueft worden ist, und dem Krankenhaus
versichertenbezogen mitzuteilen und zu begruenden, inwieweit gegen die Verpflichtungen
des Absatzes 1 verstossen wurde. Die gespeicherten Sozialdaten sind zu loeschen, sobald
ihre Kenntnis fuer die Erfuellung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich
ist. Krankenhaeuser, die den Qualitaetsbericht nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch nicht fristgerecht veroeffentlichen, werden jaehrlich geprueft.

(3) Stellen Krankenkassen auf der Grundlage von Stichproben nach Absatz 2 fest, dass
bereits bezahlte Krankenhausleistungen fehlerhaft abgerechnet wurden, sind Ursachen
                                            - 14 -
      
                                                                              

und Umfang der Fehlabrechnungen festzustellen. Dabei ist ebenfalls zu pruefen, inwieweit
neben ueberhoehten Abrechnungen auch zu niedrige Abrechnungen aufgetreten sind. Die
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 sollen ein pauschaliertes Ausgleichsverfahren
vereinbaren, um eine Erstattung oder Nachzahlung in jedem Einzelfall zu vermeiden;
sie koennen abweichend auch vereinbaren, dass ueberhoehte Abrechnungen oder zu niedrige
Abrechnungen jeweils gegenueber der zahlungspflichtigen Krankenkasse zu berichtigen
sind. Soweit nachgewiesen wird, dass Fallpauschalen grob fahrlaessig zu hoch
abgerechnet wurden, ist der Differenzbetrag und zusaetzlich ein Betrag in derselben Hoehe
zurueckzuzahlen; fuer die Rueckzahlung gilt das Verfahren nach Satz 3.

(4) Soweit sich die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ueber die Pruefergebnisse nach
den Absaetzen 2 und 3 und die sich daraus ergebenden Folgen nicht einigen, koennen der
Krankenhaustraeger und jede betroffene Krankenkasse den Schlichtungsausschuss anrufen.
Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die Schlichtung zwischen den Vertragsparteien.
Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie
Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhaeuser in gleicher Zahl.
Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbaenden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen und die Vertreter der zugelassenen Krankenhaeuser von der
Landeskrankenhausgesellschaft bestellt; bei der Auswahl der Vertreter sollen sowohl
medizinischer Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der
DRG-Fallpauschalen beruecksichtigt werden. Die Landesverbaende der Krankenkassen und die
Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft sollen sich auf den unparteiischen
Vorsitzenden einigen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Der Schlichtungsausschuss prueft und entscheidet auf der Grundlage
fallbezogener, nicht versichertenbezogener Daten. Im Uebrigen vereinbart der Ausschuss
mit der Mehrheit der Stimmen bis zum 31. Maerz 2003 das Naehere zum Pruefverfahren des
Medizinischen Dienstes, insbesondere zu der fachlichen Qualifikation der Pruefer, Groesse
der Stichprobe, Moeglichkeit einer Begleitung der Pruefer durch Krankenhausaerzte und
Besprechung der Pruefergebnisse mit den betroffenen Krankenhausaerzten vor Weiterleitung
an die Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft geben gemeinsam Empfehlungen zum Pruefverfahren ab. Diese gelten
bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung durch den Ausschuss. Kommen Empfehlungen
bis zum 31. Januar 2003 nicht zustande, bestimmt die Schiedsstelle nach § 18a
Abs. 6 auf Antrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen oder der Deutschen
Krankenhausgesellschaft das Naehere zum Pruefverfahren.

(5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patienten, die fuer die Abrechnung der
Fallpauschalen und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren und
sonstigen Angaben mit der Rechnung zu uebersenden. Sofern Versicherte der privaten
Krankenversicherung von der Moeglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem
Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch machen, sind die
Daten entsprechend § 301 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch maschinenlesbar an das
private Krankenversicherungsunternehmen zu uebermitteln, wenn der Versicherte hierzu
schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklaert hat.

§ 17d Einfuehrung eines pauschalierenden Entgeltsystems fuer psychiatrische
und psychosomatische Einrichtungen
(1) Fuer die Verguetung der allgemeinen Krankenhausleistungen von Fachkrankenhaeusern und
selbstaendigen, gebietsaerztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhaeusern
fuer die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin
und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) ist ein durchgaengiges,
leistungsorientiertes und pauschalierendes Verguetungssystem auf der Grundlage
von tagesbezogenen Entgelten einzufuehren. Dabei ist zu pruefen, ob fuer bestimmte
Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten eingefuehrt werden koennen. Ebenso ist
zu pruefen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der
psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
einbezogen werden koennen. Das Verguetungssystem hat den unterschiedlichen Aufwand
der Behandlung bestimmter, medizinisch unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden;
sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die Bewertungsrelationen
sind als Relativgewichte zu definieren. Die Definition der Entgelte und ihre
Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen.
                                          - 15 -
      
                                                                              

(2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die voll- und teilstationaeren allgemeinen
Krankenhausleistungen verguetet. Soweit dies zur Ergaenzung der Entgelte in eng
begrenzten Ausnahmefaellen erforderlich ist, koennen die Vertragsparteien nach Absatz
3 Zusatzentgelte und deren Hoehe vereinbaren. Entgelte fuer Leistungen, die auf
Bundesebene nicht bewertet worden sind, werden durch die Vertragsparteien nach § 18
Abs. 2 vereinbart. Die Vorgaben des § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 fuer Richtwerte nach
§ 17a Abs. 4b und Regelungen fuer Zu- und Abschlaege sowie § 17b Abs. 1 Satz 15 und
16 zu besonderen Einrichtungen und zur Pruefung von ausserordentlichen Untersuchungs-
und Behandlungsablaeufen mit extrem hohen Kostenunterdeckungen gelten entsprechend.
Fuer die Finanzierung der Sicherstellung einer fuer die Versorgung der Bevoelkerung
notwendigen Vorhaltung von Leistungen gelten § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 9 und § 5 Abs. 2
des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren nach den Vorgaben der
Absaetze 1, 2 und 4 das Entgeltsystem, seine grundsaetzlich jaehrliche Weiterentwicklung
und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Veraenderungen der
Versorgungsstrukturen und Kostenentwicklungen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit
diese nicht gesetzlich vorgegeben werden. Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu
entwickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9 und fuer Einrichtungen, die die
Psychiatrie-Personalverordnung anwenden, zusaetzlich von den Behandlungsbereichen
nach der Psychiatrie-Personalverordnung auszugehen. Mit der Durchfuehrung
der Entwicklungsaufgaben beauftragen die Vertragsparteien das DRG-Institut.
§ 17b Abs. 2 Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zusaetzlich ist der
Bundespsychotherapeutenkammer Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen zu
geben, soweit psychotherapeutische und psychosomatische Fragen betroffen sind.

(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren bis zum Jahresende 2009
die Grundstrukturen des Verguetungssystems sowie des Verfahrens zur Ermittlung
der Bewertungsrelationen auf Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in einer
sachgerechten Auswahl von Krankenhaeusern. Sie vereinbaren bis zum 30. September 2012
die ersten Entgelte und deren Bewertungsrelationen. Das Verguetungssystem wird erstmals
fuer das Jahr 2013 budgetneutral umgesetzt.

(5) Fuer die Finanzierung der den Vertragsparteien auf Bundesebene uebertragenen Aufgaben
gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen Finanzierungsmittel sind mit dem
DRG-Systemzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu erhoehen.

(6) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften ueber das Verguetungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der
   Vertragsparteien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist
   und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklaert
   hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen
   und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Loesungsvorschlaege zu
   unterbreiten;
2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklaerung des Scheiterns durch eine
   Vertragspartei Fristen fuer Arbeitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf der
   jeweiligen Frist zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einfuehrung
   des Verguetungssystems und seine jaehrliche Weiterentwicklung fristgerecht
   sicherzustellen;
3. Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 oder besondere Einrichtungen nach Absatz 2
   Satz 4 zu bestimmen, die mit dem neuen Verguetungssystem noch nicht sachgerecht
   verguetet werden koennen; fuer diese Bereiche koennen die anzuwendende Art der
   Verguetung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthoehe und zu den
   vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden.
Das Bundesministerium kann von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz
3 abweichen, soweit dies fuer Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Es kann
sich von unabhaengigen Sachverstaendigen beraten lassen. Das DRG-Institut der
Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von
Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzueglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten.
Es ist auch im Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien nach Absatz 3

                                            - 16 -
      
                                                                              

verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministeriums Auskunft insbesondere ueber den
Entwicklungsstand des Verguetungssystems, die Entgelte und deren Veraenderungen sowie
ueber Problembereiche und moegliche Alternativen zu erteilen.

(7) Das Bundesministerium fuer Gesundheit wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften ueber die Unterlagen, die von den Krankenhaeusern
fuer die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.

(8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene fuehren eine Begleitforschung zu den
Auswirkungen des neuen Verguetungssystems, insbesondere zur Veraenderung der
Versorgungsstrukturen und zur Qualitaet der Versorgung, durch. Dabei sind auch die
Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von
Leistungsverlagerungen zu untersuchen. § 17b Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Erste Ergebnisse sind im Jahr 2014 zu veroeffentlichen.

(9) Fuer Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit
der Massgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe
a bis h zu uebermitteln sind. Zusaetzlich ist von Einrichtungen, die die Psychiatrie-
Personalverordnung anwenden, fuer jeden voll- und teilstationaeren Behandlungsfall die
tagesbezogene Einstufung der Patientin oder des Patienten in die Behandlungsbereiche
nach den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalverordnung zu uebermitteln; fuer die
zugrunde liegende Dokumentation reicht eine Einstufung zu Beginn der Behandlung und bei
jedem Wechsel des Behandlungsbereichs aus.

§ 18 Pflegesatzverfahren
(1) Die nach Massgabe dieses Gesetzes fuer das einzelne Krankenhaus zu verhandelnden
Pflegesaetze werden zwischen dem Krankenhaustraeger und den Sozialleistungstraegern
nach Absatz 2 vereinbart. Die Landeskrankenhausgesellschaft, die Landesverbaende
der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuss des Verbandes der
privaten Krankenversicherung koennen sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. Die
Pflegesatzvereinbarung bedarf der Zustimmung der Landesverbaende der Krankenkassen und
des Landesausschusses des Verbandes der privaten Krankenversicherung. Die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn die Mehrheit der Beteiligten nach Satz 3 der Vereinbarung nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerspricht.

(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Krankenhaustraeger
und
1. Sozialleistungstraeger, soweit auf sie allein, oder
2. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungstraegern, soweit auf ihre Mitglieder
   insgesamt
im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mehr als fuenf vom Hundert der Belegungs-
und Berechnungstage des Krankenhauses entfallen.

(3) Die Vereinbarung soll nur fuer zukuenftige Zeitraeume getroffen werden. Der
Krankenhaustraeger hat nach Massgabe des Krankenhausentgeltgesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die fuer die Vereinbarung der Budgets und
Pflegesaetze erforderlichen Unterlagen ueber Leistungen sowie die Kosten der nicht
durch DRG-Fallpauschalen erfassten Leistungen vorzulegen. Die in Absatz 1 Satz 2
genannten Beteiligten vereinbaren die Hoehe der Fallpauschalen mit Wirkung fuer die
Vertragsparteien nach Absatz 2.

(4) Kommt eine Vereinbarung ueber die Pflegesaetze oder die Hoehe der Entgelte nach
Absatz 3 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei
schriftlich zur Aufnahme der Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, so setzt
die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesaetze
unverzueglich fest. Die Schiedsstelle kann zur Ermittlung der vergleichbaren
Krankenhaeuser gemaess § 17 Abs. 5 auch gesondert angerufen werden.

(5) Die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesaetze werden von der zustaendigen
Landesbehoerde genehmigt, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht
entsprechen; die Genehmigung ist unverzueglich zu erteilen. Gegen die Genehmigung ist

                                            - 17 -
        
                                                                                

der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung.

§ 18a Schiedsstelle
(1) Die Landeskrankenhausgesellschaften und die Landesverbaende der Krankenkassen bilden
fuer jedes Land oder jeweils fuer Teile des Landes eine Schiedsstelle. Ist fuer ein Land
mehr als eine Schiedsstelle gebildet worden, bestimmen die Beteiligten nach Satz 1 die
zustaendige Schiedsstelle fuer mit landesweiter Geltung zu treffende Entscheidungen.

(2) Die Schiedsstellen bestehen aus einem neutralen Vorsitzenden sowie aus Vertretern
der Krankenhaeuser und Krankenkassen in gleicher Zahl. Der Schiedsstelle gehoert
auch ein von dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung
bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter der Krankenkassen angerechnet
wird. Die Vertreter der Krankenhaeuser und deren Stellvertreter werden von der
Landeskrankenhausgesellschaft, die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter
von den Landesverbaenden der Krankenkassen bestellt. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt; kommt eine
Einigung nicht zustande, werden sie von der zustaendigen Landesbehoerde bestellt.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstellen fuehren ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in
Ausuebung ihres Amts an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine
Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung das Naehere ueber
1. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsfuehrung der Mitglieder
   der Schiedsstelle sowie die ihnen zu gewaehrende Erstattung der Barauslagen und
   Entschaedigung fuer Zeitverlust,
2. die Fuehrung der Geschaefte der Schiedsstelle,
3. die Verteilung der Kosten der Schiedsstelle,
4. das Verfahren und die Verfahrensgebuehren
zu bestimmen; sie koennen diese Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf oberste
Landesbehoerden uebertragen.

(5) Die Rechtsaufsicht ueber die Schiedsstelle fuehrt die zustaendige Landesbehoerde.

(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
bilden eine Schiedsstelle; diese entscheidet in den ihr nach diesem Gesetz oder
der Bundespflegesatzverordnung zugewiesenen Aufgaben. Die Schiedsstelle besteht
aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Der Schiedsstelle gehoert ein vom Verband der
privaten Krankenversicherung bestellter Vertreter an, der auf die Zahl der Vertreter
der Krankenkassen angerechnet wird. Die unparteiischen Mitglieder werden von den
beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Die unparteiischen Mitglieder werden
durch den Praesidenten des Bundessozialgerichts berufen, soweit eine Einigung nicht
zustande kommt. Durch die Beteiligten zuvor abgelehnte Personen koennen nicht berufen
werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren das Naehere ueber die Zahl, die Bestellung,
die Amtsdauer, die Amtsfuehrung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschaedigung
fuer den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle sowie die Geschaeftsfuehrung,
das Verfahren, die Hoehe und die Erhebung der Gebuehren und die Verteilung der Kosten.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 8 bis zum 31. August 1997 nicht zustande, bestimmt
das Bundesministerium fuer Gesundheit ihren Inhalt durch Rechtsverordnung. Die
Rechtsaufsicht ueber die Schiedsstelle fuehrt das Bundesministerium fuer Gesundheit.
Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein
Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 18b
(aufgehoben)
                                              - 18 -
       
                                                                               

§ 19
(weggefallen)

§ 20 Nichtanwendung von Pflegesatzvorschriften
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 finden keine
Anwendung auf Krankenhaeuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 nicht gefoerdert
werden. § 17 Abs. 5 ist bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 oder 7 nicht gefoerderten
Krankenhaeusern mit der Massgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Pflegesaetze
vergleichbarer nach diesem Gesetz voll gefoerderter Krankenhaeuser die Pflegesaetze
vergleichbarer oeffentlicher Krankenhaeuser treten.

4. Abschnitt
(weggefallen)

§§ 21 bis 26
-

5. Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 27 Zustaendigkeitsregelung
Die in diesem Gesetz den Landesverbaenden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben
nehmen fuer die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
benannten Bevollmaechtigten, fuer die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und fuer die Krankenversicherung der Landwirte
die oertlich zustaendigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.

§ 28 Auskunftspflicht und Statistik
(1) Die Traeger der nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zur
Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhaeuser und die Sozialleistungstraeger sind
verpflichtet, dem Bundesministerium fuer Gesundheit sowie den zustaendigen Behoerden der
Laender auf Verlangen Auskuenfte ueber die Umstaende zu erteilen, die fuer die Beurteilung
der Bemessung und Entwicklung der Pflegesaetze nach diesem Gesetz benoetigt werden.
Unter die Auskunftspflicht fallen insbesondere die personelle und sachliche Ausstattung
sowie die Kosten der Krankenhaeuser, die im Krankenhaus in Anspruch genommenen
stationaeren und ambulanten Leistungen sowie allgemeine Angaben ueber die Patienten
und ihre Erkrankungen. Die zustaendigen Landesbehoerden koennen darueber hinaus von den
Krankenhaustraegern Auskuenfte ueber Umstaende verlangen, die sie fuer die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben bei der Krankenhausplanung und Krankenhausfinanzierung nach diesem Gesetz
benoetigen.

(2) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, fuer Zwecke dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jaehrliche Erhebungen ueber Krankenhaeuser
einschliesslich der in den §§ 3 und 5 genannten Krankenhaeuser und Einrichtungen als
Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik auf Grundlage dieser Erhebungen kann
folgende Sachverhalte umfassen:
1. Art des Krankenhauses und der Traegerschaft,
2. im Krankenhaus taetige Personen nach Geschlecht, Beschaeftigungsverhaeltnis,
   Taetigkeitsbereich, Dienststellung, Aus- und Weiterbildung,
3. sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten des Krankenhauses,
4. Kosten nach Kostenarten,
5. in Anspruch genommene stationaere und ambulante Leistungen,

                                             - 19 -
       
                                                                               

6. Patienten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, Erkrankungen nach Hauptdiagnosen,
7. Ausbildungsstaetten am Krankenhaus.
Auskunftspflichtig sind die Krankenhaustraeger gegenueber den statistischen
Aemtern der Laender; die Rechtsverordnung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht
vorsehen. Die Traeger der nach § 108 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch zur
Krankenhausbehandlung zugelassenen Krankenhaeuser teilen die von der Statistik
umfassten Sachverhalte gleichzeitig den fuer die Krankenhausplanung und -finanzierung
zustaendigen Landesbehoerden mit Dasselbe gilt fuer die Traeger der nach § 111 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch zur Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung zugelassenen
Einrichtungen.

(3) Die Befugnis der Laender, zusaetzliche, von Absatz 2 nicht erfasste Erhebungen ueber
Sachverhalte des Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberuehrt.

(4) Das Statistische Bundesamt fuehrt unter Verwendung der von der DRG-Datenstelle nach
§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes uebermittelten Daten jaehrlich
eine Auswertung als Bundesstatistik zu folgenden Sachverhalten durch:
1. Identifikationsmerkmale der Einrichtung,
2. Patienten nach Anlass und Grund der Aufnahme, Weiterbehandlung, Verlegung und
   Entlassung sowie Gewicht der unter Einjaehrigen bei der Aufnahme, Diagnosen
   einschliesslich der Nebendiagnosen, Beatmungsstunden, vor- und nachstationaere
   Behandlung, Art der Operationen und Prozeduren sowie Angabe der Leistungserbringung
   durch Belegoperateur, -anaesthesist oder -hebamme,
3. in Anspruch genommene Fachabteilungen,
4. Abrechnung der Leistungen je Behandlungsfall nach Hoehe der Entgelte insgesamt, der
   DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Zu- und Abschlaege und sonstigen Entgelte,
5. Zahl der DRG-Faelle, Summe der Bewertungsrelationen sowie Ausgleichsbetraege nach § 4
   Abs. 9 des Krankenhausentgeltgesetzes,
6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach
   Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der Auszubildenden nach
   Berufsbezeichnungen zusaetzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr.

§ 29
(aufgehoben)

§ 30 Darlehen aus Bundesmitteln
Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan
fuer foerderungsfaehige Investitionskosten aus Bundesmitteln gewaehrt worden sind, werden
auf Antrag des Krankenhaustraegers erlassen, soweit der Krankenhaustraeger vor dem 1.
Januar 1985 von diesen Lasten nicht anderweitig freigestellt worden ist und solange
das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Fuer die in § 2 Nr. 1a genannten
Ausbildungsstaetten gilt Satz 1 entsprechend.

§ 31 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)

§ 32
(Inkrafttreten)




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